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Entscheid

100 2025 40

Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025

17. Oktober 2025Deutsch21 min

Am 13. Februar 2024 erstattete B.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________, weil dieser während mehrerer Jahre in einer haftpflichtrechtlichen Sache untätig geblieben sei, auf ihre Nachrichten und Anrufe nicht reagiert und es unterlassen habe, sie über die Verschiebung eines Schlichtungstermins zu informieren und rechtzeitig nach Erteilung der Klagebewilligung eine Klage einzureichen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich leitete die Meldung mit Be­schluss vom 7. März 2024 an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern weiter. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gab Rechtsanwalt A.________ am 27. März 2024 Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, wovon dieser mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde zu­nächst fest, Rechtsanwalt A.________ unterstehe ihrer Aufsicht, da die von der Anzeigerin behaupteten Berufsregelverletzungen (soweit ersichtlich) ausschliesslich den Kanton Bern betreffen würden (und damit unerheblich bleibe, dass der Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zürich einge­tragen sei). Weiter eröffnete sie gegen diesen ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 15. August 2024 äusserte sich Rechtsanwalt A.________ erneut zur Sache. Am 11. Oktober 2024 nahm er Stellung zu den erhobenen Vorwürfen und beantragte, es sei festzu­stellen, dass er die anwaltlichen Be­rufspflichten nicht verletzt habe. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 teilte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich auf die Frage, ob gegen Rechtsanwalt A.________ bereits Diszi­plinarmassnahmen ausgesprochen worden seien, mit, diesem sei mit Beschluss vom 6. Februar 2020 we­gen mehrfacher Verletzung der Berufs­re­geln eine Busse auferlegt worden. Sie verzichtete im Weiteren auf eine Stel­lungnahme. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 auferlegte die Anwalts­aufsichtsbehörde Rechtsanwalt A.________ wegen Verletzung der Be­rufspflichten eine Disziplinarbusse von Fr. 1'000.‑‑.

Source be.ch

100.2025.40U publiziert in BVR 2026 S. 97

BUC/STS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. Oktober 2025

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Straub

Rechtsanwalt A.________

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern

betreffend Anwaltsaufsicht; Disziplinarbusse (Verfügung der

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 6. Januar 2025;

AA 24 86)

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Am 13. Februar 2024 erstattete B.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________, weil dieser während mehrerer Jahre in einer haftpflichtrechtlichen Sache untätig geblieben sei, auf ihre Nachrichten und Anrufe nicht reagiert und es unterlassen habe, sie über die Verschiebung eines Schlichtungstermins zu informieren und rechtzeitig nach Erteilung der Klagebewilligung eine Klage einzureichen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich leitete die Meldung mit Be­schluss vom 7. März 2024 an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern weiter. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gab Rechtsanwalt A.________ am 27. März 2024 Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, wovon dieser mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde zu­nächst fest, Rechtsanwalt A.________ unterstehe ihrer Aufsicht, da die von der Anzeigerin behaupteten Berufsregelverletzungen (soweit ersichtlich) ausschliesslich den Kanton Bern betreffen würden (und damit unerheblich bleibe, dass der Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zürich einge­tragen sei). Weiter eröffnete sie gegen diesen ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 15. August 2024 äusserte sich Rechtsanwalt A.________ erneut zur Sache. Am 11. Oktober 2024 nahm er Stellung zu den erhobenen Vorwürfen und beantragte, es sei festzu­stellen, dass er die anwaltlichen Be­rufspflichten nicht verletzt habe. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 teilte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich auf die Frage, ob gegen Rechtsanwalt A.________ bereits Diszi­plinarmassnahmen ausgesprochen worden seien, mit, diesem sei mit Beschluss vom 6. Februar 2020 we­gen mehrfacher Verletzung der Berufs­re­geln eine Busse auferlegt worden. Sie verzichtete im Weiteren auf eine Stel­lungnahme. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 auferlegte die Anwalts­aufsichtsbehörde Rechtsanwalt A.________ wegen Verletzung der Be­rufspflichten eine Disziplinarbusse von Fr. 1'000.‑‑.

B.

Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 6. Februar 2025 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der Anwalts­aufsichtsbehörde vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben, es sei «keine Verlet­zung der Berufsregeln festzustellen» und «keine Busse aufzuerlegen». Die Anwaltsaufsichtsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än­derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist un­ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ein­zutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei «keine Verletzung der Be­rufsregeln festzustellen». Hinsichtlich dieses Antrags ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Ge­staltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit ei­nem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/‌Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Den Anliegen des Beschwerdeführers kann mit dem rechtsgestal­tenden Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vollständig Rechnung getragen werden. Ein schutzwürdiges Interesse für den Feststel­lungsantrag ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer keine Busse aufzuerlegen, kommt gegenüber dem Hauptantrag keine selbständige Bedeutung zu, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 13).

1.3

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden disziplinarrecht­liche Bussen in Dreierbesetzung beurteilt, auch wenn ihre Höhe – wie hier – unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- für die einzelrichterliche Zustän­digkeit liegt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­ni­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2018 S. 139 E. 1.2).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, örtlich wäre nicht die Anwaltsaufsichts­behörde des Kantons Bern zuständig gewesen, über eine allfällige Berufs­pflichtverletzung zu befinden, sondern die Aufsichtskommission über die An­wältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, mithin die Aufsichtsbehörde am Ort seiner Anwaltskanzlei, von wo aus er arbeite und wo er im Anwaltsregis­ter registriert sei.

2.1

Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern beaufsichtigt die An­wältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Kantons Bern Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; Art. 31 Abs. 1 KAG). Die Zuständigkeit der kantonalen Auf­sichtsbehörde knüpft also an den Ort an, wo ein allfälliges Gerichtsverfahren stattfindet, in dessen Zusammenhang die beanstandete Handlung bzw. die beanstandete Untätigkeit erfolgt ist. Der Wohn- oder Geschäftssitz der An­wältin bzw. des Anwalts ist demgegenüber nicht von Belang (vgl. BGer 2C_999/2020 vom 8.12.2021 E. 4.2, 2C_551/2014 vom 9.2.2015 E. 3.3; Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An­waltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 14 N. 6 f., Art. 16 N. 1 f.; Brunner/Henn/‌Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, S. 234 f. N. 7; Bauer/Bauer, in Commentaire Ro­mand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 14 N. 10).

2.2

Der Beschwerdeführer ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich ein­getragen. Die durch die Anzeigerin geltend gemachten angeblichen Berufs­regelverletzungen betreffen jedoch Verfahren vor Gerichtsbehörden des Kantons Bern. Dass der Beschwerdeführer in dieser Sache auch von seinem Geschäftssitz in Zürich aus tätig war, spielt für die Frage der örtlichen Zu­ständigkeit keine Rolle (E. 2.1 hiervor). Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern war damit nicht nur sachlich und funktionell, sondern auch ört­lich zuständig, wie sie dies bereits mit Verfügung vom 12. Juni 2024 festge­stellt hatte (Vorakten AA [act. 7A] pag. 267 ff.) und in der Vernehmlassung vom 25. März 2025 zutreffend darlegt.

3.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz auf die in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 aufgeführten und dokumentier­ten Aktivitäten für die Anzeigerin nicht eingegangen sei und nicht beachtet habe, dass es für seine Untätigkeit zwischen Dezember 2018 bis Ende 2021 berechtigte Gründe gegeben habe.

3.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfas­sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und die­sen sachgerecht anfechten können. Sie muss die wesentlichen Überle­gun­gen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2025 S. 219 E. 3.1, 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vor­bringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit seinen Ausführun­gen in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2024, eingehend auseinander­gesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie zum Schluss gelangte, es liege eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsfüh­rung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei grundlegende Elemente über­sehen oder ausser Acht gelassen hätte. Dass der Beschwerdeführer inhalt­lich nicht mit der Beurteilung der Vorinstanz einverstanden ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.

In der Sache ist strittig, ob der Beschwerdeführer seine Pflicht zur beförder­lichen Mandatsführung in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt und damit gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen hat.

4.1

Gemäss Art. 12 Bst. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dabei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66] mit Hinweisen; Walter Fell­mann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Anwaltsrecht], N. 212; Brun­ner/‌Henn/Kriesi, a.a.O., S. 84 N. 1 f.). Dazu gehört auch, dass die Anwältin bzw. der Anwalt für die Klientschaft und die Behörden erreichbar ist. Nach der Übernahme eines Mandats gebietet die Treuepflicht, den erhal­tenen Auf­trag möglichst beförderlich auszuführen. Gewisse Verzögerungen hat die Kli­entschaft indes zu tolerieren, solange diese keine Rechtsnachteile zur Folge haben (Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An­waltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar], Art. 12 N. 28; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 246). Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht grundlos und entgegen der Weisung ihrer Klientschaft untätig bleiben. Wenn sie das Mandat gar nicht oder ungenügend behandeln, verstossen sie gegen Art. 12 Bst. a BGFA. Es ist unzulässig, als mandatierte Rechtsvertre­tung eine Prozesshandlung zu unterlassen, obwohl sie gewisse Chancen auf Er­folg hätte oder von der Klientschaft ausdrücklich gewünscht ist. Der Anwältin bzw. dem Anwalt steht es grundsätzlich frei, das Mandat gegebe­nenfalls ab­zugeben (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 97 N. 49). Gleichwohl hat die An­wältin bzw. der Anwalt die Pflicht, die Klientschaft vor offensichtlich aus­sichtslosen rechtlichen Schritten zu warnen und ihr hiervon abzuraten; sie bzw. er hat einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, wel­che Strategie und welche nächsten Schritte im konkreten Einzelfall ange­zeigt scheinen, um das von der Klientschaft gewünschte Ziel zu erreichen (vgl. Michel Valticos, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 12 N. 27 f.).

4.2

Disziplinarrechtlich relevant ist nur eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung, so etwa, wenn die Anwältin oder der An­walt Mahnungen der Klientschaft missachtet oder ihre bzw. seine Untätig­keit unzumutbar lange dauert (vgl. BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66]; BGer 2C_356/2021 vom 29.11.2021 E. 6.1 mit Hinweisen; Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 28; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 96 N. 45; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 246). Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass sie ihre bzw. er seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Eine versehentlich verpasste Frist ist daher disziplinarrecht­lich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde schreitet erst ein, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Es muss sich um Verfehlungen handeln, die die Interessen des rechtssuchenden Publikums oder generell den geord­neten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen sind daher nur am Platz, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Ver­trauen in die Person der Anwältin bzw. des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährden würde (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, N. 242; Michel Valti­cos, a.a.O., Art. 12 N. 24 f. mit Hinweisen; Yves Donzallaz, L’avocat·e aujourd’hui / Le droit disciplinaire de l’avocat relatif à l’art. 12 let. a LLCA, in Bohnet et al. [Hrsg.], Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs, 2023, S. 268; zum Ganzen VGE 2024/54 vom 17.5.2024 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_321/2024 vom 24.9.2024]).

4.3

Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung namentlich in folgenden Konstellationen bejaht:

– Ein Anwalt kassierte Vorschüsse, nahm jedoch nichts nach aussen Wahrnehmbares vor, missachtete gerichtliche Fristen und Termine und war für die Klientschaft zeitweilig überhaupt nicht mehr erreich­bar (Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 28b mit Verweis auf Martin Sterchi, Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern 2005, in in dubio 4/2006 S. 192 ff., 193).

– Ein Anwalt wurde während dreieinhalb Monaten nicht aktiv, obwohl sich seine Klientin wiederholt persönlich in seine Kanzlei begeben und zum Ausdruck gebracht hatte, die Sache sei für sie dringlich und sie wünsche sich, dass ihr Anwalt aktiv werde (Entscheid der Anwalts­kammer [heute Anwaltsaufsichtsbehörde] des Kantons Bern AWK 09 11, zitiert in Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 28f mit Verweis auf Andrea Werner-Schmidt, Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern 2009, in in dubio 4/2009 S. 165 ff., 165 f.).

– Ein Anwalt verhielt sich nach aktiver Mandatsübernahme zunehmend passiv, wurde ohne stete Anfragen der Klientschaft überhaupt nicht mehr aktiv und beantwortete solche mit Verspätung von mehreren Wochen oder Monaten. Seine Untätigkeit führte dazu, dass die An­sprüche der Klientschaft verjährten (Entscheid der Anwaltsaufsichts­behörde AA 17 97 vom 25.1.2018, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/Rechtsprechung/‌Anwaltsaufsichtsbehörde»).

– Ein Anwalt beantwortete Anfragen und Mahnungen seiner Klientin teilweise monatelang nicht und verfasste entgegen seiner Ankündi­gung während zwei Jahren (bis zum Entzug des Mandats) keinen Zwischenbericht zur rechtlichen Situation und zum weiteren Vorge­hen (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 13 104 vom 12.6.2014, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Dienst­leistungen/Rechtsprechung/Anwaltsaufsichtsbehörde»).

– Das Bundesgericht bestätigte die Disziplinierung eines Anwalts, der es als Willensvollstrecker unterliess, fristgerecht Angaben für die Er­stellung eines Inventars, einen Schlussbericht und eine Honorarnote einzureichen, durch sein Verhalten die Ausrichtung des Erbes verzö­gerte und mehrfach und ohne ersichtlichen Grund Fristansetzungen des Erbschaftsamts ignorierte (BGer 2C_164/2023 vom 25.3.2024 E. 4.6.3).

5.

Der angeordneten Disziplinarmassnahme liegt folgender, weitestgehend un­bestrittener Sachverhalt zugrunde:

5.1

Im März 2018 unterzog sich B.________ nach einer Fraktur des neunten Brustwirbels einer Vertebroplastie, bei der die Brustwirbel 8-10 mit Zement stabilisiert wurden. Bei der Operation kam es zu schweren Kompli­ka­tionen (namentlich zu einer Lungenembolie); nach der Operation litt B.________ unter anhaltenden Rückenschmerzen und gab zudem an, weder über die Risiken der Operation noch darüber informiert worden zu sein, dass auch die benachbarten, nicht gebrochenen Wirbel stabilisiert würden. Sie beauftragte deshalb den Beschwerdeführer, in dieser Sache ein Haftpflicht­verfahren anzustreben.

5.2

Der Beschwerdeführer unternahm gemäss eigenen Angaben folgen­de, nach aussen erkennbare Schritte:

24.7.2018

Anruf an den Vertrauensarzt der Klientin

25.9.2018

Schreiben an den behandelnden Chirurgen

5.11.2018

Entwurf Schreiben an den Vertrauensarzt

10.12.2018

Anruf vom Vertrauensarzt und

Schreiben an den Vertrauensarzt

11.7.2019

Schreiben an den Vertrauensarzt

13.7.2019

Konferenz mit dem Vertrauensarzt

13.11.2019

Anruf an den Vertrauensarzt (Rückruf)

25.11.2021

Anruf vom Vertrauensarzt

1.12.2021

Anruf vom Vertrauensarzt

23.12.2021

Anruf an den Vertrauensarzt

16.12.2022

Eingabe an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (Schlichtungsgesuch & unentgeltliche Rechtspflege)

17.1.2023

E-Mail an die Schlichtungsbehörde

18.1.2023

Anruf von der Schlichtungsbehörde

20.1.2023

Anruf an die Versicherungsgesellschaft und

E-Mail an die Schlichtungsbehörde

17.3.2023

Fristerstreckungsgesuch an die Schlichtungsbehörde

28.3.2023

Anruf von der Schlichtungsbehörde und

E-Mail an die Schlichtungsbehörde

29.3.2023

Eingabe an die Schlichtungsbehörde

26.4.2023

Anruf an die Versicherungsgesellschaft und

Anruf an die Schlichtungsbehörde

28.4.2023

Schlichtungsverhandlung

Ausserdem fanden zahlreiche Kontakte des Beschwerdeführers mit seiner Klientin statt, wobei dieser die Anrufe seiner Klientin gemäss seiner (grund­sätzlich von keiner Seite in Frage gestellten) Aufstellung regelmässig entge­gennahm oder innerhalb weniger Tage zurückrief (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 «Leistungen», act. 1C; Eingabe an die Vorinstanz vom 15.8.2024, Vorakten AA [act. 7A] pag. 307; zu den bisweilen über längere Zeit unbeant­wortet gebliebenen Anfragen per E-Mail siehe hinten E. 6.1).

5.3

Die Vorinstanz führte aus, die Mandatsführung sei zwischen 2019 und 2022 und erneut nach der Schlichtungsverhandlung ins Stocken gera­ten. Der Beschwerdeführer habe sich häufig passiv verhalten und erst mit Verspätung auf Anfragen seiner Klientin reagiert. Eine Dauer von fast vier Jahren für die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs stelle eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung dar, auch wenn es schwierig gewesen sei, den Sachverhalt zu eruieren. Die langen Pausen zwi­schen den Schreiben mit den Ärzten (Ende 2018 und dann erneut Ende 2021) und dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs (im Herbst 2022) seien mit dem Gebot der beförderlichen Mandatsführung jedenfalls nicht zu ver­einbaren, zumal es dem Beschwerdeführer auch offen gestanden hätte, das Mandat wegen Aussichtslosigkeit frühzeitig niederzulegen (angefoch­tene Verfügung E. 25).

5.4

Der Beschwerdeführer legt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Aufstellung seiner Tätigkeiten ins Recht und macht geltend, die bean­standeten langen Pausen seien darauf zurückzuführen, dass der Vertrau­ensarzt seiner Klientin im Dezember 2018 die Auffassung vertreten habe, die Prozessaussichten seien im Hinblick auf einen ärztlichen Kunstfehler schlecht. Im Dezember 2021 habe der Vertrauensarzt sodann seine Ein­schätzung geändert. Eine sorgfältige Mandatsführung habe bis dahin keine «Klageeinleitung» nahegelegt, und es sei durchaus vertretbar, dass er das Mandat aufgrund der schwierigen medizinischen Sachlage nicht niederge­legt habe.

6.

6.1

Tatsächlich ist der Zeitraum zwischen der Mandatierung des Be­schwerdeführers und dem Einreichen eines Schlichtungsgesuchs hier mit mehr als vier Jahren überaus lang, was unbesehen allfälliger Schwierigkei­ten bei der Feststellung des Sachverhalts bzw. bei der medizinischen Ein­ord­nung desselben nicht mehr als beförderliche Mandatsführung bezeichnet werden kann. Namentlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss sei­ner Aufstellung in den Zeiträumen vom 11. Dezember 2018 bis 11. Juli 2019, vom 14. Juli 2019 bis 13. November 2019, vom 14. November 2019 bis 25. November 2021 sowie vom 24. Dezember 2021 bis 16. Dezember 2022 (Einreichung des Schlichtungsgesuchs) – jeweils gerechnet ab dem Tag nach der letzten bis zum Tag der nächsten nach aussen erkennbaren Tätig­keit, ohne Berücksichtigung von Kontakten mit der Klientin und Akten- sowie Fallstudium – jeweils während mehrerer Monate bis hin zu (einmalig) zwei Jahren keine (nach aussen) erkennbaren Schritte in der Sache seiner Klien­tin unternahm (vgl. BB 3 «Leistungen», act. 1C; vorne E. 5.2). Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass sich die Klientin in diesen Zeiträumen wiederholt per E-Mail oder telefonisch nach dem Stand der Dinge im Haftpflichtfall er­kundigte, so namentlich in E-Mails vom 14. Mai 2019, 20. Juni 2019, 10. Februar 2020, 17. März 2020, 7. Juli 2020, 14. Juli 2020, 13. Oktober 2020, 29. November 2020, 8. Januar 2021, 28. Januar 2021, 22. April 2021, 2. August 2021, 27. August 2021, 14. Mai 2022, 12. Juli 2022, 25. Juli 2022, 13. September 2022, 18. September 2022, 4. Oktober 2022, 13. Oktober 2022, 31. Oktober 2022, 16. November 2022, 10. Dezember 2022, sowie nach der Schlichtungsverhandlung mit E-Mails vom 17. Juli 2023, 26. Juli 2023, 29. August 2023, 11. Januar 2024 und 30. Januar 2024 (vgl. Vorakten AA [act. 7A] pag. 39 ff.). Dabei gab es offenbar zweimal trotz dieser Nach­fragen während mehrerer Monate keinen direkten Kontakt zur Klientin (ab November 2020 sowie ab August 2021; vgl. BB 3 «Leistungen», act. 1C).

6.2

Es ist angesichts dieser Umstände davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer seiner Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung insofern nicht nachgekommen ist, als er über eine mehr oder weniger lange Zeit bzw. in gewissen Phasen der Mandatsführung zeitweise wenig bis keine nach aussen sichtbaren Vorkehrungen traf und trotz vieler Nachfragen seiner Kli­entin bis im Dezember 2022 zuwartete mit der Einreichung des Schlichtungs­gesuchs. Anders als die Vorinstanz kommt das Verwaltungsgericht indes zum Schluss, dass diese Verletzung nicht als derart krass bezeichnet wer­den kann, dass sie eine Disziplinierung rechtfertigen würde. Dies ist gemäss Rechtsprechung und Lehre erst der Fall, wenn erschwerende Umstände vor­liegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (vgl. vorne E. 4.2). Hier wartete der Beschwerdeführer zwar nach ersten Ab­klärungen beim Vertrauensarzt und einer ersten Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Chirurgen beinahe vier Jahre zu, bis er das Schlichtungs­ge­such einreichte. Es spricht aber einiges dafür, dass der Beschwerdeführer zunächst wohl davon abgeraten hatte, an die Schlichtungsbehörde zu gelan­gen, bzw. dass er angesichts der Abklärungsergebnisse davon abriet, ein möglicherweise aussichtsloses und für die Klientin finanziell nicht tragbares Verfahren einzuleiten. So hielt der Beschwerdeführer namentlich fest, die ersten Abklärungen hätten ergeben, dass seine Klientin entgegen ihrer Erin­nerung über den Eingriff und dessen Risiken ärztlich aufgeklärt worden sei, und dass die gewählte Operationsmethode nicht unüblich sei. Ausserdem sei sie bereits vor der Operation kaum erwerbstätig gewesen, sodass sich zumindest unter dem Titel «Erwerbsausfall» kein wesentlicher Schadens­posten ergeben habe (vgl. Stellungnahme vom 16.5.2024, Vorakten AA [act. 7A] pag. 259 ff.). Erst Ende 2021 habe der Vertrauensarzt «seine Auf­fassung» etwas «modifiziert» und darauf hingewiesen, dass die Brustwirbel 8 und 10 nicht frakturiert gewesen seien und dennoch zementiert wurden. Nun habe es gegolten, «sorgfältig zu prüfen, ob auf dieser Basis ein Kunst­fehler nachgewiesen werden könne». Die Anzeigerin habe auf eine Klage gedrängt, während es die anwaltliche Pflicht des Beschwerdeführers gewe­sen sei, sie auch auf die Prozessrisiken hinzuweisen. Es habe zu seiner ge­wissenhaften und sorgfältigen Mandatsführung gehört, seine Klientin vor übereilten oder überzogenen Klagen zu warnen (vgl. Stellungnahme vom 11.10.2024, Vorakten AA [act. 7A] pag. 333 ff. sowie Beschwerde S. 4 f.). Im Licht dieser Ausführungen, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln be­steht, kann nicht von einer derart krassen Verfehlung gesprochen werden, als dass diese geeignet wäre, die Interessen des rechtssuchenden Publi­kums allgemein oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege zu tangieren bzw. das Vertrauen in den Beschwerdeführer oder in die Anwalt­schaft zu gefährden. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer trotz seiner (zu) langen Untätigkeit insgesamt doch immer wieder im Interesse seiner Klientin gehandelt und die Risiken und Chancen eines Prozesses gewissenhaft ab­gewogen zu haben. Damit liegt zwar ein Fehlverhalten vor. Dieses ist aber – auch im Vergleich mit anderen Fällen anwaltlicher Untätig­keit und den dorti­gen Konsequenzen für die Klientschaft (vgl. vorne E. 4.3) – nicht von einer Schwere, die eine Sanktion notwendig machen würde, zumal der Beschwer­deführer hinsichtlich Strategie und Vorkehrungen bei der Mandatsführung grundsätzlich einen grossen Ermessensspielraum geniesst (vgl. vorne E. 4.1, auch zum Folgenden). Diese Wertung rechtfertigt sich umso mehr, als keinerlei Rechtsnachteile dargetan oder ersichtlich sind, die der Klientin des Beschwerdeführers aus dessen zeitweiligen Untätigkeit entstanden wären.

7.

7.1

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2), als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 6. Januar 2025 ist aufzu­heben.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Weil das teilweise Nichteintreten von klar untergeordneter Bedeutung ist bzw. nicht ins Gewicht fällt, sind mithin für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Da der Be­schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, sondern in eigener Sache tätig ge­worden ist, ist ihm kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Da es sich hier offensichtlich nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt, ist ihm auch keine Billigkeitsentschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzuspre­chen (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG; BVR 2013 S. 423 E. 4.2; VGE 2022/143 vom 27.2.2023 E. 3.1).

7.3

Die Kosten vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 35 Abs. 2 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 3 KAG hat die Anwältin oder der Anwalt für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichts­behörde Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Damit sol­len die durch die persönliche Teilnahme am Verfahren entstandenen Ausla­gen ersetzt werden; entschädigt werden indes nur die Selbstkosten, nicht aber ein eigentliches Honorar (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 12; s. auch VGE 2009/401 vom 2.11.2010 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.-- aus­zurichten. Sie ist dem Kanton (Anwaltsaufsichtsbehörde) aufzuerlegen, da der Anzeigerin nicht vorgeworfen werden kann, mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt zu haben (Art. 36 Abs. 5 KAG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 6. Ja­nuar 2025 wird aufgehoben.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah­renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kos­tenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3 a) Für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde werden keine Kos­ten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Anwaltsaufsichtsbehörde) hat dem Beschwerdefüh­rer für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Parteient­schädigung von Fr. 500.‑‑ auszurichten.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

- Bundesamt für Justiz

und mitzuteilen:

- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

- B.________ (nur Rubrum und Dispositiv)

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2026 97

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2022 154

BVR 2018 310

BVR 2018 139

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA

Art. 31 KAGart. 31 LAart. 31 KAG

Art. 31 KAGart. 31 LPCCart. 31 LICol

2C_999/2020

2C_551/2014

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BVR 2025 219

BVR 2022 51

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

BGE 144 II 473ATF 144 II 473DTF 144 II 473

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

BGE 144 II 473ATF 144 II 473DTF 144 II 473

2C_356/2021

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

VGE 2024/54

2C_321/2024

2C_164/2023

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

BVR 2013 423

VGE 2022/143

Art. 35 KAGart. 35 LAart. 35 KAG

Art. 35 KAGart. 35 LPCCart. 35 LICol

Art. 36 KAGart. 36 LAart. 36 KAG

Art. 36 KAGart. 36 LPCCart. 36 LICol

VGE 2009/401

Art. 36 KAGart. 36 LAart. 36 KAG

Art. 36 KAGart. 36 LPCCart. 36 LICol