120 2019 81
Heidi Wiestner
10. November 2025Deutsch7 min
1. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. C.________ und wohnt dort gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 in einem Einfamilienhaus, für welches anfangs 2014 ein Umbau bewilligt wurde. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone sowie in einem Schutzgebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Schutzgebiet D.________).
Source be.ch
Bau- und Verkehrsdirektion
Reiterstrasse 11
3011 Bern
Telefon +41 31 633 30 11
info.ra.bvd@be.ch
www.bvd.be.ch/ra
BVD 120/2019/81
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)
vom 6. Januar 2020
in der Beschwerdesache zwischen
A.________
Beschwerdeführer 1
B.________
Beschwerdeführerin 2
und
Baupolizeibehörde der Gemeinde Rüeggisberg, Gemeindeverwaltung, Dorf,
3088 Rüeggisberg
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern
betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Rüeggisberg vom 27. September 2019 (Baugesuch Nr. 2013-0035; Dachterrasse und Verlängerung Kamin)
Sachverhalt
I. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Parzelle Rüeggisberg Grundbuchblatt Nr. C.________ und wohnt dort gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 in einem Einfamilienhaus, für welches anfangs 2014 ein Umbau bewilligt wurde. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone sowie in einem Schutzgebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Schutzgebiet D.________).
Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Dezember 2016 bei der Gemeinde Rüeggisberg ein nachträgliches Projektänderungsgesuch ein für das Erstellen einer Dachterrasse bei ihrem Haus sowie die Verlängerung des Kamins. Gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 1. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde Rüeggisberg mit Entscheid vom 4. Januar 2018 den Bauabschlag. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wie folgt an:
"3.2 Im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat die Bauherrschaft folgende Massnahmen/Vorkehrungen zu treffen:
3.2.1 Für die Dachterrasse gilt grundsätzlich ein Benützungsverbot.
3.2.2 Sämtliche Möblierung (Lounge, Sonnenschirme, etc.) sind von der Dachterrasse wegzuräumen.
3.2.3 Das Geländer (Absturzsicherung) rund um den Turm ist zu entfernen, ebenso das Geländer links von der Dachluke (Absturzsicherung).
3.3 Für die Wiederherstellungsmassnahmen wird eine Frist von 3 Monaten festgelegt, d.h. bis am 6. April 2018. Anschliessend ist zwingend eine Schlusskontrolle über die umgesetzten Massnahmen vorzunehmen.
3.4 Auf den Rückbau des verlängerten Kamins wird verzichtet. Ebenso können die Dachluke und die als Bodenfläche verlegten Zementplatten belassen werden. Zur Kontrolle soll das Flachdach begehbar bleiben."
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 27. September 2019 führte die Gemeinde aus, die Baukommission habe festgestellt, dass die Beschwerdeführenden der angeordneten Wiederherstellung nicht nachgekommen seien und die Möblierung samt dem Geländer immer noch auf dem Turmbau stehe. Vor weiteren baupolizeilichen Massnahmen solle den Beschwerdeführenden nochmals die Gelegenheit geboten werden, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit einer neuen Frist nachzukommen. Die Gemeinde verfügte daher Folgendes:
"3.1 Herr und Frau A.________ und B.________ werden aufgefordert,
a) sämtliche Möblierung (Lounge, etc.) auf dem Turm/Dachterrasse zu räumen;
b) das Geländer (Absturzsicherung) rund um den Turm zu entfernen, ebenso das Geländer links von der Dachluke (Absturzsicherung)
3.2 Für die Räumung der Möblierung und der Geländer wird eine letzte Frist bis 31. Oktober 2019 gewährt.
3.3 [Strafandrohung]
3.4 [Androhung der Ersatzvornahme]"
3. Gegen die Verfügung vom 27. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Darin beantragen sie sinngemäss die Aufhebung dieser Wiederherstellungsverfügung vom 27. September 2019.
4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 19. November 2019 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Innert verlängerter Frist reichte die Gemeinde die Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 ein, worin sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 gewährte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten nochmals eine Frist für allfällige Stellungnahmen. Es gingen keine Eingaben mehr ein.
5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.
Zuständigkeit und Formerfordernisse
a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE/BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG3 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen.4 Generell sind namentlich an Laieneingaben, wie vorliegend eine zu beurteilen ist, keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Die Beschwerdeführenden stellen zwar keinen ausdrücklichen Antrag. In ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 27. September 2019 drücken sie jedoch ihr Unverständnis für die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen aus und bitten die BVE, diesen Entscheid nochmals anzuschauen. Damit beantragen sie sinngemäss die Aufhebung dieser Wiederherstellungsverfügung. Die Beschwerde enthält zudem eine Begründung und ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden, weshalb die Formerfordernisse erfüllt sind.
2.
Verspätete Vorbringen
a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 27. September 2019 ordnet die Gemeinde die Räumung der Möblierung auf der Dachterrasse sowie die Entfernung der Geländer rund um den Turm und links von der Dachluke an. Diese Anordnung entspricht der bereits verfügten Wiederherstellungsanordnung im Entscheid vom 4. Januar 2018. Die Gemeinde räumte den Beschwerdeführenden damit mit der neuerlichen Wiederherstellungsverfügung nochmals die Möglichkeit ein, die bereits verfügten Wiederherstellungsanordnungen innert neuer Frist vorzunehmen.
b) Mit ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden nun erstmals vor, die angeordnete Wiederherstellung sei nicht nachvollziehbar und die Demontage des Geländers sei unverhältnismässig. Sie hätten beim Bau sämtliche Vorschriften eingehalten und die Dachterrasse sei aus baurechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Diese Einwände erweisen sich als verspätet und hätten von den Beschwerdeführenden gegen den Bauabschlag mit gleichzeitiger Wiederherstellungsverfügung vom 4. Januar 2018 vorgebracht werden müssen. Dieser Entscheid vom 4. Januar 2018 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb er mittels Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2019, welche die bereits verfügten Wiederherstellungsanordnungen unter neuer Fristansetzung bloss wiederholt, nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann.6 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es die Gemeinde im Entscheid vom 4. Januar 2018 unterlassen hat, die Ersatzvornahme anzudrohen und auf die Straftatbestände hinzuweisen. So richten sich die Rügen der Beschwerdeführenden einzig gegen die nochmals verfügten Wiederherstellungsanordnungen. Diese bereits beurteilte Sache (sogenannte res iudicata) kann damit nicht nochmals an die Hand genommen werden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 56 VRPG sind zudem nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
c) Die von der Gemeinde Rüeggisberg angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (31. Oktober 2019) ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Da die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen nicht mit einem grossen Aufwand verbunden sind und angesichts des langen Bestehens des rechtswidrigen Zustands erachtet es die BVD als angemessen, den Beschwerdeführenden dafür rund eineinhalb Monate ab Datum des vorliegenden Entscheids einzuräumen. Die von der Gemeinde angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind daher bis am 29. Februar 2020 vorzunehmen.
3.
Kosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV7). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
III. Entscheid
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 3.2 der Verfügung der Gemeinde vom 27. September 2019 wird neu angesetzt auf den 29. Februar 2020.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
• Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben
• Baupolizeibehörde der Gemeinde Rüeggisberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben
• Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Art. 49 BauGart. 49 LCart. 49 BauG
Art. 45 BauGart. 45 LCart. 45 BauG
Art. 48 BauGart. 48 LCart. 48 BauG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 56 VRPGart. 56 LPJAart. 56 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG