110 2022 37
ordentliches Baugesuch
16. Dezember 2022Deutsch89 min
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2018 bei der Gemeinde Lauterbrunnen ein Baugesuch ein für den Neubau eines 3.2 km langen, einspurigen Alpwegs mit einer Wegbreite von 3.00 m ab J.________alp (oberhalb P.________) via H.________ nach Alp K.________, das Erstellen eines einfachen Maschinenwegs ab der Weglinie zu den Alphütten H.________ und den Unterhalt an den Viehtreibwegen auf der I.________. Das Vorhaben befindet sich auf den Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. L.________. Diese Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone sowie im Wald. Im Projektperimeter befinden sich zudem folgende Schutzzonen: Gewässerschutzzone A, Trockengebiete, Waldnaturinventar und Naturschutzgebiete.
Source be.ch
BVD 110/2022/37
Bau- und Verkehrsdirektion
Reiterstrasse 11
3013 Bern
Telefon +41 31 633 30 11
info.ra.bvd@be.ch
www.bvd.be.ch/ra
BVD 110/2022/37
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)
vom 24. Oktober 2022
Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2022/361 vom 05.09.2024).
in der Beschwerdesache zwischen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und/oder Frau Rechtsanwältin C.________
und
D.________
Beschwerdegegnerin 1
E.________
Beschwerdegegnerin 2
F.________
Beschwerdegegner 3
alle per Adresse E.________
sowie
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lauterbrunnen, Gemeindeverwaltung,
Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern
Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Laupenstrasse 22, 3008 Bern
Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), Schwand 17, 3110 Münsingen
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 28. Januar 2022 (eBau Nummer G.________; Alpweg und Maschinenweg) sowie die Verfügungen des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 16. Dezember 2021 (G.-Nr. 2015.JGK.4482)
Sachverhalt
I. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2018 bei der Gemeinde Lauterbrunnen ein Baugesuch ein für den Neubau eines 3.2 km langen, einspurigen Alpwegs mit einer Wegbreite von 3.00 m ab J.________alp (oberhalb P.________) via H.________ nach Alp K.________, das Erstellen eines einfachen Maschinenwegs ab der Weglinie zu den Alphütten H.________ und den Unterhalt an den Viehtreibwegen auf der I.________. Das Vorhaben befindet sich auf den Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. L.________. Diese Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone sowie im Wald. Im Projektperimeter befinden sich zudem folgende Schutzzonen: Gewässerschutzzone A, Trockengebiete, Waldnaturinventar und Naturschutzgebiete.
Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdegegnerschaft Einsprache. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 kam das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zum Schluss, dass dem geplanten Bauvorhaben überwiegende Interessen gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV[1] entgegenstünden. Es verweigerte daher sowohl eine Bewilligung nach Art. 16a RPG[2] (Zonenkonformität) als auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Gestützt auf diese negative Verfügung erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli mit Gesamtentscheid vom 28. Januar 2022 den Bauabschlag.
2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 2. März 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 28. Januar 2022 und der Verfügung des AGR vom 16. Dezember 2021. Dem Baugesuch seien die Gesamtbaubewilligung und die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und das AGR zurückzuweisen.
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[3], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 11. März 2022 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es verweist dabei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde verweist mit Eingabe vom 14. März 2022 auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen, ohne einen Antrag zu stellen. Mit Stellungnahme vom 28. März 2022 führt das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern (AWN) aus, es erachte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung trotz des negativen Anhörungsberichts des Bundesamts für Umwelt (BAFU) als erfüllt. Es verweise deshalb auf seinen Fachbericht vom 8. April 2020 (vor Anhörung BAFU) und den Amtsbericht vom 2. August 2021. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 29. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1. April 2022 teilte die Beschwerdegegnerschaft mit, dass sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligen würden. Sie beantragen, dass die Baubewilligung gestützt auf die Interessenabwägung mit den Natur- und Landschaftsschutzanliegen zu verweigern sei. Die Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) führt in der Eingabe vom 5. April 2022 aus, aus Sicht des Naturschutzes würden sich keine Punkte ergeben, welche eine erneute Stellungnahme erfordern würden. Man halte daher vollumfänglich am Amtsbericht vom 7. April 2020 fest. Die Gemeinde reichte schliesslich eine weitere Stellungnahme vom 5. April 2022 ein, bezeichnet als «politische Stellungnahme», und führt darin aus, der Gemeinderat habe dieses Projekt zur Erschliessung der Alp K.________ mit einem befahrbaren Weg von Beginn an vorbehaltlos unterstützt. Die Erschliessung könne aus Sicht des Gemeinderates mit den heute vorhandenen Mitteln und Maschinen so erstellt werden, dass sie sich landschaftsverträglich in die unbestritten schöne Landschaft einfüge.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail von Herrn Dr. W.________ vom 14. Mai 2022 zu den Akten und ersuchte das Rechtsamt, für den beantragten Augenschein diesen Sachverständigen einzuladen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins.
4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.
Eintretensvoraussetzungen
a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG[4], die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG[5] bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Rechtliches Gehör
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr die Schlussbemerkungen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft erst mit dem Gesamtentscheid zugestellt. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar, weil sie so keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen Eingaben zu äussern. Die Verletzung könne im Beschwerdeverfahren möglicherweise geheilt werden, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sei.
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG[6] gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Er umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.[7]
c) Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Schlussbemerkungen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte, verletzte sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Unterlagen hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten (E. 2b) vor Abschluss des Baubewilligungsverfahrens zustellen müssen, so dass sich die Beschwerdeführerin dazu noch vor Erlass des Gesamtentscheids hätte äussern können.
d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.[8]
Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die fehlenden Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihr ist durch diesen Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.[9]
e) Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht durch das AGR.
Das AGR lasse eine Interessenabwägung lege artis vermissen. Es fasse lediglich eine Auswahl der Amts- und Fachberichte zusammen, lege diese teilweise sogar selber aus und komme dann lapidar zum Schluss, dass die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes das stark zu gewichtende landwirtschaftliche Interesse des langfristigen Erhalts der Alp überwiege. Eine solche Begründung sei ungenügend und verletze das rechtliche Gehör. Art. 3 Abs. 2 RPV verlange ausdrücklich, dass die Behörden die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darlegen. Das AGR sei auch auf ihre Vorbringen, insbesondere in der Stellungnahme vom 4. November 2021 nicht eingegangen. Es führe dazu nur aus, dass sie das Schreiben sorgfältig geprüft habe und daraus keine neuen Erkenntnisse resultieren würden. Damit sei der Begründungspflicht nicht Genüge getan.
f) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.[10]
g) Das AGR führte in seiner Verfügung auf rund drei Seiten die aus seiner Sicht relevanten Interessen auf, nahm gestützt auf die Einschätzung der Fachbehörden eine Bewertung vor und kam im Rahmen einer «gesamtheitlichen Interessenabwägung zum Schluss, dass das Bauvorhaben den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts-, Biotops- und Ortsbildschutzes (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und d RPG), widerspricht». Das landwirtschaftliche Interesse des langfristigen Erhalts der Alp gewichte zwar stark, die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes würden jedoch überwiegen. Es mag zwar zutreffen, dass diese Ausführungen knapp ausgefallen sind. Allerdings lässt sich gestützt auf die Ausführungen zu den einzelnen Interessen nachvollziehen, wieso aus Sicht des AGR die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes stärker gewichtet wurden als die Interessen an der Realisierung des strittigen Alpwegs. Die Beschwerdeführerin war damit in der Lage, den Bauabschlag der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Das AGR musste sich auch nicht zwingend mit allen Eingaben der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Wenn es zum Schluss kam, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2021 aus seiner Sicht keine neuen Erkenntnisse brachte, so konnte es auf weitere Ausführungen hierzu verzichten. Insgesamt hat das AGR die Anforderungen an die Begründungspflicht (knapp) erfüllt. Ob das Ergebnis dieser Interessenabwägung korrekt ist, stellt dagegen eine materielle Frage dar und ist nachfolgend näher zu überprüfen.
3.
Unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz und das AGR hätten den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt. Die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge, weitere Fachmeinungen einzuholen, zu Unrecht abgewiesen. Die Begründung, wonach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, sei nicht korrekt. Gerade bei der Bewertung und Gewichtung der verschiedenen Interessen wären die Interessen der Land- und Alpwirtschaft, der Strukturverbesserung und des Tourismus entscheidend. Solche Stellungnahmen von den Behörden müsse die Leitbehörde einholen. An den Beweisanträgen werde festgehalten. Die Verfügung des AGR berücksichtige bei der Interessenabwägung verschiedene planerische Grundlagen (wie den kantonalen Richtplan, das kantonale und das regionale Landschaftsentwicklungskonzept oder das Regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept RGSK) mit keinem Wort. Verschiedene Ausführungen des AGR (zum Tierbestand im Projektperimeter und der jeweiligen Schutzwürdigkeit dieser Tiere, zu den verschiedenen Vegetationen und deren Vorkommen sowie deren Schutzwürdigkeit) seien zudem nicht korrekt.
b) Mit Beschwerde kann unter anderem die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 66 Bst. a VRPG). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände, die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt muss richtig und vollständig festgestellt werden. Das heisst, dass die Behörde das in Erfahrung bringen muss, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist. Die Behörde hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben. Ihre Abklärungspflicht wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt.[11] Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände oder Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat.[12]
c) Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung geltend, indem ihrer Ansicht nach vorab im Zusammenhang mit den Interessen der Land- und Alpwirtschaft, der Strukturverbesserung und des Tourismus weitere Stellungnahmen von den Behörden einzuholen gewesen wären. An diesen Beweisanträgen werde festgehalten (Einholen von Stellungnahmen bei der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) des LANAT und des Amts für Wirtschaft). Zudem bemängelt sie das fehlende Berücksichtigen weiterer planerischer Grundlagen (wie den kantonalen Richtplan, das kantonale und das regionale Landschaftsentwicklungskonzept oder das Regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept).
Wieso für die Feststellung des vollständigen Sachverhalts in den erwähnten Bereichen weitere Stellungnahmen von Fachbehörden nötig waren, erörtert die Beschwerdeführerin nicht näher. Was die Interessen der Land- und Alpwirtschaft und der Bodenverbesserung (Pflege der Kulturlandschaft durch Alpwirtschaften) anbelangt, so hat das AGR diese aufgeführt (Verfügung AGR, S. 2 unten) und in die Interessenabwägung miteinbezogen. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext sodann, dass im Rahmen der Interessenermittlung nur die relevanten Interessen zu ermitteln sind und nebensächlichere Interessen bei der Interessenabwägung aus der Argumentation entlassen werden können (vgl. E. 6f). Wenn das AGR nun allfällige Interessen des Tourismus nicht aufgeführt hat, so lässt sich daraus schliessen, dass es diese Interessen als irrelevant eingestuft hat. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht gesprochen werden. Ob sich diese Einschätzung des AGR richtig erweist, ist im Rahmen der materiellen Prüfung näher zu prüfen. Wenn das AGR schliesslich die planerischen Grundlagen nicht erwähnt, so bedeutet dies nicht, dass die konkrete Interessenabwägung auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, zumal die Beschwerdeführerin selber nicht ausführt, inwiefern diese Planungsinstrumente mit allgemeinen planerischen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Interessenabwägung im konkreten Fall relevant sein könnten.
d) Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Einwänden sodann eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung, indem das AGR den rechtserheblichen Sachverhalt falsch gewürdigt habe. Das betrifft jedoch nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern ist – sofern von Relevanz – im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen.
4.
Verletzung des Koordinationsgesetzes
a) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die Vorinstanz auf die unterschiedliche Beurteilung der landschaftlichen Beeinträchtigung durch die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR einerseits und die OLK andererseits hingewiesen. Während die Erstere im Fachbericht vom 24. Januar 2019 den Antrag stelle, das Projekt sei unter Auflagen zu bewilligen, sei die OLK in ihrem Fachbericht vom 28. Juni 2021 skeptisch und beantrage, bei der Gesamtabwägung die starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Der Widerspruch sei offensichtlich und die Vorinstanz hätte diesen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 KoG bereinigen müssen. Nach der Beurteilung durch die Abteilung Orts- und Regionalplanung hätte die OLK das Projekt ohnehin nicht beurteilen dürfen (Art. 22a Abs. 2 BewD[13]).
b) Teilt die Leitbehörde die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht oder stellt sie Widersprüche unter den Amtsberichten fest, führt sie mit den betroffenen Stellen das Bereinigungsgespräch (Art. 8 Abs. 1 KoG).
c) Unter Amtsbericht nach Art. 6 Abs. 1 KoG wird im koordinierten Verfahren der Bericht verstanden, der an Stelle einer Verfügung tritt. Mit einem Fachbericht dagegen holt sich die Leitbehörde nur Fachwissen ab, ohne dass eine entsprechende Bewilligung, Zustimmung oder Genehmigung nötig wäre. Von einem Amtsbericht darf die Leitbehörde nur bei vorgängiger Durchführung eines Bereinigungsgesprächs abweichen. Keine gesetzliche Pflicht zum Führen eines Bereinigungsgesprächs besteht dagegen, wenn die Leitbehörde von einem Fachbericht abweichen will.
Es trifft zwar zu, dass die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR dem Vorhaben in ihrem Fachbericht vom 24. Januar 2019[14] unter Auflagen zustimmte, die OLK dieses dagegen in ihrem Fachbericht vom 28. Juni 2021 kritisch beurteilt und von einer langfristig negativen Veränderung sowie einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes spricht. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Amtsberichte, weshalb die Leitbehörde nach dem Gesagten nicht zur Durchführung eines Bereinigungsgesprächs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KoG verpflichtet war. Vielmehr durfte sie – ohne vorgängiges Bereinigungsgespräch – vom Antrag der Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR abweichen. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich schliesslich bei der Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR nicht um eine leistungsfähige örtliche Fachstelle im Sinne von Art. 22a Abs. 2 BewD. Vielmehr ist es eine kantonale Fachbehörde in Planungsfragen, welche das Vorhaben einzig hinsichtlich des Eingriffs in das Landschaftsschongebiet, welches regional und kommunal geschützt und im RGSK der Regionalkonferenz Oberland Ost ausgeschieden ist, beurteilte. Das Regierungsstatthalteramt durfte daher die OLK als kantonale Fachstelle für Ortsbild- und Landschaftsschutz im vorinstanzlichen Verfahren beiziehen.
5.
Projektbeschrieb, Beurteilung Vorinstanz und AGR
a) Zu beurteilen ist der Neubau eines 3.2 km langen, einspurigen Alpwegs aus Kies mit einer Fahrbahnbreite von 3.00 m, beidseitig mit einem Bankett von jeweils 0.5 m.[15] Der Startpunkt des Wegs auf der Forststrasse unterhalb der J.________alp befindet sich auf einer Höhe von rund 1615 m ü. M. Mit dem Weg soll die Alp K.________ auf einer Höhe von etwa 1900 m ü. M., welche bisher über keine befahrbare Erschliessung verfügt, erschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat 167 Normalstösse[16]. Der Tierbestand beläuft sich auf ca. 90 Milchkühe, 150 Stück Galtvieh und eine kleine Schafherde. Die Milch wird zu Alpkäse und Butter verarbeitet. Ebenfalls erschlossen wird die Alp H.________ (1690 m ü. M.). Dort werden im Frühling und Herbst ca. 50 Milchkühe während je 7-10 Tagen gehalten und dazwischen noch ca. 65 Rinder während einer Woche.[17] Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wird die Alp K.________ von zwei jungen Pächterfamilien bewirtschaftet.
Vom geplanten Startpunkt unterhalb der J.________alp bis auf die Alp H.________ verläuft der Erschliessungsweg durch einen grossflächigen, bewirtschafteten Blockschutt-Fichtenwald. Dieser ist im kantonalen Waldnaturinventar verzeichnet (Objekt Nr. U.________ Auf der Alp H.________ verlaufen der Alpweg und die Zufahrt H.________ auf einem kurzen Abschnitt durch einen regional bedeutenden Trockenstandort (Objekt Nr. V.________ der regionalen Trockenstandorte im Kanton Bern). Anschliessend verläuft die Weglinie durch eine Mosaiklandschaft mit kleinen Waldflächen, Alpweiden und einzelnen Felsaufschlüssen. Der oberste Abschnitt verläuft durch weit offenes Alpweidegebiet.[18] Ein Teil des betroffenen Perimeters liegt sodann sowohl in einem regionalen Landschaftsschongebiet (Gebiet X.________ gemäss RGSK der Regionalkonferenz Oberland) als auch in einem kommunalen Landschaftsschongebiet (Landschaftsschongebiet «Y.________ gemäss Art. 41 GBR[19]. Schliesslich quert der geplante Weg einen historischen Verkehrsweg von regionaler Bedeutung (Objekts Z.________ im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz IVS).
b) Der geplante Alpweg setzt sich gemäss einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht aus den folgenden vier typischen Abschnitten zusammen[20]:
Rund 790 m der Strecke (Kilometer 0 bis 0.51 und 1.33 bis 1.61) betrifft Waldpassagen im Blockschutt[21], wobei die ehemals bei Naturereignissen abgelagerten Blöcke unterschiedliche Dimensionen und lokal verschieden stark ausgeprägten Bewuchs aufweisen. Die Steilheit des Geländes liegt auf weiten Strecken unter 30°, bei gut einem Drittel darüber, wobei Werte von 35-40° nur lokal auf kurzen Strecken erreicht werden. Hier sollen besonders grosse Blöcke umfahren resp. nur teilweise abgetragen werden, um den ursprünglichen Charakter der Landschaft zu wahren. Die kantige Form der Blöcke erlaubt ein steiles Schichten, wodurch die Böschungslängen tendenziell kürzer werden als in lockerem Material.[22]
Rund 200 Laufmeter der Strecke betreffen steile Felspassagen. Es geht dabei um den zerklüfteten Felsriegel unterhalb H.________ (sog. «M.________», etwa Kilometer 0.51 bis 0.59) sowie zwei Passagen beim Felsband zwischen N.________ und der Weidefläche O.________ (etwa Kilometer 0.81 bis 0.86 und 1.05 bis 1.12).[23] Die topographischen und geologischen Verhältnisse erfordern in diesen drei Bereichen einen Volleinschnitt. Dies bedeutet, dass auf diesen Strecken für Bankette und Fahrbahn vier Meter in den bergseitigen Hang hineingebaut werden muss.[24] Gleiches gilt für eine weiteren (im Bericht unter diesem Abschnitt nicht explizit erwähnten) Felsriegel kurz vor Erreichen der offenen Weidefläche der Alp K.________.[25]
Ein grosser Teil der Strecke (ca. 1130 Laufmeter) betreffen Passagen im Wald-Weide-Mosaik und verläuft damit in halboffenem Gelände mit Baumgruppen (Kilometer 0.59 bis 0.81, 0.86 bis 1.05, 1.12 bis 1.33 und 1.61 bis 2.12).[26] Das dazwischenliegende Weideland bietet oft nur mässige Überdeckung des dort vermuteten felsreichen Untergrunds, wobei eine grosse kleinräumige Variabilität besteht. Verschiedene Karstelemente (Karren) weisen gar keine Überdeckung auf und sind daher gut sichtbar. Hier soll mit dem lokal anfallenden Material unter Berücksichtigung der Hangneigung und der Rippen-Mulden-Struktur ein gut ans Gelände angepasstes Trassee erstellt werden, wobei die auf den verhältnismässig kurzen steilen Bereichen anfallenden Materialmengen mittels Auftrag in den flacheren Zonen wiederverwendet werden sollen.[27] Der Alpweg ist hier je nach Baumbestand unterschiedlich gut einsehbar.
Schliesslich verläuft der oberste Teil der Wegstrecke (etwa 180 Laufmeter) über die Fettweide unterhalb der Hütten der Alp K.________ (Kilometer 2.12 bis 2.3) in einem klar ersichtlich genutzten Gebiet mit Hütten, Karrwegen, Zäunen und Seilbahn. Er ist vom Bergweg aus hinter den Hütten am nördlichen Hang etwas versteckt, wird jedoch zwischen Hütten und Felsriegel vom Q.________ und vom Weg über S.________ aus gut sichtbar sein.[28]
Auf dem Weg sind schliesslich zwei Wendeplatten vorgesehen, bei welchen der minimale Wenderadius grössere Materialverschiebungen und die Ausbildung eines stabilen Fussbereichs bedingen.[29]
Gemäss Rodungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2020[30] wird für das Vorhaben eine Rodung von insgesamt 20 379 m2 nötig (temporär 14 372 m2, definitiv 6007 m2), in gleichem Umfang ist eine Ersatzaufforstung vorgesehen. Insgesamt quert der geplante Alpweg auf einer Länge von 1614 m Waldareal.[31]
c) Die Wegführung des geplanten Alpwegs und die dafür nötigen Geländeeinschnitte, die im Bereich des Wegs vorhandenen Landschaftstypen sowie die dort vorhandene Topographie und Geologie sind in den Vorakten detailliert umschrieben sowie fotographisch dokumentiert, wie dies auch die vorangehenden Ausführungen (E. 5a/b) mit den dazugehörigen Verweisen auf Fotos und Beispielprofile belegen. Das Rechtsamt konnte sich daher gestützt auf diese Unterlagen ein genügendes Bild der Situation vor Ort machen. Auf den von der Beschwerdeführerin mehrfach beantragten Augenschein mit Instruktionsverhandlung konnte daher verzichtet werden, da von diesem Beweismittel keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.[32]
d) Der Alpweg ist durchgängig auf einer Breite von 3 m (plus beidseitigen Banketten von je 0.5 m) dimensioniert und einspurig befahrbar. Für die Tragschicht wird ein gebrochenes Kies-Sand-Gemisch ohne Bindemittel eingebracht, planiert und verdichtet. Die Kofferbreite beträgt 3.5 m. Zum Schutz dieser Schicht vor dem Eindringen von Regen- und Schmelzwasser und zur Gewährleistung einer ausreichend ebenen Fahrbahnoberfläche wird eine Kalk-wassergebundene Deckschicht (Verschleissschicht) angebracht. Auf den Einbau einer Übergangsschicht und auf eine Untergrundstabilisierung wird verzichtet. Bergseitig ist ein Spitzgraben mit Einlaufschächten und wegquerenden Wasserableitungen vorgesehen. Um den Strassenbau und den späteren Betrieb und Unterhalt schonend gestalten zu können, soll möglichst wenig Material transportiert und zugeführt werden. Daher wird sowohl als Tragschichtmaterial als auch als Material für die Deckschicht in erster Linie sauberer und geeigneter, bei der Rohplanie anfallender Abtrag verwendet. Der während des Rohbaus anfallende Fels wird separiert und mittels Brechen für den Einbau verwendet.[33]
e) Gemäss dem von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Konzept Benützung Alpweg K.________»[34] soll bei der Abzweigung des Alpwegs K.________ nahe der J.________alp ein allgemeines Fahrverbot angebracht werden. Weiter ist eine Strassensperrung vorgesehen, welche den Alpweg auf seiner ganzen Breite verschliesst. Während eines halben Jahres (Frühsommer bis Spätherbst) ist dabei ein Schlüsselbetrieb vorgesehen, für den Rest des Jahres ist kein Befahren vorgesehen (kein Winterbetrieb). Zur Fahrt berechtigt seien namentlich die Berganteilhaber und Besatzer der Bergschaft K.________ (ca. 28 Personen), das Alppersonal K.________, die Gemeinde Lauterbrunnen (Forst- und Wegpersonal), der SAC Lauterbrunnen, der Oberländische Fischerverein Interlaken (OFVI), der Vieharzt, kantonale Alpkontrolleure, kantonaler Forstdienst u.ä. Insgesamt würden maximal 20 Schlüssel für die Sperre hergestellt.
f) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 kam das AGR nach Zusammenfassung der verschiedenen Interessen im Rahmen einer «gesamtheitlichen Interessenabwägung zum Schluss, dass das Bauvorhaben den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts-, Biotops- und Ortsbildschutzes (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und d RPG), widerspricht». Das landwirtschaftliche Interesse des langfristigen Erhalts der Alp gewichte zwar stark, die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes würden jedoch überwiegen. Sie würden daher zum Schluss kommen, das dem geplanten Bauvorhaben überwiegende Interessen gemäss Art. 43 Abs. 4 Bst. b RPV entgegenstünden. Die Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG könne daher nicht bestätigt werden. Aufgrund der überwiegenden Interessen sei auch eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG ausgeschlossen.
g) Die Vorinstanz erteilte gestützt auf diese für sie verbindliche Verfügung mit Gesamtentscheid vom 28. Januar 2022 den Bauabschlag. Ergänzend führte sie aus, das zu beurteilende Vorhaben bedürfe zudem nicht bloss einer positiven raumplanungsrechtlichen Verfügung, sondern müsse sämtliche relevanten Vorschriften einhalten und daher beispielsweise auch den waldrechtlichen, den naturschutzrechtlichen Vorgaben und den Vorschriften zum Schutz der Landschaft entsprechen. Vor dem Hintergrund der negativen Stellungnahme des BAFU zur Rodung und dem unter Vorbehalten positiven, aber nicht ganz nachvollziehbaren Amtsbericht des AWN erscheine es der Baubewilligungsbehörde fraglich, ob das Bauvorhaben den waldrechtlichen Vorschriften entspreche bzw. ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung erfüllt seien. Auch der Amtsbericht Naturschutz der ANF laute alles andere als (vorbehaltslos) positiv und überlasse den Entscheid bzw. die Interessenabwägung hinsichtlich der Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen jedoch der Leitbehörde. Schliesslich sei auch die fachliche Beurteilung der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Landschaftsbild alles andere als positiv. Die OLK habe gestützt auf ihre Beurteilung beantragt, bei einer Gesamtabwägung sei zu berücksichtigen, dass die geplante Erschliessung zu einer langfristig negativen Veränderung und einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es für den Regierungsstatthalter mehr als fraglich, ob das Bauvorhaben die Vorgaben von Art. 9 BauG erfülle, wonach Bauten und Anlagen etc. Landschaften nicht beeinträchtigen dürften. Da der Regierungsstatthalter ohnehin an die raumplanungsrechtliche Beurteilung gemäss Verfügung des AGR vom 16. Dezember 2021 gebunden sei, könne vorliegend offengelassen werden, ob dem Bauvorhaben auch bei einer positiven raumplanungsrechtlichen Verfügung der Bauabschlag zu erteilen wäre.
6.
Rechtliche Grundlagen, Interessenabwägung
a) Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone. Der Alpweg dient der Erschliessung des Alpbetriebs «K.________» und ist daher – soweit er sich nicht im Wald befindet (vgl. nachfolgend) – unter dem Titel der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG zu prüfen. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone werden in der RPV präzisiert. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder der Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden (Art. 34 Abs. 1 RPV). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV).
Soweit der strittige Weg im Wald verläuft, bedarf er aus raumplanerischer Sicht einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, da der Weg nicht forstlichen Zwecken dient und es sich daher um eine nichtforstliche Baute handelt.[35] Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG).
b) Neben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf der strittige Alpweg, welcher auf einer Länge von 1614 m Waldareal quert und eine Rodung von insgesamt 20 379 m2 (temporär 14 372 m2, definitiv 6007 m2) nötig macht, einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG[36]. Gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG kann eine Rodungsbewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Bst. a), das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt (Bst. b) und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (Bst. c). Nicht als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Nach Art. 5 Abs. 4 WaG ist dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung zu tragen. Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG). Unter gewissen Voraussetzungen können anstelle von Realersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes getroffen werden (Art. 7 Abs. 2 WaG) oder auf den Rodungsersatz verzichtet werden (Art. 7 Abs. 3 WaG). Die Unterschreitung des Waldabstands verlangt schliesslich nach einer Ausnahmebewilligung nach Art. 17 Abs. 3 WaG und Art. 26 KWaG[37].
c) Im Einflussbereich des Projekts bestehen verschiedene geschützte oder schützenswerte Lebensraumtypen (Biotope) im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV[38], u.a. ein Trockenstandort von regionaler Bedeutung. Gemäss Einschätzung der ANF kommen in diesen Lebensraumtypen erfahrungsgemäss verbreitet seltene Pflanzen und Tiere vor, welche nach Naturschutzrecht geschützt sind.[39] Gesetzliche Grundlage für den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt auf Bundesebene ist das NHG[40]. Das Gesetz bezweckt unter anderem, "die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen" (Art. 1 Bst. d NHG). Anders als die Objekte von nationaler Bedeutung unterstehen Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nicht dem erhöhten Schutz von Art. 6 NHG. Zur Anwendung gelangt im Gebiet ausserhalb der Bauzone jedoch Art. 3 NHG, wonach der Bund und die Kantone dafür sorgen, dass Landschaftselemente und Naturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 3 NHG unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt. Biotope im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG besonders zu schützen. Dies gilt ebenso für seltene Pflanzen und Tiere im Sinne von Art. 20 NHG bzw. Art. 20 NHV.
Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 Satz 1 NHV). Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit insbesondere massgebend (Art. 14 Abs. 6 Satz 2 NHV): seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (a); seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (b) seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (c); seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (d). Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 14 Abs. 7 NHV).
d) Wie ausgeführt (E. 5a) quert der geplante Weg schliesslich einen historischen Verkehrsweg von regionaler Bedeutung. Gesetzliche Grundlage für den Schutz der historischen Verkehrswege auf Bundesebene ist ebenfalls das NHG. Das Gesetz bezweckt unter anderem, "das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern" (Art. 1 Bst. a NHG). Anders als die Objekte von nationaler Bedeutung unterstehen Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nicht der VIVS[41] und nicht dem erhöhten Schutz von Art. 6 NHG. Auch hinsichtlich des historischen Verkehrswegs kommt jedoch Art. 3 NHG zur Anwendung, wonach der Bund und die Kantone dafür sorgen, dass solche Objekte geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
e) Ob der umstrittene Alpweg zulässig ist, muss damit – unbesehen der weiteren, oben aufgeführten Voraussetzungen – anhand einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Eine solche wird sowohl im Zusammenhang mit der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und dem Ausnahmetatbestand von Art. 24 RPG (vgl. Art. 24 Bst. b RPG) als auch für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG) verlangt. Weiter ist diese auch im Rahmen der notwendigen Ausnahmebewilligungen nach NHG vorzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 6 NHV). Eingriffe in Landschaftselemente und Naturdenkmäler sind nach den Vorgaben des NHG schliesslich nur zulässig, wenn das allgemeine Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung nicht überwiegt (Art. 3 NHG).
Die Beschwerdeführerin beanstandet (Rz. 29 und 35 der Beschwerde), dass sowohl das AWN als auch die ANF am Ende ihrer Amtsberichte eine umfassende Interessenabwägung vorbehalten, obwohl die Interessenabwägung für die von diesen Ämtern zu beurteilenden Bewilligungen deren Aufgabe wäre. Die eingeholten Amtsberichte seien daher nicht vollständig und die Vorinstanz hätte eine Ergänzung dieser Berichte verlangen müssen. Erst nach Vornahme der Interessenabwägung nach den anwendbaren Normen (Art. 5 Abs. 2 WaG bzw. Art. 14 Abs. 6 NHV) und erst wenn das Vorhaben diesen Normen entspreche, könne die Interessenabwägung gemäss Art. 34 RPV durch das AGR vorgenommen werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So verlangen diese spezialgesetzlichen Bestimmungen eine umfassende, nicht nur auf die jeweiligen Rechtsgebiete beschränkte Interessenabwägung. Diese fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Leitbehörde. Da diese umfassende Interessenabwägung jedoch beim vorliegenden Bauvorhaben im Rahmen der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit nach RPG (Art. 16a RPG, Art. 24 RPG) durch das AGR vorzunehmen ist und die Leitbehörde an die Verfügung des AGR gebunden ist, musste sich das Regierungsstatthalteramt hierzu nicht weiter äussern. Es ist nach dem Gesagten daher auch nicht zu beanstanden, wenn die ANF und das AWN in ihren Berichten am Schluss eine umfassende Interessenabwägung vorbehalten und diese nicht selber vorgenommen haben. Die Aufgabe dieser Fachämter ist es hier vielmehr nur (nebst der Prüfung der «harten» Voraussetzungen der in ihrem Fachbereich nötigen Bewilligungen), die tangierten Interessen ihres Fachbereichs aufzuführen und allenfalls aus ihrer Sicht zu gewichten/bewerten. Diese Aufgabe haben die Fachämter wahrgenommen (was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet), weshalb deren Berichte vollständig sind und das Regierungsstatthalteramt – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – keine Ergänzung der Amtsberichte nachverlangen musste.
f) Die vorzunehmende, umfassende Interessenabwägung gliedert sich gemäss Art. 3 Abs. 1 RPV in drei Schritte. In einem ersten Schritt sind alle im konkreten Fall betroffenen Interessen zu ermitteln. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Normen der Verfassung wie Art. 73 bis 78 BV[42] sowie deren Konkretisierung in der Spezialgesetzgebung. Sie werden ergänzt durch die Planungsziele und -grundsätze der Art. 1 und 3 RPG, die Normen des Umweltrechts sowie des Natur- und Heimatschutzrechts.[43] Zu berücksichtigen sind aber auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung (Versorgungssicherheit, öffentliche Finanzen, usw.) sowie private Interessen. Die Ermittlung der Interessen schliesst eine gewisse Selektion mit ein. Es sind nur die «relevanten» Interessen zu ermitteln, also nur diejenigen Interessen, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht für das Vorhaben bedeutsam sind. In einem zweiten Schritt sind die ermittelten Interessen zu bewerten und zu gewichten. Es ist danach zu fragen, welchen Stellenwert ein Interesse im konkreten Fall hat und inwieweit es anderen Interessen vorzuziehen ist. Dabei wird auch auf Wertmassstäbe zurückgegriffen, die der Gesetzgeber vorgibt: Im Gesetz sind bestimmte Interessen als wichtiger als andere bezeichnet. Hilfreich ist bei der Bewertung der Interessen, sich zu überlegen, wie sich denkbare Entscheide auf Raum und Umwelt auswirken können (Präjudizwirkung; Schadenswirkung; finanzielle Aspekte; Möglichkeit, eine Massnahme rückgängig zu machen). In einem dritten Schritt folgt das gegenseitige Abwägen der verschiedenen Interessen mit Blick auf die Entscheidfindung. Dabei ist das Gewicht zu berücksichtigen, das den verschiedenen Interessen bei der Bewertung zugemessen wurde. Interessen, die sich in der Bewertung als nebensächlich erwiesen haben, dürfen für diesen letzten Schritt aus der Argumentation entlassen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung sind schliesslich auch Varianten zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV).[44]
g) Die Beschwerdeführerin erachtet die durch das AGR vorgenommene Interessenabwägung als mangelhaft. Die Auslegeordnung der berührten Interessen sei unvollständig und die Bewertung und Gewichtung einzelner Interessen sei, wenn überhaupt, nicht korrekt vorgenommen worden. Nachfolgend ist daher im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auf diese Vorbringen einzugehen und der Entscheid des AGR zu überprüfen. Dabei werden die verschiedenen, relevanten Interessen ermittelt und gestützt auf die Beurteilung der Fachbehörden bewertet bzw. gewichtet (E. 7 bis 11) sowie die möglichen Varianten beurteilt (E. 12). Anschliessend folgt die Interessenabwägung mit Blick auf die Entscheidfindung (E. 13).
7.
Interessen am Projekt
a) Als Erstes sind die massgebenden privaten und öffentlichen Interessen an der Erschliessung der Alp K.________ und damit am strittigen Alpweg zu ermitteln und zu bewerten. Das AGR führte hierzu in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2021 Folgendes aus (S. 2 unten):
«Die objektive Notwendigkeit einer zeitgemässen Erschliessung der Alp ist nachvollziehbar und landwirtschaftliche Begründung des Bauvorhabens indiskutabel. Zur Erhaltung dezentraler Arbeitsplätze im Berggebiet sowie für die langfristige Landschaftspflege durch regelmässige Beweidung wird eine Erhaltung und Bewirtschaftung der Alp K.________ und des Stafels I.________ grundsätzlich befürwortet. Dazu ist jedoch eine zeitgemässe Erschliessung, die mit möglichst geringen Betriebs- und Unterhaltskosten auskommt, unerlässlich. Aus landwirtschaftlicher Sicht ist K.________ vor allem für die Kuhalpung (Sömmerung) geeignet. Gleichzeitig wird mit der Kuhalpung im Gegensatz zur Schafalpung ein Einwachsen von Weidefläche eingedämmt. Bei einer Wegerschliessung bis zur Alp könnten die Kühe transportiert werden.»
Am Schluss der Verfügung (S. 5 unten) kam das AGR zum Schluss, dass das landwirtschaftliche Interesse des langfristigen Erhalts der Alp stark gewichtet.
b) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass bei dieser Beurteilung auf Seiten der Interessen, die für den geplanten Weg sprechen, die Interessen der Ernährungssicherheit (Art. 104a BV), der Tourismusförderung (Art. 103 BV) und der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) fehlen würden. Die Interessen am Projekt seien vom AGR sodann nicht gewichtet worden. Das Interesse sei hoch, zumal gerade die Bewirtschaftung der Alpen verhindere, dass das Gebiet stark verbusche und verwalde. Diese Bewirtschaftung habe dazu geführt, dass sich die Landschaft abwechslungsreich und mit einer hohen Biodiversität präsentiere. Es sei nicht nur aus landwirtschaftlicher, sondern auch aus raumplanerischer Sicht bedeutend, dass Alpen wie K.________ weiterhin genutzt würden. Die Alpsömmerung sei angesichts der heutigen Klimaverhältnisse sehr wichtig. Die Alpwirtschaft leiste auch einen wichtigen Beitrag an die Entvölkerung der Bergtäler; der Erhalt einer dezentralen Besiedlung des Landes sei ebenso in der Verfassung verankert wie die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sowie die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaften. Müsste die Alpsömmerung mit Kühen mangels einer hinreichenden Erschliessung aufgegeben werden, so würde das Gebiet allmählich verganden, was aus Sicht der Landwirtschaft, der Biodiversität, des Landschaftsschutzes, der Raumplanung, des Tourismus, aber besonders auch für die einheimische Bevölkerung sehr nachteilig wäre.
c) Es besteht unstreitig ein privates Interesse der Beschwerdeführerin und der Pächterfamilien sowie der Gemeinde Lauterbrunnen (als Eigentümerin der Alp H.________ und einer grösseren Zahl an Bergrechten auf K.________) am befahrbaren Alpweg, da diese neue Erschliessung und die damit verbundene Erreichbarkeit mit Fahrzeugen den Betrieb und die täglichen Arbeiten auf der Alp K.________ und der Alp H.________ klar vereinfacht. Dies führt zu einer Effizienzsteigerung, was sich in wirtschaftlicher Hinsicht für diese Alpbetriebe positiv auswirken wird. Diesem privaten Interesse kommt durchaus ein gewisses Gewicht zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese vorab wirtschaftlichen Faktoren durch das Ermöglichen einer vereinfachten und effizienteren Arbeitsweise alleine nicht ausschlaggebend sein können, da sie bei jeder Neuerschliessung bzw. verbesserten Erschliessung von Alpbetrieben vorgebracht werden können.
Mehr Gewicht würden dieses private Interesse nur erhalten, wenn ohne den strittigen Alpweg tatsächlich die Schliessung der betreffenden Alpbetriebe droht. In diesem Fall kommen zum privaten Interesse der Beschwerdeführerin, der Pächterfamilien sowie der Gemeinde Lauterbrunnen auch verschiedene, von der Beschwerdeführerin erwähnte öffentliche Interessen am Erhalt dieser Alpbetriebe dazu. Zu erwähnen sind dabei vor allem das öffentliche Interesse an der Landschaftspflege und der Erhaltung an einer gepflegten Kulturlandschaft durch regelmässiges Beweiden/Bewirtschaften und damit auch Aspekte der Nachhaltigkeit gemäss Art. 73 BV, aber auch das öffentliche Interesse am Erhalt von dezentralen Arbeitsplätzen im Berggebiet sowie das öffentliche Interesse am Weiterbestehen der Alp aus touristischer Sicht.
Es steht zwar fest, dass mit der geplanten Wegerschliessung die künftige Bewirtschaftung wesentlich erleichtert würde und sich dies damit – wie bereits ausgeführt – wirtschaftlich und betrieblich positiv auswirken würde. So wäre dadurch mit Kosteneinsparungen im laufenden Betrieb zu rechnen (welche sich allerdings aufgrund der Baukosten des strittigen Wegs gemäss Baugesuch von rund 1.3 Millionen Franken wieder relativieren). Dass der Alpbetrieb jedoch ohne diesen Weg tatsächlich gefährdet ist, wird seitens der Beschwerdeführerin zwar vorgebracht, jedoch nicht näher begründet. Die Beschwerdeführerin liess zwar alternative Bewirtschaftungsformen prüfen (vgl. insb. Bericht des Inforama zu alternativen Bewirtschaftungsformen vom 30. April 2019[45]) und führt in der Beschwerde die Konsequenzen einer Schliessung des Alpbetriebs K.________ aus, unterlässt es jedoch, anhand klarer Indizien oder nachvollziehbarer Szenarien schlüssig aufzuzeigen, dass ohne die geplante Wegerschliessung tatsächlich mit einer Schliessung dieser Alpbetriebe zu rechnen ist. Es fehlen insbesondere genaue Zahlen zur finanziellen Situation / zur Wirtschaftlichkeit des aktuellen Alpbetriebs heute und in den vergangenen Jahren sowie Zahlen zur prognostizierten Entwicklung bei Beibehaltung des «Status Quo» wie auch bei Weiterführung mit alternativen Bewirtschaftungsformen. Hierzu wäre die Beschwerdeführerin jedoch verpflichtet gewesen, wenn sie den Faktor «drohende Schliessung der Alpbetriebe» bei der Interessenabwägung berücksichtigt haben will. Exemplarisch lässt sich der erwähnte Bericht des Inforama nennen, worin zwar festgehalten wird (Ziff. 5), die Eigentümer und Bewirtschafter von K.________ seien klar der Ansicht, dass eine langfristige Nutzung der Alp K.________ als Milchkuhalp davon abhänge, ob man eine Erschliessung mit einer Alpstrasse realisieren könne oder nicht. Eine nähere Begründung für diese Ansicht findet sich jedoch weder in diesem Bericht, noch in anderen Unterlagen. Die Gemeinde äussert in ihrer politischen Stellungnahme vom 5. April 2022 zwar ähnliche Befürchtungen, auch sie unterlässt es jedoch, diese zu konkretisieren oder zu plausibilisieren. So fehlt eine nachvollziehbare Begründung, wieso die Bewirtschaftung bei Beibehaltung des «Status Quo» ohne befahrbare Zufahrt und mit den herkömmlichen Erschliessungsmöglichkeiten (Fusswege, alpinterne Transportseilbahn zur Alp I.________, Helikopter) künftig wirtschaftlich nicht mehr tragbar sein soll. Dies scheint auch unwahrscheinlich, besteht der Alpbetrieb unter diesen Bedingungen doch schon seit vielen Jahren, so dass der Mehraufwand ohne den neuen Erschliessungsweg im Vergleich zum Betrieb mit neuem Weg nicht ausschlaggebend sein kann. Vielmehr ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung aus wirtschaftlicher und betrieblicher Sicht ohne diese Erschliessung zwar weniger rentabel ist, aber dennoch weitergeführt werden kann, und dass damit die Aussage des Vizepräsidenten der Beschwerdeführerin anlässlich einer Begehung im Jahr 2015[46], wonach eine Aufgabe der Alp auch ohne Weg aktuell kein Thema sein dürfte, weiterhin Bestand hat.
Mangels konkreter Anzeichen oder Indizien für eine Schliessung der Alpbetriebe K.________ und H.________ bei Beibehaltung des «Status Quo» ohne den strittigen Alpweg bleibt es damit beim rein privaten Interesse der Alpbetreiber an der Effizienzsteigerung, an der Vereinfachung der Abläufe und an der verbesserten Wirtschaftlichkeit sowie Konkurrenzfähigkeit. Diesen privaten Interessen kommt im Rahmen der Interessenabwägung ein zu beachtendes Gewicht zu, auch wenn das Interesse am Erhalt der Alpbetriebe nach dem Gesagten nicht berücksichtigt werden kann. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die vorgebrachten öffentlichen Interessen, welche im Zusammenhang mit einer Schliessung der Alpbetriebe und damit dem Wegfall der Bewirtschaftung stehen (Landschaftspflege und Verhindern einer Vergandung, Erhalt von dezentralen Arbeitsplätzen im Berggebiet, Alpbetrieb als Tourismusfaktor). Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Einholen von Stellungnahmen bei der ASP und beim Amt für Wirtschaft) sind daher mangels Relevanz abzuweisen.
Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Interesse an der Tourismusförderung gilt es unabhängig von der Frage einer drohenden Schliessung zu ergänzen, dass diesbezüglich neben dem Interesse am Erhalt von Alpbetrieben auch ein wesentliches Interesse an einer intakten Landschaft besteht, was gegen den Bau des strittigen Alpwegs spricht. Sollten sodann – wie dies in den Akten mehrfach angedeutet wird – die Kühe bei Realisierung des Fahrwegs vermehrt mit Fahrzeugen transportiert werden, so dürften die traditionellen Alpaufzüge und -abzüge mehr und mehr wegfallen, was auch nicht im Interesse des Tourismus sein kann. Das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Interesse an der Ernährungssicherheit gemäss Art. 104a BV kann schliesslich kein massgebendes Interesse darstellen, ist doch die Produktion auf diesen Alpbetrieben diesbezüglich ein zu geringer und nicht massgebender Faktor.
d) Ein Interesse am strittigen Alpweg haben schliesslich auch weitere Personen oder Gruppierungen, welche Zugang zur geplanten Strasse erhalten (Forst- und Wegpersonal Gemeinde, SAC Lauterbrunnen, Oberländischer Fischerverein Interlaken (OFVI), Vieharzt, kantonale Alpkontrolleure, kantonaler Forstdienst u.ä). Soweit mit dem Alpweg jedoch bloss ein vereinfachter bzw. verbesserter Zugang zu Standorten von Freizeitaktivitäten geschaffen würde (SAC-Hütte, Fischgründe), kann dies kein relevantes Interesse darstellen. In gewissem Mass zu berücksichtigen ist aber immerhin das Interesse der erwähnten Behörden, welche die Alpbetriebe oder das umliegende Gebiet möglichst einfach erreichen müssen.
8.
Interessen des Landschaftsschutzes
a) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.[47] Gemäss Art. 24 GBR müssen alle Bauten und Anlagen architektonisch so gestaltet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, und Proportionen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Die Schönheit und die erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes müssen gewahrt bleiben.
Der in der Landwirtschaftszone sowie im Wald gelegene Alpweg erstreckt sich sodann teilweise in einem regionalen, als auch in einem kommunalen Landschaftsschongebiet. Das regionale Landschaftsschongebiet ist im Regionalen Verkehrs- und Siedlungsrichtplan Oberland-Ost 2021 der Regionalkonferenz Oberland-Ost ausgeschieden[48] und dort als ländliche Kulturlandschaft bis an die Grenze des Hochgebirges vermerkt. Auch auf kommunaler Ebene ist in diesem Bereich das Landschaftsschongebiet «Soustal» ausgeschieden[49]. Die als Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete bezeichneten Gebiete zeichnen sich gemäss Art. 41 Abs. 1 GBR durch besondere Schönheit und Eigenart aus, sind weitgehend unberührt und sollen diesen Charakter auch in Zukunft behalten. Gemäss Art. 41 Abs. 3 GBR sind Landschaftsschongebiete landwirtschaftlich zu nutzen und offen zu halten. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen, die im übergeordneten oder im allgemeinen Interesse sind sowie im Zusammenhang mit einer landschaftlich-ökologischen Aufwertung stehen, sind zugelassen. Bauten und Anlagen der Landwirtschaft sind zugelassen und haben sich gut in das Landschaftsbild einzufügen.
b) Das AGR fasste in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2021 die Erkenntnisse der OLK zusammen und kam zum Ergebnis, dass u.a. die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen. Die OLK beurteilte den strittigen Alpweg nach einer Begehung vom 29. März 2021 in ihrem Bericht vom 28. Juni 2021[50] wie folgt:
«Die neue Strasse führt durch eine charaktervolle Landschaft, welche heute nur mit Fusswegen und auf der Alp K.________ mit einer einfachen Transportseilbahn erschlossen ist. Die Neuerschliessung mittels einer Fahrstrasse führt grundsätzlich zu einer starken Veränderung des Landschaftsbildes. Auf Grund des steilen Geländes und der hohen Qualitäten der Mosaiklandschaft wird der Eingriff als ausserordentlich heikel eingeschätzt. Ob auch mit einer sorgfältigen Ausführung die neue Strasse so ins bestehende Gelände eingefügt werden kann, dass auf eine längere Zeit keine «Narben» das Landschaftsbild beeinträchtigen werden, ist fraglich. Die Unterlagen zeigen vielmehr, dass nur partiell eine Strassenanlage mit kleinen Terrainausgleichen möglich ist. Die Profilschnitte zeigen weiter, dass zwar auf Stützbauwerke verzichtet werden kann, jedoch grosse Abgrabungen von bis zu 12 m und grosse Aufschüttungen notwendig sind, um die Strasse mit den zwei Wendeplatten im steilen Gelände zu realisieren. Auch in der Weidefläche sind massgebliche Geländeveränderungen notwendig, wie der Profilschnitt P85 zeigt.
Bedingt durch die Steilheit und die anspruchsvollen geologischen und topographischen Verhältnisse wird die Strassenführung durch Auffüllungen und Abgrabungen sowie durch die beiden Wendeplatten zu erheblichen Landschaftsverletzungen führen. Während der Abschnitt im Wald bis «H.________» noch einen vertretbaren Eingriff in die Landschaft darstellt, führen die im Projekt aufgezeigten baulichen Massnahmen in der anschliessenden Mosaik- und Alplandschaft zu einer nachhaltigen Störung des heute intakten Landschaftsraums.
Antrag: Bei einer Gesamtabwägung ist auf Grund der vorangehenden Beurteilung zu berücksichtigen, dass die geplante Erschliessung zu einer langfristig negativen Veränderung und einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen wird.»
c) Aufgrund des betroffenen Landschaftsschongebiets holte die Vorinstanz zudem bei der Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR einen Fachbericht vom 24. Januar 2019[51] ein. Darin wird nach Ausführungen zum regionalen und kommunalen Landschaftsschongebiet festgehalten, dass gemäss Bericht zu den Auswirkungen auf die Natur und Landschaft ein Umweltbaubegleiter beigezogen wird, was begrüsst werde. Die dort beschriebenen Auswirkungen seien korrekt dargelegt. Man habe keine weiteren Bemerkungen. Entsprechend stellte die Abteilung Orts- und Regionalplanung den Antrag auf Bewilligung des Vorhabens mit der Auflage, dass grössere Anschnitte ans Gelände zu vermeiden seien und diese – wenn sie sich nicht vermeiden lassen – so zu gestalten seien, dass sie sich möglichst gut in die Landschaft integrieren.
d) Die Beschwerdeführerin rügt, die Ausführungen der OLK würden darüber hinwegtäuschen, dass kein bundesrechtlich inventarisiertes Schutzgebiet betroffen sei. Im regionalen Richtplan werde lediglich ein Landschaftsschongebiet ausgeschieden, worauf die Gemeinde ein solches in ihrer Ortsplanung umgesetzt habe. Mit den Schutzbestimmungen des Landschaftsschongebiets «Soustal» sei das Projekt aber klar vereinbar, ja sogar gewünscht. Dies habe die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR im Fachbericht vom 24. Januar 2019 bestätigt. Weshalb eine andere Abteilung des AGR dies anders sehe, sei nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung der OLK müsse im Übrigen relativiert werden. Es sei im Bericht zwar eine Begehung vom 19. Juli 2020 erwähnt; es sei aber nicht bekannt, ob nur eine Delegation dort gewesen sei oder die ganze Gruppe. Zudem habe die OLK den ausgepflockten Weg offenbar gar nicht gefunden. Den Abschnitt im Wald erachte die OLK sodann als vertretbar, den Weg in der Mosaik- und Alpenlandschaft aber als «nachhaltige Störung des heute intakten Landschaftsraums». Gewichte man dieses Interesse, hätte das AGR berücksichtigen müssen, dass es sich dabei nur um ca. 500 m des geplanten Wegs handle (von insgesamt 3.2 km). Der Weg sei auch schlecht einsehbar und werde mit der Zeit weitgehend einwachsen. Kunstbauten würden, wenn überhaupt, nur aus der Luft sichtbar sein. In den beiden Haarnadelkurven werde der angeschnittene Fels als Teil der Mosaiklandschaft in Erscheinung treten. Zudem habe die OLK übersehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung diese Landschaft erst geschaffen habe.
e) Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, betrifft der Projektperimeter des strittigen Alpwegs kein bundesrechtlich inventarisiertes Schutzgebiet. Dennoch handelt es sich um eine wertvolle und intakte Landschaft, welche teilweise immerhin eine regionale und kommunale Schutzwürdigkeit aufweist. Gemäss kommunalem Recht handelt es sich auch bei den kommunalen Landschaftsschongebieten um Gebiete besonderer Schönheit und Eigenart, die weitgehend unberührt sind und diesen Charakter auch in Zukunft behalten sollen. Auch in dem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19. September 2019[52] wird festgehalten (Ziff. 5.13), dass der Weg bis H.________ in einem grossflächigen Wald liege, welcher auf den Betrachter über weite Strecken als urtümlich und wild wirke, die Weglinie anschliessend durch eine Mosaiklandschaft mit kleinen Waldflächen, Alpweiden und einzelnen Felsaufschlüssen sowie teilweise schön ausgebildeten Karrenfeldern verlaufe und sich der oberste Abschnitt durch weit offenes Alpweidegebiet ziehe. Insgesamt handle es sich um eine schöne, naturnahe Berglandschaft, deren Gesicht hauptsächlich von grossflächigen Wäldern und gebietsweise von Wald-Weideland-Mosaik geprägt sei. Es ist daher unbestritten und steht gestützt auf die zahlreichen Bilder in den Vorakten auch für die BVD fest, dass sich der Projektperimeter des strittigen Alpwegs in einer landschaftlich wertvollen, weitgehend unberührten und naturnahen Umgebung befindet.
Der geplante Weg hat an diversen Stellen massive Eingriffe zur Folge, wie die Profile im Anhang 1 des Zusatzberichts «Einbettung Alpweg K.________ in die Landschaft» vom 29. März 2021[53] deutlich aufzeigen (vgl. auch E. 5b): Dies betrifft einerseits die steilen Felspassagen im Bereich des sog. «M.________» vor H.________ und beim Felsband zwischen N.________ und der Weidefläche O.________, wo Volleinschnitte nötig werden und damit für Bankette und Fahrbahn vier Meter in den bergseitigen Hang hineingebaut werden muss. Den diesem Gebiet zugeordneten Beispielprofilen P32, P38 und P48 lässt sich entnehmen, dass diese Volleinschnitte grossflächige Abgrabungen im Bereich des Wegs und hangaufwärts nötig machen. Noch deutlich grösser sind die Eingriffe in die bestehende Umgebung im Bereich der beiden Wendeplatten (vgl. Profile P44 und P58), wo massive Abtragungen bergseitig und massive Aufschüttungen talseitig nötig werden. Im Bereich dieser Wendeplatten, aber auch bei den steilen Felspassagen ist dabei auch mit Kunstbauten zu rechnen.[54] Auch in der offenen Weidefläche im letzten Abschnitt des Wegs sind teilweise massive Geländeeinschnitte zu erwarten, wie das Profil P85 verdeutlicht. Schliesslich ist selbst in den Waldpassagen im Blockschutt vereinzelt von grösseren Geländeeingriffen auszugehen. So zieht sich der betroffene Bereich zwischen Aufschüttung unterhalb des Wegs und Abtragung oberhalb des Wegs im Beispielprofil P24 in dieser Gegend über eine Länge von rund 13 m. In weiten Bereichen des Wegs macht dieser damit erhebliche Landschaftseingriffe nötig, welche sich auch nach Jahren durch Einwachsen nicht kaschieren lassen. Diese befinden sich zudem auch ausserhalb des Waldes in offenem Weidegebiet, womit sie von weither einsehbar sind.
Wenn die OLK daher zum Schluss kommt, dass die Fahrstrasse zu einer starken Veränderung des Landschaftsbildes und durch Auffüllungen und Abgrabungen sowie durch die beiden Wendeplatten zu erheblichen Landschaftsverletzungen führt, so ist diese Beurteilung nachvollziehbar. Dieser Einschätzung der kantonalen Fachbehörde ist daher zu folgen, weshalb bei Realisierung des Wegs in weiten Bereichen von einer nachhaltigen Störung des heute intakten Landschaftsraums auszugehen ist. Aus Sicht der BVD ist sogar die Einschätzung der OLK, wonach der Abschnitt des geplanten Wegs im Wald bis H.________ noch als vertretbarer Eingriff in die Landschaft beurteilt wird, in Frage zu stellen. So befindet sich im Bereich vor H.________ bereits die erste Felspassage («M.________»), welche – wie oben umschrieben – einen Volleinschnitt und damit einen weitgehenden Geländeeingriff nötig macht. Zudem sind die nötigen Geländeanpassungen auch bereits im Wald mit Blockschutt teilweise gross, was in Kombination mit der nötigen Rodung von Bäumen in diesem Bereich aus Sicht des Landschaftsschutzes ebenso als störenden Eingriff in den im kantonalen Waldnaturinventar verzeichneten Wald zu bezeichnen ist. So kommt auch das AWN in seinem Amtsbericht Wald vom 2. August 2021 (S. 4)[55] zum Schluss, dass sich das Landschaftsbild durch die Rodungen und den Bau der Strasse teilweise stark verändere. Selbst wenn jedoch – der OLK folgend – erst der Weg nach H.________ in der anschliessenden Mosaik- und Alplandschaft als nachhaltige Störung des heute intakten Landschaftsraums zu bezeichnen ist, handelt es sich dabei um einen Abschnitt, der entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin deutlich länger als 500 m ist.
Nicht zu überzeugen vermag dagegen die positive Beurteilung des Vorhabens durch die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR im Fachbericht vom 24. Januar 2019. Dass diese Abteilung die Einordnung als genügend erachtet, lässt sich höchstens aus dem positiven Antrag schliessen (wobei auch dieser durch die verlangte Auflage, dass grössere Anschnitte ans Gelände zu vermeiden bzw. möglichst gut in die Landschaft zu integrieren seien, relativiert wird). Eine Begründung für diese positive Beurteilung fehlt jedoch komplett, so dass sich dieser Schluss nicht nachvollziehen lässt. Dem Fachbericht vom 24. Januar 2019 kann daher keine Bedeutung beigemessen werden.
f) Insgesamt ist daher der plausiblen Beurteilung der OLK, deren Berichten die BVD regelmässig einen hohen Stellenwert einräumt, zu folgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht einzusehen, wieso deren Einschätzung zu relativieren ist, selbst wenn bloss eine Delegation, und nicht die ganze OLK-Gruppe eine Begehung vor Ort vornahm. Dass die OLK anlässlich der Begehung den ausgepflockten Weg nicht gefunden haben soll, stellt sodann eine reine Behauptung dar. Selbst wenn dem jedoch so wäre, so hat die OLK anlässlich einer Begehung vor Ort einen genügenden Eindruck des Landschaftsbildes der massgebenden Umgebung erhalten. Schliesslich ist der Bereich des geplanten Wegs in den Vorakten, welche auch der OLK zur Verfügung standen, fotographisch ausreichend dokumentiert. Aus diesen Einwänden kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ändert auch der Einwand, wonach die landwirtschaftliche Nutzung diese Landschaft erst geschaffen habe, nichts an der mangelhaften Einordnung.
Damit steht fest, dass die intakte Landschaft durch den geplanten Alpweg nachhaltig gestört wird und die damit verbundenen Eingriffe zu erheblichen Landschaftsverletzungen führen. Es ist daher fraglich, ob das Vorhaben überhaupt mit den kantonalen und kommunalen Ästhetikvorgaben, insbesondere mit Art. 41 Abs. 3 GBR zu den Landschaftsschongebieten, vereinbar ist. Letztlich kann dies offen bleiben. Im Rahmen der Interessenabwägung gewichtet der Eingriff jedoch schwer, weshalb den Interessen des Landschaftsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung ein grosses Gewicht zu kommt.
9.
Interessen des Natur- und Tierschutzes
a) Das AGR führte in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2021 mit Verweis auf den Amtsbericht der ANF vom 7. April 2020[56] und den Ausführungen des BAFU im Bericht vom 22. Juli 2021 (Ziff. 1.5)[57] folgend aus, dass das Projekt durch verschiedene geschützte Lebensraumtypen führe. Insbesondere im Abschnitt J.________alp bis Alp H.________ sei die seltene Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald mit rund 8500 m2 voraussichtlicher Rodungsfläche ausserordentlich stark tangiert. Dabei handle es sich um ökologisch wertvollen Lebensraum. Es würden sodann weitere schützenswerte Lebensräume teils erheblich tangiert, darunter würden unter anderem Borstgrasweiden, Zwergstrauchheiden und Rostseggenhalden fallen. Weiter solle ein Trockenstandort regionaler Bedeutung durch den neuen Weg gequert werden, was eine Zerstörung von rund 2700 m2 Halbtrockenrasen nach sich ziehe. Zudem handle es sich beim Projektgebiet um einen wertvollen Lebensraum für Wildtiere und Vögel, darunter Gämse, Rotwild, Dreizehenspecht und Sperlingskauz sowie fünf prioritäre Hühnerarten (Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Schneehuhn und Steinhuhn). Das Auerhuhn werde auf der roten Liste als stark gefährdet geführt und sei besonders störungsempfindlich. Das Kantonale Jagdinspektorat stimme dem Vorhaben mit Fachbericht vom 5. Dezember 2019 unter Auflagen zu, nachdem es zuerst eine Strassenerschliessung abgelehnt habe. Gestützt auf die Ausführungen des BAFU und der ANF sei davon auszugehen, dass die Realisierung eines Strassenprojektes zu sehr grossen Eingriffen in geschützte und schützenswerte Biotope, auch zu einer Zerstörung von Vorkommen geschützter Pflanzen und Lebensräume geschützter Tiere führen wird. Daran vermöge auch die Beurteilung des Kantonalen Jagdinspektorats nichts zu ändern. Im Ergebnis kam das AGR zum Schluss, dass die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutz überwiegen würden.
b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Projekt habe unbestritten Auswirkungen auf Biotope, wobei die Feststellungen des AGR teilweise nicht korrekt seien. Die Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald sei keineswegs selten. Es sei auch nicht korrekt, dass 0.27 ha Halbtrockenrasen zerstört würden, wie dies das AGR ausführe, da keine Mesobromion-Pflanzengesellschaft vorhanden sei. Der regional bedeutende Trockenstandort gehöre zum Lebensraumtyp der Borstgrasweiden Nardion, nicht zu den Halbtrockenrasen Mesobromion. Letztere würden hier nicht vorkommen. Das AGR erwähne, dass weitere schützenswerte Lebensräume erheblich tangiert seien. Borstgrasweiden, Zwergstrauchheiden und Rostseggenhalden würden jedoch zu den weit verbreiteten, weder seltenen noch bedrohten Lebensräumen gehören, sowohl im Projektgebiet als auch in der näheren und weiteren Umgebung. Die ANF beantrage mit Amtsbericht vom 7. April 2020 die Bewilligung unter Nebenbestimmungen. In der Bewertung habe das AGR nicht berücksichtigt, dass sie sich im Rahmen einer Naturschutzersatzmassnahme verpflichtet hätten, die Schafsömmerung gezielt zu reduzieren, was sich positiv auf die Flora auswirke. Ebenso unberücksichtigt geblieben sei, dass der geplante Weg die zeitgemässe Bewirtschaftung der Alpen erst ermögliche und dies dem Naturschutz diene. So sei wissenschaftlich untersucht und nachgewiesen worden, dass die Aufrechterhaltung der Landwirtschaft im Alpenraum der Artenvielfalt diene, ja verantwortlich dafür sei, dass gewisse schutzwürdige Lebensraumtypen gemäss Anhang 1 NHV überhaupt entstanden seien. Die landwirtschaftliche Nutzung auf der Alp K.________ leiste so einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der dortigen biologischen Vielfalt. Diese Aspekte würden durch verschiedene Studien und Abhandlungen belegt und verdeutlicht. Auch diverse, auf der Alp K.________ vorkommende Vogelarten etwa würden mittel- bis langfristig in ihrem Bestand abnehmen, wenn die Alp nicht mehr genutzt und zunehmend verwalden würde. Auch das hier zu beurteilende Projekt trage der längerfristigen und schonenden Nutzung der Alpen Rechnung. Die Sicherstellung der Bewirtschaftung durch Alpwege könne somit nicht grundsätzlich als für die Umwelt nachteilig bezeichnet werden.
Hinsichtlich der Fauna erachtet die Beschwerdeführerin die Feststellung des AGR, wonach das Projekt zur Zerstörung von Lebensräumen geschützter Tiere führe, ebenfalls als teilweise aktenwidrig. Sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich begründet, welche Annahmen des AGR zum Tierbestand im Projektperimeter nicht korrekt seien. Auf diese Klarstellungen sei das AGR in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, sondern habe unverändert erwogen, der Lebensraum von fünf prioritären Hühnerarten sei betroffen und insbesondere Steinhühner seien seltene und überaus störungsempfindliche Arten, ebenso das Auerhuhn. Diese Feststellungen seien nicht korrekt. Nur die nicht gefährdeten und nicht seltenen Birk- und Haselhühner seien überhaupt betroffen, wobei letztere mit dem Projekt (nach dem Bau) sogar profitieren würden. Gämse, Rotwild, Specht und Sperlingskauz seien weder seltene noch gefährdete Arten und die beiden erstgenannten würden sogar gejagt, weshalb ihre Verbreitung durch das Projekt nicht gestört werde. Im Übrigen sei das Gebiet nicht ungestört, gebe es bereits mehrere Strassen und Wege sowie offizielle Skitouren- und Schneeschuhwege. Das Jagdinspektorat habe mit Fachbericht vom 5. Dezember 2019 richtigerweise die Bewilligung des Projekts unter Auflagen beantragt.
c) Die ANF stellte in ihrem Amtsbericht Naturschutz vom 7. April 2020[58] zunächst fest, dass im Einflussbereich des Projektes verschiedene geschützte oder schützenswerte Lebensraumtypen (Biotope) im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV bestehen. Es seien dies: Blockschutt-Fichtenwald, Alpenlattich-Fichtenwald, Zwergbuchs-Fichtenwald, Wachtelweizen-Fichtenwald, Reitgras-Fichtenwald, Halbtrockentrasen (Trockenstandort von regionaler Bedeutung), Mosaik aus Borstgrasweide, Rostseggenhalde und Zwergstrauchheiden, Mosaik aus Milchkrautweide und Rostseggenhalde. Erfahrungsgemäss würden in diesen Lebensraumtypen verbreitet seltene Pflanzen und Tiere vorkommen, welche nach Naturschutzrecht geschützt sein. Leider sind im Rahmen der Projektierung keine detaillierten Untersuchungen zu Vorkommen von seltenen, gefährdeten oder geschützten Arten vorgenommen worden.
Die Auswirkungen auf Biotope und Arten umschrieb die ANF wie folgt:
Dispositiv
«Die Realisierung des Strassenprojekts wird zu sehr grossen Eingriffen in geschützte und schützenswerte Biotope, aber auch zu einer Zerstörung von Vorkommen geschützter Pflanzen und Lebensräume geschützter Tiere führen. Sehr stark betroffen sind die Blockschutt-Fichtenwälder im Umfang von 8500 m2, die Halbtrockenrasen um Umfang von 2700 m2 und die extensiv genutzten Weideflächen (Borstgrasweide, Rostseggenhalde und Zwergstrauchheiden) im Umfang von 5900 m2. Ein grosser Teil dieser wertvollen Lebensräume gehen durch den Bau der Strasse definitiv verloren und können aufgrund ihrer langen Entwicklungsgeschichte und ihrer hohen Qualität nicht wiederhergestellt werden. Der Bau der Strasse wird demnach sehr grosse Verluste an ökologisch wertvollen Lebensgemeinschaften nach sich ziehen und viele seltene, gefährdete und geschützte Pflanzen und Tiere werden zerstört.»
Die ANF stellte daher fest, dass das Bauwerk im Grundsatz Art. 1 und 8 NHG und Art. 1, 3 und 9 NSchG[59] widerspreche. Biotope im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV seien gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG besonders zu schützen. Ebenso seltene Tiere und Pflanzen im Sinne von Art. 20 NHG bzw. Art. 20 NHV. Bewilligungen für technische Eingriffe, die schutzwürdige Lebensräume beeinträchtigen könnten, dürften gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 NHV nur erteilt werden, sofern das Vorhaben standortgebunden sei und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Wer einen Eingriff vornehme oder verursache, sei zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. Im Umweltbericht vom 19. September 2019 würden Wiederherstellungsmassnahmen vorgeschlagen, welche insbesondere an den neuen Strassen- und Wegböschungen erfolgen würden. In der Bilanz würden diese neu zu schaffenden Lebensräume mit einem reduzierten Biotopwert berücksichtigt. Daneben würden als Ersatzmassnahmen einerseits die Aufwertung bzw. Auslichtung von heute dunklen Fichtenwäldern und andererseits ein Verzicht auf die Beweidung von alpinen Rasen mit Schafen vorgeschlagen. Der Lebensraumaufwertung im Wald könne sie im Grundsatz zustimmen. Auch dem Verzicht auf die Schafsömmerung könne im Grundsatz zugestimmt werden, wobei aber klar festgestellt werden müsse, dass der Verzicht auf die Beweidung erst nach Jahren oder Jahrzehnten zu einer wesentlichen Verbesserung der botanischen Zusammensetzung der alpinen Rasen führen werde. Zudem sei es schwierig, die bezeichnete Fläche von den restlichen Weideflächen abzugrenzen. Könne hier keine zuverlässige und langfristige Lösung gefunden und umgesetzt werden, sei die Massnahme nicht zielführend und könnte daher nicht als Ersatz akzeptiert werden.
Im Ergebnis führte die ANF aus, ob die Standortgebundenheit und vor allem das überwiegende Interesse des Vorhabens gegeben seien, habe die Leitbehörde im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Sofern die Leitbehörde dem Vorhaben aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zustimmen könne, könnten die erforderlichen Ausnahmebewilligungen unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
d) Das Jagdinspektorat stimmt dem Vorhaben mit Fachbericht Wildtierschutz vom 5. Dezember 2019[60] unter Auflagen zu und liess sich hinsichtlich des Eingriffs in den Lebensraum von Wildtieren wie folgt vernehmen:
«[…] Wie auch anlässlich verschiedener Besprechungen erörtert, wird der Bau der Erschliessung per se vor allem im Bereich des Blockschuttwaldes einen massiven Eingriff in den wertvollen und heute dort relativ ruhigen Lebensraum zur Folge haben. Die bessere und leichtere Erreichbarkeit des Alpgebiets wird zudem in Form von zusätzlichen (auch unberechtigtem) Verkehr vermehrt Störungen in diesen Raum tragen und damit eine Beeinträchtigung der Wildtierhabitats-Qualität mit sich bringen. So hatten wir uns bereits an früherer Stelle gegen die Alperschliessung mittels Strasse und für die Variante Seilbahn ausgesprochen, dies im Wissen, dass auch die Variante Bahn gewisse unvermeidbare Beeinträchtigungen (allerdings eher lokaler denn flächiger Art) mit sich bringen würde.
Anlässlich verschiedener Diskussionen und Optimierungsversuchen wurde seitens der Gesuchstellenden in verdankenswerter Weise ersucht, die Variante Weg dahingehend zu verbessern, dass die vom Bau und Betrieb des Wegs ausgehenden, zu erwartenden Beeinträchtigungen minimiert werden können. In Anerkennung der Bemühungen konnten wir schliesslich unser Nein zur Strasse in ein Ja aber transformieren.»
e) Das BAFU kam in seinem Bericht vom 22. Juli 2021[61] unter Ziffer 1.5 nach den Ausführungen, welche vom AGR im Wesentlichen in seiner Verfügung übernommen wurden (vgl. E. 9a), zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung sämtlicher projektinterner Massnahmen sowie Anträge der ANF schwerwiegende Beeinträchtigungen in den Bereichen Flora, Fauna, Lebensräume und Artenschutz nicht abzuwenden seien.
f) Sowohl die ANF als auch das Jagdinspektorat stimmen dem Vorhaben letztlich unter Vorbehalten und zahlreichen Auflagen sowie dem Vorbehalt einer zugunsten des Projekts ausfallenden Interessenabwägung durch die Fachbehörde (ANF) zwar zu. Dennoch beurteilen beide den durch den strittigen Alpweg verursachten Eingriff in ihren Ausführungen als stark beeinträchtigend für Flora und Fauna. So führt die ANF insbesondere aus, dass die Realisierung des Strassenprojekts zu sehr grossen Eingriffen in geschützte und schützenswerte Biotope, aber auch zu einer Zerstörung von Vorkommen geschützter Pflanzen und Lebensräume geschützter Tiere führen wird. Für die ANF steht sodann fest, dass der Bau der Strasse sehr grosse Verluste an ökologisch wertvollen Lebensgemeinschaften nach sich ziehen wird und ein grosser Teil dieser wertvollen Lebensräume durch den Bau der Strasse definitiv verloren gehen sowie aufgrund ihrer langen Entwicklungsgeschichte und ihrer hohen Qualität nicht wiederhergestellt werden können. Für das Jagdinspektorat wird der Bau der Erschliessung vor allem im Bereich des Blockschuttwaldes einem massiven Eingriff in den wertvollen und heute dort relativ ruhigen Lebensraum zur Folge haben und insgesamt eine Beeinträchtigung der Wildtierhabitats-Qualität mit sich bringen. Diese Aussagen sind eindeutig und es erstaunt bzw. ist kaum nachvollziehbar, warum die beiden Fachbehörden dem Vorhaben trotz dieser weitgehenden Eingriffe überhaupt zustimmen konnten.
Die BVD sieht keinen Grund, diese klaren Aussagen der kantonalen Fachbehörden in Frage zu stellen, zumal auch das BAFU den Eingriff in die Pflanzen- und Tierwelt als schwerwiegend bezeichnet. Es ist daher von einem weitgehenden Eingriff in die wertvollen Lebensräume für Flora und Fauna und einer Beeinträchtigung des Pflanzen- und Wildtierhabitats auszugehen. Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach gewisse Aussagen des AGR zur Schutzwürdigkeit gewisser Tier- oder Pflanzenarten bzw. zu deren Vorkommen im strittigen Gebiet so nicht korrekt seien, ändern daran nichts, da die Fachbehörden die Beeinträchtigung für die Pflanzen- und Tierwelt generell als gross bezeichnen. Ob diese Einwände der Beschwerdeführerin daher zutreffen, kann aufgrund der Klarheit der fachlichen Einschätzung offen bleiben, weshalb auf diese Einwände nicht näher eingegangen werden muss. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gebiet schon gewisse Wege sowie Skitouren- und Schneeschuhrouten vorhanden sind, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Der geplante Weg bringt – wie dies bei den Eingriffen in das Landschaftsbild ausführlich dargelegt wurde (E. 8e) – deutlich weitergehende bauliche Eingriffe mit sich als die vorhandene Weginfrastruktur. Relativierend wirken sich aber immerhin die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen in diesen Bereichen aus[62]. Diese wurden jedoch von den Fachbehörden in ihre Beurteilung miteinbezogen und dennoch blieben die Kernaussagen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt (vgl. oben) deutlich. Daraus ist zu schliessen, dass diese Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen die weitgehenden Eingriffe bei Weitem nicht zu kompensieren vermögen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die ANF die Eignung der Ersatzmassnahme «Verzicht auf die Schafsömmerung» in Frage stellt (vgl. E. 9c) und das AWN die Ersatzmassnahme «Auslichtung von heute dunklen Fichtenwäldern» im vorgesehenen Umfang nicht als umsetzbar erachtet, da sonst die Schutzwirkung des Gerinneschutzwaldes zu stark beeinträchtigt werde.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigt werden müssen, dass der geplante Weg die zeitgemässe Bewirtschaftung der Alpbetriebe erst ermögliche und dies dem Naturschutz zugutekomme, da die Aufrechterhaltung der Landwirtschaft im Alpenraum der Artenvielfalt diene, ja verantwortlich dafür sei, dass gewisse schutzwürdige Lebensraumtypen gemäss Anhang 1 NHV überhaupt entstanden seien. Dies mag zutreffen, ist vorliegend jedoch nicht relevant. So geht diese Argumentation von der Prämisse aus, dass die Alpbetriebe K.________ und H.________ ohne den strittigen Alpweg schliessen müssen, wovon nach dem Gesagten (E. 7c) nicht auszugehen ist. Diese Überlegungen haben daher bei der Gewichtung der hier betroffenen Interessen unberücksichtigt zu bleiben.
g) Insgesamt bringt der geplante Weg – den Einschätzungen der Fachbehörden folgend – weitgehende Eingriffe in die wertvollen Lebensräume und eine nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt mit sich, welche durch die vorgesehenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nicht kompensiert werden können. Den Interessen des Natur- und Tierschutzes kommt entsprechend ebenfalls ein grosses Gewicht zu.
10. Interessen an der Walderhaltung
a) Der strittige Alpweg macht – wie bereits ausgeführt (E. 6b) – eine Rodung von insgesamt 20 379 m2 (temporär 14 372 m2, definitiv 6007 m2) nötig. Das AGR fasste in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2021 die fachlichen Beurteilungen das AWN und des BAFU zusammen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid (E. 5) aus, vor dem Hintergrund der negativen Stellungnahme des BAFU zur Rodung und dem unter Vorbehalten positiven, aber nicht ganz nachvollziehbaren Amtsbericht des AWN erscheine es ihr fraglich, ob das Bauvorhaben den waldrechtlichen Vorschriften entspreche bzw. ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung erfüllt seien.
b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schutz des Waldes dürfe hier nicht allzu stark gewichtet werden. So sei der betroffene Blockschuttfichtenwald im Berner Oberland keine Rarität und nicht von spezieller Qualität. Weder bestehe ein Schutzbeschluss noch solle ein solcher gefällt werden, der Wald sei lediglich hinweisend im behördenverbindlichen Waldnaturinventar des Kantons Bern aufgeführt. Das AWN habe daher mit Amtsbericht vom 2. August 2021 einen positiven Antrag gestellt. Dies im Gegensatz zum BAFU, welches jedoch weder vor Ort gewesen sei und den betroffenen Wald kenne noch sich detailliert mit dem Projekt befasst habe. Hinzu komme, dass der Waldbestand in den Voralpen und im Alpenraum zunehme. Die Alpbewirtschaftung eben gerade verhindere, dass noch mehr Alpfläche einwachse. Erst die Offenhaltung der Weideflächen garantiere, dass ein bestimmtes Artenspektrum und eine bestimmte Artenvielfalt überhaupt entstehen könne.
c) Das BAFU führt im Anhörungsbericht vom 22. Juli[63] aus, dass die Erschliessung mittels Materialseilbahn zu einer deutlich kleineren Waldflächenbeanspruchung führen würde und damit aus Sicht Natur und Umwelt klar zu bevorzugen sei. Dieser Umstand sei bei der Variantenprüfung zugunsten ökonomischer Faktoren nicht ausreichend gewichtet worden. Das AWN demgegenüber vertritt in seinem Amtsbericht vom 2. August 2021[64] die Meinung, dass der Entscheid zur terrestrischen Erschliessung ausreichend begründet worden und das vorliegende Erschliessungsprojekt über eine einfache Alpstrasse gegenüber der Seilbahnerschliessung zu bevorzugen sei. Auf diesen Aspekt ist unter E. 13 näher einzugehen.
Was die Beeinträchtigung des Waldes anbelangt, so kommt das BAFU in seinem Bericht (Ziff. 1.5) insbesondere zum Schluss, dass die seltene Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald mit rund 8500 m2 voraussichtlicher Rodungsfläche ausserordentlich stark tangiert werde. Dabei handle es sich um einen ökologisch wertvollen Lebensraum, welcher zudem im kantonalen Waldnaturinventar verzeichnet sei. Im Zusammenhang mit dem Rodungsersatz führt das Bundesamt aus (Ziff. 1.6), für die temporären Rodungen von insgesamt 14 372 m2 erfolge der Ersatz an Ort und Stelle (Art. 7 Abs. 1 WaG). Für die definitiven Rodungen von 6007 m2 habe auf der Parzelle Nr. 102 der Gemeinde Wilderswil ein Ersatz gefunden werden können. Beim Ersatz handle es sich um eine Einwuchsfläche, welche sich durch natürliche Sukzession zu Wald entwickeln solle. Die Fläche dürfe nicht mehr beweidet werden. Der Rodungsersatz könne als genügend erachtet werden.
d) Das AWN führt im Amtsbericht vom 2. August 2021 aus, die betroffenen Waldflächen seien teilweise als Gerinneschutzwald oder als Objektschutzwald «Bund», welcher gegenüber Hangmuren, Rutschungen, Steinschlag und Lawinen Schutzfunktionen erfüllt, ausgewiesen. Ausserdem gehöre ein grosser Teil der Waldfläche zum Waldnaturinventar und enthalte alte strukturreiche Fichtenblockschuttwälder. Die Holzproduktion sei von untergeordneter Bedeutung. Die gerodeten Waldflächen würden zu einem grossen Teil vor Ort wieder ersetzt und dadurch die Schutzwaldfunktion mittelfristig wiederhergestellt. Die Erschliessung gewährleiste eine zeitgemässe Bewirtschaftung der Alp und überwiegt aus seiner Sicht das Interesse an der Walderhaltung.
Es seien Wiederherstellungsmassnahmen an den neu entstehenden Strassenböschungen geplant. Solange sie eine Wiederbestockung dieser temporär gerodeten Waldfläche nicht behindern, seien diese waldrechtlich tolerierbar oder gar erwünscht. Die Ersatzmassnahme «Auslichtung dunkler Fichtenbestände» im Gebiet oberhalb H.________ könne im vorgesehenen Umfang nicht realisiert werden, da sonst die Schutzwirkung des Gerinneschutzwaldes zu stark beeinträchtigt werde. Der Eingriff durch den Bau der Strasse sei flächenmässig schon beträchtlich, sodass die Schutzwirkung der Bestockung schon dadurch reduziert werde. Durch die Rodungen und den Bau der Strasse werde das Landschaftsbild teilweise stark verändert. Aufforstungs- und weitere Ersatzmassnahmen würden mittelfristig das Landschaftsbild wieder verbessern.
Die hier beantragte Rodung führe zu Auswirkungen auf die Umwelt. Umliegende Waldbestände würden durch die Rodung in ihrer Stabilität gefährdet. Notwendige vorsorgliche Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität und Kontrollen sowie nötigenfalls Eingriffe in den Jahren nach den Bauarbeiten sollten verhindern, dass geschwächte Randbäume stark von Borkenkäfern befallen werden (Auflage). Der Bau der neuen Alpstrasse mache grosse Eingriffe in den Waldboden nötig. Allerdings werde es technisch schwierig sein, den vorhandenen Waldboden sauber abzutragen und in den entstehenden Böschungen wieder einzubauen. Eine fachlich ausgewiesene Person habe den Bodenschutz vor Ort zu beurteilen und die machbaren Massnahmen des Waldbodenschutzes anzuordnen (Auflage). Der ausführliche Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt sei nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung sowie die Beurteilung der Bauherrschaft seien jedoch stark vom Prinzip Hoffnung getragen. Aus waldrechtlicher Sicht könne eine Umweltverträglichkeit als knapp gegeben beurteilt werden.
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung erachtet das AWN die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG als erfüllt. Sofern die Leitbehörde dem Vorhaben aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zustimme, könne die erforderliche Ausnahmebewilligung unter Bedingungen/Auflagen erteilt werden.
e) Der strittige Alpweg zieht die Rodung einer sehr grossen Waldfläche nach sich und stellt damit gemäss BAFU und AWN einen grossen Eingriff in den Waldboden dar. Dies betrifft zudem nach Einschätzung der Fachbehörden mit der Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald ein wertvolles Waldgebiet und einen ökologisch wertvollen Lebensraum, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass diese Waldgesellschaft im kantonalen Waldnaturinventar verzeichnet ist. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach es sich bei diesem Wald nicht um eine Rarität handle. Positiv zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin einen Rodungsersatz vorsieht, welcher gemäss den Fachbehörden als ausreichend bezeichnet wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Eingriff an Ort und Stelle bei der Interessenabwägung zuungunsten des Projekts zu gewichten ist. Insbesondere ist zu beachten, dass die Schutzfunktion des Waldes vor Naturgefahren beeinträchtigt und höchstens mittel- bis langfristig wiederhergestellt sein wird. Dies erwähnt auch das AWN trotz positivem Antrag (unter Vorbehalt der Interessenabwägung), indem es ausführt, der Eingriff durch den Bau der Strasse sei flächenmässig schon beträchtlich, sodass die Schutzwirkung der Bestockung schon dadurch reduziert werde. Die Einschätzung des AWN ist auch sonst kritisch, wenn es etwa ausführt, dass umliegende Waldbestände durch die Rodung in ihrer Stabilität gefährdet würden, es technisch schwierig sein werde, den vorhandenen Waldboden sauber abzutragen und in den entstehenden Böschungen wieder einzubauen und die Schlussfolgerungen im Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Beurteilung der Bauherrschaft jedoch stark vom Prinzip Hoffnung getragen seien. Entsprechend erachtet die kantonale Fachstelle die Umweltverträglichkeit aus waldrechtlicher Sicht auch nur als knapp gegeben.
Das Argument der Beschwerdeführerin, gerade die Alpbewirtschaftung verhindere, dass noch mehr Alpfläche einwachse, ist zwar richtig, hat jedoch nichts mit dem Eingriff in den inventarisierten Wald durch die nötige Rodung zu tun. Wenn sie sodann auch in diesem Zusammenhang argumentiert, erst die Offenhaltung der Weideflächen garantiere, dass ein bestimmtes Artenspektrum und eine bestimmte Artenvielfalt überhaupt entstehen könne, so geht sie auch hier von der Prämisse der baldigen Schliessung der betreffenden Alpbetriebe aus, wovon nicht auszugehen ist.
Insgesamt handelt es sich aus Sicht der Interessen an der Walderhaltung angesichts der grossen Rodungsfläche in einem wertvollen Waldgebiet und der Beeinträchtigung der Schutzfunktion dieses Waldes trotz dem von den Fachbehörden als genügend bezeichneten Rodungsersatz um einen beträchtlichen Eingriff. Diesem kommt im Rahmen der Interessenabwägung ein mittleres bis grosses Gewicht zu.
11. Weitere tangierte Interessen (historischer Wanderweg, Naturgefahren, Bodenschutz, Gewässerschutz)
a) Gemäss Fachbericht Wanderweg und Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) des Tiefbauamts, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I) vom 23. Januar 2019[65] tangiert das Vorhaben die Hauptwanderroute AB.________ AC.________ mit wichtiger touristischer Bedeutung. Die Wanderroute führe über den historischen Weg von R.________ nach der Alp K.________, der als Objekt BE T.________von regionaler Bedeutung mit Substanz, teilweise mit viel Substanz, im IVS inventarisiert sei. Der historische Verkehrsweg sei zu schonen und insbesondere in den Abschnitten mit viel Substanz ungeschmälert zu erhalten. Die neue Alpstrasse tangiere den historischen Weg insbesondere beim M.________ unterhalb H.________. Dort quere der bestehende Weg den in den Unterlagen beschriebenen aktiven Riss. Durch die Öffnung des Risses komme es zu fortschreitenden Schäden am Weg, so dass auch ohne den Bau der Alpstrasse in naher Zukunft Massnahmen ergriffen werden müssten. Die Wanderroute sei nur im Bereich der geologischen Störzone unterhalb H.________ auf einem möglichst kurzen Abschnitt auf die neue Alpstrasse zu verlegen. Im Übrigen sei die bestehende Linienführung über den historischen Weg beizubehalten. Aus Sicht Wanderweg und IVS könne dem Projekt mit entsprechenden Auflagen zugestimmt werden.
Der Eingriff in den historischen Weg ist gestützt auf diese Facheinschätzung als klein zu beurteilen, da dieser nur gequert wird. Die Hauptwanderroute mit wichtiger touristischer Bedeutung muss zudem nur im Bereich der geologischen Störzone unterhalb H.________ auf kurzer Strecke auf die geplante Alpstrasse verlegt werden. Den diesbezüglichen Interessen kommt daher im Rahmen der Interessenabwägung ein kleines Gewicht zu.
b) Die Abteilung Naturgefahren des AWN führt im Fachbericht Naturgefahren vom 27. Dezember 2018[66] aus, dass der Standort des geplanten Wegs ausserhalb des detailliert untersuchten Gefahrenkarten-Perimeters liege und Gefahrenhinweise unbestimmter Gefahrenstufe für Sturz-, Rutsch- und Schneeprozesse vorliegen würden. In Bezug auf den Betrieb der Anlage liege das Risiko für Personen durch Naturgefahren im Bereich vergleichbarer Anlagen im Gebiet Lauterbrunnen; spezielle Schutzmassnahmen seien für den Personenschutz in der Betriebsphase nicht notwendig. Aus Sicht Naturgefahren kritisch sei aber der langfristige Bestand der Anlage, insbesondere im Abschnitt «M.________». Die Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten dürften dort aufgrund der dauernden Bodenbewegungen im Vergleich zu ähnlichen Anlagen deutlich höher ausfallen, worauf die Bauherrschaft ausdrücklich hinzuweisen sei. Dies stelle aber keinen Sachverhalt dar, welcher aus öffentlich-rechtlicher Sicht einer Bewilligungsfähigkeit entgegenstehe. Entsprechend beantragte die Abteilung Naturgefahren die Bewilligung des Vorhabens unter Auflagen.
Auch wenn im Projektperimeter gewisse Gefahrenhinweise unbestimmter Gefahrenstufe bestehen, sind aus Sicht der Fachbehörde keine speziellen Schutzmassnahmen angezeigt. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, sind daher die bestehenden Naturgefahren und die von der Fachstelle erwarteten hohen Unterhaltskosten im Abschnitt «M.________» im Rahmen der Interessenabwägung nicht von massgebendem Gewicht.
c) Gleiches gilt für die Interessen des Boden- und Gewässerschutzes, zu welchen sich das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) im Amtsbericht vom 28. Januar 2019[67] äusserte und einzig gewisse Auflagen (u.a. Einsetzen einer zertifizierten bodenkundlichen Baubegleitung) verlangte. Diesen Interessen ist damit im Rahmen der Interessenabwägung keine besondere Beachtung zu schenken.
12. Alternative: Seilbahn
a) Im Rahmen der Interessenabwägung sind gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV auch Varianten zu prüfen (vgl. bereits E. 6f). Eine solche Variante stellt vorliegend die Erschliessung der Alp K.________ mit einer Seilbahn dar. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde diesbezüglich fest, diese Variante sei im Verfahren eingehend geprüft worden. Es könne auf die entsprechenden Unterlagen verwiesen werden. Die Seilbahn habe nicht nur für sie bedeutende Nachteile, sondern auch nachteilige Folgen für die hier betroffenen öffentlichen Interessen (sichtbare Stützpfeiler, Drahtseil als Gefahr für Vögel, Betrieb das ganze Jahr über etc.).
b) Die Beschwerdeführerin liess die Variante «Seilbahn» prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung und des Vergleichs «Erschliessung mit Alpweg» und «Erschliessung mit Seilbahn» mündeten im Zusatzbericht «Variantenentscheid Alperschliessung K.________» vom 24. April 2019[68] (im Folgenden: Zusatzbericht). Als Vorteile der Variante «Erschliessung mit Alpweg» wurden folgende Elemente aufgeführt (Ziff. 4.1): Alp K.________ und Vorweide H.________ direkt erreichbar, Transporte zur Alpzeit grundsätzlich jederzeit möglich (unabhängig von Witterung und Betriebspersonal), kein Umsteigen und Umladen nötig, Fahrzeit relativ kurz, Flächen angrenzend an Alpweg können bei Bedarf einfach erreicht werden (alpwirtschaftlicher Zusatznutzen). Als nachteilig erweisen sich bei dieser Variante gemäss Bericht der gesamthaft grössere Flächenbedarf als bei der Seilbahn, der Verlust an Waldfläche, Trockenstandort und Weideland und die Störungen von Wildtieren beim Befahren des Alpwegs. Bei den zu erwartenden Baukosten der Variante Alpweg ging der Bericht (Ziff. 4.2) von Kosten von CHF 1.3 Millionen aus, für den Unterhält wurde mit jährlich rund CHF 2500.00 gerechnet. Bei der Variante «Erschliessung mit Seilbahn» erweisen sich für den Verfasser des Berichts der gesamthaft kleinere Flächenbedarf, weniger Verlust an Waldfläche und kaum Verlust an Trockenstandort und Weidefläche als vorteilhaft (Ziff. 5.1). Als Nachteile wurden die Folgenden aufgeführt: Landschaftsbeeinträchtigung durch Masten, Stationen und Seil; Seile in der Luft beinhalten ein Kollisionsrisiko für Vögel; nur Alp K.________ direkt erreichbar, Vorweide H.________ ausschliesslich über Zwischenstation an einem Masten; unterwegs keinerlei zusätzlich erreichbare Flächen; Transporte zur Alpzeit sind ab und zu nicht möglich (Abhängigkeit von Witterung und Personal); Umsteigen und Umladen nötig; begrenzte Transportkapazität; begrenzte Möglichkeit für Tiertransporte; längere Fahrzeit; Störungen bei Betrieb Seilbahn möglicherweise unregelmässig; Unterhalt und Reparaturen erfordern den Einsatz von externen Spezialisten. Die günstigste Richtofferte für eine Seilbahn führe zu minimalen Erstellungskosten von CHF 1.633 Millionen (resp. CHF 1.415 Millionen ohne Unvorhergesehenes). Die jährlichen Kosten für Unterhalt und Betrieb der Seilbahn seien zudem bedeutend grösser als für den Alpweg. Im Ergebnis führte der Verfasser im Bericht nach einer Erklärung der zu berücksichtigenden Faktoren und dem Kostenvergleich aus (Ziff. 6), eine Seilbahn führe ebenso wie auch ein Alpweg zu Auswirkungen auf die Umwelt, so dass diesbezüglich kein Erschliessungsmittel generell als vorteilhafter anzusehen sei. Mit Blick auf die Gesamtbilanz einer Bahnerschliessung befürworte die Alpschaft daher den Wegbau.
c) Die ANF stellte in ihrem Amtsbericht vom 7. April 2020 (Ziff. 1.4.1) fest, betrachtete man nur den Fachbereich Flora, Fauna und Lebensräume sei sofort klar, dass die Erschliessung der Alp K.________ mit einer Transportseilbahn weit naturverträglicher wäre und nur unwesentliche Eingriffe in Biotope und Arten erfordern würde.
Das BAFU kritisiert in seinem Anhörungsbericht vom 22. Juli 2021 (Ziff. 1.1), dass der erwähnte Zusatzbericht der Beschwerdeführerin ohne eingehendere Gegenüberstellung der Auswirkungen auf die Umwelt zum Schluss gekommen sei, kein Erschliessungsmittel sei generell als vorteilhafter anzusehen. In der Gesamtabwägung kämen den finanziellen und betrieblichen Aspekten eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei würden aber die Umwelteinwirkungen nicht gebührend berücksichtigt. Die Waldflächenbeanspruchung könne mit der Seilbahnvariante im Vergleich mit den für die Wegerschliessung erforderlichen Rodungen von 20 379 m2 um ein Mehrfaches reduziert werden. Diese Minimierung der Waldflächenbeanspruchung und die Existenz einer wesentlich waldschonenderen Erschliessungsvariante sei nicht genügend berücksichtigt worden. Weiter führt das BAFU aus (Ziff. 1.5), eine Erschliessung mit der Seilbahn sei deutlich naturverträglicher als die projektierte Strassenerschliessung. Neben dem Umstand, dass mit der Seilbahnvariante im Vergleich zur Strassenerschliessung nur ein Bruchteil der Waldfläche gerodet werden müsse, könne der Verlust der Lebensräume gemäss Lebensraum-Punkten in der Bilanztabelle (Anhang 2 des Zusatzberichts) für die Variante Seilbahn um fast 80 % reduziert werden. Auch dieser Umstand sei durch die Beschwerdeführerin bei der Variantenprüfung zu Gunsten ökonomischer Faktoren nicht ausreichend gewichtet worden.
Das AWN führte im Amtsbericht vom 2. August 2021 dagegen Folgendes aus (S. 3f.):
«Die Seilbahn verlangt höhere Investitionskosten, bei vergleichbaren jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten und einem deutlich geringeren Gesamtnutzen (kein Nutzen für dazwischenliegende Gebiete). Damit eine Gegenüberstellung zwischen der terrestrischen Erschliessung und einer Erschliessung mittels Seilbahn erfolgen konnte, wurden drei Offerten eingeholt. In einem Zusatzbericht wurden die beiden Erschliessungsvarianten gegenübergestellt. Dabei wurden für die terrestrische Erschliessung der definitive Verlust der Waldfläche, Trockenstandort und Weideland und Erstellungs- und Unterhaltskosten berücksichtigt und für die Seilbahnerschliessung der definitive Verlust der Waldfläche, Trockenstandort und Weideland (Stützenstandorte, Stationen), die Wertverminderung des Waldes in der Bahnschneise, Erstellungs- und Unterhaltskosten, der Anteil Rückbaukosten (Rückbaupflicht), die Kosten Fahrzeug-Steuerung, Zwischenaussteig und Zufahrt zu Letzterem, die Kosten Betriebsfläche Talstation und der Komfortverlust (Umsteigen, Umladen, etc). Eine entsprechende Interessenabwägung wurde vorgenommen und der Entscheid zur terrestrischen Erschliessung wurde begründet. Die Standortgebundenheit für das vorliegende Erschliessungsprojekt über eine einfache Alpstrasse und der Vorzug gegenüber der Seilbahnerschliessung ist somit gegeben.»
d) Während das AWN bei seinen Ausführungen einzig die gemäss Zusatzbericht massgebenden Vergleichsfaktoren (Ziff. 4.3 und 5.3 des Zusatzberichts) wiederholt und danach ohne nähere Begründung schliesst, eine entsprechende Interessenabwägung sei vorgenommen und der Entscheid zur terrestrischen Erschliessung damit begründet worden, führt das BAFU in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Variante «Erschliessung mit der Seilbahn» aus Sicht des Waldschutzes und dem Schutz von Flora und Fauna deutliche Vorzüge aufweist. So ist die benötigte Rodungsfläche für die Variante Seilbahn unstrittig um ein Mehrfaches kleiner als diejenige für die Variante Alpweg. Zudem schneidet die Variante Seilbahn in der Bilanz der Lebensraum-Punkte nach Angaben in den massgebenden Berichten deutlich besser ab: So wird die Bewertung der Lebensräume im Zusatzbericht (Anhang 1) bei der Variante Seilbahnerschliessung mit 162 815 Punkten (vor technischen Eingriffen) und mit 95 130 Punkten (nach technischen Eingriffen) angegeben. Die Variante Strassenerschliessung erzielt mit 615 263 Punkten (vor technischen Eingriffen) und 236 984 Punkten (nach technischen Eingriffen) deutlich höhere Werte (vgl. Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19. September 2019, Tabelle 2a und 2b). Bei diesen deutlichen Unterschieden sowohl hinsichtlich der beanspruchten Rodungsfläche als auch hinsichtlich der Bewertung der Lebensräume lässt sich die Aussage im Zusatzbericht, wonach eine Seilbahn ebenso wie auch ein Alpweg zu Auswirkungen auf die Umwelt führe, so dass diesbezüglich kein Erschliessungsmittel generell als vorteilhafter anzusehen sei, nicht nachvollziehen. Wie das BAFU richtig ausführt, muss daher davon ausgegangen werden, dass der Verfasser des Berichts die Umwelteinwirkungen bei seinem Variantenvergleich ungenügend berücksichtigt bzw. diese im Vergleich zu den finanziellen und betrieblichen Aspekten zu wenig gewichtet hat.
Insgesamt weist die Variante «Erschliessung mit Alpweg» zwar betrieblich und kostenmässig klare Vorteile auf, demgegenüber schliesst die Variante «Erschliessung mit Seilbahn» hinsichtlich der Umweltauswirkungen deutlich besser ab. Welche Variante letztlich im Gesamtvergleich besser abschneidet, muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden. Jedenfalls steht mit Seilbahnerschliessung eine realistische und machbare Variante im Raum, welche gemäss Angaben im Zusatzbericht nur rund CHF 330 000.00 teurer sein wird als die geplante Erschliessung mit dem Alpweg (CHF 1.3 Millionen versus CHF 1.63 Millionen) und für den Wald sowie den Lebensraum für Flora und Fauna deutlich weniger einschneidend ist. Dem Vorhandensein einer trotz Mehrkosten valablen Alternative stellt im Rahmen der Interessenabwägung ein Faktor dar, welcher zuungunsten des Bauvorhabens zu gewichten ist.
13. Interessenabwägung, Fazit
a) Im letzten Schritt der Interessenabwägung erfolgt das gegenseitige Abwägen der verschiedenen Interessen mit Blick auf die Entscheidfindung, wobei das Gewicht zu berücksichtigen ist, das den verschiedenen Interessen bei der Bewertung zugemessen wurde.
b) Vorliegend kommt den privaten Interessen an der Realisierung der neuen Alperschliessung ein bedeutendes Gewicht zu (E. 7). Von einer Schliessung der Alpbetriebe bei Nichtrealisierung des umstrittenen Alpwegs (Beibehaltung des «Status Quo») ist jedoch nicht auszugehen, was dazu führt, dass die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit einer Schliessung der Alpbetriebe (Landschaftspflege und Verhindern einer Vergandung, Erhalt von dezentralen Arbeitsplätzen im Berggebiet, Alpbetrieb als Tourismusfaktor) bei der Interessenabwägung keinen Faktor darstellen und auch die privaten Interessen am Erhalt des Alpbetriebs nicht mit zu berücksichtigen sind. Den bedeutenden privaten Interessen an der Realisierung des Projekts stehen verschiedene öffentliche Interessen entgegen: Stark zu gewichten sind dabei die Interessen des Landschaftsschutzes (E. 8) und die Interessen des Natur- und Tierschutzes (E. 9), bringt doch der geplante Alpweg sowohl eine nachhaltige Störung der intakten Landschaft als auch einen weitgehenden Eingriff in die wertvollen Lebensräume für Flora und Fauna mit sich. Die Interessen an der Walderhaltung sind aufgrund der grossen Rodungsfläche in einem wertvollen Waldgebiet und der Beeinträchtigung der Schutzfunktion mittelstark bis stark zu gewichten (E. 10). Ein kleines Gewicht kommt schliesslich den Interessen am Erhalt des historischen Verkehrswegs zu (E. 11).
Diese Interessen an der Verhinderung des durch den strittigen Alpweg geplanten Eingriffs überwiegen aufgrund der Eingriffstiefe und der Vielzahl der beträchtlich betroffenen Schutzinteressen die gegenüberstehenden Interessen an der Realisierung des Wegs deutlich. Zusätzlich fällt zuungunsten des Projekts ins Gewicht, dass mit der Seilbahnerschliessung trotz gewisser Mehrkosten eine valable Alternative mit klar geringeren Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden ist. Wenn daher das AGR in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2021 zum Ergebnis kam, dass die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes überwiegen, so ist dieser Schluss nicht zu beanstanden. Insgesamt steht auch für die BVD gestützt auf eine Interessenabwägung fest, dass dem strittigen Alpweg überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit erweist sich das Vorhaben weder als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV), noch kann diesem eine Ausnahme nach Art. 24 RPG (vgl. Art. 24 Bst. b RPG), die benötigte Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG) oder die notwendigen Ausnahmebewilligungen nach NHG (vgl. Art. 3 NHG und Art. 14 Abs. 6 NHV) erteilt werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Alpweg aufgrund des Vorhandenseins von möglichen Alternativen überhaupt notwendig im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV bzw. relativ standortgebunden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG ist und ob dieser mit den kantonalen und kommunalen Ästhetikvorgaben vereinbar ist.
14. Verletzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit
a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Voraussetzungen von Art. 36 BV für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit seien nicht gegeben. Der Weg solle grösstenteils auf ihrem Grundeigentum ausgeführt werden, so dass sich dieser im Schutzbereich der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV befinde. Zugleich befände sie sich mit der Bewirtschaftung der Alp im Bereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Die öffentlichen und die privaten Interessen an der Realisierung des Wegs würden die gegenüberstehenden öffentlichen Interessen überwiegen, sodass der Bauabschlag weder durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt noch verhältnismässig sei.
b) Die Eigentumsgarantie wird in Art. 26 BV ausdrücklich festgehalten. Die Bestandesgarantie, als Teilgehalt der Eigentumsgarantie, schützt das Recht des Eigentümers, sein konkretes Eigentum zu behalten, zu nutzen und darüber zu verfügen. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum aber nicht unbeschränkt, sondern nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind unter anderem die Anforderungen der Raumplanung.[69] Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). In die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit darf – wie in andere Grundrechte auch – eingegriffen werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt sowie verhältnismässig ist und zudem der Kerngehalt nicht verletzt wird (Art. 36 BV).
c) In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen erlaubt, die als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG oder gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden können. Zudem müssen für den Bereich des Wegs im Wald die Voraussetzungen der Wald- und Naturschutzgesetzgebung erfüllt sein. Beides ist vorliegend wegen überwiegenden entgegenstehenden Interessen nicht der Fall. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für den strittigen Alpweg lässt sich daher nicht aus der Eigentumsgarantie ableiten. Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin durch den Bauabschlag tangiert sein soll, ist nicht erkennbar, zumal auch bei fehlender Realisierung des neuen Alpwegs nicht mit einer Schliessung der Alpbetriebe zu rechnen ist. Selbst wenn jedoch von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsste, wäre dieser gestützt auf Art. 36 BV gerechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den erwähnten Bestimmungen des Raumplanungs-, Wald- und Naturschutzrechts. Da nach dem Gesagten die entgegenstehenden öffentlichen Interessen die Interessen an der Realisierung des Alpwegs überwiegen, wäre ein Eingriff sowohl durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt als auch verhältnismässig.
15. Ergebnis, Beweismittel und Kosten
a) Im Ergebnis sind der mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 28. Januar 2022 gefällte Bauabschlag sowie die Verfügung des AGR vom 16. Dezember 2021 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden, weshalb auf den von der Beschwerdeführerin mehrfach beantragten Augenschein mit Instruktionsverhandlung – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5c) – verzichtet werden konnte. Gleiches gilt für die weiteren, von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel (Einholen von Stellungnahmen bei der ASP, beim Amt für Wirtschaft und bei der Vogelwarte Sempach; Einholen von ergänzenden Stellungnahmen bei der ANF und beim AWN), da auch von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.[70]
c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV[71]).
Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Regierungsstatthalteramt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem es die Schlussbemerkungen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte (vgl. E. 2). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.[72] Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin nur sieben Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2100.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich nicht zur gerügten Gehörsverletzung geäussert, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Dem Regierungsstatthalteramt, welches die Gehörsverletzung zu verantworten hat, können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.
d) Wegen der Gehörsverletzung wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Achtel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 7531.65 (Honorar CHF 6789.45, Auslagen CHF 203.70, Mehrwertsteuer CHF 538.50) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[73] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[74]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 1.3 Millionen und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5000.00 als angemessen, was insgesamt Parteikosten von CHF 5604.40 (Honorar CHF 5000.00, Auslagen CHF 203.70, Mehrwertsteuer CHF 400.70) ergibt. Davon hat die Vorinstanz einen Achtel zu übernehmen. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat damit der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von CHF 700.55 zu ersetzen.
Die Beschwerdegegnerschaft war nicht anwaltlich vertreten. Ihr werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 28. Januar 2022 und die Verfügung des AGR vom 14. Dezember 2021 werden bestätigt.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2100.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Der Kanton (Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli) hat der Beschwerdeführerin einen Achtel der Parteikosten, ausmachend CHF 700.55 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen.
IV. Eröffnung
Herrn Rechtsanwalt B.________ und/oder Frau Rechtsanwältin C.________, eingeschrieben
E.________, eingeschrieben
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per Mail
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lauterbrunnen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail
Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), per Mail
Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), per Mail
Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, per Mail
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 8 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
[1] Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).
[2] Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).
[3] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
[4] Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).
[5] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).
[6] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
[7] BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff.
[8] BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11.
[9] Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39.
[10] BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7.
[11] Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 31.
[12] Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 31.
[13] Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).
[14] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 130.
[15] Vgl. Plan Normalprofil, Beilage D zum Technischen Bericht Vorprojekt vom 3. Juli 2018, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 28.
[16] Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen (Art. 39 Abs. 2 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13]).
[17] Verfügung der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) des LANAT vom 20. September 2016, Beschwerdebeilage 7.
[18] Vgl. Bergschaft K.________, Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19. September 2019 inkl. Fotodokumentation (Ziff. 5.12), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 246.
[19] Baureglement der Gemeinde Lauterbrunnen vom 10. April 2017, genehmigt durch das AGR am 15. März 2019.
[20] Vgl. Zusatzbericht «Einbettung Alpweg K.________ in die Landschaft» vom 29. März 2021 (Ziff. 4), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 359 ff [im Folgenden Zusatzbericht Einbettung].
[21] Vgl. insb. Situationsbild Abb. 2 in Zusatzbericht Einbettung, Bild «Blockschutt-Fichtenwald» in Präsentation AA.________anlässlich Vorstandssitzung pro Natura vom 4. Juli 2008 (S. 6), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 175 ff. [im Folgenden Präsentation AA.________] sowie Abbildung 3 in Bodenschutzkonzept vom 29. Juni 2020 (S. 8), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 336 [im Folgenden Bodenschutzkonzept].
[22] Vgl. Beispielprofile 3 (Abb. 20) 24 (Abb. 21) und 64 (Abb. 25) im Zusatzbericht Einbettung.
[23] Vgl. Situationsbild Abb. 4 in Zusatzbericht Einbettung sowie Bild «Felsband M.________» und Bild «Felsriegel unter Gruebi» in Präsentation natec S. 7 und 13.
[24] Vgl. Beispielprofile 32 (Abb. 22), 38 (Abb. 23), 48 (Abb. 24) in Zusatzbericht Einbettung.
[25] Vgl. Profil 85 (Abb. 32) in Zusatzbericht Einbettung.
[26] Vgl. insb. Situationsbild Abb. 6 in Zusatzbericht Einbettung, Bild «H.________», Bild «Trockenstandort (Inventar)», Bild «Querung O.________» und Bild «P.________(Karren) in Präsentation AA.________S. 11, 12, 14 und 15 sowie Abbildung 5 in Bodenschutzkonzept (S. 9).
[27] Vgl. Beispielprofile 69 (Abb. 26), 80 (Abb. 27) sowie Profil 33 (Abb. 31) in Zusatzbericht Einbettung.
[28] Vgl. insb. Situationsbild Abb. 8 in Zusatzbericht Einbettung, Bild «Weide unterhalb K.________» in Präsentation AA.________S. 17 sowie Abbildung 7 in Bodenschutzkonzept (S. 10); Beispielprofil 86 (Abb. 28) in Zusatzbericht Einbettung.
[29] Vgl. Wendeplatte 1 «AD.________), Profil 44 (Abb. 29) sowie Wendeplatte 2, Profil 58 (Abb. 30) in Zusatzbericht Einbettung.
[30] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 91.
[31] Amtsbericht Wald vom 2. August 2021, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 81.
[32] BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen.
[33] Amtsbericht Wald vom 2. August 2021, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 82; vgl. auch Plan Normalprofil, Beilage D zum Technischen Bericht Vorprojekt vom 3. Juli 2018, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 28.
[34] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 333.
[35] Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 4/5 N. 7.
[36] Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0).
[37] Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11).
[38] Verordnung des Bundesrats vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1).
[39] Amtsbericht Naturschutz der ANF vom 7. April 2020, S. 2, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 143.
[40] Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).
[41] Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13).
[42] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
[43] Aemisegger, Moor, Ruch, Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Schulthess 2017, Art. 24 N. 21 ff., Art. 16a N. 56.
[44] Espace Suisse, Raum & Umwelt 1/2020, Interessenabwägung, Ziff. 4.1 bis 4.4.
[45] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 214.
[46] Aktennotiz Begehung Wegvarianten vom 8. Oktober 2015 (S. 3), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 163.
[47] Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen.
[48] Landschaftsschongebiet AE.________.
[49] Vgl. Zonenplan Landschaftsschutz Teil Nord der Gemeinde Lauterbrunnen.
[50] Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 155.
[51] Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 130.
[52] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 246.
[53] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 369.
[54] Vgl hierzu auch die Ausführungen des Gesamtprojektleiters der Alperschliessung K.________in einer E-Mail-Nachricht vom 13. August 2019, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 241, wo dieser Folgendes festhält: […] dass nicht explizit garantiert werden kann, dass kein Kunstbau benötigt werde. Es wurde jedoch während der Begehung an verschiedenen Stellen erwähnt, wieso die Planung davon ausgeht, dass dort keine Zuführung von Beton notwendig sein wird. Wenn immer möglich soll zudem mit Rollierungen, Holzkästen, etc. gearbeitet werden.
[55] Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 81.
[56] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 142.
[57] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 81.
[58] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 142.
[59] Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11).
[60] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 141.
[61] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 81.
[62] Vgl. Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19. September 2019 (Ziff. 5.12.1 und 5.12.2), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 246.
[63] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 85.
[64] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 81.
[65] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 127.
[66] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 111.
[67] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 137.
[68] Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 263.
[69] Vgl. Klaus A. Vallender, in Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, St. Gallen 2008, Art. 26 N. 40 f.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 1010 ff.
[70] BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen.
[71] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).
[72] Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20.
[73] Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811)
[74] Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)
VGE 2022/361
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