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Entscheid

100 2025 49

Affiliation à une caisse-maladie suisse

17. März 2025Deutsch15 min

Der portugiesische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1980) wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2023 wegen Raubes und versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Am 5. April 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ in einem weiteren Strafverfahren wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Ab dem 10. Oktober 2024 befand sich A.________ im Strafvollzug, wobei das Vollzugsende zunächst auf den 1. Februar 2025, später auf den 6. Februar 2025 festgelegt wurde. Am 9. Dezember 2024 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), an, dass A.________ ab dem 9. Januar 2025 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei, sofern er bis zum Vollzugsende ausgeschafft werden könne. Die Entlassung habe am Tag seiner Ausschaffung bzw. am ersten Tag der gegebenenfalls zuvor angeordneten ausländerrechtlichen Administrativhaft zu erfolgen. Am 17. Dezember 2024 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Vollstreckung der Landesverweisung und ordnete an, dass A.________ die Schweiz sofort nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat. Nachdem eine für den 22. Januar 2025 geplante Rückführung nach Portugal gescheitert war, ordnete die EG Bern am 29. Januar 2025 auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (mithin auf den 6.2.2025) die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit.

Source be.ch

100.2025.49U

BUC/FLN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2025

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Flückiger

A.________

zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Februar 2025; KZM 25 207)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Der portugiesische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1980) wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2023 wegen Raubes und versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Am 5. April 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ in einem weiteren Strafverfahren wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Ab dem 10. Oktober 2024 befand sich A.________ im Strafvollzug, wobei das Vollzugsende zunächst auf den 1. Februar 2025, später auf den 6. Februar 2025 festgelegt wurde. Am 9. Dezember 2024 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), an, dass A.________ ab dem 9. Januar 2025 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei, sofern er bis zum Vollzugsende ausgeschafft werden könne. Die Entlassung habe am Tag seiner Ausschaffung bzw. am ersten Tag der gegebenenfalls zuvor angeordneten ausländerrechtlichen Administrativhaft zu erfolgen. Am 17. Dezember 2024 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Vollstreckung der Landesverweisung und ordnete an, dass A.________ die Schweiz sofort nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat. Nachdem eine für den 22. Januar 2025 geplante Rückführung nach Portugal gescheitert war, ordnete die EG Bern am 29. Januar 2025 auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (mithin auf den 6.2.2025) die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit.

B.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 6. Februar 2025 die Ausschaffungshaft für zwei Monate bis zum 5. April 2025.

C.

Hiergegen hat A.________ am 13. Februar 2025 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsge­richts­beschwerde erhoben und sinnge­mäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei auf­zu­heben und er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Das ZMG hat am 17. Februar 2025 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darauf verzichtet, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die EG Bern schliesst mit Eingabe gleichen Datums sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 zugestellt; dieser hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem­ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­li­chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben auf dem Gebiet der ausländerrecht­lichen Zwangsmassnahmen statt vieler VGE 2023/291 vom 13.11.2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 23). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan­desverweisung nach Art. 66a bzw. 66abis des Schweizerischen Strafgesetz­buches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wer­den (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Es dürfen keine Haftbeen­digungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zuläs­sige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). Weiter hat die Administrativhaft insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er­fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände ge­eignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug des Wegweisungsent­scheids zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zu­mutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der in­haftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tra­gen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG); insbesondere haben die Haftbedingungen Sinn und Zweck der administrativen Festhaltung zu entsprechen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG; BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1 mit Verweis auf BGE 146 II 201 E. 2.3 und 7). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

3.

Im Licht der in E. 2 hiervor dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich im vor­liegenden Fall Folgendes:

3.1

Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2023 (PEN 23 62) ist gegen den Beschwerdeführer eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB für fünf Jahre ausgesprochen worden. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2024 (GG240027-L) wurde der Beschwerdeführer mit einer weiteren fünfjährigen Landesverweisung belegt (unpag. Haftakten ZMG). Am 17. Dezember 2024 ordnete die EG Bern die Vollstreckung der Landesverweisung an (vgl. vorne Bst. A). – Es liegen damit (rechtskräf­tige) strafrechtliche Landesverweisungen vor, deren Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG mit der Aus­schaffungs­haft sichergestellt werden kann.

3.2

Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be­hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. – Der Beschwerdeführer befand sich bis am 6. Februar 2025 im Strafvollzug. Gleichentags fand aufgrund der Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten nach Ende des Strafvollzugs bzw. des Antrags der EG Bern vom 29. Januar 2025 auf Prüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit eine mündliche Verhandlung vor dem ZMG statt. Dieses bestätigte die Mass­nahme mit Entscheid vom 6. Februar 2025, worauf der Beschwerdeführer direkt vom Strafvollzug in die Administrativhaft versetzt wurde (angefochtener Entscheid S. 2 f.; vgl. vorne Bst. A f.). Damit ist die gesetzliche Frist von 96 Stun­den eingehalten.

3.3

Für die Anordnung der Ausschaffungshaft muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen (vgl. vorne E. 2).

3.3.1

Das ZMG hat den Haftgrund der Ver­urteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) bejaht, was nicht zu beanstanden ist: Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer am 27. April 2023 wegen Raubes und versuchten Diebstahls gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 und Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Weiter hat das Bezirksgericht Zürich gegenüber dem Beschwerdeführer am 5. April 2024 u.a. wegen Diebstahls gestützt auf Art. 139 Ziff. 1 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten und eine Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen (vgl. unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Sowohl der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB als auch jener des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sind mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht, womit es sich um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Vor­instanz hat folglich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht als erfüllt erachtet.

3.3.2

Darüber hinaus kommt der Haftgrund der tatsächlichen Untertauchensgefahr in Betracht: Diese liegt gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die be­troffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, ins­besondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schlies­sen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die Unter­tauchensgefahr muss aufgrund der gesamten Umstände des Ein­zelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genann­ten Fällen der Mit­wirkungspflicht­verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaub­würdige und wider­sprüchliche Angaben die Vollzugs­bemühungen zu er­schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurück­zukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchens­gefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufent­haltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). – Der Beschwerdeführer hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht freiwillig nach Portugal ausreisen zu wollen. Insbesondere hat er sich den Bemühungen der EG Bern, die Ausschaffung zu organisieren, widersetzt. So musste ein für den 22. Januar 2025 gebuchter Flug wieder storniert werden, nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, zu einem für den 20. Januar 2025 organisierten Termin mit dem portugiesischen Konsulat zu fahren. Auch gegenüber den Konsulatsmitarbeitenden, die ihn daraufhin im Regionalgefängnis Bern aufsuchten, verhielt er sich unkooperativ (vgl. Flugbuchung vom 24.12.2024; Mailverkehr mit dem portugiesischen Konsulat vom 9./10.1.2025; Auftrag zum Transport des Beschwerdeführers zwecks Vorführung beim portugiesischen Konsulat vom 9.1.2025; Aktennotiz vom 21.1.2025, je in unpag. Haftakten ZMG). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin bis zum Ende des Strafvollzugs bzw. bis zu seiner Anhörung vor dem ZMG (wieder) in der Justizvollzugsanstalt Witzwil bzw. (bis zu seiner Verlegung ins Regionalgefängnis Moutier am 19.2.2025) im Regionalgefängnis Bern untergebracht. An seiner Weigerung, freiwillig nach Portugal zurückzukehren, hat sich nichts geändert, wie die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verdeutlichen. Vielmehr will der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung ein «Aufenthaltsdokument» in der Schweiz organisieren, einen Deutschkurs besuchen und den «Führerschein machen», um sich sein «zukünftiges Leben in diesem Land zu erleichtern» (vgl. Beschwerde S. 1 auch zum Folgenden). Sobald er aus dem Gefängnis komme, habe er hier «einen Job auf der Baustelle»; wohnen könne er dank eines Freundes in Zürich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerde­führers (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 23.12.2024, in unpag. Haftakten ZMG; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor und vorne Bst. A) ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr zu bejahen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer heute hinsichtlich seiner Straftaten reuig und einsichtig zeigt.

3.4

In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der hier strittigen Anordnung der Ausschaffungshaft ist Folgendes festzuhalten (vgl. zu den diesbezüglich massgebenden Grundlagen allgemein vorne E. 2):

3.4.1

Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Mildere, gleich geeignete Massnahmen als die Inhaftierung sind – wie das ZMG zu Recht festgehalten hat – im vorliegenden Fall (auch mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr) nicht ersichtlich. Haft­al­ternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e Bst. c AIG) kommen gestützt auf die dargelegten Umstände nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; VGE 2024/60 vom 5.3.2024 E. 3.5.1). So gab der Beschwerdeführer mehrfach klar zu erkennen, keinesfalls nach Portugal zurückkehren zu wollen (vgl. vorne E. 3.3.2). Zudem wurde er trotz der rechtskräftigen Verurteilung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 27. April 2023 und der ausgesprochenen Landesverweisung (mehrfach) erneut straffällig und wiederholt u.a. wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 23.12.2024, in unpag. Haftakten ZMG, mit Hinweis insbesondere auf die Entscheide der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.11.2023 und vom 2.4.2024 sowie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5.4.2024; vgl. auch vorne E. 3.3.1 und Bst. A).

3.4.2

Auch die weiteren Umstände lassen die zweimonatige Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der EG Bern und dem ZMG lässt sich nichts entnehmen, was Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würde (vgl. Fragebogen der EG Bern zur Gesundheit des Beschwerdeführers, unterzeichnet am 18.12.2024; Protokoll Anhörung vor dem ZMG vom 6.2.2025, je in unpag. Haftakten ZMG). Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Haftbedingungen im Regi­onalgefängnis Moutier – wo sich der Beschwerdeführer zurzeit befindet – nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Sodann verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einzig über einen Cousin in … und einen Onkel in der «italienischen Schweiz» (vgl. Protokoll Anhörung vor dem ZMG vom 6.2.2025, in unpag. Haftakten ZMG), womit auch die familiären Verhältnisse einer Ausschaffung nicht entgegenstehen. Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar.

3.5

Schliesslich bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Weg­wei­sungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleu­ni­gungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). So hatte die EG Bern für den 22. Januar 2025 bereits einen Flug gebucht, der einzig aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers wieder annulliert werden musste (vgl. vorne E. 3.3.2). Konkrete Vorkehren, den Beschwerdeführer nach Portugal zu verbringen, scheinen zudem bereits wieder in die Wege geleitet zu sein. So fand laut der EG Bern am 10. Februar 2025 ein Vorgespräch mit der Kantonspolizei für eine polizeiliche Begleitung statt; die Organisation eines begleiteten Fluges ist in der laufenden Woche an die Hand genommen worden. Auch wenn die Organisation der Polizeibegleitung einige Wochen in Anspruch nehmen kann, erscheint aufgrund der ernsthaften Bemühungen der Gemeinde die (bislang ausschliesslich am Verhalten des Beschwerdeführers gescheiterte) Rückführung absehbar (vgl. Eingabe der EG Bern vom 17.2.2025 mit plausiblen Angaben zum weiteren Vorgehen). Haftbeendigungsgründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG).

4.

4.1

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kontrolle in allen Teilen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbe­gründet und ist abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (vgl. vorne E. 3.3.2) rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten (ausnahmsweise) zu verzichten (vgl. zur Abweichung vom Unterliegerprinzip allgemein Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18 ff. mit Hinweisen). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Einwohnergemeinde Bern

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Regionalgefängnis Moutier

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 21

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 31 EG AIG und AsylGart. 31 Li LFAEart. 31 EG AIG und AsylG

VGE 2023/291

BGE 122 I 275ATF 122 I 275DTF 122 I 275

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEIart. 79 LStrI

Art. 28 KVart. 28 ConstCart. 28 KV

BGE 149 II 6ATF 149 II 6DTF 149 II 6

2C_765/2022

2C_523/2023

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEIart. 81 LStrI

BGE 149 II 6ATF 149 II 6DTF 149 II 6

2C_765/2022

BGE 146 II 201ATF 146 II 201DTF 146 II 201

BVR 2010 541

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEIart. 75 LStrI

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEIart. 75 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

Art. 8 AsylGart. 8 LAsiart. 8 LAsi

BGE 140 II 1ATF 140 II 1DTF 140 II 1

BGE 130 II 56ATF 130 II 56DTF 130 II 56

BGE 125 II 369ATF 125 II 369DTF 125 II 369

BVR 2016 529

Art. 64e AIGart. 64e LEIart. 64e LStrI

Art. 64e AIGart. 64e LEIart. 64e LStrI

2C_722/2015

VGE 2024/60

Art. 76 AIGart. 76 LEIart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEIart. 80 LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG