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Entscheid

100 2024 74

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD)

13. Juni 2025Deutsch28 min

A.________ (Jg. 1967) arbeitete seit dem 1. Februar 2000 als Gemeindewegmeister der Einwohnergemeinde C.________. Infolge der Fusion der Einwohnergemeinden C.________ und D.________ übernahm die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2004. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem das Einsammeln von herrenlosen Fahrrädern (sog. Fundfahrräder). Nachdem die EG B.________ im Zusammenhang mit dieser Aufgabe Unregelmässigkeiten festgestellt hatte, hörte sie A.________ am 18. Mai 2020 dazu an und händigte ihm sogleich die bereits redigierte Kündigungsverfügung zur fristlosen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses aus.

Source be.ch

100.2024.74U

MAM/SPM/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. Mai 2025

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Spiess

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

handelnd durch den Gemeinderat

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Kostenverlegung (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Bern-Mittelland vom 31. Januar 2024; vbv 34/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.74U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1967) arbeitete seit dem 1. Februar 2000 als Gemeindewegmeister der Einwohnergemeinde C.________. Infolge der Fusion der Einwohnergemeinden C.________ und D.________ übernahm die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2004. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem das Einsammeln von herrenlosen Fahrrädern (sog. Fundfahrräder). Nachdem die EG B.________ im Zusammenhang mit dieser Aufgabe Unregelmässigkeiten festgestellt hatte, hörte sie A.________ am 18. Mai 2020 dazu an und händigte ihm sogleich die bereits redigierte Kündigungsverfügung zur fristlosen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses aus.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern‑Mittelland. Die EG B.________ stellte am 10. September 2020 Strafantrag gegen A.________ wegen Veruntreuung. Am 31. August 2020 führte die Regierungsstatthalterin unter Mitwirkung der Parteien eine Instruktionsverhandlung durch; der Versuch, eine Einigung zu erzielen, blieb erfolglos. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (PEN 21 111) sistiert. Mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. März 2022 wurde A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil der EG B.________ für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nachdem die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen worden war, wies die Regierungsstatthalterin mit Entscheid vom 31. Januar 2024 die Beschwerde ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 4. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei weiterzubeschäftigen und die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Parteikosten seien vollumfänglich der EG B.________ aufzuerlegen.

Die EG B.________ hat mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 auf die Abweisung der Beschwerde geschlossen. Das Regierungsstatthalteramt hat am 21. März 2024 unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.1

Zunächst macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz dem Standpunkt der Gemeinde gefolgt sei. Auch habe sie sich nicht mit seinen Hauptargumenten auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde Rz. 18 f. und 32).

2.1.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der (Rechtsmittel-)Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.).

2.1.2

Aus dem angefochtenen Entscheid geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie sich stützt. Sie hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine schwere Treuepflichtverletzung begangen habe, indem er während Jahren Fundfahrräder an Private abgegeben und mit dem dafür erhaltenen Entgelt nicht ordnungsgemäss verfahren sei; er sei für sein Vorgehen auch rechtskräftig wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt worden. Die Vorinstanz erblickte darin einen wichtigen Kündigungsgrund (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 5.7). Der angefochtene Entscheid ist damit ausreichend begründet und hat eine sachgerechte Anfechtung erlaubt, wie auch die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht deutlich macht (vgl. Beschwerde, insb. Rz. 26). Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht zu erkennen.

2.2

Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zwar zu Recht erkannt, dass die Gemeinde seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm im Kündigungsverfahren keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe. Die Vorinstanz hätte die Gehörsverletzung aber nicht heilen dürfen, liege doch ein Fall einer grober Gehörsverletzung vor (vgl. Beschwerde Rz. 16 und 38 ff.). Demgegenüber bestreitet die Gemeinde, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör unzureichend gewährt zu haben (Beschwerdeantwort Rz. 35 f.).

2.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt auch das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1] betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses).

2.2.2

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Gemeinde eine fehlende Ergebnisoffenheit gezeigt habe, da sie die Kündigungsverfügung bereits vor der Anhörung redigierte. Sie habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers insofern verletzt, als sie ihm im Anschluss an die Anhörung vom 18. Mai 2020 keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich innert einer angemessenen Frist zu den Vorwürfen zu äussern (angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 4.4). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Anhörung gewährte Gelegenheit, sich spontan zur Kündigung zu äussern, genügt nicht. Indem die Gemeinde dem Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Anhörung gekündigt hat, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Die Praxis lässt jedoch unter gewissen Umständen und im Interesse der Verfahrensökonomie die Heilung einer Gehörsverletzung zu. Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffenen Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Heilung selbst im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anliegens nicht zu vereinbaren wäre (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 137 I 195 E. 2.3.2; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, 2012 S. 28 E. 2.3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11).

2.2.4

Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz über dieselbe Kognition wie die Gemeinde verfügt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 4.6; Beschwerde Rz. 41; Beschwerdeantwort Rz. 40). Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer mehrfach Gebrauch gemacht; er hat damit seine Rechte im Verfahren vollumfänglich wahrnehmen können: Er konnte sich zwar an der Anhörung nur spontan zur beabsichtigten fristlosen Kündigung äussern (vgl. vorne E. 2.2.2; Protokoll rechtliches Gehör vom 18.5.2020, Beschwerdebeilage [BB] 8). Einen Tag später nahm er aber schriftlich zur Kündigungsverfügung Stellung (Akten RSA 4A1 Beilage 4). Auch im vorinstanzlichen Verfahren konnte er sich mehrmals ausführlich zur Sache äussern (Beschwerde vom 15.6.2020, Akten RSA 4A pag. 1 ff.; Protokoll zur Instruktionsverhandlung vom 31.8.2020, Akten RSA 4A pag. 63 ff.; Eingabe vom 2.10.2020, Akten RSA 4A pag. 73 f.; Eingabe vom 20.3.2023, Akten RSA 4A pag. 95 ff.; Replik vom 5.5.2023, Akten RSA 4A pag. 111 ff.; vgl. auch angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 4.6). Ihm ist aus der Heilung der Gehörsverletzung folglich kein Nachteil erwachsen. Jedenfalls ist ein solcher weder substanziiert geltend gemacht noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 41) kann die Gehörsverletzung auch nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Unter diesen Umständen bestand kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Gemeinde. Dieses Vorgehen hätte vielmehr einen blossen prozessualen Leerlauf bedeutet (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 4.6). Die Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer dringt mit seinem Vorbringen nicht durch. Auf Weiterungen zur Feststellung der Nichtigkeit von Verfügungen kann verzichtet werden (Beschwerde Rz. 41). Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Gehörsverletzung Parteikostenersatz hätte zusprechen müssen (hierzu hinten E. 7).

2.3

Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus verfahrensrechtlichen Gründen kommt damit nicht in Betracht.

3.

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

3.1

Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1, Art. 19 N. 1). Dieser Untersuchungspflicht steht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenüber (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 31 f.).

3.2

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörde die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Strafbehörden übernimmt, soweit sie auch für das Verwaltungsverfahren massgeblich sind; davon soll sie im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht ohne Grund abweichen (BVR 2016 S. 247 E. 5.5; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 381). Die Verwaltungsbehörde darf jedoch von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 139 II 95 E. 3.2 [Pra 102/2013 Nr. 83], 136 II 447 E. 3.1 [Pra 100/2011 Nr. 34]; BGer 2C_606/2020 vom 5.3.2021 E. 3.3.1, 6A.17/2005 vom 16.5.2005 E. 3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen BVR 2012 S. 28 E. 2.2.1 und VGE 2017/17 vom 10.8.2017 E. 2.3).

3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte sich in Bezug auf den Sachverhalt nicht vollumfänglich auf die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern‑Mittelland vom 28. Februar 2023 abstützen dürfen. Sie habe übersehen, dass er mit dem Ergebnis des Strafverfahrens nicht einverstanden gewesen sei. Er habe lediglich aus Kostengründen verzichtet, gegen das Strafurteil ein Rechtsmittel einzulegen (Beschwerde Rz. 22). Im Umfang der Rügen, die er der Vorinstanz noch vor Rechtskraft des Strafurteils zur Kenntnis gebracht habe, sei diese nicht an den für die Strafjustiz rechtserheblichen Sachverhalt gebunden (Beschwerde Rz. 23).

3.3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 2022 vom Regionalgericht Bern‑Mittelland wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zum Nachteil der Gemeinde schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Akten RSA 4A1 Beilage 5). Dieser Verurteilung lag gemäss der schriftlichen Urteilsbegründung vom 28. Februar 2023 folgender Sachverhalt zugrunde (BB 6; vgl. auch Strafakten PEN 21 111 [nachfolgend: Strafakten] pag. 271 ff., 283, auch zum Folgenden): Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. Februar 2000 bei der EG C.________ bzw. später B.________ (Fusion; vorne Bst. A), zuletzt als Mitarbeiter Werkhof. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem das Einsammeln und die Weitergabe von Fundfahrrädern. Bezüglich des Umgangs mit den Fundfahrrädern (prioritäre Abgabe an soziale Institutionen und Verkaufspreis) gab es allenfalls eine gemeindeinterne Regelung; jedenfalls der konkrete Inhalt war dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt. Anfänglich hat der Beschwerdeführer die Fundfahrräder nach deren Freigabe durch die Polizei unentgeltlich an das … und die Organisationen «…» und «…» abgegeben. In der Zeit von Anfang 2016 bis Mai 2020 hat er aber mindestens etwa 120 der Fundfahrräder, ohne Wissen der Arbeitgeberin entgeltlich an Dritte (nicht gemeinnützig) abgegeben, ohne dafür Quittungen auszustellen und das Entgelt der Gemeinde zu übergeben. Ihm war bewusst, dass er für die «privat» verkauften Fundfahrräder eine Quittung hätte ausstellen und das Entgelt hätte abliefern müssen.

3.3.2

Dieser Sachverhalt wurde im ordentlichen Strafverfahren mit öffentlicher Verhandlung und unter Anhörung des Beschwerdeführers und einer Auskunftsperson (Bauverwalter der Gemeinde) festgestellt. An der Hauptverhandlung wurden keine Beweisanträge gestellt (Strafakten pag. 243 ff.). Zudem wurden die Aussagen des Beschwerdeführers und der im Strafverfahren befragten Auskunftspersonen (Gemeindemitarbeitende, Käufer der Fundfahrräder) sowie weitere Beweismittel beigezogen (Urteilsbegründung vom 28.2.2023, BB 6; vgl. auch Strafakten pag. 271 ff.). Unter diesen Umständen ist grundsätzlich auf die Sachverhaltsfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils abzustellen.

3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils abgestellt werden, da er mit dessen Ergebnis nicht einverstanden sei (vgl. vorne E. 3.3), ergibt sich Folgendes: Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 sistierte die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Akten RSA 4A pag. 75 ff.; vgl. auch vorne Bst. B). Sie erwog, dass der Ausgang des Strafverfahrens und die damit einhergehende rechtliche Einordnung der Vorfälle im Zusammenhang mit den Fundfahrrädern für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung «von massgeblicher Bedeutung» sei (Zwischenverfügung E. 7). Der Beschwerdeführer musste damit wissen, dass der Ausgang des Strafverfahrens auch für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz massgebend sein wird. Wenn er den dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gegen sich hätte gelten lassen wollen, hätte er dagegen ein Rechtsmittel einlegen müssen. Es ist mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn er die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert und gegen deren tatsächliche Grundlagen im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung Einwände erhebt (vgl. BVR 2022 S. 139 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Nicht stichhaltig ist auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe aus Kostengründen keine Berufung erklärt (richtig: die Berufung zurückgezogen; Strafakten pag. 297), obwohl er mit dem Ergebnis des Strafurteils nicht einverstanden gewesen sei (vgl. vorne E. 3.3). Mit der Gemeinde ist vielmehr einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer seine Berufungserklärung (auch aus Kostengründen) nicht zurückgezogen hätte, wenn er die Chancen auf einen Freispruch im Verfahren vor dem Obergericht als intakt erachtet hätte (Beschwerdeantwort Rz. 17 f.). Letztlich ist aber unerheblich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 28).

3.3.4

Schliesslich sind keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen ersichtlich. Solche sind insbesondere weder der Beschwerde noch der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 20. März 2023 zu entnehmen (BB 5), zumal sich der Beschwerdeführer auf blosse Behauptungen beschränkt, ohne diese genauer zu belegen.

3.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gestützt hat. Dieser Sachverhalt wurde nicht unrichtig festgestellt und ist auch im vorliegenden Verfahren massgebend.

4.

Strittig ist, ob die Vorinstanz die fristlose Kündigung zu Recht bestätigt hat:

4.1

Der Beschwerdeführer war öffentlich‑rechtlich bei der Gemeinde angestellt. Der öffentlich‑rechtliche Arbeitsvertrag (Akten RSA 4A3 Beilagen 1‑3) sowie das Personalreglement der EG B.________ vom 4. Dezember 2019 (nachfolgend: PR; einsehbar unter: <www.B.________.ch>, Rubriken «Menu/Kundenportal/Formulare und Downloads/Reglemente, Richtlinien und Verordnungen/Personalreglement») und die kommunale Personalver­ordnung vom 9. Dezember 2019 (nachfolgend: PV EG; Akten RSA 4A3 Beilage 5) enthalten keine Bestimmungen zur (fristlosen) Kündigung, weshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 PR und Art. 1 Abs. 3 PV EG die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts anwendbar sind (vgl. auch angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 5.1).

4.2

Gemäss Art. 26 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien fristlos gekündigt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als solche gelten namentlich Umstände, unter denen den Beteiligten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses dann, wenn dadurch die öffentlichen Interessen, namentlich das Vertrauen der Verwaltung in ihre Angestellten sowie das gute Funktionieren des Dienstes, in Frage gestellt würden (BVR 2009 S. 107 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 II 443 E. 7.5 [Pra 107/2018 Nr. 114], 137 I 58 E. 2.2 [Pra 100/2011 Nr. 71]). An einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 26 PG, der zur fristlosen Auflösung berechtigt, sind höhere Anforderungen zu stellen als an triftige Gründe, welche zur ordentlichen Beendigung führen können (vgl. Art. 25 Abs. 2 PG). Die Annahme eines wichtigen Grunds setzt einen qualifizierten Mangel voraus (BVR 2009 S. 107 E. 6.1, 2007 S. 20 E. 4.1; vgl. Hans‑Ulrich Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 51 ff., S. 83 N. 85). Für die Konkretisierung des für die fristlose Kündigung erforderlichen wichtigen Grunds ist die Rechtsprechung zur fristlosen Auflösung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse heranzuziehen, weil die entsprechende Vorschrift (Art. 337 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) ebenfalls auf den Begriff des wichtigen Grunds abstellt (BVR 2009 S. 107 E. 6.1, 2007 S. 20 E. 4.1; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum Personalgesetz, in Tagblatt des Grossen Rats 2004, Beilage 20 S. 12; ferner auch Hans‑Ulrich Zürcher, a.a.O., S. 83 N. 85; zuletzt zum Ganzen VGE 2021/102 vom 17.5.2023 E. 5.4.1).

4.3

Nach der bundesgerichtlichen und der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu Art. 337 OR bzw. Art. 26 PG ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauens­grundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist. Andererseits müssen die Verfehlungen auch tatsächlich zu einer derartigen Beeinträchtigung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind sie weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (vgl. Art. 337 Abs. 2 OR; BGE 142 III 579 E. 4.2, 130 III 28 E. 4.1 [Pra 93/2004 Nr. 115], 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2009 S. 107 E. 6.2, 2007 S. 20 E. 4.2; zuletzt VGE 2021/102 vom 17.5.2023 E. 5.4.2). Ob die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Stellung und Verantwortung der oder des Angestellten (BGE 130 III 28 E. 4.1 [Pra 93/2004 Nr. 115]; BVR 2009 S. 107 E. 6.2, 2007 S. 20 E. 4.2; zuletzt VGE 2021/102 vom 17.5.2023 E. 5.4.2). Ein wichtiger Grund liegt im Allgemeinen vor, wenn der betroffenen Person eine Straftat oder eine schwere Dienstpflichtverletzung anzulasten ist (BGE 130 III 28 E. 4.1 [Pra 93/2004 Nr. 115]; BVR 2012 S. 302 E. 6.2, 2009 S. 107 E. 6.2).

5.

Zum Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds ergibt sich Folgendes:

5.1

Die Anstellungsbehörde begründete ihre fristlose Kündigung im Wesentlichen mit dem zerstörten Vertrauensverhältnis wegen verschiedener Vorkommnisse, aber insbesondere mit dem Vorfall der Fundfahrräder (Kündigungsverfügung vom 18.5.2020 S. 2 f., BB 3). Auch die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen seine Treuepflicht verstossen habe, indem er über Jahre hinweg zahlreiche Fundfahrräder an Privatpersonen abgegeben und mit dem hierfür erhaltenen Geld nicht vorschriftsgemäss verfahren sei und sich damit der Veruntreuung zum Nachteil der Gemeinde schuldig gemacht habe. Eine solche Tat sei klarerweise geeignet, das Vertrauensverhältnis zu erschüttern und damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu setzen (angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 5.7).

5.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, es liege kein wichtiger Kündigungsgrund vor, insbesondere genüge die strafrechtliche Verurteilung allein nicht. Bei seiner Verurteilung handle es sich offensichtlich um ein leichtes «Bagatelldelikt» und in arbeitsrechtlicher Hinsicht um einen «bloss leichten Weisungsverstoss» (vgl. Beschwerde Rz. 17, 20, 25 ff.). Er habe zudem nicht 120, sondern 100 Fahrräder weitergegeben; diese seien alle objektiv wertlos gewesen. Er habe das Entgelt nicht nach Hause genommen und ohne Bereicherungsabsicht gehandelt (vgl. Beschwerde Rz. 24). Ausserdem habe die Gemeinde den Vorfall mit den Fundfahrrädern aufgrund mangelhafter Organisation und Instruktion weitgehend selbst zu verantworten (vgl. Beschwerde Rz. 28 ff.).

5.3

Eine Straftat kann einen wichtigen Kündigungsgrund bilden (vgl. vorne E. 4.3). Allerdings kommt es auch in diesen Fällen massgebend auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schwere der Straftat und ob die Straftat unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat (BGer 1C_514/2023 vom 4.3.2024 E. 7.3, 4A_625/2016 vom 9.3.2017 E. 6.2). Wenn die Opfer der strafbaren Handlungen der Arbeitgeber selbst, andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Kundinnen und Kunden sind, genügen schon recht geringfügige Taten. Ist eine aussenstehende Person das Opfer, sind die Anforderungen bezüglich der Schwere des Delikts wesentlich höher (BGer 1C_514/2023 vom 4.3.2024 E. 7.3, 4A_625/2016 vom 9.3.2017 E. 6.2). Bei Straftaten, bei welchen die Vertrauenswürdigkeit dahinfällt, ist der wichtige Grund in der Regel gegeben. Eine solche Straftat stellt nach Lehre und Rechtsprechung insbesondere die Veruntreuung dar (Roger Rudolph, Bagatelldelikte am Arbeitsplatz: ein ausreichender Grund für eine fristlose Entlassung?, in AJP 2010 S. 1516 ff., 1519 f.; BVGer A‑4201/2022 vom 1.2.2024 E. 4.3.4, A‑3509/2020 vom 19.8.2021 E. 3.3, A‑1263/2013 vom 5.6.2013 E. 4.3.4).

5.4

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von Anfang 2016 bis Mai 2020 Fundfahrräder entgeltlich an Dritte veräussert hat und das erhaltene Entgelt wissentlich weder quittiert noch der Gemeinde übergeben hat. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, Fehler begangen zu haben (vgl. Beschwerde Rz. 15; Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 18.5.2020, BB 8). So gab er im Rahmen des Strafverfahrens zu Protokoll, die Fundfahrräder seien «quasi seine Velos» gewesen. Mittlerweile wisse er aber, dass es «eigentlich die Velos der Gemeinde» gewesen seien. Er gestand auch ein, dass er Quittungen hätte ausstellen und das Geld der Gemeinde hätte geben müssen (Urteilsbegründung vom 28.2.2023 E. 3.4, BB 6). Er hat sich damit der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der Arbeitgeberin strafbar gemacht und ist rechtskräftig verurteilt worden (vgl. vorne E. 3.3.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verhalten des Beschwerdeführers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung erblickt hat. Entscheidend ist, dass der mit seinem Vorgehen verbundene Treuebruch während vier Jahren stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann sein Vorgehen schon nur aufgrund der Dauer seines Treuebruchs nicht als «Bagatelldelikt» bezeichnet werden. Die Tat wiegt schwer. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass selbst wenn seine Einwände berücksichtigt würden, diesen kein Erfolg beschieden wäre. Es fällt nicht ins Gewicht, ob er 120 oder 100 Fundfahrräder an Dritte weitergegeben hat. Es ist aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, zu welchem Preis er diese Fahrräder verkauft hat. Dass die Fahrräder alle wertlos gewesen seien und er ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe, stellt mit Blick auf das rechtskräftige Strafurteil eine blosse Schutzbehauptung dar. Es ist unbestritten, dass er für die Fundfahrräder ein Entgelt erhalten hat (vgl. vorne E. 3.3.1). Entscheidend ist, dass aufgrund seines strafbaren Verhaltens die Vertrauenswürdigkeit dahingefallen ist.

5.5

Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es liege kein wichtiger Kündigungsgrund vor, da die Gemeinde eine Mitverantwortung treffe, ergibt sich Folgendes: Es ist zwar nicht erwiesen, dass es gemeindeintern eine allgemein bekannte Regelung bezüglich des Umgangs mit Fundvelos gab und diese dem Beschwerdeführer bekannt war (vgl. vorne E. 3.3.1). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer das erhaltene Entgelt aus dem Verkauf der Fundfahrräder weder quittierte noch der Gemeinde aushändigte. Ungeachtet allfälliger organisatorischer Mängel hat er mit seinem strafbaren Verhalten das in ihn gesetzte Vertrauen als Gemeindeangestellter missbraucht.

5.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds bejaht hat.

6.

Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der fristlosen Kündigung zu prüfen.

6.1

Der Beschwerdeführer erachtet die fristlose Kündigung als unverhältnismässig. Aufgrund ihrer Mitverantwortung hätte die Gemeinde mildere Mittel ergreifen müssen («organisatorische Defizite aufarbeiten», Weisung erteilen, Verwarnung). Ausserdem unterliege er aufgrund seines Alters und der Anzahl Dienstjahre einer erhöhten Fürsorgepflicht (vgl. Beschwerde Rz. 33 ff.). Demgegenüber erachten die Vorinstanz und die Gemeinde die fristlose Kündigung als verhältnismässig (angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 5.7; Beschwerdeantwort Rz. 31 ff.).

6.2

Als ausserordentliche Massnahme ist die fristlose Kündigung restriktiv anzuwenden (BGE 130 III 28 E. 4.1 [Pra 93/2004 Nr. 115]). In diesem Sinn hat die Arbeitgeberin nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung im konkreten Einzelfall die angemessene und sachlich richtige Massnahme bildet. Will sie sich auf die Unzumutbarkeit berufen, hat sie dies innert nützlicher Frist nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes zu tun (BVR 2007 S. 538 E. 4.1, 2007 S. 20 E. 7.1 mit Hinweisen). Andernfalls liegt die Vermutung nahe, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre (zum Ganzen BVR 2009 S. 107 E. 6.3; Daniel von Kaenel, Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses nach bernischem Personalrecht, in BVR 1996 S. 193 ff., 215; vgl. auch BGE 138 I 113 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

6.3

Der Beschwerdeführer hat mit der qualifizieren Veruntreuung zum Nachteil der Arbeitgeberin während rund vier Jahren die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört (vgl. vorne E. 5.4). Für die Gemeinde, die unbestrittenermassen innert nützlicher Frist die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, ist die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (Akten RSA 4A3 Beilage 1) unzumutbar; daher steht zugleich fest, dass eine blosse Verwarnung keine taugliche mildere Massnahme im Vergleich zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist (Beschwerdeantwort Rz. 31 ff.). Das öffentliche Interesse gewichtet derart schwer, dass es die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Daran vermögen die 20 Dienstjahre und sein Alter (Jg. 1967) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer, der über die Ausbildung als Landwirt EFZ sowie als Maurer EFZ verfügt (Akten RSA 4A4 Reg. 1) und verschiedene Weiterbildungen abgeschlossen hat (Akten RSA 4A4 Reg. 2), hat zudem auch wieder eine Anstellung gefunden. Er arbeitet als … in einem Baugeschäft (vgl. Strafakten pag. 249). Aus der angeblichen Mitverantwortung der Gemeinde kann er nichts für sich ableiten (vgl. vorne E. 5.5). In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die fristlose Kündigung somit als verhältnismässig und damit auch als zumutbar.

7.

Zu prüfen bleibt die vorinstanzliche Kostenverlegung.

7.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der schwerwiegenden Gehörsverletzung hätte die Vorinstanz der Gemeinde sämtliche Parteikosten überbinden müssen (vgl. Beschwerde Rz. 42 ff.).

7.2

Gehörsverletzungen, die vor oberer Instanz geheilt werden können, dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffene Person führen und sind daher in der Regel kostenmässig angemessen zu berücksichtigen. Nachteile, wie zum Beispiel Mehrkosten, können namentlich aus der durch Fehlleistungen erzwungenen Beschwerdeführung vor oberer Instanz entstehen (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21). Bei Streitigkeiten über Kostenentscheide auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und respektiert den diesbezüglichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Vorinstanz (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 17 f.; VGE 2021/337 vom 24.7.2023 E. 7.1).

7.3

Mit der Vorinstanz und der Gemeinde ist einig zu gehen, dass eine Gehörsverletzung nicht in jedem Fall kostenmässig zu berücksichtigen ist (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 4.6; Beschwerdeantwort Rz. 43). Vielmehr kommt es darauf an, ob dem Beschwerdeführer durch die Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen ist. Auch wenn das Ausformulieren der Rüge der Gehörsverletzung eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben mag, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass ihm dadurch kein erheblicher Mehraufwand und keine nennenswerten Mehrkosten entstanden sind, welche die Zusprache von Parteikostenersatz rechtfertigen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II. E. 4.6; vgl. auch vorne E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Entscheid auch in materieller Hinsicht angefochten (Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds, vgl. vorne E. 5; anders in BVR 2008 S. 97 E. 4 [nur Verletzung des rechtlichen Gehörs strittig, keine Auferlegung von Verfahrenskosten und Ersatz der Parteikosten]). Es kann somit nicht von «erzwungener Beschwerdeführung» hinsichtlich der Gehörsverletzung gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.‑‑ entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.‑‑ wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.--.

VGE 14

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 72 VRPGart. 72 LPJAart. 72 VRPG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BVR 2022 51

BVR 2021 285

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

BVR 2012 28

Art. 16 PVart. 16 OPersart. 16 PV

BGE 147 I 433ATF 147 I 433DTF 147 I 433

BVR 2018 281

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BVR 2021 285

BVR 2012 28

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

BVR 2012 252

BVR 2009 149

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2008 352

BVR 2004 446

BVR 2016 247

BGE 139 II 95ATF 139 II 95DTF 139 II 95

BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447

2C_606/2020

6A.17/2005

BVR 2012 28

VGE 2017/17

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BVR 2022 139

Art. 1 PVart. 1 OPersart. 1 PV

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