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Entscheid

100 2025 328

Opferhilfe; Gesuche um Entschädigung und Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 20. Oktober 2023; 2022-14936)

1. April 2026Deutsch10 min

1.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Gerichtspräsident) erklärte A.________ mit Urteil vom 29. April 2025 im abgekürzten Verfahren wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung schuldig und verurteilte ihn – soweit hier interessierend – unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Weiter verfügte es, A.________ werde zu Handen des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) aus der Haft entlassen. Die Parteien verzichteten im Anschluss an die mündliche Eröffnung des Urteils auf ein Rechtsmittel. Das Urteil wurde in der Folge dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV) bzw. den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) in diesem Amt weder eröffnet noch mitgeteilt. A.________ wurde daraufhin erst am 7. Mai 2025 aus der Haft entlassen.

Source be.ch

100.2025.328U

DAM/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. April 2026

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Kläger

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Justizverwaltungsleitung, Nordring 8, 3013 Bern

Beklagter

betreffend Staatshaftung; Genugtuung wegen verspäteter Entlassung aus dem Strafvollzug

Prozessgeschichte und Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Gerichtspräsident) erklärte A.________ mit Urteil vom 29. April 2025 im abgekürzten Verfahren wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung schuldig und verurteilte ihn – soweit hier interessierend – unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Weiter verfügte es, A.________ werde zu Handen des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) aus der Haft entlassen. Die Parteien verzichteten im Anschluss an die mündliche Eröffnung des Urteils auf ein Rechtsmittel. Das Urteil wurde in der Folge dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV) bzw. den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) in diesem Amt weder eröffnet noch mitgeteilt. A.________ wurde daraufhin erst am 7. Mai 2025 aus der Haft entlassen.

1.2 Nachdem sich A.________ zunächst erfolglos an das Regionalgericht Bern-Mittelland gewendet hatte (Nichteintreten mangels Zuständigkeit vom 3.7.2025), reichte er am 7. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht eine Staatshaftungsklage ein mit den folgenden Rechtsbegehren in der Sache:

«1. Die Staatshaftung infolge unrechtmässiger Aufrechterhaltung der Haft des Klägers im Zeitraum vom 19. [richtig: 29.] April 2025 bis 7. Mai 2025 sei anzuerkennen.

Erwägungen

2.

Der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem [Kläger] CHF 1'600.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. April 2025 als Genugtuung zu bezahlen.»

Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters. Auf Ersuchen des Abteilungspräsidenten reichte er in der Folge Unterlagen zu seinem Gesuch ein. Mit Klageantwort vom 6. März 2026 beantragt der Kanton Bern, die Rechtsbegehren 1 und 2 der Staatshaftungsklage seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons gutzuheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde bei diesem Verfahrens­ausgang gegenstandslos, wobei bei der Kostenfestsetzung der erfolgten Verfahrensbeendigung ohne Weiterungen Rechnung zu tragen sein werde.

2.

Dispositiv

2.1 Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind direkt durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 104b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Bst. b des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 87 Bst. d des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Klage zuständig (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]).

2.2 Der Kläger hat ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Klage bzw. der damit erhobenen Begehren. Die Vorschriften über die Form sind eingehalten (vgl. Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist einzutreten.

2.3 Im Klageverfahren würdigt das Verwaltungsgericht die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG).

2.4 Der Streitwert der Angelegenheit liegt unter Fr. 20'000.-- und die Parteien beantragen übereinstimmend Gutheissung der Klage (vorne E. 1.2), weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

3.1 Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Für schwere Persönlichkeitsver­letzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Haftung setzt dabei eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Persönlichkeitsverletzung voraus; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wird die Haftung aus einem Rechtsakt (oder einem Verfahren, das in einen Rechtsakt mündet) abgeleitet, ist – auch bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter – eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nur dann gegeben, wenn der entscheidenden Instanz ein qualifizierter Fehler vorzuwerfen ist. Es genügt insbesondere nicht, dass sich der fragliche Rechtsakt später als unrichtig, gesetzwidrig oder allenfalls gar willkürlich erweist; vielmehr muss die ihn verantwortende Person eine wesentliche Amtspflicht verletzt haben (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.2; BVR 2011 S. 200 E. 4.2.3). Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 449 E. 3.3; VGE 2020/80 vom 16.10.2024 E. 2.2 und 3.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_551/2024 vom 16.9.2025]).

3.2 Da das Staatshaftungsrecht für Genugtuungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung – gleich wie Art. 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) – an die Schwere der Verletzung anknüpft, kann die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden. Demnach muss die erlittene Beeinträchtigung nicht nur in subjektiver Hinsicht, sondern auch objektiv schwerer Natur sein (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 6B_810/2020 vom 14.9.2020 E. 1.1 und 1.3). Damit die (objektive) Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es einer ausserordentlichen Kränkung (BGE 125 III 70 E. 3a); es reicht nicht aus, wenn die betroffene Person schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (vgl. BGer 6B_660/2020 vom 9.9.2020 E. 1.3, 6B_1309/2019 vom 6.5.2020 E. 2.3; zum Ganzen auch VGE 2012/249 vom 26.9.2013 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 4D_70/2013 vom 25.3.2014]).

3.3 Die vom Kläger beanstandete Fehlleistung des Gerichtspräsidenten ist unbestrittenermassen im Rahmen von dessen amtlicher (nichtgewerb­licher) Tätigkeit erfolgt und dem Kanton zuzurechnen. Der Kanton räumt sodann ein, dass die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und der schweren Persönlichkeitsverletzung erfüllt sind, indem der Kläger nach der Hauptverhandlung vom 29. April 2025 nicht umgehend zu Handen des ABEV aus der Haft entlassen wurde, sondern eine Überhaft von acht Tagen (29.4.-7.5.2025) erdulden musste (Klageantwort S. 1). Dem ist nichts hinzuzufügen.

3.4 Die Bemessung von Genugtuungsansprüchen wegen ungerechtfertigter Haft bzw. rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft (Art. 429 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 431 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) orientiert sich an Art. 41 ff. OR (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 [Pra 113/2024 Nr. 29], 143 IV 339 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 49]). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrags rechtfertigen könnten (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 [Pra 113/2024 Nr. 29], 146 IV 231 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

3.5 Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist die geltend gemachte Genugtuungsleistung mit Fr. 200.-- pro Tag zu Unrecht erlittener Haft zu bemessen, d.h. bei acht Tagen Überhaft auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. Dieser Betrag wird vom Kanton ausdrücklich anerkannt; besondere Umstände werden von keiner Seite geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (Klageantwort S. 1). Genugtuungen sind praxisgemäss wie hier beantragt ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen, und zwar mit einem Zinssatz von 5 % (Art. 73 OR; vgl. etwa BGer 6B_1094/2022 vom 8.8.2023 E. 2.2.3, 6B_601/2021 vom 16.8.2022 E. 3).

3.6 Die Klage erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 1'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. April 2025 zu bezahlen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Kanton kostenpflichtig und hat dem anwaltlich vertretenen Kläger die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

4.2 Das vom Kläger geltend gemachte Anwaltshonorar von Fr. 3'762.50 gemäss der Kostennote vom 18. März 2026 bewegt sich namentlich angesichts der geringen Komplexität der Streitsache zwar an der oberen Grenze (vgl. zu den Bemessungskriterien Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), ist aber nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist damit Parteikostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 1'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. April 2025 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, bestimmt auf Fr. 4'153.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Kläger

- Beklagter

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.

Art. 104b PGart. 104b LPersart. 104b PG

Art. 38 PGart. 38 LPersart. 38 PG

Art. 87 VRPGart. 87 LPJAart. 87 VRPG

Art. 90 VRPGart. 90 LPJAart. 90 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 92 VRPGart. 92 LPJAart. 92 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

Art. 71 KVart. 71 ConstCart. 71 KV

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

BGE 150 II 225ATF 150 II 225DTF 150 II 225

BVR 2011 200

BGE 132 II 449ATF 132 II 449DTF 132 II 449

VGE 2020/80

2C_551/2024

BGE 129 III 715ATF 129 III 715DTF 129 III 715

6B_810/2020

BGE 125 III 70ATF 125 III 70DTF 125 III 70

6B_660/2020

6B_1309/2019

VGE 2012/249

4D_70/2013

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

BGE 149 IV 289ATF 149 IV 289DTF 149 IV 289

BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339

BGE 149 IV 289ATF 149 IV 289DTF 149 IV 289

BGE 146 IV 231ATF 146 IV 231DTF 146 IV 231

Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO

Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR

Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV

6B_1094/2022

6B_601/2021

Art. 109 VRPGart. 109 LPJAart. 109 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

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Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF