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Entscheid

100 2023 3

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 30. April 2024 abgewiesen (8C_279/2023).

18. April 2023Deutsch23 min

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Juni 2019 erwarben B.________ und A.________ das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ zu Gesamtei­gentum. Bei der Grundbuchanmeldung am 6. Juni 2019 deklarierten sie die Handänderungssteuer und ersuchten das Grundbuchamt … gleichzeitig um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Grundbuchamt veranlagte die Hand­änderungssteuer am 27. September 2019 auf Fr. 8'550.-- und stundete sie im selben Umfang für drei Jahre ab Grundstückserwerb. Am 31. Mai 2022 reichten B.________ und A.________ das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums inklusive Hauptwohnsitzbestätigungen beim Grundbuchamt ein. Dieses gab ihnen in der Folge Gelegenheit, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass an der Adresse des betroffenen Grund­stücks zwei Aktiengesellschaften ihr Domizil verzeichnen. Mit Verfügungen vom 27. Juni 2022 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab, hob die Stundungsverfügung vom 27. September 2019 auf und auferlegte B.________ und A.________ den gestundeten Steuerbe­trag (zzgl. Zins zu 3 % seit Grundbuchanmeldung und einer Gebühr von Fr. 300.‑-) je hälftig zur Zahlung.

Source be.ch

100.2023.3U

BUC/IMA/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2023

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Handänderungssteuer; nachträgliche Steuerbefreiung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 5. Dezember 2022; 2022.DIJ.4402)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2023, Nr. 100.2023.3U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Juni 2019 erwarben B.________ und A.________ das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ zu Gesamtei­gentum. Bei der Grundbuchanmeldung am 6. Juni 2019 deklarierten sie die Handänderungssteuer und ersuchten das Grundbuchamt … gleichzeitig um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Grundbuchamt veranlagte die Hand­änderungssteuer am 27. September 2019 auf Fr. 8'550.-- und stundete sie im selben Umfang für drei Jahre ab Grundstückserwerb. Am 31. Mai 2022 reichten B.________ und A.________ das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums inklusive Hauptwohnsitzbestätigungen beim Grundbuchamt ein. Dieses gab ihnen in der Folge Gelegenheit, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass an der Adresse des betroffenen Grund­stücks zwei Aktiengesellschaften ihr Domizil verzeichnen. Mit Verfügungen vom 27. Juni 2022 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab, hob die Stundungsverfügung vom 27. September 2019 auf und auferlegte B.________ und A.________ den gestundeten Steuerbe­trag (zzgl. Zins zu 3 % seit Grundbuchanmeldung und einer Gebühr von Fr. 300.‑-) je hälftig zur Zahlung.

B.

Am 29. Juni 2022 erhoben B.________ und A.________ Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ), die diese mit Ent­scheid vom 5. Dezember 2022 abwies.

C.

Dagegen haben B.________ und A.________ am 3. Januar 2023 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der Ent­scheid der DIJ sei aufzuheben und ihnen sei die nachträgliche Steuerbefrei­ung zu gewähren. Der Kanton Bern, handelnd durch die DIJ, schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Sowohl B.________ und A.________ als auch die DIJ haben mit Eingabe vom 11. Februar 2023 bzw. vom 23. Februar 2023 weitere Bemerkungen eingereicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1992 betref­fend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2]). Die Beschwerdefüh­renden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die vorliegende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Geset­zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden die nachträgliche Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ in der Höhe von Fr. 8'550.-- zu Recht verweigert wurde.

2.1

Die Beschwerdeführenden haben am 3. Juni 2019 (Kaufvertrag) das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ zu Gesamteigentum erworben. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus. Die Beschwerdeführenden haben dort seit dem 3. Dezember 2019 ihren Hauptwohnsitz (Hauptwohnsitzbestä­tigungen vom 30.5.2022, Vorakten DIJ [act. 5A] pag. 7 Beilagen 4 und 5). Seit dem 17. Februar 2020 bzw. seit dem 22. April 2020 (Statutendatum) ist die Adresse des Grundstücks (…, C.________) zudem als Domi­ziladresse der D.________ SA und der E.________ SA im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer ist bei beiden Gesellschaften Mitglied des Verwal­tungsrats und einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Auszug Handelsregis­ter, ein­sehbar unter: <https://be.chregister.ch>).

2.2

Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und 17 Abs. 1 HG). Die Erwerberin oder der Erwerber eines Grund­stücks kann bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgli­che Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Haupt­wohnsitz nutzen will (Art. 11a Abs. 1 HG). Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungs­steuer auf den ersten Fr. 800'000.-- der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks (Art. 11a Abs. 2 und 3 HG). Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohn­zweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Der Hauptwohnsitz muss innert ei­nem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu er­bringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein wer­den (Art. 17a Abs. 1 HG). Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung er­füllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbe­freiung gut (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG).

2.3

Die DIJ hat zusammengefasst erwogen, die Rechtsdomiziladresse der D.________ SA sowie der E.________ SA sei an der Adresse der erworbenen Liegen­schaft eingetragen worden. Die beiden Gesellschaften seien auch am Brief­kasten des fraglichen Grundstücks angeschrieben. Somit liege keine aus­schliessliche Wohnnutzung im Sinn von Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG vor. Daran ändere nichts, dass die Umsatztätigkeit der Gesellschaften im hier relevanten Zeitraum hauptsächlich anderswo stattgefunden habe. Die Domi­ziladresse impliziere eine – wenn auch nur geringe – Geschäftstätigkeit auf dem betroffenen Grundstück. So müsse an dieser Adresse zumindest die Post entgegengenommen werden (angefochtener Entscheid E. 5.2).

2.4

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die ei­gentliche Geschäftstätigkeit der beiden Aktiengesellschaften habe nicht auf dem fraglichen Grundstück stattgefunden. In einem 4-Zimmerhaus und mit zwei kleinen Kindern sei die Arbeit von zu Hause nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort gemietet. Die Kundschaft habe er auch in deren Räumlichkeiten oder in Res­taurants getroffen. Am Wohnsitz sei einzig geschäftliche Post entgegenge­nommen worden. Die beiden Aktiengesellschaften seien am Briefkasten an­geschrieben. Zudem habe der Beschwerdeführer gelegentlich von zu Hause aus E‑Mails beantwortet und Telefonate geführt. Diese geringe geschäftliche Tätigkeit sei im Wohnzweck enthalten. Der Entscheid der DIJ sei formalis­tisch und stelle nicht auf die tatsächliche Nutzung der Räume ab. Er führe zudem zu unsachgemässen Unterscheidungen. So würden im Gegensatz zum vorliegenden Fall selbständig erwerbende Personen ohne Eintrag im Handelsregister, die an ihrem Wohnsitz in geringem Ausmass geschäftlich tätig seien oder Material des Geschäfts lagerten, wohl von der Handände­rungssteuer befreit (vgl. Beschwerde S. 1 f.; Stellungnahme vom 11.2.2023 S. 1 f.).

3.

Uneinigkeit besteht darüber, wie die gesetzliche Regelung von Art. 11b Abs. 1 HG, insbesondere das Erfordernis der persönlichen Nutzung aus­schliesslich zum Wohnzweck, auszulegen ist. Umstritten ist, ob trotz Eintrag der Adresse des fraglichen Grundstücks als Rechtsdomizil einer Gesell­schaft im Handelsregister die Voraussetzungen für eine nachträgliche Steu­erbefreiung erfüllt sind.

3.1

Gemäss dem Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HG wird die Handände­rungssteuer nicht erhoben, «wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient» und der Hauptwohnsitz «von der Erwer­berin oder vom Erwerber während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck» (bzw. in der französischen Fassung: « personnellement […], sans interruption et exclusivement à des fins d'habitation ») genutzt wird. Damit scheint die Nutzung des betroffenen Grundstücks zu anderen Zwecken ausgeschlossen. Angesichts des Begriffs «ausschliesslich» kommt es grammatikalisch betrachtet nicht darauf an, in welchem Verhältnis eine andere Nutzung zum Wohnzweck steht (vgl. VGE 2020/411 vom 18.8.2022 E. 3.1). Was unter «Wohnzweck» zu verste­hen ist, wird in Art. 11b HG zwar nicht präzisiert. Jedenfalls gewerbliche und kom­merzielle Zwecke fallen nach allgemeinem Sprachverständnis indes zwei­felsohne nicht unter diesen Begriff. Die Domiziladresse einer AG im Han­delsregister dient gewerblichen Zwecken der juristischen Person und nicht zum Wohnzweck der Erwerberin oder des Erwerbers der Liegenschaft, wes­halb bei Eintragung an derselben Adresse das fragliche Grundstück nicht mehr persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz genutzt wird. Insge­samt spricht der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass die Vorausset­zungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, wenn die Adresse des be­troffenen Grundstücks als Domiziladresse einer Gesellschaft im Handelsre­gister ein­getragen ist.

3.2

Das historisch orientierte Auslegungselement ergibt Folgendes:

3.2.1

Die Bestimmungen des HG zur nachträglichen Steuerbefreiung beru­hen auf einem direkten Gegenvorschlag der vorberatenden Kommission des Grossen Rates zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer», dem die Stimmberechtigten des Kantons Bern am 18. Mai 2014 zustimmten (BAG 14-055). Im Vortrag der Kommission (nachfolgend: Vortrag HG) wird zu Art. 11b Abs. 1 HG festge­halten, dass die Erwerberin oder der Erwerber das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen muss (« L'acquéreur ou l'acquéreuse doit utili­ser personellement la totalité de l'immeuble comme logement en pro-priété »). Weiter wird präzisiert (Tagblatt des Grossen Rates 2013, Bei­lage 17 S. 3 ff., 5):

« […] dass der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, in dem der Erwerber bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, nicht steuerbefreit ist. Dasselbe gilt, wenn ein Wohn- und Geschäftshaus erworben wird. Wohnt der Erwerber darin und vermietet er Teile desselben (Geschäfts- und/oder Wohnräume), liegt keine vollumfängliche Selbstbewohnung vor. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber die Geschäftsräume in der Liegenschaft selbst nutzen würde oder eine zweite Wohnung an seine Familienangehörigen vermieten würde. Die Steuerbefreiung gilt aus­schliesslich für selbst bewohntes Wohneigentum, nicht aber dann, wenn auf demselben Grundstück Geschäftsräume mitbenutzt werden oder andere Personen (auch Angehörige) in einer anderen Wohneinheit woh­nen».

Diese Ausführungen der vorberatenden Kommission wurden in der parla­mentarischen Debatte in keiner Art relativiert. Die Nutzung von Geschäfts­räumen beim Erwerb eines Wohn- und Geschäftshauses steht der nachträg­lichen Steuerbefreiung somit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetz­gebers entgegen; das betroffene Grundstück dient diesfalls eben gerade nicht mehr ausschliesslich zum Wohnzweck der Erwerberin oder des Erwer­bers. Die vorliegende Konstellation, dass beim Erwerb eines Einfamilienhau­ses das Grundstück oder Teile davon zugleich sowohl zum Wohnzweck als auch geschäftlich genutzt werden, wird nicht ausdrücklich genannt. Da damit von der Voraussetzung der ausschliesslichen Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG abgewichen wird, die für Einfamilienhäuser gleichermas­sen gilt, ist davon auszugehen, dass diese in der parlamentarischen Bera­tung nicht explizit erwähnte Konstellation gleich wie die Nutzung von Ge­schäftsräumen in einem Wohn- und Geschäftshaus nicht steuerbefreit ist. Der Gesetzgeber hat den insofern strikten Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HG auch nicht ansatzweise aufgeweicht. Das hätte er jedoch getan, wenn er Ausnahmen hätte zulassen bzw. das Ausschliesslichkeitskriterium hätte re­lativieren wollen. Dies umso mehr als damit unweigerlich Abgrenzungsfra­gen verbunden (gewesen) wären, die grundsätzlich – mit Blick auf Bedeu­tung und Tragweite sowie die politische Umstrittenheit (vgl. hinten E. 3.3) – als wesentlich zu beurteilen sind. Die Klärung dieser Fragen ist, wie bereits der Grundsatz einer Aufweichung als solcher, zumindest in den Grundzügen dem Entscheid des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorbehalten (vgl. hinten E. 3.6). So hat der Gesetzgeber – anders als die Beschwerde­führenden meinen (vgl. Stellungnahme vom 11.2.2023 S. 2) – die Voraus­setzung, dass die Erwerberin oder der Erwerber das Objekt persönlich be­wohnen muss, im Vortrag dahingehend präzisiert, dass «selbstverständlich […] in dieser vom Eigentümer bewohnten Einheit auch andere Personen (Fa­milienmitglieder) wohnen» dürfen (vgl. Vortrag HG S. 5). Mit Blick auf eine andere Nutzung als zum Wohnzweck geht aus dem Vortrag hingegen weder explizit noch implizit hervor, worauf es denn ankäme und insbesondere bis zu welchem Ausmass geschäftliche Tätigkeiten oder Zwecke oder bis zu welcher Höhe ein damit erzielter Ertrag mit dem Erfordernis der persönlichen und ausschliesslichen Wohnnutzung noch vereinbar wäre. Der gesamte Ge­setzgebungsprozess beinhaltete zu keiner Zeit derartige Überlegungen. Da­mit steht auch entstehungsgeschichtlich gesehen dem Bejahen der persön­lichen und ausschliesslichen Nutzung zum Wohnzweck bereits (und allein) ein auf dem Grundstück ebenfalls verfolgter Geschäftszweck entgegen, wo­bei dessen Verhältnis zur Wohnnutzung unerheblich ist.

3.2.2

Hinzu kommt, dass das gewollt einfach ausgestaltete Veranlagungs­verfahren (weiter) verkompliziert würde (vgl. Vortrag HG S. 7 f.), wenn an­dere Zwecke, insbesondere geschäftliche, bis zu einem gewissen Ausmass noch als vom Wohnzweck umfasst zu werten wären und die rechtsanwen­denden Behörden die damit verbundenen Abgrenzungs- und Beweisfragen – ohne gesetzliche Parameter – jeweils einzelfallspezifisch klären müssten (zur sog. Präponderanzmethode vgl. hinten E. 4). Die Beschwerdeführenden bringen insofern vor, das HG schliesse nicht aus, dass die Grundbuchämter ergänzende Unterlagen einforderten, um den Sachverhalt abzuklären. Sie erachten eine vertiefte Prüfung zum Umfang der Geschäftstätigkeit einer Ge­sellschaft auf dem erworbenen Grundstück als mit vertretbarem Aufwand möglich (vgl. Stellungnahme vom 11.2.2023 S. 1). Dies entspricht gerade nicht der Absicht des Gesetzgebers, Mehraufwand möglichst zu vermeiden (Vortrag HG S. 7 f.). Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Auslegung stehen damit auch Praktikabilitätsüberlegungen entgegen. Nach dem Gesagten wird die wortlautbasierte Auslegung von Art. 11b Abs. 1 HG entstehungsgeschichtlich weiter gestützt.

3.3

Mit der Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohn­kosten für Mieter und Eigentümer» war die ersatzlose Aufhebung der Hand­änderungssteuer verlangt worden (Vortrag des Regierungsrats zur genann­ten Volksinitiative, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 16 S. 2 ff. [nachfolgend: Vortrag Regierungsrat]), was zu Mindereinnahmen von ca. 120 Mio. Franken pro Jahr geführt hätte. Um die Einnahmeverluste in Gren­zen zu halten, erarbeitete die vorberatende Kommission des Grossen Rates den Gegenvorschlag als Kompromisslösung (Votum des Kommis­sionsprä­si­denten, in Tagblatt des Grossen Rates 2013 S. 620; vgl. auch Vor­trag Re­gierungsrat S. 5; zum Ganzen BVR 2021 S. 139 E. 3.2). Mit dem Ge­gen­vor­schlag sollte einerseits dem Anliegen der Förderung selbstbewohnten Eigen­tums Rechnung getragen werden, andererseits sollten aber auch die Min­dereinnahmen gegenüber der Initiative deutlich (konkret auf rund 25 Mio. Franken) begrenzt werden. Der Gegenvorschlag war in den parlamentari­schen Beratungen umstritten. Die Ratsprotokolle zeigen, dass es sich bei der nachträglichen Steuerbefreiung um einen Kompromiss handelte. Einem Teil der Befürworterinnen und Befürworter des Gegenvorschlags ging es ins­besondere darum, aktiv dazu beizutragen, dass die Initiative abgelehnt wird (Voten Widmer und Schneiter, in Tagblatt des Grossen Rates 2013 S. 622 und 649). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es widerspre­che Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, wenn die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung mit einer gewissen Strenge angewendet und dadurch die Steuerausfälle vermindert werden. Für die sog. «formellen Voraussetzungen» nach Art. 11b Abs. 1 HG und die Frist nach Art. 17a Abs. 1 HG ist dies gängige Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. BVR 2020 S. 493 E. 4.2; VGE 2020/137 vom 26.5.2021 E. 4.1.3). Mit Blick auf die Aus­führungen zum Wortlaut und den Materialien muss es sich bei der materiel­len Beurteilung, ob das Grundstück ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird, ähnlich verhalten. Der Wortlaut schliesst jede andere Nutzung als zum Wohnzweck klar aus, was in den Materialien nicht aufgeweicht, sondern be­stätigt wird (vgl. vorne E. 3.1 f.). Das steht mit dem Ziel des Gegenvor­schlags, die Steuerausfälle möglichst tief zu halten, in Einklang. Dient ein Grundstück auch einem anderen Zweck, ist der ebenfalls angestrebten Wohneigentumsförderung nicht der Vorzug zu geben. Diese kommt in Fällen mit ausschliesslicher Wohnnutzung zum Tragen (vgl. auch VGE 2020/411 vom 18.8.2022 E. 3.3 und 3.5, wonach ein [entgeltliches] Garagenmitbenut­zungsrecht in Form einer Dienstbarkeit zugunsten einer Drittperson dazu führt, dass das fragliche Grundstück nicht mehr persönlich und ausschliess­lich zum Wohnzweck genutzt wird). Vor diesem Hintergrund kann es entge­gen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht darauf ankommen, dass die eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaften nicht an deren Rechtsdo­mizil erfolge. Der Eintrag des Domizils an der fraglichen Adresse dient den­noch einem Geschäfts- und nicht dem Wohnzweck. Der Eintrag ist im Übri­gen nicht als unbedeutend zu werten, selbst wenn es den Beschwerdefüh­renden im konkreten Fall so erscheinen mag. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 Bst. b und Art. 117 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Das impliziert, dass dort eine Infra­struktur vor­handen ist, die ein «administratives Leistungsangebot» garan­tiert, das na­mentlich die physische Entgegennahme von Urkunden und Mitteilungen aller Art durch eine natürliche Person umfasst (vgl. Meister­hans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 117 N. 496; Alexander Vogel, Kommentar HRegV, 2020, Art. 117 N. 14; Chris­tian Champeaux, in Handkommentar HRegV, 2013, Art. 117 N. 11 f.; Praxis­mitteilung 2/15 des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom 30.11.2015 N. 6, ein­sehbar unter: <https://ehra.fenceit.ch>, Rubrik «Praxis­mitteilungen»). Das Rechtsdomizil ist einer der wesentlichsten Anknüpfungs­punkte der Rechts­einheit in der schweizerischen Rechtsordnung (Alexander Vogel, a.a.O., Art. 117 N. 12). Dem Domizil kommt somit für die Rechtsein­heit in jedem Fall insbesondere eine rechtliche Bedeutung zu. Die Gründe für den Eintrag der Wohnadresse der Beschwerdeführenden als Rechtsdo­mizil spielen unter diesen Umständen keine Rolle.

3.4

Der systematischen Einordnung von Art. 11b HG im Gesetz bzw. der Systematik der Bestimmung selber lässt sich nichts zur Frage der Selbst­nut­zung entnehmen. Jedenfalls spricht dieses Auslegungselement nicht dage­gen, bei Eintragung der Adresse des fraglichen Grundstücks als Rechtsdo­mizil einer Gesellschaft den ausschliesslichen Wohnzweck zu verneinen.

3.5

Zusammengefasst ist Art. 11b Abs. 1 HG – angesichts seines relativ klaren Wortlauts und der diesen bestätigenden Ausführungen in den Mate­rialien sowie mit Blick auf die übrigen entstehungsgeschichtlichen Ausle­gungsaspekte der nachträglichen Steuerbefreiung und deren Ziel und Zweck – so zu verstehen, dass die Erwerberin oder der Erwerber das Grundstück nicht persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck nutzt, wenn dieses oder Teile davon – wenn auch in geringem Umfang – geschäftlichen Zwe­cken dienen. An der Adresse des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1________ ist im Handelsregister das Domizil der D.________ SA und der E.________ SA eingetragen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass bereits aufgrund der Deckungs­gleichheit der erworbenen Liegenschaft mit der (für die Nutzung durchaus relevanten) Rechtsdomiziladresse der Gesellschaften keine ausschliessli­che Wohnnutzung vorliegt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die­ses Ergebnis für zu unsachgerechten Unterscheidungen im Vergleich zu an­deren Konstellationen. Sie nennen etwa die Lagerung von Geschäftsmaterial an der fraglichen Adresse oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne Ein­trag im Handelsregister mit geringer Geschäftstätigkeit am Wohnsitz. Im Ge­gensatz zu ihrem Fall würde ihres Erachtens in den erwähnten Fällen die Steuerbefreiung wohl gewährt (vorne E. 2.4). Solche Konstellationen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb das Verwaltungs­gericht, wie bereits die Vorinstanz, sie nicht zu beurteilen hat. Ob die allfällige unterschiedliche Handhabung anderer Fälle sachgerecht ist, kann offenblei­ben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der rechtlichen Be­deutung des Rechtsdomizils fraglich scheint, ob Fälle ohne Handelsregis­tereintrag vergleichbar sind und daher gleichbehandelt werden sollten.

3.6

Ein anderes Auslegungsergebnis käme einer den Justizbehörden grundsätzlich verwehrten Gesetzeskorrektur gleich (vgl. VGE 2020/106 vom 26.5.2021 E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist auf vier jüngst eingereichte, noch nicht abschliessend behandelte parlamentarische Vorstösse betreffend die nachträgliche Steuerbefreiung hinzuweisen (Geschäfts-Nrn. 2022.RRGR.237, 2022.RRGR.416, 2022.RRGR.434, 2023.RRGR.111). Diese zeigen, dass Mitglieder des Grossen Rates Klärungs- und Anpas­sungsbedarf sehen (vgl. auch die Debatte zur am 13.3.2023 mit 72 Ja- zu 62 Nein-Stimmen angenommenen Motion 143-2022 [2022.RRGR.237], einseh­bar unter: <www.gr.be.ch>, Rubriken «Geschäfte/‌Geschäftssuche», sowie die ebd. abrufbare Vorstossantwort des Regierungsrats RRB 1271/2022 vom 30.11.2022). Für die vorliegende Konstellation ist insbesondere die Mo­tion 294-2022 vom 8. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. 2022.RRGR.434) von Interesse: Mit Blick auf die Anwendung der Art. 11a f. HG in der Praxis wird beantragt, die Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass eine vollum­fängliche Steuerbefreiung auch dann gewährt wird, wenn nicht das ganze Grundeigentum ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohn­zweck dient, sondern eine geschäftliche Nutzung oder eine Nutzung durch Drittpersonen vorliegt, solange «die private (ununterbrochene, persönliche und ausschliessliche) Nutzung des Erwerbers zu Wohnzwecken überwiegt». Um die nachträgliche Steuerbefreiung so zu regeln und den Steuerbefrei­ungstatbestand dergestalt auszuweiten, ist ein entsprechender Entscheid des Gesetzgebers notwendig. In diesem Sinn ist in der Motion denn auch festgehalten, dass im Rahmen der Revision festzulegen sei, «anhand wel­cher Grösse (z.B. Geschossflächen) der überwiegende Anteil zu definieren ist und ab welchem Prozentsatz ein Überwiegen anzunehmen ist». Die Jus­tizbehörden dürfen diesen wesentlichen Entscheiden nicht vorgreifen, dies würde dem Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzip widersprechen. Die vor­geschlagene Gesetzesänderung erwiese sich mit anderen Worten als obso­let, wäre Art. 11b Abs. 1 HG in der aktuellen Fassung im von den Beschwer­deführenden geltend gemachten Sinn zu verstehen.

4.

Die Beschwerdeführenden rügen weiter die Praxisänderung der Grundbuch­ämter bei einem Rechtsdomizil einer Gesellschaft auf dem erworbenen Grundstück. Beim Kauf ihrer ersten Wohnung 2015 sei ihnen eine nachträg­liche Steuerbefreiung gewährt worden trotz Eintrag der Adresse als Rechts­domizil der beiden Aktiengesellschaften. Wäre ihnen die geänderte Praxis bekannt gewesen, hätten sie das Domizil der Gesellschaften an einem an­deren Ort gewählt (vgl. Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 11.2.2023 S. 2 f.).

4.1

Im Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend nachträglicher Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a und 17a HG vom 9. Februar 2016 und 5. Februar 2019 war die sog. Präponderanz­methode vorgesehen. Nach dieser wurde die Steuerbefreiung für Grundstü­cke, die auch Geschäftszwecken dienten, gewährt, wenn die private Nutzung überwog. Die Grundbuchämter wandten die Methode zunächst an, änderten ihre Praxis jedoch gestützt auf einen Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: DIJ) vom 5. August 2019, in dem diese ernsthafte Zweifel daran äusserte, dass die Praxis der Grund­buchämter mit der Voraussetzung der ausschliesslichen Wohnnutzung ge­mäss Art. 11b HG zu vereinbaren sei (vgl. Entscheid 2017.JGK.6696 vom 5.8.2019 E. 5.2; bestätigt im Entscheid 2019.JGK.6034 vom 20.2.2020 E 4.2; Handbuch des Kantonalen Grundbuchamts für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung vom 1.4.2022 Ziff. 3.13.11.7, einsehbar unter: <www.gba.dij.be.ch>, Rubriken «Grundbuch/‌Rechtliches/‌Handbuch»). Das Merkblatt wurde am 13. Mai 2020 an die aktuelle Praxis angepasst. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden aus der früheren Pra­xis etwas zu ihren Gunsten ableiten können.

4.2

Das Merkblatt ist eine sog. Verwaltungsverordnung. Bei solchen han­delt es sich um allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörde an die ihr unterstellten Behörden bzw. Bestimmungen generell-abstrakten Inhalts, mit denen eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte kodifiziert und kommuniziert. Verwaltungsverordnungen kommt keine Gesetzeskraft zu. Sie sind nur zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vor­gaben stehen und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren (statt vieler BVR 2021 S. 159 E. 4.3, 2018 S. 139 E. 2.3, 2012 S. 121 E. 4.1.2; VGE 2020/10/11 vom 16.2.2021, in StE 2021 B 27.7 Nr. 25 E. 3.3.2; BGE 146 V 233 E. 4.2.1, 146 I 105 E. 4.1). Bei der Änderung von Verwaltungsverordnungen – verstanden als Ausdruck der geltenden Verwal­tungspraxis – sind die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zu Pra­xisänderungen anwendbar (VGE 2016/255 vom 16.5.2017 E. 3.4). Gelangt eine Behörde zur Einsicht, dass sie das Recht bisher unrichtig angewendet hat, oder dass eine andere Rechtsanwendung den Absichten des Gesetzge­bers besser entspricht, kann sie unter gewissen Voraussetzungen eine Pra­xisänderung vornehmen. Es müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung muss in grundsätzlicher Weise erfol­gen, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen und die Änderung darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen (statt vieler BGE 146 I 105 E. 5.2.1 f., 140 II 334 E. 8; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 518).

4.3

Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind hier gegeben: Die Grundbuchämter des Kantons Bern änderten ihre Praxis aufgrund des Ent­scheids der ihnen übergeordneten DIJ vom 5. August 2019, in dem die Frage nach der Vereinbarkeit der Präponderanzmethode mit der gesetzlichen Re­gelung aufgeworfen wurde und der eine bessere Rechtskenntnis brachte. Der Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HG ist insofern klar, als er eine ununterbro­chene, persönliche und ausschliessliche – und nicht eine überwiegende – Nutzung zum Wohnzweck verlangt. Die (ohnehin nur sinngemässe) Anwen­dung der Präponderanzmethode findet im geltenden Recht keine Grundlage, sondern widerspricht diesem vielmehr und wird, was bezeichnend ist, erst in der vorgenannten Motion erwähnt. Es sprechen somit ernsthafte und sachli­che Gründe für die neue Praxis. Angesichts dessen überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssi­cherheit (vgl. BGE 148 V 286 E. 9, 135 II 78 E. 3.2 [Pra 98/2009 Nr. 86]). Die Praxisänderung erfolgte zudem in grundsätzlicher Weise, was sich auch im angepassten Merkblatt zeigt. Die geänderte Praxis muss grundsätzlich sofort auch auf hängige Angelegenheiten angewendet werden (BGE 142 V 551 E. 4.1, 135 II 78 E. 3.2 [Pra 98/2009 Nr. 86]). Ein Verstoss gegen den Grund­satz von Treu und Glauben liegt hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Änderung im Prozessrecht, weshalb sie den Beschwerdefüh­renden nicht mitgeteilt werden musste. Ebenso wenig wurde ihnen die Anwendung der Präponderanzmethode individuell zugesichert (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.1, 142 V 551 E. 4.1; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 518). Das Merkblatt als generell-abstrakte Information stellt keine Vertrau­ensgrundlage dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes etwa BGE 148 II 233 E. 5.5.1, 146 I 105 E. 5.1.1; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2015 S. 15 E. 4.1). Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob die Be­schwerdeführenden die neue Praxis im Moment der Eintragung des Rechts­domizils auf dem fraglichen Grundstück bereits kennen konnten und sie in diesem Fall tatsächlich ein anderes Domizil gewählt hätten. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass für die Prüfung einer nachträglichen Steuerbe­freiung bei den Beschwerdeführenden die neue, den Absichten des gelten­den Rechts «besser» entsprechende Praxis und nicht die Präponderanzme­thode angewendet wurde.

5.

Zusammenfassend erfüllten die Beschwerdeführenden die Voraussetzung, das erworbene Grundstück ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen, im massgebenden Zeitraum nicht. Die Vor­instanz hat somit die Verfügungen des Grundbuchamts, die Stundung auf­zuheben und die Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zu bezie­hen, zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwer­deführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 26 Abs. 1 HG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 26 Abs. 1 HG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- Grundbuchamt …

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 21

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

VGE 2020/411

BVR 2021 139

BVR 2020 493

VGE 2020/137

VGE 2020/411

Art. 2 HRegVart. 2 ORCart. 2 ORC

Art. 117 HRegVart. 117 ORCart. 117 ORC

VGE 2020/106

BVR 2021 159

BVR 2018 139

BVR 2012 121

VGE 2020/10/11

BGE 146 V 233ATF 146 V 233DTF 146 V 233

BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

VGE 2016/255

BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334

BGE 148 V 286ATF 148 V 286DTF 148 V 286

BGE 135 II 78ATF 135 II 78DTF 135 II 78

BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551

BGE 135 II 78ATF 135 II 78DTF 135 II 78

BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551

BGE 148 II 233ATF 148 II 233DTF 148 II 233

BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

BVR 2017 540

BVR 2015 15

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG