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Entscheid

100 2023 178

Verfügung vom 9. Juni 2022

27. November 2023Deutsch11 min

Aufgrund eines Vorfalls am 26. April 2015 dehnte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein bereits am 16. Januar 2015 gegen A.________ (geb. … 1990) eröffnetes Strafverfahren auf schwere Körperverletzung und weitere Tatbestände aus. Am 26. Oktober 2015 hiess sie ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug gut. Daraufhin verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung (heute: Amt für Justiz­vollzug [AJV]) am 2. November 2015 die Einweisung von A.________ zum vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. Es folgten Aufenthalte auf der Bewachungsstation am Inselspital (BEWA), in den Regionalgefängnissen Burgdorf und Thun, erneut (kurz) auf der BEWA und schliesslich auf der forensisch-psychiatrischen Spezialstation Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern. Am 12. April 2017 trat A.________ in die Klinik für Forensische Psychiatrie Königsfelden (nach­folgend: Klinik Königsfelden) ein zwecks Vollzugs einer stationären Mass­nahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De­zember 1937 (StGB; SR 311.0). Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte diese mit Urteil vom 10. Juni 2016 angeordnet. In diesem Urteil wurde fest­gestellt, dass der bereits mehrfach vorbestrafte A.________ verschie­dene Straftaten begangen hatte, so unter anderem am 26. April 2015 eine vorsätz­liche schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung, dass er jedoch jeweils im Tatzeitpunkt schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war.

Source be.ch

100.2023.178U

BUC/STS/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. Oktober 2023

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt ...

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Unterbringung in einer für den Massnahmenvollzug ungeeigneten Einrichtung (Verfügung der POM vom 19. Dezember 2019; 2018.POM.161; Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2023; BGer 2C_523/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2023, Nr. 100.2023.178U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Aufgrund eines Vorfalls am 26. April 2015 dehnte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein bereits am 16. Januar 2015 gegen A.________ (geb. … 1990) eröffnetes Strafverfahren auf schwere Körperverletzung und weitere Tatbestände aus. Am 26. Oktober 2015 hiess sie ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug gut. Daraufhin verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung (heute: Amt für Justiz­vollzug [AJV]) am 2. November 2015 die Einweisung von A.________ zum vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. Es folgten Aufenthalte auf der Bewachungsstation am Inselspital (BEWA), in den Regionalgefängnissen Burgdorf und Thun, erneut (kurz) auf der BEWA und schliesslich auf der forensisch-psychiatrischen Spezialstation Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern. Am 12. April 2017 trat A.________ in die Klinik für Forensische Psychiatrie Königsfelden (nach­folgend: Klinik Königsfelden) ein zwecks Vollzugs einer stationären Mass­nahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De­zember 1937 (StGB; SR 311.0). Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte diese mit Urteil vom 10. Juni 2016 angeordnet. In diesem Urteil wurde fest­gestellt, dass der bereits mehrfach vorbestrafte A.________ verschie­dene Straftaten begangen hatte, so unter anderem am 26. April 2015 eine vorsätz­liche schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung, dass er jedoch jeweils im Tatzeitpunkt schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war.

B.

Am 21. Februar 2018 reichte A.________ bei der Polizei- und Militär­direk­tion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) ein Staats­haftungsgesuch ein. Er beantragte, der Kanton Bern sei zu verpflich­ten, ihm Schadenersatz von Fr. 30'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 184'450.--, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. April 2017, zu bezahlen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiord­nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die POM wies das Staatshaftungs­gesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab.

C.

Hiergegen erhob A.________ mit «Vorabbeschwerde zur [un­entgeltlichen Rechtspflege]» vom 7. Januar 2020 sowie mit verbesserter und ergänzter Eingabe vom 20. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bean­tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- als Schadenersatz sowie Fr. 184'450.-- als Genugtuung zu bezahlen, beides zu­züglich Zins zu 5 % seit 12. April 2017. Für das Verfahren vor der POM sei ihm eine Partei­entschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu­zusprechen. Eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die un­entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seinem Rechtsvertreter eine amtliche Entschädi­gung von Fr. 4'000.‑‑ (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Subeven­tu­aliter sei die angefochtene Verfügung auf­zuheben und zur neuen Begrün­dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um unent­gelt­liche Rechtspflege unter Beiordnung sei­nes Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt und beantragte, dass darüber vorab ent­schieden werde. Mit Urteil vom 19. Mai 2021 hiess das Verwaltungs­gericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung der POM vom 19. Dezember 2019 insoweit auf, als damit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war. Auch die Kos­tenregelung hob es auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren 100.2020.8).

D.

Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 28. Juni 2021 beim Bundes­ge­richt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten sowie subsi­diäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 25. April 2023 gut, so­weit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Auf die subsidiäre Verfassungs­beschwer­de trat es nicht ein (BGE 2C_523/2021).

E.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hat die Abteilungspräsidentin das Verfahren unter der Verfahrensnummer 100.2023.178 wiederaufgenommen und zur weiteren Behandlung dem Instruktionsrichter zugewiesen. Dieser hat den Verfahrensbeteiligten am 21. Juli 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme ge­geben. Die SID beantragt mit Eingabe vom 17. August 2023, die Sache sei zur erstinstanzlichen Beurteilung des Umfangs einer Schadenersatz- und Genugtuungsleistung an sie zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bean­tragt mit Eingabe vom 17. August 2023, das Staatshaftungsgesuch vom 21. Februar 2018 sei gutzuheissen und der Kanton Bern zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. April 2017 als Schadenersatz so­wie Fr. 184'450.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Es sei ihm für das Verfahren vor der POM (2018.POM.161) eine Entschädigung von Fr. 3'240.25 und für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht (100.2020.8) eine Entschädigung von Fr. 5'547.40 zuzuspre­chen. Ausserdem sei ihm für das vorliegende Verfahren eine Frist zur Ein­reichung einer Kostennote anzusetzen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Sa­che zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bun­desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge­richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils der Vorinstanz haben Bestand. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht­lichen Entscheids. Die Vorinstanz hat sich an die Erwägungen des Bundes­gerichts zu halten und darf ihren Entscheid insbesondere nicht auf Überle­gungen stützen, die dieses ausdrücklich oder stillschweigend verworfen hat. Der neue Entscheid ist somit auf die Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not­wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech­nung zu tragen (BGE 148 I 127 E. 3.1, 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 2D_5/2019 vom 26.2.2021 E. 2.1; VGE 2021/120 vom 6.10.2021 E. 1.1).

1.2

Laut Bundesgericht ist «die Unterbringung des Beschwerdeführers bzw. Vollzugsform spätestens ab dem Zeit­punkt seiner Verlegung in das Regionalgefängnis Burgdorf als rechtswidrig zu qualifizieren» (BGE 2C_523/2021 vom 25.4.2023 E. 8.4). Diese Rechts­widrigkeit be­gründe nach Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK; SR 0.101) «grundsätzlich einen Entschädigungs­anspruch». Die Vo­rinstanz habe daher «das Entschädigungsbegehren des Beschwerdefüh­rers erneut zu prüfen und die Höhe der Entschädigung unter Berücksichti­gung der Auswirkungen seiner rechtswidrigen Unterbringung festzulegen» (BGE 2C_523/2021 vom 25.4.2023 E. 9). Für die Festlegung der Höhe der Ent­schädigung sowie für die Frage, unter welchem Titel (Schadenersatz und/oder Genugtuung) diese geschuldet ist und ob – soweit erheblich – ge­gebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des Vorliegens eines Schadens und der Kausalität erfüllt sind, sind weitergehende Sachver­halts­erhebungen erforderlich. Indes ist es nicht Sache des Verwaltungs­gerichts, die notwen­digen Sachverhaltserhebungen selber zu treffen und als erste Instanz neu zu entscheiden. Ein solches Vorgehen wäre auch nicht im Inte­resse des Be­schwerdeführers, zumal die Kognition des Verwaltungs­ge­richts auf eine Rechtskontrolle beschränkt (Art. 80 Bst. a und b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und damit enger ist als jene der in der Sache zu­ständigen SID (vgl. Art. 66 VRPG). Die mit der Rückweisung an die SID verbundene Verlängerung des Verfahrens läuft auch nicht den Interessen des Beschwerde­führers zuwider.

Dispositiv

1.3 Aus diesen Gründen ist die Sache an die SID zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen trifft und den bundesge­richtlich festgestellten grundsätzlichen Entschädigungsanspruch hinsichtlich dessen Art und Höhe weiter prüft und darüber befindet. Dabei wird die SID an die Feststellungen im Bundesgerichtsurteil – namentlich zum Zeitpunkt, ab welchem die Unterbringung (spätestens) als rechtswidrig qualifiziert wird – gebunden sein (vgl. vorne E. 1.1). Auf den im bundesgerichtlichen Urteil nicht thematisierten Umstand, dass die stationäre Massnahme im Zeit­punkt des Eintritts des Beschwerde­führers in das Regionalgefängnis Burg­dorf am 7. März 2016 noch nicht an­geordnet worden war (die Anordnung erfolgte erstinstanzlich im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2016), ist mit Blick auf die Rechtswidrigkeit somit nicht weiter einzugehen.

2.

Die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren sind gestützt auf Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (vgl. dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3).

2.1 Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens gilt der Beschwerdeführer sowohl in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2020.8 und 100.2023.178) als auch in jenem vor der SID (2018.POM.161) als vollständig obsiegend. Er hat daher vor beiden Instan­zen keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf Ersatz seiner Par­teikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist durch die Aufhebung des Urteils des Verwal­tungsgerichts aufgehoben worden. Die entsprechenden Gesuche sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

2.2 Die Kostennoten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11. März 2021 lauten auf Fr. 5'547.40 (inkl. Auslagen und MWSt) für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht (100.2020.8) bzw. Fr. 3'240.25 (inkl. Auslagen und MWSt) für das Verfah­ren vor der SID und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (VGE 2020/8 vom 19.5.2021 E. 8.3 bzw. E. 7.3). Folg­lich ist die Par­teientschädigung für das verwaltungs­gerichtliche Verfah­ren (100.2020.8) antrags­gemäss auf insgesamt Fr. 5'547.40 (inkl. Aus­lagen und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerde­gegner zur Bezahlung aufzu­erlegen. Sollte der Beschwerde­gegner den bereits zugesprochenen Partei­kosten­anteil im Umfang von Fr. 1'109.50 (inkl. Auslagen und MWSt; vgl. VGE 2020/8 vom 19.5.2021 Dispositiv-Ziff. 6a) bereits bezahlt haben, wäre dieser Betrag davon in Abzug zu bringen. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor der SID ist antragsgemäss auf insgesamt Fr. 3'240.25 (inkl. Auslagen und MWSt) fest­zusetzen und dem Beschwerde­gegner zur Bezah­lung aufzuerlegen.

2.3 Da die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Ent­scheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die SID zurück­ge­wiesen wird und das Verwaltungsgericht somit nicht über die Anträge des Beschwerdeführers in der Sache entscheidet, rechtfertigt es sich nicht, für das Verfahren 100.2023.178 Parteikosten zu sprechen. Über den in diesem Ver­fahren angefallenen prozessualen Aufwand wird die SID mit dem Ent­scheid in der Sache zu befinden haben. Der Antrag des Beschwerde­führers, es sei ihm eine Frist zur Einreichung der Kostennote anzusetzen, wird des­halb abgewiesen.

3.

Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zulässig, sofern die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen.

a) Für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2020.8 und 100.2023.178 werden keine Kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren 100.2020.8 vor dem Verwaltungsge­richt, bestimmt auf Fr. 5'547.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset­zen. Für das Verfahren 100.2023.178 werden keine Parteikosten ge­sprochen.

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 100.2020.8 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts­ver­zeichnis abgeschrieben

a) Für das Verfahren 2018.POM.161 vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren 2018.POM.161, bestimmt auf Fr. 3'240.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 2018.POM.161 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver­zeichnis abgeschrieben.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.

2C_523/2021

VGE 30

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

2C_523/2021

BGE 148 I 127ATF 148 I 127DTF 148 I 127

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

2D_5/2019

VGE 2021/120

2C_523/2021

2C_523/2021

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 66 VRPGart. 66 LPJAart. 66 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

VGE 2020/8

VGE 2020/8

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF