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Entscheid

100 2023 30

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023

13. August 2023Deutsch14 min

A.________ belegt an der Pädagogischen Hochschule (PH) Bern den Stu­diengang Primarstufe. Im Frühjahrssemester 2022 hat sie einen Teil des «Praktikums 4: Fachbezogenes Lernen und Lehren» absolviert. Mit «Verfü­gung» vom 17. August 2022 teilte ihr die PH Bern, handelnd durch das Insti­tut Primarstufe mit, das Praktikum sei aufgrund der nicht erfüllten Grundan­forderungen, namentlich der Auftragserfüllung und der Termineinhaltung, abgebrochen worden, weshalb es mit dem Prädikat «nicht erfüllt» bewertet und nicht bestanden worden sei. Es bestehe maximal eine Wiederholungs­möglichkeit.

Source be.ch

100.2023.30U

STN/MIL/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. Juli 2023

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Minder

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Pädagogische Hochschule Bern

handelnd durch das Institut Primarstufe, Fabrikstrasse 8, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern

c/o Rechtstext, Postfach, 3001 Bern

betreffend Abbruch eines Praktikums (Entscheid der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern vom 8. Dezember 2022; 15/22)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2023.30U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ belegt an der Pädagogischen Hochschule (PH) Bern den Stu­diengang Primarstufe. Im Frühjahrssemester 2022 hat sie einen Teil des «Praktikums 4: Fachbezogenes Lernen und Lehren» absolviert. Mit «Verfü­gung» vom 17. August 2022 teilte ihr die PH Bern, handelnd durch das Insti­tut Primarstufe mit, das Praktikum sei aufgrund der nicht erfüllten Grundan­forderungen, namentlich der Auftragserfüllung und der Termineinhaltung, abgebrochen worden, weshalb es mit dem Prädikat «nicht erfüllt» bewertet und nicht bestanden worden sei. Es bestehe maximal eine Wiederholungs­möglichkeit.

B.

Hiergegen reichte A.________ am 15. September 2022 Beschwerde bei der Rekurskommission der PH Bern (nachfolgend Rekurskommission) ein. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 wies die Rekurskommission die Be­schwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Gegen den Entscheid der Rekurskommission hat A.________ am 12. Ja­nuar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinnge­mäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2022 und des Ent­scheids der Rekurskommission, soweit ihre Beschwerde materiell (abschlä­gig) beurteilt worden sei. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 ersucht A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts­pflege.

Die Rekurskommission schliesst mit Eingabe vom 20. Februar 2023 auf Ab­weisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2023 be­antragt die PH Bern, handelnd durch das Institut Primarstufe, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 21. März 2023 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]).

1.2

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob dem angefochte­nen Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt und ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt ist (Art. 20a Abs. 2 VRPG; statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.3). Dabei ist unerheblich, ob die Vorinstanz von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen ist, die Be­schwerdebefugnis anerkannt und auf die Beschwerde eingetreten ist. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nur zugelassen, wer sich am vor­instanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat, durch den angefochte­nen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2020/468 vom 27.10.2021 E. 1.2, 2019/335 vom 5.5.2020 E. 1.2.1).

1.3

Das Studium der Beschwerdeführerin richtet sich nach dem Studien­reglement für die Studiengänge Primarstufe vom 14. Juni 2016 (StudR PS). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Studienbereich «Berufspraktische Ausbildung (BPA)» für das «Praktikum 4: Fachbezogenes Lernen und Leh­ren» im Frühjahrssemester 2022 an. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr am 17. August 2022 in Verfügungsform mit, das Praktikum sei gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StudR PS aufgrund der nicht erfüllten Grundanforderungen

– namentlich Auftragserfüllung und Termineinhaltung – abgebrochen worden und sei deshalb nicht bestanden (vgl. Bst. A). Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das Nichtbestehen des Praktikums 4 sei nicht definitiv. Gemäss StudR PS könne insgesamt maximal ein nicht be­standenes Praktikum wiederholt werden (Art. 42 Abs. 1 StudR PS). Trotz Wiederholungsmöglichkeit verursache der Praktikumsabbruch aber einen Nachteil, der gewichtig genug sei, um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu beurteilen (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2).

1.4

Ob der Mitteilung vom 17. August 2022 Verfügungscharakter zu­kommt, wovon die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ausgehen, braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht abschliessend ge­klärt zu werden (ebenfalls offengelassen in VGE 2020/468 vom 27.10.2021 E. 1.2.2; zu dieser Diskussion vgl. auch VGE 2022/366 vom 12.7.2023 E. 1.3 f. die Beschwerdeführerin betreffend).

1.5

Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).

1.6

Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Entscheid der Rekurskommission vom 8. Dezember 2022. Dieser ist an die Stelle der Verfügung vom 17. August 2022 der Beschwerdegegnerin getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Be­schwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2022 beantragt (Beschwerde S. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.7

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Steht wie hier nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Ausle­gung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrens­mängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin hat sich für das «Praktikum 4: Fachbezoge­nes Lernen und Lehren» im Frühjahrssemester 2022 angemeldet. Dieses Praktikum ist ein Pflichtmodul, setzt das erfolgreiche Absolvieren der voran­gehenden Praktika voraus und wird in der Regel als «Teampraktikum» ab­solviert (vgl. Wegleitung Berufspraktische Ausbildung, Institut Primarstufe, Praxisphase 2, Zyklus 2 [MST], Studienjahr 21/22 [nachfolgend Wegleitung], Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 34 [act. 1C]). Die Studierenden erstellen für einen qualifizierten Fachunterricht vor Praktikumsbeginn eine Praktikums­planung und dokumentieren diese. Die Praktikumsplanung soll gewähr­leis­ten, dass der Unterricht im grösseren Zusammenhang des Lehrplans fach­lich korrekt, didaktisch begründet und den Lernenden angemessen statt­fin­det. Durch die schriftliche Darstellung wird der Unterricht für die Studie­ren­den selbst sowie gegenüber den Praxislehr- und Fachbegleitpersonen sicht­bar gemacht. Vor dem Praktikum erfolgen insbesondere die folgenden Schritte: Das Erteilen der BPA-Aufträge mit fachdidaktischen Schwerpunk­ten durch die Fachbegleitpersonen, das Erteilen der Praktikumsaufträge durch die Praxislehrperson, das Erstellen und die Bewertung der Prakti­kumsplanungen (vgl. Wegleitung [BB 3] S. 36 ff.). Die Fachbegleitpersonen legen «Meilensteine» für Teile der Praktikumsplanung fest, welche jeweils zu einem festgelegten Zeitpunkt zu erstellen sind. Die Praktikumsplanungen müssen erfüllt sein, damit die Studierenden das Praktikum beginnen können (vgl. Wegleitung [BB 3] S. 42).

Erweist sich die Aufnahme oder Fortsetzung eines Praktikums aufgrund un­zureichender Vorbereitung, mangelhafter Leistungen oder inakzeptablen Verhaltens der Studentin oder des Studenten als unzumutbar, wird es durch die Praxislehrperson bzw. durch die zuständige Institutsmitarbeiterin oder den zuständigen Institutsmitarbeiter abgebrochen und mit der Note 2 bzw. mit dem Prädikat «nicht erfüllt» bewertet (Art. 43 Abs. 1 StudR PS). Im Rah­men des Studiengangs Primarstufe kann insgesamt maximal ein nicht be­standenes Praktikum wiederholt werden (Art. 42 Abs. 1 StudR PS).

2.2

Am 16. und 17. März 2022 erhielt die Beschwerdeführerin die Vorbe­reitungsaufträge mit den notwendigen Informationen (angefochtener Ent­scheid S. 9). Dazu gehörten die fachdidaktischen Aufträge in den Fächern «Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG)» und «Englisch» mit Abgabefrist bis zum 12. bzw. 13. August 2022. Am 12. Mai 2022 wurde die Beschwerdefüh­rerin von der Fachbegleitung im Fach Englisch bezüglich der Einhaltung ei­nes Vorbereitungstermins gemahnt («Meilenstein 1»; vgl. vorinstanzliche Ak­ten [act. 11A], Beilagen 5 und 6 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12.10.2022). Am 13. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin be­treffend die Abgabefristen NMG und Englisch gemahnt. Am 14. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Unterrichtsvorbereitung NMG und Englisch ein. Am 14. und 15. August 2022 wurde sie bezüglich der Qua­lität der fachdidaktischen Aufträge NMG und Englisch gerügt und erneut ge­mahnt. Kritisiert wurden die Unvollständigkeit und mangelnde Strukturiertheit sowie das Nichtverwenden des offiziellen Formulars (vgl. vorinstanzliche Ak­ten [act. 11A], Beilagen 8, 9, 13 und 14 zur Stellungnahme der Beschwerde­gegnerin vom 12.10.2022). Am 16. August 2022 fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, an welchem die verspätete Abgabe und mangel­hafte Qualität der Unterrichtsplanung NMG thematisiert wurden (angefoch­tener Entscheid S. 9). Mit «Verfügung» vom 17. August 2022 wurde das Praktikum aufgrund der nicht erfüllten Grundanforderungen, namentlich hin­sichtlich der Auftragserfüllung und der Termineinhaltung, abgebrochen. Am selben Tag war die Besprechung für die Unterrichtsplanung Englisch ange­setzt gewesen, welche jedoch aufgrund des verfügten Abbruchs des Prakti­kums nicht mehr stattfand (angefochtener Entscheid S. 9). Der Praktikums­beginn war am 29. August 2022 geplant gewesen.

2.3

Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, sie habe die gefor­derten Unterlagen zu spät (am 14.8.2022) und «ungenau» abgegeben (Be­schwerde Ziff. 1.2 und 10). Sie begründet diese Versäumnisse mit ihrer Teil­zeiterwerbstätigkeit. Der Praktikumsabbruch bereits am 17. August 2022 er­weise sich als unverhältnismässig. Es wäre bei einem geplanten Praktikums­beginn am 29. August 2022 zumutbar gewesen, ihr im Sinn einer milderen Massnahme eine Fristverlängerung bis zum 24. August 2022 zur Mängelbe­hebung zu gewähren.

2.4

Gemäss Art. 64 Abs. 5 PHG ist bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. Im Rahmen der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich die Rekurskommission praxisgemäss zudem eine gewisse Zurückhaltung. Sie schreitet angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde nur ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung analog angewandt und den Praktikumsabbruch nur mit eingeschränkter Kognition geprüft (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Replik vom 21.3.2023 S. 2 [act. 14]) nicht zu beanstanden: Der Praktikumsabbruch beruht auf einer Leistungsbeurteilung, wie es der Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StudR PS

– insbesondere mit den Formulierungen «unzureichende Vorbereitung» und «mangelhafte Leistung» – klar zum Ausdruck bringt. Diese Leistungsbeurtei­lung lässt sich ohne weiteres mit der Beurteilung von Prüfungen vergleichen, weshalb die (analoge) Anwendung von Art. 64 Abs. 5 PHG korrekt ist. Bei der Beurteilung, ob die Fortsetzung des Praktikums zumutbar ist, kommt den Praxislehr- und Fachbegleitpersonen zudem ein erheblicher Beurteilungs­spielraum zu. Es liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen, die Leistung und die Zielerreichung vor und während des Praktikums zu bewerten und – sofern notwendig – ein Praktikum abzubrechen.

2.5

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist bei der Planung des Unterrichts die gegenseitige Verlässlichkeit von zentraler Bedeutung; die je­weilige Fachbegleitperson muss sich darauf verlassen können, dass erteilte Vorgaben befolgt und Arbeitsaufträge pünktlich erledigt werden. Die Be­schwerdeführerin musste in den beiden Fächern NMG und Englisch mehr­fach gemahnt werden (Meilenstein 1, Einhaltung Abgabetermine, Qualität der fachdidaktischen Aufträge), obwohl die Fristen wie auch die inhaltlichen Anforderungen frühzeitig kommuniziert worden waren. Die Beschwerdefüh­rerin vermag mit ihrer Erwerbstätigkeit die Nichteinhaltung der Termine und der inhaltlichen Vorgaben nicht zu entschuldigen, denn die Vorbereitung von Studienleistungen und die Zeiteinteilung liegen in der Verantwortung der Stu­dierenden. Die Versäumnisse der Beschwerdeführerin zeigen vielmehr, dass ihre Kompetenz zur Selbstorganisation nicht genügt hat. Aufgrund des er­stellten Sachverhalts ist mit der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Fach­begleitpersonen zur Überzeugung gelangten, dass sich die Beschwerdefüh­rerin nur ungenügend auf das Praktikum vorbereitet hat (vgl. auch angefoch­tener Entscheid E. 7.3).

Die Vorinstanz hat weiter gefolgert, der Praktikumsabbruch sei auch verhält­nismässig (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Dieser Schluss verletzt kein Bundesrecht. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrfach gemahnt worden war, war eine weitere Fristerstreckung bis zum 24. August 2022 nicht angezeigt, zumal keine Gewähr bestand, dass die Beschwerdeführerin diese Frist eingehalten hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, hat die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt, indem sie zwölf Tage vor Praktikumsbeginn den Abbruch verfügt hat.

2.6

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. Replik vom 21.3.2023 [act. 14] zu den Rechtsgrundlagen) gehen an der Sache vor­bei, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

3.1

Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuwei­sen, soweit darauf eingetreten wird. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be­schwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat in­des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts­pflege ersucht.

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

3.3

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb der Praktikumsabbruch kein Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin wiederholt über weite Strecken die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne sich substanziiert mit dem an­gefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerin erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

3.4

Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent­scheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegen­heit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

4.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent­scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits­bewertungen, nament­lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus­übung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungs­ergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kan­didaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zu­sammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1, 136 I 229 E. 1). Im vorliegenden Fall steht eine Leistungsbeurteilung zur Diskussion (vgl. vorne E. 2.4). Es wird daher in der Rechtsmittelbeleh­rung einzig auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 ff. BGG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde­führerin auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 12

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 64 PHGart. 64 LHEPart. 64 PHG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

BVR 2017 514

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2013 301

BVR 2008 396

VGE 2020/468

VGE 2020/468

VGE 2022/366

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2022 515

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2012 152

BVR 2011 324

Art. 64 PHGart. 64 LHEPart. 64 PHG

Art. 64 PHGart. 64 LHEPart. 64 PHG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2014 437

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

BGE 138 II 42ATF 138 II 42DTF 138 II 42

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF