110 2017 55
Umnutzung Dachgeschoss
23. Juli 2021Deutsch3 min
1. Mit Gesamtentscheid vom 13. April 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland der Beschwerdegegnerin die Bewilligung für die Umsetzung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen auf dem C.________weg und die damit verbundenen Verkehrsbeschränkungsmassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 16. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Die Eingabe wurde am 17. Mai 2017 der Post übergeben und ging am 18. Mai 2017 bei der BVE ein. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, die nötigen Unterlagen (Begründung usw.) werde er zu einem späteren Zeitpunkt zustellen.
Source be.ch
RA Nr. 110/2017/55 Bern, 30. Mai 2017
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn A.________
Beschwerdeführer
und
B.________
Beschwerdegegnerin
sowie
Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 13. April 2017 (bbew 18/2016; Verkehrsberuhigung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt und Erwägungen
1. Mit Gesamtentscheid vom 13. April 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland der Beschwerdegegnerin die Bewilligung für die Umsetzung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen auf dem C.________weg und die damit verbundenen Verkehrsbeschränkungsmassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 16. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Die Eingabe wurde am 17. Mai 2017 der Post übergeben und ging am 18. Mai 2017 bei der BVE ein. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, die nötigen Unterlagen (Begründung usw.) werde er zu einem späteren Zeitpunkt zustellen.
2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2) und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden müssten. Es sei fraglich, ob die fehlende Begründung noch fristgerecht nachgereicht werden könne.
3. Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KoG4). Gemäss Eingangsstempel wurde der Gesamtentscheid dem Anwalt des Beschwerdeführers am 18. April 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann deshalb am 19. April 2017 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am 18. Mai 2017. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist als Einsprecher grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG).
4. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Aus der Begründung muss zumindest ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.6 Die Beschwerde, die am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der BVE eingegangen ist, enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Der Beschwerdeführer teilt einzig mit, er erhebe Einsprache gegen den Gesamtentscheid. Da er sich inhaltlich überhaupt nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, ist nicht erkennbar, was er daran zu beanstanden hat. Da die Mindestanforderungen an die Form nicht eingehalten sind, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aufgrund des geringen Aufwands wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, sind auch keine Parteikosten entstanden (Art. 104 VRPG).
Erwägungen
II. Entscheid
1.
Auf die Beschwerde von 16. Mai 2017 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
• Herrn A.________, eingeschrieben
• B.________, eingeschrieben
• Regierungsstatthalteramt Seeland
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION
Die Direktorin
Barbara Egger-Jenzer
Regierungsrätin
Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 11 KoGart. 11 LCoordart. 11 KoG
Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG
Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG