110 2016 66
Rsta Bern-Mittelland
29. März 2022Deutsch5 min
1. Der Beschwerdegegner reichte am 18. Februar 2014 bei der Gemeinde Ligerz ein Baugesuch ein für den Bau einer Wasseraufbereitungsanlage und einer Pumpstation als Ersatz der bestehenden Pumpanlage auf Parzelle Ligerz Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 21. April 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung.
Source be.ch
Bau- und Verkehrsdirektion
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3011 Bern
Telefon +41 31 633 30 11
info.ra.bvd@be.ch
www.bvd.be.ch/ra
BVD 110/2016/66
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)
vom 25. Mai 2020
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn C.________
Beschwerdeführer 1
Frau D.________
Beschwerdeführerin 2
und
E.________
Beschwerdegegner
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Frau Rechtsanwältin und Notarin B.________
sowie
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ligerz, Hübeli 4, 2514 Ligerz
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. April 2016 (bbew 19/2014; Wasseraufbereitungsanlage)
Sachverhalt
I. Sachverhalt und Erwägungen
1. Der Beschwerdegegner reichte am 18. Februar 2014 bei der Gemeinde Ligerz ein Baugesuch ein für den Bau einer Wasseraufbereitungsanlage und einer Pumpstation als Ersatz der bestehenden Pumpanlage auf Parzelle Ligerz Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 21. April 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung.
2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 22. Mai 2016 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 21. April 2016 und die Erteilung des Bauabschlags.
3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdegegner eine Projektänderung ein (Situationsplan, Umgebungsplan, Gesamtplan, Fassadendetailplan und Oberflächenwasserabflussplan; alle abgestempelt von der BVD am 6. Mai 2020). Gleichzeitig reichte er eine Vereinbarung vom 27. bzw. 29. April 2020 zwischen ihm und den Beschwerdeführenden ein. In der Folge haben die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde vom 22. Mai 2016 mit Schreiben vom 15. Mai 2020 zurückgezogen. Insofern ist das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG1).
4. Allerdings ist das Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der Projektänderung vom 6. Mai 2020 nach wie vor hängig. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts2, welches vorliegend nicht mehr zur Disposition steht. Dementsprechend ist der Gesamtentscheid vom 21. April 2016 des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne aufzuheben. Über das geänderte Projekt wurde noch nicht entschieden. Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, kann die Beschwerdeinstanz selber darüber entscheiden oder die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (siehe Art. 43 Abs. 3 BewD3). Mit dem Rückzug der Beschwerde ist es nicht mehr angebracht, dass die BVD als Beschwerdeinstanz das Projektänderungsverfahren selber zu Ende führt und über das geänderte Projekt entscheidet. Die Sache ist deshalb aufzuheben und zur Weiterbehandlung der Projektänderung und zum Entscheid über diese an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zurückzuweisen.
5. Gemäss Ziffer 7 der Vereinbarung vom 27. bzw. 29. April 2020 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Dies gilt gemäss der Überschrift zu Ziffer 7 für die Partei- und Verfahrenskosten. Hinsichtlich der Parteikosten bedeutet dies, dass keine solchen zu sprechen sind.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten bedeutet dies, dass diese nach den üblichen Grundsätzen zu verlegen sind. Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner mit seiner Projektänderung dafür gesorgt, dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zurückgezogen haben und dass die Sache zum Entscheid über das geänderte Projekt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Er gilt daher als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV4). Im vorliegenden Fall wird das Verfahren zwar nicht mit einem Entscheid in der Sache abgeschlossen. Dennoch war das langjährige Verfahren sehr aufwändig. Daher wird die Pauschale auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Für den Augenschein vom 12. Oktober 2016 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.-- erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 2'500.--.
Erwägungen
II. Entscheid
1.
Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. April 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterbehandlung der Projektänderung vom 6. Mai 2020 und zum Entscheid über diese an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zurückgewiesen. Dazu gehen die Vorakten und die Projektänderungspläne (3 Exemplare) an das Regierungsstatthalteramt.
Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren BVD 110/2016/66 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung.
3.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
• Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben
• Herrn Rechtsanwalt A.________ und Frau Rechtsanwältin und Notarin B.________, eingeschrieben
• Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, mit Beilagen gemäss Ziff. 1, eingeschrieben
• Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ligerz, eingeschrieben
• Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail
• Amt für Wasser und Abfall (AWA), Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, per Mail, zur Kenntnis
• Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), per Mail, zur Kenntnis
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Soweit die Rückweisung angefochten werden soll, müssen die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sein. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG
Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG
Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG
Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG
Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG