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Entscheid

110 2005 153

Neubau Mehrfamilienhaus sowie Teilabbruch und Umnutzung bestehender Schopf

19. August 2021Deutsch9 min

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Source be.ch

RANr.110/2005/153Bern, 8. November 2005

in der Beschwerdesache zwischen

Frau A.________

Beschwerdeführerin

und

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wiedlisbach, Gemeindeverwaltung, Hinterstädtli 13, 4537Wiedlisbach

betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wiedlisbach vom 29.August 2005 (4/301 cs; Einsprachelegitimation)

I.Sachverhalt

1.Herr und Frau A.________ haben am 16. Juni 2005 ein Baugesuch eingereicht für den Einbau von drei Wohnungen in der bestehenden Liegenschaft C.________weg 6 und den Neubau von drei Autoabstellplätzen, alles auf Parzelle Gbbl. Nr. B.________, Gemeinde Wiedlisbach. Gegen dieses Bauvorhaben hat unter anderem Frau A.________, Einsprache erhoben.

Die Gemeinde Wiedlisbach verfügte am 29. August 2005, auf die Einsprache von Frau A.________ werde nicht eingetreten. Sie erwog, Frau A.________ sei weder Eigentümerin noch Mieterin der Nachbarliegenschaft; einspracheberechtigt seien nur die Eigentümer oder Mieter einer Nachbarliegenschaft. Somit werde durch den Einbau der drei Wohnungen keine privaten Interessen tangiert.

2.Frau A.________ hat mit Eingabe vom 27. September 2005 gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 29. August 2005 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gemeinde sei zu verpflichten, sie als Einsprecherin gegen das Bauvorhaben von D.________ und E.________ zuzulassen. Sie macht geltend, sie bewohne zusammen mit ihren Eltern die Liegenschaft C.________weg 6c, welche einseitig an die umzubauende Liegenschaft angebaut sei. Als Bewohnerin der Liegenschaft C.________weg 6c sei sie in ihrem schützenswerten Interesse tangiert, und zwar unabhängig davon, ob sie Grundbesitzerin oder Mieterin der Nachbarliegenschaft sei.

Die Baugesuchsteller haben darauf verzichtet, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Gemeinde Wiedlisbach beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Ihre bisherige Praxis sei, dass sie als sogenannte Privateinsprecher, neben dem höheren Mass an Betroffenheit, nur unmittelbar benachbarte Grundeigentümer sowie Mieter und Pächter von Nachbarliegenschaften als zur Einsprache legitimiert erachte. Zudem weile Frau A.________ seit August 2004 mehrheitlich im Ausland. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) leitet, ersuchte die Gemeinde mitzuteilen, ob Frau A.________ bei der Einwohnerkontrolle angemeldet sei. Frau A.________ wurde zudem die Gelegenheit eingeräumt, zum Vorbringen der Gemeinde, sie weile seit August 2004 mehrheitlich im Ausland, Stellung zu nehmen. Auf die Eingaben wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

II.Erwägungen

1.Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.

Die Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Wiedlisbach hat die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9.Juni 1985 (BauG; BSG721) erlassen. Ein solcher Bauentscheid kann mit Baubeschwerde bei BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2.a)Zur Einsprache gegen Bauvorhaben sind Personen befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Zusätzlich verlangt Art. 35a Abs. 1 BauG, dass die gegen ein Bauvorhaben opponierende Person an jeder Rüge ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben muss. Dies bedeutet indes nicht, dass die Vorschriften, deren Anwendung die betroffene Person rügen will, diese besonders schützen müssten. Entscheidend ist einzig, ob die gegen ein Bauvorhaben opponierende Person ein Rechtsschutzinteresse hat, das intensiv genug ist, um als schutzwürdiges eigenes Interesse im Sinne von Art. 65 Bst. a bzw. Art. 79 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.Mai 1989 (VRPG; BSG155.21) an der Überprüfung der umstrittenen Anordnung anerkannt zu werden (BVR 1997 S. 97 E. 3e; VGE 20835 vom 28.03.2000 i.S. B., E. 3a; BVR 2001 S. 391, E. 3).

Nach Lehre und Rechtsprechung hat eine Person ein schützenswertes eigenes Interesse, das sie zur Opposition gegen ein Bauvorhaben berechtigt, wenn sie durch das Vorhaben in höherem Masse als irgendeine Drittperson berührt wird. Sie braucht dabei nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen zu sein. Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Rechtsschutzinteresse genügt, sofern es nur intensiv genug ist, um als eigenes anerkannt zu werden. Das Rechtsschutzinteresse besteht im Verfolgen von persönlichen Vorteilen oder im Abwehren von wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteilen, die das umstrittene Vorhaben für die opponierende Person zur Folge hätte. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen bei Baubewilligungsverfahren naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks (BVR 1997 S. 97 E. 3e; VGE 20835 vom 28.03.2000 i.S. B., E. 3a; BVR 2001 S. 391 E. 3).

b)Vorliegend kann offen bleiben, wie weit der Kreis der betroffenen Nachbarn zu ziehen ist, denn es ist unbestritten, dass die Liegenschaft C.________weg 6c, welche die Beschwerdeführerin als ihre Wohnadresse angibt, in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle C.________weg 6 liegt. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation derart eng mit der Liegenschaft C.________weg 6c verbunden ist, dass sie im Sinne der zitierten Rechtsprechung mehr als irgendeine Drittperson vom Bauvorhaben berührt ist.

c)Praxis und Rechtsprechung anerkennen, dass dingliche oder obligatorische Rechte grundsätzlich genügen, um zur Einsprache befugt zu sein. In diesem Sinn sind die Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind, beschwerdeberechtigt. Auch die Einsprachebefugnis von Mietern und Pächtern einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft ist grundsätzlich gegeben. Auch sie sind in der Regel durch das Bauvorhaben mehr betroffen als irgendwelche Drittperson. Sie können einwenden, das Bauvorhaben beeinträchtige wegen Nichtbeachtung geltender Vorschriften ihre schutzwürdigen Interessen als Mieter oder Pächter (Aldo Zaugg, Kommentar zum bernischen BauG, 2. Aufl. 1995, Art. 35/35a N. 16 ff.). Eine solche Betroffenheit kann sich aber auch aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen ergeben. So hat die Rechtsprechung die Einspracheberechtigung eines Ehegatten, der im Haus seines Ehegatten wohnt, grundsätzlich derjenigen eines Mieters gleichgestellt. Im konkreten Fall führte das umstrittene Bauvorhaben jedoch nicht zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die einsprechende Person, weshalb ihre Einspracheberechtigung dennoch verneint wurde (BDE 110/2005/123 vom 4. Oktober 2005 i.S. U., E. 3a und b). Auch die Einsprachebefugnis von Lehrerinnen und Lehrer als Benützerinnen und Benützer von Schulhausparkplätze gegen die Aufhebung eines Teils dieser Parkplätze wurde anerkannt (BDE 11126-98 vom 23. Juni 1999 i.S. C., E. 1).

d)Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, sie sei dinglich oder obligatorisch an der Liegenschaft C.________weg 6c berechtigt. Sie bringt indessen vor, sie bewohne diese Liegenschaft zusammen mit ihren Eltern. Wenn alleine auf das Vorhandensein von Grundbesitz oder dem Bestehen eines Mietverhältnisses zur Beschwerdeführung abgestellt würde, so hätte sie als Einwohnerin von Wiedlisbach überhaupt kein Recht, Beschwerde gegen ein Bauvorhaben einzureichen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Umsetzung des Bauvorhabens ernsthafte gesundheitliche Probleme für sie zur Folge hätte.

Die Gemeinde Wiedlisbach hat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 1999 am C.________weg 6c angemeldet sei. Sie wendet indessen ein, die Beschwerdeführerin weile seit August 2004 mehrheitlich im Ausland. Bei einem unterjährigen Auslandaufenthalt verzichte die Einwohnerkontrolle Wiedlisbach auf eine Abmeldung in der Gemeinde. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt zu jeder Zeit angemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin hat bestätigt, dass sie vom 17. September 2004 bis zum 13. Juli 2005 einen Sprachaufenthalt in Australien absolviert habe. Vor und nach diesem Sprachaufenthalt habe sie sich weder kurz- noch längerfristig im Ausland aufgehalten. Weitere Auslandaufenthalte seien nicht geplant. Nach Beendigung ihres Sprachaufenthaltes habe sie im August in Wiedlisbach eine temporäre Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie belegt dies durch eine entsprechende Lohnabrechnung. Am 15. August 2005 habe sie in Bern an der Tourismusschule der Feusi eine dreijährige Ausbildung aufgenommen, welche bis im Juli 2008 dauern werde.

Die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin unterscheidet sich nicht von derjenigen eines Ehegatten, der beim anderen Ehegatten wohnt. Sie hat hinreichend belegt, dass sie sich am C.________weg 6c, Parzelle Gbbl. F.________, mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR210). Dass sie möglicherweise in ein paar Jahren den Wohnsitz wechselt, ändert daran nichts. Auch Eigentümer und andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte können ohne weiteres in naher oder ferner Zukunft ihre Rechte veräussern oder darauf verzichten. Ebenfalls unerheblich ist, dass sie nicht Mieterin ihrer Eltern ist. Allein die Tatsache, dass sie am C.________weg 6c wohnt, bewirkt, dass sie vom Bauvorhaben in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in höherem Masse als irgendeine Drittperson berührt wird. Das Bauvorhaben berührt die Beschwerdeführerin in mehrfacher Weise: Sie macht insbesondere geltend, die Bestimmungen über die Ausnützungsziffer würden verletzt, das Vorhaben sei nicht zonenkonform, die geplante Stützmauer habe einen Schattenwurf auf ihre Liegenschaft zur Folge, die vorgesehenen Autoabstellplätze verursachten mehr Lärm und der Umbau verschandele das ganze Objekt. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin mehr als jede Drittperson betroffen und zur Einsprache legitimiert. Andererseits ist diese Bedingung insoweit nicht erfüllt, als sie beantragt, die Gemeinde habe zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben der spätere Bau eines Trottoirs nicht verhindert werde; gegebenenfalls sei das Trottoir zeitgleich mit dem Bauvorhaben zu realisieren. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Einsprachepunkt nur mit dem Argument, der Schulweg im Quartier sei für die Schulkinder mit erheblichen Risiken verbunden. Es sei an der Zeit, das fehlende Trottoir zu erstellen. Damit macht die Beschwerdeführerin nicht ein schutzwürdiges eigenes, sondern ein allgemeines Interesse geltend.

3.Die Verfügung der Gemeinde Wiedlisbach vom 29. August 2005 ist aufzuheben und die Akten sind zur Fortführung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen gilt die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren als Einsprecherin und damit als Partei im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRPG. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

III.Entscheid

1.Die Beschwerde von Frau A.________ vom 27. September 2005 wird gutgeheissen und die Verfügung der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 29. August 2005 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens zurück an die Gemeinde Wiedlisbach.

2.Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.Parteikosten werden keine gesprochen.

4.Von den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2005 und der Gemeinde Wiedlisbach vom 17. Oktober 2005 wird Kenntnis genommen und gegeben.

IV.Eröffnung

• Frau A.________, mit Beilage gemäss Ziffer 4

• Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wiedlisbach, Gemeindeverwaltung, mit Beilage gemäss Ziffer 4 und Akten des Baubewilligungsverfahrens

- als Gerichtsurkunde

• Regierungsstatthalter von Wangen zur Kenntnis

BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION

Die Direktorin

Sachverhalt

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 35 BauGart. 35 LCart. 35 BauG

Art. 35a BauGart. 35a LCart. 35a BauG

BVR 1997 97

Erwägungen

VGE 20835

BVR 2001 391

BVR 1997 97

VGE 20835

BVR 2001 391

Art. 12 VRPGart. 12 LPJAart. 12 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG