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Entscheid

110 2005 130

i.V. Anita Horisberger Jecklin

13. Oktober 2022Deutsch23 min

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Source be.ch

RANr.110/2005/130Bern, 10. Februar 2006

in der Beschwerdesache zwischen

Herrn A.________

Frau B.________

Frau G.________

Beschwerdeführende/Beschwerdegegner

alle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________

und

Herrn D.________

Beschwerdegegner/Beschwerdeführer

vertreten durch Frau Fürsprecherin E.________

sowie

Regierungsstatthalteramt Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011Bern

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kirchlindach, Gemeindeverwaltung, Lindachstrasse 17, 3038Kirchlindach

Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011Bern

betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern vom 15.Juli 2005 (3.6.1/bbew/223/2004/23; Konzertsaal mit Gastgewerbebetrieb)

I.Sachverhalt

1.Der Beschwerdegegner/Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdegegner) reichte am 23. Juni 2004 bei der Gemeinde ein nachträgliches Bau- und Ausnahmegesuch ein für die Umnutzung und den Teilausbau der bestehenden Heubühne in ein Konzertlokal auf Parzelle Kirchlindach Grundbuchblatt Nr. H.________. Zusätzlich beantragte er eine Gastgewerbebewilligung mit genereller Überzeit bis 2.00 Uhr. Der bereits ausgebaute Bereich der Heubühne mit Galerie bietet auf einer Fläche von ca. 235 m2 für rund 200 Personen Sitzplätze oder für rund 400 Personen Stehplätze. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist nach dem Lärmempfindlichkeitsstufenplan der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdeführende) Einsprache.

Mit Gesamtbauentscheid vom 15.Juli 2005 erteilte der Regierungsstatthalter I von Bern die Gesamtbaubewilligung für das Projekt. Die Öffnungszeiten sowie die Anzahl der Anlässe mit mehr als 150 bzw. 400 Personen und Überzeit bis 02.00 Uhr beschränkte er.

2.Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 11.August 2005 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 15.Juli 2005 und die Erteilung des Bauabschlages. Sie machen insbesondere geltend, dass die Bewilligung in klarem Widerspruch zum eidgenössischen Raumplanungs- und Umweltschutzrecht stehe.

3.Am 17.August 2005 reichte der Beschwerdegegner bei der BVE gegen den Gesamtbauentscheid vom 15.Juli 2005 ebenfalls Beschwerde ein. Er beantragt die Bestätigung der Baubewilligung, die Zusicherung der Betriebsbewilligung A nach GGG1 und die Ausnahmebewilligung nach Art.24b RPG2. Dagegen seien die Nebenbestimmungen des Gesamtbauentscheides in Ziff.3.1.2. aufzuheben und statt derer folgende Nebenbestimmungen zu erlassen:

A:Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch dürfen ohne Beschränkung der Besucherzahl Veranstaltungen von 10.00 Uhr - 22.00 Uhr stattfinden.

B:Donnerstag dürfen ohne Beschränkung der Besucherzahl Veranstaltungen von 10.00 Uhr - 24.00 Uhr stattfinden.

C:Freitag und Samstag dürfen ohne Beschränkung der Besucherzahl Veranstaltungen von

10.00 Uhr - 02.00 Uhr stattfinden.

D:An 5 Freitagen oder Samstagen pro Jahr dürfen öffentliche Grossveranstaltungen (Livekonzerte usw.) bis 02.00 Uhr morgens durchgeführt werden. Maximale Personenzahl: 400 Personen.

E:Ein Bar-, Disco- oder Dancingbetrieb ist ausgeschlossen.

4.Der Regierungsstatthalter I von Bern beantragt in seiner Stellungnahme vom 31.August 2005 die Abweisung der Beschwerden soweit darauf eingetreten werden könne. An seinen Ausführungen im Gesamtbauentscheid hält er vollumfänglich fest. In Bezug auf die gastgewerbliche Bewilligung führt er aus, dass der Beschwerdegegner vorwiegend private Anlässe organisiere, weshalb er auf Terminwünsche seiner Gäste eingehen müsse. Diesem Flexibilitätsbedürfnis habe er entsprochen, indem er in seinem Entscheid nicht vorschreibe, wann die Anlässe genau stattzufinden haben. Mit der vorgesehenen Beschränkung der Bewilligung gelinge es, dem Betrieb gewisse Schranken zu setzen, welche die Einhaltung des raumplanerisch Zulässigen gewährleiste.

5.In ihrer Stellungnahme vom 14.September 2005 führt die Gemeinde Kirchlindach aus, dass sie grundsätzlich die erteilte Baubewilligung zum Ausbau der Heubühne stütze. Dem Gemeinderat sei es ein Anliegen, dass bezüglich der Anzahl Anlässe und den Betriebszeiten zwischen den Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden werde.

6.Das Amt für Gemeinden und Raumordnung beantragt in seiner Stellungnahme vom 15.September 2005, die Beschwerden seien in Bezug auf die Auslegung von Art. 24b RPG abzuweisen. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte von der Gemeinde und dem Regierungsstatthalteramt die Akten zu früheren Baubewilligungsverfahren ein. In ihren Beschwerdeantworten und Schlussbemerkungen halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

II.Erwägungen

1.Eintretensvoraussetzungen

a)Der Regierungsstatthalter I von Bern hat einen Gesamtentscheid nach Art.9 KoG4 gefällt. Dieser kann, unabhängig von den geltend gemachten Einwänden, einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden (Art.11 Abs.1 KoG). Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Nach Art.40 BauG5 können Entscheide, welche in diesem Verfahren ergangen sind, bei der BVE angefochten werden.

b)Die Beschwerdebefugnis richtet sich im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung (Art.10 KoG). Ist wie im vorliegenden Fall die Anwendung von Bundesrecht oder Ausführungsrecht zum RPG umstritten, so ist auch im kantonalen Verfahren das Beschwerderecht mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten6. Die Beschwerdeführenden wohnen alle in unmittelbarer Nähe der Parzelle Kirchlindach Grundbuchblatt Nr. H.________. Sie werden durch die Umnutzung mehr betroffen als jedermann. Sie sind zur Beschwerde befugt.

c)Der Beschwerdegegner ist direkter Verfügungsadressat und damit ebenfalls zur Beschwerde befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

2.Streitgegenstand

a)Der Regierungsstatthalter I von Bern hat für die Umnutzung und den Teilausbau der bestehenden Heubühne in ein Konzertlokal die Gesamtbaubewilligung mit folgenden Auflagen erteilt:

A.Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch und Donnerstag dürfen Veranstaltungen von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden. Max. Personenzahl: 100 Personen

B:Freitag und Samstag dürfen Veranstaltungen von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr stattfinden. Max. Personenzahl: 100 Personen

C:An 20 Freitagen oder Samstagen pro Jahr dürfen Veranstaltungen von 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr stattfinden. Max. Personenzahl: 150 Personen

D:An 5 Freitagen oder Samstagen pro Jahr dürfen öffentliche Grossveranstaltungen (Live-Konzerte ect.) bis 02.00 Uhr morgens durchgeführt werden. Max. Personenzahl: 400 Personen

E:Ein Bar-, Disco- oder Dancingbetrieb ist ausgeschlossen.

Der Regierungsstatthalter I von Bern bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 31.August 2005, dass die im Entscheid gemachten Beschränkungen genügten, um eine Ausuferung der Anzahl von Anlässen zu verhindern. Es wäre für den Beschwerdegegner aus organisatorischen Gründen sehr schwierig, täglich Anlässe durchzuführen. Weiter sei zu bezweifeln, dass für 365 Anlässe pro Jahr überhaupt eine genügend grosse Nachfrage bestünde.

b)In der Stellungnahme vom 15.September 2005 führt das AGR aus, dass das Raumplanungsgesetz nicht direkt Einschränkungen der Anzahl Anlässe verlange. Um die gesetzlichen Anforderungen von Art.24b RPG und Art.40 RPV7 einzuhalten, seien aber Betriebsbeschränkungen nötig. Wenn ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb in der Grössenordnung der Heubühne Ortschwaben ohne zeitliche Einschränkungen bewilligt würde, könnten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Für die zeitliche Festlegung der Anlässe bestehe ein Ermessensspielraum, wobei die vom Regierungsstatthalteramt I von Bern verfügten Betriebszeiten im Gesamtbauentscheid vom 15.Juli 2005 eine Möglichkeit unter mehreren darstelle.

c)Der Beschwerdegegner rügt, weder das RPG noch die Lehre und Rechtsprechung würden den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb über Öffnungszeiten, Anzahl Anlässe und Besucherzahlen definieren. Vielmehr erfolge die Definition des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes über die Frage der langfristigen Weiterexistenz des landwirtschaftlichen Gewerbes. Der Aufwand des Betriebsleiters, den er in den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb stecken müsse, sei kein Kriterium zur Abgrenzung Hauptbetrieb/nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Die Voraussetzungen von Art.40 Abs. 1 RPV i.V.m. Art.24b Abs. 1 RPG seien erfüllt. Der Gesetzgeber und die Lehre würden bei der Beurteilung der Frage, ob das landwirtschaftliche Gewerbe mit dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb gewährleistet bleibt, nicht auf den Aufwand des Betriebsleiters abstellen, sondern einzig und allein auf die durch den Nebenbetrieb verursachten Absenzen vom Hauptbetrieb.

Der Beschwerdegegner bringt weiter vor, die Heubühne werde in aller Regel (mit seltenen Ausnahmen) nicht vor 18.00 Uhr besucht und sei in kälteren Monaten öfter besetzt als in wärmeren Monaten. Die landwirtschaftlichen Arbeiten und die Führung des Nebenbetriebes würden sehr gut nebeneinander einhergehen. Der Aufwand des Beschwerdegegners beschränke sich auf die Vermietung der Heubühne, die Begleitung der Einzelanlässe und die Betreuung der Technik. Der ganze Rest falle in den Zuständigkeitsbereich der Mieterschaft. Die zeitlichen Angaben im Betriebskonzept von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr / 24.00 Uhr / 02.00 Uhr seien hauptsächlich deshalb erfolgt, weil die Heubühne der Mieterschaft, den Musikern und Künstlern zur Vorbereitung und Einrichtung ab 10.00 Uhr zur Verfügung stehe. Mit diesen Vorbereitungsarbeiten habe der Beschwerdegegner nichts zu tun. Die Vorinstanz habe mit den verfügten einschneidenden Beschränkungen auf das Betriebskonzept des Beschwerdegegners ungenügend Rücksicht genommen bzw. dieses falsch interpretiert. Sofern der Beschwerdegegner die Heubühne nicht seinem Betriebskonzept entsprechend und insbesondere in der zweiten Wochenhälfte ab 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Donnerstag) bzw. bis 02.00 Uhr (Freitag und Samstag) ohne Personenbeschränkung anbieten könne, werde er den die Heubühne bietenden Ausnützungsgrad und damit das zur Weiterbestehung des landwirtschaftlichen Gewerbes dringend benötigte Zusatzeinkommen nicht erzielen. Die Heubühne sei von ihrer Lage, ihrer Grösse, ihrer Ausstattung und ihrem Konzept her klar auf private, geschlossene Gesellschaften sowie zu Werbezwecken und zu Zwecken der Kulturförderung auf Musik- und Kulturanlässe ausgerichtet. Ferner rügt der Beschwerdegegner, die behördliche Beschränkung seien ungeeignet und der angestrebte Zweck liesse sich mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen. Aus Rechtsgleichheitsgründen hätte die Vorinstanz in Analogie zum Römerhof in Bühl die Anzahl Anlässe pro Jahr auf 100, ohne Beschränkung der Personenzahl und ohne Zeitbeschränkung, festlegen können.

3.Bewilligungsvoraussetzungen für einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb

a)Können landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle nicht weiter bestehen, so können nach Art.24b RPG bauliche Massnahmen zur Errichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werden (Art.24b Abs.2 RPG). Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken (Art.24b Abs.2 RPG). Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Art.58-60 BGBB8 (Art.24b Abs.4 RPG). Art.24b RPG wird durch Art.40 RPV konkretisiert. Ausserdem führen die Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung des Bundesamtes für Raumentwicklung9 (ARE) und die Richtlinien des Kantons Bern zum Bauen ausserhalb der Bauzone vom November 200110 die Art.24b RPG und Art.40 RPV weiter aus.

b)Art.24b RPG wurde im Rahmen der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20.März 1998 neu geschaffen und ist seit 1.September 2000 in Kraft. Bauvorhaben nach dieser Bestimmung sind nie zonenkonform. Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes bedeutet die Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Landwirtschaftszone. Der Tatbestand von Art.24b RPG sieht daher unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit der kleingewerblichen Aufstockung vor11. Sie soll den Landwirten erlauben, in nicht mehr benötigten Gebäuden oder Gebäudeteilen ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu führen, wenn sie auf das Zusatzeinkommen angewiesen sind. Die Ausnahmebewilligung für einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb bzw. der kleingewerblichen Aufstockung kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

• Der nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerb kann nur in bestehenden Bauten und Anlagen eingerichtet werden (Art.24b Abs. 1 RPG).

• Eine nichtlandwirtschaftliche Aufstockung steht ausschliesslich landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben im Sinne von Art.7 BGBB zu (Art.40 Abs.1 RPV).

• Das aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb gewonnene Zusatzeinkommen muss zur längerfristigen Existenzsicherung notwenig sein. Der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen (Art.40 Abs.1 RPV).

• Der Nebenbetrieb muss betriebsnah sein (Art.40 Abs.2 RPV).

• Der Nebenbetrieb muss den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügen wie vergleichbare Gewerbebetriebe in den Bauzonen (Art.40 Abs.3 RPV).

• Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werden (Art.24b Abs.1 RPG) und es dürfen keine Personen angestellt werden, die überwiegend für den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig sind (Art.40 Abs.4 RPV).

c)In der Botschaft12 zur Teilrevision des RPG kommt klar zum Ausdruck, dass der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf13. Der Gesetzgeber will erhaltenswerten Landwirtschaftsbetrieben mit knappen Einkommensgrundlagen das Überleben ermöglichen. In einer bestehenden Baute in der Landwirtschaftszone sollen deshalb nichtlandwirtschaftliche gewerbliche Tätigkeiten ausnahmsweise zulässig sein. In den parlamentarischen Debatten14 hat sich an dieser Konzeption von Art. 24b RPG nichts geändert. Indes beabsichtigte der Gesetzgeber offenbar – trotz des Begriffes „Nebenbetrieb“ – keine Einkommensobergrenze für den Nebenbetrieb15 zu definieren.

d)Als Möglichkeiten für eine gewerbliche Aufstockung werden etwa genannt:

• eine kleine Schreinerei, eine kleine mechanische Werkstatt für Landmaschinen,

• Ferien auf dem Bauernhof,

• Pferdepension,

• Gastgewerbe mit weniger als 30 Plätzen.

Als ausgeschlossen oder problematisch werden bezeichnet:

• Dauervermietungen von Wohnungen,

• Reitbetriebe,

• gewerbliche Tätigkeiten, welche mit einem relativ grossen Bedarf an Abstell- und Lagerflächen oder mit einem grossen Publikumsverkehr verbunden sind. 16

e)Im Folgenden ist zu prüfen, ob der umstrittene Konzertsaal die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone nach Art.24b RPG und Art.40 RPV erfüllt. Dabei ist unbestritten, dass der Konzertsaal in einer bestehenden Baute eingerichtet wurde.

4.Landwirtschaftliches Gewerbe

a)Eine nichtlandwirtschaftliche Aufstockung steht ausschliesslich landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben zu (Art.40 Abs.1 RPV). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind (Art.7 BGBB). Die Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK) richtet sich nach Art. 2a VBB17 und Art. 3 LBV18.

b)Nach der Beilage zum Betriebskonzept vom 26. Januar 200419 und dem Fachbericht des LANAT vom 25. Februar 200420 bewirtschaftet der Beschwerdegegner rund 15 ha, davon rund 9 ha offene Getreidefläche und rund 5 ha Wald. Er hält 60 Freiland-Schweine und 120 Legehennen. Das LANAT hat in seinem Fachbericht vom 25. Februar 20004 nicht geprüft, ob der Beschwerdegegner ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen führt; es hat bloss ausgeführt: „Die Voraussetzungen scheinen erfüllt zu sein. Der Betrieb ist ein Gewerbe im Sinne des BGBB (= über 1 SAK).“ Der Sachverhalt ist in diesem Punkt unvollständig abgeklärt worden. Eine detaillierte und begründete Berechung der SAK ist noch nachzuholen.

5.Notwendigkeit eines Zusatzeinkommens

a)Nach Art.40 Abs.1 RPV muss der landwirtschaftliche Betrieb, um weiter bestehen zu können, auf das Zusatzeinkommen aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb angewiesen sein. Der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen. Das Bundesgericht hat dazu Folgendes ausgeführt: „Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs stellt jedoch eine Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Landwirtschaftszone dar, die nach geltendem Recht vom Nachweis abhängt, dass die zusätzlichen Einnahmen aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb erforderlich sind, um den landwirtschaftlichen Betrieb längerfristig, d.h. während der nächsten 15 bis 25 Jahre …, zu erhalten. Dies setzt voraus, dass der geplante Nebenbetrieb selbst längerfristig bestehen kann und ein Einkommen generiert, das für die Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs ins Gewicht fällt. Dies muss vom Baugesuchsteller mit dem Betriebskonzept dargelegt werden. Deshalb muss mindestens verlangt werden, dass sich das Betriebskonzept, ausgehend von der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Hofes, mit den zu erwartenden Einnahmen und dem hierfür erforderlichen Aufwand (Investitionen, Arbeitszeit, usw.) auseinandersetzt, die zugrunde gelegten Zahlen begründet und, wenn möglich, mit Vergleichsfällen belegt“21.

b)Nach den Richtlinien das Kantons Bern zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Anhang 2) sollte ein Betriebskonzept unter anderem Angaben enthalten über

• den Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Gewerbes (Familie, Arbeitskräfte, Fläche, Tierbestand, Produktionsrechte, landwirtschaftliches Einkommen, Nebenbeschäftigung und -einkommen),

• die Strategie des Unternehmens – das zukünftige Produktionskonzept (z.B. Betriebsentwicklung, Angebot an Produkten und Dienstleistungen),

• die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb (Familie, Arbeitskräfte, Einkommensentwicklung).

c)Die vom Beschwerdegegner eingereichten Betriebskonzepte vom 26. Januar 2004 und 29. November 2004 genügen diesen Anforderungen in keiner Art und Weise. Die entscheidenden Angaben, welche für die Beurteilung der längerfristigen Existenzsicherung nötig wären, hat der Beschwerdegegner nicht eingereicht. So zeigt die Zusammenstellung der Betriebsdaten vor Umstellung vom 5. Januar 2004, erstellt vom Treuhandbüro Kindlimann & Partner AG, einzig den Ist-Zustand des Betriebes auf. Die Zusammenstellung ist zudem fehlerhaft (beim Aufwand wurden die zwei Beträge Direktkosten Pflanzenbau und Direktkosten Tierhaltung nicht zusammengezählt) und unvollständig (vgl. hinten e). Eine Beurteilung der längerfristigen Einkommensentwicklung aus dem Nebenbetrieb kann gestützt auf die eingereichten Angaben nicht vorgenommen werden. Obwohl der Beschwerdegegner gemäss seiner Homepage22 das Konzertlokal schon seit 2003 betreibt und somit über Referenzzahlen verfügt, fehlen insbesondere Angaben bzgl. der zu erwartenden Einkünfte. Dazu müssten Zahlen zu den Tarifen für Miete, den zu verkaufenden Produkten und weitere Konditionen erhältlich gemacht werden. Auch hinsichtlich des genauen zeitlichen Aufwands für den Nebenbetrieb fehlen konkrete Angaben.

d)Die Aussagen des Beschwerdegegners zum mit dem Konzertsaal erzielten Nebeneinkommen sind zudem widersprüchlich. Nach eigenen Angaben des Beschwerdegegners23 handle es sich bei den Livekonzerten und Kleinkunstanlässen um sog. non-profit-Anlässe, die der Kulturförderung der ländlichen Gegend und der Bekanntmachung der Heubühne dienten. Dem Betriebskonzept vom 29. November 2004 ist zu entnehmen, dass die Heubühne ein Kultur- und Festlokal für private, geschäftliche und öffentliche Anlässe von ca. 30 bis ca. 200 Personen sei. Der Beschwerdegegner hat in seinen Eingaben stets erwähnt, dass die Heubühne in aller Regel nicht vor 18.00 Uhr besucht wird, dafür die Anlässe bis um 02.00 Uhr morgens dauern. In seiner Beschwerde bringt er weiter vor, dass innerhalb eines Kalenderjahrs höchstens 20 Anlässe unter der Woche und tagsüber stattgefunden haben. Diese Anlässe in der ersten Wochenhälfte und am Tag seinen so gering, dass sie dem Beschwerdegegner nicht erlauben würden, das benötigte Zusatzeinkommen zu erzielen24. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht geprüft, ob die Konzerte und die Kulturanlässe sowie die Anlässe am Tag und unter der Woche tatsächlich erforderlich und geeignet sind, um das vom Beschwerdegegner benötigte existenzsichernde Zusatzeinkommen zu erzielen.

e)Die Vorinstanz hat zudem nicht abgeklärt, welche andern Nebeneinkommen der Beschwerdegegner erzielt. Die Akten und das elektronischen Telefonverzeichnis Twixtel lassen vermuten, dass der Beschwerdegegner zusätzlich zum Konzertsaal, zum Hofladen und zur Vermietung des Stöcklis noch folgende Einkommen erzielt:

• Pferdepension,

• Vermietung von zwei (ev. drei) Wohnungen im Bauernhaus,

• Vermietung an die Gebrüder Sommer + Jenni, Schreinerei, Holzbau- und Montageunternehmung,

• Vermietung Markus Wüthrich, Getränke- und Hauslieferdienst.

Für die Umnutzung der landwirtschaftlichen Gebäude als Gewerberäume liegt soweit ersichtlich keine Bewilligung vor.

f)Auch betreffend der Frage, ob der Beschwerdegegner auf eine Zusatzeinkommen angewiesen ist, ist der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. Ein den Anforderungen von Art.40 Abs.1 RPV genügendes Betriebskonzept liegt nicht vor.

6.Betriebsnähe

a)Nach Art. 24b Abs. 1 RPG i.V.m Art. 40 Abs. 2 RPV kann der nichtlandwirtschaftliche Betrieb nur bewilligt werden, wenn er betriebsnah ist. Ein Nebenbetrieb gilt als betriebsnah,

• wenn er innerhalb des Hofbereiches des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt,

• so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt und

• wenn der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (Art. 40 Abs. 2 RPV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung25 ist der Begriff betriebsnah in erster Linie im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen, wenn auch das sachliche Kriterium nicht zu vernachlässigen ist. Diese Interpretation stellt sicher, dass für gewerbliche Tätigkeiten nur Bauten und Anlagen in Frage kommen, die im Betriebszentrum liegen, d.h. dort, wo sich das Wohnhaus und die Mehrzahl der Ökonomiegebäude befinden. Isoliert stehende Bauten ohne räumliche Beziehung zum landwirtschaftlichen Haupterwerb dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken umgenutzt werden26. Weiter muss die gewerbliche Tätigkeit so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b RPV). Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, die mit regelmässigen, länger dauernden Ortsabwesenheiten des Bewirtschafters verbunden sind, kommen nicht in Frage. Diesfalls wäre eine Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB, wo mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft (ca. 2100 Arbeitsstunden pro Jahr) nötig sind, nicht mehr möglich. Und schliesslich gilt ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb als betriebsnah, wenn der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (Art. 40 Abs. 2 Bst. c RPV). Der Nebenbetrieb darf sich nicht in einer Art und Weise in den Vordergrund drängen, dass unbefangene Dritte auf einen eigentlichen Gewerbebetrieb und nicht auf einen Bauernhof schliessen.27 Alle drei Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 2 RPV müssen kumulativ erfüllt sein.

b)Der hier zu beurteilende Nebenbetrieb befindet sich in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses und des Ökonomiegebäudes und ist in örtlicher Hinsicht betriebsnah.

c)Nach den Erläuterungen des ARE muss eine gewerbliche Tätigkeit so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt28. Die umstrittene Gesamtbaubewilligung erlaubt dem Beschwerdegegner, das Konzertlokal mit Gastgewerbebetrieb das ganze Jahr hindurch von morgens 10.00 Uhr bis abends zwischen 22.00 bis 02.00 Uhr zu betreiben. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner daneben noch als Betriebsleiter einen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaften kann.

7.Führen des Nebenbetriebs durch den Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes

a)Laut Art. 24b Abs. 1 RPG darf der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werden. Auch dürfen keine Personen angestellt werden, die überwiegend für den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig sind. Der Leitgedanke von Art. 24b RPG, wonach der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb betrieblich gesehen untergeordnet sein muss, kommt auch durch diese Einschränkung klar zum Ausdruck. Danach muss das Nebengewerbe geeignet sein, vom vollamtlich tätigen Landwirt im Nebenamt geführt zu werden29. Ausgeschlossen ist derjenige Fall, wo der Bewirtschafter das landwirtschaftliche Gewerbe betreibt und der beispielsweise als Schreiner ausgebildete Sohn eine Schreinerei betreibt. Der Betriebsleiter oder der Ehegatte muss die notwendige fachliche Qualifikation zur Führung des Nebenbetriebes selbst mitbringen30. Diese können weder durch andere Familienangehörige, die nicht der Betriebsleitung teilhaben, noch durch Dritte dauernd vertreten werden. Die aushilfsweise Mitarbeit von Familienangehörigen oder Angestellten des landwirtschaftlichen Gewerbes ist demgegenüber zulässig. Art. 40 Abs. 4 RPV bestimmt weiter, dass keine Personen angestellt werden dürfen, die überwiegend für den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig sind. Vorbehalten sind Anstellungen für zeitlich befristete Arbeitseinsätze (Art. 40 Abs. 4 RPV).

b)Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie viele Personen und zu welchem Beschäftigungsgrad der Beschwerdegegner anstellt. Auch hier ist der Sachverhalt unvollständig.

8.Lärmschutz

a)Die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe geniessen keinen Sonderstatus gegenüber Gewerbebetrieben in der Bauzone. Nach Art. 40 Abs. 3 RPV müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe denselben gesetzlichen Anforderungen genügen wie vergleichbare Gewerbebetriebe in den Bauzonen. Sie unterstehen damit denselben gewerbepolizeilichen, umweltschutzrechtlichen oder gesundheitspolizeilichen Bestimmungen wie Gewerbebetriebe in der Bauzone. Für die Landwirtschaftszone gelten gemässe Art. 51 Abs. 5 GBR31 die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III, wonach mässig störende Betriebe zugelassen sind.

b)Die protokollierten Messungen32 anlässlich des Hörscheins vom 13. Dezember 2004 ergaben, dass die Lärmimmissionen für die Nachbarn offenbar nicht unerheblich sind. Bei Livekonzerten würden überdies die Schallwerte an der Lärmquelle zum Teil bei ca. 100 dBA liegen. In einem vom Beschwerdegegner beauftragten Lärmgutachten wurde festgestellt, dass die empfohlenen Grenzwerte für Luftschall der Richtlinie des Cercle Bruit am exponiertesten Empfängerpunkt eingehalten sind, wenn der Schallpegel der Heubühne zur Nachtzeit 92 dBA und zur Ruhe- und Arbeitszeit 93 dBA nicht überschreiten. Es bleibt aber unklar, wie sichergestellt wird, dass die Innenschallpegel von 92dBA und 93 dBA während den Anlässen tatsächlich eingehalten werden. Damit die Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden, sind üblicherweise im Rahmen der internen Lärmquellenbegrenzung im Bauentscheid verschiedene Massnahmen anzuordnen. So zum Beispiel die freiwillige oder auferlegte Begrenzung (Plombierung) des Musiklärmpegels, das Schliessen von Türen und/oder Fenstern, das Einrichten von Schallschutzschleusen bei den Türen usw. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb solche Massnahmen im vorinstanzlichen Verfahren weder erwogen noch als Nebenbestimmungen in den Entscheid aufgenommen wurden. Einzig kann der Ergänzung zum Bericht „Heubüni, Ortschwaben – Lärmbeurteilung“ vom 24. Juni 200433 - entnommen werden, dass bei Grossanlässen eine ca. 3 m hohe Lärmschutzwand34 die lärmrelevanten Aussenwirkungen des erweiterten Parkfeldes mildern soll. Diese Massnahme vermag einzig den Parkplatzlärm zu verringern, in Bezug auf die Musikerzeugung des Konzertlokals ist sie jedoch wirkungslos. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die Lärmschutzwand überhaupt errichtet wird. Weder wurde für die Lärmschutzwand ein Baugesuch eingereicht, noch wurde sie als Auflage in die Nebenbestimmungen aufgenommen.

Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass bzgl. Lärmimmissionen der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Es wurde nicht näher geprüft, welche Massnahmen ergriffen werden müssen, damit die Nachbarn nicht übermässigen Schalleinwirkungen ausgesetzt sind. Für eine Prüfung der Lärmimmissionen ist die Kantonspolizei beizuziehen, diese ist für solche Lärmfragen Fachbehörde.

9.Brandschutz

Auch betreffend Brandschutz sind noch weitere Abklärungen nötig. Die Nebenbestimmung in Ziff. 3.1.2 Bst. E des angefochtenen Gesamtentscheides, wonach an fünf Freitagen oder Samstagen pro Jahr öffentliche Grossveranstaltungen mit einer maximalen Personenzahl von bis zu 400 Personen bewilligt sind, steht in Widerspruch zu den Brandschutzauflagen der GVB vom 13. September 2004. Danach ist eine maximale Personenbelegung von 200 Personen erlaubt. Es ist nicht aktenkundig, dass inzwischen für das Konzertlokal Brandschutzmassnahmen für mehr als 200 Personen bestehen oder geplant sind. Die Vorinstanz begründet auch nicht, weshalb sie im Entscheid von den feuerpolizeilichen Auflagen abweicht

10.Zusammenfassung

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in entscheidenden Punkten unvollständig abgeklärt. Im heutigen Zeitpunkt kann nicht beurteilt werden, ob dem umstrittenen Konzertsaal eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilt werden kann. Es ist insbesondere abzuklären, ob für das Führen des Landwirtschaftsbetriebes des Beschwerdegegners drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind; es ist ein Betriebskonzept nachzureichen, das den Anforderungen von Art.40 Abs.1 RPV genügt; es sind Lärmschutzmassnahmen zu prüfen und Brandschutzfragen zu klären. Angesichts der noch nötigen umfangreichen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art.72 Abs.1 VRPG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden ist in diesem Sinne gutzuheissen; die Beschwerde des Beschwerdegegners ist abzuweisen.

11.Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten wie folgt zu verlegen: Da die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben wird, obsiegen die Beschwerdeführenden. Der Beschwerdegegner hat somit die Kosten dieses Verfahrens zu tragen und den Beschwerdeführenden ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Verfahrenskosten betragen pauschal Fr. 1'400.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 7'114.10 (inkl. MwSt). Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

III.Entscheid

1.Die Beschwerde von Herrn A.________, Frau B.________ und Frau G.________ wird insofern gutgeheissen, als der Gesamtbauentscheid Nr. 2004/23 vom 15. Juli 2005 aufgehoben und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.Die Beschwerde von Herrn D.________ wird abgewiesen.

3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 1'400.--. Sie werden Herrn D.________ zur Bezahlung auferlegt.

Die Zahlungseinladung erfolgt, sobald der Entscheid rechtskräftig geworden ist.

4.Herr D.________ hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 7'114.10 zu bezahlen.

IV.Eröffnung

• Herrn Fürsprecher C.________, als GU

• Frau Fürsprecherin E.________, als GU

• Regierungsstatthalteramt Bern, als GU

• Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kirchlindach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben

• Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), eingeschrieben

BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION

Die Direktorin

Sachverhalt

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 9 KoGart. 9 LCoordart. 9 KoG

Art. 11 KoGart. 11 LCoordart. 11 KoG

Art. 5 KoGart. 5 LCoordart. 5 KoG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 10 KoGart. 10 LCoordart. 10 KoG

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 58 BGBBart. 58 LDFRart. 58 LDFR

Art. 60 BGBBart. 60 LDFRart. 60 LDFR

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Erwägungen

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR

Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR

Art. 3 LBVart. 3 OVAEFRart. 3 LBV

Art. 3 LBVart. 3 OTermart. 3 OTerm

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 24b RPGart. 24b LATart. 24b LPT

Art. 40 RPVart. 40 OATart. 40 OPT

Art. 72 VRPGart. 72 LPJAart. 72 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG