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Entscheid

100 2024 222

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024

13. Dezember 2024Deutsch10 min

Am 6. September 2023 eröffnete das regionale Schulinspektorat D.________, Kreis …, handelnd durch Schulinspektor C.________, ein Verwaltungsverfahren gegenüber A.________ und B.________ betreffend den Entzug der Bewilligung von Privatunterricht (Bewilligung vom 28.4.2022). A.________ und B.________ stellten mit Schreiben vom 30. September 2023 beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) ein Ableh­nungsbegehren gegen Schulinspektor C.________. Das AKVB leitete dieses Schreiben am 17. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an den Rechts­dienst der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) weiter. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wies die BKD das Ablehnungs­begehren ab (2023.BKD.7672). Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Mai 2024 ab (VGE 2024/67). Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten.

Source be.ch

100.2024.222U

STN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2024

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Schulinspektor C.________

regionales Schulinspektorat D.________

Beschwerdegegner

und

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Ablehnung des Schulinspektors (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2024; 2024.BKD.2754)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Am 6. September 2023 eröffnete das regionale Schulinspektorat D.________, Kreis …, handelnd durch Schulinspektor C.________, ein Verwaltungsverfahren gegenüber A.________ und B.________ betreffend den Entzug der Bewilligung von Privatunterricht (Bewilligung vom 28.4.2022). A.________ und B.________ stellten mit Schreiben vom 30. September 2023 beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) ein Ableh­nungsbegehren gegen Schulinspektor C.________. Das AKVB leitete dieses Schreiben am 17. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an den Rechts­dienst der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) weiter. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wies die BKD das Ablehnungs­begehren ab (2023.BKD.7672). Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Mai 2024 ab (VGE 2024/67). Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten.

B.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 an die BKD stellten A.________ und B.________ erneut ein Ablehnungsbegehren gegen Schulinspektor C.________. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 wies die BKD das Ablehnungsbegehren ab (2024.BKD.2754).

C.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 2. August 2024 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben sinngemäss mit dem Antrag, die ange­fochtene Zwischenverfügung aufzuheben und Schulinspektor C.________ in den Ausstand zu versetzen. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2024 und Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 beantragen die BKD und C.________ die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ halten mit Eingabe vom 25. November 2024 an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. In der Haupt­sache (Entzug der Bewilligung von Privatunterricht) kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG), weshalb dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwi­schenverfügung erhoben werden kann (Grundsatz der Einheit des Ver­fahrens; Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]).

1.2

Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

1.3

Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzelrichter­liche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig ist, ob der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mit­glied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Person hinreichend nahe verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Le­bens­gemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus anderen Gründen in der Sache be­fangen sein könnte (Bst. f).

Ein Ausstandsgrund nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten (vgl. Beschwerde S. 4). Nachfolgend zu prüfen ist, ob eine Befangenheit «aus andern Gründen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vorliegt.

2.2

Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbin­dungen, die keinen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkre­ten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegeben­heiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss. Ein Ausstandsgrund liegt frei­lich nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Be­fangenheit zu begründen vermögen. Nach der Praxis des Verwaltungsge­richts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundes­gerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 24 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Allerdings gelten für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behörden nicht ohne weiteres die gleichen Grundsätze wie für Gerichtsbehörden. Vielmehr ist den funktionellen und verfahrensrecht­lichen Besonderheiten des konkreten Verfahrens gebührend Rechnung zu tragen (BVR 2014 S. 216 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einer Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Ab­neigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gra­vierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (vgl. zum Ganzen VGE 2021/209 vom 23.12.2021 E. 3.2, 2020/28 vom 11.9.2020 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 8C_659/2020 vom 20.4.2021]; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 5, 28).

2.4

Die Beschwerdeführenden begründen ihr Ablehnungsbegehren wie folgt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 100.2024.67 sei am 6. Mai 2024 ergangen. Der Schulinspektor habe das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht bereits am 8. Mai 2024 und damit während laufender Rechtsmittelfrist wieder aufgenommen. Damit habe er die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde missachtet und gegen Art. 68 i.V.m. Art. 82 VRPG verstossen. Dies zeige seine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit.

2.5

Diese Argumentation erweist sich als nicht stichhaltig:

2.5.1

Vorab ist mit der Vorinstanz (angefochtene Zwischenverfügung E. 2.3) festzuhalten, dass ein Ablehnungsbegehren als solches grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung auf die Handlungsfähigkeit des abgelehnten Behördenmitglieds zeitigt. Tätigt dieses trotz Ablehnungsbegehrens weitere Amtshandlungen, riskiert es jedoch deren Aufhebung bzw. Nichtigkeit. Wird einem entsprechenden Gesuch nicht stattgegeben, bewirkt die dagegen erhobene Beschwerde nicht, dass das abgelehnte Behördenmitglied bis zum rechtskräftigen Entscheid ausstandspflichtig ist. Eine solche Wirkung könnte allenfalls mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erzielt werden. So käme etwa die Anweisung in Betracht, keine Beweismassnahmen unter Mitwirkung der abgelehnten Person durchzuführen (Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 31). Daraus ist zu schliessen, dass der Schulinspektor auch während der ersten Verfahren vor der BKD (2023.BKD.7672) bzw. vor dem Verwaltungsgericht (100.2024.67) Amtshandlungen hätte vornehmen dürfen (betrifft erstes Ablehnungsbegehren vom 30.9.2023). Daran ändert die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 68 VRPG) bzw. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 82 i.V.m. Art. 68 VRPG) nichts. Bei negativen Verfügungen bewirkt der Suspensiveffekt nichts (Daum/Rechsteiner, in Herzog/

Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 8). Die Beschwerdeführenden haben in den Verfahren vor der BKD (2023.BKD.7672) und vor dem Verwaltungsgericht (100.2024.67) keine Gesuche um vorsorgliche Massnahmen gestellt.

Der Schulinspektor hat indes das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht ohnehin erst nach Vorliegen des VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 wieder aufgenommen, nämlich am 8. Mai 2024.

2.5.2

Nach Abschluss des Verfahrens 100.2024.67 vor dem Verwaltungsgericht finden Art. 82 i.V.m. Art. 68 VRPG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Anwendung mehr. Vielmehr wäre im Fall einer Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung in VGE 2024/67 vom 6.5.2024) Art. 103 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) einschlägig. Beschwerden an das Bundesgericht haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1; zu den [hier nicht anwendbaren] Ausnahmen vgl. Abs. 2). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Abs. 3). Die Beschwerdeführenden haben indes ohnehin keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt. Der VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 blieb unangefochten. Im Übrigen hätte nach dem Gesagten (vgl. E. 2.5.1 hiervor) auch eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht nicht dazu geführt, dass der Schulinspektor das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht nicht hätte weiterführen dürfen.

3.

Zusammenfassend ist eine Ausstandspflicht des Beschwerdegegners zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

4.

Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG geführt werden. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischen­entscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG. Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom­men.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegner

- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 16

VGE 2024/67

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 75 VRPGart. 75 LPJAart. 75 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

BVR 2015 213

BVR 2014 216

BVR 2014 216

BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326

VGE 2021/209

8C_659/2020

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

Art. 82 VRPGart. 82 LPJAart. 82 VRPG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

Art. 82 VRPGart. 82 LPJAart. 82 VRPG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

VGE 2024/67

Art. 82 VRPGart. 82 LPJAart. 82 VRPG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

VGE 2024/67

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF

VGE 2024/67

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF