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Entscheid

110 2023 31

Dachflächenfenster, Auflage Wohnraumnutzung

2. Juni 2021Deutsch5 min

1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 12. August 2022 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für den Abbruch einer Scheune und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Autounterstand auf Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. H.________. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Baubewilligung.

Source be.ch

Bau- und Verkehrsdirektion

Reiterstrasse 11

3013 Bern

Telefon +41 31 633 30 11

info.ra.bvd@be.ch

www.bvd.be.ch/ra

BVD 110/2023/31

Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)

vom 27. März 2023

in der Beschwerdesache zwischen

Frau C.________

Beschwerdeführerin 1

Herrn D.________

Beschwerdeführer 2

und

Frau E.________

Beschwerdegegnerin 1

Herrn F.________

Beschwerdegegner 2

sowie

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil

betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil vom 22. Dezember 2022 (Baugesuch Nr. 938/057-2022; Abbruch Scheune, Neubau Einfamilienhaus mit Autounterstand)

Sachverhalt

I. Sachverhalt

1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 12. August 2022 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für den Abbruch einer Scheune und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Autounterstand auf Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. H.________. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Baubewilligung.

2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2023 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eine «Einsprache» ein. Sie hielten fest, aufgrund eines Missverständnisses hätten sie eventuell die «Einsprachefrist» verpasst. Falls es nicht zu spät sei, würden sie an ihrem Widerstand gegen das Bauprojekt festhalten. Das Bauprojekt sei unlogisch und absurd. Daher wünschten sie, dass das Vorhaben nicht realisiert werde.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 machte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass die dreissigtägige Rechtsmittelfrist wohl bereits abgelaufen sei. Es bat die Beschwerdeführenden um schriftliche Mitteilung, ob sie mit der Eingabe vom 24. Februar 2023 tatsächlich Beschwerde erheben wollten. Die Beschwerdeführenden hielten daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2023 fest: «Wir bestätigen, dass wir mit unserem Schreiben vom 24. Februar 2023 eine Beschwerde erheben wollten».

3. Mit Verfügung vom 9. März 2023 stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden eine schriftliche Sendungsverfolgung zu und hielt fest, gemäss dieser sei ihnen der angefochtene Entscheid vom 22. Dezember 2022 offenbar am 28. Dezember 2022 zugestellt worden. Die am 24. Februar 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde sei voraussichtlich verspätet erfolgt. Das Rechtsamt gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich bis am 20. März 2023 zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts zu äussern oder ihre Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich innert Frist nicht.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführende, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

b) Laut Art. 40 Abs. 1 BauG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Gesamtentscheid ist eine gesetzliche Frist (Art. 40 Abs. 1 BauG). Gesetzliche Fristen sind nach Art. 43 Abs. 1 VRPG3 nicht erstreckbar.

c) Fristen, die wie hier durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Eine Frist ist gewahrt, wenn die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) vorgenommen wird. Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist.

d) Der angefochtene Entscheid der Gemeinde Sigriswil vom 22. Dezember 2022 wurde den Beschwerdeführenden gemäss Sendungsverfolgung am 28. Dezember 2022 zugestellt.4 Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit für die Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2022 zu laufen und endete am 27. Januar 2023. Die Beschwerdeführenden hätten zur Wahrung der Frist die Beschwerde also spätestens am 27. Januar 2023 der schweizerischen Post oder einer bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 24. Februar 2023 bei einer Poststelle aufgegeben. Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde 28 Tage zu spät.

e) Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. Deren Einhaltung ist unabdingbare Eintretensvoraussetzung. Daher ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden, aufgrund derer die Frist wiederhergestellt werden könnte (Art. 43 VRPG).

2.

Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden unter Berücksichtigung des geringen Verfahrensaufwands bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV5). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG).

III. Entscheid

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

IV. Eröffnung

• Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben

• Herrn F.________ und Frau E.________, eingeschrieben

• Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben

Bau- und Verkehrsdirektion

Der Direktor

Christoph Neuhaus

Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG

Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG