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Entscheid

100 2023 78

Ausländerrecht

5. Juli 2023Deutsch10 min

2. Zur Umsetzung der im Dispositiv Ziffer 1 genannten Brandschutz­massnahmen wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfü­gung gewährt.

Source be.ch

100.2023.78U

ARB/BDE/IZM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. Juli 2023

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8

sowie

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________

betreffend Feuersicherheit in bestehendem Gebäude (Entscheid der Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 25. Januar 2023; V2022-003)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2023, Nr. 100.2023.78U, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

– Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) teilte der Stockwerkeigentü­merschaft B.________ (nachfolgend STWEG B.________) am 1. Mai 2013 mit, dass anlässlich einer im Gebäude an der B.________ durchgeführten Feuerschau Brandschutzmängel festgestellt wor­den seien und sie aufgefordert werde, die Mängel zu beheben (Akten GVB pag. 7). Am 31. Mai 2017 beschlossen die Stock­werkeigentüme­rinnen und -eigentümer im Rahmen einer Stockwerkei­gentümerver­sammlung, die Brandschutzmassnahmen gemäss dem erarbeiteten Brandschutzkonzept umzusetzen (Akten GVB pag. 17 ff.).

– Am 7. November 2018 teilte die Verwaltung der STWEG B.________ der GVB mit, dass die Brandschutzmassnahmen umgesetzt worden seien, einzig in der Wohnung von A.________ habe keine Brandschutztür und kein Rauchmelder eingebaut werden können, weil der Eigentümer seine Zustimmung verweigere (Akten GVB pag. 21). In der Folge forderte die GVB A.________ mehr­mals vergeblich dazu auf, die Brandschutzmängel in seiner Wohnung zu beheben bzw. beheben zu lassen (Akten GVB pag. 122, 129 ff., 132, 138 ff.).

– Am 19. April 2022 erliess die GVB folgende Verfügung:

«1. Die Stockwerkeigentümerschaft, B.________ wird verpflichtet, die Wohnungstür bei der Wohnung 1________, an der B.________ durch eine Brandschutztür EI 30 zu ersetzen sowie in derselben Wohnung einen Rauchmelder zu instal­lieren.

Sachverhalt

2. Zur Umsetzung der im Dispositiv Ziffer 1 genannten Brandschutz­massnahmen wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfü­gung gewährt.

3. Bei Nichtumsetzung der Brandschutzmassnahmen gemäss Disposi­tiv Ziffer 1 innerhalb der Frist wird die Installation der Brandschutztür EI 30 sowie des Rauchmelders in der Wohnung 1________, an der B.________ durch Ersatzvornahme unter Kos­tenfolge zu Lasten der Stockwerkeigentümerschaft vorgenommen.

4. Bei Nichtumsetzung der Brandschutzmassnahmen im Dispositiv Zif­fer 1 erfolgt die Verzeigung wegen Ungehorsams gegen eine amtli­che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.»

– Hiergegen erhob A.________, Stockwerkeigentümer der Woh­nung 1________, am 29. Mai 2022 Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 hiess die WEU die Beschwerde insoweit gut, als sie Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufhob. Zif­fer 1 des Dispositivs ergänzte sie zudem von Amtes wegen wie folgt:

«A.________ wird verpflichtet, die Umsetzung der Massnahmen zu dulden»

Erwägungen

Im Übrigen wies die WEU die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

– Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Be­schwerdeführer) am 25. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwer­de erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:

«Der Beschwerdeentscheid soll als nicht umsetzbar und damit als nichtig erklärt werden.

Ich habe das Thema Korruption angesprochen und erwartete, dass dazu Stellung genommen wird, oder dass die Angelegenheit untersucht wird.

Die Kosten sollen mir nicht auferlegt werden.»

– Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 die Abwei­sung der Beschwerde. Die STWEG B.________ hat sich nicht ver­nehmen lassen.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und daher for­mell beschwert (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG).

Dispositiv

– Die im Streit liegende Anordnung von Brandschutzmassnahmen rich­tet sich an die STWEG B.________. Die Beschwerde wurde indes nicht von der STWEG als Gesamtheit, sondern nur von einem Stock­werkeigentümer (dem Beschwerdeführer) erhoben. Stockwerkeigentü­merinnen und -eigentümer bilden in jenen Angelegenheiten, über die nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 13 VRPG i.V.m. Art. 70 der Schweizeri­schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord­nung, ZPO; SR 272] sowie Art. 712l und 712t des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 11 N. 12). Bei der Umsetzung von Brandschutzmassnahmen dürfte es sich um eine gemeinschaftliche Aufgabe der Stockwerkeigentümerge­meinschaft handeln, über die grundsätzlich nur mit Wirkung für alle Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer entschieden werden kann. Der Beschwerdeführer muss allerdings die Umsetzung der Brandschutzmassnahmen in der in seinem Verfügungs- bzw. Son­dernutzungsbereich liegenden Wohnung dulden, was er als unnötig und unverhältnismässig erachtet. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Mitwirkung der übrigen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer zur Beschwerde­führung legitimiert war (angefochtener Entscheid E. 1.3; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.3.3, 132 III 9 E. 3.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 11 N. 11 f., Art. 13 N. 7). Gleiches gilt im Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht; der Beschwerdeführer ist demnach selbständig zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids befugt (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG) Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre­ten.

– Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf seine Einwände nicht richtig eingegangen. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör ge­mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Betroffe­nen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Entscheid zu berücksich­tigen. Daraus folgt die behördliche Begründungspflicht (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung so abfassen, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Angeordneten ein Bild machen können. Sie müssen die Verfügung oder den Entscheid gege­benenfalls sachgerecht anfechten können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Be­hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be­schränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2).

– Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers ausei­nandergesetzt; der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet und erlaubte eine sachgerechte Anfechtung. Dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde damit Genüge getan. Dass die Vor­instanz auf die pauschalen und unsubstanziierten Korrup­tionsvorwürfe nicht eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch im verwal­tungs­gerichtlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern Korruption vorliegen und welchen Zusammenhang eine sol­che mit den verweigerten Brandschutzmassnahmen haben soll. Wei­terungen hierzu erübrigen sich daher.

– In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angeord­neten Brandschutzmassnahmen (Ersatz der Wohnungstür durch eine Brandschutztür sowie Installation eines Rauchmelders in der Woh­nung) unnötig und unverhältnismässig seien; die Originaltür halte einem Brand von einer halben Stunde stand, zudem sei der Brand­schutz durch die Gebäudestruktur weitgehend gegeben.

– Die WEU hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass die ange­ordneten Brandschutzmassnahmen bezweckten, einen Fluchtweg zu schützen bzw. eine angemessene Brandmeldeanlage im Gebäude (Hochhaus) sicherzustellen. Die Brandschutzmassnahmen würden sich direkt auf die Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversi­cherungen (VKF) stützen und damit den anerkannten Regeln der Bau­kunde und Technik entsprechen (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). – Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdefüh­rer nicht auseinander. Insbesondere belegt er auch im verwaltungsge­richtlichen Verfahren nicht, dass seine bisherige Wohnungstür den Feuerwiderstand «EI 30» aufweist.

– Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Massnahmen, insbeson­dere mit Blick auf die Fristen, nicht umsetzbar seien. – Die GVB hat zur Umsetzung der Brandschutzmassnahmen eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung gewährt (Akten WEU pag. 9). Diese Frist erscheint angemessen und ist daher nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der Beschwerdeführer für die Umsetzung der Massnahmen weiterer Unterlagen sowie einer längeren Frist bedarf. Dass ihm die Verwaltung die gewünschten Un­terlagen nicht aushändige, belegt er zudem nicht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dem Vorbringen der GVB im vorinstanzlichen Ver­fahren nicht widersprochen, wonach es den anderen Stockwerkeigen­tümerinnen und -eigentümern möglich war, die geforderten Brand­schutzmassnahmen umzusetzen bzw. umsetzen zu lassen (vgl. Akten WEU pag. 29 oben).

– Soweit der Beschwerdeführer die konkrete Umsetzung der Brand­schutzmassnahmen im restlichen Gebäude beanstandet (mangelhafte Qualität des verwendeten Materials und der Ausführungsarbeiten), ist auf die zutreffenden Ausführungen der WEU im angefochtenen Ent­scheid zu verweisen, wonach diese Punkte nicht Gegenstand der Ver­fügung der GVB vom 19. April 2022 bildeten und daher auch nicht Streitgegenstand in den nachgelagerten Beschwerdeverfahren sein können (E. 1.4 und 3.3.3). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Seine Anliegen hat der Beschwerdeführer bei der STWEG bzw. der Verwaltung vorzu­bringen.

– Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Auferlegung der Verfahrenskosten. Die für die Umsetzung der Brandschutzmass­nahmen angesetzte Frist sei längst verstrichen und daher unmöglich einzuhalten; ihn treffe hierfür keine Schuld. – Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufer­legt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ist im vor­instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und gilt damit als unterliegend. Dass die WEU der teilweisen Gutheis­sung im Kostenpunkt nicht Rechnung getragen und dem Beschwerde­führer die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt hat (angefochte­ner Entscheid E. 6), ist angesichts der konkreten Verhältnisse nicht zu beanstanden. Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, beginnt die 60-tägige Umsetzungsfrist erst ab Rechtskraft der Verfü­gung vom 19. April 2022 zu laufen. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwie­fern die Frist zur Umsetzung der Brandschutzmassnahmen einen be­sonderen Umstand darstellt, der ein Abweichen vom Unterliegerprinzip rechtfertigen könnte. Weitere besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG sind weder ersichtlich noch dargetan. Der vor­instanzliche Kostenschluss hält daher der Rechtskontrolle stand.

– Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un­begründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3ʹ500.-- entnom­men. Die restlichen Fr. 1ʹ500.-- werden dem Beschwerdeführer nach Ein­tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

- Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________

und mitzuteilen:

- Gebäudeversicherung Bern, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen

Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 05

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 13 VRPGart. 13 LPJAart. 13 VRPG

Art. 712l ZGBart. 712l CCart. 712l CC

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t CC

BGE 145 III 121ATF 145 III 121DTF 145 III 121

BGE 132 III 9ATF 132 III 9DTF 132 III 9

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BVR 2022 51

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

BVR 2022 51

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BVR 2021 285

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG