110 2021 72
Heidi Wiestner
26. März 2026Deutsch5 min
1. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Februar 2021 bei der Gemeinde Seeberg ein Bau- und Ausnahmegesuch ein für eine neue Dacheindeckung auf dem Gebäude E.________strasse 9a auf Parzelle Seeberg Gbbl. Nr. F.________ in der Landwirtschaftszone. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2021 eröffnete das mit den Vorbereitungshandlungen in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren betraute regionale Kompetenzzentrum Bau Oberaargau-West dem Beschwerdeführer die negativ lautende Stellungnahme des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und gab ihm Gelegenheit, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen, das Baugesuch zurückzuziehen oder dessen Aufrechterhaltung zu bestätigen. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Source be.ch
Bau- und Verkehrsdirektion
Reiterstrasse 11
3013 Bern
Telefon +41 31 633 30 11
info.ra.bvd@be.ch
www.bvd.be.ch/ra
BVD 110/2021/72
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)
vom 1. Juni 2021
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn C.________
Beschwerdeführer
und
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg, Unterdorfstrasse 67, 3365 Grasswil
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg vom 6. April 2021 (Dacheindeckung, verfahrensleitende Verfügung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Februar 2021 bei der Gemeinde Seeberg ein Bau- und Ausnahmegesuch ein für eine neue Dacheindeckung auf dem Gebäude E.________strasse 9a auf Parzelle Seeberg Gbbl. Nr. F.________ in der Landwirtschaftszone. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2021 eröffnete das mit den Vorbereitungshandlungen in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren betraute regionale Kompetenzzentrum Bau Oberaargau-West dem Beschwerdeführer die negativ lautende Stellungnahme des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und gab ihm Gelegenheit, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen, das Baugesuch zurückzuziehen oder dessen Aufrechterhaltung zu bestätigen. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2021 Beschwerde bei der der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Baubewilligung für die nötige Dachsanierung sei zu erteilen.
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2). Es machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Zwischenverfügungen grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könnten. Es gab ihm Gelegenheit, mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder ob er diese zurückziehen und den Entscheid der zuständigen Baubewilligungsbehörde abwarten wolle. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Diese schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG handelt. Die BVD ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Dieser Rechtsmittelweg gilt auch für selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen, die im Baubewilligungsverfahren ergehen. Als Baugesuchsteller ist der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Sie ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG).
5. Zwischenverfügungen können in der Regel nur im Zusammenhang mit dem Endentscheid angefochten werden.4 Eine abweichende Regelung gilt für Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Gegen sämtliche anderen selbstständig eröffneten Zwischenverfügungen ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wird in der Praxis bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Das ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag.5 Wer gegen eine Zwischenverfügung opponiert, muss den nicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun. Die Beweislast liegt somit bei der beschwerdeführenden Person.6
Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung wird der Beschwerdeführer lediglich über das Ergebnis der formellen und materiellen Prüfung seines Baugesuchs informiert und er erhält Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. mitzuteilen, ob er angesichts der abschlägigen Stellungnahme des AGR an seinem Baugesuch festhalten will. Allein der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein unerwünschtes Ergebnis droht, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, steht doch dem Beschwerdeführer im Falle eines Bauabschlags der Rechtsmittelweg offen. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.– (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV7).
Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
Erwägungen
II. Entscheid
1.
Auf die Beschwerde vom 16. April 2021 wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.
Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Parteikosten werden keine gesprochen.
IV. Eröffnung
• Herrn C.________, eingeschrieben
• Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg, eingeschrieben
• Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis, per Mail
• Kompetenzzentrum BAU OA-West, Bernstrasse 2, 3360 Herzogenbuchsee, zur Kenntnis, per Mail
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG
Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG
Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG
Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG