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Entscheid

100 2023 121

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

9. August 2017Deutsch4 min

Source be.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 14. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Handänderungssteuer im Sinn der Erwägungen an das Grundbuchamt Seeland zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abge­wiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 12'000.--, werden der Beschwerdeführerin zu 19/20, ausmachend Fr. 11'400.--, auferlegt.

3. Der Kanton Bern (Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion) hat der Be­schwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht, bestimmt auf Fr. 18'500.-- (inkl. Auslagen), zu 1/20, aus­machend Fr. 925.--, zu ersetzen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirek­tion des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 2'000.--, werden der Be­schwerdeführerin zu 19/20, ausmachend Fr. 1'900.--, auferlegt.

5. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, bestimmt auf Fr. 22'000.-- (inkl. Auslagen), zu 1/20, ausmachend Fr. 1'100.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Erwägungen

6.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

- dem Grundbuchamt Seeland

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.