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Entscheid

100 2023 309

Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 1. Dezember 2020; BVD 110/2020/50)

28. März 2024Deutsch17 min

Mit Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 erteilte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland der D.________ GmbH die Baube­willigung für den Abbruch eines Schopfes und den Neubau eines Mehrfami­lienhauses mit Einstellhalle auf der Parzelle E.________ Gbbl. Nr. 1________. Zuhanden der Einsprechenden A.________ und B.________ verschickte das Regierungsstatthalteramt Seeland den Entscheid als Einschreiben an deren Rechtsanwalt C.________ an die Adresse «F.________weg ...». Das Einschreiben konnte nicht zugestellt wer­den, weshalb eine Abholungseinladung hinterlegt wurde. Da die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht in Empfang genommen worden war, wurde sie dem Regierungsstatthalteramt mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückge­schickt. Am 21. Juni 2023 versandte dieses den Gesamtentscheid erneut mittels Einschreiben an den Rechtsvertreter, diesmal an die Adresse «H.________strasse ...». Die Sendung wurde am 22. Juni 2023 zur Abholung gemeldet und am 27. Juni 2023 am Schalter zu­gestellt.

Source be.ch

100.2023.309U

ARB/IMA/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 5. März 2024

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________ und B.________

vertreten durch Rechtsanwalt C.________

Beschwerdeführende

gegen

D.________ GmbH

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

sowie

Einwohnergemeinde E.________

Bauverwaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, Seite 1

betreffend Baubewilligung; Abbruch eines Schopfes und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle; Nichteintreten (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 7. November 2023, BVD 110/2023/114)

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Mit Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 erteilte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland der D.________ GmbH die Baube­willigung für den Abbruch eines Schopfes und den Neubau eines Mehrfami­lienhauses mit Einstellhalle auf der Parzelle E.________ Gbbl. Nr. 1________. Zuhanden der Einsprechenden A.________ und B.________ verschickte das Regierungsstatthalteramt Seeland den Entscheid als Einschreiben an deren Rechtsanwalt C.________ an die Adresse «F.________weg ...». Das Einschreiben konnte nicht zugestellt wer­den, weshalb eine Abholungseinladung hinterlegt wurde. Da die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht in Empfang genommen worden war, wurde sie dem Regierungsstatthalteramt mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückge­schickt. Am 21. Juni 2023 versandte dieses den Gesamtentscheid erneut mittels Einschreiben an den Rechtsvertreter, diesmal an die Adresse «H.________strasse ...». Die Sendung wurde am 22. Juni 2023 zur Abholung gemeldet und am 27. Juni 2023 am Schalter zu­gestellt.

B.

Am 21. Juli 2023 erhoben A.________ und B.________, vertreten durch Rechts­anwalt C.________, gegen den Gesamtentscheid Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese trat mit Entscheid vom 7. November 2023 wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht ein.

C.

Dagegen haben A.________ und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 24. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 21. Juli 2023 einzutreten.

Die D.________ GmbH und die BVD beantragen mit Beschwerde­antwort vom 19. Dezember 2023 bzw. Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Einwohnergemeinde E.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ergibt sich daher unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni­schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde vom 21. Juli 2023 nicht eingetreten ist.

2.1

Gesamtentscheide können einzig mit dem für das Leitverfahren mass­geblichen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 11 Abs. 1 des Koor­dinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]). Das Baubewilli­gungsverfahren ist grundsätzlich das Leitverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Baube­schwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unter­schrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Damit die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zum einen muss die Abho­lungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach der Empfängerin oder des Empfängers gelegt worden sein. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt die natürliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungs­gemäss in den Briefkasten oder das Postfach der Empfängerin oder des Empfängers gelegt wurde und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Diese Vermutung kann mit dem Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung umgestossen werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt jedoch nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzei­chen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; VGE 2016/354 vom 29.3.2017 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 27). Zum anderen wird vorausgesetzt, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Zustellung eines Verwaltungsakts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Ein solches entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit, also mit der Eröffnung des Verfahrens durch eine ver­fahrenseinleitende Handlung der betreffenden Person selber oder durch die Behörde. Nach der Begründung eines solchen Verhältnisses sind die Ver­fahrensbeteiligten verpflichtet, sich nach Treu und Glauben so zu verhalten, dass ihnen Verwaltungsakte zugestellt werden können (Empfangspflicht). Darunter fällt die Pflicht, eine definitive Adressänderung zu kommunizieren (vgl. etwa BGer 1C_532/2018 vom 25.3.2019 E. 3.3; VGE 2018/466 vom 23.5.2019 E. 3.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 6, 30).

2.2

Zum massgeblichen Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes ent­nehmen: Die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, erhoben im Baubewilligungsverfahren vor dem Regierungsstatthalter­amt am 2. Juli 2021 Einsprache. Auf der ersten Seite der Eingabe war in der Fusszeile als Adresse «C.________, F.________weg ...» angegeben, auf den folgenden Seiten «C.________, G.________strasse ...» (vgl. Einsprache vom 2.7.2021, Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4B pag. 137 ff.). Auch weitere Eingaben des Rechtsvertreters wiesen diese unterschiedlichen Adressangaben auf (vgl. Eingaben vom 26.10.2021 und 18.5.2022, Akten RSA 4B pag. 212 ff., 242 ff.). Das Regierungsstatthalteramt verwendete im Verfahren die Anschrift «Rechtsanwalt C.________, F.________weg ...»; insbesondere führte es diese im Rubrum des Protokolls der Einigungsverhandlung auf und ver­sandte sämtliche Verfügungen zuhanden der Beschwerdeführenden an diese Adresse, darunter eine Sendung als Einschreiben (vgl. Protokoll Eini­gungsverhandlung vom 13.10.2021, Akten RSA 4B pag. 180; Verfügungen vom 14.9.2021, 5.1.2022, 28.4.2022, 2.11.2022, 2.12.2022 und 27.1.2023, Akten RSA 4B pag. 149, 217, 235, 255, 263, 264). Es wird nicht bestritten, dass diese Sendungen zugestellt werden konnten. Den Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 versandte das Regierungsstatthalteramt ebenfalls an die bisher verwendete Adresse «F.________weg ...» (Akten RSA 4B pag. 331). Das Einschreiben konnte nicht zugestellt werden, weshalb am 8. Juni 2023 eine Abholungseinladung hinterlegt wurde. Die Sendung wurde nicht abgeholt und am 17. Juni 2023 mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an das Regierungsstatthalteramt zurückgeschickt; bei diesem ging sie am 21. Juni 2023 ein (vgl. Sendungsverfolgung Post, Akten RSA 4B pag. 345 sowie pag. 331). Das Regierungsstatthalteramt ver­schickte den Gesamtentscheid gleichentags erneut per Einschreiben an Rechtsanwalt C.________, diesmal an die Adresse «H.________strasse ...» (vgl. Akten RSA 4B pag. 344). Die Sendung wurde dem Rechtsvertreter am 27. Juni 2023 am Schalter zugestellt (vgl. Sen­dungsverfolgung Post, Akten RSA 4B pag. 346). Die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, erhoben am 21. Juli 2023 bei der BVD Beschwerde gegen den Gesamtentscheid (Akten BVD 4A pag. 1 ff.). Einer Anfrage der BVD bei der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Bern ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter seine Adressan­gabe im Anwaltsregister bereits am 1. Juli 2020 von «F.________weg ...» zu «G.________strasse ...» und am 2. August 2022 zu «H.________strasse ...» hatte ändern lassen (vgl. Telefonnotiz BVD vom 30.8.2023, Akten BVD 4A pag. 46).

2.3

Die Vorinstanz hat erwogen, das Zustelldomizil der Beschwerdefüh­renden habe sich während des ganzen Verfahrens vor dem Regierungsstatt­halteramt an der Adresse «F.________weg ...» befunden. Für die Beschwerdeführenden bzw. ihren Rechtsvertreter habe eine Empfangspflicht für behördliche Akte aus dem Verfahren an diesem Zu­stelldomizil gegolten, zumal sie nie eine Änderung des Zustelldomizils ver­langt hätten. Das Aufführen der neuen Adresse in der Fusszeile einer Eingabe genüge hierzu nicht, zumal in der Einsprache unterschiedliche Adressen des Rechtsvertreters aufgeführt gewesen seien. Dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, das Zustelldomizil während des laufenden Verfah­rens zu ändern. Für die eingeschriebene Sendung gelte die Vermutung, dass die Abholungseinladung, wie in der Sendungsverfolgung vermerkt, am 8. Juni 2023 in den Briefkasten gelegt worden sei. Den Beschwerde­führenden gelinge es nicht, diese Vermutung umzustossen (angefochtener Entscheid E. 2c f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der zweite Versand des Entscheids an die Adresse «H.________strasse ...» eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst habe. Der Eröffnungsformel des Gesamtent­scheids sei zu entnehmen, dass dieser an die Adresse «F.________weg ...» eröffnet worden sei. Zudem lägen zwischen dem Entscheiddatum und dem Datum des zweiten Versands 14 Tage. Ohnehin könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen, wer die korrekte Zustellung durch Verletzung der Empfangspflicht selber vereitle (angefochtener Entscheid E. 2e). Die Beschwerdegegnerin schliesst sich diesen Ausfüh­rungen an. Sie führt aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich: Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sie bestritten, dass der Gesamtentscheid rechtsgültig an die Adresse «F.________weg ...» habe eröffnet werden können. Vor Verwaltungs­gericht machten sie hingegen geltend, dass Zustelldomizil habe sich während des gesamten Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt an dieser Adresse befunden (Beschwerdeantwort S. 3 ff.).

2.4

Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ein Prozessrechts­verhältnis und damit eine Empfangspflicht bestanden habe. Sie machen aber geltend, bei der Zustellung des Gesamtentscheids an die Adresse «F.________weg ...» sei ein Fehler aufgetreten. Es sei bekannt, dass bei der Post zuweilen fehlerhafte Zustellungen vorkämen, was ihr Rechtsvertreter an seiner Geschäftsadresse «G.________strasse ...» auch schon erlebt habe. Wer eine Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückerhalte, müsse davon ausgehen, dass die Zustellung ausnahmsweise nicht korrekt erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei es wahrscheinlicher, dass die Zustellung der Abholungseinladung fehlerhaft war, als dass diese im Einflussbereich des Rechtsvertreters ver­loren gegangen sei. Letzteres sei an der Adresse «F.________weg ...» noch nie vorgekommen. Der Briefkasten sei mit dem Namen des Rechtsvertreters angeschrieben und werde täglich von denselben zwei Personen geleert. Angesichts der überschaubaren Anzahl Sendungen an diese Adresse sei es undenkbar, dass eine Abholungseinla­dung übersehen werde. Die zweite Zustellung sei ohne Hinweis auf die erste erfolgt. Das Regierungsstatthalteramt wäre nach Treu und Glauben aber zu einem solchen verpflichtet gewesen. Ohne entsprechenden Hinweis habe der Rechtsvertreter nicht erkennen können, dass bereits eine Zustellung erfolgt sei. Eine Zeitspanne von mehreren Tagen zwischen dem Entscheiddatum und dem Versanddatum sei nicht unüblich. Dem Rechtsvertreter sei die aussergewöhnliche Zeitdifferenz aufgefallen, weshalb er die Zustellung anhand der Sendungsverfolgung der Post überprüft und sich auf diese verlassen habe. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt gewesen (Beschwerde S. 2 ff.).

2.5

Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde das erste Einschreiben mit dem Gesamtentscheid Rechtsanwalt C.________ am 8. Juni 2023 mit einer Abholungseinladung gemeldet, nachdem ihm die Sendung nicht hatte zugestellt werden können. Es gilt die natürliche Ver­mutung, dass die Angaben der Sendungsverfolgung korrekt sind und die Abholungseinladung in den Briefkasten des Rechtsvertreters gelegt wurde. Die Beschwerdeführenden bringen keine konkreten Umstände vor, die es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass die Zustellung fehlerhaft war. Ihre Ausführungen zu Fehlern bei der Zustellung durch die Post sind allgemein gehalten oder beziehen sich auf andere Adressen des Rechtsver­treters, womit sie die Vermutung nicht zu widerlegen vermögen. Für die Vermutung spricht auch der Umstand, dass während der Dauer des Verfah­rens vor dem Regierungsstatthalteramt sämtliche übrigen Sendungen, darunter ein Einschreiben, an der Adresse «F.________weg ...» zugestellt werden konnten. Dass sich das im Anwaltsregister eingetragene Rechtsdomizil des Rechtsvertreters schon zu Beginn des Verfahrens nicht mehr an dieser Adresse befand, hatte somit keinen Einfluss. Ein Fehler im Machtbereich des Rechtsvertreters ist sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht ausgeschlossen. Sie machen zwar geltend, der Briefkasten werde täglich von den gleichen zwei Personen geleert und eine Abholungseinladung würde aufgrund der wenigen Postsendungen auffallen. Die dauernde Betreuung des hier interessierenden Briefkastens am F.________weg ... erscheint aber insofern fraglich, als die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz noch ausführten, die Briefkästen der seit dem 1. Dezember 2022 an Dritte vermieteten Liegenschaft seien nicht mehr mit dem Namen des Rechtsvertreters angeschrieben (vgl. Ein­gabe vom 6.10.2023, Akten BVD 4A pag. 64), vor Verwaltungsgericht nun aber das Gegenteil vorbringen (E. 2.4 hiervor). Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine fehlerhafte Zustellung mit überwie­gender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Anwendung der Zustellfiktion bejaht und den Gesamtentscheid am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom 8. Juni 2023, d.h. am 15. Juni 2023, als zugestellt erachtet.

2.6

Streitig ist weiter, welches die Folgen der erneuten Zustellung des Gesamtentscheids sind. Die Behörde ist nur zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts auf dem Weg der postalischen Zustellung verpflichtet. Das gilt vor allem auch, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erster Zu­stellungsversuch gescheitert ist und die Zustellfiktion greift. Ob die Behörde in einem solchen Fall eine zweite Zustellung in die Wege leiten will, liegt in ihrem Ermessen. Wird ein Verwaltungsakt mehrmals eröffnet, so ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Zustellung massgebend. Im Einzelfall bleibt jedoch der Vertrauensschutz vorbehalten. Durfte die betroffene Person aus einer späteren Bekanntgabe in guten Treuen ableiten, diese löse den oder einen neuen Fristenlauf aus, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen. Andernfalls ist die Behörde gehalten, darauf hinzuweisen, dass dies nicht der Fall ist (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa; BGer 6B_758/2022 vom 9.11.2022 E. 2.3, 4A_53/2019 vom 14.5.2019, in Pra 108/2019 Nr. 109 E. 4.2 f.; VGE 2019/35 vom 3.6.2019 E. 3.1, 2016/354 vom 29.3.2017 E. 2.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 16, 57). Eine erneute Zustellung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist setzt keine neue Frist in Gang, da die unrichtige Auskunft keinen (kausalen) Nachteil mehr bewirken kann (BGE 118 V 190 E. 3a; BVR 2001 S. 45 E. 5; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 57).

2.7

Das Regierungsstatthalteramt verschickte den Gesamtentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 21. Juni 2023 erneut per Einschreiben, ohne Hinweis auf die erste Zustellung. Die erneute Zustellung erfolgte während der durch die erste Sendung ausgelösten Rechtsmittelfrist, die bis am 17. Juli 2023 lief (vgl. vorne E. 2.5). Die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, erhoben am 21. Juli 2023 Be­schwerde bei der BVD. Auch als rechtskundige Person durfte der Rechtsver­treter grundsätzlich auf die zweite, vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung vertrauen, wenn keine Anhaltspunkte für eine erste Eröffnung vorliegen. Der Umstand, dass zwischen dem Datum des Gesamtentscheids und dem Datum des zweiten Versands 14 Tage liegen, erscheint nicht derart unüblich, dass der Rechtsvertreter daraus auf eine zweite Zustellung schliessen musste. Es kommt bei der Eröffnung behördlicher Entscheide insbesondere aus organisatorischen Gründen zuweilen vor, dass das Entscheiddatum und das Versanddatum mehrere Tage bis wenige Wochen auseinanderfallen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Rechtsvertreter insofern auf die Über­prüfung der Sendungsverfolgung beschränkte. Weiter ist die Angabe der Adresse «F.________weg ...» in der Eröffnungs­formel des Gesamtentscheids nicht augenfällig und darin noch kein Hinweis auf eine bereits erfolgte Zustellung zu erkennen. Insgesamt weist der per Einschreiben und vorbehaltlos zugestellte Gesamtentscheid keine genügen­den Anhaltspunkte auf eine erste Zustellung auf, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht mehr auf die darin enthaltene Rechtsmittel­belehrung hätte vertrauen dürfen. Für das Regierungsstatthalteramt wäre es zudem ein Leichtes gewesen, bezüglich des Laufs der Rechtsmittelfrist für Klarheit zu sorgen. Dazu hätte ein kurzes Begleitschreiben mit Hinweis auf die Zweitzustellung genügt, wie dies viele Behörden handhaben und hier zu erwarten gewesen wäre. Zudem hätte eine bloss informelle nochmalige Zu­stellung mit einfacher Post erfolgen können. Das Regierungsstatthalteramt hat mit der zweiten, vorbehaltlosen Zustellung (als Einschreiben) eine Ver­trauensgrundlage geschaffen, woran die erste erfolglose Zustellung nichts ändert. Zu keinem anderen Schluss führt, dass der Rechtsvertreter mit seinen widersprüchlichen Adressangaben auf seinem Briefpapier wohl wesentlich zur Verwirrung über das korrekte Zustelldomizil beigetragen hat.

Dispositiv

2.8 Zusammengefasst sind die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechts­vertreter in ihrem Vertrauen auf die vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung in der zweiten Zustellung zu schützen, die mangels klarer Hinweise nicht als solche erkennbar war. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann demnach am 28. Juni 2023 zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am 27. Juli 2023. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde vom 21. Juli 2023 nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen und gegebenen­falls zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerde­gegnerin. Ihr sind die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters von sechs Stunden für das Verfahren vor Verwaltungs­gericht erscheint angemessen, was bei einem Ansatz von Fr. 250.-- ein Honorar von Fr. 1'500.-- ergibt (vgl. Kostennote vom 29.2.2024). Zum Parteikostenersatz gehören die notwendigen Auslagen (Art. 2 der Verord­nung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), ersetzt werden aber nur die konkret angefallenen Aufwendungen und kein bereits im Voraus festgelegter fixer Prozentsatz des Honorars (BVR 2015 S. 15 [VGE 2012/422 vom 10.2.2014] nicht publ. E. 6.2.3; vgl. auch VGE 2021/93/94 vom 27.1.2022 E. 5.2). Die geltend gemachte Pauschale von 4 % auf dem Honorar inkl. MWSt genügt den Anforderungen nicht und ist nicht als Parteikostenersatz zu entschädigen. Für die Mehrwertsteuer gilt für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht worden sind (5 Stunden), ein Satz von 7,7 %, ausmachend Fr. 96.25. Für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 (1 Stunde) ist ein Mehrwertsteuersatz von 8,1 % anwendbar (Art. 25 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), ausma­chend Fr. 20.25.

3.2 Die Kosten, die im vorinstanzlichen Verfahren entstanden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht zu liquidieren. Deren Neuverlegung wird Sache der BVD sein (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7).

4.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzun­gen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Bau- und Ver­kehrsdirektion des Kantons Bern vom 7. November 2023 wird aufgeho­ben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwä­gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvor­schuss von Fr. 1'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'616.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin (mit Kostennote der Beschwerdeführenden vom 29.2.2024)

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit Kostennote der Beschwerdeführenden vom 29.2.2024)

- Einwohnergemeinde E.________ (mit Kostennote der Beschwerde­führenden vom 29.2.2024)

und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Seeland

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 05

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

BVR 2017 418

BVR 2017 459

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 5 KoGart. 5 LCoordart. 5 KoG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

VGE 2016/354

1C_532/2018

VGE 2018/466

BGE 119 V 89ATF 119 V 89DTF 119 V 89

6B_758/2022

4A_53/2019

VGE 2019/35

BGE 118 V 190ATF 118 V 190DTF 118 V 190

BVR 2001 45

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

BVR 2015 15

VGE 2012/422

VGE 2021/93/94

Art. 25 MWSTGart. 25 LTVAart. 25 LIVA

Art. 115 MWSTGart. 115 LTVAart. 115 LIVA

Art. 112 MWSTGart. 112 LTVAart. 112 LIVA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

BGE 140 V 282ATF 140 V 282DTF 140 V 282