100 2023 55
Enteignungs-Schätzungskommission (ESchK)
31. Juli 2024Deutsch16 min
A.________ (Jg. 1992), Staatsbürgerin von Kosovo, reiste am 6. November 2018 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 2018 heiratete sie den schwedischen Staatsangehörigen B.________, welcher damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und später eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Gestützt auf die Ehe wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche in der Folge bis zum 30. April 2024 verlängert wurde. Das Paar trennte sich am 11. Februar 2020.
Source be.ch
100.2023.55U
STN/BTA/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 9. Juli 2024
Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied
Verwaltungsrichter Stohner
Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt…
Beschwerdeführerin
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
Kramgasse 20, 3011 Bern
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach AIG sowie Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. Januar 2023; 2021.SIDGS.717)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.07.2024, Nr. 100.2023.55U, Seite 1
Prozessgeschichte:
Sachverhalt
A.
A.________ (Jg. 1992), Staatsbürgerin von Kosovo, reiste am 6. November 2018 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 2018 heiratete sie den schwedischen Staatsangehörigen B.________, welcher damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und später eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Gestützt auf die Ehe wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche in der Folge bis zum 30. April 2024 verlängert wurde. Das Paar trennte sich am 11. Februar 2020.
Mit Verfügung vom 30. September 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. Oktober 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 9. Januar 2023 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 8. März 2023.
C.
Hiergegen hat A.________ am 10. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Juni 2024 hat A.________ Schlussbemerkungen eingereicht; sie hält an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
2.1
Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) haben Eheleute von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst a Anhang I FZA). Gemäss Ziff. 7.4.2 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203; Stand: April 2023) erlischt das Aufenthaltsrecht der Ehefrau oder des Ehemanns der Person mit originären Aufenthaltsrecht bei einer Trennung der Eheleute grundsätzlich nicht; dies gilt auch bei einer dauerhaften Trennung. Das Anwesenheitsrecht der (aus einem Drittstaat stammenden) Ehefrau bzw. des Ehemanns besteht solange fort, als die Ehe nicht rechtlich aufgelöst ist (Scheidung oder Tod). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1). Für die Annahme einer inhaltsleer gewordenen Ehe ist grundsätzlich der (gegenseitige) Ehewille entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist spätestens nach einer Trennungsdauer von zwei Jahren von einer definitiven Trennung bzw. einer inhaltsleer gewordenen Ehe auszugehen, wenn die Eheleute das Zusammenleben nicht wieder aufgenommen haben (vgl. BGE 130 II 113 E. 10.4 [Pra 93/2004 Nr. 171]).
2.2
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Ehe mit einem hier aufenthalts- respektive später niederlassungsberechtigten schwedischen Staatsangehörigen erteilt. Allerdings leben die Eheleute seit dem 11. Februar 2020 getrennt (Beschwerde Rz. 9; gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 13.8.2020, Akten MIDI pag. 114 f.). Seither wurde die Ehegemeinschaft nicht wieder aufgenommen und weigert sich der Ehemann kategorisch, die Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen (Stellungnahme Ehemann vom 17.2.2021, Akten MIDI pag. 164 f.). Im Sinn der hiervor zitierten Rechtsprechung ist von einer definitiven Trennung bzw. inhaltsleer gewordenen Ehe auszugehen. Somit kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA mehr zu.
3.
Nach Wegfall des Anwesenheitsanspruchs gemäss FZA kommt aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) in Betracht, sofern – wie hier – der Ehemann in der Schweiz weiterhin freizügigkeitsrechtlich anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 ll 1 E. 4.7).
3.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut. Für die Berechnung einer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG relevanten Ehegemeinschaft ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits auf den Zeitpunkt des Eheschlusses und andererseits auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (Trennungszeitpunkt) abzustellen (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann heirateten am 20. Dezember 2018 (Akten MIDI pag. 69 ff.) und trennten sich am 11. Februar 2020 (Akten MIDI pag. 114 f.). Die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestand damit weniger als drei Jahre, was unbestritten blieb (angefochtener Entscheid E. 3.2; Beschwerde Rz. 9).
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall; insb. Beschwerde Rz. 11 ff.). – Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1).
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst psychische Gewalt in der Ehe vor.
3.3.1
Sie führt aus, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Eltern zusammengewohnt und psychische Gewalt durch ihre Schwiegereltern erfahren. Diese hätten sich stets in ihre Angelegenheiten eingemischt, wodurch es wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Wenn sie mit ihrem Ehemann darüber habe sprechen wollen, sei es immer wieder zu Streitereien gekommen. Ihr Ehemann habe sich geweigert, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Die Situation sei so für sie unhaltbar geworden (Beschwerde Rz. 8 f.).
3.3.2
Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; zum Ganzen VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.2.1).
3.3.3
Wie schon vor der Vorinstanz beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die pauschale Behauptung, dass es aufgrund des Verhaltens der Schwiegereltern zu psychischer Gewalt gekommen sei. Welcher Art die verpönte Behandlung war, der sie während des ehelichen Zusammenlebens konkret unterworfen war, und dass oder welche psychischen Belastungen sie dadurch erlitten haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insgesamt ist keine psychische Unterdrückung mit systematischer Misshandlung ersichtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Die SID hat einen nachehelichen Härtefall wegen erlittener ehelicher Gewalt zu Recht verneint.
3.4
Die Beschwerdeführerin hält weiter die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich der Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung im Heimatland für rechtsfehlerhaft.
3.4.1
Sie bringt vor, dass ihre Situation bei einer Rückkehr nach Kosovo düster oder gar existenzgefährdend wäre (Beschwerde Rz. 11 ff.). Sie habe ihre Ausbildung abgebrochen und die Arbeitstätigkeit aufgegeben, um zu ihrem Ehemann in die Schweiz einzureisen. Dadurch habe sie auch ihren Freundeskreis verloren. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote und des fehlenden Beziehungsnetzes sei es ihr kaum möglich, in Kosovo erneut in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Hinzu komme in persönlicher Hinsicht, dass sie in Kosovo als getrenntlebende Ehefrau von ihrer eigenen Familie, von Bekannten und Nachbarn geächtet werden würde, weil die Rückkehr einer verheirateten Frau zu ihrer Familie als Schmach empfunden werde (Beschwerde Rz. 14, 16 ff.). Demgegenüber sei sie in der Schweiz bestens integriert, sei erwerbstätig und komme selbst für ihren Lebensunterhalt auf. Es lägen gegen sie keine Betreibungen vor und sie habe sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen zu lassen. Auch habe sie ein gutes Sprachniveau in Deutsch (Beschwerde Rz. 10).
3.4.2
Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin sind anzuerkennen. Sie arbeitete zunächst als Unterhaltsreinigerin und danach als Verkäuferin (Akten MIDI pag. 131 ff.). Ihren Angaben zufolge konnte sie sich zwischenzeitlich zur stellvertretenden Filialleiterin hocharbeiten (Beschwerde Rz. 10). Sie verfügt über ein Sprachdiplom mit Niveau A1 (Akten MIDI pag. 147 f.). Ausserdem ist sie weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet und hat nie Sozialhilfe bezogen (Akten MIDI pag. 144 ff.). Insgesamt ergibt sich das Bild einer durchaus gelungenen Integration. Für sich allein vermögen diese Integrationsleistungen jedoch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration begründet rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (vgl. BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022], 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]; VGE 2021/327 vom 24.5.2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4.3
Die insgesamt positive Integration in die hiesigen Verhältnisse ist sodann nicht mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen. Die Beschwerdeführerin ist in Kosovo aufgewachsen und verliess ihre Heimat (erst) mit 26 Jahren. Sie verbrachte die prägenden Abschnitte ihrer Kindheit und Jugend sowie den ersten Teil ihres Erwachsenenlebens in Kosovo. Es ist somit davon auszugehen, dass sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten in Kosovo nach wie vor bestens vertraut ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf gewisse familiäre Verbindungen zurückgreifen kann, ist nicht ausgeschlossen. Es erscheint zudem zumutbar, frühere soziale Netzwerke und Kontakte wiederzubeleben oder auch neue Kontakte zu knüpfen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem mit ihren beruflichen Erfahrungen, die sie in der Schweiz sammeln konnte, über vergleichsweise günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden. Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, ist davon doch die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (vgl. statt vieler VGE 2021/327 vom 24.5.2023 E. 3.4.2). Mit der Vorinstanz ist daher grundsätzlich von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 ff.). Die zu erwartende soziale und wirtschaftliche Situation in Kosovo begründet folglich keinen nachehelichen Härtefall.
3.4.4
Nichts anderes ergibt sich aus ihrem Vorbringen, als getrennte Frau in Kosovo geächtet zu werden. Es kommt auch in Kosovo zu Trennungen und Scheidungen, selbst wenn die Scheidungsrate allenfalls geringer sein mag als in anderen Ländern. Es ist im Übrigen unwahrscheinlich, dass ein breiteres Publikum in der Heimat von ihrer gescheiterten Ehe Kenntnis erhält (vgl. zu dieser Würdigung BGer 2C_549/2022 vom 15.9.2022 E. 3.2.3). Darüber hinaus bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die problematische Stellung getrennter Frauen in Kosovo pauschal. Sie zeigt nicht auf, inwiefern gerade ihre konkrete familiäre Situation im Heimatstaat einer Rückkehr als getrennte Frau entgegensteht (so auch Vernehmlassung der SID, act. 4). Auch mit ihrem generellen Hinweis auf andauernde Spannungen zwischen der albanisch- und serbischstämmigen Bevölkerung (Beschwerde Rz. 17) vermag die Beschwerdeführerin die zumutbare Wiedereingliederung nicht in Frage zu stellen.
3.5
Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint. Bei diesem Ergebnis kann auf die Durchführung einer Parteibefragung verzichtet werden, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde Rz. 9 ff.). Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Michel Daum, in
Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6).
4.
Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; angefochtener Entscheid E. 4). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten. Die Beschwerdeführerin setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).
5.
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, wie sie die Beschwerdeführerin eventuell beantragt (vgl. vorne Bst. C), erübrigt sich. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S 314 E. 7).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Dispositiv
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2024.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.
VGE 09
Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG
Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG
Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 7 FZAart. 7 ALCPart. 7 ALC
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
BGE 130 II 113ATF 130 II 113DTF 130 II 113
Art. 2 FZAart. 2 ALCPart. 2 ALC
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
BGE 140 II 289ATF 140 II 289DTF 140 II 289
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
BGE 140 II 129ATF 140 II 129DTF 140 II 129
BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229
BGE 136 II 1ATF 136 II 1DTF 136 II 1
BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229
BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345
BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21
BGE 140 II 289ATF 140 II 289DTF 140 II 289
BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393
BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229
BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345
BVR 2010 481
VGE 2022/306
BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229
BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229
VGE 2022/306
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
2C_10/2023
VGE 2022/55
2C_53/2023
VGE 2021/217
VGE 2021/327
VGE 2021/327
2C_549/2022
BVR 2021 239
Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI
Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI
Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI
Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI
BVR 2015 105
BVR 2013 73
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF