100 2024 288
Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 20. März 2024; 2022.DIJ.7038)
19. Mai 2025Deutsch4 min
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.
Source be.ch
100.2024.288U2
MAM/REC/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Berichtigung vom 7. Mai 2025 des Urteils vom 25. März 2025
Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied
Verwaltungsrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Reichelt
1. A.________
2. B.________
Beschwerdeführende
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
Kramgasse 20, 3011 Bern
sowie
Einwohnergemeinde Biel
Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bzw. Ausrichtung einer Parteientschädigung (Entscheid der Sicherheits‑
direktion des Kantons Bern vom 26. August 2024; 2023.SIDGS.565)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.288U2, Seite 1
Prozessgeschichte und Erwägungen:
– Mit Urteil vom 25. März 2025 (100.2024.288U) ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ bezüglich der beantragten Parteientschädigung für B.________ nicht eingetreten. Im Übrigen hat es ihre Beschwerde abgewiesen und damit ihre Wegweisung aus der Schweiz bestätigt. Auf die Beschwerde von B.________ ist das Verwaltungsgericht bezüglich der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht eingetreten. Im Übrigen hat es seine Beschwerde abgewiesen (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs).
– Weiter hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist auf den 23. Mai 2026 gesetzt (Ziff. 3 des Dispositivs).
– Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Das Verwaltungsgericht legt die Ausreisefrist praxisgemäss in der Regel (vorbehältlich besonderer Umstände) auf sechs Wochen fest (vgl. unter vielen: VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 9). Die mit Urteil vom 25. März 2025 auf den 23. Mai 2026 festgesetzte Ausreisefrist entspricht einer Frist von einem Jahr und sechs Wochen (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands) und ist offensichtlich irrtümlich erfolgt. Richtigerweise hätte die Ausreisefrist auf den 23. Mai 2025 angesetzt werden sollen.
– Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Von Amtes wegen kann die Verwaltungsjustizbehörde ihre Entscheide jederzeit berichtigen (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 15).
– Die Berichtigung dient dazu, Redaktions-, Rechnungs- und Kanzleifehler zu korrigieren. Zu Letzteren zählen auch offenkundig irrtümliche oder unvollständige Anordnungen (vgl. VGE 2022/17/18 vom 17.10.2024, 2020/317 vom 4.5.2023, je mit Hinweisen; Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 11).
– Bei der Angabe eines falschen Jahres in der Ausreisefrist («2026» anstelle von «2025») handelt es sich um einen solchen Fehler, der von Amtes wegen mittels Berichtigung verbessert werden kann; die Jahreszahl in Ziff. 3 des Dispositivs ist daher insofern zu berichtigen, als «2026» durch «2025» zu ersetzen ist.
– Gemäss Art. 100 Abs. 4 VRPG ersetzt das berichtigte Urteil das ursprüngliche, wobei das ursprüngliche Urteil integral oder nur partiell ersetzt werden kann. Hier gibt es keinen Grund, die von der Berichtigung vollends unberührt gebliebenen Teile des Urteils ebenfalls zu ersetzen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 18). Die Berichtigung ist hier folglich auf Ziff. 3 des Dispositivs zu beschränken.
– Für das Berichtigungsverfahren sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu sprechen.
– Für die Berichtigung ist derjenige Spruchkörper des Verwaltungsgerichts zuständig, der das ursprüngliche Urteil gefällt hat (vgl. etwa VGE 2020/317A3 vom 4.5.2023).
– Das berichtigte Urteil löst eine neue Rechtsmittelfrist aus, beschränkt auf die von der Berichtigung einzig betroffene Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 25. März 2025 (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 100 N. 18).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Das Urteil vom 25. März 2025 (100.2024.288U) wird wie folgt berichtigt (berichtigte Jahreszahl fettgedruckt):
«3. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 23. Mai 2025.»
Für die Berichtigung werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Sachverhalt
3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Biel/Bienne
- Staatssekretariat für Migration
und mitzuteilen:
- Bundesgericht (Verfahren 2C_220/2025)
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.
Erwägungen
VGE 07
Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI
Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI
VGE 2021/75
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
VGE 2022/17/18
Art. 100 VRPGart. 100 LPJAart. 100 VRPG
VGE 2020
2C_220/2025
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF