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Entscheid

100 2023 41

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

6. Juni 2024Deutsch6 min

3. Die Anordnungen unter den Ziff. 1 und 2 erfolgen unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahme der Tiere (Art. 24 TSchG).

Source be.ch

100.2023.41U

HAM/CES

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2024

Verwaltungsrichter Häusler

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend Auflösung des Rindviehbestands und Halteverbot für Nutztiere (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 4. Januar 2023; T2021-007)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2023.41U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Am. 4. März 2021 verfügte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) gegenüber A.________ folgende Anordnungen:

Sachverhalt

1. A.________ muss seine Rindviehhaltung bis am 30. April 2021 auflösen.

2. Ab dem 1. Mai 2021 darf A.________ keine Nutztiere mehr hal­ten.

3. Die Anordnungen unter den Ziff. 1 und 2 erfolgen unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahme der Tiere (Art. 24 TSchG).

4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnungen unter Ziff. 1 und 2 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Für die Verrichtungen im Zusammenhang mit dieser Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 480.-- zu Lasten von A.________ erhoben. […].

6. Widerhandlungen gegen die Verfügung können gestützt auf Art. 28 TSchG mit Busse bestraft werden.

Erwägungen

– Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Be­schwerde wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) mit Entscheid vom 4. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eingetreten und diese nicht gegenstandslos geworden ist.

– Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2023 verlangt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der WEU.

– Auf Antrag von A.________ und auf Vorschlag des AVET betref­fend weiterführenden Auflagen stimmte die WEU am 25. April 2024 zu, dass dieser maximal 14 fremde Tiere der Rindergattung während Mitte Mai bis Mitte September in der Sömmerung halten, jedoch keine eige­nen mehr betreuen darf. Zudem muss er eine Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere mit Kenntnissen über die Haltung von Rindvieh, die mindestens alle 14 Tage die Haltung kontrolliert, dem AVET melden. Das AVET entscheidet, ob diese Per­son für die Aufgabe geeignet ist. Allenfalls benennt das AVET eine an­dere Betreuungsperson. Die Betreuungsperson erstattet dem AVET unmittelbar nach der jeweiligen Kontrolle unaufgefordert Bericht über die Feststellungen. Die Berichterstattung kann per E-Mail, Telefon oder Brief erfolgen.

– Am 3. Juni 2024 erklärte sich A.________ mit den vom AVET und der WEU formulierten Auflagen einverstanden.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

– Die Erklärungen von A.________ und der WEU sind so zu ver­stehen, dass beide übereinstimmend beantragen, die Beschwerde von A.________ sei insoweit gutzuheissen als dieser zwar keine eige­nen Tiere mehr halten darf, dafür maximal 14 fremde Tiere der Rinder­gattung während Mitte Mai bis Mitte September in der Sömmerung hal­ten darf und er eine Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kennt­nissen, insbesondere mit Kenntnissen über die Haltung von Rindvieh, die mindestens alle 14 Tage die Haltung kontrolliert, dem AVET mel­den muss. Beide sind zudem damit einverstanden, dass das AVET entscheidet, ob diese Person für die Aufgabe geeignet ist. Allenfalls benennt das AVET eine andere Betreuungsperson. Die Betreuungs­person erstattet dem AVET unmittelbar nach der jeweiligen Kontrolle unaufgefordert Bericht über die Feststellungen. Die Berichterstattung kann per E-Mail, Telefon oder Brief erfolgen.

– Es liegt damit ein übereinstimmender Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im vorgenannten Sinn vor, dem ohne weiteres ent­sprochen werden kann.

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei an sich einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erhe­ben (Art. 108 Abs. 1 VRPG); es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demgegenüber sind die Kosten des Verfahrens vor der WEU von Fr. 1'000.-- zur Hälfte, ausmachend Fr. 500.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); die restlichen Kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).

– Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass in Abänderung des Be­schwerdeentscheids der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) vom 4. Januar 2023 Ziff. 2 der Verfügung des Amts für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) vom 4. März 2021 wie folgt ergänzt wird:

2. […]. A.________ darf maximal 14 fremde Tiere der Rinder­gattung während Mitte Mai bis Mitte September in der Sömmerung halten. Er muss eine Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere mit Kenntnissen über die Haltung von Rindvieh, die mindestens alle 14 Tage die Haltung kontrolliert, dem AVET melden. Das AVET entscheidet, ob diese Person für die Aufgabe geeignet ist. Allenfalls benennt das AVET eine andere Betreuungsperson. Die Betreuungsperson erstattet dem AVET unmittelbar nach der jeweiligen Kontrolle unaufgefordert Bericht über die Feststellungen. Die Berichterstattung kann per E-Mail, Telefon oder Brief erfolgen.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah­rens­kosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kosten­vorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Die Kosten des Verfahrens vor der WEU von Fr. 1'000.-- werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 500.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die rest­lichen Kosten werden nicht erhoben.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer (zusammen mit der Eingabe der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 25.4.2024)

- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.6.2024 inkl. Beilage)

und mitzuteilen:

- Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.6.2024 inkl. Beilage)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 06

Art. 24 TSchGart. 24 LPAart. 24 LPAn

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG