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Entscheid

100 2025 272

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

20. Oktober 2025Deutsch7 min

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Source be.ch

100.2025.272U

STN/BIM/MSC

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Oktober 2025

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Bickel

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

Münstergasse 2, 3000 Bern 8

betreffend Nichteintreten auf Stimmrechtsbeschwerde und Ausstands­gesuche; Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Einsprache (Entscheid

der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 26. August 2025; 2025.DIJ.5423)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2025, Nr. 100.2025.272U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Entscheid vom 26. August 2025 ist die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) auf die Stimmrechtsbeschwerde von A.________ im Zusammenhang mit einer Teilrevision der Ortsplanung B.________ mangels zulässigen Anträgen und einer hinreichenden sachbezogenen Begründung nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann ist sie auf das gegen den Gemeinderatspräsidenten der Einwohnergemeinde B.________ und gegen weitere Personen gestellte Ausstandsgesuch ebenfalls nicht eingetreten, weil sie ihre Zuständigkeit insoweit verneint bzw. das Begehren als verspätet erachtet hat (Dispositiv-Ziff. 2).

– Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache an die Vor­instanz zur materiellen Beurteilung; eventuell habe das Verwaltungsgericht selbst in der Sache zu entscheiden. Weiter stellt sie zahlreiche Feststellungsbegehren.

– Mit Verfügung 100.2025.272X1 vom 5. September 2025 (act. 3) hat der Abteilungspräsident (Verwaltungsrichter Daum) der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern (sachbezogene Begründung).

– Zugleich hat der Abteilungspräsident für den Fall, dass sie an ihrer Beschwerde festhält, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) ersucht, bis am 29. September 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzubezahlen.

– Zur Begründung für die Erhebung des Kostenvorschusses hat der Abteilungspräsident ausgeführt, zwar habe der angefochtene Nichteintretensentscheid u.a. eine Stimmrechtsbeschwerde zum Gegenstand, allerdings kritisiere die Beschwerdeführerin vor allem, dass ihre Rechts­vor­kehr an die DIJ nicht als planungsrechtliche Einsprache entgegengenommen und materiell beurteilt worden sei. Sie argumentiere insoweit vorab als Eigentümerin eines Grundstücks, die von der strittigen baurechtlichen Regelung betroffen sei. Beschwerdeverfahren in solchen Angelegenheiten würden nicht unter das Kostenprivileg von Art. 108a Abs. 1 VRPG fallen, sondern seien nach den allgemeinen Regeln kostenpflichtig (Art. 108 VRPG). Ebenfalls kostenpflichtig seien im Übrigen Beschwerdeverfahren über Ausstandsfragen, in denen in der Hauptsache das Stimmrecht nicht betroffen sei (Verfügung 100.2025.272X1 vom 5.9.2025 S. 3).

– Mit Eingabe vom 8. September 2025 (act. 4) hat die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichter Daum wegen Vorbefassung gestellt. In diesem Schreiben und in einer weiteren Eingabe vom 15. September 2025 (act. 5 S. 3) hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, es handle sich um eine Stimmrechtsbeschwerde, die kostenfrei zu behandeln sei. Den einverlangten Kostenvorschuss hat sich nicht geleistet.

– Mit Verfügung 100.2025.272X2 vom 2. Oktober 2025 (act. 8) hat der stellvertretende Abteilungspräsident (Verwaltungsrichter Häberli) erwogen, die Angelegenheit falle nach vorläufiger Einschätzung nicht unter das Kostenprivileg von Art. 108a Abs. 1 VRPG, sondern sei – wie auch das Beschwerdeverfahren über Ausstandsfragen – nach den allgemeinen Regeln kostenpflichtig (Art. 108 VRPG).

– Gestützt auf diese Erwägungen hat der stellvertretende Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin zur Leistung des mit Verfügung vom 5. September 2025 eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-‑ eine bis zum 13. Oktober 2025 laufende, nicht verlängerbare Nachfrist gesetzt (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). Dabei wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, sollte innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung; Art. 105 Abs. 4 VRPG).

– Mit Schreiben vom 11. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt festgehalten, es liege ein Verfahren in kommunalen Stimmrechtssachen vor, das kostenlos sei. Zugleich hat sie ein Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichter Häberli gestellt; mithin hätten «weder Herr Daum, noch Herr Häberli, noch übrige Herrn Daum unterstellte Richter am Verfahren» mitzuwirken; stattdessen sei «ein neutral zusammengesetzter Spruchkörper gemäss Art. 10 VRPG/BE einzusetzen» (act. 9). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag, «Richter Michel Daum, Richter Häberli […] seien wegen Befangenheit von der weiteren Verfahrensführung auszuschliessen» und es sei ein «neu zusammengesetzter, neu­traler Spruchkörper im Sinne von Art. 10 VRPG/BE» zu bestimmen (act. 10 S. 2).

– Die Ausstandsfrage ist erledigt, wenn dem Begehren ohne weiteres entsprochen wird, mithin wenn – wie hier – der Entscheid ohne das abgelehnte Gerichtsmitglied bzw. die abgelehnten Gerichtsmitglieder getroffen wird (Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 31). Die Beschwerdeführerin erwähnt im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren zwar (ergänzend) auch «übrige Herrn Daum unterstellte Richter» (act. 9 Ziff. 6). Sie macht in ihren Eingaben vom 11. und 16. Oktober 2025 aber nur Ausführungen zur (angeblichen) Befangenheit von Verwaltungsrichter Daum und Häberli (act. 9 Ziff. 2-4; act. 10 Ziff. 2). Ihre Ausstandsbegehren sind deshalb nicht so zu verstehen, dass sie die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts ablehnt. Ein Ausstandsbegehren gegen die Gesamtbehörde als solche wäre ohnehin unzulässig. In einem solchem Fall sind spezifische Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Mitglied geltend zu machen, was die Beschwerdeführerin gerade unterlässt (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 9). Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Art. 10 VRPG über die Rechtshilfe ist von vorneherein nicht einschlägig. Nach dem Gesagten steht einer Beurteilung durch den unterzeichnenden Einzelrichter nichts entgegen.

– Nach Auffassung des Einzelrichters kritisiert die Beschwerdeführerin – wie bereits früher im Verfahren dargelegt – vor allem, dass ihre Rechtsvorkehr vom 7. Juli 2024 nicht als planungsrechtliche Einsprache entgegengenommen und materiell beurteilt wurde (vgl. vorne). Sie tritt im Rechtsmittelverfahren also vorab als Eigentümerin eines Grundstücks auf, die von der strittigen baurechtlichen Regelung betroffen ist. Eine solche Angelegenheit fällt nicht unter das Kostenprivileg von Art. 108a Abs. 1 VRPG, sondern ist – wie auch das Beschwerdeverfahren über Ausstandsfragen – nach den allgemeinen Regeln kostenpflichtig (Art. 108 VRPG; vgl. auch Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 61). Es wurde folglich zu Recht ein Kostenvorschuss eingefordert und eine Nachfrist zur Bezahlung angesetzt.

– Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 angesetzten Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen. Sie hat innert dieser Frist auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

– Demzufolge ist, wie angekündigt, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG).

– Die bisher entstandenen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen.

– Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Einwohnergemeinde B.________ (mit Eingaben vom 11.10.2025 und

16.10.2025)

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (mit Eingaben vom

11.10.2025 und 16.10.2025)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Erwägungen

VGE 20

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Art. 108a VRPGart. 108a LPJAart. 108a VRPG

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