100 2025 244
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022; Nichteintreten (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. November 2024; 100 24 276)
27. August 2025Deutsch11 min
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Source be.ch
100.2025.244U
DAM/GRS/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 5. September 2025
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichterin Herzog
Gerichtsschreiber Grossrieder
A.________ AG
handelnd durch die statutarischen Organe
vertreten durch Rechtsanwalt …
Gesuchstellerin
gegen
Verwaltungsrichterin B.________
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2025...
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2025.244U, Seite 1
Erwägungen:
– Am 10. Januar 2022 erliess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) den Strassenplan «Verkehrssanierung C.________». Geplant ist unter anderem eine neue Unterführung beim …. Dafür ist der Abbruch des Betriebsgebäudes der A.________ AG vorgesehen. Diese reichte gegen den Strassenplan am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern ein. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ab, soweit er darauf eintrat. Dagegen hat die A.________ AG am 24. Juli 2027 (richtig: 2025) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2025...).
– Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellt in ihrer Beschwerde ein Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichterin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und verlangt, dass darüber in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid zu entscheiden sei (Rechtsbegehren b und c).
– Über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde entscheidet die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig.
– Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe im Zusammenhang mit dem Strassenplan «Verkehrssanierung C.________» bereits das Verwaltungsgerichtsverfahren 100.2023... geführt. Im einzelrichterlichen Urteil vom 23. November 2023 (VGE 2023/…) habe sich die Gesuchsgegnerin zur Bedeutung der Akten des Vorprojekts der Strassenplanung geäussert und festgehalten, diese seien nicht entscheidwesentlich. Weil die Bedeutung der erwähnten Akten auch im hängigen Beschwerdeverfahren 100.2025... zu beurteilen sei, habe die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG in den Ausstand zu treten (Beschwerde Rz. 66).
– Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG genannten Gründe vorliegt. Die Gesuchstellerin macht keinen spezifischen Ausstandsgrund nach Bst. a-e geltend, sondern beruft sich auf eine Befangenheit «aus andern Gründen» nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Im Sinn einer Generalklausel erfasst Bst. f alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Bei der Beurteilung der massgebenden Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; VGE 2025/81 vom 16.6.2025 E. 3.1, 2025/70 vom 10.4.2025; Lucie von Büren, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 24).
– Im vorliegenden Fall steht eine allfällige Befangenheit der Gesuchsgegnerin wegen Vor- bzw. Mehrfachbefassung zur Diskussion. Dabei ist entscheidend, ob sich ein Gerichts- oder Behördenmitglied durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das es nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden, sondern ist in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu prüfen. So ist etwa von Bedeutung, welche Fragen in den einzelnen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Der Anschein der Befangenheit ergibt sich somit nicht aus dem blossen Umstand, dass sich ein Behördenmitglied bereits in einem früheren Entscheid mit Aspekten desselben Projekts befasst hat. Vielmehr müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung auf eine mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (zum Ganzen BGE 133 I 89 E. 3.2, 131 I 113 E. 3.4 und 3.6; BGer 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20.3.2018 E. 4.2; BVR 2007 S. 187 E. 4.2 und 4.3.1, 2006 S. 193 E. 3.3; VGE 2025/74 vom 10.4.2025; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 25).
– Im Verwaltungsgerichtsverfahren 100.2023... war die mit dem vorliegenden Fall zusammenhängende Hauptsache, d.h. die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den Strassenplan «Verkehrssanierung C.________», noch vor dem Regierungsrat hängig. Dort beantragte die Gesuchstellerin, das Tiefbauamt des Kantons Bern sei zu verpflichten, eine von ihr aufgezeigte, alternative Strassenführung in gleicher Weise wie eine andere Variante mit und ohne Bahnübergänge zu beurteilen und mit den Ergebnissen eines Berichts über den Variantenentscheid zu vergleichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie zudem, dass über diesen Beweisantrag im Rahmen der Beschwerdeinstruktion, «d.h. wohl in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung», zu entscheiden sei. Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ), die das Beschwerdeverfahren für den Regierungsrat instruierte, lehnte den Verfahrensantrag mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Regierungsrat, der – soweit hier interessierend – am 16. August 2023 darauf mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat. In der Folge gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 14. September 2023 an das Verwaltungsgericht. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 23. November 2023 wies die Gesuchsgegnerin die Beschwerde ab (VGE 2023/…; zum Ganzen Verfahrensakten 100.2023..., insb. Beschwerde vom 14.9.2023 [act. 1]; Entscheid des Regierungsrats vom 16.8.2023 [Beschwerdebeilage 1 in act. 1B]; Verfügung der DIJ vom 11.5.2023 [Beschwerdebeilage 4 in act. 1C]).
– Die Gesuchsgegnerin hielt im Urteil vom 23. November 2023 (VGE 2023/…) Folgendes fest: Angefochten sei einzig der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats vom 16. August 2023 (Zwischenentscheid; E. 1.1 und 2.2). Die DIJ habe es in der Verfügung vom 11. Mai 2023 abgelehnt, über den Beweisantrag der Gesuchstellerin im Rahmen der Instruktion zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin habe sie damit den Beweisantrag nicht bereits inhärent abgewiesen, sondern sich die Möglichkeit offengehalten, die Beweismassnahme allenfalls später noch anzuordnen oder dem Regierungsrat vorzuschlagen, den Antrag im Endentscheid abzuweisen bzw. die Sache zur entsprechenden Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.3). Ob die DIJ im Rahmen der Instruktion oder der Regierungsrat im Rahmen des Endentscheids über den Beweisantrag befinde, ändere aber nichts am Rechtsschutz der Gesuchstellerin. Diese könne eine allfällige Abweisung so oder anders erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid beim Verwaltungsgericht anfechten (E. 2.4). Die Zwischenverfügung der DIJ vom 11. Mai 2023 bewirke somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb der Regierungsrat im Zwischenentscheid vom 16. August 2023 zu Recht nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten sei (E. 2.5 f.). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweise sich demnach als unbegründet und sei abzuweisen (E. 3.1; Dispositiv-Ziff. 1).
– Soweit die Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 14. September 2023 eine Gehörsverletzung darin sah, dass der Regierungsrat für seinen Entscheid die Akten des Vorprojekts nicht beigezogen habe (Rz. 28, Verfahrensakten 100.2023... act. 1), hat die Gesuchsgegnerin Folgendes erwogen: «Für die hier und vom Regierungsrat zu beurteilende Frage, ob die Verfügung der DIJ über den Verfahrensantrag einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sind die Akten des Vorprojekts der Strassenplanung nicht entscheidwesentlich [...].» Der Regierungsrat habe weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch auf ein faires Verfahren verletzt, indem er die entsprechenden Akten nicht beigezogen habe. Deren Edition sei damit auch vor Verwaltungsgericht nicht erforderlich (VGE 2023/… E. 2.6).
– Der blosse Umstand, dass sich die Gesuchsgegnerin im VGE 2023/… vom 23. November 2023 bereits mit bestimmten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Strassenplan «Verkehrssanierung C.________» befasst hat, begründet nach dem zu Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG Erwogenen keine Befangenheit. Dies scheint auch die Gesuchstellerin einzuräumen (Beschwerde Rz. 66). Sie stört sich vielmehr an der hiervor zitierten Formulierung in E. 2.6 der Urteilsbegründung, wonach die Akten des Vorprojekts der Strassenplanung nicht entscheidwesentlich seien. Die Gesuchsgegnerin hat im betroffenen Satz allerdings festgehalten, die Akten seien nicht entscheidwesentlich «für die hier und vom Regierungsrat zu beurteilende Frage, ob die Verfügung der DIJ über den Verfahrensantrag einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt». Sie hat ihre Beurteilung der Entscheidwesentlichkeit also ausdrücklich auf die damals streitbetroffene prozessuale Frage beschränkt, mithin darauf, ob die Verfügung der DIJ vom 11. Mai 2023 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 VRPG bewirkt hat. Diese Frage stellt sich im nun hängigen Hauptverfahren 100.2025... nicht mehr, konnte die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde gegen den End-entscheid des Regierungsrats vom 25. Juni 2025 doch die Ablehnung von Beweisanträgen rügen, ohne einen derartigen Nachteil darlegen zu müssen (vgl. auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 18). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin im VGE 2023/… vom 23. November 2023 sind für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Juli 2025 also nicht massgebend. Eine allfällige Beteiligung der Gesuchsgegnerin als instruierende oder mitwirkende Richterin im Verfahren 100.2025... hätte somit nicht zur Folge, dass der Verfahrensausgang nicht mehr offen erscheint.
– Mit Blick auf das Erwogene besteht weder eine tatsächliche Befangenheit der Gesuchsgegnerin nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG noch der Anschein einer solchen. Das Ablehnungsbegehren erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Auf einen Schriftenwechsel konnte verzichtet werden (Art. 9 Abs. 5 VRPG; Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).
– Die Kosten des Verfahrens betreffend Ablehnung der Gesuchsgegnerin sind der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. c des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 107 Abs. 3 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 12).
– Das Verwaltungsgericht urteilt in solchen Fällen in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
– Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), gegen den Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden kann (Art. 82 ff. BGG). Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Sachverhalt
1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
und mitzuteilen:
- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde …
- Einwohnergemeinde …
- Einwohnergemeinde …
- Einwohnergemeinde …
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
VGE 05
VGE 2023
Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG
Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG
Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG
Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG
Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG
BVR 2015 213
Erwägungen
BVR 2014 216
VGE 2025/81
BGE 133 I 89ATF 133 I 89DTF 133 I 89
BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113
1C_187/2017
1C_327/2017
BVR 2007 187
BVR 2007 4
VGE 2025/74
VGE 2023
VGE 2023
VGE 2023
VGE 2023
Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG
Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG
VGE 2023
Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG
Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG
Art. 83 VRPGart. 83 LPJAart. 83 VRPG
Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG
Art. 107 VRPGart. 107 LPJAart. 107 VRPG
Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret
Art. 107 VRPGart. 107 LPJAart. 107 VRPG
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF