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Entscheid

100 2022 97

Einspracheentscheid vom 31. März 2022

27. Dezember 2022Deutsch12 min

A.________ wird seit 1999 mit Unterbrüchen und seit dem 1. April 2014 un­unterbrochen vom Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (Sozial­dienst) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 2. Dezember 2020 stellte er mit dem Hinweis darauf, dass er am … Januar Geburtstag habe, beim Sozialdienst ein Gesuch um Ausrichtung einer jährlichen situationsbe­dingten Leistung (SIL) in der Höhe von Fr. 100.-- als Beitrag an seine Ge­burtstagsfeier. Er verlangte zudem, dass ihm dieser Betrag rückwirkend auf das Jahr 2019 ausbezahlt werde. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wies der Sozialdienst das Gesuch ab.

Source be.ch

100.2022.97U

HAM/SAW/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. November 2022

Verwaltungsrichter Häusler

Gerichtsschreiberin Baumann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverband Sozialdienst B.________

Beschwerdegegner

und

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Schloss 1, 3800 Interlaken

betreffend Sozialhilfe; situationsbedingte Leistungen für Geburtstage (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 10. März 2022; vbv 36/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2022, Nr. 100.2022.97U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ wird seit 1999 mit Unterbrüchen und seit dem 1. April 2014 un­unterbrochen vom Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (Sozial­dienst) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 2. Dezember 2020 stellte er mit dem Hinweis darauf, dass er am … Januar Geburtstag habe, beim Sozialdienst ein Gesuch um Ausrichtung einer jährlichen situationsbe­dingten Leistung (SIL) in der Höhe von Fr. 100.-- als Beitrag an seine Ge­burtstagsfeier. Er verlangte zudem, dass ihm dieser Betrag rückwirkend auf das Jahr 2019 ausbezahlt werde. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wies der Sozialdienst das Gesuch ab.

B.

Dagegen erhob A.________ am 21. Dezember 2020 Be­schwerde beim Re­gierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsbegehren gegen Regierungsstatthalter Martin Künzi. Das Ableh­nungsbegehren wurde kantonal letztinstanzlich mit Entscheid des Verwal­tungsgerichts vom 23. Dezember 2021 (VGE 2021/209 vom 23.12.2021) ab­gewiesen.

In der Folge nahm das RSA das Verfahren wieder auf und der stellvertre­tende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2022 ab.

C.

Am 7. April 2022 hat A.________ da­gegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sinn­gemäss beantragt er, ihm sei eine jährliche situationsbedingte Leistung (rückwirkend auf das Jahr 2019) in der Höhe von Fr. 100.-- für das Feiern seines Geburtstags zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuem Ent­scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um unentgeltli­che Rechtspflege unter Beiordnung einer (von Amtes wegen) zu bezeich­nenden Rechtsvertretung.

Der Sozialdienst beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 19. April 2022 reichte er zudem weitere Unterlagen nach. Das RSA hat mit Eingabe vom 11. April 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Mit Eingabe vom 25. April 2022 hat A.________ zur Beschwerdeantwort Stel­lung genommen. Der Sozialdienst wie das RSA haben auf weitere Stellung­nahmen verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer­deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an­gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be­stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus­gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich (seit 1.5.2021 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1.1.2021, zuvor – und zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Sozialdienstes mass­geblich – in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 [BAG 16-063; nachfolgend: SKOS-Richtlinien]), soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfol­gend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonfe-renz.ch>) zu beachten (BVR 2021 S. 530 E. 2, 2019 S. 450 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.2

SIL werden im Einzelfall und nach Bedarf ausgerichtet und damit grundsätzlich fortlaufend für jeden Monat neu beurteilt und zugesprochen (VGE SH/2016/1178 vom 25.04.2017 E. 1.3). Der Beschwerdeführer bean­tragt demgegenüber die jährliche Auszahlung einer SIL für die Durchführung einer Geburtstagsfeier – unabhängig von der jeweiligen Situation, in der er sich befindet. Da SIL für die Durchführung von Feierlichkeiten grundsätzlich nicht auf Jahre hinaus gesprochen werden können (vgl. hinten E. 4.3), ist sein Antrag als Feststellungsbegehren zu lesen (vgl. auch BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2): Feststellungsverfügungen sind gegenüber Leistungs- und Gestal­tungsverfügungen subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Inte­resse besteht, das nicht ebenso gut durch eine Leistungs- oder Gestaltungs­verfügung gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3). Diese Voraus­setzungen sind hier erfüllt.

Dispositiv

2.3 Der Beschwerdeführer verlangt zudem, dass ihm SIL zur Durchfüh­rung einer Geburtstagsfeier rückwirkend auf das Jahr 2019 ausbezahlt wer­den. Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und ak­tuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer SIL für das Jahr 2019 und 2020 beantragt, ist demnach nicht weiter darauf ein­zugehen.

3.

3.1 Die materielle Grundsicherung setzt sich im Allgemeinen aus den an­rechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zusammen. Mit der materiellen Grundsicherung werden die wesentlichen Bedürfnisse einer angemessenen, jedoch bescheidenen Lebensführung inkl. der Teilhabe am sozialen Leben abgedeckt (vgl. SKOS-Richtlinien A.3). Zusätzlich können einer unterstütz­ten Person unter bestimmten Voraussetzungen SIL gewährt werden, wenn sich diese in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder fa­mi­liären Situation befindet (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). SIL ermöglichen es einer­seits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Bei der Beurteilung, ob SIL gesprochen werden, steht der Behörde ein Ermes­sen zu (vgl. auch Art. 25 SHG; SKOS-Richtlinien C.1). SIL sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Zudem ist zu ver­meiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden, der gegenüber der Si­tuation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt werden, unangemessen erscheint (SKOS-Richtlinien C.1; Handbuch BKSE, Stichwort «Situationsbedingte Leistungen [SIL]»).

3.2 Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in ein­kommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien B.2.1; Handbuch BKSE, Stichwort «Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]»). Der GBL umfasst grundsätzlich auch Kosten für Feste und Feierlichkeiten (z.B. für Einladungen und kleine Geschenke, vgl. SKOS-Richtlinien C.2.1 Bst. a). Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern muss aber die so­ziale Integration, d.h. die angemessene Teilnahme am sozialen Leben, mög­lich sein (Art. 30 Abs. 1 SHG), weshalb der Sozialdienst für spezielle und einmalige familiäre Feste oder religiöse Anlässe aller Art und aller Religionen (wie z.B. Taufen, Konfirmationen, Firmungen, Hochzeiten usw.) Beiträge als SIL ausrichten kann. Diese dürfen bei einer unterstützten Einzelperson pro Kalenderjahr Fr. 100.‑- nicht überschreiten (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Familiäre und religiöse Anlässe»).

4.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinen An­spruch auf eine jährliche SIL in der Höhe von Fr. 100.-- für das Feiern des eigenen Geburtstags abgelehnt.

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe grundsätz­lich die Kosten für die Durchführung eines jährlich wiederkehrenden Ge­burtstagsfests aus dem GBL zu bezahlen. Der Geburtstag sei kein religiöser Anlass und falle auch nicht unter ein «spezielles und einmaliges familiäres Fest». Dem Einwand des Beschwerdeführers, in der Stadt Bern werde allen Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern eine Geburtstagszulage ausgerichtet, sei entgegenzuhalten, dass gemäss Auskunft des Rechts­dienstes des Sozialdienstes der Stadt Bern keine generelle Auszahlung von Geburtstagszulagen geleistet werde. Zudem sei stets der Einzelfall zu beur­teilen. Dabei stützt sich die Vorinstanz soweit aus den Akten ersichtlich auf eine Abklärung, die der Sozialdienst bei der Stadt Bern telefonisch vorge­nommen hat; eine schriftliche Erklärung der Stadt Bern liegt indessen nicht vor (angefochtener Entscheid E. 7 f. und 10).

4.2 Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer zusammenfas­send vor, der Geburtstag sei bei allen resp. bei den meisten Weltreligionen ein familiärer und/oder religiöser Anlass. Gemäss den mündlichen Auskünf­ten der Sozialarbeiterin seines Bruders richte der Sozialdienst der Stadt Bern allen Sozialhilfeempfängern eine jährliche Geburtstagszulage aus. Aus dem Schutz der Menschenwürde, dem Diskriminierungsverbot und der persönli­chen Freiheit ergebe sich, dass existenzsichernde Leistungen und deren Zu­lagen nicht bloss das nackte Überleben, sondern die minimale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollten, was sinngemäss durch die ihm vorenthaltenen SIL für die Durchführung eines jährlichen Geburtstags­fests nicht möglich sei (Beschwerde S. 4 ff.).

4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Kosten für Feste und Feierlich­keiten grundsätzlich aus dem GBL zu decken sind (vgl. vorne E. 3.2). Die SIL, welche nach den Umständen des Einzelfalles bemessen werden und zur materiellen Grundsicherung hinzukommen, werden nur aufgrund von be­sonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen ge­währt (vgl. vorne E. 3.1; Art. 8i Abs. 1 SHV und zur Bemessung bestimmter SIL: Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen, SILDV; BSG 860.111.1; SKOS-Richtlinien C.1). Sozialdienste richten demnach grundsätzlich nur für «spezielle und ein­malige» familiäre Feste Beiträge aus. Mit der Vorinstanz ist davon auszuge­hen, dass der jährlich wiederkehrende Geburtstag kein einmaliges Fest ist und dieser nicht unter die Regelung der familiären und religiösen Anlässe, die im Handbuch BKSE unter dem Stichwort «Familiäre und religiöse An­lässe» beschrieben sind, fällt. Insbesondere kann – entgegen der Auffas­sung des Beschwerdeführers – daraus kein Anspruch auf eine jährlich wie­derkehrende Zulage im Sinne eines «Geburtstagsgeschenks» abgeleitet werden, sollen doch die sozialhilfebeziehenden Personen mit diesen Beiträ­gen nur einmalig bei speziellen Festen und Anlässen wie etwa bei Taufen oder Konfirmationen finanziell entlastet werden. Daran ändert die Behaup­tung des Beschwerdeführers, in der Stadt Bern erhielten alle Sozialhilfeemp­fänger eine solche Geburtstagszulage (vgl. Beschwerde S. 5), nichts. Ob die unbelegte Aussage des Beschwerdeführers, die Stadt Bern zahle in gewis­sen Fällen Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern einen Be­trag zum Geburtstag aus, zutrifft, kann offenbleiben, handelt es sich doch um eine andere Behörde mit eigenem Ermessen (vgl. vorne E. 3.1). Damit er­weist sich auch der Einwand, die behauptete Ungleichbehandlung gegen­über Sozialhilfebezügerinnen und -Bezügern, die in der Stadt Bern wohnen, verstosse gegen das Diskriminierungsverbot, das Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot als unbegründet. Gleiches gilt für die angebliche Ver­letzung der Menschenwürde oder der persönlichen Freiheit (vgl. Be­schwerde S. 6), deckt die materielle Grundsicherung doch die wesentlichen Bedürfnisse einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung inkl. der generellen Teilhabe am sozialen Leben ab (vgl. SKOS-Richtlinien A.3 und B.1).

4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Vor­instanz trage dem Umstand zu wenig Rechnung, dass ihm eine Mehrmiete in der Höhe von monatlich Fr. 135.-- vom Grundbedarf abgezogen werde, weil er eine zu teure Wohnung in der Nähe seiner betagten Mutter habe be­ziehen müssen, und ihm daher die finanziellen Mittel für das Feiern seines Geburtstags fehlen würden (Beschwerde S. 4 sowie Eingabe vom 25.4.2022 S. 1 [act. 7]), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden: Es besteht kein Anspruch auf SIL für wiederkehrende Geburtstagsfeiern. Hinzu kommt, dass die Behörde im Zusammenhang mit der Auszahlung von SIL für fami­liäre und religiöse Feiern über ein eigenes Ermessen verfügt, welches hier weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich ausgeübt worden ist (vorne E. 3.1 und 4.3; angefochtener Entscheid E. 9 f.).

4.5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen.

5.

5.1 Da das Verfahren kostenfrei ist und keine mutwillige Prozessführung vorliegt, sind dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrens­kosten aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit der Be­schwerdeführer sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf mangels Rechts­schutzinteresses nicht einzutreten (vgl. etwa BVR 2021 S. 530 [VGE 2019/420 vom 28.6.2021] nicht publ. E. 7.1).

5.2 Parteikosten sind keine angefallen und zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Allerdings hat der Beschwerde­führer um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts setzt u.a. voraus, dass die tatsäch­lichen und rechtlichen Verhältnisse dies rechtfer­tigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachli­che Notwendigkeit einer an­waltlichen Vertretung grundsätzlich nur mit Zurückhaltung anzuneh­men, weil es regelmässig um die Darlegung der per­sönlichen Umstände geht. Zur re­lativen Schwere des Falls müssen deshalb besondere rechtliche oder tat­sächliche Schwierigkeiten hinzukommen, de­nen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (statt vieler BVR 2012 S. 424 E. 5.5; VGE 2019/374 vom 12.4.2021 E. 8.3; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 35 f.). Der Beschwerdeführer ist zwar bedürftig und der Prozess kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Neben der relativen Bedeu­tung des Falls kommen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin­sicht besondere Schwierigkeiten hinzu, denen der Beschwerdeführer ohne an­waltliche Beratung und Vertretung nicht gewachsen war, wie auch seine bis­herigen (durchwegs selber verfassten) Eingaben an den Sozialdienst, die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht zeigen. Für eine effektive Rechts­wahrung war er also ohnehin nicht auf anwaltliche Vertretung angewiesen; die unentgeltliche Bei­ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung war nicht not­wendig. Das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzu­wei­sen (vgl. auch VGE 2012/20 vom 19.2.2013 E. 5.1).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit da­rauf eingetreten wird.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 16

VGE 2021/209

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 52 Sozialhilfegesetzart. 52 LASocart. 52 Sozialhilfegesetz

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 8 Sozialhilfeverordnungart. 8 OASocart. 8 Sozialhilfeverordnung

BVR 2021 530

BVR 2019 450

VGE SH/2016/1178

BVR 2022 154

BVR 2018 310

BVR 2011 368

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

BVR 2021 530

VGE 2019/420

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2012 424

VGE 2019/374

VGE 2012/20