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Entscheid

100 2023 257

Refus de prolonger l'autorisation de séjour et renvoi de Suisse

27. Februar 2025Deutsch22 min

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erliess am 26. März 2001 gegenüber der Einwohnergemeinde (EG) C.________ eine Sanierungsverfügung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) betreffend die 300m-Schiessanlage «B.________» in C.________. Es legte darin verschiedene betriebliche Sanierungs­massnahmen fest, u.a. die maximalen jährlichen Betriebsdaten (24 Schiess­halbtage an Werktagen, keine Schiesshalbtage an Sonntagen, 40'000 Schüsse). Aus der Verfügung geht hervor, dass «unregelmässige, ausseror­dentliche militärische Schiessen» davon nicht erfasst werden. Weiter hielt das AGR fest, dass nach Ausführung der betrieblichen Massnahmen und unter Vorbehalt der Kontrolle die Schiessanlage als saniert im Sinn der LSV gelte.

Source be.ch

100.2023.257U

SEH/BIM/AMA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. März 2025

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident

a.o. Verwaltungsrichter Seiler, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Bickel

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

Münstergasse 2, 3000 Bern 8

betreffend Lärmschutz; Schiessanlage «B.________»; Rechtsverweigerung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 4. September 2023; 2019.JGK.822)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2025, Nr. 100.2023.257U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erliess am 26. März 2001 gegenüber der Einwohnergemeinde (EG) C.________ eine Sanierungsverfügung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) betreffend die 300m-Schiessanlage «B.________» in C.________. Es legte darin verschiedene betriebliche Sanierungs­massnahmen fest, u.a. die maximalen jährlichen Betriebsdaten (24 Schiess­halbtage an Werktagen, keine Schiesshalbtage an Sonntagen, 40'000 Schüsse). Aus der Verfügung geht hervor, dass «unregelmässige, ausseror­dentliche militärische Schiessen» davon nicht erfasst werden. Weiter hielt das AGR fest, dass nach Ausführung der betrieblichen Massnahmen und unter Vorbehalt der Kontrolle die Schiessanlage als saniert im Sinn der LSV gelte.

B.

Am 2. April 2018 gelangte A.________, Eigentümer und Bewohner einer Parzelle in unmittelbarer Nachbarschaft der Schiessanlage «B.________», an die EG C.________ und machte geltend, dass mit den geplanten Schiessdaten für das Jahr 2018 die festgelegten Betriebsdaten überschritten würden. Die Gemeinde teilte ihm am 25. April 2018 mit, dass nicht sie, son­dern das AGR für die Kontrolle der Lärmvorgaben verantwortlich sei. Am 13. August 2018 gelangte A.________ an das AGR und verwies u.a. darauf, dass vor allem durch die Durchführung des vom 14.-30. September 2018 geplanten Oberaargauer Landesteilschiessens 2018 (OALTS 2018) die mit Verfügung vom 26. März 2001 festgelegten Betriebsdaten überschritten wür­den. Mit Schreiben vom 31. August 2018 teilte das AGR A.________ mit, es nehme die beschriebenen Anliegen ernst und werde die nötigen Abklä­rungen treffen bzw. ein Verfahren einleiten. Bereits am 14. August 2018 war A.________ in gleicher Angelegenheit an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau gelangt. Der Regierungsstatthalter teilte A.________ mit Schreiben vom 12. September 2018 mit, dass in der Sache kein aufsichts­rechtliches Verfahren eröffnet werde.

C.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2019 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendi­rektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) kritisierte A.________ das AGR, das Regierungsstatthalteramt Oberaargau, die EG C.________, die Schützengesellschaft D.________ und das Organisationskomitee des OALTS 2018. Er beantragte, es sei festzu­stellen und den genannten Stellen zu eröffnen, dass die in der Verfügung (vom 26. März 2001) festgelegten Betriebsdaten uneingeschränkt einzuhal­ten seien und dass die im Jahr 2018 zu viel bezogenen Schiesshalbtage im Jahr 2019 und 2020 (evtl. 2021) zu kompensieren seien. Weiter sei zu prü­fen, ob die in der Verfügung erfolgte Feststellung, dass die Schiessanlage als saniert gelte, aufzuheben sei, da die genannten Behörden nicht gewillt seien, die verfügten betrieblichen Massnahmen durchzusetzen. Schliesslich beantragte er Entschädigung für sich und die anderen betroffenen Grundei­gentümer und Nutzer für die erfolgten Beeinträchtigungen und Nutzungsein­schränkungen.

Das Rechtsamt der JGK forderte am 21. März 2019 das AGR auf, über ver­schiedene Punkte zu informieren. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2019 wies das AGR darauf hin, dass es am 5. September 2018 die Schüt­zengesellschaft D.________ aufgefordert habe, ein Lärmgutachten einzureichen, welches am 28. Dezember 2018 eingegangen sei. Daraus er­gebe sich, dass die Schiessanlage sanierungspflichtig sei. Das AGR habe daraufhin ein Sanierungskonzept verlangt. Auf Anfrage des Rechtsamts hin teilte A.________ am 3. Juni 2019 mit, er halte an der Beschwerde fest; er habe sich nicht über die notwendige Sanierung der ganzen Schiessanlage beschwert, sondern betreffend die Nichteinhaltung der Betriebsdaten auf der 300m-Schiessanlage gemäss Verfügung vom 26. März 2001. Diese Verfü­gung sei mit dem OALTS 2018 nicht eingehalten worden.

Mit Schreiben vom 21. August 2019 eröffnete das Rechtsamt der JGK ein Meinungsaustauschverfahren mit dem Verwaltungsgericht betreffend Zu­ständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sie sich gegen das Re­gierungsstatthalteramt Oberaargau richtete. Am 30. August 2019 führte das Verwaltungsgericht aus, das AGR habe sich bisher soweit ersichtlich nicht der Klärung der Frage verschlossen, ob betreffend Durchsetzung der Sanie­rungsverfügung vom 26. März 2001 Handlungsbedarf bestehe. Es liege da­her (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt bzw. keine Rechtsverweigerung vor, so dass sich die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ge­genwärtig nicht stelle (Verfahren 100.2019.287).

Mit weiterer Eingabe vom 19. Oktober 2019 hielt A.________ an seiner Be­schwerde nicht nur gegen das AGR, sondern auch gegen das Regierungs­statthalteramt Oberaargau und die EG C.________ fest. Alle drei Stel­len hätten keine Schritte unternommen, um die Verfügung vom 26. März 2001 durchzusetzen. Das OALTS 2018 habe alle Auflagen verletzt (Schies­sen an Ganztagen und Sonntagen), wofür gemäss Verfügung keine Aus­nahme möglich sei.

Am 6. Juli 2020 teilte das AGR A.________ mit (mit Kopie an das Rechtsamt der DIJ), das definitive Lärmschutzgutachten inklusive Sanierungskonzept für die Schiessanlage «B.________» liege inzwischen vor. Die Anlage sei sa­nierungspflichtig. Das Konzept empfehle betriebliche und bauliche Massnah­men und Erleichterungen bei wenigen Liegenschaften. Das AGR habe daher den Schützenverein aufgefordert, umgehend das Verfahren für die baulichen Massnahmen und die Sanierung zu starten.

Das Rechtsamt der DIJ forderte mit Verfügung vom 16. September 2021 die Schützengesellschaft D.________ auf, ein Jahresprogramm im Zu­sammenhang mit der Schiessanlage «B.________» einzureichen, was die Schützengesellschaft am 10. Oktober 2021 tat. A.________ nahm dazu am 26. Oktober 2021 ausführlich Stellung. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte A.________ sodann eine Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau (im Rahmen des laufenden Sanierungsverfahrens betreffend die Schiessanlage) vom 9. Mai 2023 und ein darin erwähntes Schreiben des AGR vom 28. April 2023 ein. Aus diesem Schreiben geht unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) hervor, dass immer wieder stattfindende Schiessen des Militärs bei der Pegelkorrektur mit zu be­rücksichtigen seien.

Mit Entscheid vom 4. September 2023 wies die DIJ die Beschwerde ab, so­weit sie darauf eintrat.

D.

A.________ hat am 3. Oktober 2023 «Rekurs» gegen den Entscheid der DIJ erhoben. Er beantragt, dass das Verwaltungsgericht ohne Trennung der verschiedenen Verfahren und ohne Rückweisung an die Vorinstanz materiell über die Beschwerde gegen das AGR, das Regierungsstatthalteramt Ober­aargau, den Gemeinderat C.________, die Schützengesellschaft D.________ und das Organisationskomitee OALTS 2018 entscheidet. Es sei auf Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die DIJ, das AGR, das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und den Gemeinderat C.________ zu schliessen. Weiter sei über die Einzelfallbeurteilungen bzw. das Verbot «für gemäss USG/LSV Anhang 7 ‹321 Berechnung› ‹inner­halb drei Jahren unregelmässige› Schiessanlässe auf der 300m-Schiessan­lage E.________» zu befinden. Schliesslich sei zu beurteilen, ob die Behördenmit­glieder aus dem Gemeinderat bzw. dem Regierungsstatthalteramt in Ver­einsgremien und im Organisationskomitee des OALTS 2018 in den Ausstand hätten treten müssen. Die DIJ beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre­ten sei.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver­waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Die Be­schwerde an das Verwaltungsgericht ist folglich unzulässig, wenn gegen eine Verfügung (oder eine Rechtsverweigerung) einer Behörde zunächst eine Beschwerde an eine andere Instanz zulässig ist (vgl. auch Art. 76 VRPG). Immer unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen unterliegen Verfügungen von kantonalen Ämtern der Beschwerde an die zu­ständige Direktion (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG), Verfügungen von Gemein­debehörden der Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG) oder allenfalls an die zustän­dige Direktion (Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG), so etwa in Bausachen (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Erst gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts oder der Direktion ist dann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Eine direkte Be­schwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verfügungen von Ämtern oder Gemeinden ist hingegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Private unterste­hen dem VRPG nur, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ihre Verfügungen unterliegen ebenfalls zunächst der Beschwerde an die zuständige Direktion (Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG) oder an das Regierungsstatthalteramt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG), aber nicht direkt der Beschwerde an das Verwaltungs­gericht. Die hier einschlägige Spezialgesetzgebung kennt keine Ausnahme von diesem Instanzenzug. Im Gegenteil verweist Art. 19 der Kantonalen Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) aus­drücklich auf die Rechtspflegebestimmungen des VRPG und der Baugesetz­gebung. Die Beschwerde ist daher von vornerein unzulässig, soweit sie sich direkt gegen Verfügungen oder Rechtsverweigerungen der EG C.________, der (privaten) Schützengesellschaft D.________ oder des (privaten) Organisationskomitees des OALTS 2018 richtet. Auf die Be­schwerde ist insofern nicht einzutreten.

1.2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen zulässig, soweit sie sich gegen den Entscheid der DIJ vom 4. September 2023 richtet, und zwar auch insoweit, als die DIJ auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Be­schwerdeführer, der unbestritten in unmittelbarer Nähe der Schiessanlage E.________ Grundeigentum hat und lebt, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än­derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit sich die Beschwerde gegen das vo­r­instanzliche Nichteintreten richtet, ergibt sich die Legitimation des Be­schwerdeführers schon daraus, dass er am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen hat (vgl. etwa BVR 2017 S. 418 E. 1.1). Das schutzwürdige Inte­resse muss allerdings auch aktuell und praktisch sein. Dies setzt voraus, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens effektiv beeinflusst werden kann und für ihn von Nutzen ist (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 18 ff.). Ob das der Fall ist, ist im Zusammenhang mit der Frage des Streitgegenstands zu prüfen (hinten E. 2.4.6 und E. 3.2).

1.3

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich auch zulässig, soweit sie sich gegen Verfügungen (oder Rechtsverweigerungen) des Re­gierungsstatthalteramts Oberaargau richtet. Ob überhaupt ein anfechtbarer Rechtsakt vorliegt, die Beschwerdefrist eingehalten ist und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand zu prüfen (hinten E. 3.1).

1.4

Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist mit den voranstehenden Einschränkungen bzw. Vorbehalten einzutreten.

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Zu klären ist vorab der Streitgegenstand.

2.1

Die DIJ hat die Beschwerde des Beschwerdeführers als Rechtsver­zögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt. Sie hat erwo­gen, das AGR sei zuständig für die Ermittlung von Lärmemissionen von Schiessanlagen und für entsprechende Sanierungsverfügungen (angefoch­tener Entscheid E. 3.2). Es habe am 26. März 2001 eine solche Verfügung erlassen. Dabei habe es sich um eine rechtsgestaltende Verfügung gehan­delt, die nicht vollstreckungsbedürftig sei. Das AGR sei folglich nicht gehal­ten gewesen, eine Verfügung für die Durchsetzung der festgelegten Be­triebsdaten auf der Schiessanlage «B.________» zu erlassen, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweise (angefochtener Ent­scheid E. 3.3). Der Vollständigkeit halber wies die DIJ darauf hin, die Aufsicht über die Einhaltung von Auflagen in Baubewilligungen obliege der Baupolizei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Das AGR sei hingegen aufgrund der Um­weltschutzgesetzgebung verpflichtet, die notwendigen Sanierungsmassnah­men anzuordnen, wenn die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte nicht ein­gehalten seien. Das AGR habe ein Sanierungsverfahren an die Hand ge­nommen und sei nicht pflichtwidrig untätig geblieben. Die Beschwerde sei auch in diesem Punkt unbegründet (angefochtener Entscheid E. 3.4).

2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die DIJ nicht materiell in der Sache entschieden habe und bis heute keine Behörde abschliessend beur­teilt habe, ob das OALTS 2018 mit der Verfügung vom 26. März 2001 ver­einbar sei, bzw. ob dieses Schiessen an die dort festgelegte maximale Zahl von Schiesshalbtagen anzurechnen sei. Er beantragt auch vor Verwaltungs­gericht, dass das Gericht in der Sache entscheide, ohne die Akten zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vorne Bst. D).

2.3

Eine Rechtsmittelinstanz ist grundsätzlich an den Streitgegenstand gebunden. Sie kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ent­schieden hat (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber­nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4). Der Grundsatz gilt nicht aus­nahmslos: So kann das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie aus­nahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende spruch­reife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegen­stand eng zusammenhängt (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2; ferner Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 24 ff., auch zu weiteren Ausnahmen). Auch das Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber entscheiden, was die

Vorinstanz beurteilt und der Beschwerdeführer angefochten hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). Nur in diesem Rahmen kann das Verwaltungsgericht über die Sache selber urteilen, anstatt die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, ist Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht keinen materiellen Entscheid gefällt hat. Ist das zu be­jahen, hat es damit sein Bewenden. Ist es zu verneinen, so ist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur ausnahms­weise kann das Verwaltungsgericht gleichwohl unmittelbar selber urteilen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 13). Analoges gilt für Rechtsverweigerungs­beschwerden: Der Verzicht auf eine Rückweisung kann sich rechtfertigen, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist, die beschwerdefüh­rende Partei auch eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragt und die Verkürzung des Instanzenzugs für die Verfahrensbeteilig­ten keinen erheblichen Nachteil darstellt (grundlegend: BVR 2011 S. 564 E. 3.1; vgl. auch BVR 2017 S. 459 E. 5.4; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101).

2.4

Zu prüfen ist, ob die DIJ zu Unrecht über den Streitgegenstand nicht materiell entschieden hat.

2.4.1

Das materielle Anliegen des Beschwerdeführers war von Anfang an die Klärung der Frage, ob das OALTS 2018 an die Schiesshalbtage gemäss Verfügung vom 26. März 2001 anzurechnen sei, die zulässige Zahl der Schiesshalbtage damit überschritten werde und deshalb ein aufsichtsrecht­liches Eingreifen geboten sei (Schreiben an das AGR vom 13.8.2018 und an das Regierungsstatthalteramt vom 14.8.2018, beide act. 1C), mithin die Frage, ob der Schiessbetrieb der Vorgabe von 2001 entspricht. Vor Verwal­tungsgericht bestätigt der Beschwerdeführer, dass dies sein Anliegen ist (Beschwerde S. 10 Ziff. 6). Diese Frage bildet den anfänglichen Streitgegen­stand.

2.4.2

Soweit sich die Beschwerde an die DIJ gegen das Regierungsstatt­halteramt Oberaargau und die EG C.________ gerichtet hatte, war sie von vornherein unzulässig, da die DIJ nicht Beschwerdeinstanz in Verfahren gegen diese Behörden ist. Ebenso unzulässig war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Schützengesellschaft D.________ oder das Orga­nisationskomitee des OALTS 2018 richtete, da diese keine Verfügungen in Erfüllung einer ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe erlassen hatten und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie dazu verpflichtet gewesen wären (vgl. vorne E. 1.1). Die DIJ ist insoweit mit Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet.

2.4.3

Hingegen ist die DIJ Beschwerdeinstanz gegenüber dem AGR. Zwar hatte das AGR keine anfechtbare Verfügung über den Streitgegenstand ge­genüber dem Beschwerdeführer erlassen und lag somit formell kein Anfech­tungsobjekt vor. Der Regierungsstatthalter hat seinerseits in seinem Schrei­ben vom 12. September 2018 (act. 1C) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er werde kein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Gemeinde eröffnen. Zum einen sei nicht die Gemeinde, sondern das AGR zuständig. Zum andern seien gemäss der Korrespondenz zwischen der Gemeinde, dem AGR und dem zuständigen Schiessoffizier die Auflagen aus der Verfügung vom 26. März 2001 eingehalten. Der Regierungsstatthalter verwies auf ein beige­legtes Schreiben des Gemeinderats C.________ vom 6. September 2018 (act. 1C). In diesem Schreiben führte die Gemeinde aus, ihre Abklä­rungen mit dem AGR hätten ergeben, dass das OALTS 2018 für die Lärm­messungen nicht zu berücksichtigen sei, da bei der Erhebung der Schiess­halbtage nur diejenigen Schiessen zu berücksichtigen seien, die innerhalb von vier Jahren regelmässig stattfinden würden. Dasselbe hatte die Ge­meinde dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 25. April 2018 un­ter Berufung auf eine Auskunft des AGR mitgeteilt. Das Regierungsstatthal­teramt hat somit den Verzicht auf ein aufsichtsrechtliches Eingreifen einer­seits mit der fehlenden Zuständigkeit der Gemeinde begründet, andererseits auch damit, dass gemäss Auffassung des AGR die Verfügung vom 26. März 2001 nicht verletzt sei.

2.4.4

Das AGR vertrat im Beschwerdeverfahren vor der DIJ in seiner Stel­lungnahme vom 11. April 2019 (Akten DIJ 4A pag. 11 ff.) die Auffassung, es sei für die Durchsetzung der zulässigen Zahl der Schiesshalbtage zuständig; die Pflicht der Baupolizei bzw. der Gemeinde bestehe lediglich in einer Mit­teilungspflicht an das AGR, sofern Anhaltspunkte bestehen würden, dass die Lärmbestimmungen nicht eingehalten werden (S. 3, Antwort auf Frage 6). Materiell führte es aus, bei der Erhebung der Schiesshalbtage würden ge­mäss Anhang 7 Ziff. 321 Abs. 2 LSV alle Schiessen berücksichtigt, die inner­halb von drei Jahren regelmässig stattfinden, nicht aber unregelmässige ausserordentliche militärische Schiessen sowie Feldschiessen oder das oberaargauische Amtsschiessen (S. 3 Antwort auf Frage 8). In seiner Stel­lungnahme vom 12. September 2019 (Akten DIJ 4A pag. 25) bestätigte das AGR, es habe kein Anlass bestanden, gegen das OALTS 2018 einzuschrei­ten, da gemäss Anhang 7 LSV bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse alle Schiessen berücksichtigt würden, die regelmässig stattfinden, also nicht das OALTS, das nur rund alle zehn Jahre durchgeführt werde. Das AGR hat somit ein Eingreifen gegenüber dem Schiessbetrieb nicht mit seiner fehlenden Zuständigkeit begründet, sondern damit, dass ma­teriellrechtlich kein Grund zum Eingreifen bestanden habe. Das Rechtsamt der DIJ holte sodann mit Verfügung vom 16. September 2021 (Akten DIJ 4A pag. 40 f.) von der Schützengesellschaft D.________ das Jahrespro­gramm 2018 ein, welches diese am 10. Oktober 2021 einreichte (Akten DIJ 4A pag. 42 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 26. Ok­tober 2021 (Akten DIJ 4A pag. 47 ff.) ausführlich Stellung.

2.4.5

Das AGR hat somit seine Auffassung in der Sache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausführlich begründet und der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern. Bei dieser Sachlage hätten alle Grundlagen be­standen, um im Beschwerdeverfahren materiell über die Streitsache zu ent­scheiden, auch wenn das AGR formell noch keine Verfügung erlassen hatte (vorne E. 2.3). Die Auffassung der Vorinstanz, für die Durchsetzung der Ver­fügung vom 26. März 2001 sei nicht das AGR, sondern die örtliche Baupoli­zei zuständig, trifft nicht zu: Das AGR ist gemäss Art. 15 und 16 KLSV zu­ständig für die Ermittlung der Lärmimmissionen im Sinn von Art. 36 LSV für Schiessanlagen sowie für Verfügungen über die Sanierung von Schiessan­lagen, in diesem Zusammenhang gewährte Erleichterungen und dabei an­geordnete Schallschutzmassnahmen im Sinn der Art. 13-18 LSV (vgl. auch bereits BVR 1992 S. 505 E. 4a, noch zum alten Recht). Das AGR ist somit Vollzugsbehörde im Sinn von Art. 36 LSV für die Lärmimmissionen von Schiessanlagen. Zum Vollzug gehört auch die Aufsicht über die Einhaltung der früher verfügten Massnahmen, wie das AGR mit Recht ausgeführt hat.

2.4.6

Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vor der DIJ (27. Januar 2019; vorne Bst. C) hatte das OALTS 2018 bereits stattgefunden. Insoweit bestand kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Frage, ob das Schiessen mit der Verfügung vom 26. März 2001 vereinbar sei (vgl. vorne E. 1.2). Allerdings hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch beantragt, die im Jahr 2018 zu viel bezogenen Schiesshalbtage durch Re­duktion der Schiesshalbtage für 2019 und 2020 (evtl. 2021) kompensieren zu lassen. An diesem Antrag bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei­chung noch ein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse. Infolge der langen Verfahrensdauer vor der DIJ ist dieses allerdings im Lauf des Verfah­rens weggefallen, da sich der Antrag des Beschwerdeführers nur auf die Jahre 2019, 2020 und evtl. 2021 bezog.

3.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich daraus Folgen­des:

3.1

Gegen eine Verfügung oder Rechtsverweigerung des Regierungs­statthalteramts wäre die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätz­lich zulässig (vorne E. 1.3). Als Verfügung kommt höchstens das Schreiben vom 12. September 2018 in Frage, worin der Regierungsstatthalter dem Be­schwerdeführer mitteilte, dass er kein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Gemeinde eröffne (act. 1C). Die 30-tägige Beschwerdefrist wäre mit der Beschwerde vom 27. Januar 2019 an die DIJ allerdings nicht eingehalten, erst recht nicht mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Schrei­ben vom 12. September 2018 enthielt allerdings keine Rechtsmittelbeleh­rung, woraus dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Unabhängig von der Frage der Fristeinhaltung war aber die Auffassung des Regierungsstatthalters jedenfalls richtig, dass nicht die Ge­meinde, sondern das AGR für die Einhaltung der Lärmimmissionswerte zu­ständig ist (vorne E. 2.4.4). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Orts­polizeireglement der Gemeinde (und die entsprechende Aufsichtszuständig­keit des Gemeinderats) beruft, ist zu bemerken, dass der umweltrechtliche Immissionsschutz bei ortsfesten Anlagen abschliessend durch Bundesrecht geregelt wird (Art. 65 USG; BGE 138 II 173 E. 5.1, 133 II 64 E. 5.2, 126 II 399 E. 3c). Das Ortspolizeireglement hat insoweit keine selbständige Bedeutung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gesetz vom 1. De­zember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1) bezieht, dessen Vollzug den Gemeinden obliegt (Art. 8 FRG), ist darauf hin­zuweisen, dass dieses Gesetz Schiessübungen nicht generell an Sonntagen verbietet, sondern nur an hohen Festtagen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FRG), der Beschwerdeführer aber nicht konkret geltend macht, es sei an einem hohen Festtag geschossen worden. Der Regierungsstatthalter hat daher mit Recht kein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Gemeinde eröffnet und auch seinerseits keine Rechtsverweigerung begangen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, der Regierungsstatthalter habe die Ausstandspflicht verletzt, weil er zugleich in leitenden Gremien des OALTS 2018 tätig gewesen sei (Beschwerde S. 21).

3.2

An der Beschwerde gegen den Entscheid der DIJ bzw. an einer ma­teriellen Beurteilung der Streitsache besteht in Bezug auf das abgeschlos­sene Jahr 2018 ebenfalls kein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinte­resse mehr. Der Beschwerdeführer stellt nicht den Antrag, die seiner Ansicht nach zu vielen Schiesshalbtage des Jahres 2018 in den Jahren 2025 und folgende zu kompensieren. Hingegen macht er geltend, durch die seines Er­achtens unzutreffende Auslegung der bundesrechtlichen Lärmschutzvor­schriften und der Verfügung vom 26. März 2001 durch das AGR werde er auch in Zukunft durch ähnliche Schiessen übermässig belastet (Beschwerde S. 5). Indessen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (E. 3.4) und aus den Akten (Stellungnahme des AGR vom 11.4.2019 [Akten DIJ 4A pag. 11 ff.] und beiliegende Gutachten Schiesslärm; Schreiben des AGR an den Beschwerdeführer vom 6.7.2020 [Akten DIJ 4A pag. 35]; Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 9.5.2023, die auch an den Be­schwerdeführer ging [Akten DIJ 4A pag. 64 f.]), dass die ganze Schiessan­lage Gegenstand eines Sanierungsverfahrens ist, über welches der Be­schwerdeführer ebenfalls informiert ist. In diesem Rahmen ist ohnehin die ganze Lärmsituation der Schiessanlage im Licht der LSV zu prüfen. Dabei wird auch die hier streitige Frage zu beurteilen sein, ob unregelmässig statt­findende Schiessen in die Bemessung der Betriebszeiten einzubeziehen sind. Es macht deshalb keinen Sinn, die Angelegenheit zur materiellen Be­urteilung an die DIJ zurückzuweisen, um die Vereinbarkeit des Schiessbe­triebs mit der Verfügung vom 26. März 2001 zu überprüfen, die aller Voraus­sicht nach ohnehin durch eine neue Sanierungsverfügung zu ersetzen sein wird. Erst recht besteht unter diesen Umständen kein Anlass für das Verwal­tungsgericht, ausnahmsweise in der Sache materiell zu entscheiden, obwohl die Vorinstanz das nicht getan hat (vorne E. 2.3).

4.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es bleibt jedoch unbefriedigend, dass der Beschwerdeführer, insbe­sondere infolge der übermässig langen Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der DJI, bisher keine materielle Beurteilung seines Anliegens erhalten hat (vgl. vorne E. 2.4.6). Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, indem auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht verzichtet wird (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikos­ten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

- Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

- Regierungsstatthalteramt Oberaargau

- Einwohnergemeinde C.________

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 04

Art. 16 USGart. 16 LPEart. 16 LPAmb

Art. 13 LSVart. 13 OPBart. 13 OIF

Art. 49 VRPGart. 49 LPJAart. 49 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 62 VRPGart. 62 LPJAart. 62 VRPG

Art. 63 VRPGart. 63 LPJAart. 63 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

Art. 62 VRPGart. 62 LPJAart. 62 VRPG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

Art. 62 VRPGart. 62 LPJAart. 62 VRPG

Art. 63 VRPGart. 63 LPJAart. 63 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2017 418

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2017 514

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

BVR 2011 564

BVR 2017 459

Art. 15 KLSVart. 15 OCPBart. 15 KLSV

Art. 16 KLSVart. 16 OCPBart. 16 KLSV

Art. 36 LSVart. 36 OPBart. 36 OIF

Art. 13 LSVart. 13 OPBart. 13 OIF

Art. 18 LSVart. 18 OPBart. 18 OIF

BVR 1992 505

Art. 36 LSVart. 36 OPBart. 36 OIF

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 65 USGart. 65 LPEart. 65 LPAmb

BGE 138 II 173ATF 138 II 173DTF 138 II 173

BGE 133 II 64ATF 133 II 64DTF 133 II 64

BGE 126 II 399ATF 126 II 399DTF 126 II 399

Art. 8 FRGart. 8 LRepart. 8 FRG

Art. 4 FRGart. 4 LRepart. 4 FRG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG