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Entscheid

100 2025 232

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

2. März 2026Deutsch14 min

A.________ ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «B.________». Zudem ist er (seit 2025) einziges Mitglied des Verwaltungsrats der 2016 gegründeten «Augenarzt C.________ AG D.________» (nachfolgend: Augenarzt C.________ AG), deren statutarischer Sitz sich in Zug befindet. Vormalige Verwaltungsratspräsidentin und (allem Anschein nach) Alleinaktionärin ist die Augenärztin Dr. D.________.

Source be.ch

100.2025.232/233U

BUC/LIJ/MSC

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2026

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuerrekurskommission vom 2. Juli 2025; 100 24 454, 200 24 346)

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

A.________ ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «B.________». Zudem ist er (seit 2025) einziges Mitglied des Verwaltungsrats der 2016 gegründeten «Augenarzt C.________ AG D.________» (nachfolgend: Augenarzt C.________ AG), deren statutarischer Sitz sich in Zug befindet. Vormalige Verwaltungsratspräsidentin und (allem Anschein nach) Alleinaktionärin ist die Augenärztin Dr. D.________.

Am 4. Juli 2024 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2018 abweichend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'423.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 19'423.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung einen von A.________ als steuerbare Einkünfte aus «Beratung» deklarierten Betrag von Fr. 46'000.-- als nicht steuerbaren «Unterstützungsbeitrag» qualifizierte. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 mangels «schutzwürdigen Interessen» ab.

B.

Am 23. Dezember 2024 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese trat auf die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 2. Juli 2025 nicht ein. Von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer sah sie aufgrund besonderer Verhältnisse ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 18. Juli 2025 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK vom 2. Juli 2025 seien aufzuheben und er sei gemäss Selbstdeklaration zu veranlagen.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 hat der Abteilungspräsident i.V. die Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 11. August 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 je die Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung beantragt zudem, dass A.________ die Kosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vollumfänglich aufzuerlegen seien. Mit (fristgerecht verbesserter) Eingabe vom 8. bzw. 28. Oktober 2025 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Dazu haben die StRK und die Steuerverwaltung mit Eingaben vom 11. bzw. vom 28. November 2025 Stellung genommen; sie halten an ihren Anträgen fest. Am 3. Januar 2026 hat A.________ weitere Bemerkungen und Dokumente eingereicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die StRK ist auf den Rekurs und die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. statt vieler BVR 2017 S. 418 E. 1.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutre­ten.

1.2

Da Nichteintretensentscheide angefochten sind, kann Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob die StRK zu Recht keine Sachentscheide gefällt hat. Dem Verwaltungs­gericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiell­rechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Insofern sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (materiell strittigen) Frage, ob der von ihm in der Steuererklärung 2018 als steuerbares Einkommen aus «Beratung» (zu Gunsten der Augenarzt C.________ AG) deklarierte Betrag von Fr. 46'000.-- von der Steuerverwaltung zu Recht oder Unrecht als (weitere) nicht steuerbare Einkunft qualifiziert worden ist, für die vorliegenden Verfahren nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, er sei gemäss seiner Selbstdeklaration zu veranlagen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 4; vorne Bst. C), strebt er Entscheide in der Sache an, womit er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert; auf die Beschwerden ist daher insoweit nicht einzutreten.

1.3

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han­delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1, 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.4

Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Die Rekurs- bzw. Beschwerdebefugnis der steuerpflichtigen Person (Art. 195 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) richtet sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen (vgl. statt vieler VGE 2018/364/365 vom 18.4.2019 E. 5. [bestätigt durch BGer 2C_517/2019 vom 17.6.2019]). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbelastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung gesamthaft als günstiger erweist, namentlich wenn dadurch in einer Folgeperiode niedrigere Steuern anfallen, im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung, bei Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens oder wenn in einem anderen Rechtsgebiet auf die abgaberechtliche Beurteilung abgestellt wird (vgl. BVR 2003 S. 217 [VGE 21446 vom 17.12.2002] nicht publ. E. 2b, 1993 S. 446 E. 1b f.; VGE 2022/2/3 vom 20.6.2024 E. 1.4, 2020/263/264 vom 28.10.2022 E. 1.2; BGE 150 II 409 E. 2.2.2 ff., 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1; BGer 9C_187/2025 vom 3.7.2025 E. 3.3.4; zur Legitimationspraxis bei sog. «Nullveranlagungen» statt aller BGer 9C_383/2024 vom 25.9.2024, in StE 2025 B 96.23 Nr. 4 E. 2.2). Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinteresse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 9C_383/2024 vom 25.9.2024, in StE 2025 B 96.23 Nr. 4 E. 2.5.1 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Betrag von Fr. 46'000.-- sei gemäss seiner Selbstdeklaration als steuerbares Einkommen zu behandeln. Die Steuerverwaltung erachtete diese Zahlung an den Beschwerdeführer bei der Augenarzt C.________ AG nicht als geschäftsmässig begründet und rechnete sie entsprechend beim Gewinn der Gesellschaft auf. Weiter qualifizierte sie die Zahlung in einem ersten Schritt als geldwerte Leistung der Gesellschaft an die (gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der Steuerverwaltung) Alleinaktionärin Dr. D.________ und in einem zweiten Schritt als Schenkung bzw. «Unterstützungsbeitrag» an den Beschwerdeführer (vgl. Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 18.3.2025 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 68 ff.; Veranlagungsverfügungen vom 2.12.2021 betreffend die Gesellschaft sowie betreffend den Beschwerdeführer vom 4.7.2024, jeweils in Bezug auf das Steuerjahr 2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 59 f. und 86 ff.). Dieser bringt jedoch vor, bei den Zahlungen habe es sich um Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft gehandelt. Mit seinem Begehren zielt er auf eine Erhöhung seines steuerbaren Einkommens ab.

2.3

Wie dargelegt, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung nur in Ausnahmefällen (vorne E. 2.1). Ein solches vermögen die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente nicht zu begründen und ergibt sich auch nicht aus den Umständen:

2.3.1

Soweit er (sinngemäss) vorbringt, die Augenarzt C.________ AG bzw. deren Inhaberin Dr. D.________ solle nicht «unberechtigterweise» seine Steuern für die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft zahlen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 1), zeigt er damit nicht auf, inwiefern er selber über ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung seiner Steuerfaktoren hat. Verlangt ist ein eigenes und persönliches Betroffensein, was heisst, dass der angefochtene Akt auch der anfechtenden Person zum Nachteil gereichen muss, nicht nur Drittpersonen (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Sich gegen allfällige Aufrechnungen zu wehren, ist Sache der Gesellschaft bzw. der Beteiligungsinhaberin und liegt nicht im persönlichen Interesse des Beschwerdeführers (vgl. BGer 2C_292/2009 und 2C_293/2009 vom 26.3.2010 E. 1.3). Der Beschwerdeführer äussert weiter die Befürchtung, seine «Steuerfreiheit» könne ihn den Job kosten; die Aufrechnungen würden bei Dr. D.________ zu einer «übermässigen Steuerbelastung» führen, welche diese nur «prästieren» könne, wenn sie laufend mehr Lohn erhalte. Diese Mittel würden dann bei der Gesellschaft fehlen, was für diese «schlicht letal» sei und beim jüngsten Abschluss zu einem Verlust geführt habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2; verbesserte Eingabe vom 8. bzw. 28.10.2025 S. 2). Auch solche (vagen) Bedenken scheinen mit Blick auf die Höhe der fraglichen Aufrechnung nicht hinreichend wahrscheinlich, um ein direktes, unmittelbares Berührtsein des Beschwerdeführers zu begründen (dazu Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 16), zumal keine Hinweise auf einen drohenden Konkurs der Gesellschaft bestehen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch die Qualifikation der fraglichen Zahlungen als Unterstützungsbeiträge werde er «zum zu Dankbarkeit verpflichteten Almosenempfänger

‹abegmacht›», wobei es sich um «demütigende, infame Lügen» handle, unter welchen er «seelisch schwer zu leiden» habe (vgl. Eingabe vom 28.10.2025). Selbst wenn der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Einordnung des von ihm deklarierten Betrags subjektiv als verletzend empfunden haben mag, kann darin mit der Vorinstanz aus objektiver Sicht kein hinreichend intensiver (ideeller) Nachteil erblickt werden, aus welchem sich ein rechtsgenügliches Rechtsschutzinteresse ableiten liesse.

2.3.2

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe «geleugnet», dass ein Nachsteuerverfahren hängig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3). Vielmehr hat die StRK festgestellt, dass die Steuerverwaltung am 1. Mai 2024 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet habe und sich dieses auf die Jahre 2016 und 2017 beziehe. Die hier strittigen Veranlagungsverfügungen beträfen das Jahr 2018 und seien erst danach eröffnet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Zahlungen der Augenarzt C.________ AG in der Steuererklärung 2018 als steuerbares Einkommen deklariert, weshalb ihm diesbezüglich kein Nachsteuer- und erst recht kein Strafsteuerverfahren drohen könne (angefochtene Entscheide E. 1.5). Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen und zeigt nicht auf, inwiefern die beantragte Höherveranlagung Einfluss auf das (bereits eingeleitete) Nachsteuerverfahren haben könnte.

2.3.3

Ein schutzwürdiges Interesse ist auch nicht darin zu erkennen, dass die AHV-Ausgleichskasse … und die Ausgleichskasse des Kantons Bern die von der Gesellschaft an den Beschwerdeführer geflossenen finanziellen Leistungen offenbar unterschiedlich qualifizieren (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2). Die StRK weist zudem zu Recht darauf hin (angefochtene Entscheide E. 1.6), dass die Steuerbehörden bei der Frage, ob (überhaupt) Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt, nicht an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gebunden sind (und umgekehrt; vgl. Suter/Meier, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 17 N. 2 mit Hinweis auf BGE 121 I 259 E. 3c; BGE 147 V 114 E. 3.4.2; BGer 9C_107/2013 vom 30.1.2014 E. 1.4; VGE 2012/351/352 vom 27.4.2015 E. 5; jeweils mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, es könne nicht sein, dass durch das steuerbehördliche Vorgehen «ein weiterer Ergänzungsleistungs[…]-Bezüger produziert» werde (vgl. verbesserte Eingabe vom 8.10.2025 bzw. 28.10.2025 S. 3), zumal er offenbar im Jahr 2017 bereits Ergänzungsleistungen erhielt (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 1).

2.3.4

Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer weder vor noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten, dass die Qualifikation der fraglichen Zahlungen schenkungssteuerrechtliche Folgen für ihn zeitigen würde, auf die sich eine Erhöhung seines steuerbaren Einkommens günstig auswirken könnte (oder würde).

Dispositiv

2.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer (auch vor Verwaltungsgericht) nicht, schlüssig aufzuzeigen, weshalb er an der beantragten Höherveranlagung ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse haben könnte. Die StRK ist demnach zu Recht auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten.

3.

3.1 Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

3.2 Soweit die Steuerverwaltung im Übrigen beantragt, die Kosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren seien vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, ist eine Änderung des angefochtenen Entscheids insoweit mit Blick auf das in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Verschlechterungsverbot (Art. 84 Abs. 2 VRPG; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/

Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 21 f.) von vornherein ausgeschlossen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV

BVR 2017 418

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

BVR 2021 558

BVR 2017 459

BGE 147 II 209ATF 147 II 209DTF 147 II 209

2C_1059/2019

BGE 146 II 111ATF 146 II 111DTF 146 II 111

2C_151/2017

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 11 StRKGart. 11 LCRFart. 11 StRKG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

Art. 195 StGart. 195 LIart. 195 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 LAID

VGE 2018/364/365

2C_517/2019

BVR 2015 534

BVR 2003 217

VGE 21446

VGE 2022/2/3

BGE 150 II 409ATF 150 II 409DTF 150 II 409

BGE 140 II 167ATF 140 II 167DTF 140 II 167

2C_490/2013

9C_187/2025

9C_383/2024

BVR 2015 534

9C_383/2024

2C_292/2009

2C_293/2009

BGE 121 I 259ATF 121 I 259DTF 121 I 259

BGE 147 V 114ATF 147 V 114DTF 147 V 114

9C_107/2013

VGE 2012/351/352

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG