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Entscheid

100 2024 105

Auflösung Anstellung

12. Dezember 2025Deutsch38 min

Am 16. September 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Anwalts­aufsichtsbehörde des Kantons Bern das Urteil D-435/2022 vom 13. Septem­ber 2022 mit und erstattete damit Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ Die Anwaltsaufsichtsbehörde gab diesem am 11. Oktober 2022 Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach Ein­gang der Stellungnahme eröffnete sie am 19. Januar 2023 ein Disziplinar­verfahren. Rechtsanwalt A.________ liess sich am 28. Juni und 2. Ok­tober 2023 erneut vernehmen und beantragte, das Disziplinarverfahren sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 1. März 2024 auferlegte die Anwaltsauf­sichtsbehörde Rechtsanwalt A.________ wegen mehrfacher Verlet­zung der Berufspflichten eine Disziplinarbusse von Fr. 3'000.‑‑.

Source be.ch

100.2024.105U

HAT/STS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 19. Dezember 2025

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Straub

Rechtsanwalt A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern

betreffend Anwaltsaufsicht; Busse (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 1. März 2024; AA 22 191)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Am 16. September 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Anwalts­aufsichtsbehörde des Kantons Bern das Urteil D-435/2022 vom 13. Septem­ber 2022 mit und erstattete damit Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ Die Anwaltsaufsichtsbehörde gab diesem am 11. Oktober 2022 Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach Ein­gang der Stellungnahme eröffnete sie am 19. Januar 2023 ein Disziplinar­verfahren. Rechtsanwalt A.________ liess sich am 28. Juni und 2. Ok­tober 2023 erneut vernehmen und beantragte, das Disziplinarverfahren sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 1. März 2024 auferlegte die Anwaltsauf­sichtsbehörde Rechtsanwalt A.________ wegen mehrfacher Verlet­zung der Berufspflichten eine Disziplinarbusse von Fr. 3'000.‑‑.

B.

Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 8. April 2024 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge:

«1. Die [Anwaltsaufsichtsbehörde] sei anzuweisen, ein korrektes Akten­verzeichnis zu erstellen. Dieses sei dem Beschwerdeführer verbun­den mit der Fristansetzung zur Einreichung einer allfälligen Be­schwerdeergänzung offenzulegen.

2. Die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 1. März 2024 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör auf­zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 1. März 2024 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuhe­ben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Eventuell sei die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 1. März 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll­ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Eventuell sei die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 1. März 2024 aufzuheben und das Disziplinarverfahren gestützt auf die Anzeige des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2022 gegen den unterzeichneten Anwalt aufzuheben.

6. Sowohl die Verhandlung als auch die Urteilsberatung sei im Sinne von Art. 31 VRPG und Art. 6 Ziffer 1 EMRK öffentlich durchzuführen.

7. Die Verfahrenskosten seien dem Bundesverwaltungsgericht wegen einer mutwilligen oder grobfahrlässigen Anzeigeeinreichung zu auf­erlegen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem unterzeichneten Anwalt wegen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Anzeigeeinreichung eine Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf die noch einzureichende Kostennote festzulegen ist.»

Die Anwaltsaufsichtsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 hat Rechtsanwalt A.________ an seinen Anträgen festgehalten und um Mitteilung ersucht, nach welchen Kriterien Verwaltungsrichter Thomas Häberli als Instruktionsrichter für das Verfahren ausgewählt worden sei.

Am 28. Juni 2024 gewährte die (damalige) Abteilungspräsidentin Rechts­an­walt A.________ vollumfänglich Einsicht in die Akten der Anwaltsauf­sichtsbehörde und erläuterte die Kriterien, nach denen die Geschäfte auf die Mitglieder der Verwaltungsrechtlichen Abteilung verteilt werden.

Am 3. September 2025 gewährte der Instruktionsrichter der neu mandatier­ten Rechtsvertreterin von Rechtsanwalt A.________ Akteneinsicht. Diese stellte mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 drei Beweisanträge und er­suchte (erneut) um Durchführung auch einer öffentlichen Urteilsberatung. Mit Verfügung vom 12. November 2025 wies der Instruktionsrichter diese Be­weisanträge ab und schloss das Beweisverfahren.

Am 20. November 2025 hat die öffentliche mündliche Schlussverhandlung mit Parteivortrag stattgefunden. Rechtsanwalt A.________ hat an sei­nen Rechtsbegehren festgehalten und den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung sowie die abgewiesenen Beweisanträge erneu­ert. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 hat er sich zudem zum Protokoll der Verhandlung geäussert.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än­derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist un­ter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.

1.2

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Anwaltsaufsichtsbehörde das Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 mitgeteilt und damit Anzeige ge­gen den Beschwerdeführer erstattet. Im Disziplinarverfahren vor der An­waltsaufsichtsbehörde können der anzeigenden Person Verfahrens- und Parteikosten auferlegt werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig ge­handelt hat (Art. 35 Abs. 2 Bst. b KAG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich die Kostenverlegung nicht nach diesen Vor­schriften, sondern nach Art. 108 VRPG (vgl. VGE 2014/162 vom 24.4.2015 E. 4.1 mit Bezug auf die Verfahrenskosten). Auf die Anträge des Beschwer­deführers, vor Verwaltungsgericht seien die Verfahrenskosten dem Bundes­verwaltungsgericht als anzeigender Behörde aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung auszurichten (Rechtsbegehren 7 und 8), ist folglich nicht einzutreten.

1.3

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden disziplinarrecht­liche Bussen in Dreierbesetzung beurteilt, auch wenn ihre Höhe – wie hier – unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- für die einzelrichterliche Zustän­digkeit liegt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2018 S. 139 E. 1.2).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verfahrensmängeln aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2-4). Er macht geltend, diese habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfas­sung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verletzt, indem sie sich nicht ernsthaft mit seinen Beweisanträ­gen auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, aus den vorinstanz­lichen Ausführungen ergebe sich nicht, welcher Sachverhalt als nicht rechts­erheblich beurteilt werde bzw. «welcher Sachverhalt durch welche angebo­te­nen Beweise nicht einer Abklärung zuzuführen sei» (Beschwerde S. 14). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die für die Beur­teilung massgeblichen Sachverhaltselemente könnten anhand der Ak­ten ge­nügend überprüft werden, sodass auf die beantragten Zeugeneinver­nahmen und die Edition von weiteren Akten des Bundesverwaltungsgerichts verzich­tet werden könne. Sie wies die Beweisanträge des Beschwerdefüh­rers des­halb ab. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesver­waltungs­gericht (erfolglos) Ausstandsbegehren einreichte, und die Vorwürfe des Be­schwerdeführers gegen Bundesverwaltungsrichter B.________ aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich sind. Da die Vorinstanz weder die Kritik an der Spruchkörperbildung noch den Vorwurf, es seien («schwerste») fach­liche Fehler begangen worden, als Verstoss gegen die Berufsregeln wertete (vgl. hinten E. 5.2), erweisen sich die in diesem Zusammenhang vom Be­schwer­deführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Zeugeneinver­nahmen, die Edition zahlreicher Beschwerdedossiers und Datenblätter so­wie die wei­teren Beweisanträge zur Frage der Spruchkörperbildung als un­erheblich (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Die Behörden sind im Übrigen nicht verpflich­tet, für jeden einzelnen Beweisantrag zu begründen, weshalb die­sem nicht Folge gegeben wird. Es genügt mit Blick auf das rechtliche Ge­hör, dass sich aus der Verfügung ergibt, dass der massgebliche Sachverhalt nach Ein­schätzung der Vorinstanz hinreichend geklärt war (zur behördlichen Begrün­dungspflicht vgl. statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch angefochtene Verfügung E. 18). Dies ist hier der Fall.

2.2

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie ihm zu Unrecht vorhalte, Bun­desverwaltungsrichter B.________ «drangsalieren» zu wollen (Beschwerde S. 15), ist ihm nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht, sondern um die zu prüfende materielle Frage, ob der Beschwerdeführer seine Berufspflichten missachtet hat. Damit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor, noch gelingt es dem Be­schwerdeführer, eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststel­lung aufzuzeigen (vgl. dazu BVR 2022 S. 139 E. 5.1; Ruth Herzog, in Her­zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 30, Art. 66 N. 31 f.). Der gestellte Hauptantrag erweist sich daher als un­begründet.

3.

Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die angefochte­ne Verfügung und das Disziplinarverfahren seien aufzuheben (Rechtsbegeh­ren 5). In der Sache ist strittig, ob der Beschwerdeführer gegen Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältin­nen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen hat.

3.1

Art. 12 Bst. a BGFA schreibt vor, dass Anwältinnen und Anwälte ih­ren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Dabei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhal­ten erwartet: Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zur eigenen Klientschaft, sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten gegen­über den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66] mit Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Anwaltsrecht], N. 212; Brunner/‌Henn/Kriesi, An­waltsrecht, 2015, S. 84 N. 1 f.). Allerdings gilt es zu beachten, dass die Un­abhängigkeit der Anwaltschaft vom Staat eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren der Rechtspflege darstellt. Bei ihrer Tätigkeit sind An­wältinnen und Anwälte zwar auch den Zielen des Rechtsstaats verpflichtet; in erster Linie haben sie aber die Interessen ihrer Klientschaft zu wahren. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs schränkt sie bei ihrer Tätigkeit nur insoweit ein, als sie ihnen gebietet, diese Interessen ausschliesslich mit zulässigen Mitteln zu wahren (BGer 2C_500/2020 vom 17.3.2021 E. 5.3 f.; Walter Fellmann, Anwalts­recht, N. 218). Gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstösst jedenfalls ein Verhalten, das über die Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft und damit deren Funktion im Sys­tem der Rechtspflege zu beeinträchtigen (Walter Fellmann, in Fellmann/‌Zin­del [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar], Art. 12 N. 12). Anwältinnen und Anwälte dürfen sich also nicht im Interesse ihrer Klientschaft über Recht und Billigkeit hin­wegsetzen. Es besteht insofern ein öffentliches Interesse an einer ordnungs­gemässen und qualitativ hochstehenden Anwaltstätigkeit, und auch das rechtsuchende Publikum und die Behörden sollen auf das korrekte Verhalten der Anwälte zählen dürfen (BGE 139 II 173 E. 5.1; BGer 2C_500/2020 vom 17.3.2021 E. 5.3; Brunner/Henn/‌Kriesi, a.a.O., S. 107 N. 87; Michel Valticos, in Com­mentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 12 N. 34 ff. mit Hin­weisen).

3.2

Anwaltliche Kritik an der Justiz in verfahrensmässiger Form ist nicht nur zulässig, sondern auch erwünscht. Sie ist Ausdruck der Meinungsäus­se­rungsfreiheit und der prozessualen Rechte der vertretenen Partei; im In­te­resse einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechts­pflege ist sie deshalb unentbehrlich, und es besteht geradezu eine Pflicht der Anwaltschaft, Missstände aufzuzeigen und Verfahrensmängel zu rügen (BGer 2A.545/2003 vom 4.5.2004 E. 3; Michel Valticos, a.a.O., Art. 12 N. 42). Eine solche Kritik darf durchaus scharf sein, solange sie sachlich bleibt, im Ton die Regeln des Anstands wahrt und auf persönliche Beleidi­gungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet. Gewisse Über­treibungen sind in Kauf zu nehmen, die Beanstandungen haben sich aber auf konkrete Vorfälle, Fehlleistungen oder Missstände zu beziehen, die im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begründen und zu belegen sind. Kritik an der Justiz findet ihre Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Richterinnen und Richter bestreitet oder infrage stellt. Solange dies nicht der Fall ist, liegt bei verfahrensinternen Vorwürfen erst ein Ver­stoss gegen die Berufspflicht vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (vgl. zum Gan­zen Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 39 ff.; Brunner/‌Henn/Kriesi, a.a.O., S. 110 N. 99 f.; Michel Valticos, a.a.O., Art. 12 N. 45 ff.).

3.3

Weiter sind Anwältinnen und Anwälte nicht gehalten, die Justiz zu entlasten und ihre Klientschaft von der Einleitung und Durchführung mutwil­li­ger oder offenbar aussichtsloser Prozesse abzuhalten. Es gehört indes zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, der Klientschaft die Risiken von geplanten Rechtsvorkehren deutlich vor Augen zu führen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Erfolgschancen gering sind. Unter dem Blick­winkel des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts kann aber selbst die Durchfüh­rung eines aussichtslosen Prozesses nur in einem krassen Fall als Verstoss gegen die Pflicht gewertet werden, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewis­senhaft aus­zuüben. Eine Disziplinierung kommt in erster Linie dann in Be­tracht, wenn die Klientschaft nicht über die geringen Erfolgschancen aufge­klärt worden ist (vgl. Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 43; Michel Val­ticos, a.a.O., Art. 12 N. 21 ff.).

3.4

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können Parteien oder ihre Vertretung mit Verweis oder Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.‑‑ bestraft werden, wenn sie den Anstand verletzen oder den Ge­schäftsgang stören. Im Fall böswilliger oder mutwilliger Prozessführung be­trägt die Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.‑‑ bzw. bei Rückfall bis zu Fr. 3'000.‑‑ (Art. 60 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Diese prozessuale Disziplinarvorschrift zielt auf den Schutz des ungestörten Verfahrensgangs (vgl. Astrid Hirzel, in Waldmann/‌Kraus­kopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 60 N. 2), während Art. 12 i.V.m. Art. 17 BGFA die Sanktionierung von Verstössen gegen die anwaltlichen Berufspflichten bezweckt. Die Vorschriften betreffen somit ver­schiedene Gegenstände und stehen nicht in einem Verhältnis gegenseitiger Ausschliesslichkeit. Bei Verstössen, die das Gericht selber ahnden kann, schreitet die Anwaltsaufsicht praxisgemäss erst ein, wenn die dem Gericht zur Verfügung stehenden disziplinarischen Massnahmen nicht ausreichen, insbesondere dann, wenn das beanstandete Verhalten öffentliches Aufse­hen erregt, die Interessen der Klientschaft gefährdet oder Würde und Anse­hen des Anwaltsstands beeinträchtigt, sowie bei schweren oder wiederhol­ten Verfehlungen einer Anwältin oder eines Anwalts (vgl. BVR 2007 S. 289 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist allerdings, dass Verstösse gegen Art. 60 VwVG in aller Regel auch die Pflicht zur sorgfältigen und gewissen­haften Berufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA verletzen. Nach Art. 60 VwVG disziplinierte Anwältinnen und Anwälte sind deshalb grundsätzlich der zuständigen kantonalen Anwaltsbehörde zu melden (vgl. Astrid Hirzel, a.a.O., Art. 60 N. 77 ff.; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 60 N. 10).

4.

Der angeordneten Disziplinarmassnahme liegt zusammengefasst folgender, weitestgehend unbestrittener Sachverhalt zugrunde:

4.1

Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt namentlich im Bereich des Asylrechts tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er in zahlreichen Be­schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Ausstands- und Re­visionsbegehren eingereicht, in denen er – offenbar neben gewissen kon­kre­ten, einzelfallbezogenen Vorbringen – jeweils die gleichen Vorwürfe wie­der­holte. Er beanstandet namentlich die Spruchkörperbildung und behaup­tet, Verfahren seiner Mandantschaft würden überdurchschnittlich oft einem Gre­mium mit zwei oder mehr Richterinnen und Richtern der Schweizerischen Volkspartei (SVP) zugeteilt, was er auf Manipulationen bei der Bildung des Spruchkörpers zurückführt. Am 21. Februar 2018 gelangte der Be­schwerde­führer deswegen mit einer Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht. Dieses kam indes zum Schluss, der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbil­dung entbehre jeder Grundlage, weshalb es der Anzeige keine Folge gab. Das Bundesgericht hielt dabei in seinem Entscheid fest, «aus Gründen der Effizienz, aus Dringlichkeit, zum Ausgleich der Arbeitslast, zur Vermeidung einer einseiti­gen politischen Zusammenset­zung der Rich­terbank oder wegen Ausstand» könne in die automatisierte Spruchkörperbil­dung des Bundesver­waltungsgerichts durch das EDV-gestützte Programm eingegriffen werden (BGer 12T_3/2018 vom 22.5.2018 E. 2.4.2). Der Be­schwerdeführer reichte in der Folge weiterhin regelmässig Ausstands- und Revisionsbegehren beim Bundesverwaltungs­gericht ein, wobei er diese nun zusätzlich auch damit begründete, dass bei politisch einseitiger Zusammen­setzung fälschlicher­weise nicht in die zufällige Spruchkörperbildung einge­griffen worden sei (vgl. statt vieler BVGer E-3764/2018 vom 6.7.2018 E. 2 f.).

4.2

Im Verfahren D-3654/2021 (Asyl und Wegweisung [Mehrfachge­such]) reichte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 ein Ausstandsbe­gehren ein, nachdem der Instruktionsrichter seine Gesuche um unentgelt­liche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses abgewiesen hatte (Ausstandsverfahren D-435/2022). Er machte geltend, der Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin des Hauptverfah­rens seien wegen «Mitwirkung oder Duldung bei möglichen strafbaren Hand­lungen» befangen. Sie hätten eine widerrechtliche Manipulation bei der Spruchkörperbildung vorgenommen oder geduldet, bewusst eine falsche Entscheidung getroffen und ausserdem wiederholt schwere und schwerste fachliche Fehler begangen, indem sie insbesondere den Entscheid der Ver­waltungskommission des Bundesgerichts (BGer 12T_3/2018 vom 22.5.2018) falsch verstanden und es unterlassen hätten, die einseitige poli­tische Zusammensetzung des Spruchkörpers zu korrigieren. Sodann hätten ihm Bundesverwaltungsrichter B.________ und seine Gerichtsschreiberin wie­derholt kurze Fristen von drei Tagen über das Wochenende angesetzt, ein­zig in der offensichtlichen Absicht, ihn persönlich zu schikanieren. Weiter hätten sie im Hauptverfahren in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 «völlig sinnlos[e]» Ausführungen gemacht und die Beschwerde trotz der sicherheitspolitischen Entwicklungen in Sri Lanka als aussichtslos einge­stuft. Dies sei «unsinnig». Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Aus­standsbegehren weiter, sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal die­ser Abteilungen hätten wegen «objektiver Befangenheit» im Ausstandsver­fahren in den Ausstand zu treten. Er habe sämtliche Richterinnen und Rich­ter der Abteilungen IV und V darüber informiert, dass es auf eine be­wusste Manipulation zurückzuführen sein müsse, dass von ihm angehobene Ver­fahren überdurchschnittlich oft Mitgliedern der SVP zugeteilt würden (im Jahr 2021 sei dies bei rund 53 % der eingereichten Beschwerden und Gesuche der Fall gewesen). Indem bei ihm «systematisch durch eine bewusste Mani­pulation überdurchschnittlich viele Richterinnen und Richter […] der SVP die […] Instruktion übernehmen [würden, lägen] unsachliche […] Motive vor, die nur dazu dien[t]en, um einen gewünschten Verfahrens­ausgang (Bestätigung materiell negativer Asylentscheide) herbeizuführen». Trotz der «schwerwie­genden Widerrechtlichkeit einer solchen gezielten Beeinflussung […] und der möglichen Strafbarkeit einer solchen Manipula­tion» sei seitens der ein­zelnen Richterinnen und Richter bisher keine Reak­tion erfolgt. Da sie «über den Sachverhalt informiert [seien], jedoch nicht die notwendigen Massnah­men eingeleitet [hätten], um diese Missstände zu beenden», könnten sie über sein Ausstandsbegehren nicht unbefangen entscheiden. Das gleiche gelte für alle Mitarbeitenden der Abteilungen IV und V. Ausserdem dürften sämtliche Richterinnen und Richter des Gerichts, die der SVP angehören, in der Sache nicht mitwirken, weil die Gefahr zu gross sei, dass diese im Inte­resse ihrer Partei handeln würden (Ausstandsbegehren vom 24.1.2022, Vorakten AA [act. 5C] pag. 757 ff.).

4.3

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten sowie eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (BVGer D-435/2022 vom 13.9.2022). Am 4. November 2022 erhob der Beschwerdeführer in seinem sowie im Namen zahlreicher von ihm vertretener Asylsuchender bei der Bun­desanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt (Mitglieder und Mitarbei­tende der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts) wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt und Begünstigung. Dies mit der Begründung, ihm würden in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht systematisch und willkürlich Verfahrenskosten auferlegt, es komme bei der Spruchkörperbildung zu widerrechtlichen Manipulationen durch Gerichtspersonen (indem seine Verfahren überdurchschnittlich oft Mit­gliedern der SVP zugeteilt würden, was die Wahrscheinlichkeit einer Be­schwerdeabweisung signifikant erhöhe), und die Richterinnen und Richter seien den geltend gemachten Manipulationen nicht auf den Grund gegangen bzw. hätten diese geschützt, indem sie die Ausstandsbegehren des Be­schwerdeführers abgelehnt hätten (Vorakten AA [act. 5A] pag. 77 ff.). Die Bundesanwaltschaft nahm die Strafsache mit Verfügung vom 27. Februar 2023 nicht an die Hand (Vorakten AA [act. 5A] pag. 1043 ff.). Dieselben Vor­würfe zur Spruchkörperbildung hatte der Beschwerdeführer bereits mit An­zeigen vom 2. Februar 2022, 14. April 2022 und 9. Mai 2022 erhoben; auch diese hatte die Bundesanwaltschaft jeweils nicht an die Hand genommen (vgl. S. 8 der Verfügung vom 27.2.2023), wobei der Beschwerdeführer in sei­ner aktuellen Anzeige nichts neues vorbringe. Die dagegen erhobene Be­schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be­schluss vom 28. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt namentlich fest, es spreche nichts dafür, dass die Spruchkörperbildung unrechtmässig manipuliert worden wäre, und es sei nicht ansatzweise zu erkennen, inwie­fern die betreffenden Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter die staat­liche Macht zweckentfremdet eingesetzt hätten, indem sie dem Beschwer­de­führer Verfahrenskosten und Ordnungsbussen auferlegten. Die Bundes­anwaltschaft habe daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet (BStGer BB.2023.42 und weitere vom 28.6.2023).

5.

5.1

Am 16. September 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der An­waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern das Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 mit und erstattete damit Anzeige gegen den Beschwer­deführer. Im genannten Urteil verwies das Bundesverwaltungsgericht auf zahlreiche vom Beschwerdeführer gestellte und als aussichtslos bewertete Ausstands- und Revisionsbegehren (dortige E. 8.1) und hielt fest, das Vor­ge­hen des Beschwerdeführers laufe letztlich auf eine Blockierung des Rechts­mittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hinaus und sei mutwillig und rechtsmissbräuchlich (dortige E. 8.2).

5.2

Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Eingabe vom 24. Januar 2022 an das Bundesverwaltungs­ge­richt (Ablehnung von Bundesverwaltungsrich­ter B.________) erscheine nicht von Vornherein unsachlich oder despektierlich, selbst wenn der Beschwer­deführer unterstelle, eine Besetzung des Spruchkörpers mit mehreren Rich­terinnen und Richtern, die der SVP angehörten, beeinflusse das Verfahren aus Sicht der Asylsuchenden negativ. Eine Berufsregelverlet­zung liege inso­fern nicht vor (angefochtene Verfügung E. 33). Soweit er dem Bundesver­waltungsgericht vorwerfe, schwere oder schwerste fachliche Feh­ler began­gen zu haben, sei dies zwar unnötig polemisch, gehe aber «noch gerade nicht über die Grenze des Zulässigen hinaus» (angefochtene Verfü­gung E. 34). Hingegen verletze seine Behauptung, Bundesverwaltungsrich­ter B.________ habe aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung ein offen­sicht­lich begründetes Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses ab­gelehnt und die Eingaben des Beschwerdeführers mit allen Mitteln ab­schlä­gig beurteilen wollen, den zulässigen Rahmen einer sachlichen (allen­falls zugespitzten und polemischen) Kritik. Gleiches gelte für den Vorwurf, es gehe dem Richter und seiner Gerichtsschreiberin um eine «offensichtliche Schikane» des Beschwerdeführers, sowie für das Vorbringen, systemati­sches widerrechtliches und möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhal­ten werde durch die Genannten vorsätzlich ignoriert. Diese Vorhalte seien jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet, als persönlich diskreditierende, un­nötig verletzende Verunglimpfungen aufgefasst zu werden. Letztlich werde damit einem Richter unterstellt, nachdem er einzig durch widerrechtliche Ma­nipulationen mit der Instruktion des Verfahrens betraut worden sei, fälle er vorsätzlich Fehlentscheide, um den Beschwerdeführer zu drangsalieren. Mit einer derartigen Unterstellung, für deren Richtigkeit es in den Akten keine Stütze gebe, verletze der Beschwerdeführer die Pflicht zur sorgfältigen Be­rufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA (angefochtene Verfügung E. 35). Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer begründe seine Aus­stands- bzw. Revisionsbegehren immer nach demselben Muster und mache Ausstandsgründe im Zusammenhang mit seiner Person anstatt seiner Klient­schaft geltend. Dies obschon die erhobenen Rügen betreffend Spruch­körperbildung und Parteizugehörigkeit der Richterinnen und Richter längst «rechtskräftig beurteilt» seien. Damit handle der Beschwerdeführer nicht nur systematisch, sondern es sei auch davon auszugehen, dass seine immer­gleichen Vorbringen nicht auf eine rechtliche Beurteilung, sondern auf eine Behinderung der Justiz ausgerichtet seien. Hinzu komme, dass er bisweilen ganze Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts ablehne, was nicht an­ders interpretiert werden könne, als dass es ihm nicht mehr um die Sache gehe, sondern um eine fortwährende Eskalation seiner Auseinandersetzung mit diesem Gericht. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass er den Richterinnen und Richtern private Feindschaften vorwerfe (angefochtene Verfügung E. 40 f.). Der Beschwerdeführer bediene sich im Namen seiner Klientschaft Rechtsvorkehren, die letztlich darauf abzielen würden, den ge­ordneten Gerichtsablauf zu stören und den Grundsatz zu umgehen, wo­nach das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig ent­scheide. Angesichts seines systematischen Vorgehens erweise sich die Be­rufung auf Ausstandsgründe als rechtsmissbräuchlich. Es sei seine Strate­gie, den Gerichtsablauf zu stören, und weder die ihm persönlich auferlegten Verfahrenskosten noch die Ordnungsbussen hätten zur Einsicht geführt. Es liege deshalb eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflichtverletzung vor (angefochtene Verfügung E. 42 f.).

5.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei bekannt, dass Gerichtsper­sonen, die einer einwanderungskritischen Partei angehören, statistisch sig­ni­fikant mehr Asylgesuche bzw. -beschwerden abweisen würden. In den ver­gangenen Jahren seien seine Beschwerden an das Bundesverwaltungsge­richt überdurchschnittlich oft von Richterinnen und Richtern der SVP beurteilt worden. Dafür müsse eine willentliche Manipulation bei der Spruchkörperbil­dung verantwortlich sein. Ein Beitrag in der Fernsehsendung «Rundschau» vom 18. Mai 2022 habe belegt, dass die Zuteilung in drei Fällen aufgrund der Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer verändert worden war. Grund für die «Schikanen und widerrechtlichen Massnahmen» seien seine kritischen Äusserungen zum Funktionieren des Justizsystems und zur «Un­abhängigkeit oder Fehlbarkeit» von Richterinnen und Richtern gewesen, so­wie der Umstand, dass das Gericht aufgrund seiner Aktivität «mehrere Tau­send Urteile» betreffend Asylsuchende aus Sri Lanka habe korrigieren müs­sen. Es sei ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er den Missstand «eines statistisch ungewöhnlich häufig parteiisch zusammenge­setzten» Richtergremiums im Interesse seiner Klientschaft immer wieder mit allen ihm möglichen Mitteln anprangere. Den Sachverhalt müsse er dabei so schildern, wie er sich ihm präsentiere, selbst wenn sich dies für die Betroffe­nen als ehrverletzend erweise. Mit Schreiben vom 24. November 2021 habe er sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundes­verwaltungsgerichts auf «zur Abklärung und Beseitigung des vorgetragenen Manipulationssachverhaltes» aufgefordert. Im Beschwerdeverfahren D-‍3654/2021 habe er beantragt, es seien ihm die Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers ausgewählt worden seien. An­ders als in anderen Verfahren habe der Instruktionsrichter diesem Antrag nicht stattgegeben und in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 fest­gehalten, dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht könne durch das Erheben eines Ausstandsbegehrens Genüge getan wer­den. Auf die geltend gemachte Manipulation seien der Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin nicht eingegangen, sodass der Beschwerdefüh­rer ein Ausstandsbegehren eingereicht habe. Angesichts der Untätigkeit der Ab­teilungen IV und V und der widersprüchlichen bzw. teilweise tatsachen­widri­gen Ausführungen des Gerichts zur Spruchkörperbildung sei eine klare Wortwahl angebracht gewesen. Wegen der Häufung von augenfälligen Feh­lern und des ungewöhnlichen Verhaltens des Instruktionsrichters und der Gerichtsschreiberin habe er von einer «offensichtlichen Schikane» gespro­chen. Seine Kritik habe jedoch dem Klienten und der Rechtspflege gedient und sei gut begründet und weder diskreditierend noch verleumderisch gewe­sen. Dass seine Ausstands- und Revisionsbegehren immer demselben Mus­ter folgen würden, treffe nicht zu. Dies habe die Vorinstanz ohne Beizug der entsprechenden Verfahrensakten auch gar nicht objektiv beurteilen kön­nen. Der Vorwurf, er blockiere die Rechtsmittelverfahren bzw. den Ge­schäftsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht, sei ebenfalls haltlos, zumal die von ihm angestrengten Verfahren gemessen an der Geschäftslast der Abteilungen IV und V nicht ins Gewicht fielen. Ausserdem seien die Eingaben im Interesse seiner Klientschaft erfolgt. Entgegen den Ausführun­gen in der angefochte­nen Verfügung hätten sich frühere Ausstandsbegehren nicht auf die Spruch­körperbildung bezogen. Vielmehr habe er diese mit un­terschiedlichen objek­tiven Umständen begründet, wobei das Gericht ver­pflichtet sei, in jedem Ein­zelfall die vorgebrachten Ausstands- oder Revi­sionsgründe zu prüfen. Im vor­instanzlichen Verfahren habe er aufgezeigt, dass er Opfer einer systema­tischen und widerrechtlichen Bestrafungsaktion durch alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundes­verwaltungsgerichts geworden sei. Die Vorinstanz mache in ihrer Verfügung deutlich, dass sie den «ex­treme[n] Mangel im Justizsystem der Abteilungen IV und V des Bundesver­waltungsgerichts» nicht abklären wolle. Eine korrek­te Sachverhaltsfeststel­lung hätte indes gezeigt, dass aufgrund der «belegten Feindschaft dieser Richter und Richterinnen» in unzähligen seiner Beschwerdeverfahren Aus­standsgründe erfüllt seien. Die Vorinstanz habe nicht konkretisiert, inwiefern sein Vorgehen das Ansehen der Anwaltschaft beeinträchtige oder deren Funktionieren störe. Er habe niemals auf unzuläs­sige Mittel zurückgegriffen. Vielmehr habe die Systematik des Problems ihn dazu gezwungen, gegen diejenigen vorzugehen, die dieses System dulde­ten. Die Europäische Men­schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) lasse lediglich einen engen Spiel­raum, um kritische Aussagen von Anwältinnen und Anwälten zu sanktionie­ren; nur in Ausnahmefällen dürfe deren Mei­nungsäusserungsfreiheit einge­schränkt werden. Das Stellen von Ausstands­begehren selbst bei einem ge­ringen Verdacht auf die fehlende Unabhängig­keit des Gerichts sei ein Kern­element der gewissenhaften und sorgfältigen Ausübung des Anwaltsberufs, und jegliche Disziplinierung stelle einen star­ken Eingriff in die anwaltliche Unabhängigkeit dar. Er habe jeweils fall- und faktenbezogen und ohne un­nötig verletzende oder diffamierende Elemente argumentiert, und seine Vor­würfe hätten durch die von ihm beantragten Beweismassnahmen nachge­wiesen oder widerlegt werden können. Ausser­dem habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, inwiefern das Bundesverwal­tungsgericht durch ihn gestört wor­den sei. Die strittige Sanktionierung könne einen «chilling effect» auf die Aus­übung des Anwaltsberufs haben, was in einem demokratischen Rechtsstaat nur in Ausnahmefällen zulässig und je­denfalls hier nicht mit Art. 10 Ziff. 2 EMRK vereinbar sei. Auch Art. 8 EMRK sei verletzt, da dem Beschwerde­führer ein elementarer Aspekt seiner Tätig­keit (nämlich das Einreichen von Revisions- und Ausstandsbegehren wegen Bedenken hinsichtlich der Spruchkörperbildung) grundsätzlich verboten wer­den solle bzw. offensicht­lich sei, dass die ihm auferlegte Sanktion mit Blick auf weitere potenzielle Ausstands- und Revisionsbegehren einschüchternd wirke. Damit liege ein Eingriff in die freie Berufsausübung vor, für welchen mit Art. 12 Bst. a BGFA keine hinreichende gesetzliche Grundlage vorlie­ge. Der Beschwerdeführer macht ausserdem Ausführungen zu den Bewei­sen, die «das Bundesverwal­tungsgericht zu erbringen» habe, und verweist auf seine in der Stellung­nahme vom 2. Oktober 2023 an die Anwaltsauf­sichts­behörde gestellten Be­weisanträge (ohne diese zu wiederholen oder zu begründen; Beschwerde S. 30). Sodann stellt er mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 sowie (erneut) an der öffentlichen mündlichen Schlussverhand­lung vom 20. November 2025 den Antrag, er sei persönlich zu befragen und es seien die bundesverwal­tungsgerichtlichen Akten sowie die «Datenblätter zur Spruchkörperbildung» in den ihm «vorgeworfenen Verfahren» beizuziehen.

6.

Die Vorinstanz stellte einen Verstoss gegen Art. 12 Bst. a BGFA fest, weil der Beschwerdeführer mutwillig und systematisch von vornherein aussichts­lose Prozesse angestrebt habe im Wissen darum, dass die vorgetragenen Vorwürfe betreffend Spruchkörperbildung bereits «rechtskräftig beurteilt» worden seien. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Ausserdem habe er gegenüber dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin im der Anzeige zugrun­deliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unsachliche und diffamierende Kritik geäussert. Nicht sanktioniert hat die Anwaltsaufsichts­be­hörde die Kritik des Beschwerdeführers an der Spruchkörperbildung, des­sen Aussagen zum Einfluss der richterlichen Parteizugehörigkeit auf den Verfah­rensausgang im Bereich des Asylrechts sowie den Vorwurf, Richterin­nen und Richter sowie Mitarbeitende des Bundesverwaltungsgerichts hätten schwerste fachliche Fehler begangen (vorne E. 5.2). Die Frage, ob der Be­schwerdeführer die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht zu Recht kritisiert, ist insofern nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Diese Thematik kann nur – aber immerhin – insoweit von Be­deu­tung sein, als er geltend macht, die von ihm kritisierten Mängel bei der Spruchkörperbildung würden sein Vorgehen rechtfertigen, sodass kein Rechtsmissbrauch vorliege.

6.1

Der Beschwerdeführer hat in zahlreichen Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht Ausstands- und Revisionsbegehren eingereicht, in de­nen er unter anderem die Spruchkörperbildung im Allgemeinen kritisiert und auf vermeintliche Manipulationen hinweist. Seine Kritik wurde bereits auf vie­len Ebenen und durch etliche Instanzen geprüft. Dabei kamen neben dem Bundesverwaltungsgericht selber namentlich die Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die Bundesanwaltschaft und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie Prof. Dr. Daniela Thurnherr im Rahmen eines Gutachtens zum Schluss, dass der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung des Bundesverwaltungsgericht unbegründet sei und Regelung und Praxis der Spruchkörperbildung grundsätzlich nicht zu beanstanden seien (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3; Daniela Thurnherr, Spruch­körperbildung durch das Bundesverwaltungsgericht, Gutachten vom 24.3.2023, Vorakten AA [act. 5A] pag. 899 ff., einsehbar unter: <www.bvger.admin.ch>, Rubriken «Publikationen/Medienmitteilungen/‌2023»). Es ist unter diesen Umständen wenig erfolgsversprechend und da­mit auch kaum im Interesse der betroffenen Klientschaft, wenn der Be­schwerdeführer dieselben Vorwürfe dem Ergebnis dieser Überprüfungen zum Trotz in zahlreichen Einzelfällen immer wieder erhebt. Sollte ein Verfah­ren gar lediglich als «Bühne» für den von verschiedenen Seiten hinlänglich untersuchten, allgemeinen Vorwurf der mangelhaften bzw. manipulierten Spruchkörperbildung dienen, können sich entsprechende Ausstands- bzw. Revisionsbegehren durchaus als rechtsmissbräuchlich erweisen. Jedenfalls erscheinen mit der Vorinstanz Ausstands- und Revisionsbegehren so oder anders nicht der richtige Weg zu sein, um allgemeine Missstände bei der Spruchkörperbildung oder Kritik an der nach Ansicht des Beschwerdeführers falschen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka geltend zu machen. Dass im Einzelfall oder auf Grundlage der gericht­lichen Lageanalyse nicht im Sinn der von ihm vertretenen Partei und seines Gerechtigkeitsempfindens entschieden wird, rechtfertigt es nicht, die Streit­frage geradezu systematisch aus dem Hauptsachenverfahren auf Aus­stands- und Revisionsverfahren zu verlagern. Indem der Beschwerde­führer nicht nur zahlreiche Richterinnen und Richter, sondern bisweilen ganze Ab­teilungen des Bundesverwaltungsgerichts ablehnte, verfolgte er eine Strate­gie der Eskalation, die ohne weiteres geeignet ist, den geordneten Gerichts­ablauf zu stören. Es ist deshalb fraglich, ob hier noch ein engagierter Einsatz für die jeweilige Klientschaft vorliegt, oder ob das Vorgehen des Beschwer­deführers nicht vielmehr eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflichtver­letzung darstellt (vgl. vorne E. 5.2). Fraglich scheint weiter, ob der Versuch des Beschwerdeführers, mittels Schreiben an sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V einen Handlungszwang für diese herbeizu­führen, um sodann aus ihrem Untätigbleiben bzw. der «Duldung» der kriti­sierten Missstände eine persönliche Befangenheit herzu­leiten (vgl. vorne E. 4.2), nicht bereits als solcher unstatthaft bzw. rechts­missbräuchlich und disziplinierungswürdig ist. Beides kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Der vom Beschwerde­führer beantragte Beizug der betreffenden bundesverwaltungsgerichtlichen Akten und «Datenblätter» zwecks Überprüfung seiner jeweiligen Argumen­tation bzw. der Begründet­heit seiner Einwände im Einzelfall ist deshalb nicht erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer an der öffentlichen mündlichen Schlussverhandlung er­neut entsprechende Beweisanträge sowie einen Antrag auf persönliche Be­fragung stellt und damit implizit die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beantragt, werden seine Begehren abgewiesen (so bereits Verfügung vom 12.11.2025). Weiter kann darauf verzichtet werden, auf die Verfassungsver­letzungen einzugehen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht (insb. Art. 29 BV und Art. 6 EMRK)

6.2

Die Vorinstanz hat die Äusserungen des Beschwerdeführers gegen­über Instruktionsrichter B.________ und dessen Gerichtsschreiberin als in ih­rer Gesamtheit persönlich diskreditierende, unnötig verletzende Verun­glimp­fungen beurteilt. Dies tat sie zu Recht, enthält doch das Ausstandsbegehren vom 24. Januar 2022 namentlich folgende Ausführun­gen (Vorakten AA [act. 5C] pag. 757 ff.; vgl. auch angefochtene Verfügung E. 30):

«Wer nun als Richter und als Gerichtsschreiberin dermassen bewusst zur willkürlichen Stützung eines offensichtlich unkorrekt zusammen­ge­stellten Spruchkörpers einen Entscheid des Bundesgerichts zu einem Urteil umdeutet und einen nicht existierenden Inhalt daraus ableitet, begeht einen schwersten fachlichen Fehler.» (S. 6)

«Wer nun wie Bundesverwaltungsrichter B.________ aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung ein offensichtlich begründetes Ge­such um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses ablehnt und eine Be­schwerde mit allen Mitteln mit einer unstatthaften Mehrheit von SVP-Richtern ablehnen will, begeht schwerste fachliche Fehler und ist offen­sichtlich befangen.» (S. 8)

«Alleine das entsprechende Vorgehen [Anmerkung: dass der genannte Bundesverwaltungsrichter – angeblich durch eine Manipulation – in zwei mehrere Monate nacheinander eröffneten Verfahren des Beschwerde­führers als Instruktionsrichter eingesetzt worden sei und nahezu gleich­lautende Zwischenverfügungen erlassen habe] dokumentiert, dass es Bundesverwaltungsrichter B.________ und Gerichtsschreiberin C.________ um eine offensichtliche Schikane des unterzeichneten An­walts geht.» (S. 8)

Die Unterstellung, bewusst krass unrichtige Entscheidungen zu fällen, kann nicht mehr als (bloss) überspitzte oder polemische Kritik gelten, sondern stellt eine persönliche Verunglimpfung des betroffenen Richters von erheb­lichem Ge­wicht dar. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Bundesverwaltungs­richter habe aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung seine Be­rufspflich­ten verletzt und wolle auch die Beschwerde in der Hauptsache unter allen Um­ständen und durch ein unzulässiges Vorgehen abweisen. Diese Vorwürfe gehen deutlich über eine hinzunehmende scharfe Beanstandung von ver­meintlichen Missständen hinaus und stellen einen Angriff auf die Integrität des betroffe­nen Bundesverwaltungsrichters dar, wobei für sie in dieser ab­soluten und diskreditierenden Form von vornherein keine sach­liche Grund­lage gegeben sein kann. Die zitierten Vorbringen des Beschwer­deführers sind unnötig her­absetzend und erweisen sich als unzulässige di­rekte und persönliche An­griffe auf die berufliche Integrität von B.________ und C.________. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass solche Ver­unglimpfungen den Rahmen einer bloss übertriebenen sachlichen Kritik sprengen; es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der an­gefochtenen Verfü­gung verwiesen werden (vgl. vorne E. 5.2). Damit hat der Beschwerdeführer die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA ver­letzt. Ob die Vorinstanz in ihrer Schlussfolge­rung be­rechtigterweise davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe dem Bundes­verwaltungsrichter die Ab­sicht unterstellt, ihn drangsalieren zu wol­len, ist für diese Einschätzung nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann aber im­merhin festgehalten wer­den, dass sich aus den zitierten Passagen des Aus­standsbegehrens ergibt, dass der Beschwerdeführer dem Bun­desverwal­tungsrichter unlautere Ab­sichten vorwirft und tatsächlich davon ausgeht, dies liege – wie die seiner Meinung nach manipulierte Zuteilung von Verfahren an Richterinnen und Richter, die der SVP angehören – an seiner Person (vgl. Ausstandsbegehren vom 24.1.2022, Vorakten AA [act. 5C] pag. 757 ff., 773 f.; Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 16.11.2022, Vorakten AA [act. 5A] pag. 43 ff., 45; Stellungnahme im vorins­tanzlichen Verfahren vom 2.10.2023, Vorakten AA [act. 5B] pag. 1167 ff., 1239 ff.; Be­schwerde S. 7). Zudem äus­sert er wiederholt die Auffassung, insbesondere die Richterinnen und Richter der SVP seien ihm gegenüber wegen «persön­licher Feindschaft» befangen (vgl. Stellungnahme im vorins­tanz­lichen Ver­fahren vom 2.10.2023, Vorakten AA [act. 5B] pag. 1167 ff., 1235 f.; Be­schwerde S. 29 f.). Ob diese Umstände so zusammengefasst werden kön­nen, dass der Beschwerdeführer dem Bun­desverwaltungsrichter vorwirft, ihn zu drangsalieren, kann hier letztlich offen­bleiben.

6.3

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, der Be­schwerdeführer habe gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen und mit seinem Verhalten die anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt. Das beanstandete Verhal­ten ist von einer gewissen Schwere. Es rechtfertigt sich daher, dass (auch) die Anwaltsaufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme ergreift (vgl. vorne E. 3.4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 32 ff.) besteht mit Art. 12 Bst. a BGFA eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Sanktionieren seines Verhaltens und den damit einherge­henden Eingriff in das Recht der freien Meinungsäusserung bzw. das Recht auf Achtung des Privatlebens (BGer 2C_307/2019 vom 8.1.2020 E. 8.6, 2C_737/2008 vom 8.4.2009 E. 3.2 f.; ferner EGMR 35865/04 vom 13.12.2007, Foglia gegen Schweiz, in forumpoenale 2008 S. 202 Ziff. 79 f.; Michel Valticos, a.a.O., Art. 12 N. 43 f.; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 39 f.; Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 40c). Eine Verletzung von Art. 10 bzw. 8 EMRK liegt nicht vor (zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Sanktion vgl. hinten E. 7.2 ff.). Weitere Beweismassnahmen sind bei die­ser Sachlage nicht erforderlich (vgl. auch vorne E. 6.1 und 2.2).

7.

Es bleibt zu prüfen, ob die von der Anwaltsaufsichtsbehörde ausgesproche­ne Sanktion Recht verletzt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und erach­tet die verhängte Busse von Fr. 3'000.‑‑ als unverhältnismässig, da ihn das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang bereits mehr­fach (im Umfang von insgesamt Fr. 50'000.‑‑) sanktioniert habe (Be­schwerde S. 33 ff.).

7.1

Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Be­rufsregeln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung bzw. einem Verweis als mildeste Sanktionen (Bst. a und b), über eine Busse bis Fr. 20'000.‑‑ (Bst. c) bis hin zu einem befristeten oder dauernden Berufs­aus­übungsverbot als schärfsten Massnahmen (Bst. d und e). Die Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des Anwalts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Verstösse zu berücksichtigen sind (vgl. Tomas Poledna, in Fellmann/‌Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 27; Bauer/‌Bauer, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 17 N. 25). Bei der Verhängung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu; Wahl und Be­messung der konkreten Sanktion sind primär ihre Sache. An­ders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, auferlegt sich das Ver­waltungsgericht deshalb hinsichtlich der anzuordnenden Massnahme eine gewisse Zurückhaltung. Es greift insoweit nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint (vgl. zum Ganzen VGE 2024/54 vom 17.5.2024 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_321/2024 vom 24.9.2024]).

7.2

Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend muss die ge­wählte Massnahme zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausge­hen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind auch das unter­schiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Aus­druck kommende Rangordnung zu beachten (VGE 2024/54 vom 17.5.2024 E. 4.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_321/2024 vom 24.9.2024]). Die Busse gehört zu den mittelschweren Disziplinarmassnah­men. Sie sank­tioniert grundsätzlich schwerwiegendere berufliche Verstösse als der Ver­weis, setzt aber wie dieser voraus, dass die festgestellten Ver­stösse mit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit vereinbar sind. Während die Verwar­nung und der Verweis im Wesentlichen einen präventiven Zweck verfolgen, hat die Busse zusätzlich einen repressiven Charakter, insbeson­dere wenn sie hoch angesetzt ist (vgl. Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 17 N. 63 f.; zum Gan­zen VGE 2024/15 vom 15.10.2024 E. 7.2).

7.3

Die Vorinstanz wies vorab darauf hin, der Beschwerdeführer sei bis­her einmal (im Jahr 2013) mit einem Verweis diszipliniert worden, dies sei jedoch angesichts des Zeitablaufs (Art. 20 Abs. 1 BGFA) bei der Bemessung der Sanktion nicht zu berücksichtigen. Zwei weitere Verfahren aus den Jah­ren 2015 und 2016 hätten zu keiner Sanktionierung geführt. Eine Verwar­nung oder ein Verweis wären dem Ausmass der Berufsregelverletzung nicht angemessen, da die dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Ordnungsbussen ihn nicht davon abgehalten hätten, weitere aussichtslose Eingaben einzureichen. Er habe sich mehrere Berufsregelver­letzungen über einen längeren Zeitraum zuschulden kommen lassen, sei sich seiner Verfehlungen nicht bewusst und zeige sich uneinsichtig. Eine Busse von Fr. 3'000.‑‑ erscheine angemessen (angefochtene Verfügung E. 49).

7.4

Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schwere der Pflichtverletzung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Zwar ist die Erwägung, der Be­schwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum Berufsregelverletzungen begangen, im Ergebnis insofern zu relativieren, als es sich beim Angriff auf die berufliche Integrität von B.________ und C.________ (vorne E. 6.2) offenbar um ein einzelnes Vorkommnis handelt. Die persönliche Ver­unglimpfung eines Bundesverwaltungsrichters und seiner Gerichtsschreibe­rin stellt aber eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar, sodass eine Busse als ge­eignete und erforderliche Sanktion erscheint. Mit Fr. 3'000.‑‑ liegt die Busse im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens und war – weil das (als rechtsmissbräuchlich qualifizierte) prozessuale Vor­gehen des Beschwerde­führers bereits in den betreffenden Verfahren sank­tioniert worden war – von der Vorinstanz bewusst tief angesetzt (angefoch­tene Verfügung E. 49 a.E.). Sie ist damit dem Verschulden des Beschwer­deführers angemessen, auch wenn das Verwaltungsgericht offengelassen hat, ob das prozessuale Verhal­ten des Beschwerdeführers als rechtsmiss­bräuchlich zu qualifizieren ist. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Um­stand, dass der Beschwerdeführer bereits in den betreffenden Verfahren sanktioniert wurde, ist für die Bemes­sung der Disziplinarmassnahme für die Verunglimpfungen nicht von Bedeu­tung. Eine Reduktion der Busse ist daher nicht angezeigt und die Sanktionie­rung ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder unver­hältnismässig noch stellt sie als solche ei­nen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäusserung oder das Recht auf Achtung des Privatlebens dar (vgl. auch vorne E. 6.3).

8.

Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist sowohl hinsicht­lich des Haupt- als auch hinsichtlich des Eventualbegehrens abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.2). Es besteht kein Anlass für eine öffentliche Urteilsberatung, zumal die Streitigkeit weder von grundsätz­licher Bedeutung noch von grosser Tragweite ist und kein Mitglied des Spruchkörpers die Durchführung einer Urteilsberatung verlangt hat (Art. 56 Abs. 5 und 6 GSOG; vgl bereits Protokoll der öffentlichen mündlichen Schlussverhandlung, act. 20). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Par­teikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.‑‑, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnom­men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

(mit einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.12.2025)

- Bundesamt für Justiz

und mitzuteilen:

- Bundesverwaltungsgericht (nur Rubrum und Dispositiv)

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 19

Art. 31 VRPGart. 31 LPJAart. 31 VRPG

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 35 KAGart. 35 LAart. 35 KAG

Art. 35 KAGart. 35 LPCCart. 35 LICol

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

VGE 2014/162

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

BVR 2018 139

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

BVR 2022 93

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BVR 2022 51

BVR 2022 139

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

BGE 144 II 473ATF 144 II 473DTF 144 II 473

2C_500/2020

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

BGE 139 II 173ATF 139 II 173DTF 139 II 173

2C_500/2020

2A.545/2003

Art. 60 VwVGart. 60 PAart. 60 PA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA

BVR 2007 289

Art. 60 VwVGart. 60 PAart. 60 PA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 60 VwVGart. 60 PAart. 60 PA

12T_3/2018

BVGer E-3764/2018TAF E-3764/2018TAF E-3764/2018

12T_3/2018

BVGer D-435/2022TAF D-435/2022TAF D-435/2022

BB.2023.42

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 10 EMRKart. 10 CEDHart. 10 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

2C_307/2019

2C_737/2008

Art. 10 EMRKart. 10 CEDHart. 10 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA

Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA

VGE 2024/54

2C_321/2024

VGE 2024/54

2C_321/2024

VGE 2024/15

Art. 20 BGFAart. 20 LLCAart. 20 LLCA

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG