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Entscheid

100 2025 103

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

1. Dezember 2025Deutsch30 min

A.________ besuchte die Berner Maturitätsschule für Erwachsene (BME) am Gymnasium …. Nach einem krankheitsbedingten Unter­bruch von zwei Semestern kehrte sie per August 2023 an das Gymnasium zurück. Bereits ab Mai 2023 verfasste sie ihre Maturaarbeit, die mit Verfü­gung vom 14. Dezember 2023 mit der Note 5 bewertet wurde. Diese Verfü­gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Juni 2024 legte A.________ die Maturitätsprüfungen ab. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 teilte ihr die Rektorin des Gymnasiums … im Auftrag der Kantonalen Maturitäts­kommission (KMK) mit, sie habe die Maturitätsprüfung nicht be­standen.

Source be.ch

100.2025.103U

STN/STS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Dezember 2025

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2025; 2024.BKD.4333)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ besuchte die Berner Maturitätsschule für Erwachsene (BME) am Gymnasium …. Nach einem krankheitsbedingten Unter­bruch von zwei Semestern kehrte sie per August 2023 an das Gymnasium zurück. Bereits ab Mai 2023 verfasste sie ihre Maturaarbeit, die mit Verfü­gung vom 14. Dezember 2023 mit der Note 5 bewertet wurde. Diese Verfü­gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Juni 2024 legte A.________ die Maturitätsprüfungen ab. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 teilte ihr die Rektorin des Gymnasiums … im Auftrag der Kantonalen Maturitäts­kommission (KMK) mit, sie habe die Maturitätsprüfung nicht be­standen.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 28. Juli 2024 Beschwerde bei der Bil­dungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) und beantragte, die Ver­fügung der KMK vom 27. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Maturitätsprüfungen bestanden habe. Die Note der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Spanisch sei entweder zu annullieren und es sei ihr die Möglichkeit zu geben, die Prüfung «vor einem neutralen Komitee» zu wiederholen, oder sie sei von einer «neutralen Fachkraft» zu überprüfen und es sei ihr eine genügende Note, mindestens aber die Note 3 zu erteilen. In formeller Hinsicht ersuchte A.________ um Einsicht in die vollständige Dokumentation sämtlicher mündlicher Maturitätsprüfungen (inklusive Hand-notizen und Bewertungsskalen) sowie in die Punkteverteilung und Bewer­tungsskala der schriftlichen Maturitätsprüfung im Fach Mathematik.

In der gleichen Rechtsschrift beantragte sie weiter, die Benotung ihrer Matu­raarbeit sei von einer «neutralen Fachkraft» zu überprüfen. In ihrer Stellung­nahme vom 16. Dezember 2024 stellte A.________ sodann den Antrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Beurteilung ihrer Maturaarbeit) festzustellen bzw. das Verfahren zur Bewertung ihrer Ma­turaarbeit sei wegen nachträglich aufgefundener Beweise wiederaufzuneh­men und die Verfügung vom 14. Dezember 2023 sei wegen gravierender Verfahrensmängel und Befangenheit aufzuheben.

Die BKD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2025 ab, so­weit sie darauf eintrat. Sie hielt ausserdem fest, es lägen keine schwerwie­genden inhaltlichen Mängel oder Verfahrensfehler vor, die die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 begründen würden, und es seien keine Gründe für die Wiederherstellung der betreffenden Rechtsmittelfrist gegeben.

C.

Dagegen hat A.________ am 31. März 2025 Verwaltungsgerichts­be­schwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu­he­ben. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Maturaarbeit) beantragt sie, es sei deren Nichtigkeit festzustellen, eventuell sei die Verfügung zu annullieren bzw. sei die Rechtsmittelfrist wiederherzu­stellen. In Bezug auf die Verfügung vom 27. Juni 2024 beantragt sie sinnge­mäss, die mündliche Maturitätsprüfung im Fach Spanisch sei zu überprüfen und ihre Note sei anzuheben, eventuell sei ihr zu ermöglichen, die Prüfung unter neutraler Aufsicht zu wiederholen. Subeventuell sei die Sache an die BKD zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Auf Ersuchen des Abteilungspräsidenten hat A.________ ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vervollständigt.

Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hat sich mit Replik vom 31. Juli 2025 er­neut zur Sache geäussert und an ihren Begehren festgehalten. Am 15. Au­gust 2025 hat die BKD dupliziert, wobei sie auf einen Antrag zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet hat. Mit Eingabe vom 8. Septem­ber 2025 hat sich A.________ erneut vernehmen lassen. Die BKD hat auf ergänzende Ausführungen verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

Eintreten und Kognition

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 68 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 MiSG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurück­haltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft ma­chen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vor­geschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvoll­ziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewer­tung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und Anwen­dung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20).

2.

Rechtliches Gehör

Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht geltend, die Vor­instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid unzureichend begründet und nicht sämtliche angebotenen Bewei­se abgenommen bzw. sich damit nicht eingehend auseinandergesetzt habe.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts­stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung be­rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.).

2.2

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbrin­gen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese im Einzelnen ge­prüft. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangte, die Rügen der Beschwerdeführerin seien unbegründet bzw. zu spät erhoben worden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen hätte. Sie hat sodann in Bezug auf beide streitgegenständ­lichen Verfügungen den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt und be­gründet, weshalb sie auf weitere Beweismassnahmen – namentlich auf die beantragten Zeugeneinvernahmen – verzichtete (angefochtener Entscheid E. 1.4, 2.3.5). Dies ist nicht zu beanstanden (zur antizipierten Beweiswürdi­gung vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4). Das rechtliche Gehör wurde nach dem Gesagten nicht verletzt.

2.3

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (angefochtener Entscheid E. 2.2.1), besteht kein Anspruch auf Einsicht in die persönlichen Aufzeich­nungen der an der Prüfung beteiligten Personen (vgl. BVR 2012 S. 326 E. 3.1; BGer 2C_664/2023 vom 21.6.2024 E. 5.1.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 3). Es liegt auch insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut gestellte Antrag auf Einsicht in die Handnotizen der Prüferinnen wird im Einklang mit der kon­stan­ten Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts abge­wiesen.

3.

Rechtsgrundlagen und Verfahrensthema

3.1

Die gymnasialen Bildungsgänge werden nach vier Jahren bzw. im Bereich der Maturität für Erwachsene nach sieben Semestern mit einem schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis abgeschlossen (Art. 7 Abs. 4 MiSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 MiSG bzw. Art. 4 Abs. 4 der Mittel­schulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Am Ende des letzten Schuljahrs finden die Maturitätsprüfungen statt (Art. 19 MiSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 MiSV). Hierfür ist die KMK verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 MiSG); sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfun­gen und stellt die Maturitätsausweise aus (Art. 20 Abs. 4 MiSG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 MiSV).

3.2

Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern in einer Notenskala von 1 bis 6 (wobei 1 die tiefste und 6 die höchste Note ist) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden (Art. 17 Abs. 3 MiSV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2 des hier noch anwendbaren Reglements der Konferenz der kantona­len Erziehungsdirektorinnen und -direktoren [EDK] vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [MAR 1995], ein­sehbar unter: <https://www.edk.ch>, Rubriken «Themen/Gymnasium/‌Über­gangsrecht»; vgl. auch Art. 50 Abs. 2 der Mittelschuldirektionsverord­nung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Maturitätsfächer sind die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Matu­raarbeit (Art. 66 MiSDV i.V.m. Art. 9 des hier noch anwendbaren MAR 1995). Fünf Maturitätsfächer werden an den Maturitätsprüfungen schriftlich und mündlich geprüft (sog. Prüfungsfächer; vgl. Art. 17 Abs. 1 MiSV i.V.m. Art. 14 des hier noch anwendbaren MAR 1995 sowie Art. 67 i.V.m. Anhang 8 MiSDV). Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Faches (Art. 69 Abs. 3 MiSDV). Die Maturitätsnote in den Prüfungsfächern ist das auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prü­fungsnote (Art. 70 Abs. 1 MiSDV); in den übrigen Fächern erfolgt die Fest­set­zung der Maturitätsnote ausschliesslich anhand der Zeugnisnoten des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist (Erfahrungsnote; Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 69 Abs. 1a MiSDV). Die Maturitätsnote für die Ma­turaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ma­turitätsprüfungen durch Verfügung eröffnet (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 MiSDV; Art. 15 Abs. 1 Bst. c des hier noch anwendbaren MAR 1995).

3.3

Die Beschwerdeführerin erzielte vier Maturitätsnoten unter 4. Da die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten (6) in ihrem Fall grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (5,5), gilt die Maturitätsprüfung als nicht bestanden (vgl. Verfügung vom 27.6.2024, Beilage V zur Stellungnahme der KMK vom 17.9.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 4). Im Schwerpunktfach Spanisch erzielte sie die Maturi­tätsnote 3,5 (berechnet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten [schriftlich 4 und mündlich 1,5; ausmachend 2,72] und der Erfahrungsnote [4]). Vor dem Verwaltungsgericht ist die Benotung der mündlichen Maturi­tätsprüfung im Fach Spanisch mit der Note 1,5 strittig. Ausserdem beanstan­det die Beschwerdeführerin die rechtskräftige Benotung ihrer Maturaarbeit mit der Note 5. Im Folgenden prüft das Verwaltungsgericht zunächst, ob auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Maturaarbeit) zurück­zukommen ist (E. 4 hiernach), danach folgt die Prüfung der angefochtenen Benotung der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Spanisch (hinten E. 5).

4.

Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Maturaarbeit)

Hinsichtlich der Verfügung vom 14. Dezember 2023, mit der ihre Maturaar­beit mit der Note 5 bewertet wurde, beantragt die Beschwerdeführerin, es sei deren Nichtigkeit festzustellen, eventuell sei die Verfügung zu annullieren bzw. sei die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen (vorne Bst. C).

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Betreuerin ihrer Matura­arbeit sei ihr gegenüber befangen gewesen, habe sie rassistisch diskrimi­niert und die «Religionsneutralität» sowie die akademische Freiheit missach­tet. Sie habe den Zeitpunkt, in dem sie (die Beschwerdeführerin) mit der Er­arbeitung der Maturaarbeit habe beginnen können, wiederholt hinausgezö­gert, ihr das Feedback verweigert, weil ein Entwurf unvollständig gewesen sei, und ihr für den vollständigen Entwurf erst nach mehr als einem Monat ein lediglich minimales Feedback gegeben. Ausserdem habe sie die Matu­ra­arbeit willkürlich bewertet und eine unqualifizierte Korreferentin für die Be­wertung beigezogen.

4.1.1

Schwerwiegende inhaltliche oder formelle Mängel können die Nicht­igkeit einer Verfügung zur Folge haben. Die Voraussetzungen sind allerdings streng: Der Mangel der Verfügung muss besonders schwer wiegen und über­dies offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden, was eine umfassende Interessenabwägung bedingt (vgl. statt vieler BGE 151 II 120 E. 4.1; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff.).

4.1.2

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Benachteiligungen (verkürzte Bearbeitungszeit, mangelnde Neutralität der Betreuerin sowie die unterstellte Identifikation mit einer Kultur und Religion) stellen keinen offen­sichtlichen und derart krassen Verstoss gegen die Rechtsordnung dar, als dass dieser jederzeit und von Amtes wegen zu beachten wäre und eine Auf­hebung der Verfügung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu begründen vermöchte. Vielmehr handelt es sich um Einwände, die typischerweise im ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüft, nach Eintritt der Rechtskraft aber nicht mehr aufgegriffen werden können. Es kann insofern auf die zu­treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dortige E. 1.6.3). Dies gilt auch für die (weiteren) gerügten Verfahrensmän­gel (Bewertung durch unqualifizierte Korreferentin und Befangenheit der be­treuenden Lehrerin): Es handelt sich hier nicht um offensichtliche und schwe­re Verfahrensfehler, die die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 nach sich ziehen könnten, zumal nicht ersichtlich ist, dass die gerügten Mängel – so sie denn tatsächlich gegeben wären – die Bewertung der Matu­raarbeit wesentlich beeinflusst hätten und diese geradezu willkürlich erfolgt wäre. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, aus welchen anderen Gründen die Verfügung vom 14. Dezember 2023 annulliert werden müsste. Der (hier einzig infrage kommende) Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG liegt nur vor, wenn die gesuchstellende Partei von bestimmten Tatsachen oder Beweismitteln erst nachträglich erfahren hat und sie es sei­nerzeit aus entschuldbaren Gründen unterliess, diese einzubringen (vgl. VGE 2020/338 vom 17.3.2021 E. 2.2; Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt indes nichts vor, was sie mit zumut­barer Sorgfalt nicht bereits während der ordentlichen Rechtsmittelfrist hätte geltend machen können.

4.1.3

Der Antrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 festzustellen, eventuell sei die Verfügung zu annullieren, ist nach dem Gesagten unbegründet. Es besteht bei dieser Sachlage kein Anlass, den an­gefochtenen Entscheid, soweit die Verfügung vom 14. Dezember 2023 be­treffend, aufzuheben und die Sache zur Erhebung weiterer Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2

Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 14. Dezember 2023 (eröffnet am 19.12.2023; Beilage IX zur Stellungnahme der KMK vom 17.9.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 4) innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten. Sie macht geltend, sie sei wegen einer chronischen Angststö­rung und Depression sowie wegen Einschüchterung und Drohung seitens des Rektors daran gehindert worden, die Verfügung fristgerecht anzufech­ten. Um dies zu belegen, reicht sie einerseits zwei ärztliche Bestätigungen und anderseits Auszüge aus WhatsApp-Chatverläufen mit zwei Freundinnen ein.

4.2.1

Gemäss ärztlicher Bestätigung vom 6. März 2025 war die Beschwer­deführerin vom 22. Dezember 2021 bis 24. April 2022 bei Prof. Dr. med. B.________ in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen einer Angst­stö­rung, einer sozialen Phobie, einer Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Es handle sich hierbei um chronische Erkrankungen, die den Alltag der Beschwerdeführerin erheblich einschränken würden (Anhang 2, act. 1C). Dr. med. C.________ bestätigte in der eingereichten E-Mail vom 12. März 2025, dass ihn die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 aufgesucht und von ihrer diagnostizierten Angststörung und Depres­sion erzählt habe. Bei diesem einzigen direkten Kontakt sei ihm aufgefallen, dass bei der Beschwerdeführerin durch Nähe und Konfrontation Angst auf­komme, die sich in Form von Konzentrationsverlust und Verwirrung äussere (Anhang 3, act. 1C). – Mit diesen eingereichten Berichten vermag die Be­schwerdeführerin zwar zu belegen, dass sie an psychischen Erkrankungen leidet; hingegen wird von keiner Seite attestiert, dass sie deswegen in Bezug auf das Einreichen einer allfälligen Beschwerde handlungsunfähig bzw. kon­kret im massgebenden Zeitraum ab 19. Dezember 2023 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in der Lage gewesen wäre, die Verfügung vom 14. De­zember 2023 selber oder durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mittels Beschwerde anzufechten. Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen Er­krankungen sie an der Beschwerdeerhebung gehindert hätten, sind nicht er­sichtlich. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den Gesundheitszu­stand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum weiter abzuklären. Der Antrag, Prof. Dr. med B.________ und Dr. med C.________ seien in der Sache zu vernehmen, wird deshalb abgewiesen (zur antizipierten Beweis­würdigung s. vorne E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2.2

Aus den eingereichten Auszügen aus WhatsApp-Chats mit zwei Freundinnen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Oktober 2020 wegen (zu) vieler Absenzen ein Gespräch mit dem Rektor führte, wobei dieser gemäss ihren Angaben angedroht habe, sie von der BME auszu­schliessen, und ausserdem geäussert habe, wenn sie einen «Prozess ma­che», werde sie «dumm da[stehen]», was die Beschwerdeführerin offenbar aufwühlte (Anhang 4, act. 1C). Dass sie deswegen mehr als drei Jahre spä­ter davon abgehalten worden wäre, die Verfügung bezüglich der Maturaar­beit anzufechten, vermag sie damit indes nicht zu belegen und erscheint – auch wenn man die psychiatrischen Diagnosen in die Betrachtung miteinbe­zieht – wenig glaubhaft. Dass ihr eine Art «Probezeit» auferlegt worden sei, in der sie «faktisch gezwungen» gewesen sei, auch krank am Unterricht teil­zunehmen, hat keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Verfügung vom 14. Dezember 2023 anzufechten. Es besteht kein Anlass, diese Sachverhalte weiter abzuklären, weshalb der Antrag auf Einsicht in das E-Mail-Konto des Rektors abzuweisen ist.

4.2.3

Damit liegen keine Gründe vor, die die Wiederherstellung der Rechts­mittelfrist rechtfertigen würden.

5.

Verfügung vom 27. Juni 2024 (Nichtbestehen Maturitätsprüfung)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Spanischlehrerin (die auch ihre Maturaarbeit im Fach Englisch betreut hatte) sei befangen gewesen und ha­be sich (zu Unrecht) geweigert, die krankheitsbedingt versäumte Prüfungs­vorbereitungslektion für sie (die Beschwerdeführerin) zu wiederholen. Im Raum für die Vorbereitung der mündlichen Spanischprüfung sei es unzumut­bar unruhig und laut gewesen. Ausserdem sei die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu ihren sonstigen, genügenden Leistungen im Fach Spanisch.

5.1

Hinsichtlich der gerügten Mängel im Prüfungsverfahren hat die Vor­instanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass nicht jede Unstimmigkeit ge­eignet ist, die Rechtmässigkeit der Prüfung infrage zu stellen. Mängel im Prü­fungsverfahren sind nur rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 3.4). Erforderlich ist, dass der ungerechtfertigte Nachteil nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, sich auf das Prüfungsresultat auszuwirken (zum Ganzen BGE 147 I 73 E. 6.7). Auf Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen kann sich sodann nur be­rufen, wer die Umstände rechtzeitig rügt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es der Kandidatin oder dem Kandidaten zumutbar war, die während der Prüfung auftretenden hinderlichen Sachumstände (Verfahrensmängel, Ausstand oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen be­steht, wird in der Regel nicht verlangt, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1 f.). Allemal gilt jedoch, dass solche Hindernisse so früh wie möglich zu melden sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich aus­schlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls ver­wirkt das Rügerecht. In jedem Fall als verspätet gilt die Rüge, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit; die bzw. der Betroffene soll sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance ver­schaffen können (vgl. BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2; BVR 2013 S. 311 E. 5.5; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

5.1.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Spanischlehrerin sei eine gläubige Buddhistin, die Menschen aufgrund deren Herkunft in stereotype Rollenbilder einordne und aktiv missioniere. Bereits bei der Betreuung der Maturaarbeit habe die Lehrerin sie (die Beschwerdeführerin), eine Schwei­zerin mit thailändischem Migrationshintergrund und chinesischer Ethnie, auf ihre thailändische und vermeintlich buddhistische Identität reduziert und ihr unterstellt, sie identifiziere sich mit der Kultur eines buddhistisch geprägten Landes. Das volle Ausmass der Befangenheit sei ihr indes erst klargewor­den, nachdem sie nicht zum Klassenabschiedsessen eingeladen worden sei, die Lehrerin ihr das Nachholen der «prüfungsrelevanten Speziallektion» ver­weigert und ihre mündliche Spanischprüfung mit der Note 1,5 bewertet habe. Bei einer Internetrecherche habe sich herausgestellt, dass die Lehrerin ein äusserst problematisches Verhältnis zu China und zu Menschen chinesi­scher Ethnie habe, wozu auch sie (die Beschwerdeführerin) gehöre.

5.1.2

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdefüh­rerin geltend gemachten Anzeichen für eine Befangenheit weit zurückrei­chen. So äusserte die Spanischlehrerin bereits in einer E-Mail vom 19. Juni 2023 die Annahme, die Beschwerdeführerin identifiziere sich teilweise mit der thailändischen Kultur, die tief von der buddhistischen Kultur geprägt sei (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde an die BKD vom 28.7.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 1), und auch die geltend gemachten Benachteiligungen bei der Betreuung der Maturaarbeit lagen zeitlich weit vor den Maturaprüfungen. Wenn sich die Situation tatsächlich im Vorfeld zugespitzt und sich an der mündlichen Spanischprüfung gezeigt haben sollte, dass die Lehrerin ihr ge­genüber voreingenommen war, hätte die Beschwerdeführerin die Befangen­heit rechtzeitig vor Bekanntgabe der Prüfungsresultate der Prüfungsleitung oder der KMK melden können und müssen. Es kann insofern auf die zutref­fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (dortige E. 2.3.5). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dar, dass die religi­öse Haltung und allfällige religiös-rassistische stereotype Vorurteile der Spa­nischlehrerin (die ihr am Vortag für die mündliche Englischprüfung die Note 6 erteilt hatte) das Prüfungsergebnis tatsächlich entscheidend hätten beein­flussen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr die Spanischlehrerin aus persönlichen Gründen das Nachholen der Prüfungsvorbereitungslektion verweigert hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass diese Lektion am Dienstag, 18. Juni 2024 und damit nur eine Woche vor der mündlichen Prü­fung vom 25. Juni 2024 stattfand, die Beschwerdeführerin erst ab Donners­tag, 20. Juni 2024 wieder verfügbar gewesen wäre und ihr die Lehrerin ab diesem Datum keinen Termin mehr anbieten konnte, um die Lektion nach­zuholen (vgl. E-Mails vom 18.6.2024, Beilage 16 zur Beschwerde an die BKD vom 28.7.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 1). Ohnehin hätte auch die­ser Mangel rechtzeitig vor der Prüfung bzw. der Bekanntgabe der Note ge­rügt werden können und müssen. Ausserdem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die wesentlichen Informationen über Form und Ablauf der Prüfung öffentlich zugänglich waren, sodass nicht davon auszugehen ist, das Verpassen der Prüfungsvorbereitungslektion habe einen entscheiden­den Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt (vgl. hierzu ausführlich ange­fochtener Entscheid E. 2.3.2).

5.1.3

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Raum, in dem sie ihre mündliche Spanischprüfung vorbereitet habe, sei ihre Konzentration durch deutlich hörbare Privatgespräche des Aufsichtspersonals und ein «ge­nerell hektisches Treiben mit ständigen Durchsagen, Türöffnungen und ‑schliessungen» erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe ihre Prü­fungsleistung negativ beeinflusst. Es sei ihr, da sie in Basel wohnhaft war, nicht möglich gewesen, dies vor dem 27. Juni 2024 und damit vor der Eröff­nung der Prüfungsergebnisse zu melden. – Zunächst scheint fraglich, ob die geschilderte Situation im Vorbereitungszimmer tatsächlich erheblich von der­jenigen abwich, wie sie die anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten vorfanden, und ob die geltend gemachte Ablenkung auch tatsächlich geeig­net war, die Leistung der Beschwerdeführerin entscheidend zu schmälern und damit das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Dies kann hier jedoch of­fenbleiben, da die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass die Beschwer­deführerin den vermeintlichen Verfahrensfehler verspätet vorgebracht hat. Was die Beschwerdeführerin den zutreffenden Ausführungen im angefoch­tenen Entscheid entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen: Ihre mündliche Spanischprüfung fand am 25. Juni 2024 um 14:00 Uhr statt und dauerte 15 Minuten (vgl. Prüfungsplan BME 2024, Beilage zur Vernehmlassung BKD vom 19.6.2025 [act. 7B] S. 1 und 3). Sie hätte sich direkt im Anschluss an die Prüfung, am selben Abend, am nächsten Tag vor, zwischen oder nach den mündlichen Prüfungen in Mathematik und Deutsch, oder auch noch am Donnerstagmorgen an die KMK oder an das Rektorat wenden können, sei es persönlich oder per E-Mail. Der Umstand, dass sie in Basel wohnhaft war, ändert daran nichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Eine Meldung vor der Schlusssitzung der Vertretung der Maturitätskommission mit den Ex­pertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrerinnen und Lehrern vom 27. Juni 2024 um 13:30 Uhr (vgl. Prüfungsplan BME 2024, Beilage zur Ver­nehmlassung BKD vom 19.6.2025 [act. 7B] S. 4) wäre mithin zumutbar und möglich gewesen. Der Sachverhalt im von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil ist mit der hier strittigen verspäteten Meldung nicht ver­gleichbar: Dort hatte der Maturand bereits während der Prüfungsvorberei­tung gemeldet, dass die bereitgestellten technischen Geräte nicht funktio­nierten. Er machte diesen Nachteil später auf dem Rechtsweg geltend, die Meldung war jedoch bereits während der Vorbereitung erfolgt (vgl. BGer 2D_9/2022 vom 10.8.2022 Bst. A, E. 5.2; s. auch VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.4 mit Hinweisen).

5.2

Die Beschwerdeführerin erachtet die Bewertung ihrer mündlichen Spanischprüfung mit der Note 1,5 als unverhältnismässig und anhand der Stellungnahme der Spanischlehrerin und der Expertin vom 17. August 2024 nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei der Ablauf der Prüfung «unprofessio­nell und chaotisch» gewesen.

5.2.1

Gemäss der genannten Stellungnahme ihrer Lehrerin und der Exper­tin zur mündlichen Spanischprüfung hat die Beschwerdeführerin den Inhalt der geprüften Lektüren durchwegs unzureichend wiedergegeben und Fra­gen kurz, unvollständig, unspezifisch oder nicht nachvollziehbar beantwortet. Sie habe die für die Prüfung vorgelegte Textstelle weder situieren noch dif­ferenziert analysieren können. Die Antworten zum zweiten geprüften Werk seien sprachlich äusserst fehlerhaft, unvollständig und wiederholt unver­ständlich gewesen; eine vertiefte Analyse und Interpretation sei ihr auch hier nicht ansatzweise gelungen. Sprachlich seien auch einfachste Sätze aus­nahmslos fehlerhaft oder kaum verständlich gewesen bzw. mehrfach nicht beendet worden. Die Beschwerdeführerin habe Wörter falsch ausgespro­chen bzw. betont, lediglich zwei Zeitformen benutzt und Verbformen verwen­det, die im Spanischen nicht existieren. Beim Gebrauch von grundlegenden Verben, von Pronomen sowie von Präpositionen sei es zu Verwechslungen gekommen. Auch die Deklination sei wiederholt fehlerhaft gewesen, und es habe insgesamt die sprachliche Kompetenz gefehlt, um auf die gestellten Fragen einzugehen (Beilage I zur Stellungnahme der KMK vom 17.9.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 4). – Was die Beschwerdeführerin dagegen vor­bringt, ist nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt dieser Stellungnahme ernst­haft infrage zu stellen (vgl. zu den Anforderungen für die Annahme einer rechtlich nicht haltbaren Bewertung vorne E. 1.2 sowie angefochtener Ent­scheid E. 2.4.1). Die von ihr erstellte «Eigenrekonstruktion» der Prüfung lässt weder eine eigentliche Analyse und Situierung des Textausschnitts in Bezug auf Kernaussagen oder den Gesamtzusammenhang des Buches er­kennen, noch ist darin ein Sprachverständnis oder eine sprachliche Kompe­tenz ersichtlich, die eine (wesentlich) bessere Bewertung nahelegen würde (vgl. Eigenrekonstruktion mündliche Maturitätsprüfung in Spanisch, Beila­gen 14 und 15 zur Beschwerde an die BKD vom 28.7.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 1). Die gemäss der Beschwerdeführerin verdächtige Ähnlichkeit ihrer Aufzeichnungen mit der Stellungnahme der Spanischlehrerin und der Expertin vom 17. August 2024 scheint angesichts dessen, dass beide Doku­mente dieselbe Prüfungssituation beschreiben, nicht weiter auffällig. Auch die von ihr aufgeführten Abweichungen in den Dokumenten (vgl. «Detaillier­ter Kommentar zur Stellungnahme zur mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Spanisch», Beilage 1 zur Eingabe an die BKD vom 16.12.2024, Vorak­ten BKD [act.7A] act. 14) vermögen nicht den Verdacht zu erwecken, die Stellungnahme enthalte unwahre und für die Beschwerdeführerin nachteilige Angaben. Die Stellungnahme legt vielmehr nachvollziehbar dar, weshalb die mündliche Spanischprüfung mit einer sehr tiefen Note bewertet wurde.

5.2.2

Daran vermag nichts zu ändern, dass gemäss der Beschwerdeführe­rin zwei externe Gymnasiallehrkräfte die Note 1,5 als unverhältnismässig erachten und den Verlauf der Prüfung als unprofessionell bezeichnet haben sollen. Die Beschwerdeführerin bezieht diese Aussage auf ihre eigenen An­gaben in der Beschwerde an die Vorinstanz, wonach sich zwei Spanischleh­rerinnen aus dem Kanton Nidwalden (wohl nach Einsicht in die von der Be­schwerdeführerin erstellte «Eigenrekonstruktion» der Prüfung) «äusserst er­staunt über die Notengebung 1,5 für [ihre] Leistung» gezeigt bzw. die Frage­stellungen als «völlig zusammenhangslos, unklar und für eine mündliche Prüfung unüblich» bezeichnet hätten (S. 7 f. der Beschwerde an die BKD, Vorakten BKD [act.7A] act. 1). Diese Aussagen sind nicht belegt, und es lässt sich weder feststellen, ob es sich hierbei um objektive und faktenba­sierte Einschätzungen handelt, noch nachvollziehen, ob diese von der Be­schwerdeführerin wertfrei wiedergegeben wurden. Sie haben daher keinen Beweiswert.

5.3

Zusammenfassend lässt sich die Bewertung der mündlichen Maturi­tätsprüfung im Fach Spanisch anhand der dokumentierten sachlichen Über­legungen nachvollziehen und erscheint insofern transparent. Sie erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Ob die Beurteilung der Prüfungsbehörde ermes­sensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gericht­lichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2). Es bleibt deshalb hier kein Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Aufgrund dieser Erwägungen ist der (sinnge­mässe) Antrag, die mündliche Maturitätsprüfung im Fach Spanisch sei neu zu bewerten bzw. die Note sei anzuheben, abzuweisen. Aus den gleichen Gründen erweist sich auch der Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine Wie­derholung der mündlichen Spanischprüfung unter neutraler Aufsicht zu er­möglichen, als unbegründet. Es besteht damit kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegen, das geeignet wäre, deren Er­wägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.

6.

Ergebnis

Weder hinsichtlich der rechtskräftig beurteilten Maturaarbeit noch in Bezug auf die mündliche Maturitätsprüfung gelingt es der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Entscheid ernsthaft anzuzweifeln. Die Beschwerde erweist sich daher in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

7.

Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund­sätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgelt­liche Rechtspflege ersucht.

Dispositiv

7.1 Das Gesuch ist zu beurteilen, hat die Beschwerdeführerin doch nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege verzichtet, indem sie den Gerichtskos­tenvorschuss bezahlt hat (vgl. dazu auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 28). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waa­ge halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus­sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle­gung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

7.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichts­los zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin hält den zutreffenden Ausfüh­rungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegen und beschränkt sich über weite Teile darauf, ihre bereits vorgebrachten Argumente zu wiederho­len, ohne darzulegen, inwiefern diese im Rahmen der beschränkten Über­prüfungspflicht durch die Vorinstanz bzw. das Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 1.2 sowie bereits angefochtener Entscheid E. 1.5) zu einem anderen Er­gebnis führen könnten. Sie vermag weder hinsichtlich der rechtskräftig beur­teilten Maturaarbeit noch in Bezug auf die mündliche Maturitätsprüfung Zwei­fel am angefochtenen Entscheid zu wecken. Zwar ist nachvollziehbar und verständlich, dass das knappe Gesamtergebnis ihrer Matura ärgerlich und mit Blick auf die erschwerten Umstände (psychische Erkrankungen) beson­ders belastend ist. Dennoch können der Beschwerde hier keine ernsthaften prozessualen Erfolgschancen zugerechnet werden. Das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist des­halb abzuweisen, ohne dass näher auf die Bedürftigkeit der Beschwerdefüh­rerin eingegangen werden müsste.

7.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb kei­ne Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zu­rückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben. Par­teikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

8. Rechtsmittelbelehrung

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament­lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus­übung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betroffen ist. Zulässig ist das Rechts­mittel demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit es um Verfahrensmängel geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten zu ergreifen. Hinsichtlich der individuellen Leistungsbewer­tungen steht hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).

Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde­führerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.9.2025 inkl. Beilagen)

und mitzuteilen:

- Kantonale Maturitätskommission

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

VGE 01

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 68 MiSGart. 68 LEMart. 68 MiSG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 68 MiSGart. 68 LEMart. 68 MiSG

BVR 2012 152

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BVR 2022 93

BVR 2012 326

2C_664/2023

Art. 7 MiSGart. 7 LEMart. 7 MiSG

Art. 9 MiSGart. 9 LEMart. 9 MiSG

Art. 19 MiSGart. 19 LEMart. 19 MiSG

Art. 17 MiSVart. 17 OEMart. 17 MiSV

Art. 20 MiSGart. 20 LEMart. 20 MiSG

Art. 20 MiSGart. 20 LEMart. 20 MiSG

Art. 14 MiSVart. 14 OEMart. 14 MiSV

Art. 17 MiSVart. 17 OEMart. 17 MiSV

Art. 66 MiSDVart. 66 ODEMart. 66 MiSDV

Art. 17 MiSVart. 17 OEMart. 17 MiSV

Art. 69 MiSDVart. 69 ODEMart. 69 MiSDV

Art. 70 MiSDVart. 70 ODEMart. 70 MiSDV

Art. 70 MiSDVart. 70 ODEMart. 70 MiSDV

Art. 69 MiSDVart. 69 ODEMart. 69 MiSDV

Art. 70 MiSDVart. 70 ODEMart. 70 MiSDV

Art. 60 MiSDVart. 60 ODEMart. 60 MiSDV

BGE 151 II 120ATF 151 II 120DTF 151 II 120

Art. 56 VRPGart. 56 LPJAart. 56 VRPG

VGE 2020/338

BVR 2012 165

VGE 2021/347

BGE 147 I 73ATF 147 I 73DTF 147 I 73

BVR 2012 165

VGE 2021/347

BGE 147 I 73ATF 147 I 73DTF 147 I 73

2C_769/2019

BGE 147 I 73ATF 147 I 73DTF 147 I 73

2C_769/2019

BVR 2013 311

VGE 2021/347

2D_9/2022

VGE 2021/347

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2016 369

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

BGE 147 I 73ATF 147 I 73DTF 147 I 73

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF