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Entscheid

110 2021 224

Verwaltungsgericht

15. August 2022Deutsch13 min

1. Mit Bauentscheid vom 26. November 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-

Source be.ch

Bau- und Verkehrsdirektion

Reiterstrasse 11

3013 Bern

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BVD 110/2021/224

Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)

vom 23. Juni 2022

in der Beschwerdesache zwischen

Herrn C.________

Beschwerdeführer

und

D.________

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________

sowie

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach,

3001 Bern

betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 26. November 2021 (eBau Nr. 2021-1278/8449; Umbau/Erweiterung best. Mobilfunkanlage)

Sachverhalt

I. Sachverhalt

1. Mit Bauentscheid vom 26. November 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-

Mittelland der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes H.________strasse Nr. 166 in Bern (Parzelle Gbbl. Nr. I.________).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Dezember 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Ohne einen Antrag zu stellen, kritisiert der Beschwerdeführer hauptsächlich, die neuen Antennenelemente für den 5G-Funkdienst («New Radio», Mobilfunktechnologie der 5. Generation) seien bereits vor Ausstellung des Bauentscheids und vor Ablauf der Beschwerdefrist installiert worden. Weiter beanstandet er, es sei für ihn nicht klar, wessen Unterschrift der Bauentscheid enthalte. Auch rügte der Beschwerdeführer, «kein Funke» seiner Bedenken, die er in der Einsprache zum Ausdruck gebracht habe, seien im Entscheid behandelt worden. Er erwartet, dass seine Einsprache erneut von einer fachkundigen, unvoreingenommenen und unparteiischen Person begutachtet werde. Zudem verlangt der Beschwerdeführer, der Bauherrschaft sei aufgrund des «verfrühten» Baus der Anlage eine Busse aufzuerlegen.

3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Vorakten ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist erhalten, um seine Beschwerdeschrift rechtsgültig zu unterzeichnen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine unterschriebene und ergänzte Eingabe ein. In der Stellungnahme vom 7. Januar 2022 bemerkte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland unter anderem, selbst für eine Laieneingabe sei die Beschwerde ungenügend begründet. Im Schreiben vom 26. Januar 2022 teilte die Stadt Bern ohne einen Antrag zu stellen mit, eine vorzeitige Bauausführung werde durch die Stationseigentümerin bestritten. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Auf die vorhandenen Akten und die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.

Zuständigkeit, Beschwerdelegitimation, Frist und Unterschrift

a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprechender am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.3 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.4 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter aufgrund der beantragten Sendeleistung der Anlage 1319 m.5 Der Beschwerdeführer wohnt an der J.________strasse 106 und befindet sich rund 480 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Der Wohnort des Beschwerdeführers liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1319 m. Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen.

c) Die Beschwerde muss eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG6) und sie muss innert 30 Tagen seit Eröffnung des Bauentscheide bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 40 BauG). Der Beschwerdeführer hat seine E-Mail, die er als Beschwerde betitelte, innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht und innert der Nachfrist eine verbesserte Eingabe mit eigenhändiger Unterschrift nachgereicht. Die Einhaltung der Beschwerdefrist sowie das Gültigkeitserfordernis der Unterschrift geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

Antrag und Begründung

a) Parteieingaben müssen ausserdem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Diese Anforderungen gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dem Antragserfordernis ist bereits genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was beantragt wird.7 Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinen ausdrücklichen und klaren Antrag. Ob im vorliegenden Fall dem Antragserfordernis genüge getan ist, ist zweifelhaft, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben.

b) Gleiches gilt bezüglich dem Begründungserfordernis. An die Begründung einer Laieneingabe werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört.8 Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern, d.h. in welchen Punkten, und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Es genügt aber nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigsten in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.9 Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt nach ständiger Rechtsprechung keine rechtsgenügliche Begründung dar.10

c) Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass sich das Regierungsstatthalteramt über rund fünf Seiten mit folgenden Einspracherügen auseinandersetzte: «Grenzwerte werden überschritten», «5G-Antennen können für Menschen, Tiere und Pflanzen schädlich sein», «Weshalb wird der Haftungsausschluss bei Schäden an Menschen, Tieren und Pflanzen höher gewichtet?», «Daten Volumen müssten konstant gehalten werden» und «Im Sinne des Vorsorgeprinzip sei abzuwarten». Darüber hinaus nahm das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid auch Stellung zu den Schlussbemerkungen der Einsprechenden.

d) Der Beschwerdeführer setzte sich in der als Beschwerde betitelten E-Mail vom 27. Dezember 2021 in keinster Weise mit den ausführlichen und detaillierten Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Er kritisiert vielmehr in allgemeiner Form, es sei «kein Funke» seiner Bedenken in den Entscheid integriert worden und verweist pauschal auf seine Einsprache und Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Verfahren. Es genügt nicht, in der Beschwerde lediglich Fragen aufzuwerfen oder bloss zu schreiben, im Bauentscheid seien Bedenken betreffend die Einführung der 5G-Technologie nicht oder unrichtig behandelt bzw. nicht in den Entscheid integriert worden. Auch genügt es nach der Rechtsprechung nicht, in Laienbeschwerden bloss auf die Einsprache zu verweisen, wenn sich die Vorinstanz inhaltlich ausführlich mit der Einsprache befasst hat. Von einem Laien darf erwartet werden, dass er darlegt, inwiefern und aus welchen Gründen er dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen kann. Daran ändert auch die eigenhändig unterschriebene und ergänzte Eingabe vom 6. Januar 2022 nichts. Nach Art. 33 Abs. 3 VRPG muss die Beschwerdebegründung innert der 30-tägigen Frist eingereicht werden.11 Im vorliegenden Fall wurde der BVD die zusätzliche Begründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht. Darüber hinaus erhebt der Beschwerdeführer auch in der ergänzten Eingabe ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid allgemeine Bedenken gegen die Einführung der 5G-Technologie und wiederholt, was er bereits in der E-Mail vom 27. Dezember 2021 ausführte. Nach dem Erwogenen erscheint es fraglich, ob die Eingaben den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde überhaupt genügen und darauf eingetreten werden kann. Diese Frage kann ebenfalls offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist und teilweise über den Streitgegenstand hinausgeht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3.

Streitgegenstand

a) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.12

b) Die Rüge, wonach die neuen Antennenelemente für den 5G-Funkdienst bereits vor Ausstellung des Bauentscheids installiert worden sind, weist baupolizeilichen Charakter auf und geht über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Für die Beurteilung dieses Rügepunkts ist nicht die BVD, sondern die Baupolizeibehörde der Stadt Bern zuständig. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Indessen hat die Stadt Bern diesen Rügepunkt bereits geprüft. Sie teilte im Schreiben vom 26. Januar 2022 mit, sie habe aufgrund der in der Beschwerde implizit gemachten baupolizeilichen Anzeige am 17. Januar 2022 einen Augenschein durchgeführt und bei der Stationseigentümerin eine Stellungnahme eingeholt. Die Stationseigentümerin habe eine vorzeitige Bauausführung bestritten, weswegen sie bisher kein formelles Baupolizeiverfahren eröffnet habe.

c) Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Beschwerdegegnerin sei eine Busse aufzuerlegen. In Verwaltungsjustizverfahren werden keine strafrechtlichen Fragestellungen beurteilt. Die Zuständigkeit hierfür obliegt den Strafgerichten bzw. der Staatsanwaltschaft. Auf die diesbezügliche Rüge kann ebenfalls nicht eingetreten werden.

4.

Unklare Unterschrift

a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, es sei unklar, wer den Bauentscheid unterschrieben habe.

b) Nach Art. 33 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG müssen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter oder deren ordentliche Stellvertreterin oder Stellvertreter Bauentscheide rechtsgültig unterschreiben.13

c) Aus der Unterschriftenformel am Ende des angefochtenen Bauentscheids folgt, dass der Regierungsstatthalter-Stv., Reto Wüthrich, den Bauentscheid unterzeichnet hat. Der Bauentscheid ist somit korrekt unterschrieben und gültig. Die diesbezügliche Rüge ist offensichtlich unbegründet.

5.

Weitere Rüge

a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe «kein Funke» seiner Bedenken in den Entscheid integriert. Was der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung genau meint, ist nicht klar. Die Rüge ist am ehesten als Verletzung der behördlichen Begründungspflicht bzw. als Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verstehen.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung der Behörde muss deshalb so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.14

c) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz sehr ausführlich auf über fünf Seiten mit den Einspracherügen des heutigen Beschwerdeführers bezüglich der geplanten «5G-Sendeantennen» auseinandersetzte. Dabei hat die Vorinstanz auf den Fachbericht «Immissionsschutz» vom 10. Mai 2021 sowie die Stellungnahme vom 29. Juli 2021 des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) verwiesen. Im Kanton Bern ist das AUE die unabhängige und zuständige Fachbehörde für den Vollzug der kantonalen Aufgaben im Bereich des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen.15 Nach den Akten beurteilte das AUE die fragliche Antennenerweiterung als unabhängige Fachbehörde positiv und beantragte aus Sicht des Immissionsschutzes die Bewilligung.16 In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2021 äusserte sich das AUE im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zu den Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Einführung der 5G-Technologie.17 Zusammengefasst hielt das AUE fest, die geplante Erweiterung der Anlage sei bewilligungsfähig, weswegen der Fachbericht vom 10. Mai 2021 seine Gültigkeit behalte. Anzumerken ist dabei, dass der Beurteilung der Fachbehörden regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen.18

d) Nach dem Gesagten sind die Vorinstanz und die zuständige kantonale Fachbehörde genügend auf die Bedenken des Beschwerdeführers eingegangen. Unter den gegebenen Umständen war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid der Vorinstanz und die unabhängige Beurteilung des AUE sachgerecht anzufechten. Der Rügepunkt, wonach die Vorinstanz «kein Funke» seiner Bedenken in den Entscheid integriert habe, ist offenkundig unbegründet.

6.

Kosten

a) Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Eingabe vom 6. Januar 2022, er werde weder Kosten der Gegenpartei noch Kosten der Behörden anerkennen. Er argumentiert, die Bauwilligen könnten «ohne Anwalt» schreiben.

b) Die BVD hat die Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auf die Erhebung und Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten hingewiesen.19 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er anerkenne die Verfahrenskosten nicht, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, seine Beschwerde frühzeitig zurückzuziehen. Damit hätte es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt, Prozesskosten zu vermeiden. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Vielmehr hat er mit der ergänzten Eingabe vom 6. Januar 2022 seinen Beschwerdewillen bestärkt bzw. diesen klar zum Ausdruck gebracht. Mit der Prozessführung hat der Beschwerdeführer somit das Kostenrisiko bewusst in Kauf genommen.

c) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV20 beträgt die Pauschalgebühr für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis CHF 4000.00. Gestützt auf diese Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf CHF 800.00 festgesetzt.

Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Seine Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dementsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten werden vom Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin auf insgesamt CHF 1597.40 (Honorar: CHF 1440.00, Kleinspesenpauschale: CHF 43.20, Mehrwertsteuer: CHF 114.20) beziffert. Sie gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig21 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer von CHF 114.20 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen, womit die Parteikosten CHF 1483.20 betragen.22 Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer die Parteikosten der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 1483.20 (inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.

III. Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. November 2021 wird bestätigt.

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 1483.20 (inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.

IV. Eröffnung

• Herrn C.________, eingeschrieben

• Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben

• Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail

• Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben

• Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail

Bau- und Verkehrsdirektion

Der Direktor

Christoph Neuhaus

Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

Art. 33 BauGart. 33 LCart. 33 BauG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG