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Entscheid

110 2025 96

Umbau Mobilfunkanlage

24. Mai 2023Deutsch8 min

1. Die Beschwerdeführerin 2 reichte am 3. März 2025 bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für den Ausbau von Recycling-Material, den Ersatz mit zulässigem Material und anschliessender Rekultivierung der Fläche auf Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. C.________. Gegen das Bauvorhaben wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Gesamtentscheid vom 11. Juli 2025 erteilte die Stadt Biel die Baubewilligung, dies unter anderem unter folgenden Auflagen und Bedingungen in Anhang 1 des Gesamtentscheids:

Source be.ch

BVD 110/2025/96

Bau- und Verkehrsdirektion

Reiterstrasse 11

3013 Bern

Telefon +41 31 633 30 31

info.ra.bvd@be.ch

www.bvd.be.ch/ra

BVD 110/2025/96

Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)

vom 21. Oktober 2025

in der Beschwerdesache zwischen

A.________

Beschwerdeführerin 1

B.________

Beschwerdeführerin 2

und

Stadt Biel, Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen, Zentralstrasse 49, Postfach, 2501 Biel/Bienne

Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel/Bienne vom 11. Juli 2025 (BG 26119; Ausbau Recycling-Material)

Sachverhalt

I. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin 2 reichte am 3. März 2025 bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für den Ausbau von Recycling-Material, den Ersatz mit zulässigem Material und anschliessender Rekultivierung der Fläche auf Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. C.________. Gegen das Bauvorhaben wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Gesamtentscheid vom 11. Juli 2025 erteilte die Stadt Biel die Baubewilligung, dies unter anderem unter folgenden Auflagen und Bedingungen in Anhang 1 des Gesamtentscheids:

5 Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

Siehe beiliegenden Amtsbericht vom 08.05.2025. Die darin enthaltenen Auflagen sind zu erfüllen.

7.2 Dienststelle Tiefbau

Die Wiederaufnahme des Revitalisierungsprojekts der Madretsch-Schüss und der damit verbundene Landkauf durch den Kanton setzt voraus, dass auf dem Grundstück C.________ keine Verschmutzung vorliegt. Dies ist mit der Analyse von Sohlen- und Böschungsproben sowie des neu eingebrachten Auffüllmaterials nachzuweisen. Des Weiteren sind die Vorgaben des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) einzuhalten.

Die Lage der Zwischenlager ist so zu wählen, dass keinesfalls ein Eintrag des verschmutzen Materials in die Madretsch-Schüss erfolgt, und dass die bestehende Ufervegetation nicht beschädigt wird.

Die Abteilung Infrastruktur, Bereich Stadtentwässerung, ist für Kontrollzwecke vor Baustart über den Zeitpunkt des Baubeginns zu informieren.

Der Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 8. Mai 2025 enthält unter anderem folgende Auflage in Ziff. 3:

Belastete Standorte

3.1 Die Aushubarbeiten müssen durch ein auf Altlasten spezialisiertes Geologie- oder Umweltbüro vor Ort begleitet werden. Das gewählte Geologie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen und die Totaldekontamination absprechen.

2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 29. Juli 2025 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Anhang 1 des Gesamtbauentscheids (Auflagen und Bedingungen) sei wie folgt abzuändern:

Ziff. 5: Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

«Siehe beiliegenden Amtsbericht vom 08.05.2025. Den dort im Kapitel 3. Auflagen enthaltenen Vorgaben ist zu entsprechen, wobei Ziff. 3.1, 2. Satz wie folgt angepasst wird: Das gewählte Geologie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen, um die Entnahme des RC-Betongranulats und die anschliessende Kontrolle der Sole/Böschung, welche ausschliesslich organoleptisch durchgeführt wird, abzusprechen.»

Ziff. 7: Stadt Biel

Der erste Absatz von Ziffer 7.2 (Dienststelle Tiefbau) wird gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

«Den im Kapitel 3. Auflagen des Amtsberichts Wasser und Abfall (AWA) enthaltenen Vorgaben ist zu entsprechen, wobei Ziffer 3.1, 2. Satz wie folgt angepasst wird: Das gewählte Geologie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen, um die Entnahme des RC-Betongranulats und die anschliessende Kontrolle der Sole/Böschung, welche ausschliesslich organoleptisch durchgeführt wird, abzusprechen.»

3. Subsidiär sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[1], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Biel beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2025, die in der Beschwerde geforderte Änderung der Ziffer 7.2 des Gesamtbauentscheids werde akzeptiert. Das AWA beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. September 2025, die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Änderung in «I. Rechtsbegehren, Punkt 2, Ziffer 5» könne wie vorgeschlagen übernommen werden.

Mit Verfügung vom 16. September 2025 teilte das Rechtsamt mit, aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung gehe es davon aus, dass aus Sicht der Stadt Biel und des AWA der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vollständig entsprochen werden könne und die Sache insofern nicht mehr strittig sei. Sollte die Stadt Biel aber nicht zugunsten der Beschwerdeführerinnen neu verfügen, werde die BVD dennoch einen Beschwerdeentscheid zu fällen haben, mit dem die angefochtene Verfügung entsprechend angepasst werde. Die Verfahrensbeteiligten haben sich innert der für allfällige Stellungnahmen gesetzten Frist nicht geäussert. Die Stadt Biel hat auch nicht im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG[2] zugunsten der Beschwerdeführerinnen neu verfügt.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.

Eintreten

a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG[3]. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG[4] innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig.

b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 2 ist als Baugesuchstellerin, deren Baugesuch unter Auflagen bewilligt wurde, durch diese Auflagen im vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und folglich zur Beschwerdeführung gegen die Auflagen legitimiert. Da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ohnehin einzutreten ist, muss die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 nicht geprüft werden.

2.

Materielles

Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2025 zwei Hauptanträge gestellt, einerseits die Änderung von Anhang 1 Ziff. 5 des Gesamtbauentscheids (Auflagen aus dem Amtsbericht des AWA vom 8. Mai 2025) und andererseits die Änderung von Anhang 1 Ziff. 7.2 des Gesamtbauentscheids (Auflage der Stadt Biel, Dienststelle Tiefbau).

Die Stadt Biel hält in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2025 unter der Überschrift «Rechtsbegehren» fest, die in der Beschwerde geforderten Änderungen der Ziff. 7.2 von Anhang 1 des Gesamtbauentscheids würden akzeptiert. Das AWA hält in seiner Stellungnahme vom 2. September 2025 fest, die von den Beschwerdeführerinnen zu Ziff. 5 Anhang 1 des Gesamtbauentscheids vorgeschlagene Änderung könne wie vorgeschlagen übernommen werden.

Dispositiv

Aus Sicht der Stadt Biel und des AWA kann der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen somit vollständig entsprochen werden und die Sache ist demnach nicht mehr strittig. Der angefochtene Gesamtentscheid ist in Gutheissung der Beschwerde entsprechend den beiden Beschwerdehauptanträgen abzuändern.

3. Kosten

Wegen des geringen Verfahrensaufwands wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 21 Abs. 1 GebV[5]). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG), weshalb keine solchen gesprochen werden.

III. Entscheid

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Anhang 1 (Auflagen und Bedingungen) des Gesamtentscheids der Stadt Biel vom 11. Juli 2025 wird wie folgt geändert:

5 Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

Siehe beiliegenden Amtsbericht vom 08.05.2025. Den dort in Ziff. 3 (Auflagen) enthaltenen Vorgaben ist zu entsprechen, wobei Ziff. 3.1, 2. Satz wie folgt angepasst wird: Das gewählte Geologie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen, um die Entnahme des RC-Betongranulats und die anschliessende Kontrolle der Sole/Böschung, welche ausschliesslich organoleptisch durchgeführt wird, abzusprechen.

7.2 Dienststelle Tiefbau

Den im Kapitel 3. Auflagen des Amtsberichts Wasser und Abfall (AWA) enthaltenen Vorgaben ist zu entsprechen, wobei Ziffer 3.1, 2. Satz wie folgt angepasst wird: Das gewählte Geologie- und Umweltbüro muss vor Baubeginn mit dem AWA, Fachbereich Altlasten, Kontakt aufnehmen, um die Entnahme des RC-Betongranulats und die anschliessende Kontrolle der Sole/Böschung, welche ausschliesslich organoleptisch durchgeführt wird, abzusprechen.

[Absätze 2 und 3 unverändert]

Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Stadt Biel vom 11. Juli 2025 bestätigt.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

IV. Eröffnung

A.________, eingeschrieben

B.________, eingeschrieben

Stadt Biel, Stadtplanung, eingeschrieben

Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per E-Mail

Bau- und Verkehrsdirektion

Der Direktor

Christoph Neuhaus

Regierungspräsident

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

[1] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

[2] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

[3] Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)

[4] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

[5] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)