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Entscheid

100 2022 61

Verfügung vom 3. Dezember 2021

26. September 2022Deutsch17 min

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Steuerverwaltung) veranlagte A.________ mit vordatierten Verfügungen vom 18. März 2021 für das Steuerjahr 2019 nach Ermessen, da jene trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Zudem auferlegte sie A.________ wegen Verletzung von Verfahrenspflichten eine Busse von Fr. 400.-- pro Steuerart sowie im Bereich der kantonalen und kommunalen Steuern eine Mahngebühr von Fr. 60.--. Mit Einsprachen vom 6. April 2021 beantragte A.________, es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen festzustellen. Die Steuerverwaltung ersuchte A.________ am 8. April 2021, die vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit allen verlangten Beila­gen innerhalb der nicht verlängerbaren Einsprachefrist einzureichen, an­dernfalls auf die Einsprachen nicht eingetreten werden könne. Dem kam A.________ nicht nach, worauf die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 17. Mai 2021 auf die Einsprachen nicht eintrat.

Source be.ch

100.2022.61/62U

BUC/AEN/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2022

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Aellen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019; Ermessenstaxation; Nichteintreten auf Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Januar 2022; 100 21 219, 200 21 144)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2022, Nrn. 100.2022.61/62U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Steuerverwaltung) veranlagte A.________ mit vordatierten Verfügungen vom 18. März 2021 für das Steuerjahr 2019 nach Ermessen, da jene trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Zudem auferlegte sie A.________ wegen Verletzung von Verfahrenspflichten eine Busse von Fr. 400.-- pro Steuerart sowie im Bereich der kantonalen und kommunalen Steuern eine Mahngebühr von Fr. 60.--. Mit Einsprachen vom 6. April 2021 beantragte A.________, es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen festzustellen. Die Steuerverwaltung ersuchte A.________ am 8. April 2021, die vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit allen verlangten Beila­gen innerhalb der nicht verlängerbaren Einsprachefrist einzureichen, an­dernfalls auf die Einsprachen nicht eingetreten werden könne. Dem kam A.________ nicht nach, worauf die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 17. Mai 2021 auf die Einsprachen nicht eintrat.

B.

Am 10. Juni 2021 (Postaufgabe) gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Nebst der Aufhebung der Nichteintretensentscheide vom 17. Mai 2021 be­antragte sie, die Veranlagungsverfügungen seien aufzuheben; es sei die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen. Die StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 19. Januar 2022 ab.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 28. Februar 2022 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragt zusammen­ge­fasst, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die angefochtenen Entscheide und die Nichteintretensentscheide der Steuer­ver­waltung vom 17. Mai 2021 aufzuheben «und zwecks Neuprüfung zurückzu­weisen».

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht verneh­men lassen. A.________ hat am 14. Juni 2022 repliziert und an ihren Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutre­ten.

1.2

Anfechtungsobjekt bilden vorliegend einzig die Entscheide der StRK vom 19. Januar 2022. Sie haben die Einspracheentscheide ersetzt, die ih­rerseits an die Stelle der Veranlagungsverfügungen getreten sind (sog. De­volutiveffekt; BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 136 II 539 E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30 f., Art. 72 N. 4, 18). Soweit die Beschwer­deführerin im Eventualstandpunkt (auch) die Aufhebung der Einspracheent­scheide beantragt, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

1.3

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3; JTA 2020/395/396 vom 20.5.2021 E. 1.3 [bestätigt durch BGer 2C_501/2021 vom 19.11.2021] auch zum Fol­genden). In den vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob die Veranlagungs­verfügungen vom 18. März 2021 nichtig sind bzw. ob die Steuerverwaltung auf die dagegen erhobenen Einsprachen zu Recht nicht eingetreten ist. Die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts lauten im Wesentlichen gleich. Deshalb rechtfertigt es sich, die Streitigkeit hinsicht­lich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern gemeinsam zu beurteilen.

1.4

Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) entscheiden die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzel­richterinnen oder als Einzelrichter über Beschwerden gegen Nichteintretens­entscheide. In die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen praxisgemäss auch Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die – wie hier – ein unter­instanzliches Nichteintreten zum Gegenstand haben (vgl. BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; VGE 2017/295/296 vom 10.1.2019 E. 1.3 [bestätigt durch BGer 2C_164/2019 vom 18.4.2019]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In formeller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der StRK vor, nicht alle gestellten Rechtsbegehren geprüft bzw. behandelt zu haben, womit sie sinn­gemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) rügt (Beschwerden S. 3). – Die Beschwerdeführerin beantragte in Rekurs und Beschwerde so­wohl die Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung der Veranlagungsverfü­gungen wie auch die Aufhebung der Einspracheentscheide (Vorakten StRK [act. 6A] pag. 3; vorne Bst. B). Diese Anträge hat die StRK in den angefoch­tenen Entschei­den korrekt wiedergegeben (vgl. Bst. E) und umfassend for­mell und materiell begründet und beurteilt (E. 2-6). Eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor (vgl. auch hinten E. 3.4).

3.

In der Sache ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ihre Einsprachen vom 6. April 2021 genügend begründete, so dass die Steuerverwaltung darauf hätte eintreten müssen.

3.1

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihren Einsprachen einzig, es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2021 festzu­stellen (Vorakten StV [act. 6B] pag. 33). Zur Begründung machte sie geltend, in der Steuererklärung 2019 seien amtliche Werte («Eigenmietwert» und «amtlicher Vermögenswert der Zweitwohnung») aufgeführt. Damit lägen Da­ten vor, die eine ermessenweise Veranlagung ausschliessen. Weiter wen­dete die Beschwerdeführerin ein, Nichtigkeit liege auch vor, wenn die verfü­gende Behörde den ihr durch den Untersuchungsgrundsatz auferlegten Pflichten überhaupt nicht nachkomme (Vorakten StV [act. 6B] pag. 32). In den vorliegenden Verfahren behauptet sie nun, die Einsprachen seien ma­teriell – und damit rechtsgenüglich – begründet worden, nachdem die Steu­erverwaltung bei der Schätzung/Veranlagung ihre Untersuchungspflicht ver­letzt habe (Beschwerden S. 4). Dabei beruft sie sich zwar nicht mehr aus­drücklich auf Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist indessen jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu be­rücksichtigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 6B_1325/2021 und 6B_1348/2021 vom 27.9.2022 E. 6.1; BVR 2016 S. 318 E. 5.2, 2014 S. 297 E. 4.3.3). Damit ist vorab zu klären, ob die Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2021 nichtig sind.

3.2

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nur anfechtbar. Nich­tig sind sie erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie). Inhaltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab formelle Mängel (funktio­nelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (statt vieler BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 145 IV 326 E. 4.1, 6B_1325/2021 und 6B_1348/2021 vom 27.9.2022 E. 6.1; BVR 2016 S. 318 E. 5.2, 2014 S. 297 E. 4.3.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni­schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff.). Aus Art. 191 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG folgt, dass eine Ermessensveranlagung selbst bei of­fensichtlicher Unrichtigkeit in der Regel bloss anfechtbar und nicht nichtig ist. Von Nichtigkeit ist praxisgemäss erst auszugehen, wenn die Steuerbehörde in aussergewöhnlich schwerer bzw. krasser Weise gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht verstösst und bei der Veranlagung in «krasse Willkür» verfällt. Dies ist etwa der Fall, wenn sie das steuerbare Einkommen oder den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag aus fiskalischen und pönalen Motiven bewusst zum Nachteil der steuerpflich­tigen Person festlegt (jüngst BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 5.3 und 8, 2C_1022/2020 vom 18.5.2021 E. 3.3 und 7, je mit weiteren Hinweisen; JTA 2020/395/396 vom 20.5.2021 E. 4 [bestätigt durch BGer 2C_501/2021 vom 19.11.2021], VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 3.2, 2017/295/296 vom 10.1.2019 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_164/2019 vom 18.4.2019], je mit weiteren Hinweisen; ferner Hunziker/Brunner, Anfechtung von Ermes­sensveranlagungen, in StR 77/2022 S. 434 ff., 451-453).

Dispositiv

3.3 Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung der Beschwerdeführe­rin im Februar 2020 die Steuererklärung 2019 zustellte, diese in der Folge aber trotz Mahnung keine (ausgefüllte und unterzeichnete) Steuererklärung einreichte (Beschwerden S. 4; angefochtene Entscheide Bst. A und E. 3; Vorakten StV [act. 6B] pag. 10, 19-26, 36). Damit hat die Beschwerdeführe­rin ihre Mitwirkungspflichten erheblich verletzt (vgl. Art. 167 und 170 f. StG; Art. 124, Art. 125 Abs. 1 und 2 sowie Art. 126 DBG; ferner Art. 42 des Bun­desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der für die Ver­anlagung massgebende Sachverhalt blieb trotz den bekannten amtlichen Werten ungewiss, weshalb die Steuerverwaltung direkt zu einer umfassen­den Ermessensveranlagung schreiten durfte. Dabei beschränkte sich ihre Untersuchungs- und Prüfungspflicht darauf, die Gesamtumstände des Ein­zelfalls zu berücksichtigen, wie sich diese aus den ihr verfügbaren Unterla­gen und sonstigen Informationen ergaben; weitere Untersuchungshandlun­gen musste die Steuerverwaltung nicht vornehmen (BGer 2C_1022/2020 vom 18.5.2020 E. 6.3.1 mit Hinweisen; JTA 2020/395/396 vom 20.5.2021 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_501/2021 vom 19.11.2021]; VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 3.3). Dass die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren der Beschwerdeführerin einzig aus fiskalischen und pönalen Motiven bewusst zu deren Nachteil festgelegt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Solches kann entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die «Werte von Eigenmietwert und unbewegliches Vermögen unter Code 7.1, welche bereits vorgedruckt in der Steuererklärung festgesetzt [waren]», in den Veranlagungsverfügungen nicht mehr spezifisch aufgeführt wurden (vgl. Details zu Veranlagungsverfü­gungen vom 18.3.2021, Vorakten StV [act. 6B] pag. 11, 13). Von Nichtigkeit kann demnach keine Rede sein.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung ihres An­spruchs auf rechtliches Gehör durch die Steuerverwaltung (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. auch vorne E. 2). Sollte sie (auch) daraus die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen ableiten wollen, könnte ihr aus den nachstehenden Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BGE 114 Ib 180 E. 2a [betreffend Zonen­planänderung unter Ausschaltung sämtlicher Mitwirkungsrechte]; vgl. auch Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 88).

3.4.1 Zunächst erschliesst sich dem Veraltungsgericht nicht, wie die Mah­nung vom 14. Dezember 2020 den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin hätte verletzen können (so aber Eingabe vom 14.6.2022 [act. 10]). Die Steu­erverwaltung setzte der Beschwerdeführerin darin eine letzte, 30-tägige Frist, um die Steuererklärung nachzureichen. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin damit eine Ordnungsbusse und eine Veranla­gung nach Ermessen vermeide (angefochtene Entscheide E. 3; Vorakten StV [act. 6B] pag. 10). Aus der Mahnung ging somit unmissverständlich her­vor, welche Verfahrenshandlungen innert welcher Frist von der Beschwer­deführerin verlangt wurden und welche Konsequenzen bei Nichtbefolgung eintreten würden. Dies genügte vollauf (vgl. BGer 2C_404/2019 vom 29.1.2020 E. 2.2; VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Ein Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG war entgegen der Beschwerdeführerin entbehrlich (vgl. Eingabe vom 14.6.2022 [act. 10]).

3.4.2 Weiter enthalten die fraglichen Veranlagungsverfügungen die Steu­erfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge (vgl. Vorakten StV [act. 6B] pag. 11 ff.). Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (an­gefochtene Entscheide E. 5.4), genügen sie damit den gesetzlichen Begrün­dungsanforderungen (vgl. zu diesen Art. 175 Abs. 1 StG, Art. 131 Abs. 1 DBG; ferner statt vieler BGer 2C_152/2020 vom 18.6.2020 E. 4.1.3 mit Hin­weisen; zur diesbezüglichen Kritik der Beschwerdeführerin Beschwerden S. 4; Vorakten StRK [act. 6A] pag. 3 f.). «Abweichungen von der Steuerer­klärung» waren entgegen Art. 175 Abs. 3 StG und Art. 131 Abs. 2 DBG (vgl. auch Art. 46 StHG) nicht zusätzlich zu begründen bzw. bekanntzugeben, nachdem die Beschwerdeführerin keine solche ausgefüllt hatte (vgl. auch hinten E. 4.2). Es wäre vielmehr an der Beschwerdeführerin gewesen, sich während laufender Einsprachefrist bei der Steuerverwaltung zu erkundigen, wie die Schätzungen zustande gekommen sind (BGer 2C_938/2016 und 2C_939/2016 vom 15.2.2017 E. 2.5.2 und 5.1, 2C_372/2016 und 2C_374/2016 vom 7.6.2016, in ASA 85 S. 78 sowie StR 2016 S. 877 E. 3.3.4 und 4). Auch insoweit hat die Steuer­verwaltung den Gehörsan­spruch der Beschwerdeführerin gewahrt.

3.5 Die Nichtigkeitsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

4.

Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vor Verwaltungsgericht erstmals erhobe­nen Einwände (vgl. vorne E. 3.1) auf die Einsprachen hätte eingetreten wer­den müssen.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Nachreichen der Steuer­erklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshand­lungen sei keine (gesetzliche) Gültigkeitsvoraussetzung. Die versäumten Mitwirkungshandlungen könnten auch anders nachgeholt werden, wenn die steuerpflichtige Person aus besonderen Gründen nicht in der Lage sei, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung nachzureichen (Beschwerden S. 4). – Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einspra­che ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG). Die Erfor­dernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Ein­sprachen gegen eine Ermessensveranlagung Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3; BGer 2C_992/2021 vom 22.9.2022 E. 2.2, 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.2-4.4, 4.5.1, 6, je mit weiteren Hinweisen; VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die steuerpflichtige Person hat ihre Einspracheschrift so auszugestalten, dass die Steuerbehörde mit Blick auf die Begründung und die angebotenen Beweismittel ohne Weiteres erkennt, ob die Ermessensver­anlagung offensichtlich unrichtig ausgefallen ist (BGer 2C_992/2021 vom 22.9.2022 E. 2.2, 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1 und 6, je mit weiteren Hinweisen). Dabei kann sie den Unrichtigkeits­nachweis auf zwei Arten erbringen, nämlich indem sie die bisherige Unge­wissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt oder indem sie dar­tut, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (sog. Teilnachweis; statt vieler BGer 2C_688/2021 vom 27.1.2022 E. 6.3 und 8 mit Hinweis).

4.2 Die Beschwerdeführerin legte den Einsprachen zwar die Steuererklä­rung 2019 bei und verwies auf die darin aufgeführten amtlichen Werte. Sie hatte die Steuererklärung aber weder ausgefüllt noch unterzeichnet (vgl. Vorakten StV [act. 6B] pag. 19-26, 32). Anderweitige Ausführungen machte sie nicht (vorne E. 3.1). Auch reichte sie keine zusätzlichen Belege ein. Die Einsprachen genügen den erhöhten prozessualen Anforderungen von Art. 191 Abs. 3 und 5 StG sowie Art. 132 Abs. 3 DBG damit offensichtlich nicht – auch nicht im Sinn eines Teilnachweises. Im Übrigen war und ist man­gels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerde­führerin in der Lage war, die Steuererklärung innert der Einsprachefrist voll­ständig auszufüllen und mit den dazugehörigen Belegen nachzureichen. Damit blieb die Beschwerdeführerin hierzu verpflichtet, auch wenn die Steu­ererklärung praxisgemäss nicht Prozessvoraussetzung ist (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2010/76/77 vom 1.12.2010 E. 3.2). Dass die Steuerverwaltung bloss die Rubriken Einkünfte bzw. Vermögenswerte quantifizierte und andere Bereiche wie «Eigenmiet­wert» und «Gewinnungskosten» nicht separat auswies (Veranlagungsverfü­gungen vom 18.3.2021 [act. 6B] pag. 11 ff.), entband die Beschwerdeführe­rin entgegen ihrer Auffassung (Eingabe vom 14.6.2022 [act. 10]) nicht von den gesetzlichen Mitwirkungspflichten.

4.3 Zusammenfassend halten die angefochtenen Entscheide der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerdeführerin hat auch in den vorliegenden Ver­fahren keine Gründe dargetan, die es gebieten würden, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache an die StRK oder an die Steuerver­waltung zurückzuweisen. Die Beschwerden erweisen sich damit in allen Tei­len als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vorne E. 1.2).

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge­setz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewie­sen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 01

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

BVR 2018 528

BVR 2010 411

BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509

JTA 2020/395/396

2C_501/2021

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

BVR 2011 498

VGE 2010/495

VGE 2017/295/296

2C_164/2019

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197

6B_1325/2021

6B_1348/2021

BVR 2016 318

BVR 2014 297

BGE 147 IV 93ATF 147 IV 93DTF 147 IV 93

BGE 145 IV 326ATF 145 IV 326DTF 145 IV 326

6B_1325/2021

6B_1348/2021

BVR 2016 318

BVR 2014 297

Art. 191 StGart. 191 LIart. 191 StG

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

2C_259/2021

2C_1022/2020

JTA 2020/395/396

2C_501/2021

VGE 2019/147/148

2C_164/2019

Art. 167 StGart. 167 LIart. 167 StG

Art. 170 StGart. 170 LIart. 170 StG

Art. 124 DBGart. 124 LIFDart. 124 LIFD

Art. 125 DBGart. 125 LIFDart. 125 LIFD

Art. 126 DBGart. 126 LIFDart. 126 LIFD

2C_1022/2020

JTA 2020/395/396

2C_501/2021

VGE 2019/147/148

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

BGE 114 Ib 180ATF 114 Ib 180DTF 114 Ib 180

2C_404/2019

VGE 2015/298/299

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

Art. 48 StHGart. 48 LHIDart. 48 LAID

Art. 175 StGart. 175 LIart. 175 StG

Art. 131 DBGart. 131 LIFDart. 131 LIFD

2C_152/2020

Art. 175 StGart. 175 LIart. 175 StG

Art. 131 DBGart. 131 LIFDart. 131 LIFD

Art. 46 StHGart. 46 LHIDart. 46 LAID

2C_938/2016

2C_939/2016

2C_372/2016

2C_374/2016

Art. 191 StGart. 191 LIart. 191 StG

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

Art. 48 StHGart. 48 LHIDart. 48 LAID

BGE 131 II 548ATF 131 II 548DTF 131 II 548

2C_992/2021

2C_61/2021

VGE 2015/298/299

2C_992/2021

2C_61/2021

2C_688/2021

Art. 191 StGart. 191 LIart. 191 StG

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

BGE 131 II 548ATF 131 II 548DTF 131 II 548

2C_61/2021

VGE 2010/76/77

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD