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Entscheid

100 2022 70

BVR 2023 S. 490

8. Dezember 2023Deutsch15 min

A.________ (Jg. 1978) wurde am 27. April 2016 von drei Männern zwecks «Schuldeintreibung» in einen Wald bei B.________ gebracht. Dort wurde er geschlagen, ihm eine Waffe in den Mund gehalten und mit dem Tod gedroht. Anschliessend schoss einer der Täter viermal direkt neben den lie­genden A.________ in den Boden und sagte zu ihm, seine Eltern und Kinder würden getötet, sollte er nicht bis zum 30. April 2016 um Mitternacht Fr. 40'000.‑‑ bezahlen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat die drei Täter mit Urteil vom 8. Juni 2017 mehrerer Straftaten für schuldig erklärt, ihnen u.a. je eine Freiheitsstrafe auferlegt und sie unter solidarischer Haft­barkeit verpflichtet, A.________ eine Entschädigung von Fr. 25'562.‑‑ für seine Aufwendungen im Strafverfahren zu bezahlen. Daneben hat es die Zi­vilklage von A.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Zwei der Täter und A.________ erklärten Berufung an das Obergericht des Kan­tons Bern. Am 26. Juli 2018 zog A.________ seine Berufung zurück. In­folge dieses Rückzugs schied einer der Täter aus dem Verfahren aus, ein weiterer Täter zog seine Berufung zurück, worauf das Obergericht feststellte, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtkraft erwachsen ist. Hinsichtlich des dritten Täters stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Dezember 2018 fest, dass das Urteil der Vorinstanz im Straf- und Zivilpunkt, eingeschlossen die Entschädigung von Fr. 25'562.‑‑, rechts­kräftig ist. Das obergerichtliche Urteil ist seinerseits in Rechtskraft erwach­sen.

Source be.ch

100.2022.70U Publiziert in BVR 2023 S. 400

HER/MIL/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 21. Februar 2023

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Minder

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe; Entschädigung für Anwaltskosten im Strafverfahren (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 2. Februar 2022; 2021-14514)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.70U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1978) wurde am 27. April 2016 von drei Männern zwecks «Schuldeintreibung» in einen Wald bei B.________ gebracht. Dort wurde er geschlagen, ihm eine Waffe in den Mund gehalten und mit dem Tod gedroht. Anschliessend schoss einer der Täter viermal direkt neben den lie­genden A.________ in den Boden und sagte zu ihm, seine Eltern und Kinder würden getötet, sollte er nicht bis zum 30. April 2016 um Mitternacht Fr. 40'000.‑‑ bezahlen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat die drei Täter mit Urteil vom 8. Juni 2017 mehrerer Straftaten für schuldig erklärt, ihnen u.a. je eine Freiheitsstrafe auferlegt und sie unter solidarischer Haft­barkeit verpflichtet, A.________ eine Entschädigung von Fr. 25'562.‑‑ für seine Aufwendungen im Strafverfahren zu bezahlen. Daneben hat es die Zi­vilklage von A.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Zwei der Täter und A.________ erklärten Berufung an das Obergericht des Kan­tons Bern. Am 26. Juli 2018 zog A.________ seine Berufung zurück. In­folge dieses Rückzugs schied einer der Täter aus dem Verfahren aus, ein weiterer Täter zog seine Berufung zurück, worauf das Obergericht feststellte, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtkraft erwachsen ist. Hinsichtlich des dritten Täters stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Dezember 2018 fest, dass das Urteil der Vorinstanz im Straf- und Zivilpunkt, eingeschlossen die Entschädigung von Fr. 25'562.‑‑, rechts­kräftig ist. Das obergerichtliche Urteil ist seinerseits in Rechtskraft erwach­sen.

B.

Am 10. März 2021 stellte A.________ bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) ein opferhilferechtliches Ge­such um Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.‑‑, um Entschädigung für den Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 20'000.‑‑ sowie um längerfristige Hilfe Dritter (Anwaltskosten für das Gesuchsverfahren vor der GSI sowie für das Strafverfahren [Fr. 25'562.‑‑]). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hiess der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch um Genugtuung teil­weise gut und sprach A.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.‑‑ zu (Ziff. 1 des Dispositivs). Auf das Gesuch um Entschädigung trat er nicht ein (Ziff. 2 des Dispositivs). Das Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter für das Strafverfahren wies er ab (Ziff. 3 des Dispositivs). Daneben übernahm er die Anwaltskosten für das Gesuchsverfahren vor der GSI in der Höhe von pauschal Fr. 800.‑‑ (Ziff. 4 des Dispositivs).

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. März 2022 beantragt A.________, die Verfügung vom 2. Februar 2022 sei aufzuheben. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter gut­zuheissen und die Entschädigung für die Anwaltskosten gemäss Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs auf Fr. 25'562.‑‑ festzusetzen.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 schliesst die GSI namens des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Op­fer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).

1.3

Der Beschwerdeführer beantragt einerseits die Aufhebung der Verfü­gung schlechthin und andererseits bloss eventuell, ihm die Anwaltskosten gemäss Verfügung Ziff. 3 im Betrag von Fr. 25'562.‑‑ zu entschädigen (vorne Bst. C). Aus diesem Rechtsbegehren ist unter Rückgriff auf seine Beschwer­debegründung (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 2.1) zu schlies­sen, dass trotz der Bezeichnung als Eventualbegehren Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht die in Ziff. 3 der Verfügung abschlägig beurteilte längerfristige Hilfe Dritter in Form der Entschädigung für das Strafverfahren bildet, da er die übrigen Anordnungen der GSI (Entschädigung und Genug­tuung sowie längerfristige Hilfe Dritter für die Anwaltskosten des Gesuchs­verfahrens; Ziff. 1, 2 und 4 der Verfügung) mit keinem Wort kritisiert. Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen.

2.

Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2016 Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG wurde (vgl. Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8.6.2017, Akten GSI 6A4 pag. 473 ff. [Urteilsdispositiv], 6A3 pag. 79 ff. [Urteilsbegründung]; vorne Bst. A). Weiter hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Opferhilfe am 10. März 2021 und damit fristgerecht eingereicht (Akten GSI 6A2 pag. 2 ff.; vorne Bst. B). Er ist somit berechtigt, die vom Gesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

3.

3.1

Umstritten ist die Übernahme der dem Beschwerdeführer im Strafver­fahren gegen die drei verurteilen Täter entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 25'562.-- durch den Kanton. – Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittel­bar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhal­tet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig gewor­den ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (sog. Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG).

Dispositiv

3.2 Die im Strafverfahren dem Beschwerdeführer zugesprochene Partei­entschädigung ist bei den Tätern nicht einbringlich (angefochtene Verfügung S. 7). Nach Ansicht der Vorinstanz besteht aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe indes kein Anspruch auf Übernahme der entstandenen Anwalts­kosten. Der Sachverhalt bezüglich eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pflege habe im Opferhilfeverfahren nicht aufgehellt werden können. Exem­plarisch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Berufungs­verfahren vor Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und innert erstreckter Frist zur Einreichung vier fehlender Belege seine Berufung gegen das Urteil vom 8. Juni 2017 zurückgezogen habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 18 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demge­genüber auf den Standpunkt, der Subsidiaritätsgrundsatz könne ihm nicht entgegengehalten werden, da es ihm bis zum Urteil der Erstinstanz aufgrund seines Zustands nach den erlittenen Straftaten nicht möglich gewesen sei, die für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen Belege in­nert nützlicher Frist beizubringen; ein Gesuch wäre deshalb im erstinstanzli­chen Strafverfahren von vornherein aussichtslos gewesen (Beschwerde S. 4 Ziff. 9). Im Berufungsverfahren habe er ein Gesuch eingereicht, die nachver­langten Belege aber nicht beibringen können, weshalb er die Berufung zwecks Kostenersparnis zurückgezogen habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Mit Beschwerdeantwort führt die GSI aus, damit stehe fest, dass der Be­schwerdeführer vor der Erstinstanz kein Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege eingereicht habe (S. 2). Da er zudem keine Bemühungen um Erhalt dieser Leistung zumindest glaubhaft gemacht habe, könne nicht geschlos­sen werden, dass ihm die Geltendmachung der unentgeltlichen Rechts­pflege unzumutbar gewesen sei (S. 3). Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. – In sachverhaltlicher Hinsicht steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren kein (mit den nötigen Belegen versehenes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein­gereicht und er im Berufungsverfahren die gerichtlich einverlangten Belege zur Prozessarmut nicht nachgereicht hat.

3.3 Nach dem in Art. 4 OHG festgeschriebenen Subsidiaritätsgrundsatz tritt die Opferhilfe gegenüber Leistungen der Täterin oder des Täters oder von anderen Personen oder Institutionen zurück. Subsidiär ist sie insbeson­dere auch gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 [Pra 94/2005 Nr. 145], 123 II 548 E. 2a; BVR 2011 S. 27 E. 6.3.1, 2008 S. 58 E. 2.1). Es besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr für die Über­nahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zusteht. Das Opfer ist verpflichtet, vorrangig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, kann es sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf das Opferhil­ferecht kompensieren (vgl. BGer 1C_26/2008 vom 18.6.2008, in ZBl 2009 S. 280 E. 4 [hier hatte die zuständige Behörde dem Opfer vorgängig sogar subsidiäre Gutsprache für die Anwaltskosten erteilt]; VGE 2013/144 vom 27.1.2014 E. 3.3 [aOHG]; Dominik Zehntner, in Handkommentar Opferhilfe­recht, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 33). Massgebend ist somit, ob im Strafverfah­ren (tatsächlich) ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestanden hat. Stellt sich heraus, dass dem so ist, der Beschwerdeführer es aber ver­säumt hat, den Anspruch (vollständig) geltend zu machen, ist die Abweisung des opferhilferechtlichen Gesuchs um Übernahme der Anwaltskosten nicht zu beanstanden (VGE 2013/144 vom 27.1.2014 E. 3.3). Dies überzeugt auch im Ergebnis, denn sonst wäre es möglich, durch Unterlassen der Gel­tendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Kostenträgern die Sub­sidiarität der Opferhilfe zu umgehen. Ebenso wird der Subsidiaritätsgrund­satz im Übrigen im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) verstan­den (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2, 131 I 166 E. 4.1).

3.4 Die Opferhilfebehörden haben nach dem Gesagten in Fällen wie dem vorliegenden zu prüfen, ob das Opfer im Strafverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt und auf diesem Weg hätte Ersatz für die (zwar zugesprochenen, aber uneinbringlichen) Anwaltskosten erlangen kön­nen. Die Vorinstanz ging somit zu Recht der Frage nach, ob der Beschwer­deführer unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, wenn ja, weshalb diese abgelehnt wurde, wenn nein, zu begründen, weshalb nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht worden ist (vgl. Akten GSI 6A2 pag. 17). Unbestritten ist, dass nach Art. 136 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessord­nung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) einem Privatkläger – als solcher war der Beschwerdeführer am Strafverfahren be­teiligt (vgl. Akten GSI 6A3 pag. 90, 6A4 pag. 401, 473) – die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint, und ein unentgeltli­cher Rechtsbeistand bewilligt wird, wenn dies zur Wahrung der Rechte not­wendig ist.

3.4.1 Der Beschwerdeführer hat im opferhilferechtlichen Verfahren vorge­bracht, er sei angesichts seines Zustands wegen der erlittenen Straftaten ausserstande gewesen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stel­len und die erforderlichen Belege beizubringen. Mangels medizinischer Ab­klärungen oder Therapien habe sein Zustand nicht belegt werden können; zudem hätten ohne plausible Belege keine verbindlichen Zahlen zu seiner Geschäftstätigkeit ermittelt werden können. Auch im Berufungsverfahren sei es ihm noch nicht möglich gewesen, die zum dort gestellten Gesuch einver­langten zusätzlichen Unterlagen beizubringen (Akten GSI 6A2 S. 1 f.). Vor Verwaltungsgericht hat er diese Vorbringen nicht weiter substanziiert (vgl. vorne E. 3.2). – Der Beschwerdeführer vermag nicht plausibel darzutun, weshalb er die erforderlichen Gesuchsunterlagen nicht bereits im erstin­stanzlichen Strafverfahren, in dem er anwaltlich vertreten war, beigebracht hat, zumal er sich von seinem Rechtsvertreter, seiner Ehefrau oder allenfalls einer treuhänderisch beauftragten Person bei der Sammlung der erforderli­chen Belege hätte unterstützen lassen können. Im Berufungsverfahren hat er immerhin ein Gesuch gestellt und einen Teil der für die Ermittlung der Prozessarmut massgeblichen Unterlagen dem Obergericht vorgelegt (vgl. Akten GSI 6A5 pag. 610 ff.). Unerklärt bleibt aber insoweit, weshalb er die vom Obergericht Mitte 2018 nachverlangten vier weiteren Urkunden nicht beigebracht hat (Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, Angaben über mögliches Ersatzeinkommen durch Versicherungen sowie weitere In­formationen zu seinen Häusern in Mazedonien und B.________; vgl. Akten GSI 6A5 pag. 673 ff.). Zu seinem gesundheitlichen Zustand nach dem Ereig­nis vom 27. April 2016 hat er sich zudem widersprüchlich geäussert: Anläss­lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll: «Ich bin bei keinem Arzt in Behandlung, ich konzentriere mich auf meinen Laden» (Akten GSI 6A5 pag. 674). In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren sowie im Gesuchsformular um finanzielle Entschädi­gung nach OHG gab er an, er habe sich zeitweise ärztlich behandeln lassen (vgl. Akten GSI 6A5 pag. 612, 6A2 pag. 6). Ein ärztliches Attest über angeb­liche gesundheitliche Einschränkungen wäre so oder anders ohne Aufwand erhältlich gewesen. Wenn die Unterlagen zu seiner Geschäftstätigkeit schliesslich mangelhaft waren, steht dies weder im Zusammenhang mit der Tat noch mit deren Folgen. Unter den gegebenen Umständen ist nicht plau­sibilisiert, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen un­zumutbar war, im Strafverfahren ein mit den erforderlichen Belegen verse­henes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

3.4.2 Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wäre im erstinstanzli­chen Strafverfahren nicht an ungenügender Prozessaussicht gescheitert (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Zivilklage war angesichts der Ergeb­nisse der Strafuntersuchung und der Anklageschrift (Akten GSI 6A4 pag. 250 ff., 401 ff.) nicht aussichtslos. Das Strafverfahren endete denn auch mit der Verurteilung der drei Täter und das Gericht verpflichtete sie dazu, dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung für die Aufwendungen im Strafverfahren in der Höhe von Fr. 25'562.‑‑ zu be­zahlen. Auch wäre dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen gewesen, da er aufgrund der Komplexität des Falles nicht in der Lage schien, seine Rechte im Prozess selber zu wahren (vgl. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Indes hat der Beschwerdeführer, was die Pro­zessarmut (Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO) angeht, wie dargelegt weder vor der Opferhilfebehörde noch vor Verwaltungsgericht plausibilisiert, weshalb er dem Regionalgericht kein mit den nötigen Belegen begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unmög­lich gewesen ist, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

3.4.3 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer ein Gesuch stellen und bei nachgewiesener Prozessarmut auf diesem Weg Ersatz für die (zwar zugesprochenen, aber uneinbringlichen) Anwaltskosten erlangen können. Damit wäre es ihm möglich gewesen, sich seine Anwaltskosten im Strafver­fahren gegen die drei Täter ersetzen zu lassen. Keine Rolle spielt dabei, dass die drei Täter zur Zahlung unter solidarischer Haftbarkeit dieser Kosten verurteilt worden sind (vgl. Akten GSI 6A4 pag. 483, 590 f.). Da diese nicht zahlungsfähig sind (vorne E. 3.2), hätte der Beschwerdeführer seine Kosten jedenfalls dem Kanton gegenüber geltend machen können (vgl. Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).

3.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfebehörden ab­gewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs jedoch keine Kos­ten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat der Beschwerdeführer nicht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Bundesamt für Justiz

Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2023 400

VGE 21

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 15 EG OHGart. 15 LiLAVIart. 15 EG OHG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2016 560

BVR 2011 391

Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV

Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV

Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV

Art. 13 OHGart. 13 LAVIart. 13 LAV

Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV

Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV

Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV

BGE 131 II 121ATF 131 II 121DTF 131 II 121

BGE 123 II 548ATF 123 II 548DTF 123 II 548

BVR 2011 27

BVR 2008 58

1C_26/2008

VGE 2013/144

VGE 2013/144

BVR 2013 463

BVR 2005 400

BGE 142 I 1ATF 142 I 1DTF 142 I 1

BGE 131 I 166ATF 131 I 166DTF 131 I 166

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG