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Entscheid

100 2023 181

Kantons- und Gemeindesteuern 2002-2004 - teilweise Steuerbefreiung (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. März 2014 - 100 12 511, 100 12 512, 100 12 513)

20. Dezember 2023Deutsch19 min

A.________ (Jg. 1978), Staatsangehöriger von Algerien, hält sich seit vielen Jahren ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 27. Mai 2022 stellte er bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), das Gesuch, ihm sei der Aufenthalt zu bewilligen (Härtefallbewilligung). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verweigerte die EG Bern die Bewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zudem setzte sie eine Ausreisefrist an.

Source be.ch

100.2023.181U

DAM/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 21. Dezember 2023

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Minder

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt ...

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5,

3011 Bern

betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2023; 2023.POMGS.235)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2023, Nr. 100.2023.181U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1978), Staatsangehöriger von Algerien, hält sich seit vielen Jahren ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 27. Mai 2022 stellte er bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), das Gesuch, ihm sei der Aufenthalt zu bewilligen (Härtefallbewilligung). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verweigerte die EG Bern die Bewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zudem setzte sie eine Ausreisefrist an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Februar 2023 Be­schwerde bei der EG Bern (EMF), welche die Beschwerde an die Sicher­heitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiterleitete. Die SID wies die Be­schwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 12. Juli 2023.

C.

Dagegen hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 3. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefoch­tene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen. Zudem stellt er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah­men: Der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz sei ihm bis zum rechtskräf­tigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu gestatten und es sei ein Vollzugsstopp anzuordnen.

Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2023, die Beschwerde und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen seien abzuweisen. Die EG Bern schliesst mit Eingabe vom 24. Juli 2023 ebenfalls auf Abwei­sung der Beschwerde, hat aber auf zusätzliche Bemerkungen verzichtet. A.________ hat am 10. August 2023 zur Vernehmlassung der SID Stel­lung genommen und an seinen Anträgen festgehalten. Die SID und die EG Bern haben auf weitere Ausführungen verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Dispositiv

Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra­tion [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Aufenthalts­bewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Ver­längerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes­verfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlänge­rung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das Recht auf Ach­tung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon­vention (EMRK; SR 0.101). Er halte sich seit 19 Jahren in der Schweiz auf und habe in dieser Zeit stabile soziale Beziehungen aufgebaut. Er fühle sich hier heimisch. Die hiesige Kultur sei zu einem Teil seiner Identität geworden. Eine Rückkehr nach Algerien würde ihn entwurzeln. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletze daher sein Recht auf Schutz des Privatle­bens. Der angefochtene Entscheid verstosse namentlich auch gegen den prozeduralen Gehalt der Konventionsgarantie, da die SID die Verhältnismäs­sigkeit der Entfernungsmassnahme nicht geprüft habe (Beschwerde S. 12 ff.). Von vornherein nicht betroffen ist das ebenfalls in Art. 8 EMRK ge­währleistete Recht auf Achtung des Familienlebens. Der ledige Beschwer­deführer erwähnt zwar seine in der Schweiz lebende «Kernfamilie», spricht damit aber ausschliesslich die Beziehung zu volljährigen Verwandten an (Beschwerde S. 10). Diese Personen gehören grundsätzlich nicht zum kon­ventionsrechtlich geschützten Familienkreis, zumal kein besonderes Abhän­gigkeitsverhältnis behauptet wird (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1).

3.2 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Privat­lebensschutz kann eine ausländische Person nach zehnjähriger rechtmässi­ger Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich einen (potenziellen) Aufent­haltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen. Nach dieser Zeitspanne kann im Sinn einer Vermutung regelmässig davon ausgegangen werden, die sozialen Beziehungen seien hier so eng geworden, dass es für die Aufent­haltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; aus der kantonalen Rechtsprechung BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Diese Praxis bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufent­halt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.3; vgl. auch bereits BGE 149 I 66 E. 4.6). Das bedeutet umgekehrt indes nicht, dass illegal an­wesende Ausländerinnen und Ausländer in jedem Fall vom Anwendungsbe­reich der Konventionsgarantie ausgeschlossen sind. Vielmehr kann sich auch in einem solchen Fall ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK ergeben, wenn die betreffende ausländische Person in der Schweiz besonders ver­wurzelt ist, weil sie Beziehungen unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3). Insoweit bleibt die Rechtsprechung massgebend, welche vor BGE 144 I 266 ergangen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Erforderlich sind danach besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art (BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1) bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausser­famili­ären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1).

3.3 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2001 bis 2006 jeweils besuchsweise bei seinem ältesten Bruder aufgehalten hat, der die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt und mit seiner Toch­ter in ... lebt. Seit dem Jahr 2006 hält sich der Beschwerdeführer dauerhaft hier auf, um sich «ein besseres Leben aufbauen zu können». Nach eigenen Angaben lebte er stets im Kanton Bern, seit dem Jahr 2016 in der Stadt Bern (Beschwerde S. 3 f.). Sein Aufenthalt war jedoch nie rechtmässig. Im Streit liegt mithin die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass sich in dieser Situation trotz langjähriger faktischer Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz kein poten­zieller Bewilligungsanspruch nach Massgabe von BGE 144 I 266 ergibt (an­gefochtener Entscheid E. 2.2). Das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK könnte nur dann Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung sein, wenn der Beschwerdeführer hier besonders verwurzelt ist (E. 3.2 hiervor).

3.4 Wie es sich damit verhält, ist aufgrund einer (umfassenden) Interes­senabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element neben anderen bildet (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 I 266 E. 3.4, 130 II 281 E. 3.2.1; VGE 23177 vom 9.5.2008 E. 5.1). Das gilt nach dem Erwogenen auch bei illegal in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Im Rahmen der geforderten Interessenabwägung sind namentlich die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zu überprüfen, auch wenn diese das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 8 EMRK, sondern nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft hat (schwer­wiegender persönlicher Härtefall). Anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 14 f.), kann der SID hingegen nicht vorgeworfen wer­den, sie habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 VRPG). Soweit möglich und zumutbar, haben die Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. allgemein Art. 20 VRPG und für das Ausländerrecht Art. 90 AIG). Weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall einer «erhöhten Aufklärungspflicht» hätte nachkommen müssen (vgl. dazu allgemein Michel Daum, in Herzog/

Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 5), ist nicht erkennbar. Auch Laien haben sich die Mitwirkungspflicht ent­gegenhalten zu lassen und von sich aus die nötigen Angaben zu machen und erforderlichen Beweismittel einzureichen. Das gilt insbesondere für Tat­sachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (statt vieler BGE 143 II 425 E. 5.1; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3). Um sol­che Sachumstände geht es hier, betreffen sie doch die Integration des Be­schwerdeführers, namentlich seine persönlichen und beruflich-wirtschaftli­chen Verhältnisse (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5 und 13 mit weiteren Hinweisen). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war dem Be­schwerdeführer klar, dass die Integration ein wesentliches Kriterium ist für die Beurteilung des Aufenthaltsrechts; er hat sich im Härtefallgesuch denn auch dazu geäussert («Ich erfülle sämtliche Auflagen und bin gut integriert»; Akten EMF pag. 2). Für weitere Abklärungen des Sachverhalts besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht anders als im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten ist und zahlreiche neue Un­terlagen ins Recht gelegt hat.

3.5 Der Beschwerdeführer ist jedenfalls aktuell nicht im Strafregister ver­zeichnet (Auszug vom 6.7.2023; Beschwerdebeilage [BB] 18, act. 3A). Nach eigenen Angaben ist er schuldenfrei und hat nie Sozialhilfe bezogen (Be­schwerde S. 7). Er beherrscht die französische Sprache und hat im Jahr 2022 einen Deutschkurs mit einer Dauer von 80 Stunden besucht (Niveau A2.2-B1, Präsenzzeit allerdings nur 34 Stunden; Beschwerde S. 6 mit BB 17, act. 1C). Diese Integrationsleistungen sind anzuerkennen, gehen aber nicht über das hinaus, was nach einem (faktischen) Aufenthalt von über 15 Jahren in der Schweiz erwartet werden darf.

3.6 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, er habe verschiedene Praktika und Schnuppereinsätze in der Gastronomie absolviert. Eine längerfristige Anstellung sei mangels Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht gekommen, weshalb er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten habe (Arbeit in Pizzerien und kleinen Restaurants, Um­zugs- und Hilfsarbeiten; Beschwerde S. 3 f.). In seiner Stellungnahme vom 22. August 2022 an die EMF hat er präzisiert, dass er die meisten Tätigkeiten unentgeltlich ausübt; ein begonnenes Studium in der Fachrichtung Wirt­schaft und Management in Algerien hat er nicht abgeschlossen. Seinen Le­bensunterhalt habe er vorab dank der Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders und weiterer Personen aus seinem Umfeld bestritten; er habe «leider […] keinen Verdienst» (Akten EMF pag. 37 und 39). Von einer erfolgreichen oder gar überdurchschnittlichen beruflich-wirtschaftlichen In­tegration kann demnach keine Rede sein. Daran ändert im Übrigen das «Ar­beitsversprechen» betreffend eine unbefristete Vollzeitanstellung nach Ertei­lung der Aufenthaltserlaubnis nichts, das der (damalige) Inhaber eines Piz­zahauslieferdiensts abgegeben hat (vgl. Bestätigung vom 29.6.2023; BB 4, act. 1C).

3.7 Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer Frau, die in Frankreich lebt. Mit ihr hat er gemäss eigener Darstellung einen Sohn (Jg. 2018; Akten EMF pag. 39). Gemeinsame Zukunftspläne bestehen nicht, und die gegenseitigen Kontakte beschränken sich auf einige Wochen Ferien pro Jahr bzw. den Austausch über die elektronischen Kommunikationsmittel (Beschwerde S. 8). Familiär gehört sein in ... lebender Bruder sowie des­sen volljährige Tochter (Nichte) zu den wichtigsten Bezugspersonen; hinzu kommt ein Halbbruder der Nichte, der im Babyalter nach dem Tod der Mutter der beiden Kinder zur Adoption freigegeben wurde (Beschwerde S. 6). Auch wenn der Bruder des Beschwerdeführers inzwischen Schweizer Staatsan­gehöriger ist, bestehen somit wesentliche familiäre Kontakte zu Personen, die entweder im Ausland leben oder im algerischen Kulturkreis sozialisiert worden sind. Letzteres gilt namentlich auch für die Nichte, die bei ihrer Grossmutter in Algerien aufgewachsen ist und noch nicht lange in der Schweiz lebt («seit etwas mehr als einem Jahr»; Beschwerde S. 6). Aus ver­schiedenen «Referenzschreiben» geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt (Erwach­sene und Kinder). In diesem persönlichen Umfeld bewegt er sich regelmäs­sig und unternimmt verschiedene Freizeitaktivitäten (insb. Sport; vgl. Be­schwerde S. 5 und 7 mit den BB 5 ff., act. 1C). Allerdings scheinen mehrere dieser Personen aus dem Ausland zu stammen (Algerien und Italien; Be­schwerde S. 5). Vereinsmitgliedschaften sind nicht nachgewiesen und wer­den auch nicht behauptet. Insgesamt pflegt der Beschwerdeführer somit fa­miliäre und freundschaftliche Kontakte in der Schweiz. Vertiefte Beziehun­gen zu Schweizerinnen und Schweizern bzw. zur hiesigen Gesellschaft sind jedoch nicht erstellt.

3.8 Der Beschwerdeführer lebt zwar schon lange in der Schweiz. Seine für die Sozialisation prägenden Kindes- und Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatland Algerien verbracht. Erst im Alter von über 20 Jahren kam er erstmals – und während mehrerer Jahre nur besuchsweise – in die Schweiz. In Algerien sei er zwar seit dem Jahr 2006 nicht mehr gewesen. Es leben aber seine Mutter sowie zwei Brüder mit ihren Familien dort (Be­schwerde S. 7; Akten EMF pag. 38). Der Beschwerdeführer hat mithin ein soziales Umfeld in seinem Heimatland, an das er anknüpfen kann, auch wenn der Kontakt seinen Angaben zufolge heute nur noch sporadisch ist. Eine Rückkehr nach Algerien mag für den Beschwerdeführer angesichts der dort herrschenden wirtschaftlichen Lage nicht einfach sein. Mit seinen 45 Jahren befindet er sich jedoch noch nicht in einem «fortgeschrittenen Al­ter» ohne Chance, eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerde S. 7). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer mit seiner Bildung und seinen beruflichen Erfahrungen eine vergleichsweise günstige Ausgangslage für die Reintegration in seinem Heimatland hat (an­gefochtener Entscheid E. 3.2).

3.9 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gewisse Integrationsleistungen erbracht hat. Eine besondere, über die normale Integration hinausgehende persönliche oder gesellschaftliche Verbundenheit mit der Schweiz bzw. der schweizerischen Gesellschaft ist jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, auch wenn er schon lange hier lebt. So hat auch das Bundesgericht in zahlreichen Fällen trotz Aufenthaltsdauern in der Schweiz von zehn bis zwanzig Jahren einen derartigen Anspruch verneint, wenn die Integration normal bzw. durchschnittlich, aber nicht aussergewöhnlich war (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.5 mit Praxishinweisen). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

4.

4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus­setzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönli­chen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhält­nisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu be­rücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer ver­gleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung ei­nes Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Er­messensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentli­chen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnis­mässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1).

4.2 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat. Wohl ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtmässig in der Schweiz auf­halten möchte. Allerdings hat er sich selber dazu entschieden, während Jah­ren illegal in der Schweiz zu leben. Er hat sich damit in eine Situation bege­ben, die vorab seine beruflich-wirtschaftliche Integration wesentlich er­schwert hat und letztlich seine lange Aufenthaltsdauer deutlich relativiert. Der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben in der Schweiz allein begründet praxisgemäss keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2015 S. 391 E. 8.1 mit Hinweisen). Was die familiäre bzw. persönliche und soziale Situation des Beschwerdeführers an­geht, kann auf die Ausführungen zur Anspruchsbewilligung verwiesen wer­den (vorne E. 3). Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Härtefalls nicht anders zu würdigen. Andere, bei der Prüfung des Privatlebensschutzes noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz ermessensweise in ihre Beurteilung hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Überzeugend ist sie zum Schluss gekommen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien ge­messen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in einer ver­gleichbaren Situation trotz der langen Landesabwesenheit nicht in gesteiger­tem Mass in Frage gestellt (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die SID hat eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG somit zu Recht verwei­gert.

5.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungs­vollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Aus­reisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

5.2 Angesichts der neuen Ausreisefrist hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse (mehr) an seinem Antrag, es sei ein «Vollzugs­stopp» anzuordnen (vorne Bst. C). Ein schutzwürdiges Interesse könnte er nur an der Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts bis zu einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht bzw. bis zum unbenutzten Ablauf der Be­schwerdefrist haben (vgl. Art. 27 ff. VRPG und Art. 17 AIG; Daum/Rechstei­ner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 24 sowie Art. 27 N. 21 und Art. 28 N. 9). Soweit sein Antrag in zeitlicher Hinsicht so zu verstehen wäre («bis zum rechtskräftigen Ab­schluss des vorliegenden Verfahrens»), könnte ihm nicht entsprochen wer­den. Art. 17 Abs. 2 AIG setzt für die Bewilligung des prozeduralen Aufent­halts voraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Das ist nach dem vorstehend Gesagten nicht der Fall (vgl. zum Ganzen VGE 2023/96 vom 26.6.2023 E. 5.2).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine ange­fallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 16. Februar 2024.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer­den.

VGE 21

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

BGE 135 II 1ATF 135 II 1DTF 135 II 1

BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BVR 2013 73

BVR 2010 481

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BVR 2022 19

BVR 2019 314

BGE 149 I 72ATF 149 I 72DTF 149 I 72

BGE 149 I 66ATF 149 I 66DTF 149 I 66

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BVR 2019 314

BGE 130 II 281ATF 130 II 281DTF 130 II 281

BVR 2015 309

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 149 I 207ATF 149 I 207DTF 149 I 207

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 130 II 281ATF 130 II 281DTF 130 II 281

VGE 23177

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

BGE 143 II 425ATF 143 II 425DTF 143 II 425

BVR 2018 139

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

BVR 2020 443

BVR 2016 369

BVR 2013 73

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BGE 130 II 39ATF 130 II 39DTF 130 II 39

BVR 2020 443

BVR 2015 105

BVR 2013 73

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

BVR 2019 314

BVR 2015 391

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

BVR 2019 314

Art. 27 VRPGart. 27 LPJAart. 27 VRPG

Art. 17 AIGart. 17 LEIart. 17 LStrI

Art. 17 AIGart. 17 LEIart. 17 LStrI

VGE 2023/96

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF