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Entscheid

100 2024 344

5er Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

29. August 2025Deutsch10 min

100.2024.344/345U

Source be.ch

Sachverhalt

100.2024.344/345U

HAT/COS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2025

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Corazza

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Erwägungen

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Steuererlass; unentgeltliche Rechtspflege (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 5. November 2024; 100 24 200, 200 24 186)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2025, Nrn. 100.2024.344/

345U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) wies mit Zwi­schenverfügungen vom 5. November 2024 in den Verfahren betref­fend Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkter Bundes­steuer 2022 die Gesuche von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 800.‑‑.

– Gegen diese Verfügungen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer auf den 12. November 2024 datierten Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihr sei in den Verfahren vor der StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die StRK schliesst auf Abweisung der Beschwerden (Vernehmlassung vom 25.11.2024), während die Steuerverwaltung auf Stellungnahme verzichtet hat (Be­schwerdeantwort vom 6.12.2024).

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat an den vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Zwischenverfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes­steuer [DBG; SR 642.11]). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

– Die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer sind zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG).

– Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozess­ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge­winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der einschlägigen Rechtsprechung demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend Lucie von Büren, in

Herzog/Daum [Hrsg.],

Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

– Die Vorinstanz hat die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, Rekurs und Beschwerde gegen die Steuererlassentscheide vom 15. Mai 2024 seien aussichtslos: Die Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten ergebe eine freie Einkommensquote, die es der Beschwerdeführerin erlaube, die ausstehenden Steuerschulden innert sieben Monaten zu bezahlen, sodass das Vorliegen eines Härtefalls voraussichtlich zu verneinen sei. Die Erfolgsaussichten in den Verfahren vor der StRK seien daher deutlich geringer als die damit verbundenen Verlustgefahren. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die StRK habe bei der Berechnung ihres Existenzminimums zu Unrecht hohe Kosten für ihren «Begleithund» sowie die Ausgaben für ihren Umzug im Jahr 2022 nicht berücksichtigt.

– Rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie die direkte Bundessteuer können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre (Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG). Ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG verbunden wäre, ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]). Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (KS B1 Beilage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»).

– Die Beschwerdeführerin argumentiert vorab mit den hohen Kosten für ihren Hund. Sie ist der Ansicht, dass Aufwendungen für ihren «Begleithund» behinderungsbedingte Mehrkosten darstellen und als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag im Existenzminimum zu berücksichtigen sind. Im Zwangsbedarf sind indes nicht die bereits angefallenen Kosten zu berücksichtigen, sondern nur unmittelbar bevorstehende Gesundheitskosten, welche die verfügbare Einkommens­quote zeitweise reduzieren können (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/8; VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 3.5). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen (insb. Tierarztkosten) für den inzwischen verstorbenen «Begleithund» sind vergangene Ausgaben und fallen bereits deshalb ausser Betracht (Zusammenstellung der Tierarztrechnungen 2024 [act. 1C]). Soweit die Beschwerdeführerin dann (ohnehin gänzlich unbelegte) Auslagen (insb. Ausbildungskosten) für den neu erworbenen «Begleithund» geltend macht, ist festzuhalten, dass sich ein krankheitsbedingter Zuschlag zum Grundbetrag nur rechtfertigt, wenn der Hund nachweislich ein «unabdingbares medizinisches Hilfsmittel» ist (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rn. 309). Mit dem Bestätigungsschreiben ihrer Psychotherapeutin vom 9. November 2023 (act. 1C) vermag die Beschwerdeführerin eine entsprechende Qualifikation ihres Hundes von vornherein nicht darzutun (vgl. BGer 5A_696/2009 vom 3.3.2010 E. 3.2). Hinzu kommt, dass die Invalidenversicherung (IV) Pauschalbeiträge für die notwendigen Unkosten (insb. für Anschaffungs- sowie Futter- und Tierarztkosten) zu vergüten hat, falls der «Begleithund» der Beschwerdeführerin die Anforderungen für das Hilfsmittel «Assistenzhund» erfüllt (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 2 ff. sowie Ziff. 14.06 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als IV-Rentnerin für die Kosten ihres «Begleithunds» nicht selber aufkommen muss, soweit dieser für sie medizinisch unabdingbar ist. Erfüllt der Hund die entsprechenden Anforderungen nicht, rechtfertigen die Kosten keinen Zuschlag, zumal die Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren bereits im Grundbetrag enthalten sind (BGE 128 III 337 E. 3b und 3c; BGer 5A_696/2009 vom 3.3.2010 E. 3.2; VGE 2017/209 vom 17.5.2018 E. 3.8).

– In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umzugskosten gilt ebenfalls, dass gemäss KS B1 Beilage 1 Ziff. II/8 nur Auslagen für einen unmittelbar bevorstehenden Wohnungswechsel im Zwangsbedarf zu berücksichtigen sind (VGE 2012/102 vom 15.4.2013 E. 3.8.6). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den bereits im Jahr 2022 erfolgten Umzug nicht angerechnet wurden.

– Nach dem Gesagten bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Berechnung ihres Existenzminimums als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die StRK das Vorliegen einer Notlage im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG für unwahrscheinlich gehalten und damit Rekurs und Beschwerde gegen die Erlassentscheide vom 15. Mai 2024 im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten als aussichts­los bewertet hat. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind ab­zuweisen.

– Für die Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2023/69/70 vom 9.4.2024 E. 6.1). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

– Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­dessteuer werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten­den Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begrün­dung aus­zuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall han­delt.

VGE 04

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 17 VRPGart. 17 LPJAart. 17 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 240 StGart. 240 LIart. 240 StG

Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD

Art. 240a StGart. 240a LIart. 240a StG

Art. 10 EV DBGart. 10 Ordonnance sur les demandes en remise d'impôtart. 10 Ordinanza sul condono dell'imposta

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

VGE 2016/263

5A_696/2009

Art. 21 IVGart. 21 LAIart. 21 LAI

Art. 14 IVVart. 14 RAIart. 14 OAI

BGE 128 III 337ATF 128 III 337DTF 128 III 337

5A_696/2009

VGE 2017/209

VGE 2012/102

Art. 240b StGart. 240b LIart. 240b StG

Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

BVR 2002 526

VGE 2023/69/70

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF