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Entscheid

100 2024 293

Verfügung vom 22. Oktober 2024

2. April 2025Deutsch22 min

Mit Veranlagungsverfügung vom 2. August 2022 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung) A.________ zur Bezahlung einer Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 103'153.85 (zzgl. einer Busse von Fr. 1'000.-- und Gebühren von Fr. 60.--) bei einem (ermessensweise festgesetzten) steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 294'100.--. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.________ dagegen verspätet Einsprache bei der Steuerverwaltung erhoben hatte, die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) den Rekurs mit Entscheid vom 6. Juni 2023 abgewiesen hatte (soweit sie darauf eingetreten war) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. November 2023 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten war (VGE 2023/190 vom 6.11.2023).

Source be.ch

100.2024.293U

BUC/LIJ/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2025

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwältin D.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Grundstückgewinnsteuer 2021; Nichteintreten auf Rekurs

(Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom

27. August 2024; 100 24 274)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2024.293U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Mit Veranlagungsverfügung vom 2. August 2022 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung) A.________ zur Bezahlung einer Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 103'153.85 (zzgl. einer Busse von Fr. 1'000.-- und Gebühren von Fr. 60.--) bei einem (ermessensweise festgesetzten) steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 294'100.--. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.________ dagegen verspätet Einsprache bei der Steuerverwaltung erhoben hatte, die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) den Rekurs mit Entscheid vom 6. Juni 2023 abgewiesen hatte (soweit sie darauf eingetreten war) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. November 2023 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten war (VGE 2023/190 vom 6.11.2023).

B.

Am 29. Januar 2024 stellte A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, ein Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 2. August 2022 betreffend die Grundstückgewinnsteuer 2021. Dieses wies die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 13. Juni 2024 ab.

C.

Dagegen erhob A.________ am 17. Juli 2024 Einsprache bei der Steuerverwaltung, welche die Eingabe antragsgemäss als Sprungrekurs an die StRK weiterleitete. Diese trat mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Rechtsmittel nicht ein.

D.

Am 25. September 2024 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der StRK vom 27. August 2024 sei aufzuheben und die Einsprache bzw. der Sprungrekurs (nachfolgend: Sprungrekurs) sei an die StRK, eventuell an die Steuerverwaltung, zur Neubehandlung zurückzuweisen.

Die StRK hat sich mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. November 2024 zur Sache geäussert, indes keinen förmlichen Antrag gestellt. Die Steuerverwaltung schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingaben vom 12. Dezember 2024 bzw. vom 18. Dezember 2024 haben sich A.________ und die Steuerverwaltung erneut zur Sache geäussert und an ihren Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Der (negative) Prozessentscheid erging, weil die Rechtsschrift ungenügend unterzeichnet und nicht fristgerecht eine schriftliche Vollmacht eingereicht worden sei. Den Akten lässt sich dazu folgender Sachverhalt entnehmen: Die Einsprache vom 17. Juli 2024 an die Steuerverwaltung wurde von – der bei der B.________ AG tätigen – Rechtsanwältin D.________ unterzeichnet. Sie enthielt u.a. einen Antrag auf Weiterleitung der Eingabe als Sprungrekurs an die StRK (vgl. Vorakten [act. 5A] pag. 16, 19 f. und 27). Obschon in der Rechtsschrift auf insgesamt 12 Beilagen Bezug genommen wurde, waren ihr unstreitig nur die Beilagen 1-6 beigelegt (vgl. Vorakten [act. 5A] pag. 28 ff.; Beschwerde Rz. 13 f.; Beschwerdevernehmlassung). Eine Anwaltsvollmacht befand sich nicht darunter (vgl. Beschwerde Rz. 15). Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 leitete die Steuerverwaltung die Eingabe zusammen mit den erwähnten Beilagen sowie einer Kopie ihrer Verfügung vom 13. Juni 2024 antragsgemäss als Sprungrekurs an die StRK weiter (Vorakten [act. 5A] pag. 2 ff.; vgl. dazu Art. 192 Abs. 3 StG). Mit der Einreichung der «umfangreichen restlichen Verfahrensakten (268 Seiten, wozu auch eine Vollmacht vom 30. November 2023 gehört», wartete sie noch zu (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 3.2.3). Die StRK bestätigte darauf mit Schreiben vom 30. Juni 2024 den Eingang des Sprungrekurses. Sie adressierte das Schreiben an die B.________ AG und führte in der Adresszeile bzw. in der Anrede (zugleich) Rechtsanwältin D.________ auf (Vorakten [act. 5A] pag. 44). Weiter forderte sie diese darin zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses auf und bat um die Einreichung «einer rechtsgenügliche[n] Vollmacht», eines «durch die gemäss Handelsregister legitimierte(n) Person(en) unterzeichnete[n] Sprungrekurs[es]» sowie der «im Sprungrekurs erwähnte[n] Beilagen 6-12 (es waren einzig die Beilagen 1-5 beigefügt)». Sie setzte dazu eine Frist bis am 20. August 2024. Gehe innert Frist kein Gerichtskostenvorschuss ein oder werde der Sprungrekurs nicht fristgerecht «rechtsgültig unterschrieben» erneut eingereicht, werde auf die Eingabe kostenpflichtig nicht eingetreten. Vom Einholen der (restlichen) Vorakten bei der Steuerverwaltung sah die Vorinstanz ab. Mit Schreiben vom 20. August 2024 führte – der ebenfalls bei der B.________ AG tätige – Rechtsanwalt C.________ aus, er lasse der StRK beiliegend die «rechtsgenüglich unterzeichnete Vollmacht» als Beilage 13 zukommen. Weiter seien der Sprungrekurs sowie die «vollständigen Beilagen» angefügt, welche «durch einen Kanzleifehler nicht vollständig eingereicht» worden seien (Vorakten [act. 5A] pag. 46). Hinter diesem Schreiben findet sich in den Akten der StRK einzig ein (weiteres) Exemplar des Sprungrekurses, nunmehr von Rechtsanwalt C.________ unterzeichnet (vgl. Vorakten [act. 5A] pag. 47 ff.). Hingegen fehlen in den Akten der StRK die weiteren im Schreiben erwähnten Unterlagen. Aktenkundig sind lediglich zwei Exemplare einer Vollmacht, datierend vom 30. November 2023, die jedoch unstreitig erst nach Ergehen des Nichteintretensentscheids der StRK vom 27. August 2024 eingereicht wurden (vgl. Vorakten [act. 5A] pag. 64 und 69).

3.

Umstritten ist zunächst, ob der Sprungrekurs rechtsgültig unterzeichnet wurde.

Dispositiv

3.1 Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Parteieingaben müssen unter anderem eine rechtsgültige Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), d.h. sie müssen eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben werden (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 28). Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (Art. 160 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 15 Abs. 1 VRPG). Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der StRK werden auch Personen ohne Anwaltspatent als vertragliche Vertreter-innen oder Vertreter zugelassen (Art. 160 Abs. 3 StG; vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Satz 1 DBG; BVR 2015 S. 301 E. 2.2). Wird eine ungenügende Unterschrift nicht innert Nachfrist verbessert, fehlt ein Gültigkeitserfordernis und treten die Folgen von Art. 33 Abs. 2 VRPG ein (Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 29). Die Eingabe ist demnach zur Verbesserung zurückzuweisen mit dem Hinweis darauf, dass sie als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der gesetzten Nachfrist wieder eingereicht wird (Peter Kästli, in Leuch/Kästli/

Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 196 N. 7).

3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Sprungrekurs sei nicht rechtsgültig unterzeichnet (erneut) eingereicht worden, da er lediglich die Unterschrift von Rechtsanwalt C.________ trage, welcher aber «gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich über Kollektivunterschrift zu zweien» verfüge; eine Zweitunterschrift fehle indes (angefochtener Entscheid S. 2). Ihre Eingangsbestätigung vom 30. Juli 2024, in der sie u.a. die Nachreichung eines «durch die gemäss Handelsregister legitimierte(n) Person(en) unterzeichnete[n] Sprungrekurs[es]» verlangte, adressierte die StRK an die B.________ AG (vorne E. 2). Sie ging damit offenbar davon aus, die Beschwerdeführerin lasse sich im Rekursverfahren durch die B.________ AG – und nicht (direkt) durch die beiden für diese tätigen Rechtsanwälte – vertreten und es kämen daher die im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsbefugnisse der Gesellschaft zur Anwendung. Dementsprechend führte sie auch die B.________ AG im Rubrum des angefochtenen Entscheids als Vertretung der Beschwerdeführerin auf und eröffnete dieser den Entscheid («zuhanden von [A.________]»).

3.3 Anders als vor Behörden, vor welchen das Anwaltsmonopol gilt bzw. zur Prozessvertretung nur im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen oder Anwälte befugt sind (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG und BVR 2022 S. 226 E. 1.4), ist es im Rekursverfahren vor der StRK zwar grundsätzlich möglich, dass sich eine steuerpflichtige Person durch eine juristische Person vertreten lässt (vgl. auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 117 N. 5; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 117 N. 10; zur Befugnis, wiederum die juristische Person zu vertreten vgl. BGE 141 III 426 [BGer 4A_93/2015 vom 22.9.2015] nicht publ. E. 1.2.1; JTA 2024/206/209 vom 5.2.2025 E. 3.3 [evtl. noch nicht rechtskräftig]). Auch im Prozessrecht sind Parteierklärungen allerdings so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (VGE 2008/23339 vom 3.11.2008 E. 2.2 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 15 mit weiteren Hinweisen).

3.4 Der Sprungrekurs, welchen die Steuerverwaltung der StRK mit Schreiben vom 29. Juli 2024 weiterleitete, war von Rechtsanwältin D.________ in eigenem Namen, und nicht etwa im Namen der B.________ AG, unterzeichnet (vorne E. 2). Weiter war im Rubrum der zugleich übermittelten Verfügung der Steuerverwaltung vom 13. Juni 2024 Rechtsanwalt C.________, und nicht die B.________ AG, als Vertretung der Beschwerdeführerin aufgeführt, auch wenn das Anwaltsbüro im Sinn einer Zustelladresse nach der Nennung des Rechtsvertreters ebenfalls erwähnt wurde (vgl. Vorakten [act. 5A] pag. 4). Auch liess Rechtsanwalt C.________ auf Aufforderung der StRK hin, den Sprungrekurs innert Frist rechtsgültig unterschrieben erneut einzureichen, dieser eine einzig von ihm in seinem Namen unterzeichnete Einsprache zukommen (vorne E. 2). Bei dieser Ausgangslage bestand kein Anlass, von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG auszugehen. Vielmehr lag es auf der Hand, nach Treu und Glauben auf eine Bevollmächtigung von Rechtsanwalt C.________ und (bzw. oder) Rechtsanwältin D.________ zu schliessen (dazu auch hinten E. 4.6). Wenn die Vorinstanz trotz dieser Sachlage nach wie vor Zweifel an der Person der Prozessvertretung der Beschwerdeführerin hatte bzw. (weiterhin) annahm, diese werde von der B.________ AG vertreten und deren im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsbefugnisse kämen zur Anwendung, hätte sie dies klarstellen und nähere Abklärungen treffen müssen. Dass sie ihr Nichteintreten mit einer ungenügend unterzeichneten Rekursschrift begründete, erweist sich daher (auch) mit Blick auf ihre Untersuchungspflicht (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 VRPG) als unzulässig (vgl. dazu im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 39).

4.

Umstritten ist weiter, ob die StRK mangels einer fristgerecht eingereichten schriftlichen Vollmacht auf den Sprungrekurs nicht eintreten durfte.

4.1 Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen und Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 160 Abs. 4 StG; vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG). Dies ermöglicht der zuständigen Behörde zu überprüfen, ob tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht (VGE 2022/330/331 vom 29.2.2024 E. 3.1, 2017/105/106 vom 20.9.2017 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019]). Ein gültiges Ver­tretungsverhältnis ist Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzung; es besteht jedoch kein Vertretungszwang (Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 1 und 12, Art. 20a N. 34). Ob die Steuerbehörde eine Vollmacht verlangen will, liegt in ihrem Ermessen. Sie darf sich dabei auch auf eine nach den Umständen genügend konkrete Ermächtigung verlassen (Urteil BGer 2C_872/2018 vom 18.12.2018 E. 2.2.5; VGE 2017/105/106 vom 20.7.2017 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019]; vgl. dazu hinten E. 4.5). Wird trotz Aufforderung der Steuerbehörden keine schrift­liche Vollmacht eingereicht, ist davon auszugehen, dass das Ver­tretungsverhältnis im betreffenden Verfahren nicht besteht und die Rechts­handlungen der Vertreterin oder des Vertreters unwirksam sind. Auf das Rechtsmittel ist diesfalls mangels Nachweises der Befugnis zur Parteivertretung nicht einzutreten (Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 160 N. 13; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 12). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden auch gehörig kundgegeben wurde, obliegt nach allgemeinen Beweisregeln der steuerpflichtigen Person (vgl. BGE 150 II 26 E. 3.7.1; zum Ganzen BVR 2015 S. 301 E. 2.2 f.; Zweifel/

Hunziker, a.a.O., Art. 117 N. 12 ff.; je mit weiteren Hinweisen).

4.2 Die StRK hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, auf ihre Aufforderung hin sei «seitens der Vertreterin» mit Schreiben vom 20. August 2024 u.a. ein Beweismittelverzeichnis eingereicht worden, auf dem eine Vollmacht erwähnt werde, diese sei allerdings nicht miteingereicht worden (a.a.O. S. 2). – Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, das Schreiben vom 20. August 2024 sei «komplett mit allen Beilagen und insbesondere der Vollmacht» erfolgt (Beschwerde Rz. 29; vgl. auch Eingabe vom 12.12.2024 Rz. 7). Es sei davon auszugehen, dass der Vorinstanz bei der Aktenführung ein Fehler unterlaufen sei und die von den Rechtsvertretern eingereichten Beilagen nicht korrekt zu den Akten genommen worden seien (Beschwerde Rz. 33). Dafür spräche auch, dass die StRK das mit Schreiben vom 20. August 2024 eingereichte Beweismittelverzeichnis in den Akten fälschlicherweise weiter vorne bei den von der Steuerverwaltung übermittelten Unterlagen eingeordnet und entsprechend paginiert habe (vgl. Beschwerde Rz. 25, 27, 33). Auch habe sie in der Eingangsbestätigung vom 30. Juli 2024 ausgeführt, dem Sprungrekurs seien einzig die Beilagen 1-5 beigefügt gewesen, obschon die Beilage 6 in den Akten enthalten sei (vgl. Beschwerde Rz. 23 f.).

4.3 Die von Rechtsanwalt C.________ im Schreiben vom 20. August 2024 als Beilage 13 angekündigte Vollmacht der Beschwerdeführerin findet sich so nicht in den Akten. Die beiden aktenkundigen Exemplare der Vollmacht vom 30. November 2023 wurden wie erwähnt erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids eingereicht. Auch die übrigen in Aussicht gestellten Beilagen sind – mit Ausnahme der (nunmehr) durch Rechtsanwalt C.________ unterzeichneten Rekursschrift – in den Akten nicht enthalten (zum Ganzen vorne E. 2). Dies legt nahe, dass der Ankündigung nicht nachgelebt wurde. Zwar mag die Aktenordnung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gewisse Fragen aufwerfen. So leuchtet tatsächlich nicht ein, weshalb das Beilagenverzeichnis, das unstreitig mit dem Schreiben vom 20. August 2024 eingereicht wurde (vgl. angefochtener Entscheid S. 2), in den Akten nicht in chronologischer Reihenfolge hinter diesem, sondern weiter vorne bei den von der Steuerverwaltung mit dem Sprungrekurs überwiesenen Unterlagen eingeordnet wurde (vgl. Vorakten [act. 5A] pag. 27b; vgl. zu den Grundsätzen der Aktenführung VGE 2021/322 vom 17.4.2023 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 6). Auch trifft es zu, dass sich entgegen den Ausführungen der StRK in der Eingangsbestätigung vom 30. Juli 2024 die Beilage 6 des Sprungrekurses bereits in den Akten befand bzw. befindet (vgl. Vorakten [act. 5A] pag. 39), was die Vorinstanz ausdrücklich einräumt (vgl. Beschwerdevernehmlassung). Der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie daraus ableiten will, der Vorinstanz sei (auch) insofern ein Fehler unterlaufen, als dass sie zwar die fraglichen Beilagen erhalten, diese aber nicht korrekt zu den Akten genommen habe. Angesichts des Umstands, dass es seitens der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits zuvor versäumt wurde, Beilagen vollständig einzureichen (vgl. Beschwerde Rz. 13 f.; vorne E. 2), erscheint es vielmehr naheliegend, dass es ihrerseits (aus welchen Gründen auch immer) erneut zu einer Nachlässigkeit gekommen sein könnte. Jedenfalls bleibt die Beschwerdeführerin den Beweis für das fristgerechte Einreichen der Vollmacht schuldig.

4.4 Dennoch ist fraglich, ob die Nichteintretensfolge unter den gegebenen Umständen der Rechtskontrolle standhält. So liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein sog. überspitzter Formalismus und ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for­melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschrif­ten überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechts­weg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvor­schriften allein stellt jedoch keinen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen In­teressen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli­chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin­dert (statt vieler BGE 149 IV 9 E. 7.2 [Pra 2023 Nr. 23], 149 III 12 E. 3.3.1, 142 I 10 E. 2.4.2; BVR 2022 S. 379 E. 2.3, 2015 S. 301 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10; Markus Mül­ler, in Her­zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 94).

4.5 Eine schriftliche Vollmacht soll der zuständigen Behörde die Überprüfung ermöglichen, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht und Bevollmächtigte nach dem Willen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers handeln (Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 8). Im Bereich des Steuerrechts ist zudem das Steuergeheimnis zu wahren, und eine schriftliche Vollmacht soll sicherstellen, dass Steuerdaten einzig beauftragten Vertreterinnen und Vertretern bekanntgegeben werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 117 N. 10; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 160 N. 14). Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis aus diesen Gründen nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der steuerpflichtigen Person auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt. Die Funktion einer Vollmacht vermag beispielsweise auch eine in der Steuererklärung enthaltene Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters zu erfüllen (BGE 150 II 26 E. 3.7.1, 145 II 201 E. 5.1 [Pra 109/2020 Nr. 32]). Darüber hinaus noch eine spezielle Vollmachtsurkunde zu verlangen, kann sich unter Umständen als überflüssig oder unangemessen erweisen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 117 N. 10 f.). Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, sind ihre bzw. seine Rechtshandlungen dann wirksam, wenn die steuerpflichtige Person sie nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (zum Ganzen BVR 2015 S. 301 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.6 Die Eingangsbestätigung vom 30. Juli 2024 mit der Aufforderung zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses wurde nur der B.________ AG bzw. Rechtsanwältin D.________ zugestellt (vorne E. 2). Letztere leitete die Eingangsbestätigung anschliessend an die Beschwerdeführerin weiter und bat sie, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen, was diese unstreitig am 19. August 2024 auch tat (vgl. Beschwerde Rz. 43, 55; Beschwerdebeilage 12). Damit gab die Beschwerdeführerin eindeutig zu erkennen, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis bestand, die im Rekursverfahren als ihre Vertreter fungierenden Rechtsanwälte tatsächlich nach ihrem Willen den Sprungrekurs erhoben hatten und sie daran festhalten wollte. Mit Blick auf die Zwecke der Vollmacht (E. 4.5 hiervor) bestand kein Bedürfnis mehr, am strikten Erfordernis des fristgerechten Einreichens einer schriftlichen Vollmacht festzuhalten (vgl. BVR 2015 S. 301 E. 3.4). Die Vorinstanz ging zudem offenbar selbst vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses – wenn auch mit der B.________ AG – aus, wenn sie den angefochtenen Entscheid dieser – und nicht konsequenterweise direkt bzw. zumindest auch der Beschwerdeführerin – zustellte (vgl. auch vorne E. 3.2). Im Übrigen lag ohnehin eine gültige schriftliche Vollmacht vor: Wie ausgeführt überwies die Steuerverwaltung das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als Sprungrekurs an die Vorinstanz, ohne die Akten des Gesuchsverfahrens betreffend Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung bereits beizulegen (vorne E. 2). In diesen Gesuchsakten befand bzw. befindet sich unstreitig eine Anwaltsvollmacht, datierend vom 30. November 2023 (vgl. Beschwerde Rz. 8 f., 15; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 3.2.3; Eingabe der Steuerverwaltung vom 18.12.2024). Dabei dürfte es sich um dieselbe Vollmacht handeln, wie jene aktenkundige, welche seitens der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Ergehen des Nichteintretensentscheids eingereicht wurde (vgl. Vorakten [act. 5A] pag. 64, 69, auch zum Folgenden; vorne E. 2). Darin ermächtigte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt C.________ als Mandatsleiter sowie Rechtsanwältin D.________ «zur Vertretung in Sachen Grundstückgewinnsteuerverfahren»; dies unter Einräumung des Substitutionsrechts. Eine solche Bevollmächtigung gilt grundsätzlich für den gesamten Instanzenzug (vgl. BGE 117 Ia 440 E. 1.a; darauf verweisend Urteil BGer 1C_30/2011 vom 25.5.2011 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 10), also insbesondere auch für das Rekursverfahren vor der StRK. Die Vorinstanz hatte davon keine Kenntnis, da sie die Steuerverwaltung nicht zur Akteneinreichung aufforderte (vorne E. 2). Ein Verzicht darauf rechtfertigte sich hier jedoch nicht, wenn bereits bei Eingang des Sprungrekurses deutliche Hinweise auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses vorlagen (vgl. vorne E. 3.4), und das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin folglich jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig erachtet werden konnte (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 10).

4.7 Zusammenfassend erweist sich in Würdigung der gesamten Umstände als überspitzt formalistisch und verletzt Art. 29 Abs. 1 BV, dass die Vorinstanz (auch) mangels fristgerechten Einreichens einer schriftlichen Vollmacht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist.

5.

5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen und (gegebenenfalls) zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch den Kanton Bern (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG).

5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Be­messung des Parteikostenersatzes (Parteikosten­verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah­ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be­misst sich der Par­teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf­wand, der Bedeu­tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss Kostennote vom 12. März 2025 ein Honorar von Fr. 7'357.45 zuzüglich einer Kleinkostenpauschaule für Auslagen von 3 % (ausmachend Fr. 220.75) und Mehrwertsteuer geltend (act. 13). Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als deutlich überhöht. Die Be­deutung der Streitsache kann angesichts der betroffenen Vermögensinteressen (vorne Bst. A) zwar als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich erachtet werden; die Schwierigkeit des Prozesses erweist sich aber als unterdurchschnittlich, weshalb trotz doppelten Schriftenwechsels (auch) der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen ist. Überdies bestand die Rechtsvertretung bereits im Gesuchsverfahren, so dass diese mit der Streitsache grundsätzlich bereits vertraut war. Für den in der Sache gebotenen Zeitaufwand scheint (auch im Vergleich mit anderen Fällen) ein Honorar von Fr. 3'000.-- angemessen. Die geltend gemachten Auslagen überschreiten damit den maximalen Satz von 3 % des angemessenen Honorars, weshalb die Pauschale auf Fr. 90.-- (3 % von Fr. 3'000.--) zu reduzieren ist (vgl. zur Auslagenpauschale Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024; BVR 2024 S. 390 E. 4.2; VGE 2022/324 vom 31.5.2024 E. 7.2). Hinzu kommt der Aufwand für die Mehrwertsteuer von Fr. 250.30.

5.4 Die aufgrund des vorliegenden Rückweisungsentscheids erneut mit der Angelegenheit befasste StRK wird die vor ihr entstandenen Kosten gemäss dem Ausgang der Neuprüfung verlegen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

5.5 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E.1.2, 134 II 124 E. 1.3, je mit Hinweisen).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. August 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Der Kanton Bern (Steuerrekurskommission des Kantons Bern) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 3'340.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 19

VGE 2023/190

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 192 StGart. 192 LIart. 192 StG

Art. 11 StRKGart. 11 LCRFart. 11 StRKG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 160 StGart. 160 LIart. 160 StG

Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD

Art. 15 VRPGart. 15 LPJAart. 15 VRPG

Art. 160 StGart. 160 LIart. 160 StG

Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD

BVR 2015 301

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

Art. 15 VRPGart. 15 LPJAart. 15 VRPG

BVR 2022 226

BGE 141 III 426ATF 141 III 426DTF 141 III 426

4A_93/2015

JTA 2024/206/209

VGE 2008/23339

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 160 StGart. 160 LIart. 160 StG

Art. 117 DBGart. 117 LIFDart. 117 LIFD

VGE 2022/330/331

2C_901/2017

2C_872/2018

VGE 2017/105/106

2C_901/2017

BGE 150 II 26ATF 150 II 26DTF 150 II 26

BVR 2015 301

VGE 2021/322

BGE 149 IV 9ATF 149 IV 9DTF 149 IV 9

BGE 149 III 12ATF 149 III 12DTF 149 III 12

BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10

BVR 2022 379

BVR 2015 301

BGE 150 II 26ATF 150 II 26DTF 150 II 26

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BVR 2015 301

BVR 2015 301

BGE 117 Ia 440ATF 117 Ia 440DTF 117 Ia 440

1C_30/2011

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

BVR 2024 390

VGE 2022/324

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

BGE 144 V 280ATF 144 V 280DTF 144 V 280

BGE 134 II 124ATF 134 II 124DTF 134 II 124