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Entscheid

100 2024 60

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 1. Juli 2025 abgewiesen (BGer 1C_187/2024).

28. März 2024Deutsch15 min

A.________ (geb. ...1992), marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 24. Januar 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekre­tariat für Migration (SEM) wies dieses am 3. März 2022 ab und ver­fügte die Wegweisung nach Marokko oder in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befindet und zur Aufnahme bereit ist. Es beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegwei­sung. Der negative Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung wurde am 4. April 2022 rechtskräftig. Seither wurde A.________ mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen einfachen Diebstahls (mehrfach), Gewalt oder Drohung gegen Be­hörden oder Beamte, Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungs­mittelgesetzes und Fälschung von Ausweisen. Die letzte Verurteilung erfolgte am 31. Januar 2024 durch das Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie­densbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, wobei die zuständige Richterin eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aussprach. Im Hinblick auf die Entlassung von A.________ aus dem Strafvoll­zug stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrati­onsdienst (MIDI), am 22. November 2023 beim kantonalen Zwangs­massnahmengericht (ZMG) Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 27. November 2023 bestätigte das ZMG die Ausschaf­fungshaft bis zum 23. Februar 2024. Der Entscheid blieb unangefochten.

Source be.ch

100.2024.60U

BUC/FLN/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2024

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Flückiger

A.________

zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern

Beschwerdegegner

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2024; KZM 24 367)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ (geb. ...1992), marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 24. Januar 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekre­tariat für Migration (SEM) wies dieses am 3. März 2022 ab und ver­fügte die Wegweisung nach Marokko oder in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befindet und zur Aufnahme bereit ist. Es beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegwei­sung. Der negative Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung wurde am 4. April 2022 rechtskräftig. Seither wurde A.________ mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen einfachen Diebstahls (mehrfach), Gewalt oder Drohung gegen Be­hörden oder Beamte, Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungs­mittelgesetzes und Fälschung von Ausweisen. Die letzte Verurteilung erfolgte am 31. Januar 2024 durch das Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie­densbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, wobei die zuständige Richterin eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aussprach. Im Hinblick auf die Entlassung von A.________ aus dem Strafvoll­zug stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrati­onsdienst (MIDI), am 22. November 2023 beim kantonalen Zwangs­massnahmengericht (ZMG) Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 27. November 2023 bestätigte das ZMG die Ausschaf­fungshaft bis zum 23. Februar 2024. Der Entscheid blieb unangefochten.

B.

Nachdem die bisherigen Bemühungen zum Wegweisungsvollzug von A.________ nach Marokko gescheitert waren, ersuchte das ABEV (MIDI) das ZMG am 15. Februar 2024 um die Überprüfung der Rechtmäs­sigkeit und Angemessenheit einer Verlänge­rung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG diesen Antrag mit Entscheid vom 20. Februar 2024 gut und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungs­haft bis zum 23. Mai 2024.

C.

Hiergegen hat A.________ am 24. Februar 2024 (Postaufgabe; Ein­gang am 26.2.2024) Verwaltungsge­richts­beschwerde erhoben und sinnge­mäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei auf­zuheben, die Haftver­längerung sei zu verweigern und er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem­ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe­bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben auf dem Gebiet der ausländerrecht­lichen Zwangsmassnahmen statt vieler VGE 2023/291 vom 13.11.2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 23). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf­tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Be­hörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaf­fungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) er­füllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck ver­folgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maxi­mal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). Weiter hat die Admi­nistra­tivhaft insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip erge­benden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforder­lich erscheinen, um den Vollzug des Weg­weisungsentscheids zu gewähr­leisten; zudem hat sie in einem sachge­rechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG); insbesondere haben die Haft­bedingungen Sinn und Zweck der administrativen Festhaltung zu entspre­chen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG; betreffend Haftbedingungen Moutier BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1 mit Verweis auf BGE 146 II 201 E. 2.3 und 7 [betreffend Haftbedingungen Regionalgefängnis Bern]). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterste­hungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

2.2

Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft­voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Ver­fahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgeneh­migungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnah­men im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40).

3.

Im Licht der in E. 2 hiervor dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich im vor­liegenden Fall Folgendes:

3.1

Das SEM hat den Beschwerdeführer am 3. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde am 4. April 2022 rechts­kräftig (vgl. Asylentscheid vom 3.3.2022 und Rechtskraftmitteilung vom 8.4.2022, unpag. Haftakten KZM 23 1587; vorne Bst. A). Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangs­weiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (vgl. ausserdem den Entscheid des Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers vom 31.1.2024, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine erst­instanzliche Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafge­setzbuches [StGB; SR 311.0] für sieben Jahre ausgesprochen wurde; unpag. Haftakten KZM 24 367; vorne Bst. A; vgl. auch hinten E. 3.6).

3.2

Das ABEV (MIDI) hat die hier umstrittene Verlängerung der Aus­schaffungshaft am 15. Februar 2024 beantragt (unpag. Haftakten KZM 24 367; vorne Bst. B). Das ZMG führte am 20. Februar 2024 die münd­liche Verhandlung durch, wobei es den Beschwerdeführer anhörte, die Zu­lässig­keit der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 23. Mai 2024 bestätigte, dem Beschwerdeführer den Entscheid mündlich eröffnete und ihm das Dispositiv aushändigte (Proto­koll ZMG vom 20.2.2024, unpag. Haftakten KZM 24 367). Somit erfolgte die richterliche Haftprüfung recht­zeitig vor Ablauf der bereits früher genehmigten Haft am 23. Februar 2024 (vorne Bst. A).

3.3

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. November 2023 in Aus­schaffungshaft. Mit der umstrittenen Verlängerung bis zum 23. Mai 2024 wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG).

3.4

Mit Entscheid vom 27. November 2023 (KZM 23 1587) hat das ZMG im Rahmen der Anordnung der Ausschaffungshaft die Haftgründe der Ver­urteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) und der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) bejaht. Mit dem ZMG sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Haftgründe nicht weiterhin vorliegen (an­gefochtener Entscheid S. 3), zumal der Beschwerdeführer diese vor dem ZMG nicht bestrit­ten hat (Protokoll ZMG vom 20.2.2024, unpag. Haftakten KZM 24 367) und er sich auch vor Verwaltungsgericht nicht dazu äussert. Daran vermag die am 16. Februar 2024 unterzeichnete Freiwilligkeitser­klärung nichts zu ändern (vgl. unpag. Haftakten KZM 24 367). So hat der Beschwerdeführer vor dem ZMG mehrfach verlangt, dass ihm vor der Aus­reise entweder seine ausgeschlagenen Zähne zu ersetzen oder weitere Fr. 2'000.-- auszuzahlen seien (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 2 f.). Mit dem ZMG erscheint daher fraglich, ob überhaupt von einer vorbehaltlo­sen und verbindlichen Unterzeichnung der Freiwilligkeitserklärung auszuge­hen ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 3). Zudem hat der Beschwerde­führer bis anhin immer klar zum Ausdruck gebracht, nicht nach Marokko aus­reisen zu wollen (Aktennotiz vom 19.12.2023, 30.1.2024 und 13.2.2024; Ein­vernahmeprotokoll vom 31.1.2024 [unter Suizidandrohung]; Schreiben der zuständigen Richterin des Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers vom 6.2.2024, je in unpag. Haftakten KZM 24 367) und sich einer Wegwei­sung vehement widersetzt (vgl. Mail vom 20.12.2023; Flugannullation infolge Abflugverweigerung vom 20.12.2023; Flugannullation vom 19.1.2024 aus medizinischen Gründen, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Im Übrigen beharrt er auch vor Verwaltungsgericht sowie dem ZMG (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367) auf einer Ausreise nach Spanien oder Portugal. Die Haftgründe der tatsächlichen Untertauchensge­fahr und der Verurteilung zu einem Verbrechen sind damit nach wie vor zu bejahen.

3.5

In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der hier strittigen Haftver­längerung ist Folgendes festzuhalten:

3.5.1

Mit Blick auf die gegebenen Haftgründe (E. 3.4 hiervor) ist keine mildere gleich geeignete Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Haft­al­ternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e Bst. c AIG) kommen gestützt auf die dargelegten Umstände nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; VGE 2021/309 vom 11.11.2021 E. 5.2). So hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylver­fahrens offenbar falsche Identitätsangaben gemacht (vgl. Entscheid SEM vom 3.3.2022 S. 4, unpag. Haftakten KZM 23 1587), ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht (vgl. Antrag ABEV [MIDI] auf Anordnung Ausschaf­fungshaft vom 22.11.2023 S. 2, unpag. Haftakten KZM 23 1587) und gab mehrfach klar zu erkennen, keinesfalls nach Marokko zurückkehren zu wollen (vgl. E. 3.4 hiervor, auch zum Folgenden). Daran vermag – wie dargelegt – auch die Freiwilligkeitserklärung vom 16. Februar 2024 nichts zu ändern.

3.5.2

Zu prüfen ist weiter die Hafterstehungsfähigkeit (vgl. vorne E. 2.1): Der Beschwerdeführer hat am 17. Januar 2024 einen Suizidversuch unter­nommen und leidet gemäss Arztberichten an einer paranoiden Schizo­phrenie (vgl. Bericht des Réseau Hospitalier Neuchâtelois vom 18.1.2024 sowie Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 23.1.2024, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Physische oder psychische Erkrankungen führen indessen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft auf­grund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht, wobei auch in diesem Fall die Haft nicht formell aufgehoben zu werden braucht, sondern eine Verlegung im Rahmen des Haftvollzugs genügt (vgl. etwa BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1; BGer 2C_444/2023 vom 27.9.2023 E. 4.2, 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.2; VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 4.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 12.209). Der Krankheitszu­stand (physischer oder psychischer Natur) inhaftierter Personen kann eine Ausschaffung zudem als unzumutbar und unzulässig erscheinen lassen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmesituation; bei Beachtung der nötigen medizinischen Vorsichtsmassnahmen können auch Personen, die einen Suizidversuch unternommen haben oder mit einem solchen drohen, ausgeschafft werden (vgl. VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 12.210 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es be­stehen keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungs­fähig wäre oder die Ausschaffung aufgrund seines Gesundheitszustands von vornherein nicht infrage käme, zumal für die Wegweisung offenbar ein Flug in medizinischer Begleitung geplant ist (vgl. Antrag ABEV [MIDI] auf Ver­längerung der Ausschaffungshaft vom 15.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer selber weder vor dem ZMG noch dem Verwaltungsgericht geltend, sein Gesundheitszustand stehe einer Inhaftierung und Ausschaffung entgegen (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367).

3.5.3

Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Abgesehen von einer angeblichen Tante (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31.1.2024 S. 2, unpag. Haftakten KZM 24 367; Protokoll ZMG vom 27.11.2023 S. 2, unpag. Haftakten KZM 23 1587), die der Beschwerdeführer indessen weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwähnt, verfügt er in der Schweiz über keine Familienangehörige, womit die fa­miliären Verhältnisse einer Ausschaffung von vornherein nicht entgegenstehen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden, zumal der Beschwerdeführer in der Haftverhandlung ausgesagt hat, gut behandelt zu werden (Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367). Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar.

3.6

Schliesslich bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Weg­wei­sungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleu­ni­gungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). So waren für den 20. Dezember 2023 bzw. 22. Januar 2024 bereits Flüge gebucht, die einzig aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Weigerung, das Fahrzeug zu besteigen; medizini­sche Gründe) wieder annulliert werden mussten (vgl. Mail vom 20.12.2023; Flugannullation infolge Abflugverweigerung vom 20.12.2023; Buchungsbe­stätigung vom 28.12.2023; Flugannullation vom 19.1.2024 infolge medizini­scher Gründe, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Konkrete Bemühungen, den Beschwerdeführer nach Marokko zu verbringen, scheinen zudem bereits wieder in die Wege geleitet zu sein, so namentlich ein (erneuter) Abruf eines Laissez passer (vgl. Antrag ABEV [MIDI] auf Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 15.2.2024 S. 3 sowie Aktennotiz vom 16.2.2024, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Dabei ist auch die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht beantragte Rückübernahme durch Spanien im Januar 2024 geprüft und verworfen worden (vgl. Rückübernahmegesuch vom 25.1.2024 und Abweisung der Rückübernahme vom 26.1.2024; Akten­notiz vom 30.1.2024, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Soweit der Be­schwerdeführer vor dem ZMG und dem Verwaltungsgericht erstmals vor­bringt, seit 2018 mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und zu dieser nach Spanien ausreisen zu wollen (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367, sowie Beschwerde­beilagen, act. 1C), erweist sich dieser Einwand als zweifelhaft. So oder anders lässt er aber weder den Wegweisungs­entscheid (vgl. vorne Bst. A und E. 3.1) als offensichtlich unzulässig noch die Haftverlängerung in anderer Hinsicht als rechtsfehlerhaft erscheinen, zumal Spanien wie erwähnt Ende Januar 2024 die Rückübernahme verweigert hat. Haftbeendigungsgründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG).

4.

4.1

Der angefochtene Entscheid hält der Rechts­kontrolle in allen Teilen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbe­gründet und ist abzuweisen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf einen Schriftenwechsel verzich­tet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Regionalgefängnis Moutier

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 05

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 31 EG AIG und AsylGart. 31 Li LFAEart. 31 EG AIG und AsylG

VGE 2023/291

BGE 122 I 275ATF 122 I 275DTF 122 I 275

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEIart. 79 LStrI

Art. 28 KVart. 28 ConstCart. 28 KV

BGE 149 II 6ATF 149 II 6DTF 149 II 6

2C_765/2022

2C_523/2023

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEIart. 81 LStrI

BGE 149 II 6ATF 149 II 6DTF 149 II 6

2C_765/2022

BGE 146 II 201ATF 146 II 201DTF 146 II 201

BVR 2010 541

BGE 122 I 275ATF 122 I 275DTF 122 I 275

VGE 2021/292

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEIart. 79 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEIart. 75 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 64e AIGart. 64e LEIart. 64e LStrI

Art. 64e AIGart. 64e LEIart. 64e LStrI

2C_722/2015

VGE 2021/309

BVR 2010 541

2C_444/2023

2C_35/2021

VGE 2021/292

VGE 2023/289

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 83 VRPGart. 83 LPJAart. 83 VRPG

Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG