100 2023 121
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)
9. August 2017Deutsch4 min
Source be.ch
100.2016.340U2 publiziert in BVR 2017 S.529
STE/KIB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Berichtigung vom 15. August 2017 des Urteils
vom 9. August 2017
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann
Gerichtsschreiberin Seiler
A.________ AG
handelnd durch die statutarischen Organe
vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Bern
handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Handänderungssteuer (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 14. Oktober 2016; 32.13-14.13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2017, Nr. 100.2016.340U2, Seite 1
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es mit Urteil vom 9. August 2017 die Beschwerde der A.________ AG dahin gutgeheissen hat, dass es den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) vom 14. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Handänderungssteuer im Sinn der Erwägungen an das Grundbuchamt Seeland zurückgewiesen hat (Dispositiv Ziff. 1 Satz 1),
dass es die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat (Dispositiv Ziff. 1 Satz 2),
dass es im Weiteren die Verfahrenskosten und die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlegt hat (Dispositiv Ziff. 2 und 3),
dass eine Kostenliquidation für das Verfahren vor der Vorinstanz hingegen versehentlich unterblieben ist,
dass die Berichtigung gemäss Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) dazu dient, Redaktions-, Rechnungs- und Kanzleifehler zu korrigieren, und zu Letzteren auch offenkundig irrtümliche oder unvollständige Anordnungen – namentlich die unterlassene Regelung von Nebenpunkten wie die Kostenverlegung – zählen (vgl. BVR 2015 S. 27 [VGE 2013/403 vom 10.9.2014] nicht publ. E. 6.3; VGE 23381 vom 8.1.2009 E. 9.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 59 N. 2 und Art. 100 N. 7),
dass es sich bei der unterlassenen Kostenliquidation für das Verfahren vor der Vorinstanz somit um einen Fehler handelt, der von Amtes wegen mittels Berichtigung verbessert werden kann,
dass die Kosten für das Verfahren vor der JGK entsprechend denjenigen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlegen sind,
dass der Beschwerdeführerin demnach die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.-- festgelegten Verfahrenskosten zu 19/20, ausmachend Fr. 1'900.--, aufzuerlegen sind,
dass der Kanton Bern (JGK) der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor der Vorinstanz, bestimmt auf Fr. 22'000.-- (inkl. Auslagen), im Umfang von 1/20, ausmachend Fr. 1'100.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen hat,
dass für das Berichtigungsverfahren keine Kosten zu erheben sind,
dass das berichtigte Urteil das ursprüngliche ersetzt (Art. 100 Abs. 4 VRPG) und die Rechtsmittelfrist neu auslöst (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 14, 16).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Das Urteil vom 9. August 2017 (100.2016.340U) wird wie folgt berichtigt (mit Hervorhebung der berichtigten Stellen):
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 14. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Handänderungssteuer im Sinn der Erwägungen an das Grundbuchamt Seeland zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 12'000.--, werden der Beschwerdeführerin zu 19/20, ausmachend Fr. 11'400.--, auferlegt.
3. Der Kanton Bern (Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 18'500.-- (inkl. Auslagen), zu 1/20, ausmachend Fr. 925.--, zu ersetzen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin zu 19/20, ausmachend Fr. 1'900.--, auferlegt.
5. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, bestimmt auf Fr. 22'000.-- (inkl. Auslagen), zu 1/20, ausmachend Fr. 1'100.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
Erwägungen
6.
Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin
- der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
- dem Grundbuchamt Seeland
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.