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Entscheid

100 2022 55

Ausländerrecht

6. Juni 2023Deutsch26 min

Der kolumbianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1984) reiste am 1. Juni 2016 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 25. November 2016 heiratete er die Schweizer Bür­gerin B.________ (Jg. 1980) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufent­haltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Die kinderlos geblie­bene Ehe wurde am 13. Oktober 2021 geschieden. Aus einer früheren Be­ziehung hat A.________ eine aussereheliche Tochter (Jg. 2003), welche in Kolumbien lebt. Am 11. Juni 2021 widerrief die Einwoh­nergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Source be.ch

100.2022.55U

HER/MIL/IZM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. November 2022

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler

Gerichtsschreiberin Minder

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5,

3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2022; 2021.SIDGS.509)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2022, Nr. 100.2022.55U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Der kolumbianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1984) reiste am 1. Juni 2016 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 25. November 2016 heiratete er die Schweizer Bür­gerin B.________ (Jg. 1980) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufent­haltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Die kinderlos geblie­bene Ehe wurde am 13. Oktober 2021 geschieden. Aus einer früheren Be­ziehung hat A.________ eine aussereheliche Tochter (Jg. 2003), welche in Kolumbien lebt. Am 11. Juni 2021 widerrief die Einwoh­nergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Dagegen erhob A.________ am 14. Juli 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Be­schwerde mit Entscheid vom 13. Januar 2022 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 13. März 2022.

C.

Hiergegen hat A.________ am 21. Februar 2022 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern zu erteilen. Sub­eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen.

Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 15. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Folge sind seitens A.________ weitere Unterlagen beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die SID hat dazu am 22. April 2022 Stellung genommen. Mit Eingabe vom 4. August 2022 hat sich A.________ erneut vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2.1

Der am … 1984 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöri­ger von Kolumbien, lernte im Jahr 2012 in ... (Ägypten) die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1980) kennen. Er war damals als Artist bei einer italienischen Kreuzfahrtgesellschaft angestellt, die wöchentlich in ... haltmachte. B.________ habe damals bereits seit einigen Jahren in Ägypten gelebt. Sie hätten sich in dieser Zeit regelmässig gesehen und seien ab August 2015 fast täglich zusammen gewesen (Beschwerde S. 3; Akten SID 6C pag. 22). Am 1. Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer von Italien zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete B.________ am 25. November 2016 (Akten SID 6C pag. 5, 49 ff.). Zuerst wohnte das Paar bei der Mutter von B.________ in … (Be­schwerde S. 3). Anfang 2018 zog es in eine gemeinsame Wohnung an der … in Bern (Akten EG Bern pag. 4, 114). Seit 2018 leitet der Beschwerdeführer das «…-Training (…) beim …sport (act. 8/8A). Seit 2019 ist er in den Räumlichkeiten einer …schule eingemietet und erteilt dort als Selbstständigerwerbender …unterricht, daneben wirkt er an …projekten Dritter mit (Beschwerde­beilagen [BB] 4, 5 [act. 9A]). Ebenfalls seit 2019 ist er Inhaber eines Einzel­unternehmens, das die Gestaltung von Veranstaltungen im Bereich der Ar­tistik bezweckt (Akten EG Bern pag. 80).

2.2

Die Ehefrau ist gemäss eigenen Angaben am 10. Juli 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am 16. August 2019 liess sie sich bei der Frauenzentrale Bern bezüglich Trennung rechtlich beraten (Akten EG Bern pag. 111). Am 17. September 2019 liess sie der Vermieterin der ehe­li­chen Wohnung per eingeschriebenem Brief ein Kündigungsschreiben zu­ge­hen. Sie führte darin aus, sie und der Beschwerdeführer hätten sich am 13. August 2019 getrennt. Sie sei aus der gemeinsamen Wohnung ausge­zogen und befinde sich zurzeit im Ausland. Er habe sich geweigert, die Kün­digung mitzuunterzeichnen (Akten EG Bern pag. 13 f.). Am 18. Oktober 2019 liess die Vermieterin den Ehegatten gemeinsam einen (von der Ehe­frau bereits unterzeichneten) Nachtrag zum Mietvertrag (Mieterwechsel) zur Unterzeichnung zukommen, mit welchem die Ehefrau aus dem Mietverhält­nis entlassen werden sollte (Akten EG Bern pag. 15 ff.). Die Übertragung des Mietverhältnisses auf den Beschwerdeführer allein kam jedoch nicht zu­stande, da er den Nachtrag zum Mieterwechsel nicht unterschrieb. Per 30. April 2020 kündigte die Vermieterin den Ehegatten die Wohnung infolge Zahlungsverzugs (Akten EG Bern pag. 114).

2.3

Am 19. November 2019 gab die Ehefrau auch gegenüber der Steu­erverwaltung der Stadt Bern an, sie lebe seit dem 13. August 2019 vom Be­schwerdeführer getrennt (Akten EG Bern pag. 79). Am selben Tag (19.11.2019) meldete sie sich per 21. November 2019 aus der Schweiz nach ... (Ägypten) ab (Akten EG Bern pag. 116). Die zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ geschlossene Ehe wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2021 geschieden (Eintritt Rechtskraft am 26.10.2021 [Akten SID 6C pag. 61]). Seit dem 1. Mai 2020 ist der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit der Schweizer Bürge­r­in C.________ und wohnt mit ihr am … in Bern. Per 1. De­zember 2020 wurde er als Solidarmieter in den bestehenden Mietvertrag auf­genommen (Akten EG Bern pag. 58 f.). Am 21. April 2021 schloss das Paar einen Konkubinatsvertrag ab (Akten EG Bern pag. 145 f.).

3.

3.1

Die bis am 24. November 2021 gültig gewesene Aufenthaltsbewilli­gung des Beschwerdeführers ist während des vorinstanzlichen Beschwerde­verfahrens abgelaufen (vgl. vorne Bst. A und B; Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Die Frage des Bewilli­gungswiderrufs stellt sich daher, wie die SID zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2), nicht mehr (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 2; VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 4.1). Indessen steht im Fall des Erlöschens einer Aufenthaltsbewilligung durch Zeitablauf regelmässig deren Verlänge­rung oder allenfalls die Erteilung einer neuen Bewilligung in Frage (vgl. VGE 2015/274 vom 11.1.2016 E. 2; ferner BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021 E. 1.4, 2C_339/2018 vom 16.11.2018 E. 2.2 [je betreffend Aufent­haltsbewilligungen EU/EFTA]). Für die materielle Beurteilung macht dies hier insofern keinen Unterschied, als unter anderem die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft und das nacheheliche Konkubi­nat im Streit liegen. Streitgegenstand bildet somit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Be­schwerdeführers aus der Schweiz.

3.2

Mit der SID ist festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1), dass der Beschwerdeführer seit seiner Scheidung keinen Anspruch auf Ver­längerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG mehr hat. Der Beschwerdeführer macht jedoch einen Aufenthaltsanspruch unter anderen Rechtstiteln geltend.

4.

Er rügt zunächst, die Vorinstanz habe einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Unrecht verneint (Beschwerde S. 6 f.).

4.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.1). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemein­schaft abzustellen; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tat­sächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im We­sentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohn­gemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haushaltsge­meinschaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2; VGE 2019/80 vom 6.2.2020 [bestätigt durch BGer 2C_224/2020 vom 28.5.2020] E. 3.2). Von dieser Regel ist aber insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 E. 4.1.1 [betreffend VGE 2020/235 vom 9.8.2021], 2C_337/2020 vom 23.7.2020 E. 3.4, 2C_392/2019 vom 24.1.2020 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2, 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2).

4.2

Die Vorinstanz führt aus, dass die Ehegemeinschaft von der Heirat am 25. November 2016 bis zu ihrer Auflösung spätestens im Oktober 2019 und damit weniger als drei Jahre gedauert habe (angefochtener Entscheid E. 4.2-4.6). Der Beschwerdeführer bringt vor, die eheliche Gemeinschaft habe über drei Jahre gedauert, da der gemeinsame Ehewille bereits mit Ein­leitung des Vorbereitungsverfahrens am 6. Juni 2016 bekundet worden sei und er erst im Januar 2020 bei einem Gespräch mit seiner Exfrau erfahren habe, dass sie die Beziehung nicht mehr weiterführen möchte und wohl nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde (Beschwerde S. 5 ff.). Die Vor­instanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie vom 13. Au­gust 2019 als Trennungszeitpunkt ausgegangen sei (Beschwerde S. 5 f.).

4.3

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die einschlägigen Aktenstellen einlässlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangt, die Ehegemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann der SID keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden.

4.4

Für den Beginn der Dreijahresfrist ist auf das Datum der zivilrechtli­chen Eheschliessung in der Schweiz abzustellen. Der Beschwerdeführer und seine Exfrau haben am 25. November 2016 (zivilrechtlich) geheiratet. Umstritten ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ehegemeinschaft, wofür die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft bzw. spätestens das Erlöschen des Ehewillens mindestens eines Ehegatten entscheidend ist (vgl. vorne E. 4.1).

4.4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung der Exfrau nicht, wo­nach sie am 10. Juli 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist (vgl. vorne E. 2.2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft zu jenem Zeitpunkt geendet hat. Es wäre somit am Beschwerdeführer zu belegen, dass die Ehegemeinschaft weiter­hin bestanden hat. Dies gelingt ihm jedoch nicht und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich: Die mit der Wohnungskündigung verbundene Mitteilung der Exfrau am 17. September 2019 an die Vermieterin über ihren Auszug aus der ehelichen Wohnung (vgl. vorne E. 2.2) deutet darauf hin, dass ihr Ehewille erloschen war. Zudem nannte die Exfrau sowohl gegenüber der Vermieterin und der Steuerverwaltung als auch später gegenüber den EMF als Trennungsdatum jeweils den 13. August 2019 (vgl. vorne E. 2.3; Akten EG Bern pag. 104). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Ex­frau mit ihrem Auszug lediglich habe Fixkosten sparen wollen (Beschwerde S. 5), bleibt unbelegt und ist nicht plausibel. Insbesondere erklärt dies nicht, weshalb sie zu diesem Zweck die Wohnung hätte kündigen wollen. Das Vor­gehen der Exfrau macht vielmehr deutlich, dass sie sich aus gemeinsamen Verpflichtungen lösen wollte.

4.4.2

Sein Vorbringen, er habe erst im Januar 2020 von der (definitiven) Trennungsabsicht seiner Exfrau erfahren, überzeugt ebenfalls nicht. Viel­mehr musste auch für den Beschwerdeführer spätestens nach dem Erhalt des Schreibens der Vermieterin vom 18. Oktober 2019 klar gewesen sein, dass die Trennung definitiv ist. Mit der offiziellen Abmeldung aus der Schweiz und der Erklärung gegenüber der Steuerverwaltung (vgl. vorne E. 2.3), beides am 19. November 2019 (während eines kurzen Aufenthalts in der Schweiz), brachte die Exfrau schliesslich klar zum Ausdruck, dass ihr Ehewille definitiv erloschen war. Selbst wenn auf dieses Datum abgestellt würde, wäre die Dreijahresfrist (knapp) nicht erreicht. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, für die Trennung brauche es immer den Willen beider. Aus der Gesamtdauer der Ehe kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Heirat «aufgrund des büro­kratischen Aufwands einer internationalen Hochzeit und Verzögerungen sei­tens der Behörden» nicht früher habe geschlossen werden können (vgl. Be­schwerde S. 7).

Dispositiv

4.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG verneint. Eine gute Integration (vgl. Beschwerde S. 7 und 4) änderte nichts, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijah­resdauer und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (vgl. vorne E. 4.1). Der SID kann deshalb auch keine «Ermessensunterschreitung» (Rechtsverletzung) vorgeworfen werden (Beschwerde S. 13), wenn sie die Integration des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht näher geprüft hat.

5.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe wichtige per­sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht ver­neint (sog. nachehelicher Härtefall; Beschwerde S. 7 ff.).

5.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte­fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie­gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel­falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Res­pek­tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver­hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesund­heits­zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemein­schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach­ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa­milienleben der ausländischen Person von erheblicher Inten­sität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal­len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheits­berechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal­ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An­spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er­neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und famili­äre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zu­letzt zum Ganzen VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.1).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er lebe seit über zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Heimatland und verfüge dort über kein familiäres bzw. soziales Netz; seine Mutter wolle nach Italien ziehen, seine Schwestern lebten in Chile und seine Tochter reise viel umher. Seine beruf­liche und soziale Wiedereingliederung sei stark gefährdet. Die Arbeitssitua­tion in seinem Heimatland, wo er noch nie gearbeitet habe, sei sehr schwie­rig. Er verweist weiter auf seine Integration in der Schweiz, die ihm gelungen sei. Er habe verschiedene Ausbildungen absolviert, arbeite als selbständig erwerbender Künstler, sei überregional in der Kulturszene verankert und lebe in einer stabilen Partnerschaft mit seiner Schweizer Partnerin. Rech­nung zu tragen sei schliesslich seinen «vorehelichen Beziehungszeiten» (Beschwerde S. 8 f.; Stellungnahme vom 4.8.2022 [act. 16]).

5.3 Laut dem Beschwerdeführer leben die aus einer anderen Beziehung stammende, heute 19-jährige Tochter des Beschwerdeführers, seine Mutter und sein Bruder in Kolumbien (Akten SID pag. 23). Andere Verwandte lebten in Italien, so seine Tante mütterlicherseits mit ihrem Ehemann und ihren Kindern (Akten SID pag. 23, 6C pag. 22 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung nicht einzig damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gelebt und wenige Verwandte dort hat. Der Be­schwerdeführer wurde in Kolumbien sozialisiert und ist mit der Sprache so­wie den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten dieses Landes bestens vertraut. Selbst wenn er in seinem Heimatland keine Kontakte zu den engsten Familienangehörigen mehr haben sollte und nicht auf deren Un­terstützung zählen könnte, ist nicht anzunehmen, dass er dort gar keine Be­ziehungen mehr hat. Jedenfalls wäre es ihm ohne weiteres zumutbar, an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Entgegen seiner Ansicht kann keine Rede davon sein, dass er bei einer Rückkehr seiner gesamten Existenz verlustig gehen würde (vgl. Beschwerde S. 8). Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, ist doch davon die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (vgl. statt vieler VGE 2019/80 vom 6.2.2020 [bestätigt durch BGer 2C_224/2020 vom 28.5.2020] E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist gut ausgebildet und konnte in der Schweiz weitere Berufserfahrung als Trainer, …lehrer und … sammeln (vgl. vorne E. 2.1), Tätigkeiten, die nicht an die Schweiz gebunden sind. Er ist noch jung und gesund. Diese Faktoren erleichtern es ihm, in seinem Heimatland beruf­lich Fuss zu fassen. Der Umstand allein, dass ein Leben in der Schweiz ein­facher wäre und jenem in der Heimat vorgezogen würde, stellt keinen wich­tigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar (vgl. statt vieler BGE 139 II 393 E. 6; VGE 2018/49 vom 18.9.2018 [bestätigt durch BGer 2C_939/2018 vom 24.9.2019] E. 4.3). Dass dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht die Integration in der Schweiz insgesamt gemessen an seiner Aufenthaltsdauer gelungen ist, er nie Sozialhilfe bezogen und seine Schulden nach verschiedenen Betreibungen nun unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens beglichen hat (Akten EG Bern pag. 18, 27 f., 66 f.; angefochtener Entscheid E. 5.4), ist zwar anzuerkennen. Wes­halb aus diesem Grund infolge des Scheiterns seiner Ehe ein weiterer Auf­enthalt in der Schweiz erforderlich bzw. die Wiedereingliederung in der Hei­mat gefährdet sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch in den «voreheli­chen Beziehungszeiten» und im heute gelebten Konkubinat kann kein Grund gesehen werden, welcher einen nachehelichen Härtefall zu be­gründen ver­möchte. Der gesetzliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Gemeinschaft von Ehegatten und eingetrage­nen Partner­schaften beschränkt und bezweckt die Abfederung der Folgen, welche aus der Trennung solcher Paarbeziehungen resultieren (vgl. BGE 144 I 216 E. 2.6); der Beschwerdeführer kann sich daher unter dem As­pekt von Bezie­hungszeit vor der Ehe oder aktuellem Konkubinat nicht auf Art. 50 Abs. 1 AIG berufen.

5.4 Nach dem Erwogenen lassen sich keine Umstände ausmachen, wel­che je für sich allein oder zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG abgeben könnten. Die Vorin­stanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint.

6.

Streitig ist weiter, ob dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht aus dem Recht auf Achtung des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8 der Eu­ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zusteht.

6.1 Hinsichtlich des Rechts auf Familienleben führt der Beschwerdefüh­rer die Konkubinatsbeziehung mit seiner neuen Partnerin an (Beschwerde S. 12). Insoweit schützt Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV im Zusammen­hang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 140 I 77 E. 5.2). In den Schutzbereich fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, welche sich namentlich durch Zu­sammenleben in gemeinsamem Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder Übernahme von Verantwortung für die andere Person charakterisiert (BGE 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die part­nerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird. Die Bezie­hung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleich­kommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Bezie­hung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Ver­antwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_260/2022 vom 23.8.2022 E. 1.4.1, 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1 f. mit Rekapitulation der Praxis zum anspruchsbegründenden Konkubinat).

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beziehung zwischen ihm und seiner Partnerin sei ein echtes, tatsächlich gelebtes und in seiner Substanz einer Ehe gleichkommendes Konkubinat (Beschwerde S. 10). Die SID hat einen aus dem Konkubinat abgeleiteten Bewilligungsanspruch verneint (an­gefochtener Entscheid E. 6.2). – Der Beschwerdeführer wohnt seit Mai 2020 mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung. Im Dezember 2020 wurde er als solidarisch haftender Mieter in den Mietvertrag aufgenommen. Am 21. April 2021 hat das Paar einen Konkubinatsvertrag geschlossen (vgl. vorne E. 2.3). Dieser enthält neben den für ein Konkubinat ohnehin klaren Grundsätzen zu den Eigentumsverhältnissen (Gütertrennung; Teilung von im Mit-/Gesamteigentum stehenden Vermögenswerten bei Vertragsauflö­sung) die folgende Regelung: Die Wohn- und Haushaltskosten (Mietzins und Nebenkosten, Radio-/TV-Anschlüsse, Lebensmittel, Aufwendungen für Rei­nigung) werden hälftig getragen; sind die Einkommensverhältnisse zeitweise ungleich, so werden diese Kosten vorübergehend von der finanziell stärke­ren Partei getragen, wobei sie sich über einen allfälligen späteren Ausgleich selbständig einigen; der Haushalt wird gemeinsam geführt; gegenseitigen Unterhalt schulden sich die Parteien nicht. Die Übernahme weitergehender gegenseitiger Fürsorgepflichten in allfälligen Notlagen einer Partei oder Vor­kehren mit Blick auf die Vorsorge usw. sind nicht vereinbart, ebenso wenig z.B. eine gemeinsame Vermögensbildung. Der Vertrag geht damit nicht we­sentlich über das in jeder Wohngemeinschaft Übliche hinaus. Mit rund zwei­einhalb Jahren ist die Beziehung des Paares noch eher kurz und kommt ins­gesamt weder in ihrer Dauer noch in ihrer Art und Stabilität einer Ehe gleich: Konkrete Anzeichen für eine bevorstehende bzw. beabsichtigte Hei­rat be­stehen nicht. Die Beziehung ist kinderlos und es werden auch keine Kinder gemeinsam aufgezogen, was – aus ausländerrechtlicher Sicht – ebenfalls gegen eine hinreichend enge und stabile Konkubinatsbeziehung spricht (vgl. E. 6.1 hiervor). Ein Aufenthaltsrecht aus dem Recht auf Fami­lienleben fällt demnach mit der Vorinstanz ausser Betracht.

6.3 Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können zudem das vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genü­gen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In­tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaft­licher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hin­weisen). Gemäss der Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufent­haltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Be­ziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufent­haltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen An­wesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschliessen lässt, dass innert kürzerer Zeit bereits eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9, 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.3; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2).

6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit rund sechs Jahren in der Schweiz, seine Integration sei besonders ausgeprägt, er ver­füge über enge soziale Beziehungen, sei beruflich-wirtschaftlich fest in der Schweiz verankert und für die hiesige Künstlerszene wichtig (vgl. Be­schwerde S. 11 f. Rz. 51). – In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhal­ten, dass dem prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 11. Juni 2021 (vgl. vorne Bst. A) im Rahmen des Privatlebensschutzes nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden kann wie einem bewilligten Auf­enthalt (BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Den Richt­wert von zehn Jahren hat der Beschwerdeführer deshalb bei weitem nicht erreicht (Einreise 1.6.2016). Obwohl dem Beschwerdeführer seine wirt­schaftliche Integration – trotz einiger Betreibungen in der Vergangenheit (vgl. vorne E. 5.3) – gelungen ist, kann insgesamt noch keine über das übliche Mass hinausgehende Integration erblickt werden. Er spricht wenig Deutsch und seine Italienisch- und Französischkenntnisse stellen keine besondere Integrationsleistung dar, hatte er diese Kenntnisse doch bereits vor der Ein­reise in die Schweiz, da er zuvor in Italien und Frankreich lebte (Akten SID 6C pag. 22). Wohl dürfte er mit seiner Schweizer Partnerin und über seine beruflichen Aktivitäten über gute soziale Kontakte verfügen; dass diese über eine normale Integration hinausgehen, ist indes nicht erkennbar. Im Licht dieser und der weiteren rechtserheblichen Umstände – aufgewachsen und sozialisiert in Kolumbien, erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ge­kommen, hier noch kein langer Aufenthalt, kein gefestigtes Konkubinat (vgl. vorne E. 6.2), intakte familiäre Beziehungen zum Heimatstaat und gute Vor­aussetzungen, dort beruflich Fuss zu fassen (vgl. vorne E. 5.3) – vermag das vorgebrachte arbeitsmarktliche und persönliche Interesse an seinem Ver­bleib in der Schweiz die den Privatlebensschutz auslösende aussergewöhn­liche Integration oder Verwurzelung in der Schweiz, die dem Beschwerde­führer abgeht, nicht zu kompensieren. Das Recht auf Privatleben ist damit nicht verletzt, sollte sein sachlicher Schutzbereich tangiert sein.

7.

7.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entschei­det die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Be­willigungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vor­instanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massge­benden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Pra­xis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewich­tet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und Wiedereinglie­derungsmöglichkeit (angefochtener Entscheid E. 7.3). Der Beschwerdefüh­rer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Er bringt im Zusammenhang mit der ermessenswei­sen Bewilligungsverlängerung im Wesentlichen dieselben Argumente vor, welche bereits unter dem nachehelichen Härtefall berücksichtigt worden sind (Beschwerde S. 12 f.). Im Rahmen der Ermessensausübung ist das Augen­merk aber hauptsächlich auf andere Gründe zu richten (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2; neuer statt vieler VGE 2019/206 vom 18.1.2021 E. 6.3). Mit Blick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer und die intakten Reintegrations­möglichkeiten im Heimatland müssten aussergewöhnliche Umstände vorlie­gen, um einen schwerwiegenden Härtefall zu begründen (vgl. VGE 2020/235 vom 9.8.2021 [bestätigt durch BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021] E. 6.2). Solche sind hier (auch) nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin in einem Konkubinat lebt (vgl. E. 7.2 hiernach).

7.2 In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann gemäss Ziff. 5.6.3 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich AIG des Staatssekre­tariats für Migration (SEM) vom Oktober 2013 (Stand: 1.10.2022) Konkubi­natspartnerinnen und ‑partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen oder Ausländern mit einer Niederlassungs- oder einer Jahresaufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Weisungen AIG, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publi­kationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). – Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und die Weisungen verletzt, indem sie auch insoweit einen Härtefall verneint hat (Beschwerde S. 11). Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beurtei­lung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll. Mit dieser ist festzuhalten, dass kein genügend gefestigtes Konkubinat bzw. keine (qualitativ) hinreichend in­tensive Beziehung vorliegt (vgl. vorne E. 6.2), welche gegebenenfalls zu einer ermessensweisen Bewilligung des Aufenthalts führen könnte.

8.

Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen unbegründet und ist abzuwei­sen. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge­mäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh­rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Januar 2023.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer­den.

VGE 22

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2011 289

VGE 2018/407

VGE 2015/274

2C_812/2020

2C_339/2018

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 140 II 289ATF 140 II 289DTF 140 II 289

2C_683/2017

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BGE 140 II 345ATF 140 II 345DTF 140 II 345

BGE 140 II 289ATF 140 II 289DTF 140 II 289

2C_375/2020

VGE 2019/80

2C_224/2020

2C_682/2021

VGE 2020/235

2C_337/2020

2C_392/2019

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

2C_862/2021

2C_375/2020

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 140 II 129ATF 140 II 129DTF 140 II 129

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 136 II 1ATF 136 II 1DTF 136 II 1

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BGE 140 II 289ATF 140 II 289DTF 140 II 289

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BVR 2010 481

VGE 2020/422

VGE 2019/80

2C_224/2020

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

VGE 2018/49

2C_939/2018

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 144 I 216ATF 144 I 216DTF 144 I 216

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 140 I 77ATF 140 I 77DTF 140 I 77

BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

2C_260/2022

2C_880/2017

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

2C_528/2021

BVR 2022 19

BVR 2019 314

2C_528/2021

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

BVR 2010 481

VGE 2019/206

VGE 2020/235

2C_682/2021

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

BVR 2019 314

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF