Lexipedia

Entscheid

100 2022 98

Staatsbeiträge 2019; Verrechnung von Überdeckungen (Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 11. Mai 2022; 2020.GSI.2169)

30. August 2023Deutsch21 min

Der afghanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1969) reiste am 12. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Mit Entscheid vom 4. Juli 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Gesuch mangels Flüchtlingseigenschaft ab. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das BFF am 10. März 2004 die vorläufige Aufnahme von A.________, die nach Ablehnung eines weiteren Asylgesuchs am 23. August 2022 bis heute be­steht.

Source be.ch

100.2022.98U

DAM/MIL/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. September 2023

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Tissot

Gerichtsschreiberin Minder

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisie­rung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. März 2022; 2021.SIDGS.199)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2023, Nr. 100.2022.98U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Der afghanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1969) reiste am 12. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Mit Entscheid vom 4. Juli 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Gesuch mangels Flüchtlingseigenschaft ab. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das BFF am 10. März 2004 die vorläufige Aufnahme von A.________, die nach Ablehnung eines weiteren Asylgesuchs am 23. August 2022 bis heute be­steht.

A.________ ersuchte beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), mehrfach erfolglos um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Sein Gesuch vom 1. Juli 2019 wies das ABEV (MIDI) mit Verfügung vom 8. Februar 2021 ab.

B.

Dagegen erhob A.________ am 2. März 2021 Be­schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Gleichzeitig ersuchte er im Verfahrenskostenpunkt um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 2022 ab, wobei sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährte.

C.

Dagegen hat A.________ am 29. März 2022 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefoch­tene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig hat er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingaben vom 6. April und 4. Juli 2023 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und Beweismit­tel eingereicht. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), zumal an Antrag und Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom­mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Das Verwal­tungsgericht hat im Übrigen darauf verzichtet, die Beschwerde zur Verbes­serung zurückzuweisen; gewisse Formulierungen erscheinen mit Blick auf Sitte und Anstand zumindest grenzwertig (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. etwa Beschwerde S. 6 und 8 f.; weiterführend zu den Anforderungen BVR 2018 S. 487 E. 2; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 6). Auf die Be­schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Rechtskontrolle be­zieht sich auf den angefochtenen Entscheid. Es ist nicht Aufgabe des Ge­richts, dem Beschwerdeführer «explizit, ausführlich und vollständig» die zahlreichen Fragen zu beantworten, die er in seinen Eingaben – zum Teil rhetorisch – stellt und die für die nachgesuchte Aufenthalts- bzw. Härtefall­bewilligung nicht entscheidwesentlich sind. Ebenso wenig ist das Verwal­tungsgericht Aufsichtsbehörde über die Verwaltung mit der Befugnis, der SID bzw. dem ABEV (MIDI) Anweisungen zu erteilen, um angebliche Missstände zu beheben (vgl. Beschwerde S. 14). Nicht Gegenstand des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens ist sodann die Vernichtung von Akten, «welche die im Strafregister gelöschte Verurteilung enthalten oder darauf Bezug nehmen» (Beschwerde S. 7). Soweit der Beschwerdeführer einen solchen Antrag stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Be­schwer­deführer.

2.1

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz auf (Einreise: 12.10.2000). Er wurde im Jahr 2004 vorläufig aufgenommen (Akten MIDI 6B pag. 9, 100 f.; vorne Bst. A). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.1). Eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung führt deshalb nicht dazu, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss.

2.2

Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän­dern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Be­rücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut­barkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt werden kann, beur­teilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss], 2C_455/2019 vom 16.5.2019 E. 4, 2C_916/2017 vom 30.10.2017 E. 4.1, 2C_766/2009 vom 26.5.2010 E. 4; BVR 2020 S. 443 E. 4.5). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Mate­rialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungs­pflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig aufgenom­menen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Aufenthaltsbewilligung «in aller Regel» zu er­teilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 AIG N. 11; vgl. VGE 2020/231 vom 8.5.2023 E. 3.3, 2013/407 vom 23.9.2014 E. 3.3; ebenso VGer ZH VB.2017.00035 vom 22.2.2017 E. 4). Die Normen des innerstaatlichen Rechts vermitteln dem Beschwerde­führer somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

2.3

In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven­tion (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil­ligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den recht­mässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regula­risieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2, 147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in der erwähnten Konstellation um die erstma­lige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 2C_734/2022 vom 3.5.2023 E. 5.3.4). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässig­keit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Von besonderer Be­deutung ist dabei die Integration der betroffenen Person (vgl. BGE 147 I 268 E. 4).

2.4

Mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (vorne E. 2.1) fällt ein Regularisierungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in Betracht. Mit seiner Laienbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest der Sa­che nach eine Verletzung der erwähnten Garantien. Im Rahmen der Interes­senabwägung sind namentlich die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zu überprüfen, auch wenn diese das Anwesenheitsrecht des Be­schwerdeführers nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und mit Blick auf die als ungenügend beurteilte Integration des Beschwerdeführers offengelassen hat, ob mit der Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingegriffen wird (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Anders als in der Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss ausgeführt wird (S. 13), hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als Teil des Anspruchs des Be­schwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. zu den Anforde­rungen statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). Dieser konnte den Entscheid der Vorinstanz durchaus sachgerecht anfechten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hält sich seit bald 23 Jahren in der Schweiz auf, davon 19 Jahre als vorläufig Aufgenommener (vorne E. 2.1 und Bst. A). Am 23. August 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein (weiteres) Asylgesuch ab, bestätigte aber die bereits angeordnete vorläufige Aufnahme (act. 8A). Der Beschwerdeführer ist soweit aktenkundig kinderlos und verwitwet; seine Ehefrau wurde auf der gemeinsamen Flucht aus Afgha­nistan getötet. Sein Vater und seine drei Geschwister sind ebenfalls verstor­ben. Die gesundheitlich angeschlagene Mutter lebt gemäss Angaben des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2015 im Haus der Familie in Afghanistan (vgl. Akten MIDI 6B pag. 332, 414 ff.).

3.2

Im Jahr 2015 stellte der Beschwerdeführer ein erstes IV-Gesuch. Die­ses wurde im Oktober 2016 wegen fehlender Beitragsjahre abgelehnt, gleichzeitig jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit mindestens Juli 2001 zuerkannt (Akten MIDI 6B pag. 528). Kurz darauf reichte er ein zweites IV-Gesuch ein. Die zuständige Behörde attestierte dem Beschwerdeführer im zweiten Entscheid vom September 2017, dass er in sämtlichen Tätigkei­ten zu 100 % arbeitsfähig ist. Die zum damaligen Zeitpunkt bekannten Dia­gnosen haben danach keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Akten SID pag. 27). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz, die der Beschwer­deführer nicht in Frage stellt, lagen folgende Diagnosen vor: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach traumatischen Erlebnissen in Afghanistan, rezidivierende depressive Störung sowie Diabetes mellitus Typ 2 (angefoch­tener Entscheid E. 3.2 mit Hinweis auf Akten MIDI 6C pag. 562, 564, 626 ff.). In den Jahren 2018 und 2019 wurden zudem Arthrose im Hüft- und Becken­bereich sowie degenerative Veränderungen (Wirbelkörper, Brust- und Len­denwirbelsäule) festgestellt (vgl. Akten MIDI 6C pag. 628 f.). Nach dem neusten Arztbericht leidet der Beschwerdeführer schon länger an chroni­schen Rückenschmerzen, die mit Schmerzmitteln therapiert werden (vgl. Be­handlungsbericht Spital … vom 27.6.2023, act. 14A).

3.3

Zur beruflichen Integration hat die Vorinstanz festgehalten, dass vom Beschwerdeführer angesichts der IV-Beurteilung seit September 2017 voller Arbeitseinsatz verlangt werden kann. Diesen habe er nicht erbracht (ange­fochtener Entscheid E. 4.1). Dem ist beizupflichten: Der Beschwerdeführer ist in gesundheitlicher Hinsicht jedenfalls seit ein paar Jahren voll arbeitsfä­hig (E. 3.2 hiervor). Es ist nicht anzunehmen und wird auch nicht substanzi­iert geltend gemacht bzw. dokumentiert, dass sich die gesundheitliche Situa­tion seit der IV-Beurteilung im Jahr 2017 deutlich verschlechtert und die Ar­beitsfähigkeit in Frage gestellt hätte (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG zur Mitwirkungspflicht der Parteien im ausländerrechtlichen Verfahren). Der Beschwerdeführer arbeitete (bereits während des laufenden Asylverfah­rens) für mehrere Arbeitgeber vorwiegend in der Gastronomie- und Reini­gungsbranche. Dabei haben sich seine Arbeitseinsätze zum Teil zeitlich überschnitten und variierten in der Höhe des Arbeitspensums. Wohl mag zu­treffen, dass er entgegen den Feststellungen der Vorinstanz zeitweise ein volles Pensum erreicht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6; Be­schwerde S. 5). Über weite Strecken war er indes nur teilzeitlich erwerbstätig oder ist das Arbeitspensum in den vorhandenen Unterlagen nicht ausgewie­sen (Akten MIDI 6B pag. 341-350, 352 f., 358-363, 435). Zwar führten die Massnahmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sowohl zum Unterbruch seiner Tätigkeit im Rahmen eines Integrationsprogramms (im Stundenlohn) als auch zum Stellenverlust bei einem Schnellimbiss-Restau­rant (Pensum von maximal 40 %), was dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden kann. Dass sein letztes unbefristetes Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 30 % per Ende 2021 aufgelöst worden ist, wirft mit der Vorinstanz hingegen gewisse Fragen auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 mit Verweisen auf Akten MIDI). Auch ist nicht nachvollziehbar, wes­halb sich der Beschwerdeführer nicht intensiver um Stellenvermittlungen be­müht hat, um seine Chancen auf ein existenzsicherndes Einkommen zu er­höhen. Der Einwand, Anstellungen in der Tourismusbranche seien vorwie­gend saisonal (Beschwerde S. 2 und 11), ist dafür jedenfalls keine Erklärung. Der Beschwerdeführer hat Stellen, die mit einem längeren Arbeitsweg ver­bunden sind, offenbar gar nicht in Betracht gezogen (vgl. Beschwerde S. 1). Allgemein fällt auf, dass er für seine gescheiterte beruflich-wirtschaftliche Si­tuation vorab die Behörden und die gesellschaftlichen Verhältnisse verant­wortlich macht (vgl. z.B. Beschwerde S. 2 f. und 10), jedoch nicht konkret aufzeigt, weshalb ihm grössere Anstrengungen zu arbeiten oder sich zumin­dest um Arbeit zu bemühen nicht zumutbar sein sollen. Soweit aktenkundig hatte der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2021 eine Arbeitsstelle und fand seither keine neue Anstellung (Akten SID pag. 43 f. und rotes Beilagen­mäppchen). Seit Januar 2010 bzw. Oktober 2012 bezieht er Sozialhilfe, teil­weise in Anrechnung an sein Arbeitslosentaggeld. Die geleistete Sozialhilfe beläuft sich auf über Fr. 190'000.‑‑; davor bezog er im Zeitraum von 2005 bis 2009 Asylsozialhilfe im Gesamtbetrag von über Fr. 19'000.‑‑ (vgl. Bestäti­gung Sozialhilfeleistungen vom 21.4.2022 [act. 4A]; Akten MIDI 6B pag. 258). Sein Argument, er müsse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Gesuch auf Kantonswechsel beim SEM einreichen, um schweizweit eine Stelle annehmen zu können (Beschwerde S. 1 f.), geht fehl. Vorläufig aufge­nommene Personen können seit Anfang 2019 auf blosse Meldung des Ar­beitgebers hin in der ganzen Schweiz eine (selbständige oder unselbstän­dige) Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenübli­chen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Für eine solche Arbeitstätigkeit ist keine Bewilligung mehr erforderlich (Art. 85a AIG und Art. 65 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

3.4

In sozialer Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer im kirchlichen Um­feld engagiert: Von Sommer 2014 bis Juli 2019 ging er verschiedenen Tätig­keiten im Garten und in der Küche des Pfarramts … in … nach; von Mai bis September 2017 erledigte er kleinere Hilfsarbeiten im Kirchge­meindehaus der Kirchgemeinde … (vgl. Einsatzbestätigungen vom 29.9.2017 und 20.8.2019, act. 1C). Daneben nahm er regelmässig an den monatlichen Treffen der Bibelgruppe teil (Akten MIDI 6C pag. 722). In sprachlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer mit seinen mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnissen auf Niveau A2 zwar ein gewisses Mass an Sprachkompetenz auf (angefochtener Entscheid E. 3.3). Ange­sichts seiner langen Aufenthaltsdauer stellt dies jedoch keine besondere In­tegrationsleistung dar. Dieser Schluss kann ohne Vergleich mit anderen Ge­richtsentscheiden gezogen werden, weshalb sich Weiterungen dazu erübri­gen (vgl. Beschwerde S. 3). Intensive soziale Bindungen zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde, werden von ihm nicht dargetan. Dass er im Zeitpunkt des vorinstanz­lichen Entscheids nicht mehr im Strafregister verzeichnet war und keine Ein­träge im Betreibungsregister hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 und 3.5), darf erwartet werden und stellt ebenfalls keine besondere Integrations­leistung dar.

3.5

Die Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Der Be­schwerdeführer hat trotz langer Anwesenheit in der Schweiz beruflich-wirt­schaftlich nicht Fuss fassen können. Er bezieht seit vielen Jahren Sozialhilfe (teilweise in Anrechnung an sein Arbeitslosentaggeld), was die öffentliche Hand finanziell erheblich belastet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen, um sein Leben ohne ergänzende wirtschaftliche Unterstützung durch die Sozialhilfe zu finanzieren. Seine gesundheitliche Situation hindert ihn nicht (mehr) mass­geblich an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In sozialer Hinsicht sind keine vertieften Kontakte dargetan, welche auf eine besondere Verbun­denheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz schliessen lassen. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unterhält er keine besonders intensiven privaten Beziehungen gesellschaftlicher Art. Mit Blick auf die Zu­kunft bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Be­schwerdeführer den Schritt in die wirtschaftliche Selbständigkeit innert nütz­licher Frist schaffen und auch seine soziale Integration vorantreiben wird. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV fällt daher nicht zu seinen Gunsten aus.

4.

4.1

Ausgehend von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (vorne E. 2.2) kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwer­wiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Inte­ressen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die In­tegration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härte­fall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not­lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich­baren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verwei­gerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Aus­länderbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Här­tefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vor­gaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechts­gleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu be­achten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1).

4.2

Es ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowohl die beruflich-wirtschaftliche als auch die soziale In­tegration des Beschwerdeführers als misslungen beurteilt und dem Kriterium der langen Aufenthaltsdauer keine ausschlaggebende Bedeutung zugemes­sen hat (angefochtener Entscheid E. 4). Sie ist überzeugend zum Schluss gekommen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso­nen in einer vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Die SID hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AIG somit zu Recht verweigert.

5.

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Der Vorinstanz kann damit auch keine Willkür vorgeworfen werden (Beschwerde S. 13). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Die bundesrechtlich verfügte Wegweisung mit der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme bleibt vom vorliegenden Urteil unberührt. Eine Ausreisefrist steht daher nicht zur Diskussion (vorne E. 2.1).

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Verfahrenskostenpunkt um unentgelt­liche Rechtspflege ersucht. Im Übrigen ist es nicht Sache des Verwaltungs­gerichts, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen Rechtsbeistand beizuordnen. Ebenso wenig war es angezeigt, ihm in diesem Zusammen­hang weitere Informationen zukommen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 14), konnte er seine Beschwerdeschrift doch ohne anwaltliche Unterstützung ver­fassen und sich effektiv gegen den Entscheid der SID zur Wehr setzen (vgl. dazu allgemein Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 34). Damit sind keine Parteikos­ten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­le­gung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ob im Einzelfall genü­gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise auf­grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

6.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist bei Würdigung der Prozess­aussichten im Gesuchszeitpunkt (29.3.2022) als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts seiner misslunge­nen beruflich-wirtschaftlichen und sozialen Integration keine Aufenthaltsbe­willigung erteilt werden kann. Dabei hat sie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers eingehend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; ebenso jüngst BGE 5A_881/2022 vom 2.2.2023 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Ge­gen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Er hat hauptsächlich neue Beweismittel zu seiner ge­sundheitlichen Situation eingereicht, damit aber nicht ansatzweise eine Ein­schränkung seiner Arbeitsfähigkeit oder gar eine persönliche Notlage doku­mentiert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen.

6.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück­zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Da beschwerdeführenden Parteien aufgrund dieser Praxis kostenmässig kein Nachteil entsteht, erüb­rigt es sich, dem Beschwerdeführer vorgängig mitzuteilen, ob ihm die unent­geltliche Rechtspflege bewilligt wird oder nicht (vgl. Beschwerde S. 14).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.‑‑, werden dem Beschwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer­den.

VGE 04

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 470

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

BVR 2018 487

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 44 AsylGart. 44 LAsiart. 44 LAsi

Art. 46 AsylGart. 46 LAsiart. 46 LAsi

BGE 141 I 49ATF 141 I 49DTF 141 I 49

BGE 137 II 305ATF 137 II 305DTF 137 II 305

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

2C_589/2019

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

2C_455/2019

2C_916/2017

2C_766/2009

BVR 2020 443

BVR 2020 443

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

VGE 2020/231

BGE 149 I 72ATF 149 I 72DTF 149 I 72

BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268

2C_734/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BVR 2022 51

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

Art. 85a AIGart. 85a LEIart. 85a LStrI

Art. 65 VZAEart. 65 OASAart. 65 OASA

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

BVR 2020 443

BVR 2016 369

BVR 2013 73

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BGE 130 II 39ATF 130 II 39DTF 130 II 39

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

BVR 2020 443

BVR 2015 105

BVR 2013 73

BVR 2010 481

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2016 369

BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217

BVR 2015 487

5A_881/2022

BVR 2016 369

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF