Lexipedia

Entscheid

100 2022 68

Zwangsmassnahmen

13. Dezember 2023Deutsch13 min

A.________ (Jg. 1949) ging am 28. Mai 2005 mit seinem Hund spazieren und traf dabei auf eine Gruppe Jugendlicher. Weil er diese auf die am Boden liegenden Glasscherben aufmerksam machte, kam es zu einem Wortgefecht und in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung. A.________ stürzte und zog sich am rechten Unterschenkel eine Verletzung zu.

Source be.ch

100.2022.68U

STN/MIL/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. Dezember 2023

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Minder

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Generalsekretariat, Rechtsabteilung, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe; Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2022; 2007-001173)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1949) ging am 28. Mai 2005 mit seinem Hund spazieren und traf dabei auf eine Gruppe Jugendlicher. Weil er diese auf die am Boden liegenden Glasscherben aufmerksam machte, kam es zu einem Wortgefecht und in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung. A.________ stürzte und zog sich am rechten Unterschenkel eine Verletzung zu.

Das Jugendgericht B.________ sprach den Täter wegen fahrlässiger Körperver­letzung und Tätlichkeiten schuldig und verpflichtete ihn zu einer Arbeitsleis­tung von einem Tag. Das Urteil des Jugendgerichts B.________ ist in Rechts­kraft erwachsen.

B.

Am 24. Mai 2007 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorge­direktion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integra­tionsdirektion des Kantons Bern [GSI]) zwecks Fristwahrung ein opferhilfe­rechtliches Gesuch um Genugtuung und um Entschädigung. Aufgrund der laufenden haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Täter sistierte die GEF das Verfahren. Die SUVA sprach A.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.‑‑ zu. Mit Ein­gabe vom 30. Juni 2021 substanziierte A.________ sein Gesuch um Genug­tuung auf Fr. 9'320.‑‑ (Genugtuung von Fr. 20'000.‑‑ abzüglich der erhal­tenen Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.‑‑) und sein Gesuch um Entschädigung auf Fr. 13'339.‑‑. Das Gesuch um Entschädigung zog A.________ mit Eingabe von 15. November 2021 wieder zurück. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch um Genugtuung ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Das Gesuch um Entschädigung schrieb er infolge Rückzugs als gegenstandslos ab (Ziff. 2 des Dispositivs).

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. März 2022 beantragt A.________, Ziff. 1 der Verfügung vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'320.-- zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 schliesst die GSI namens des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

1.2

Vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde die Verfügung, so­weit sein Gesuch um Entschädigung als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Ziff. 2 des Dispositivs). Insoweit ist die angefochtene Verfügung rechtsbeständig geworden.

Dispositiv

1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.‑‑ nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzel­rich­ter. Der Streitwert liegt bei Fr. 9'320.‑‑; die Sache ist demnach einzelrichter­lich zu behandeln.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Op­fer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).

2.

Das geltende OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 48 Bst. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straf­taten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver­übt worden sind, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG. Die Straftat ereignete sich am 28. Mai 2005 und damit mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemach­ten Genugtuungsanspruchs ist demnach das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung massgebend (Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Mit der Gesuchseinreichung am 24. Mai 2007 hat der Beschwer­deführer die 2-jährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG einge­halten.

Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichenden Übergangsrechts mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und im vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2004 S. 241 E. 1.1.1; BGE 136 II 187 E. 3.1), gelangt für Verfahrensfragen das geltende OHG zur Anwendung, da dessen Über­gangsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten.

3.

3.1 Hilfe nach aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträch­tigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft er­mittelt worden ist und ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Art. 12 Abs. 2 aOHG sieht vor, dass dem Opfer unabhängig von sei­nem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen, wobei ge­mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzun­gen ein entsprechender Anspruch besteht (BGE 122 II 211 E. 1b, 121 II 369 E. 3c).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2005 bei einer Ausei­nandersetzung mit einem Jugendlichen verletzt. Er zog sich dabei eine doppelte Fraktur im oberen Sprunggelenk zu. Im Juni 2008 musste er sich aufgrund einer posttraumatischen Arthrose mit verbundenen Schmerzen einer Operation mit Prothesenimplantation unterziehen. Wegen fortbeste­hender Schmerzen (Zystenbildung) musste er sich im Oktober 2016 erneut behandeln lassen. Dabei wurden operativ eine Revision des Gelenks mit Débridement und Zystenfüllung vorgenommen. Damit sind die opferhilfe­rechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 aOHG grundsätzlich erfüllt.

3.3 Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 19. Januar 2015 von der SUVA für die Folgen des erlittenen Unfalls eine Integritätsentschä­digung in der Höhe von Fr. 10'680.‑‑ zugesprochen. Es ist unbestritten, dass diese an die Genugtuung anzurechnen ist.

4.

Umstritten ist die Höhe der opferhilferechtlichen Genugtuung.

4.1 Nach geltendem Recht ist die Genugtuung für das Opfer auf maximal Fr. 70'000.-- beschränkt (Art. 23 Abs. 2 Bst. a OHG). Das aOHG sah keinen solchen Höchstbetrag vor.

Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann einem Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 aOHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände dies recht­fertigen. Das aOHG enthält keine Bestimmungen zur Bemessung der Ge­nugtuung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuzie­hen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1, 128 II 49 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Genugtu­ung nach Opferhilferecht braucht aber nicht gleich hoch wie die zivilrechtli­che zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht von der Täte­rin oder dem Täter, sondern – im Sinn eines Akts der Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird.

4.2 Im Anhang zum Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom Oktober 2008 (nachfolgend: Leitfaden OHG) ist ein «Bemessungsrahmen» im Sinn einer Richtlinie vor­gesehen. Die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, sollen sich demnach in folgenden Bandbreiten be­wegen (Anhang Ziff. 1):

« Grad 1: Bis zu Fr. 20ʹ000.-- für mässig schwere Beeinträchtigungen (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns)

Grad 2: Fr. 20ʹ000.-- bis Fr. 40ʹ000.-- für eingeschränkte Bewegungs­fä­higkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Ver­letzung der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht)

Grad 3: Fr. 40ʹ000.-- bis Fr. 55ʹ000.-- für starke Einschränkung der Be­wegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)

Grad 4: Fr. 55ʹ000.-- bis Fr. 70ʹ000.-- für sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähig­keiten (z.B. Tetraplegie).»

Nach dem Leitfaden OHG können innerhalb der massgebenden Bandbreite sodann gewisse «Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren» bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe eine Rolle spielen (vgl. Leitfaden OHG S. 6). Praxis­gemäss wendet das Verwaltungsgericht den im Leitfaden OHG vorge­sehenen Bemessungsrahmen für Opfer an, die in ihrer physischen Integrität verletzt wurden (BVR 2017 S. 105 E. 5.5).

Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung als mässig schwere Beeinträchtigung (Grad 1) zu qualifizieren ist.

4.3 Aus der Bernischen Praxis sind folgende Vergleichsfälle zu berück­sichtigen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat (vgl. angefochtene Ver­fügung E. 3.4.3):

 Fr. 2ʹ000.-- für ein Opfer, das vom Fahrrad stürzte, weil zuvor die Brems­backen von unbekannter Täterschaft entfernt wurden. Es erlitt einen

Knochenbruch am linken Fuss, einen Kapselriss an der Ferse und eine Hals­wirbelsäulendistorsion zweiten Grades, hat seither chronische Kopf­schmerzen, verbunden mit Konzentrationsstörungen, war während ca. 2 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig und musste längere Zeit Physio­therapie in Anspruch nehmen (Verfügung GEF 2010-10843 vom 25.8.2010).

 Fr. 2ʹ000.-- für einen Polizisten, der anlässlich einer Personenkontrolle verletzt wurde und dabei einen Bruch des Wadenbeins und einen Bän­derriss an derselben Stelle, diverse Hautabschürfungen am Handrücken und an beiden Kniegelenken erlitt. Es waren zwei Operationen notwendig, er war während 2,5 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig, trug sechs Wochen einen Gips und ging knapp ein halbes Jahr in die Physiotherapie (Ver­fügung GEF 2008-10122 vom 18.5.2011).

 Fr. 3ʹ500.-- für ein Opfer, das von zwei Jugendlichen grundlos angegriffen wurde und mit Faustschlägen und Fusstritten gegen Körper und Kopf ein­gedeckt wurde und sich dabei eine ca. 3 cm lange Rissquetschwunde im Stirnbereich mit bleibender Narbe und eine laterale Sprunggelenkfraktur am linken Fuss zuzog. Das Opfer war rund 1,5 Monate zu 100 % und rund einen Monat zu 50 % arbeitsunfähig; es musste sich zweimal am Fuss operieren lassen und litt an einer reaktiven Depression mit Angstsympto­matik und Verunsicherung (Verfügung GEF 1768.04 vom 10.8.2005).

Weitere Hinweise auf die altrechtliche Kasuistik zu Genugtuungssummen nach physischen Beeinträchtigungen finden sich auch im Kommentar zum Opferhilfegesetz (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl. 2005, Art. 12 N. 39):

 Fr. 2ʹ500.‑‑ für ein Opfer, welches eine Zertrümmerung des Zeigefingers mit Teilamputation, Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunden und Prellun­gen erlitt (Opferhilfestelle Zürich vom 23.5.2002).

 Fr. 3ʹ000.‑‑ für ein Opfer nach einem Nasenbeinbruch, einer Hirnerschüt­terung und Prellungen (Opferhilfestelle Zürich vom 22.3.2002).

4.4 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die keine schematische Berechnung zulässt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Mög­lichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mildern (BGE 123 III 306 E. 9b [Pra 86/1997 Nr. 170]). Nach der zum aOHG entwi­ckelten Praxis des Verwaltungsgerichts sind für die Bewertung der immate­riellen Unbill im Sinn der sog. Zweiphasentheorie in einem ersten Schritt ob­jektivierbare Elemente der Integritätsverletzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Orientierungspunkt (Basisgenugtu­ung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2006 S. 241 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3).

4.5 Die Vorinstanz hat die Zweiphasentheorie angewendet und unter Berücksichtigung der angeführten Vergleichsfälle eine Basisgenugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen erachtet. Aufgrund des langwierigen und schmerzhaften Heilungsverlaufs und zwei durchgeführten Operationen hat sie die Basisgenugtuung um Fr. 3'000.-- auf insgesamt Fr. 5'000.-- erhöht (angefochtener Entscheid E. 3.4.3).

4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schwere der Betroffenheit und die besonderen Umstände würden mit der vorinstanzlich festgesetzten Genugtuungssumme von Fr. 5'000.‑‑ nicht gebührend berücksichtigt. Ange­messen erscheine eine Basisgenugtuung von Fr. 15'000.--, welche ange­sichts des langen und schmerzhaften Heilungsverlaufs um Fr. 5'000.-- auf insgesamt Fr. 20'000.-- zu erhöhen sei. Dies ergebe unter Anrechnung der ausgerichteten Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- einen Genug­tuungsbetrag von Fr. 9'320.‑‑.

4.7 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz ist methodisch korrekt vorgegangen (Zweiphasentheorie) und hat die opferhilferechtlich massgebenden Umstände ausreichend gewürdigt. Die Basisgenugtuung von Fr. 2ʹ000.-- fügt sich in die zitierte Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ein. Des Weiteren hat die Vorinstanz den beson­deren Umständen des schmerzhaften und langwierigen Heilungsverlaufs mit einer Erhöhung um Fr. 3'000.‑‑ ausreichend Rechnung getragen. Die errech­nete Genugtuung von insgesamt Fr. 5ʹ000.-- bewegt sich somit innerhalb des der Behörde bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden Beurtei­lungs- und Ermessensspielraums, den das Verwaltungsgericht als Rechts­mittelinstanz grundsätzlich respektiert.

4.8 Die angefochtene Verfügung hält der Überprüfung stand. Die Be­schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Das Verfahren ist unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Die Beschwerde ist nicht als mutwillig zu be­zeichnen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Bundesamt für Justiz

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 11

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 15 EG OHGart. 15 LiLAVIart. 15 EG OHG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 48 OHGart. 48 LAVIart. 48 LAV

Art. 25 OHGart. 25 LAVIart. 25 LAV

Art. 16 OHGart. 16 LAVIart. 16 LAV

BVR 2004 241

BGE 136 II 187ATF 136 II 187DTF 136 II 187

Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV

Art. 12 OHGart. 12 LAVIart. 12 LAV

BGE 122 II 211ATF 122 II 211DTF 122 II 211

BGE 121 II 369ATF 121 II 369DTF 121 II 369

Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV

Art. 12 OHGart. 12 LAVIart. 12 LAV

Art. 23 OHGart. 23 LAVIart. 23 LAV

Art. 12 OHGart. 12 LAVIart. 12 LAV

Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

BGE 128 II 49ATF 128 II 49DTF 128 II 49

BVR 2017 105

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

BGE 123 III 306ATF 123 III 306DTF 123 III 306

BVR 2006 241

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG