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Entscheid

100 2025 107

Verfügung vom 9. August 2024

25. August 2025Deutsch36 min

A.________ (geb. … 1955) verfügt seit dem 14. Januar 2010 über eine Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit im Kanton Bern und betreibt eine Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie. Aufgrund ver­schie­dener Aufsichtsanzeigen und Meldungen seit dem Jahr 2016 eröffnete das Gesundheitsamt des Kantons Bern am 16. April 2024 ein aufsichts­rechtli­ches Verfahren gegen A.________. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 entzog das Amt A.________ die Berufsaus­übungs­bewilligung als Arzt und untersagte ihm (unter Androhung der Ungehor­samsstrafe) die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung sowie das Führen einer ärztlichen Praxis, wobei es einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzog.

Source be.ch

100.2025.107U

BUC/SBE/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18. Juli 2025

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Streun

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

Generalsekretariat, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und

Integra­tionsdirektion des Kantons Bern vom 4. März 2025; 2024.GSI.2466)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2025, Nr. 100.2025.107U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ (geb. … 1955) verfügt seit dem 14. Januar 2010 über eine Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit im Kanton Bern und betreibt eine Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie. Aufgrund ver­schie­dener Aufsichtsanzeigen und Meldungen seit dem Jahr 2016 eröffnete das Gesundheitsamt des Kantons Bern am 16. April 2024 ein aufsichts­rechtli­ches Verfahren gegen A.________. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 entzog das Amt A.________ die Berufsaus­übungs­bewilligung als Arzt und untersagte ihm (unter Androhung der Ungehor­samsstrafe) die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung sowie das Führen einer ärztlichen Praxis, wobei es einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzog.

B.

Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 21. Oktober 2024 (betreffend aufschiebende Wirkung) bzw. 4. November 2024 (in der Haupt­sache) Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Am 7. November 2024 wies die GSI die Beschwerde betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung (bzw. das Gesuch um deren Wiederherstellung) ab. Die gegen diesen Zwischen­ent­scheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht (Einzelrich­ter) mit Urteil vom 23. Januar 2025 (VGE 2024/384) gut, hob ihn auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 4. November 2024 wieder her. Mit Beschwerdeentscheid vom 4. März 2025 wies die GSI die Beschwerde gegen den Entzug der Berufsausübungsbewilligung (bzw. das damit verbundene Verbot, in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die auf­schiebende Wirkung.

C.

Am 4. April 2025 gelangte A.________ mit Beschwerde an das Ver­waltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der Beschwerdeentscheid der [GSI] vom 4. März 2025 sowie die Ver­fügung des Gesundheitsamts vom 2. Oktober 2024 seien aufzuhe­ben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die mit Verfügung des Gesundheitsamts vom 2. Oktober 2024 entzogene Berufsausübungsbewilligung per so­fort wieder zu erteilen und die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung sowie das Führen einer ärztlichen Praxis per sofort wieder zu gestatten.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. sei die aufschiebende Wirkung für das Beschwerdeverfahren wieder­herzustellen.»

Mit Eingabe vom 24. April 2025 hat der Beschwerdeführer weitere Beweis­mittel nachgereicht.

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 5. Mai 2025 beantragt die GSI, die Beschwerde und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir­kung seien abzuweisen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des Zwischenentscheids betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a bzw. Art. 68 Abs. 3 VRPG (der Regel entsprechend) zu bejahen (vgl. Daum/Rech­steiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 31 f.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 208 f., je mit Hinweisen). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der GSI vom 4. März 2025; dieser ist prozessual an die Stelle der Verfügung des Gesundheitsamts vom 2. Oktober 2024 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der ursprünglichen Ver­fügung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 1.7; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Dem Antrag um Wiedererteilung der Berufsausübungs­bewilli­gung als Arzt kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Berufsausübungsbewilligung vom 14. Januar 2010 wieder ihre Wirkung entfaltet. Er ist damit im Haupt­be­gehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids enthalten und in guten Treuen in entsprechendem Sinn auszulegen bzw. zu verstehen.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufsausübungs­bewilligung als Arzt zu Recht entzogen hat.

2.1

Ärztinnen und Ärzte gelten laut Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgeset­zes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinal­be­rufegesetz, MedBG; SR 811.11) als universitäre Medizinalberufe. Für die Ausübung eines solchen Berufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf aus­geübt wird (vgl. Art. 34 Abs. 1 MedBG; Art. 15 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Im Kanton Bern entzieht das Gesundheitsamt als zuständige Stelle der GSI eine erteilte Berufsaus­übungsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG; Art. 8 Abs. 3 und Art. 17 GesG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrations­direktion [Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121]).

2.2

Nebst den fachlichen Anforderungen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MedBG) setzt die Bewilligung in persönlicher Hinsicht voraus, dass die Ärztin bzw. der Arzt vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG). An die Vertrauenswürdigkeit einer Medizinalperson, welcher Leib und Leben von Menschen anvertraut sind, werden hohe Anforderungen ge­stellt (statt vieler BGer 2C_504/2014 vom 13.1.2015 E. 3.5). Angesprochen ist die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson, wobei im Kern gesundheitspoli­zeiliche Anliegen betroffen sind. Der Schutzzweck besteht nicht nur im (un­mittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen in die Betreuung durch Medizinalper­sonen und das Gesundheitswesen zu rechtfertigen und aufrecht zu erhalten. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist nicht auf die beruf­liche Tätigkeit in konkreten Fällen (beispielsweise auf die Heilbehandlung) be­schränkt (BGer 2C_504/2014 vom 13.1.2015 E. 3.4). Umgekehrt kann nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswür­digkeit herangezogen werden. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentli­chen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei es diesbezüglich um die charak­terli­che Eignung der betreffenden Person geht (BGer 2C_236/2020 vom 28.8.2020 E. 3.3.5, 2C_504/2014 vom 13.1.2015 E. 3.5, 2C_879/2013 vom 17.6.2014 E. 4.4 f.). Praxisgemäss muss die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin (bzw. Gesuchstellers oder Gesuchstellerin) zu den Patientinnen oder Patienten, sondern auch zu den Behörden (in erster Linie: Gesundheitsbehörden) erfüllt sein (BGer 2C_460/2020 vom 29.9.2020 E. 6.1).

2.3

Ein Bewilligungsentzug dient dem Schutz der öffentlichen Gesund­heit, indem dadurch jene persönlichen Eigenschaften abgesichert werden, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung ver­fügen muss. Er hat – anders als Massnahmen nach Art. 43 MedBG, mit wel­chen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und die betroffene Person spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen ab­gehalten werden soll – nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden mag, sondern stellt eine rein administrative Massnahme dar (vgl. BGer 2C_387/2021 vom 4.11.2021, in ZBl 2023 S. 30 E. 7.2.2, 2C_907/2018 vom 2.4.2019 E. 4.3, 5.1). Der Bewilligungsentzug ist zeitlich weder befristet noch unbefristet. Eine Bewilligung kann grundsätzlich erneut erteilt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 MedBG (wieder) er­füllt sind und kein disziplinarisches, jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz ausser Kraft setzen­des Verbot nach Art. 43 Abs. 1 Bst. d und e MedBG wirksam ist (vgl. BGer 2C_907/2018 vom 2.4.2019 E. 5.2, 2C_879/2013 vom 17.6.2014 E. 4.3 a.E.). Der Entzug einer Bewilligung nach Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG erfordert unter anderem den Wegfall der Bewilligungs­voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 MedBG. Das Vorliegen einer Berufs­pflichtverletzung gemäss Art. 40 MedBG ist für den Bewilligungsentzug nicht erforderlich (BGer 2C_387/2021 vom 4.11.2021, in ZBl 2023 S. 30 E. 7.4.2). Durch die Verletzung von Berufspflichten kann jedoch die Vertrauenswürdig­keit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG zerstört werden (BGer 2C_907/2018 vom 2.4.2019 E. 4.3). Der Verlust der Vertrauenswür­digkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (vgl. BGer 2C_95/2021 vom 27.8.2021 E. 3.2.3).

2.4

Eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit ist in der Rechtsprechung etwa bejaht worden im Fall eines Chirurgen, dessen mangelnde Sorgfalt mehrfach zu (postoperativen) Komplikationen führte, der sich über Jahre ge­genüber seinen Patientinnen und Patienten, seinen Kolleginnen und Kolle­gen sowie den medizinischen Behörden verschiedentlich unangemessen verhielt, eine mangelnde Zusammenarbeit mit den Behörden pflegte und sich zudem vorsätzlich über angeordnete Massnahmen hinwegsetzte (BGer 2C_460/2020 vom 29.9.2020 E. 6.2 f.). Auf das Fehlen der Vertrau­enswürdigkeit wurde auch in einem Fall eines Arztes erkannt, der wegen wiederholter Missachtung des Selbstdispensationsverbots und der Betäu­bungsmittel- und Heilmittelgesetzgebung diszipliniert worden war und sich der mehrfachen (teils qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungs­mittel- und Heilmittelgesetz strafbar machte (BGer 2C_907/2018 vom 2.4.2019 Bst. A und E. 3), zudem in einem Fall, in dem die Behörden in Bezug auf die beruflichen Tätigkeiten in anderen Kantonen bewusst ge­täuscht und ein hängiges Strafverfahren sowie verschiedene Verfehlungen in Zusammenhang mit der Berufsausübung verschwiegen wurden (BGer 2C_1011/2014 vom 18.6.2015 insb. E. 5.2). An Vertrauenswürdigkeit mangelte es auch einem (einschlägig vorbestraften) Arzt, der den Gesund­heitsbehörden gegenüber falsche Angeben machte, Arbeitnehmerbeiträge (zum wiederholten Mal) zweckentfremdete, gegen das Selbstdispensations­verbot verstiess sowie wegen mehrfachen widerrechtlichen Umgangs mit Betäubungsmitteln verurteilt worden war (BGer 2C_853/2013 vom 17.6.2014 E. 7.9; vgl. auch die Kasuistik in BGer 2C_460/2020 vom 29.9.2020 E. 6.1).

2.5

Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sach­verhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nach­prüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2016 S. 65 E. 2, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1, Art. 19 N. 1). In der Regel gilt im Rahmen einer solchen Untersuchung ein Beweis als er­bracht, wenn die Behörde nach objektiven Massstäben von der Verwirk­li­chung einer Tatsache überzeugt ist (strikter oder voller Beweis). Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsa­chen keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen; umgekehrt reicht aber im Normalfall ein blos­ses «Glaubhaftmachen» nicht aus (sog. Regelbeweismass; BGE 144 II 332 E. 4.1.2; BGer 2C_387/2021 vom 4.11.2021, in ZBl 2023 S. 30 E. 7.3.1; BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 8 und 19).

2.6

Bleibt ein Sachumstand nach Massgabe dieser Grundsätze unbewie­sen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), die auch im öffentlichen Recht An­wendung findet, zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte für ihren Rechtsstandpunkt ab­leiten will (objektive Beweislast; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3, 147 II 338 E. 3.2; BVR 2016 S. 5 E. 5.3).

3.

Dispositiv

3.1 Die Vorinstanz begründet den Entzug der Berufsausübungsbewilli­gung mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Sie stützt sich dabei insbesondere auf verschiedene Meldungen betreffend des­sen Berufsausübung, die dem Gesundheitsamt in den Jahren 2016 bis 2023 seitens von Fachpersonen zugegangen sind (vgl. Zusammenstellung im an­gefochtenen Entscheid Sachverhalt Ziff. 2 f., 5 f., 8, 10 und 12 f.). Die GSI stellte insoweit zunächst fest, dass der Beschwerdeführer sich selbst wieder­holt als Praktischer Arzt bezeichnet und angegeben habe, gewisse Untersu­chungen und Abklärungen in dieser Eigenschaft getätigt zu haben, ohne dass er indes über einen Weiterbildungstitel oder eine Berufsausübungsbe­willigung als solcher verfüge, was für sich allein bereits seine Vertrauenswür­digkeit in Frage stelle (angefochtener Entscheid Ziff. II./5.1.2). Weiter ge­langte sie zum Schluss, dass die Anzeigen ein stimmiges Bild des Beschwer­deführers und seiner Behandlungsmethoden ergäben, das durch seine Ein­wände nicht erschüttert (sondern insgesamt bestätigt) werde. Vorgeworfen werde ihm insbesondere eine schwierige Zusammenarbeit mit weiteren Fachpersonen, eine überstürzte und unangemessene Abänderung von lang­jährigen Diagnosen und Medikationen, ein Tätigsein ausserhalb seiner fach­lichen Kompetenzen sowie die Anmassung, als einziger jeweils richtig zu di­agnostizieren und zu therapieren. Darüber hinaus entsprächen seine Be­handlungsansätze in mehreren Fällen nicht dem anerkannten Stand der Wis­senschaft. Schliesslich beharre der Beschwerdeführer darauf, dass er im Besitz einer Zulassung als Praktischer Arzt sei, was erwiesenermassen falsch sei. Auch wenn sich die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe während einer langen Zeitspanne zwischen 2016 und 2023 ereignet hätten, zeige seine jüngste Stellungnahme, dass er sein Verhalten nicht geändert habe und an seinen Ansätzen festhalte. Dem Beschwerdeführer sei demnach die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG abzuspre­chen (Ziff. II./5.1.3 ff., II./5.1.11). Der gesetzlich vorgesehene Entzug der Bewilligung sei geeignet, erforderlich und zumutbar, da das öffentliche Inte­resse am Schutz der Patientinnen und Patienten sowie an einem intakten Gesundheitssystem höher zu gewichten sei als das private Interesse des Beschwerdeführers, als selbständig tätiger Arzt praktizieren zu dürfen (Ziff. II./5.2). Damit sei der Entzug der Berufsausübungsbewilligung auch verhältnismässig und erweise sich als rechtmässig.

3.2 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen im Wesentlichen vor, seine Behandlungsmethoden lediglich pauschal als unsorgfältig zu kritisie­ren, ohne jedoch fachliche Kritik an seinen konkreten Handlungen anzubrin­gen bzw. ohne fundiert darzulegen, inwiefern er im Einzelnen gegen aner­kannte medizinische Leitlinien und Standards verstossen habe. Stichhaltige Belege dafür, dass er fahrlässig Patientinnen und Patienten fehldiagnosti­ziert oder falsch behandelt hätte, lägen keine vor. Die Vorinstanzen stützten sich einseitig und unkritisch auf eine Ansammlung verschiedener Behaup­tungen und subjektiver Einschätzungen von Einzelpersonen in den Auf­sichtsanzeigen – und damit auf (angebliche) Vorkommnisse, die aus­schliesslich auf «Hörensagen» beruhten. Eine begründete, auf ihre Glaub­haftigkeit, Plausibilität und (medizinische) Korrektheit hin erfolgte Überprü­fung der Vorwürfe habe es nie gegeben. Die Anschuldigungen seien aus­nahmslos unmittelbare Reaktionen von Anzeigenden auf (an sich) legitime Problematisierungen von ärztlichen Einschätzungen und Vorgehensweisen durch den Beschwerdeführer, die der Schutz der Patientinnen und Patienten nach seinem Dafürhalten erforderte (Beschwerde S. 4 ff.). Seine Stellung­nahmen, in denen er ausführlich darlege, dass seine Behandlungsmethoden (sehr wohl) wissenschaftlich anerkannten Standards entsprechen, seien von der GSI nicht ausreichend gewürdigt worden. Demgegenüber hätten die Vor­instanzen ohne Weiteres auf Meldungen der Anzeigenden abgestellt (Be­schwerde S. 6 ff.). Bei richtiger Würdigung der Sachlage könne dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen weitgehend einwandfreier ärztlicher Tätigkeit und seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur fachlich fundierten Dis­kussion die Vertrauenswürdigkeit nicht abgesprochen werden. Was die Titelführung als Praktischer Arzt angehe, sei er (irrtümlich) vom Begriffsver­ständnis nach deutschem Recht ausgegangen (nach welchem er diesen Titel trage), was einen leichten Verstoss gegen das MedBG darstellen möge und gegebenenfalls disziplinarisch (mit einem Verweis) hätte geahndet wer­den können, nicht jedoch den Schluss erlaube, dass er nicht (mehr) vertrau­enswürdig sei bzw. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfülle (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Von einem Entzug der Berufsausübungsbewilli­gung sei abzusehen.

3.3 Anlass für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bilden meh­rere aufsichtsrechtliche Anzeigen an das Gesundheitsamt im Zeitraum von 31. Oktober 2016 bis 6. September 2023, in denen Ärztinnen und Ärzte und andere medizinische Fachpersonen dem Beschwerdeführer berufliches Fehlverhalten zur Last legen oder ihn zumindest mehr oder weniger deutlich kritisieren (vgl. Vorakten Gesundheitsamt, act. 6B, Reg. 6 und 9-13 sowie act. 6C, Reg. 17 f.). Dabei beschlagen die Meldungen, auf welche sich die Vorinstanzen stützen, unterschiedliche Aspekte: Es werden dem Beschwer­deführer einerseits ärztliche Fehlleistungen bei seiner Tätigkeit innerhalb des (bzw. seines) medizinischen Fachgebiets der Psychiatrie und Psychotherapie vor­geworfen, insbesondere was die Medikation seiner Patientinnen und Patien­ten betrifft. Andererseits wird ihm attestiert, unzulässigerweise (auch) aus­serhalb seines angestammten Fachbereichs, so insbesondere im hausärzt­lichen Bereich, tätig gewesen zu sein und diese Behandlungen nicht nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen zu haben: In der Anzeige eines Apothekers vom 19. Januar 2021 wird ihm etwa vorge­worfen, Psychopharmaka «in zu schnellen Wechseln und unüblichen bis heiklen Dosierungen verschrieben oder abrupt gestoppt» und «komplexe Diagnosen (Parkinson, Diabetes) […] in Eigenregie behandelt und auch un­passende Pharmakotherapien dafür verordnet» sowie «Interaktionen» zwi­schen Medikamenten zu wenig beachtet zu haben (act. 6B, Reg. 12). So­dann hielt ein Chefarzt am B.________spital (…klinik für …) mit Anzeige vom 6. März 2020 fest, dass in Bezug auf das zugewiesene Kind «eine komplette Fehleinschätzung des allgemeinen Gesundheitszustandes, der Interpretation des Verhaltens und der Gefährdung bezüglich einer Tuberkulose vor[liege]» (act. 6B, Reg. 9). Weiter hat eine Kinderärztin im März 2023 dem Gesundheitsamt angezeigt, der Beschwerdeführer habe als Notfallpsychiater für eine Patientin eine «komplett neue Psychopharmaka-Therapie» angeordnet (wiewohl dies bzw. es nicht angehe, im Notfalldienst eine «langjährige Diagnose über den Haufen [zu] werfen») und eine «Helicobacter pylori Infektion» diagnostiziert, die mittels einer «nicht den offiziellen Guidelines» entsprechenden «Eradikationstherapie» therapiert worden sei (Anzeige vom 16.3.2023, act. 6C, Reg. 17). Ähnliche Vorwürfe enthielt im Übrigen bereits die Anzeige eines Hausarztes vom 7. November 2016, der festhielt, die «Behandlungsmethoden […] seien inadäquat und potenziell gefährlich» (act. 6B, Reg. 6); betreffend dieselbe Patientin hielt ein anderer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in seiner Anzeige vom 31. Oktober 2026 fest: «Bedenklich scheint mir, dass [der Beschwerdeführer] die Patientin mit 5 verschiedenen Psychopharmaka zu behandeln begann, 3 zusätzlich zu meiner bisherigen Psychopharmakatherapie» (act. 6B, Reg. 6). Überdies ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Pa­tientinnen und Patienten, Medizinalfachpersonen sowie Gesundheitsbe­hör­den mehrfach als «wirr» bzw. seine Kommunikation als nur schwer ver­ständ­lich beschrieben worden. Beispielsweise hat die C._______ dem Gesund­heitsamt im September 2020 angezeigt, «diverse negative Erfahrungen» mit dem Beschwerdeführer gemacht zu haben; konkret wird ihm angelastet, seine Äusserungen seien «sehr ausufernd» und «schwer nachvollziehbar» (An­zeige vom 1.9.2020, act. 6B, Reg. 11). Ebenfalls pflegeseitig ist gegen­über dem Gesundheitsamt berichtet worden, Äusserungen und Verhalten des Beschwerdeführers seien als «extrem wirr» erlebt worden; es sei ihm un­möglich, sich «auf nachvollziehbare, verständliche Weise» zu äussern (Anzeige vom 6.9.2023, act. 6C, Reg. 18). Ferner wurden Schreiben des Beschwerdeführers bereits in der Anzeige eines Hausarztes vom 7. Novem­ber 2016 sowie in der Anzeige vom 6. März 2020 eines Chefarztes am B.________spital als «wirr» bezeichnet, wo überdies festgehalten wird, das «Zuwei­sungszeugnis des [Beschwerdeführers sei] formal und inhaltlich so auffällig, so dass [er, der Chefarzt] an der Urteilsfähigkeit des [Beschwerdeführers] zweifle und schädigende Auswirkungen für [vom Beschwerdeführer] be­treute Patienten für möglich halte»; die Inhalte des fraglichen Zuweisungs­schreibens seien «ausschweifend, brechen in den Gedankengängen wieder­holt ab und suggerieren Zusammenhänge, wo keine nachvollziehbar sind» (act. 6B, Reg. 6 bzw. 9). Schliesslich wird ihm generell auch unangebrachtes Verhalten und eine schwierige Zusammenarbeit mit Fachpersonen vorge­worfen. Von verschiedenen Seiten ist der Beschwerdeführer als Person dar­gestellt worden, die von sich selbst bzw. den eigenen Leistungen und Fähig­keiten eingenommen zu sein scheint. So ist etwa berichtet worden, die Zu­sammenarbeit sei sehr konfliktbehaftet gewesen, wobei sich eine Klärung aufgrund der Reaktion des Beschwerdeführers mit «Anschuldigungen und Kritik» als schwierig erwiesen habe; eine Zusammenarbeit sei nur möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer als «zentrale und sehr relevante Stelle im System» behandelt worden sei (Anzeige vom 1.9.2020, act. 6B, Reg. 11). Gemäss einer anderen Meldung nahm der Beschwerdeführer mit der Anzeigerin mehrmals Kontakt auf, um sie von seiner Diagnose zu über­zeugen, wobei er «fast zwanghaft» darauf beharrt habe und zudem «nicht fähig war, zuzuhören», was im Übrigen seine Website untermaure, die das «Bild einer etwas wirren Persönlichkeit mit eigenen Theorien» bestätige (vgl. Anzeige vom 16.3.2023, act. 6C, Reg. 17). – In Anbetracht dieser über einen längeren Zeitraum und in insgesamt acht, mehrheitlich voneinander unab­hängigen Meldungen geschilderten Vorkommnisse sowie der Pluralität der davon betroffenen Aspekte (fachliche und persönliche, für eine einwandfreie Berufsausübung bedeutsame Gesichtspunkte) sowie angesichts gewisser Parallelen, welche die im Raum stehenden Beanstandungen erkennen las­sen, liegen mehrere auf den ersten Blick teils gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in nicht unerheb­lichem Mass beeinträchtigt sein könnte. Auf jeden Fall bestand offenkundig Anlass dafür, ein aufsichtsrechtliches Verfahren zur fundierten Prüfung der gemeldeten Vorfälle zu eröffnen, um zu klären, ob der Beschwerdeführer die fachlichen und persönlichen Anforderungen, wie sie für die Ausübung seines Berufs in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich sind, (noch) erfüllt.

4.

Strittig ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen hat.

4.1 Ein Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit stellt für die Betroffenen regelmässig eine einschneidende, die Wirtschafts­freiheit erheblich einschränkende Massnahme dar, selbst wenn eine Tätig­keit unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich erlaubt bleibt. Auch wenn an die Vertrauenswürdigkeit von Medizinalpersonen aufgrund ihrer besonderen Ver­antwortung hohe Anforderungen zu stellen sind (vorne E. 2.2), erfordert ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung aufgrund der Verletzung von Be­rufspflichten grundsätzlich Vorkommnisse von einigem Gewicht (vorne E. 2.3 f.). Weiter ist erforderlich, dass ein Entzug der Berufsausübungsbewil­ligung auf erhärteten Tatsachen beruht. Der im Verwaltungsverfahren gel­tende Untersuchungsgrundsatz (vorne E. 2.5) ist auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ausgerichtet, das heisst auf denjenigen Sachverhalt, wie er sich tatsächlich zugetragen hat. Die Behörde hat nach der wirklichen Sachlage zu suchen und darf sich nicht mit der formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufrieden geben (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 1). Selbst unbe­strittene Tatsachen hat sie nicht einfach als wahr hinzunehmen, sondern muss sich davon überzeugen (vgl. Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in Häner/Waldmann Hrsg.], Das erstin­stanzliche Verwaltungsverfahren, 2008, S. 33 ff., 34 f.; vgl. auch Auer/Binder, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 7). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die rechtserhebli­chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht, d.h. sie im Rahmen des er­forderlichen Beweismasses als erstellt gelten können. Verbleiben Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisherigen Sachverhaltserhebung, ist weiter zu ermitteln, soweit zusätzliche Beweismittel oder -massnahmen neue entscheidwesentliche Erkenntnisse erwarten lassen (vgl. BVR 2024 S. 451 E. 3.2 mit Hinweisen auch zum Folgenden). Hinsichtlich der Art und des Um­fangs der Sachverhaltsermittlungen steht den Behörden ein weiter Spiel­raum zu, den sie allerdings nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen ha­ben (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 26 f.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffent­liches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1575). Erfordert die Aufklärung des Sachverhalts bzw. Beweiserhebung oder die Beurteilung des rechtserhebli­chen Sachverhalts besonderes einschlägiges Fachwissen, sind externe Sachverständige beizuziehen (vgl. BGE 125 II 385 E. 5c; BGer 2C_535/2019 vom 23.7.2020 E. 8; BVR 2008 S. 284 E. 5.3; Anja Bin­der, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Diss. Zürich 2015, S. 232 f. ; vgl. auch Christian Meyer, Die Tatsachen des öffentlichen Verfahrensrechts, in SJZ 2025 S. 475 ff., 479).

4.2 Diesen Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung sind die Vo­rinstanzen nicht nachgekommen:

4.2.1 Was zunächst die angeblichen Verfehlungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine psychiatrische Tätigkeit angeht, hat die Vorinstanz des­sen fachliche Eignung für zweifelhaft angesehen bzw. ihm eine unsorgfältige Berufsausübung bescheinigt (vgl. etwa angefochtener Entscheid Ziff. II./5.1.3). Indes ist nicht ersichtlich, dass sie den Vorwürfen der unsach­ge­mässen Behandlung nachgegangen wäre oder insoweit erkennbar eigene Sachverhaltsfeststellungen getätigt (bzw. bei Sachverständigen veranlasst) hätte. Insbesondere hat sie zu den mit Anzeige vom 31. Oktober 2016 ge­äusserten Bedenken, was die (zusätzliche) Verschreibung von Psychophar­maka angeht (act. 6B, Reg. 6), keine Untersuchungsmassnahmen getroffen, um zu klären, ob die vom Beschwerdeführer verordnete Medikamentenab­gabe aus medizinisch-pharmakologischer Sicht vertretbar war. Auch mit den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen für die Umstellung der Medi­kation (so u.a., weil «das Olanzapin von [der Patientin] als belastend geschil­dert [worden sei]»; vgl. Stellungnahme vom 29.10.2024 S. 8, act. 6C, Reg. 23) hat sie sich nicht weiter befasst. Stattdessen hat sie gleichsam in eigener Würdigung eines vom Beschwerdeführer in Bezug auf die behan­delte Pati­entin verfassten Überweisungsformulars (in act. 6B, Reg. 6) – das lediglich stichwortartige Überlegungen enthält – die Diagnosestellung für «besorgnis­erregend» erklärt, ohne dabei die ausführlicheren ärztlichen Schreiben (Berichte vom 10./12.10.2016, act. 6B, Reg. 6) zu würdigen und (aktenkun­dig bzw. in verfahrensmässig korrekter Weise) auf das hierfür er­forderliche medizinische Fachwissen zurückgreifen zu können. Sodann hat sie in einem weiteren zur Anzeige gebrachten Fall (im Wesentlichen) aus dem Umstand einer (vorgeschlagenen) Therapieumstellung nach (nur) zwei Konsultationen eine «unsorgfältige bzw. nicht gewissenhafte Berufsaus­übung» als gegeben erachtet (angefochtener Entscheid Ziff. II./5.1.3), ohne jedoch näher abzu­klären, ob aufgrund der Umstände wirklich ein sorgfalts­widriges Vorgehen vorlag. Einem weiteren Vorwurf unsachgemässer Medi­kation (Ziff. II./5.1.7) ging die Vorinstanz – abgesehen vom pauschalen Hin­weis darauf, dass Apo­thekerinnen und Apotheker Experten für Arzneimittel seien (und nicht die Ärzteschaft; Art. 9 MedBG) – ebenfalls nicht auf den Grund, sondern beur­teilte die «im Grundsatz nicht bestrittene» Meldung, da sich die Vorwürfe mit solchen aus früheren Anzeigen deckten, für «glaub­haft», um sogleich den Schluss zu ziehen, «damit lieg[e] ein weiterer Hinweis auf eine fehlende Ver­trauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer vor». Im Wesentlichen in dersel­ben Weise verfuhr sie hinsichtlich einer Anzeige, wo­nach der Beschwerde­führer in der Funktion als Notfallpsychiater eine neue Diagnose gestellt, das Absetzen aller Medikamente vorgeschlagen und eine neue Medikation ver­ordnet habe (vgl. Anzeige vom 16.3.2023, act. 6C, Reg. 17; vgl. auch Ziff. II./5.1.9). – Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist mit dem Untersuchungs­grundsatz nicht vereinbar: Zwar stammen die genannten Anzeigen mehrheit­lich von Ärztinnen bzw. Ärzten (wobei aber nur eine Per­son einen Facharzt­titel im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie hat) sowie von anderen Fachpersonen und enthalten zum Teil in ähnliche Rich­tung gehende Beden­ken oder Kritik in Bezug auf die Medikation, wobei in der Tat auffällt, dass der Beschwerdeführer mitunter hinsichtlich Dosierung und Kombination möglicherweise problematische Verschreibungen vor­nimmt bzw. infektiöse Erkrankungen zu diagnostizieren und mit Medikatio­nen zu therapieren scheint, die möglicherweise nicht innerhalb des Fachge­biets eines Psychia­ters liegen (wie die Vorinstanz im Ansatz zutreffend er­wogen hat; vgl. ange­fochtener Entscheid Ziff. II./5.1.9). Dies entbindet aber die Behörden nicht, die gemeldeten Vorwürfe auf ihre Richtigkeit zu überprü­fen (was rasch ein­mal entsprechendes medizinisches Fachwissen erfordert). Dies gilt hier in­sofern umso mehr, als der Beschwerdeführer die angeblichen Fehlbehand­lungen stets substanziiert bestritten hat. Die Sachverhaltsabklä­rungen der Vorinstanz erweisen sich somit als unzureichend.

4.2.2 Die Vorinstanz ist zudem zum Schluss gelangt, dass der Beschwer­deführer Abklärungen bzw. Behandlungsansätze mit Forschungscharakter wähle (Ziff. II./5.1.8 und 5.1.10). Welche konkret von ihm durchgeführten diagnostischen oder therapeutischen Praktiken für medizinisch nicht etabliert anzusehen sind, geht aus dem angefochtenen Entscheid allerdings nicht hervor (vgl. in diesem Zusammenhang auch etwa Vernehmlassung GSI vom 5.5.2025 S. 3, wonach sie [die GSI] die in Rz. 33 der Beschwerde abgehan­delte «Off-Label-Verwendung zu keinem Zeitpunkt als wissenschaftlich nicht nachvollziehbar bezeichnet [habe]. Ob die genannte Off-Label-Verwendung wissenschaftlich nachvollziehbar ist oder nicht, war und ist für den Entscheid, dass der Beschwerdeführer unter Würdigung der übrigen Umstände nicht mehr vertrauenswürdig […] ist, nicht massgebend und aus diesem Grund auch nicht weiter zu prüfen»). Die Vorinstanz übernimmt – soweit sie auf­grund der Anzeige vom 24. August 2021 (act. 6B, Reg. 13) auf nichtthera­peutische Abklärungen schliesst – die in der Anzeige geäusserte Auffas­sung, ohne sie einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Weiter ist nicht nach­vollziehbar, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. März 2021 (act. 6B, Reg. 13) eine Vermutung bezüglich der Blockade von «V2-Afferenzen» äussert (S. 6) bzw. auf durch «VSMC» be­dingte «intramurale Abfluss-Störung[en]» hinweist (S. 7), darauf schlies­sen lässt, er nehme Abklärungen mit Forschungscharakter vor. Eine nähere Sachverhaltsermittlung hätte sich hier insbesondere deshalb aufgedrängt, weil im B.________spital (im Auftrag des Beschwerdeführers) verschiedene Unter­suchungen durchgeführt worden sind, ohne dass diese vom B.________spital für unnötig befunden worden wären; einzig in Bezug auf die «infektiöse (ggf. neurotoxische) HNO Problematik» hielt die Klinik fest, dass mangels «Evi­denz für einen Zusammenhang mit der LZ Gedächtnisstörung» auf weitere Abklärungen zu verzichten sei (vgl. Berichte …klinik für … vom 18.5.2021 und 30.6.2021 sowie Berichte HNO vom 16.4.2021 und 1.6.2021, act. 6B, Reg. 13). Weiter schliesst die Vorinstanz offenbar auf­grund verschiedener Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner For­schungstätigkeit, bezüglich welcher er keine «Nachweise ins Recht» lege (Ziff. II./5.1.10), dass er nicht etablierte Behandlungsansätze verfolgt; auch insoweit unterlässt sie es aber, konkret vom Beschwerdeführer vorgenom­mene diagnostische Untersuchungen oder Behandlungen auf einen allfälli­gen Forschungscharakter hin zu prüfen. Die Sachverhaltsabklärung erwei­sen sich somit auch in diesen Punkten als lückenhaft.

4.2.3 Mit der Vorinstanz kann demgegenüber als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach selbst als Praktischer Arzt bezeichnet hat (so etwa in der Stellungnahme an die Ärztegesellschaft vom 7.11.2023 [act. 6C, Reg. 21], in einer E-Mail an die GSI vom 19.10.2023 [act. 6C, Reg. 20] sowie in der Stellungnahme vom 29.10.2024 [act. 6C, Reg. 23]), obschon er über keine entsprechende Berufsausübungsbewilligung im Kan­ton Bern verfügt (angefochtener Entscheid Ziff. II./5.1.2). Auch stellt er nicht in Abrede, verschiedentlich ärztliche Handlungen vorgenommen zu haben, die dem allgemeinmedizinischen Bereich zuzuordnen sind (insb. Verschrieb von Antibiotika; Beschwerde S. 13). Zu Recht unstrittig ist in diesem Zusam­menhang, dass die unberechtigte Bezeichnung als «Praktischer Arzt», d.h. ohne einen entsprechenden Weiterbildungstitel, einen Verstoss gegen das MedBG darstellt: Dieses regelt die Verwendung von eidgenössischen und formell anerkannten Arztdiplomen und Facharzttiteln bzw. enthält Strafbe­stimmungen für unberechtigtes Führen einer entsprechenden Bezeichnung (vgl. Art. 58 MedBG). Nicht geklärt hat die Vorinstanz indes, inwiefern (und in welchem Rahmen) es einem Arzt mit Fachtitel gegebenenfalls erlaubt ist, im Bereich der medizinischen Grundversorgung bzw. ausserhalb seines Fachgebiets tätig zu sein. Nicht eingegangen ist sie in diesem Zusammen­hang auf sein Vorbringen, wonach psychische Erkrankungen durch Infektio­nen beeinflusst würden (so etwa Stellungnahme vom 29.10.2024 S. 33 f., act. 6C, Reg. 23) und der Behandlung bedürften, wobei bei psychiatrischen Krisenzuständen die Indikationen zur Therapie breiter zu stellen seien (vgl. Beschwerde S. 13 f.).

4.2.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verwirrtheit ist die Vorinstanz in Würdi­gung der Stellungahme vom 29. Oktober 2024 zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer hergestellten Zusammenhänge «nicht nach­voll­ziehbar» seien und den Anschein erweckten, dass dieser «jeglichen Bezug zur Realität verloren» habe (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II./5.1.6). Was die besagte Stellungnahme angeht (act. 6C, Reg. 23), verhält es sich zwar so, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers zum Teil nicht einfach verständlich sind und er in Bezug auf die geschilderten Vorfälle argwöhni­sche und von Misstrauen geprägte Gedanken äussert, die Anlass zu Fragen geben. So erweist sich etwa als fragwürdig, wenn der Beschwerdeführer ver­mutet, das bedrohliche Auftreten des Patienten ihm gegenüber sei «gegebe­nenfalls nicht nur selbstbetriebene Aufhetzung» gewesen und er weiter an­zudeuten scheint, dass die C._______ darauf hingewirkt habe, seitens des Ober­gerichts anzuordnende Massnahmen hinsichtlich einer stationären Unter­bringung des Patienten zu vereiteln (S. 3). Bedenken wecken auch die Aus­führungen, wonach die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen «die Hand­schrift» (ungenannter) «psychiatrisch-ärztlicher Fachpersonen verraten» würden (S. 4, 7) und er ferner geltend macht, die Anzeige «tropfe förmlich von weltfremden Machtfantasien bezüglich […] Befugnissen der Klinik-Psy­chiatrie – im merkwürdigen Gleichklang mit der C._______ – die Richtlinien-gestützte Behandlungsfreiheit unbescholtener freischaffender Psychiater einzu­schränken» (S. 18). Seine Äusserungen beziehen sich auf den offenbar länger anhaltenden und schweren Konflikt mit (Mitarbeitenden) der C._______ hinsichtlich der optimalen Versorgung eines Patienten (auch mit Blick auf die diesbezügliche gutachterliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Obergericht des Kantons Bern) und sind auch vor diesem Hintergrund zu lesen. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter erörtert zu wer­den, geht es doch ohnehin nicht an, auf der Grundlage einzelner Schreiben und ohne jegliche professionelle Abklärung auf einen Zustand zu schliessen, bei dem Wahrnehmung und Denken beeinträchtigt sind. Eine solche Schlussfolgerung bedarf einer umfassenden und fachkundigen Begutach­tung.

4.2.5 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund von Anmas­sung sowie Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit anderen Fachperso­nen seine Vertrauenswürdigkeit abspricht, ergibt sich aus dem angefochte­nen Entscheid nicht, aufgrund welcher Sachumstände sie zu diesem Schluss gelangt. Soweit sie in Ziff. II./5.1.11 ausführt, dem Beschwerdeführer «werde eine schwierige Zusammenarbeit mit [weiteren] Fachpersonen» vorgewor­fen, scheint sie auf die Anzeige vom 1. September 2020 abzustellen (act. 6B, Reg. 11); allerdings tut sie dies erneut ohne ausreichend kritische und fun­dierte Würdigung der Anzeige unter diesem Gesichtspunkt (vgl. Ziff. II./5.1.6). Wenn die Vorinstanz sodann dem Beschwerdeführer attestiert, er masse sich an, «als einziger die richtigen Diagnosen zu stellen und korrekt zu behandeln», legt sie ebenfalls nicht dar, worauf dieser Schluss gründet. Mutmasslich fusst dieser auf der in Ziff. II./5.1.9 erwähnten Anzeige vom 16. März 2023, hinsichtlich welcher sie eine Überzeugung des Beschwerde­führers, «die Patientin nach nur einem Besuch besser behandeln zu kön­nen», annimmt und auf eine «fehlend[e] Reflexionsfähigkeit» schliesst. Ob die vom Beschwerdeführer gestellte Diagnose (Verdacht eines depressiven Mischzustands mit infektions­bedingter Anorexie [s. Stellungnahme vom 29.10.2024 S. 33, act. 6C, Reg. 23]) medizinisch vertretbar war, in welcher Weise er seinen Behandlungs­vorschlag vertreten hat und welche Motivation ihn geleitet hat (denkbar wäre etwa auch die Sorge um eine optimale Be­handlung), hat die Vorinstanz ebenfalls nicht geklärt. Soweit sie dem Beschwerdeführer weiter vorhält, er flüchte sich (u.a.) bezüglich der Anzeige vom 6. September 2023 in Gegenanschuldigungen (Ziff. II./5.1.10), kann dies – zumindest, wenn er damit nicht nur seinen Standpunkt verteidigt, son­dern dies eine Strategie darstellt, um von berechtigter Kritik abzulenken – Ausdruck eines möglicherweise problematischen Umgangs mit Konflikten sein. Inwiefern dies der Fall ist, scheint aber nicht restlos klar und wäre näher zu prüfen. Nach dem Gesagten gründet der angefochtene Entscheid in den erwähnten Punkten ebenfalls auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklä­rung. Soweit die Vorinstanz weiter bezüglich eines durch den Beschwerde­führer verfassten ärztlichen Zuweisungsschreibens moniert, dieses enthalte «weitschweifige Ausführungen» und überschreite den «üblichen Umfang» eines solchen Schreibens, und überdies die darin angegebenen Referenzen für «unpassend» hält (Ziff. II./5.1.4), wird nicht klar, inwiefern hieraus hin­sichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers Schlussfolgerun­gen gezogen werden könnten.

4.2.6 Schliesslich bleibt darauf einzugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine Meldung betreffend ein falsch ausge­stelltes Rezept (Anzeige vom 14.5.2020, act. 6B, Reg. 10) widersprüchliche Erklärungsversuche vorwirft bzw. ihn der Lüge bezichtigt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II./5.1.5): Gemäss den Akten erklärte der Beschwerdeführer die Ausstellung des Rezepts (für Zolpidem 10 mg 65 Tabl./Tag) gegenüber dem Kantonsapotheker der Kantone Solothurn und Bern übereinstimmend damit, dass er die sechs Tabletten täglich auf fünf habe reduzieren wollen, aber die «6 hängen geblieben» sei (vgl. E-Mails vom 14./15.5.2020, act. 6B, Reg. 10). Zudem ist betreffend denselben Patienten ein älteres Rezept (wohl vom 5.5.2019) aktenkundig, das eine Verschreibung von «Zolpidem 10mg 2-1-2-(1)», also über fünf bzw. sechs Tabletten pro Tag vorsieht, was die da­malige Angabe des Beschwerdeführers plausibel erscheinen lässt. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 führt er zwar aus, es seien «auf einem solchen Rezept 6 Tabletten verordnet, mit 5 Tabletten in Klammern» (S. 18). Seine dortige Aussage bezieht sich jedoch auf seine Zusammenarbeit mit der D._______-Apotheke und beschlägt demnach möglicherweise nicht das der Anzeige zu Grunde liegende, von der Apotheke E._______ gemeldete Rezept (E-Mail vom 14.5.2020, act. 6B, Reg. 10). Soweit die Vorinstanz bei dieser Aktenlage darauf schliesst, der Beschwerdeführer flüchte sich in Be­zug auf das Rezept in Schutzbehauptungen und sage «nicht die Wahrheit», lässt sich ihre Würdigung ebenfalls nicht halten.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Sachver­haltsabklärung und -würdigung mit verschiedenen Mängeln behaftet ist. Die Vorinstanz stellt über weite Strecken unkritisch – und ohne die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorbringen der gebotenen näheren Prüfung zu unterziehen – auf zwar mehrheitlich von Fachpersonen berich­tete, aber letztlich doch lediglich mitgeteilte Vorfälle und Vor­kommnisse ab, wobei die Würdigungen und Schlussfolgerungen der anzeigenden Personen jeweils wohl kritisch, so aber doch vorsichtig formuliert bzw. mit Vorbehalten versehen worden sind. Der Beschwerde­führer beschreibt zwar seine Behandlungsstrategien selbst als unkon­ventionell; zudem weisen die akten­kundigen aufsichtsrechtlichen Anzeigen – im Sinn eines begründeten An­fangsverdachts – auf allfällige fachliche oder ggf. persönliche Defizite des Beschwerdeführers hin. Wie die Vorinstanz zutreffend betont, ist weiter für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit (und der anderen persönlichen Voraussetzungen) nicht eine einzelne medizinzische Behandlung oder der­gleichen entscheidend, sondern der «gesamte Eindruck» (Vernehmlassung vom 5.5.2025 S. 3). Die angezeigten Informationen hätten aber, gerade weil sie in der Summe fraglos auf aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf hinwei­sen könnten, vom Gesundheitsamt (oder von der Vorinstanz) im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zum Anlass genommen werden müssen, weitere Abklärungen zu tätigen und wo nötig die erforderlichen Beweismas­snahmen anzuordnen, unter Beizug externer Sachverständiger, soweit be­sonderes Fachwissen erforderlich ist (worauf hier – trotz gewisser Fach­kunde der Vorinstanzen und insbesondere des Gesundheitsamts als Fach­amt – einiges hindeuten dürfte, zumal nebst der Vertrauenswürdigkeit auch die [damit ein Stück weit zusammenhängende] weitere Bewilligungsvoraus­setzung der physischen und psychischen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung ernsthaft prüfenswert scheint; vgl. auch bereits Anzeige vom 6.3.2020 eines Chefarztes am B.________spital, der festhält: «In Absprache mit Prof. […], Klinikdirektor, und Dr. […], Leiter … an unserer Klinik, bitte ich Sie [den Kantonsarzt] um eine weitergehende Evaluation, gegebenenfalls unter Einbezug von Fachex­perten»; act. 6B, Reg. 9). Mangels vollständiger Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer als vertrauenswürdig anzusehen ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG bietet (vgl. vorne E. 2.2 f.). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dies unter Vervollstän­digung des Sachverhalts erstmals zu prüfen (vgl. etwa BVR 2016 S. 5 E. 4.2, 2009 S. 541 E. 6; allgemein Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 7). Die Be­schwerde ist deshalb dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zu Recht rügt, nicht rechtzeitig mit den teils Jahre zurückliegenden Vorfällen konfrontiert worden zu sein mit der Folge, dass sein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitetes Recht auf rechtzeitige und wirksame Mitwirkung und Äusserung verletzt worden sei (Beschwerde Rz. 3; verneinend: Vernehmlassung GSI vom 5.5.2025 S. 2 Ziff. 2 ad Rz. 3 f.). Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der von der Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung dahin (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 30) und ist das Verfahren insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht vollständig durch. Nach gängiger Praxis des Ver­waltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Ob­siegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt‑) Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann, was hier nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Da zudem sowohl das teilweise Nichteintreten (vorne E. 1.2) als auch die (mit dem vorliegenden Urteil) teilweise eingetre­tene Gegenstandslosigkeit (E. 4.3 hiervor) Nebenpunkte betreffen und keine Kostenausscheidung rechtfertigen, ist demnach der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten mit der Folge, dass für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).

5.2 Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer die im verwaltungsge­richtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei­kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt der Rahmentarif in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 13'854.40 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend (Kostennote vom 2.7.2025, act. 8). Dieser Betrag ist übersetzt: Zwar ist von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen, nicht aber auch von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses. Sodann war kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand geboten, zumal der Rechtsvertreter mit der Sache bereits vertraut war und sich der Aufwand auf das Verfassen einer einzigen Eingabe sowie dem Nachreichen ausgewählter Unterlagen beschränkte; es wurden weder Beweismassnahmen getroffen noch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungs­ge­richt ein um rund 40 % gekürztes Honorar von Fr. 8'300.-- angemessen, wo­mit die von der GSI zu tragenden Parteikosten Fr. 9'212.50 betragen (um ca. 40 % gekürztes Honorar, zuzüglich Auslagen von Fr. 222.20 und MWSt von Fr. 690.30). Die GSI wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstande­nen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

6.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den (alternativen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache vorge­sehenen Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 4. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhalts­abklä­rung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. das Ver­fahren nicht als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten­vor­schuss von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Der Kanton Bern (Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht, bestimmt auf Fr. 9'212.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer (mit Eingabe der GSI vom 10.7.2025)

- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 18

VGE 2024/384

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2022 515

BVR 2022 515

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 34 MedBGart. 34 LPMédart. 34 LPMed

Art. 15 GesGart. 15 LSPart. 15 GesG

Art. 38 MedBGart. 38 LPMédart. 38 LPMed

Art. 8 GesGart. 8 LSPart. 8 GesG

Art. 17 GesGart. 17 LSPart. 17 GesG

Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed

Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed

2C_504/2014

2C_504/2014

2C_236/2020

2C_504/2014

2C_879/2013

2C_460/2020

Art. 43 MedBGart. 43 LPMédart. 43 LPMed

Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed

2C_387/2021

2C_907/2018

Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed

Art. 43 MedBGart. 43 LPMédart. 43 LPMed

2C_907/2018

2C_879/2013

Art. 34 MedBGart. 34 LPMédart. 34 LPMed

Art. 38 MedBGart. 38 LPMédart. 38 LPMed

Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed

Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed

2C_387/2021

Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed

2C_907/2018

2C_95/2021

2C_460/2020

2C_907/2018

2C_1011/2014

2C_853/2013

2C_460/2020

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

BVR 2016 65

BVR 2012 252

BGE 144 II 332ATF 144 II 332DTF 144 II 332

2C_387/2021

BVR 2009 385

BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285

BGE 147 II 338ATF 147 II 338DTF 147 II 338

BVR 2016 5

Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed

BVR 2012 252

BVR 2024 451

BGE 125 II 385ATF 125 II 385DTF 125 II 385

2C_535/2019

BVR 2008 284

Art. 9 MedBGart. 9 LPMédart. 9 LPMed

Art. 58 MedBGart. 58 LPMédart. 58 LPMed

Art. 36 MedBGart. 36 LPMédart. 36 LPMed

BVR 2016 5

BVR 2009 541

BVR 2016 222

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

BVR 2022 19

VGE 2020/188

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

BGE 140 V 282ATF 140 V 282DTF 140 V 282