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Entscheid

110 2005 80

Neubau Einfamilienhaus mit integrierter Doppelgarage

22. Juni 2020Deutsch10 min

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Source be.ch

RANr.110/2005/80Bern, 26.Januar 2006

in der Beschwerdesache zwischen

A.________

Beschwerdeführerin

und

Regierungsstatthalter von Interlaken, Schloss 1, Postfach 276, 3800Interlaken

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lauterbrunnen, Gemeindeverwaltung, 3822Lauterbrunnen

betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Interlaken vom 26.April 2005 (bbew 43/2005/mm; Skilift, Auflage)

I.Sachverhalt

1.Die A.________ reichte am 22. Februar 2005 bei der Gemeinde Lauterbrunnen ein nachträgliches Baugesuch ein für das Montieren eines Kleinskiliftes mit zwei Betonfundamenten auf den Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr.B.________ und C.________. Die Parzellen liegen in der Zone für öffentliche Nutzung und innerhalb der Baugruppe E.

Mit Gesamtentscheid vom 26.April 2005 erteilte der Regierungsstatthalter von Interlaken die Baubewilligung, allerdings mit verschiedenen Auflagen. Auflage 3.5.1 lautet:

"- Die Skiliftanlage muss aus ortsbildschützerischen Gründen ausserhalb der Betriebszeiten jeweils vollständig demontiert werden.

- Abbruch- und Aushubabfuhrarbeiten dürfen in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September nicht vorgenommen werden."

2.Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 23.Mai 2005 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung von Lemma 1 der Auflage 3.5.1 des Gesamtbauentscheides vom 26.April 2005. Sie macht insbesondere geltend, Skilifte dieser Kategorie müssten ausserhalb der Betriebszeiten nirgendwo demontiert werden. Der Aufwand sei unverhältnismässig hoch. Gegen das Bauvorhaben sei keine Einsprache eingegangen. Die Anlage im Ruhezustand beeinträchtige das Ortsbild nicht, oder zumindest nicht stärker als andere touristische Transportanlagen rund um Mürren.

3.Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Danach führte es im Beisein der Parteien und eines Vertreters der OLK einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.

Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen.

4.Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht der OLK sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.Erwägungen

1.Eintretensvoraussetzungen

Der Entscheid des Regierungsstatthalters Interlaken ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2. Er ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Nach Art. 40 Abs. 2 BauG ist namentlich der Baugesuchsteller zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin ist durch den Gesamtentscheid der Vorinstanz beschwert und somit unbestritten zur Beschwerdeführung befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Eingliederung ins Ortsbild (Ästhetik)

a)Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. „Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört“.4

Die bernischen Gemeinden sind nach Art. 9 Abs. 3 BauG befugt, nähere Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Bestimmungen hinausgehen können. „Die entsprechenden Vorschriften der Gemeinden müssen aber, um selbständige Bedeutung zu erlangen, die allgemeinen Anforderungen des kantonalen Rechts konkreter fassen, nicht bloss anders formulieren“.5

Art. 23 GBR6 bestimmt, dass alle Bauten und Anlagen architektonisch so gestaltet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung und Proportionen zusammen mit den bestehenden oder projektierten Bauten eine gute, abgestimmte Gesamtwirkung ergeben. Die Schönheit oder die Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes muss gewahrt bleiben. Diese kommunale Ästhetikvorschrift geht inhaltlich weiter als die kantonale Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 BauG. Es ist zu prüfen, ob die Auflage 3.5.1., Lemma 1, durch Art. 23 Abs. 1 GBR gerechtfertigt ist.

b)Art. 23 GBR hat die Gemeinde Lauterbrunnen aufgrund der ihr im Rahmen von Art. 65 Abs. 1 BauG zustehenden Autonomie als Gemeinde erlassen. Die Autonomie der Gemeinde beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der Rechtsetzung. Insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein weiter Ermessensspielraum zu.7 Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde. Sie sind nicht befugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertretbar erschein8t.9 Unter diesem Aspekt ist im Folgenden zu prüfen, ob die von der Gemeinde Lauterbrunnen im vorliegenden Fall vorgenommene und vom Regierungsstatthalter übernommene Auslegung von Art. 23 Abs. 1 GBR rechtlich vertretbar ist.

c)Die Gemeinde Lauterbrunnen macht geltend, zur Wahrung des Ortsbildes dürften "keine neuen dauernden Anlagen mitten in einer grünen Wiese aufgestellt werden". Ausserhalb der Skisaison müsse beispielsweise auch in Wengen eine vergleichbare Anlage, die sich ebenfalls im Dorf befinde, abgebaut werden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten weiteren Anlagen und Masten in und um Mürren könnten nicht mit dem Skilift verglichen werden, da diese Anlagen das ganze Jahr über (mit Ausnahme der Sesselbahn Schiltgrat10) in Betrieb seien. Die Skiliftanlage befinde sich ausserdem inmitten des touristischen Zentrums von Mürren. Die Anlage störe ausserhalb der Skisaison das Orts- und Landschaftsbild des Ortes. Das ganze Dorf bilde gemeinsam die Baugruppe E, welche somit auch die Parzellen mit der Skiliftanlage umfasse. Darauf müsse besonders Rücksicht genommen werden. Die Ästhetikklausel werde streng gehandhabt, weshalb die Auflage der Demontage des Skiliftes ausserhalb der Betriebszeiten unerlässlich sei.

Am Augenschein vom 11. November 2005 konnte die Gemeinde trotz mehrmaliger Aufforderung keine Beispiele nennen, welche ihre Praxis zu Art. 23 Abs.1 GBR veranschaulicht hätten. Hingegen war eine Skibar (Rondodrom beim Hotel Jungfrau) zu sehen, die den ganzen Frühling und Sommer über dort stand, obschon der Regierungsstatthalter die Bewilligung nur für vier Monate (Dezember bis März) erteilt hatte. Im Frühling 2006 will die Gemeinde die Beseitigung der Skibar vollziehen. Bisher schien das Rondodrom aber weder die Gemeindebehörde noch sonst jemanden gestört zu haben, obschon es ausserhalb der Betriebszeiten die Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 GBR kaum erfüllen dürfte.

d)Die OLK führt in ihrem Fachbericht vom 5. September 2005 aus, die Skiliftanlage befinde sich im Dorf, auf einer von Wohn- und Hotelbauten umgebenen flach geneigten Wiese, zwischen Allmendhubelbahn und Sportzentrum. Die Parzellen, auf welchen sich die Anlage befinde, lägen in der Zone für öffentliche Nutzung und in der Baugruppe E. Da die beiden Skiliftmasten nahe bei bestehenden Gebäuden stünden, würden sie optisch eher zur Umgebung dieser Gebäude gehören als zur Wiese; deshalb, aber auch wegen ihrer geringen Abmessung, würden sie optisch nicht in Erscheinung treten. Die im Sommer stillgelegte Skiliftanlage (mit demontiertem Seil) beeinträchtige das Orts- und Strassenbild kaum. Die Schönheit, die erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und die gute Gesamtwirkung, würden auch mit der im Sommer stillgelegten Skiliftanlage bestehen bleiben. Nach Ansicht der OLK rechtfertigten die kantonalen und kommunalen Ästhetikvorschriften den Entscheid nicht, die Liftanlage ausserhalb der Betriebszeiten vollständig zu demontieren; sie empfehle der Baubewilligungsbehörde von Lauterbrunnen, auf diese Auflage zu verzichten. Um die Integration der Skiliftmasten ins Orts- und Landschaftsbild dennoch sicherzustellen, empfiehlt die OLK, die beiden Masten in einer dunklen, nicht glänzenden Farbe zu halten und auf Beschriftungen zu verzichten.

Am Augenschein erläuterte der Experte der OLK den Fachbericht. Die Skiliftanlage befinde sich im Dorfkern, umgeben von Wohn- und Hotelbauten und in unmittelbarer Nähe des Sportzentrums. Es habe sich gezeigt, dass von der Strasse her nur der Bergmast der Skiliftanlage einsehbar sei. Vom Höhenweg her sei dagegen das ganze Areal gut einsehbar. Die Wiese, auf welcher sich der Skilift befinde, sei auf drei Seiten von Gebäuden umgeben. Es handle sich um überbautes Gebiet. Naturnah werde es in diesem Bereich des Dorfes erst zum Höhenweg hin. Der Bergmast sei ungefähr 25 Meter vom nächstgelegenen Chalet entfernt. Der Talmast stehe in ungefähr 15 Metern Entfernung vom Hotel Jungfrau. Die beiden Masten würden nach Meinung der OLK im Sommer das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich verschlechtern.

e)Die BVE hat sich am Augenschein selber einen Eindruck verschafft. Die Auffassung der OLK überzeugt. Der Umstand, dass der Skilift in der Baugruppe E liegt, vermag daran nichts zu ändern. Baugruppen sind nämlich nicht identisch mit dem Ortsbildschutzperimeter11, sondern haben lediglich hinweisenden Charakter. Die BVE kommt zum Schluss, dass die Skiliftanlage auch ausserhalb der Betriebszeiten die ästhetischen Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 GBR einhält. Die Gemeinde konnte keine Praxis zu Art.23 Abs.1 GBR nachweisen, welche die umstrittene Auflage rechtfertigen könnte. Mit der Empfehlung der OLK, einen dunklen, nicht glänzenden Anstrich zu wählen und auf Beschriftungen zu verzichten, ergibt die Anlage, zusammen mit den bestehenden Bauten, auch ausserhalb der Skisaison eine gute, abgestimmte Gesamtwirkung und wahrt die Schönheit oder die erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer solchen Auflage einverstanden. Die Empfehlung der OLK stellt ein milderes Mittel dar, das den Anforderungen von Art.23 Abs.1 GBR hinreichend Rechnung trägt. Dagegen wären die Kosten von Fr. 8'000.- pro Jahr für den Auf- und Abbau der Skiliftanlage (ohne die zusätzlichen Kosten für Kran, Transportmittel, Lagerverpackung und Lagerkosten) nicht zumutbar und unverhältnismässig.12 Aus diesen Gründen ist die Auflage 3.5.1. im Sinne der OLK zu ändern.

3.Kosten

Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG13 sind die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Behörden können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton.

Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 1'308.10 hat in jedem Fall die gesuchstellende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD14).

III.Entscheid

1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Auflage 3.5.1 des Gesamtbauentscheides des Regierungsstatthalters von Interlaken vom 26. April 2005 wird wie folgt geändert:

"- Die beiden Masten müssen in einer dunklen, nicht glänzenden Farbe gehalten werden und auf Beschriftungen ist zu verzichten.

- Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September nicht vorgenommen werden." (Lemma 2 unverändert)

2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 1308.10 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt von Interlaken zuständig.

3.Es werden keine Parteikosten gesprochen.

IV.Eröffnung

• A.________, als Gerichtsurkunde

• Regierungsstatthalter von Interlaken, mit A-Post

• Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lauterbrunnen, Gemeindeverwaltung, als Gerichtsurkunde

• Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR), zuhanden der OLK, Gruppe Berner Oberland, Herr Johannes Saurer, per Kurier

• Amt für öffentlichen Verkehr, zuhanden Herr Urs Lüthi, im Haus

BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION

Die Direktorin

Sachverhalt

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Art. 9 KoGart. 9 LCoordart. 9 KoG

Art. 11 KoGart. 11 LCoordart. 11 KoG

Art. 5 KoGart. 5 LCoordart. 5 KoG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Erwägungen

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

Art. 65 BauGart. 65 LCart. 65 BauG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG