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Entscheid

120 2024 19

Mountainbike-Trail

29. Juni 2023Deutsch114 min

1. Der Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 2 (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) betreibt auf der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ den Tennisplatz V.________. Grundeigentümerin der Parzelle ist die Einwohnergemeinde Burgdorf, der Beschwerdeführer 1 verfügt über ein selbständiges und dauerndes Baurecht (Burgdorf Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Parzelle liegt in der Zone für Sport und Freizeitanlagen F.________

Source be.ch

BVD 120/2024/19

Bau- und Verkehrsdirektion

Reiterstrasse 11

3013 Bern

Telefon +41 31 633 30 11

info.ra.bvd@be.ch

www.bvd.be.ch/ra

BVD 120/2024/19

Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)

vom 6. Oktober 2025

in der Beschwerdesache zwischen

C.________

Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 2

vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________

und

Frau E.________

Beschwerdeführerin 2 / Beschwerdegegnerin 1

vertreten durch Frau Rechtsanwältin A.________

sowie

Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf

betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf vom 16. April 2024 (Baupolizeiverfahren Nr. 2022-P0009; Lärmemissionen Tennisplatz V.________)

Sachverhalt

I. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 2 (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) betreibt auf der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ den Tennisplatz V.________. Grundeigentümerin der Parzelle ist die Einwohnergemeinde Burgdorf, der Beschwerdeführer 1 verfügt über ein selbständiges und dauerndes Baurecht (Burgdorf Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Parzelle liegt in der Zone für Sport und Freizeitanlagen F.________

Am 27. Oktober 1978 erteilte die Stadt Burgdorf dem Beschwerdeführer 1 eine Baubewilligung für vier Spielfelder mit sechs Beleuchtungsmasten, ein provisorisches Clubhaus als Baracke und einen Parkplatz für 25 Autoabstellplätze.[1] Am 4. November 1982 erteilte die Stadt die Baubewilligung für einen unbeleuchteten Tennisplatz mit zwei Spielfeldern (Erweiterung der Anlage gegen Westen).[2] Eine Erweiterung gegen Süden wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 1985 bewilligt, umfassend einen unbeleuchteten Zweifeldtennisplatz, einen Turnierplatz und einen Einfeldtennisplatz sowie den Abbruch des provisorischen Clubhauses[3], wobei der Einfeldplatz nie realisiert wurde. Für den Neubau eines Clubhauses mit Garderobengebäude sowie die Änderung der Parkplätze und der Zufahrt erhielt der Beschwerdeführer 1 am 30. Oktober 1985 eine Baubewilligung.[4] Am 17. März 2009 teilte der Regierungsstatthalter Burgdorf dem Beschwerdeführer 1 mit, dass sein Lokal (das Clubhaus) gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g GGG[5] keine gastgewerbliche Betriebsbewilligung erfordere. Am 6. Juli 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental eine Baubewilligung für das Erstellen eines Beachtennisfeldes mit Einfriedung aus verzinktem Drahtgeflecht.[6] Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 29) umfasst der baubewilligte Zustand des Tennisplatzes im Wesentlichen sechs Spielfelder im Norden, davon vier mit sechs Beleuchtungsmasten, weitere drei Spielfelder im Süden, ein Beachtennisfeld im Süden, ein Clubhaus als Vereinslokal ohne Gastgewerbenutzung in der Mitte der Anlage, eine interne Durchwegung, eine Zufahrt im Osten ab der Q.________strasse, 28 offene Abstellplätze für Motorfahrzeuge, einen Bereich für offene Veloabstellplätze sowie diverse Terrainveränderungen und Bepflanzungen. Ein Baugesuch des Beschwerdeführers 1 für den Ersatz der Leuchten an den am 27. Oktober 1978 baubewilligten sechs Beleuchtungsmasten wurde vom Regierungsstatthalteramt Emmental am 19. Dezember 2024 bewilligt.

Ein im Jahr 2015 vorgenommener Ersatz des Belags von vier Spielfeldern (herkömmlicher Sandbelag zu synthetischem Sandbelag) wurde von der Stadt Burgdorf auf Anfrage hin als baubewilligungsfreier Unterhalt beurteilt (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 36 und 99). Seit der Realisierung dieses Belagsersatzes verfügt der Tennisplatz damit über fünf Spielfelder mit Natursandbelägen und vier Spielfelder mit synthetischen Sandbelägen.

2. Am 9. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin 2 / Beschwerdegegnerin 1 (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) bei der Stadt ein Schreiben «Aufforderung zur Überprüfung der Lärmemissionen durch die Tennisplätze Lindenfeld») ein.[7] Darin machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie die Lärmemissionen des Tennisplatzes als sehr störend empfinde, die Lärmintensität und insbesondere die Lärmdauer im Verlauf der vergangenen Jahre stets zugenommen habe (Ersatz Sandplatz durch Allwetterbelag, Umstellung von Halb- auf Ganzjahresbetrieb, stundenlanger Tennisunterricht, Turnierbetrieb das ganze Wochenende lang, etc.). Sie ersuchte die Stadt um Überprüfung, ob alle vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen ergriffen worden seien und falls nein, um Anordnung entsprechender Lärmschutzmassnahmen. Ebenfalls beantragte sei die Einholung eins Lärmgutachtens zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm.

Mit Verfügung vom 16. April 2024 erliess die Stadt Burgdorf folgende Anordnung (angefochtene Verfügung, Rz. 139 bis 145):

«139. Der Tennisplatz hält sich an folgende Betriebszeiten:

140. Spielbetrieb:

Kalendarischer Frühling und Sommer:

Montag bis Samstag: 08.00 bis 22.00 Uhr

Sonntag: 09.00 bis 20.00 Uhr

Kalendarischer Herbst und Winter:

Montag bis Samstag: 08.00 bis 21.00 Uhr

Sonntag: 09.00 bis 20.00 Uhr

Die Spielfeldbeleuchtungen dürfen nur zu den gleichen Zeiten eingeschaltet werden, falls sie für den Spielbetrieb überhaupt erforderlich sind.

141. Betrieb des Clubhauses:

Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 22.00 Uhr

Freitag und Samstag: 07.30 bis 00.30 Uhr des Folgetages

Sonntag: 08.30 bis 21.00 Uhr

Nach 22.00 Uhr darf eine Nutzung nur noch im Innern des Clubhauses erfolgen. Die Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

142. Für Anlässe mit entgeltlicher Bewirtung im und um das Clubhaus ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung F (Festwirtschaft) beim Regierungsstatthalteramt zu beantragen. Gesuche sind bei der Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt Burgdorf einzureichen (Art. 31 GGG).

143. Betrieb von lärmintensiven Geräten:

Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist untersagt.

an Wochentagen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr,

an Samstagen vor 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr,

während der Mittagsruhe von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie

an Sonntagen und anderen öffentlichen Feiertagen.

144. An den hohen Festtagen (Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten) ist der Betrieb des Tennisplatzes komplett untersagt.

145. Der Tennisclub hat aufgrund dieser Einschränkungen entsprechende Dokumente wie Hausordnungen und Reglemente zu erarbeiten oder anzupassen und diese den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Zum Beispiel auch durch Aushang.»

3. Gegen diese Verfügung reichten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 je eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2024 beantragt der Beschwerdeführer 1 die Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2024. In formeller Hinsicht beantragt er, es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. April 2024 aufgehoben werde. Über diesen Verfahrensantrag sei superprovisorisch, d.h. unmittelbar nach Eingang der vorliegenden Beschwerde und insbesondere vor dem Wochenende vom 4./5. Mai 2024 zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin 2 beantragt mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 Folgendes:

«1. Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei ein Lärmgutachten gemäss Vollzugshilfe des BAFU zur Beurteilung von Sportanlagen, Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm über die Emissionen der Tennisanlage Lindenfeld und der Immissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin anzuordnen.

3. Es seien von Amtes wegen vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen und allenfalls eine nachträgliche Lärmsanierung der Tennisanlage Lindenfeld anzuordnen.

4. Der Beschwerdeführerin [hier: Beschwerdeführerin 2] sei nach Erhalt des Lärmgutachtens Gelegenheit zu geben, um ihre Rechtsbegehren dieser Beschwerde zu ergänzen.»

4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[8], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte es im Zusammenhang mit den formellen Anträgen des Beschwerdeführers 1 zudem fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe (Art. 68 Abs. 1 VRPG[9]). Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 liess sich die Stadt Burgdorf zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vernehmen und beantragt dabei die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 2 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2024 beantragt die Stadt Burgdorf auch die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführer 1 reichte schliesslich die Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ein und beantragt darin, es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 seiner Beschwerde unterzogen habe. Die Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit einem Verfahrensantrag beantragt der Beschwerdeführer 1, es sei ihm nach einer allfälligen Ergänzung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

5. Mit Verfügung vom 29. August 2024 forderte das Rechtsamt den Beschwerdeführer 1 auf, für die Beurteilung der Lärmsituation der Tennisanlage Lindenfeld ein Lärmgutachten eines von ihm beauftragten Akustikbüros unter Zurverfügungstellung des bestehenden (auch für die Zukunft vorgesehenen) Nutzungskonzepts und in Anwendung der Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm des Bundesamts für Umwelt (im Folgenden: Vollzugshilfe Sportlärm)[10] einzuholen.

Mit Eingabe vom 9. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 das Rechtsamt, auf die Verfügung vom 29. August 2024 zurückzukommen und das beantragte Lärmgutachten in der Folge von Amtes wegen in Auftrag zu geben, unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der Parteien. Mit Verfügung vom 10. September 2024 machte das Rechtsamt die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass die Behörde die Lärmermittlungen nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben müsse. Sie könne von der Anlagebetreiberin ein Lärmgutachten verlangen. Die Erstellerin bzw. Betreiberin der Anlage sei zur Mitwirkung nach Art. 46 USG[11] verpflichtet. Sie müsse nicht nur die nötigen Auskünfte erteilen und Abklärungen dulden, sondern auch das Lärmgutachten in Auftrag geben, wenn die Behörde dies anordne. In diesem Fall bestimme sie selber den Experten. Es sei beabsichtigt, das vom Beschwerdeführer 1 einzureichende Lärmgutachten in einem zweiten Schritt durch die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik als zuständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. e KLSV[12]) auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit zu überprüfen. An der Verfügung vom 29. August 2024 werde daher festgehalten.

Nach zweifach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 das Lärmgutachten der B.________ AG vom 25. November 2024 ein. Mit Fachbericht vom 14. Januar 2025 beurteilte die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik die Lärmimmissionen der strittigen Anlage.

6. Nach Gewährung einer sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 beantragten Fristerstreckung gingen die folgenden Eingaben ein: Mit Schlussbemerkungen vom 4. März 2025 hielt die Stadt an ihrer Verfügung vom 16. April 2024 fest. Der Beschwerdeführer 1 reichte die Schlussbemerkungen vom 6. März 2025 ein und bestätigte darin die Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 2. Mai 2024 und der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024. Mit Stellungnahme vom 7. März 2025 stellt die Beschwerdeführerin 2 die folgenden, neuen Rechtsbegehren:

«1. Der in der Verfügung vom 16. April 2024 verfügte Spielbetrieb (Ziff. 140) ist wie folgt zu ändern:

Kalendarischer Frühling und Sommer:

Montag bis Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 22:00 Uhr

Sonntag und Feiertage: 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 20:00 Uhr

Die Plätze 6 und 7 dürfen täglich bis maximal 17:00 Uhr genutzt werden.

Kalendarischer Herbst und Winter:

Montag bis Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 20:00 Uhr

Sonntag und Feiertage: 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 20:00 Uhr

Die Plätze 6 und 7 dürfen täglich bis maximal 17:00 Uhr genutzt werden.

Die Spielfeldbeleuchtungen dürfen nur zu den gleichen Zeiten eingeschaltet werden, falls sie für den Spielbetrieb überhaupt erforderlich sind.

Beschallungsanlagen sind auf den Tennisfeldern untersagt.

2. Der in der Verfügung vom 16. April 2024 verfügte Betrieb von lärmintensiven Geräten (Ziff. 143) ist wie folgt zu ändern:

Der Unterhalt der Tennisanlage hat mit einem elektrobetriebenen Laubbläser zu erfolgen.

Für den weiteren Unterhalt der Tennisanlage sind lärmintensive Geräte möglichst zu unterlassen.

Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist untersagt:

an Wochentagen vor 07:00 Uhr und nach 20:00 Uhr,

an Samstagen vor 08:00 Uhr und nach 18:00 Uhr,

während der Mittagsruhe von 12:00 bis 13:00 Uhr sowie

an Sonntagen und anderen öffentlichen Feiertagen.

3. Ergänzend zur Verfügung vom 16. April 2024 sind mindestens folgende weiteren betrieblichen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen, namentlich:

Die Unterhaltsarbeiten sind täglich auf folgende Zeiten beschränkt: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr;

Der Betrieb der Bewässerungsanlage ist nach 22:00 Uhr untersagt;

Der Tennisclub habe für die Durchführung von Matches und anderen Veranstaltungen jeweils eine Bewilligung der Baupolizei einzuholen.

4. Ergänzend zur Verfügung vom 16. April 2024 seien folgende baulichen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen:

Der Tennisclub habe Lärmschutzwände bzw. -dämme oder Erdwälle vorzusehen;

Der Tennisclub habe in Absprache mit der Fachbehörde eine geeignete Bepflanzung der Anlage mit schallabsorbierenden Sträuchern, Hecken, Bäumen o.ä. vorzusehen (siehe auch Bepflanzungsplan vom 12. März 1985, welcher Bestandteil der damaligen Baubewilligung war).»

7. Mit Verfügung vom 21. März 2025 führte das Rechtsamt aus, dass aufgrund der Eingaben der Verfahrensbeteiligten (insb. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 mit angepassten Rechtbegehren) das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden könne. Es gab ihnen einerseits Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingegangenen Eingaben. Andererseits führte das Rechtsamt in dieser Verfügung Folgendes aus:

«Die Beschwerdeführerin 2 bringt in ihrer Stellungnahme u.a. vor, im Lärmgutachten sei das Nebengebäude S.________weg 12a zu Unrecht nicht als Berechnungspunkt berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um einen Massivbau, ausgestattet mit Stromanschlüssen und eingerichtet als Wohnraum mit WLAN, welcher sich ohne Lärmbelastung durch die Tennisanlage als Büro bzw. Homeoffice eigne.

Massgebend als Ort der Ermittlung bei der lärmrechtlichen Beurteilung sind bei Gebäuden die lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 39 und Art. 41 LSV[13]). Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume.

Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung kommt das Rechtsamt zum vorläufigen Schluss, dass es sich beim Nebengebäude S.________weg 12a wohl nicht um einen «lärmempfindlichen Raum in einer Wohnung» und damit einen massgebenden Ermittlungsort handeln dürfte. Dieses Nebengebäude ist sowohl im Grundbuch als auch im Bauinventar als «Gartenhaus» verzeichnet. Weiter dürfte dieses Nebengebäude weder beheizt noch isoliert sein (jedenfalls wird solches von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme nicht ausgeführt), was auch gegen einen für die Lärmermittlung massgebenden Wohnraum sprechen dürfte. Schliesslich dürften nur rechtmässig bewilligte Wohnräume relevant sein und dürfte eine Umnutzung des Gartenhauses zu Wohnraum oder Büroraum das Vorhandensein einer Baubewilligung voraussetzen, welche von der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht beigebracht wurde.»

Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu dieser summarischen Einschätzung des Rechtsamts Stellung zu nehmen.

8. Die Stadt nahm mit Eingabe vom 10. April 2025 zum Gebäude S.________weg 12a Stellung. Nach Gewährung einer sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 beantragten Fristerstreckung reichten diese ihre Stellungnahmen vom 5. Mai 2025 ein. Die Beschwerdeführerin 2 hielt dabei an den Rechtsbegehren gemäss ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 ausdrücklich fest. Der Beschwerdeführer 1 bestätigt die von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren.

9. Auf die Rechtsschriften, das Lärmgutachten und den Fachbericht Lärm wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen, Verfahren

a) Angefochten ist eine Verfügung der Baudirektion der Stadt Burgdorf, welche diese als «Verfügung, Verfahrensabschluss, Baupolizeiverfahren Nr. 2022-P0009» bezeichnete. Damit handelt es sich um eine Baupolizeiverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG[14] können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als Adressat als auch die Beschwerdeführerin 2 als Anzeigerin sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG).

b) Der Beschwerdeführer 1 vertritt jedoch die Ansicht, die Verfügung sei in einem falschen Verfahren ergangen. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass die Anlage zonenkonform sei, für sämtliche Bauten und Einrichtungen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen würden und keine der Baubewilligungen irgendwelche Auflagen bezüglich Lärmemissionen und oder Betriebszeiten enthalte, obschon das Thema Lärm in den betreffenden Baubewilligungsverfahren regelmässig ein Thema gewesen sei. Er verfüge somit seit mindestens 1985 über eine ohne besondere Auflagen bezüglich Betriebszeiten rechtskräftig bewilligte und zonenkonforme Anlage. Mit den neu verfügten Auflagen sei die Vorinstanz mithin auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zurückgekommen und habe die ursprünglichen Baubewilligungen nachträglich um zusätzliche Auflagen ergänzt. Damit verstosse die Vorinstanz gegen das Prinzip der Rechtskraft von Verfügungen, da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäss Art. 56 VRPG klarerweise nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 43 BauG seien nicht erfüllt. Die nachträglich verfügten Auflagen würden auch die aus der Eigentumsgarantie und dem Gebot von Treu und Glauben abgeleitete Besitzstandsgarantie verletzen. Die erstmalig verfügten Einschränkungen wären (wenn überhaupt) richtigerweise nicht in einem (nachträglichen) Baupolizeiverfahren, sondern im Rahmen eines (ursprünglichen) Baubewilligungsverfahren zu verfügen gewesen. Dafür bestehe aber kein Raum, da die betreffenden Baubewilligungsverfahren längst durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen seien. Das Baupolizeiverfahren sei nicht dazu da, eine bereits erteilte rechtskräftige Baubewilligung nachträglich zu ergänzen. Zweck eines Baupolizeiverfahrens sei vielmehr die Beseitigung von rechtswidrigen Anlagen (Art. 46 Abs. 1 BauG). Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein, vielmehr halte die Vorinstanz selber ausdrücklich fest, dass die aktuelle Situation dem (bau‑) bewilligten Zustand entspreche. Dazu komme, dass für die Durchführung des für die beschlossenen, erstmaligen zeitlichen Einschränkungen nötigen (ergänzenden) Baubewilligungsverfahrens nicht die Baupolizeibehörde, sondern vielmehr die Baubewilligungsbehörde zuständig sei. Die Verfügung sei damit auch von der falschen Behörde erlassen worden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob anstelle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht sogar das gesamte Verfahren im Sinne von Art. 40 VRPG zu kassieren sei. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 betont der Beschwerdeführer 1 nochmals, die nachträgliche, nochmalige Prüfung einer Frage, mit welcher sich die zuständigen Behörden bereits einmal befasst hätten, laufe auf einen unzulässigen Widerruf bzw. eine unzulässige Wiedererwägung der ursprünglichen Baubewilligung hinaus und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Dispositiv

Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, für die verfügten Einschränkungen bestehe kein Raum mehr, da die Baubewilligungsverfahren längst durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen seien, so trifft es zwar zu, dass die Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich bereits im Baubewilligungsverfahren geprüft wird. Nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind jedoch auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt. Die Herstellung des rechtmässigen Zustands setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei kommt dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zu wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt.[15] Auch wenn der Lärm in den verschiedenen Baubewilligungsverfahren teilweise ein Thema gewesen zu sein scheint, so enthielten die verschiedenen Baubewilligungen weder Auflagen zum Lärmschutz (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 18 ff.), noch scheinen jemals nähere Abklärungen / Untersuchungen zum Lärm vorgenommen worden zu sein. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selber ausführt (Rz. 96 und 98), wurden «in keinem der Baubewilligungsverfahren vor 2023 […] allfällige Lärmemissionen detailliert nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft» und hätten sich die Baubewilligungsbehörden «praktisch bei jedem Baubewilligungsverfahren mit möglichen Lärmemissionen befasst, auch wenn sie unter Umständen damals weitergehende materielle Prüfungen und Beweisaufnahmen hätten anordnen können / sollen.». Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung trotz dieser Ausführungen erwägt, die Anlage gelte damit formell trotzdem auch als emissionsüberprüft, so verhält sie sich widersprüchlich. Gleiches gilt für die Ausführungen der Stadt im Beschwerdeverfahren (Stellungnahme vom 17. Juni 2024, Rz. 4), wonach sich die jeweiligen Baubewilligungsbehörden im Laufe der Jahre zwar nicht detailliert mit möglichen Lärmemissionen der Anlage befasst hätten, solche – verursacht durch Einsprachen – jedoch trotzdem Teil der materiellen Prüfung gewesen seien und trotz fehlender Verzeichnung in den Akten davon auszugehen sei, dass die prüfenden Sachbearbeiter und die entscheidbefugten Organe bewusst keine möglichen Lärmemissionen erkannt hätten, welche zu Bauabschlägen oder entsprechenden Auflagen geführt hätten. Dieselbe Argumentation bringt auch der Beschwerdeführer 1 vor (vgl. Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024, Rz. 34 f.). Wie die Vorinstanz selber andeutet, bestehen jedoch keine Indizien und schon gar nicht Belege dafür, dass die Lärmemissionen in den vergangenen Baubewilligungsverfahren jemals Gegenstand näherer Abklärungen oder Untersuchungen gewesen wären. Das Gegenteil lässt sich – entgegen den Ausführungen der Stadt und des Beschwerdeführers 1 – weder aus dem Umstand ableiten, dass sich schon damals Einsprechende u.a. gegen den Lärm gewehrt haben, noch aus der Tatsache, dass im Bauentscheid zum Beachtennisfeld verfügt wurde, diese dürfe nur im selben zeitlichen Rahmen benutzt werden wie die weiteren Plätze der Tennisanlage. Der blosse Umstand, dass der Lärm teilweise an Einspracheverhandlungen thematisiert wurde, vermag keine genügende Überprüfung darzustellen. Letztlich ergibt sich aus den Sachverhaltsausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 17 ff.) in eindeutiger Weise, dass in den vorangegangenen Baubewilligungsverfahren allfällige Lärmemissionen nie im Detail überprüft wurden. Es kann daher gestützt auf diese Ausführungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Immissionen bei Erteilung der Baubewilligungen nicht vollständig vorausgesehen wurden. Dazu kommt, dass bei einer Anlage wie der Vorliegenden eine zuverlässige Prognose zum Voraus schwierig ist, was umso mehr gilt, als diese zusätzlich laufend und schrittweise erweitert wurde. Schliesslich wurde mit dem im Jahr 2015 vorgenommenen Ersatz des Belags von vier Spielfeldern (herkömmlicher Sandbelag zu synthetischem Sandbelag) eine Änderung der Anlage vorgenommen, für welche kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, womit die lärmrechtlichen Auswirkungen dieser Änderung nicht überprüft wurden. Dies gilt unabhängig von der Frage der Baubewilligungspflicht dieses Belagswechsels, haben doch auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes Rechnung zu tragen (vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG), womit eine lärmrechtliche Überprüfung diesbezüglich in jedem Fall nötig ist. Unter diesen Umständen müssen daher nachträgliche Massnahmen grundsätzlich möglich sein. Der Beschwerdeführer 1 kann sich daher vorliegend weder auf das Prinzip der Rechtskraft von Verfügungen noch auf die Besitzstandsgarantie berufen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist in dieser Konstellation sodann das Baupolizeiverfahren das richtige Verfahren.[16] Gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG treffen die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Vorschriften zum Umwelt- und Immissionsschutz (vgl. Art. 24 BauG, Art. 89 BauV[17]). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung wurde schliesslich von der Bau- und Planungskommission der Stadt Burgdorf als in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen entscheidbefugten Organ beschlossen[18], womit sich auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 als unbegründet erweisen und kein Anlass besteht für die von ihm verlangte Aufhebung gestützt auf Art. 40 VRPG.

c) Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Beschwerdesache überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der BVD als Rechtsmittelinstanz fällt. Diese ist gestützt auf Art. 49 BauG zuständig für Beschwerdeverfahren in baupolizeilichen Angelegenheiten. Stünde dagegen die Sanierung einer im Sinne des USG[19] altrechtlichen Anlage zur Diskussion, so wäre die BVD nicht die zuständige Beschwerdeinstanz. So sind Sanierungen nach Art. 16 ff. USG gemäss Rechtsprechung der BVD primär im allgemeinen Verfahren nach VRPG zu vollziehen. Zu beachten ist gemäss dieser Rechtsprechung insbesondere, dass eine Sanierung nach USG keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 BauG darstellt.[20] Bei einer Sanierung wäre daher nicht die BVD, sondern gestützt auf Art. 19 Abs. 3 KLSV die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) als erste Beschwerdeinstanz zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Burgdorf.

Vorliegend ist jedoch nicht von einem Sanierungstatbestand im Sinne von Art. 16 ff. USG auszugehen. Zwar steht fest, dass es sich bei der strittigen Tennisanlage um eine Anlage handelt, die schon vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestand. Von einer Sanierung einer altrechtlichen Anlage kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Anlage seit 1985 nicht (wesentlich) geändert wurde.[21] Der Beschwerdeführer 1 vertritt in seiner Beschwerde (Rz. 117) die Meinung, im Vergleich zu der im Jahr 1978 bewilligten und seit 1982 auf den Luftbildern zu erkennenden Anlage handle es sich bei den nachträglich bewilligten Projekten bloss um Erweiterungen von untergeordneter Bedeutung, weshalb diese nicht als wesentliche Änderung der Anlage qualifiziert werden könnten. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden: Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten zunächst Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art 8 Abs. 3 LSV). Die vorhersehbare Erhöhung der Lärmimmissionen ist jedoch nicht das einzige Kriterium für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung. Es muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich qualifiziert zu werden. Nach der Rechtsprechung können auch bedeutende Modernisierungen oder Kapazitätserweiterungen einer wesentlichen Änderung gleichkommen, selbst wenn sie nicht wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen bewirken.[22] Ebenso können Änderungen als wesentlich gelten, wenn sie einen weitreichenden Eingriff in die Bausubstanz darstellen oder erhebliche Kosten verursachen.[23] Hier wurde die Anlage nach dem massgebenden Stichtag (1. Januar 1985) mehrfach erweitert bzw. geändert (Erweiterung um drei Tennisplätze im Süden sowie Neubau Clubhaus Ende 1985, Beachtennisfeld im Jahr 2016, Belagsersatz auf vier Spielfeldern im Jahr 2015) und im Vergleich zum bewilligten Zustand vor diesem Stichtag von sechs Tennisfeldern mit provisorischem Clubhaus auf eine Anlage mit neun Tennisfeldern, einem Beachtennisfeld und einem neuen Clubhaus vergrössert. Dies stellt eine wesentliche Änderung der altrechtlichen Anlage dar, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte (angefochtene Verfügung, Rz. 121). Damit ist nicht von einem Sanierungstatbestand auszugehen. Die Stadt hat die Angelegenheit daher zu Recht in einem Baupolizeiverfahren beurteilt, womit die BVD (und nicht die SID) für die Beurteilung der Beschwerden zuständig ist.

d) Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist damit – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

e) Der Beschwerdeführer 1 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024, es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 in der Beschwerde vom 17. Mai 2024 (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) seiner Beschwerde vom 2. Mai 2024 unterzogen habe. Dabei führt er aus, die Beschwerdeführerin beantrage nicht etwa die Bestätigung der von der Vorinstanz verfügten zeitlichen und betrieblichen Einschränkungen, sondern vielmehr deren Aufhebung. Damit unterziehe sie sich seiner Beschwerde, habe er doch in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2024 ebenfalls die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz beantragt. Dieses Unterziehen der Beschwerdeführerin 2 unter sein Rechtsbegehren sei von der Rechtsmittelinstanz festzustellen.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer 1 in der Sache nicht gefolgt werden kann. So stellt die Beschwerdeführerin 2 den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen Gründen als er (der Beschwerdeführerin 2 gehen die angeordneten Massnahmen zu wenig weit, dem Beschwerdeführer 1 gehen diese zu weit). Aus diesem Grund stellt die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 der Rechtsbegehen) zusätzlich die Anordnung von vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen und allenfalls einer nachträglichen Lärmsanierung (Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Diese Rechtsbegehren sind zusammen zu lesen, womit feststeht, dass die Anträge der beiden Beschwerdeführenden nicht identisch sind und nicht von einem Unterziehen der Beschwerdeführerin 2 gesprochen werden kann. Weiter hat die Beschwerdeführerin 2 bereits in ihrer Beschwerde beantragt, ihr sei nach Erhalt des Lärmgutachtens Gelegenheit zu geben, um ihre Rechtsbegehren zu ergänzen (Ziff. 4 der Rechtsbegehren), was sie mit Stellungnahme vom 7. März 2025 auch gemacht hat. Spätestens mit diesen angepassten Rechtsbegehren – welche nach Beurteilung der BVD keine Ausdehnung des Streitgegenstands darstellen und damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (Stellungnahme vom 5. Mai 2025, Rz. 12) zulässig waren – wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 andere Anträge stellt als der Beschwerdeführer 1. Dazu kommt, dass auf das beantragte Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist. So kann eine Feststellungsverfügung nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend machen kann. Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen ist.[24] Für den Fall der Gutheissung des Gestaltungsbegehrens des Beschwerdeführers 1 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, erweist sich die beantragte Feststellung als unnötig. Insoweit ist ein zusätzliches Feststellungsinteresse zu verneinen.

2. Rechtliches Gehör

a) Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Vorinstanz habe seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung missachtet und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe nicht nur die Öffnungszeiten des Clubhauses eingeschränkt, sondern den Betrieb des Tennisplatzes an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG[25] komplett untersagt. Er sei von dieser Totalschliessung der Anlage an bestimmten Tagen komplett überrascht worden. Die Vorinstanz habe ihm zwar vor Erlass der Verfügung mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anwendung des FRG und/oder eine vollständige Schliessung der Tennisanlage an bestimmten Tagen sei dabei aber nie Thema gewesen. Auch die Anzeigerin habe dies nie verlangt. Er habe daher bis zum Erhalt der Verfügung keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm eine Komplettschliessung der Anlage an verschiedenen Tagen drohe, womit er auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich hierzu zu äussern. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Dasselbe gelte auch für den Entscheid, die Öffnungszeiten des Clubhauses drastisch zu beschränken. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht möglich, weil ihm dadurch eine Instanz verloren ginge. Die angefochtene Verfügung sei daher wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Behörde hat die Parteien grundsätzlich vor ihrem Entscheid anzuhören. Damit wird sichergestellt, dass die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen können. Die beabsichtigte Begründung der Verfügung oder des Entscheids oder gar ein Entwurf braucht den Parteien aber nicht vorgängig unterbreitet zu werden.[26] Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben und insofern die Offizialmaxime gilt, besteht im Allgemeinen kein Anspruch, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders zu äussern. Den Parteien ist jedoch Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung einzuräumen, wenn sich die Behörden auf Rechtsnormen stützen will, die bisher nicht einbezogen oder angesprochen wurden und mit deren Heranziehen sie nicht rechnen mussten.[27]

c) Die Beschwerdeführerin 2 verlangte bereits in ihrer Anzeige vom 9. September 2022[28] die Überprüfung der Lärmemissionen der Tennisanlage, beanstandete dabei die lärmtechnisch äusserst ungünstige Lage sowohl der Tennisplätze als auch des Clubhauses und schlug als mögliche Massnahmen u.a. auch die Einschränkung der Betriebszeiten sowie die Einhaltung einer Mittagsruhezeit an Wochenenden und Feiertagen vor. Als Rechtsgrundlagen erwähnte sie ihrer Anzeige sodann das USG und die LSV. Die Einschränkung der Betriebszeiten – auch des Clubhauses – sowie die Rechtsgrundlagen USG und LSV waren damit von Beginn an Thema. Der Beschwerdeführer 1 konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach äussern, wie er selber ausführt. Hinsichtlich der verfügten Einschränkung der Betriebszeiten sowohl des Tennisbetriebs als auch des Clubhauses liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Was die weiteren, von der Gemeinde angewendeten Rechtsgrundlagen anbelangt (neben dem USG und der LSV), so wurde zwar das Gemeindepolizeireglement (GPR)[29] von der Beschwerdeführerin 2 in den Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2024[30] ausdrücklich erwähnt, womit der Beschwerdeführer 1 mit dessen Anwendung rechnen musste. Nie erwähnt (weder von der Beschwerdeführerin 2 noch von Stadt) wurde jedoch die Anwendung des FRG. Die Schliessung an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG war damit im vorinstanzlichen Verfahren nie Thema. Dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer Mittagsruhezeit an Feiertagen als mögliche Massnahme erwähnte und sich in der Eingabe vom 9. April 2024[31] auch über den übermässigen Lärm während Ostern beklagte, vermag daran nichts zu ändern, reichen doch diese Aussagen nicht aus, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Anwendung des FRG hätte rechnen müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024, Rz. 16) ist eine Komplettschliessung an hohen Feiertagen nicht gleichzusetzen mit einer Einschränkung der Betriebszeiten. Zu der von der Stadt beabsichtigten und schliesslich auch verfügten Komplettschliessung der Anlage an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG hätte dem Beschwerdeführer 1 vor dem Entscheid Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden müssen. Dies ist unterblieben, womit die Vorinstanz diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführer 1 verletzt hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.[32] Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.[33]

Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der Beschwerdeführer 1 konnte sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu dem gestützt auf das FRG verfügten Spielverbot an hohen Feiertagen äussern, was er mit seiner Beschwerde auch gemacht hat. Der vorliegende Beschwerdeentscheid geht sodann auf diese Thematik ein. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit hat der Beschwerdeführer 1 seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch diesen Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die angefochtene Verfügung aus materiellen Gründen aufzuheben. Die Gehörsverletzung muss daher bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt werden.

3. Aktueller Betrieb, vorinstanzliche Verfügung

a) Die strittige Tennisanlage Lindenfeld umfasst insgesamt neun Tennisplätze, wovon sich sechs im Norden der Parzelle und drei im Süden der Parzelle befinden. Die vier Tennisplätze im Nordosten der Parzelle verfügen über eine Beleuchtungsanlage mit sechs Beleuchtungsmasten sowie über einen synthetischen Sandbelag (welcher ganzjährig bespielbar ist), die übrigen Tennisplätze sind nicht beleuchtet und weisen einen herkömmlichen Natursandbelag auf. Im Süden – zwischen den Parkplätzen und dem südöstlichen Einfeldtennisplatz und unmittelbar angrenzend an Letzteren – befindet sich ein Beachtennisfeld. In der Mitte der Anlage liegt das Clubhaus, welches im nördlichen Teil über Garderoben, WC-Anlagen sowie ein kleines Büro und im südlichen Teil über einen Aufenthaltsraum und eine Küche sowie über Lager- und Technikräume im Keller verfügt. Auf der südlichen Seite des Clubhauses befindet sich eine Terrasse mit Aussensitzplätzen, auf dem nördlichen Teil eine Dachterrasse. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (angefochtene Verfügung, Rz. 37 ff.) halte man sich seit jeher an die folgenden, selbstauferlegten Betriebszeiten gemäss «Spielreglement und Platzordnung»: Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Im Herbst/Winter stünden vier von neun Spielfeldern zur Verfügung. Zu dieser Zeit seien der Küchen- und Aufenthaltsbereich sowie die Garderoben im Clubhaus geschlossen und es finde weder ein Trainingsbetrieb noch ein Wettkampfbetrieb statt. Gemäss ergänzendem «Reglement Spielbetrieb Herbst/Winter auf den Plätzen 6 bis 9» sei der Spielbetrieb zu dieser Zeit freiwillig noch stärker eingeschränkt worden, indem das Spielen nur bis 21.00 Uhr möglich sei (und nicht bis 22.00 Uhr). Die Interclubmeisterschaft beschränke sich auf die Monate Mai bis Juni und der Club betreibe auch während dieser Meisterschaft keine Beschallungsanlage und kein öffentliches Restaurant. Gemäss den Angaben der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 104) betrug die Mitgliederzahl über 21 Jahre hinweg (1998 bis 2022 exl. 2008-2011) 439 Mitglieder (zwischen rund 400 und 500). Gemäss aktuellen Angaben des Beschwerdeführers 1 (Stellungnahme vom 6. März 2025, Rz. 21) zählt der Club aktuell 535 Mitglieder (davon 449 Aktivmitglieder, davon 143 Juniorinnen und Junioren). Weiter führt der Beschwerdeführer 1 in dieser Stellungnahme (Rz. 13) hinsichtlich des Interclub-Betriebs aus, es würden während maximal sechs Runden pro Jahr Interclub gespielt, d.h. während maximal 12 Tagen (sechs Runden à zwei Tage), wobei in der fünften und vor allem in der sechsten Runde deutlich weniger Spiele stattfinden würden.

b) Die Stadt Burgdorf erliess die verfügten Einschränkungen der Betriebszeiten gestützt auf verschiedene kantonalrechtliche/kommunalrechtliche Grundlagen und nicht gestützt auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes. So führt sie zu Letzterem zwar generell gewisse Grundlagen aus (angefochtene Verfügung, Rz. 113 ff.), kommt aber zum Schluss (Rz. 123 f.), dass die Anlage seit der Baubewilligung des Beachtennisfeldes vom 6. Juli 2016 keine wesentliche Veränderung erfahren habe und die Anlage weder baulich verändert noch der Betrieb soweit verändert worden sei, als dass eine Änderung im Sinne des Umweltschutzgesetzes entstanden sei. Ob der Tennisplatz an sich übermässigen, nicht gerechtfertigten Lärm, allenfalls zu gewissen Tages- und Wochenzeiten, emittiere, könne nur noch anhand weitergehender kommunal und kantonal geregelter Ruhezeiten geprüft werden. In der Folge geht die Vorinstanz auf das GPR ein (angefochtene Verfügung, Rz. 126 ff.), verfügt gestützt darauf aber einzig zeitliche Beschränkungen des Betriebs von lärmintensiven Geräten (Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 143). Die im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer 1 kommunizierten, geltenden Spielzeiten (angefochtene Verfügung, Rz. 108 f.) verfügten Einschränkungen (Spielbeginn Sonntag jeweils um 09.00 Uhr statt um 08.00 Uhr gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 140, Spielverbot an den hohen Festtagen gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 144) stützt die Stadt auf das FRG ab (angefochtene Verfügung, Rz. 130 ff.) Zu den neu verfügten Betriebszeiten des Clubhauses (Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 141) schliesslich führt die Vorinstanz aus (angefochtene Verfügung, Rz. 136), auch wenn das Clubhaus nicht dem Gastgewerbegesetz und den Regeln zu den normalen Öffnungszeiten unterstellt sei, könne die Baupolizeibehörde zur Vermeidung der Störung der öffentlichen Ordnung Nutzungen zeitlich beschränken (Art. 45 Abs. 2 BauG). Die Nutzung des Clubhauses sei zeitlich und in Abhängigkeit mit den Spielzeiten zu beschränken.

c) Im Folgenden ist zunächst auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes einzugehen (E. 4 bis E. 6). Danach geht es um die Frage der Zulässigkeit von betrieblichen Einschränkungen gestützt auf die erwähnten kantonalen und kommunalen Rechtsgrundlagen (E. 7 bis 10).

4. Lärmimmissionen nach Bundesrecht: Grundlagen

a) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG, Art. 1 LSV). Das Umweltschutzrecht sieht die Begrenzung dieser unerwünschten Einwirkungen an der Quelle nach einem zweistufigen Konzept vor: Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Dabei sind zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbeschränkungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Ob die Voraussetzungen einer verschärften Emissionsbegrenzung gegeben sind, hat die Behörde anhand der Belastungsgrenzwerte zu beurteilen. Zum massgebenden Lärm gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.[34]

b) Das Umweltschutzrecht sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Vorliegend ist unbestritten, dass die Tennisanlage Lindenfeld vor diesem Stichdatum bestand und es sich damit um eine altrechtliche Anlage handelt. Weiter steht – mit Verweis auf E. 1c – fest, dass die Anlage nach dem 1. Januar 1985 als massgebenden Stichtag wesentlich geändert wurde. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (angefochtene Verfügung, Rz. 121). Ob die Anlage seit der letzten Baubewilligung vom 6. Juli 2016 nicht mehr geändert wurde, wie dies die Vorinstanz vorbringt (angefochtene Verfügung Rz. 122 f.), ist dabei irrelevant, ist doch für die Beurteilung der wesentlichen Änderung auf den erwähnten Stichtag vom 1. Januar 1985 abzustellen. Da es sich somit um eine wesentlich geänderte, altrechtliche Anlage handelt, steht einerseits – wie ausgeführt (E. 1c) – fest, dass nicht von einem Sanierungstatbestand im Sinne von Art. 16 USG auszugehen ist, und andererseits gelangt Art. 8 LSV zur Anwendung. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile zunächst nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV, vorsorgliche Emissionsbegrenzung, vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG). Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV müssen sodann die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte werden vom Bundesrat festgelegt (Art. 13 USG), wobei die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen Belastungsgrenzwerte, wie dies für den Alltaglärm oder Lärm von Sportanlagen der Fall ist, so müssen solche Lärmimmissionen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).[35]

Die Beschwerdeführerin 2 weist in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 (Rz. 57) darauf hin, im Fachbericht der KAPO sei richtigerweise festgestellt worden, dass bei bestehenden Anlagen, welche Änderungen erfahren, die mit deutlich höheren Lärmimmissionen einhergehen, die Planungswerte und nicht die tiefer liegenden Immissionsgrenzwerte zur Anwendung gelangten. Dies werde im Fachbericht nicht näher dargelegt. Es trifft zu, dass auch die Änderung einer bereits vor dem 1. Januar 1985 bestehenden Anlage als Neubau gilt, wenn bei einer gesamtheitlichen Betrachtung die geänderte Anlage einer neuen Anlage gleichkommt. Ein Neubau liegt etwa vor, wenn nach der Änderung der bestehende Teil gegenüber dem neuen Teil als unbedeutend erscheint.[36] Auch die vollständige Zweckänderung von ortsfesten Anlagen und Bauten gilt als neue Anlage (Art. 2 Abs. 2 LSV). Führt schliesslich die Änderung einer vor 1985 bestehenden Anlage, die bisher nur geringfügig Lärm verursachte, zu störendem Lärm, so gelten für sie die Vorschriften über neue Anlagen.[37] Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Hinweis auf den Fachbericht überhaupt vorbringt, dass die strittige Tennisanlage ihrer Ansicht nach einer neuen Anlage gleichzusetzen sei. Explizit bringt sie dies nicht vor und begründet entsprechend diese Ansicht auch nicht. Vielmehr spricht sie sowohl in ihrer Beschwerde (Rz. 20) als auch in ihrer Beschwerdeantwort (Rz. 22) noch selber von einer wesentlich geänderten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV. Dies zu Recht: Bei der vorliegenden Erweiterung der Anlage mit sechs Tennisfeldern mit provisorischem Clubhaus (vor dem Stichtag vom 1. Januar 1985) zu einer Anlage mit neun Tennisfeldern, einem Beachtennisfeld und einem neuen Clubhaus kann nicht davon gesprochen werden, dass der bestehende Teil nach der Änderung gegenüber dem neuen Teil als unbedeutend erscheint. Ebenso wenig kann bei dieser Ausgangslage und angesichts der lärmrechtlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend, E. 6) davon ausgegangen werden, dass die Änderungen der vor 1985 bestehenden Anlage zu störendem Lärm führten. Massgebend ist damit gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV das für eine wesentliche Änderung einer altrechtlichen Anlage geltende Niveau anhand der Immissionsgrenzwerte. Selbst wenn die Anlage – entgegen diesen Ausführungen – einer neuen Anlage gleichzusetzen wäre, so zeigen die nachfolgenden Ausführungen gestützt auf die Fachbeurteilung der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der KAPO, dass die bestehende Anlage zu höchstens geringfügigen Störungen führt und damit auch ein Immissions-Niveau anhand der strengeren Planungswerte eingehalten ist.

Als Entscheidhilfe für die Einzelfallbeurteilung von Alltagslärm werden dabei etwa die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, oder bei Sportlärm die Vollzugshilfe Sportlärm herangezogen.[38] Bei der vom BAFU im Jahr 2017 herausgegebenen Vollzugshilfe Sportlärm handelt es sich nicht um eine Norm, die zwingend beachtet werden müsste, sondern um eine Empfehlung. Die darin enthaltene Methodik beruht im Grundsatz auf der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), kann aber als eigenständige Methode angewendet werden. Die Ermittlung von Sportlärm besteht gemäss Vollzugshilfe Sportlärm (S. 17) aus drei Schritten: Im ersten Schritt wird die Anlage beschrieben und eine rechtliche Einteilung vorgenommen. Die Lärmquellen werden identifiziert und die Lärmimmissionen bei den nächsten lärmempfindlichen Räumen oder den noch unbebauten Bauzonen ermittelt. Vorsorgliche, lärmmindernde Massnahmen sind zu prüfen und falls vorhanden, umzusetzen. Im zweiten Schritt beurteilt die Vollzugsbehörde das Ausmass der Störung durch den Sportlärm im Einzelfall anhand von Richtwerten und den vorsorglich umgesetzten, lärmmindernden Massnahmen. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden dargelegt. Im letzten Schritt sind, sofern notwendig, weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen aufzuzeigen, auf ihre Umsetzbarkeit zu beurteilen und allenfalls zu verfügen.

c) Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, erfordert eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist die Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungswerte gestellt werden. Im Zusammenhang mit sogenanntem Alltagslärm sind Abklärungen allerdings nur nötig, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass unzulässiger Lärm auftritt; bei Bagatellbelästigungen sind weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich.[39]

5. Lärmimmissionen nach Bundesrecht: Standpunkte, Lärmgutachten und Fachbeurteilung

a) Der Beschwerdeführer 1 bringt in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe sich bei der von ihr angeordneten Massnahme (zu Recht) nicht auf die Umweltschutzgesetzgebung berufen. Er habe seine Anlage gestützt auf entsprechende rechtskräftige Baubewilligungen in gutem Glauben ohne behördliche Einschränkungen, aber mit selbst auferlegten Betriebszeiten genutzt. Weiter argumentiert er, die Anordnung von zusätzlichen Auflagen bezüglich Betriebszeiten bzw. Lärm setze voraus, dass seine Anlage tatsächlich unzulässige Lärmemissionen verursache. Zu diesem Zweck hätte zwingend abgeklärt und festgestellt werden müssen, wann, wo, wie stark und in welcher Form die Anlage Lärm verursache. Dies sei von der Vorinstanz in keiner Weise abgeklärt worden. Auch die angefochtene Verfügung enthalte keine diesbezüglichen Feststellungen. Ein Entscheid, mit welchem Auflagen bezüglich Lärm gemacht würden, ohne dass die Lärmsituation vorher umfassend abgeklärt worden wäre, sei mangelhaft, wenn nicht sogar willkürlich. Die angefochtene Verfügung müsse aus diesem Grund aufgehoben werden.

Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert in ihrer Beschwerde, die Tennisanlage sowie der Spielbetrieb seien in den letzten Jahrzehnten massiv erweitert worden, wodurch die Nutzungsintensität und die Lärmemissionen folgelogisch stark zugenommen hätten. Die Anlage umfasse unterdessen neun teilweise ganzjährig nutzbare Tennisplätze und einen Beachtennisplatz. Die Tennisanlage werde 7 Tage die Woche von morgen früh bis abends spät ohne Unterbruch betrieben. Es sei aktuell davon auszugehen, dass die Belastungsgrenzwerte in der Wohnzone 2 mit Lärmempfindlichkeitsstufe II durch den Betrieb der Tennisanlage nicht eingehalten werde. Die ständige Erweiterung der Anlage und die erhöhte Nutzung würden zu einer ausserordentlich hohen Lärmbelastung in der Nachbarschaft führen, verursacht durch das eigentliche Tennisspiel, aber insbesondere auch durch die Tennisspieler und durch das Publikum bei Anlässen. Sie habe daher im April 2024 eine eigenständige Lärmmessung vorgenommen, welche die massive Lärmbelastung an einem durchschnittlichen Wochenende aufzeigen würden (Samstag 12.10 Uhr, konstante 72 dB, ohne Wind und bei Belegung von 3 bis 4 Plätzen; Sonntag 13.20 Uhr, zwischen 53 und 74 dB, praktisch windstill bei Belegung von 4 Plätzen). In der Hoch- und Turniersaison sei nochmals von deutlich höheren Messwerten auszugehen. Turniere hätten überdies generell eine hohe Lärmbelastung zur Folge, einerseits aufgrund der Intensität und Emotionalität der Spiele, andererseits aufgrund des Zuschaueraufkommens. Auch der Tennisunterricht generiere mehr Lärm als ein Amateurspiel. Die Zunahme der Nutzungsintensität sei demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl baupolizeilich relevant. Dazu komme, dass die Sportanlage als Freizeitanlage genutzt werde. Schliesslich sei die Lage zu berücksichtigen: Die Anlage sei auf zwei Seiten von überbauten Hängen begrenzt, die den Lärm reflektieren und damit zusätzlich verstärken. Dies alles führe dazu, dass der Lärm auf ihrem Grundstück unerträglich sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den umweltschutzrechtlichen Bestimmungen würden bestritten. Auch im Bereich der Sportanlagen würden Richtwerte bestehen, die es hinsichtlich Lärmemissionen zu berücksichtigen gelte. Gemäss Art. 36 LSV sei die Vorinstanz als zuständige Vollzugsbehörde dazu verpflichtet, Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien oder ihre Überschreitung zu erwarten sei. Dieser Ermittlungspflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Sie beantrage daher weiterhin, dass ein Lärmgutachten gemäss Vollzugshilfe Sportlärm eingeholt werde und ihr nach Erhalt Gelegenheit zu geben sei, ihre Rechtsbegehren zu ergänzen. Neben einer fehlenden Überprüfung der Grenz- bzw. Richtwerte mittels Lärmgutachten habe die Vorinstanz unterlassen zu klären, welche vorsorglichen weiteren Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien. Die Möglichkeiten für weitere bauliche Massnahmen seien vielfältig, zu denken sei etwa an die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen, eine Bepflanzung des Sportanlagenareals, die Verwendung lärmmindernder Ballfangzäune und Bodenbeläge, die Beschichtung von lärmreflektierenden Wänden mit schallschluckenden Materialien usw. Daneben hätten auch weitergehende betriebliche Einschränkungen erfolgen können, insbesondere die Einhaltung der Mittagsruhe. Die in der angefochtenen Verfügung vorgesehenen Betriebseinschränkungen gingen zu wenig weit. Nach erfolgter Instruktion passte die Beschwerdeführerin 2 mit Stellungnahme vom 7. März 2025 ihre Rechtsbegehren an und konkretisierte damit ihre Forderungen. Dabei verlangte sie – über die angefochtene Verfügung hinaus – insb. eine weitergehende Beschränkung der Spielzeiten (Spielverbot über die Mittagszeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr, Spielzeit von Montag bis Samstag am Abend im kalendarischen Herbst und Winter nur bis 20.00 Uhr statt bis 21.00 Uhr, Nutzung der Plätze 6 und 7 ganzjährig nur bis maximal 17.00 Uhr, Ausdehnung der Spielzeiten an Sonntagen auf Feiertage), das Statuieren eines Verbots von Beschallungsanlagen, die Pflicht zur Nutzung eines elektrobetriebenen Laubbläsers für den Unterhalt, eine Beschränkung von Unterhaltsarbeiten auf die Zeit zwischen 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ein Verbot des Betriebs der Bewässerungsanlage nach 22.00 Uhr, die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung bei der Baupolizei für die Durchführung von Matches und anderen Veranstaltungen sowie als bauliche Lärmschutzmassnahmen wie Lärmschutzwände bzw. -dämme oder Erdwälle sowie eine geeignete Bepflanzung mit schallabsorbierenden Sträuchern, Hecken, Bäumen o.ä. (im Detail, vgl. I. Sachverhalt, Ziff. 5). Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 7. März 2025 und vom 5. Mai 2025 das eingeholte Lärmgutachten sowie den Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern als mangelhaft, indem die Gutachter wie auch die Fachstelle den rechtserheblichen Sachverhalt in verschiedenen Punkten nicht, ungenügend oder falsch abgeklärt bzw. festgestellt hätten.

Die Stadt führt in der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 aus, es sei erkannt worden, dass es sich hier um eine seit Jahrzehnten zonenkonforme und baubewilligte ortsfeste Anlage handle. Es wäre daher unverhältnismässig gewesen die absoluten Emissionen des Tennisspiels ganz konkret festzustellen bzw. zu messen. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 führt die Stadt aus, sie habe bewusst auf die Einholung eines Lärmgutachtens verzichtet. Der Tennisplatz in den heute bestehenden Ausmassen sei eine baubewilligte, zonenkonforme und nach der Umweltschutzgesetzgebung wesentlich geänderte, ortsfeste Anlage, deren Einwirkungen auf die Umgebung grundsätzlich zu dulden seien (Art. 89 BauV). Es sei daher vom Grundsatz und auch vom Aufwand her unverhältnismässig, diese altrechtliche Anlage mittels Berechnungen und/oder Messungen auf ihre absolute Zulässigkeit hin an sich neu zu überprüfen.

b) Das Rechtsamt der BVD erachtete es vorliegend als angezeigt, vom Beschwerdeführer 1 ein Lärmgutachten einzuholen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 1 mit der Einreichung des Lärmgutachtens der B.________ AG vom 25. November 2024 (im Folgenden: Lärmgutachten) nach. Darin werden zunächst die gesetzlichen Anforderungen und das Vorgehen näher umschrieben (Ziff. 2) und u.a. festgehalten, dass die Tennisanlage V.________ zu grossen Teilen vor 1985 baubewilligt worden sei, womit die Immissionsrichtwerte (IRW) massgebend seien. Würden die die Lärmbelastungen unterhalb den IRW liegen, könne gemäss Vollzugshilfe Sportlärm davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine erhebliche Störung handelt. Für die exponiertesten Gebäude (Abbildung 1) in der Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) sei tagsüber ein IRW von 60 dBA und abends von 55 dBA massgebend (Tabelle 1). Das Vorgehen bei der Beurteilung des Sportlärms basiere auf der Vollzugshilfe Sportlärm. Diese unterscheide zwischen dem (intensiven) Normalbetrieb, den sogenannten seltenen Ereignissen (wenige Tage pro Jahr) und den Veranstaltungen von herausragender Bedeutung. Da auf dem Tennisplatz weder seltene Ereignisse noch Veranstaltungen herausragender Bedeutung massgebend seien, sei einzig der Normalbetrieb beurteilt worden. Unter dem Normalbetrieb werde gemäss Vollzugshilfe Sportlärm eine Sportwoche mit einer intensiven Nutzung verstanden, in welcher die Auslastung der Anlage am höchsten sei (typischerweise Sommer). Die Lärmbeurteilung /-ermittlung erfolge differenziert für die unterschiedlichen Beurteilungsperioden und mittels Unterteilung in zwei unterschiedliche Lärmphasen mit charakteristischen Lärmeigenschaften (Tennissport und Zuschauer), welche energetisch addiert würden (Methodik und Vorgehen, vgl. im Detail Ziff. 2.3 des Lärmgutachtens).

Gemäss Ziff. 3 «Emissions- und Betriebsannahmen» würden die Emissionen der beiden Lärmquellen Tennissport und Zuschauer auf der VDI-Richtlinie 3770 «Emissionskennwerte technischer Schallquellen - Sport- und Freizeitanlagen» basieren, wobei die in der Vollzugshilfe Sportlärm erläuterten Anpassungen berücksichtigt worden seien. Die Emissions- und Betriebsannahmen für den Tennissport sind in Ziff. 3.1 aufgeführt, wobei bei dieser Lärmquelle vom (intensiven) Normalbetrieb als Worst-Case ausgegangen wurde, wonach die neun Tennisplätze täglich sowohl tagsüber als auch abends genutzt werden (Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Für die Zuschauer sind die Emissions- und Betriebsannahmen in Ziff. 3.2 im Detail ausgeführt. Dabei wurde u.a. davon ausgegangen, dass bei den Trainings oder beim Freispiel keine Zuschauer anwesend seien. Im (intensiven) Normalbetrieb seien Zuschauer ausschliesslich bei den Interclub-Matches am Samstag und Sonntag tagsüber anwesend, welche sich auf die unterschiedlichen Zuschauerbereiche verteilen würden. Die Zuschauerbereiche würden 5 Bänke (an den Feldern 3, 4, 6, 7) mit je 4 Zuschauern, eine Lounge (südlich vom mittig gelegenen Clubhaus) mit 12 Zuschauern und eine Tribüne (am Feld 1) mit 30 Zuschauern umfassen (vgl. Abb. 1). Die Lage und Anzahl der Zuschauer könne natürlich variieren und stimme nicht immer gänzlich mit den hier getroffenen Annahmen für eine Intensivwoche überein. Es sei zu betonen, dass es sich bei den Annahmen um einen Worstcase handle. Meist seien weniger Zuschauer auf der Anlage als hier angenommen. Ausgegangen wurde sodann von den Annahmen, dass Zuschauer die Bänke, Lounge und Tribüne ca. 11 Stunden am Samstag und am Sonntag nutzen, dass ein Achtel der Zeit geklatscht wird und dass sich die Zuschauer bei einem Tennismatch eher ruhig verhalten würden, weshalb als Art der Quelle das normale Klatschen gewählt worden sei.

Die Lärmbelastung und -beurteilung findet sich in Ziff. 4 des Lärmgutachtens: Für den exponiertesten Beurteilungspunkt der Nachbarschaft (BP 10: V.________weg 2d, vgl. Abb. 1) wurde dabei ein Beurteilungspegel während der Tagperiode werktags von 54 dBA, während der Tagperiode sonntags von 59 dBA und am Abend zwischen 20.00 und 22.00 Uhr werktags von 53 dBA errechnet (Tabelle 6). Zum Mittelungspegel seien dabei die aufgeführten Zeitkorrekturen hinzuaddiert worden und für die Aufprallgeräusche der Tennisbälle sei gestützt auf die Vollzugshilfe Sportlärm ein Zuschlag der Impulshaltigkeit von 6 dBA, für das Klatschen der Tenniszuschauer ein solcher von 2 dBA vergeben worden. Die IRW würden nicht nur für den exponiertesten Beurteilungspunkt eingehalten, sondern auch bei allen anderen BP (vgl. Anhang I). An der Liegenschaft am S.________weg 12 (Beschwerdeführerin 2) würden die IRW tagsüber werktags und sonntags um mindestens 8 dBA und am Abend werktags um 4 dBA unterschritten.

Als Fazit kamen die Gutachter zum Schluss (Ziff. 5), dass die Lärmbeurteilungspegel für den Sportlärm auf der Tennisanlage Lindenfeld in Burgdorf für alle Beurteilungsperioden zum Teil deutlich unterhalb der IRW seien, namentlich auch an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2 am S.________weg 12. Dies unter der «Worstcase-Annahme», dass in der Intensivwoche kein Regen falle, da Sandplätze nur bei trockenen Bedingungen bespielt werden können, und dass auch auf den Feldern, welche über keine Beleuchtung verfügen, jeweils bis um 22.00 Uhr gespielt werde. Zudem sei bei den Zuschauern von einem «Worstcase» ausgegangen worden, sowohl hinsichtlich der Dauer des Klatschens als auch hinsichtlich der Zuschauermenge. Es könne deshalb basierend auf den Ausführungen gefolgert werden, dass die Anforderungen des USG und der LSV für alle Nachbargebäude in Bezug auf die Beurteilung nach der Vollzugshilfe Sportlärm sowohl in der Tagperiode (werktags, sonntags) als auch abends (werktags) erfüllt seien.

c) Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern (im Folgenden: Fachstelle) beurteilte in der Folge mit Fachbericht vom 14. Januar 2025 (im Folgenden: Fachbericht Lärm) die zu erwartenden Lärmimmissionen der strittigen Anlage und nahm dabei zum Lärmgutachten Stellung. Die Fachstelle beurteilte dabei gemäss Ziff. 5 die strittige Anlage sowohl als Neuanlage (Einhaltung der Planungswerte) als auch als bestehende Anlage (Einhaltung der IGW). Im Zusammenhang mit dem Lärmgutachten und der darin beurteilten Tennisanlage führte sie aus (Ziff. 5.1.4 und 6.1.2), dass in diesem die zu erwartende Lärmbelastung durch die sportlichen Tätigkeiten auf Grundlage des zurzeit praktizierte Betriebskonzepts bzw. den Belegungsplan der Spielfelder dargelegt worden sei. Das Gutachten sei richtigerweise unter Beizug der Vollzugshilfe Sportlärm erstellt worden. Es weise eine folgerichtige Beurteilungsmethodik auf und berücksichtige die Lärmquellen Tennisspiel und Zuschauer. Die relevanten lmmissionspunkte seien in die Untersuchung mit einbezogen worden. In den Berechnungen werde von einem sog. «Worst-Case-Szenario» ausgegangen. Es werde diesbezüglich eine Woche angenommen, in welcher während der ganzen möglichen Dauer der Spielzeit sämtliche neun Tennisfelder belegt seien. Das im Lärmgutachten angenommene «Worst-Case-Szenario» weise die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an sämtlichen Beurteilungsstandorten aus. In Bezug auf die Einhaltung der Planungswerte werde der Richtwert der Vollzugshilfe Sportlärm in der am stärksten von den Immissionen betroffenen Anwohnerschaft gemäss Gutachten sonntags um 4 dB und während der Woche abends um 3 dB überschritten. Am Standort der Beschwerdeführerin werde der Richtwert während der Woche abends um 1 dB überschritten, sofern die Einhaltung des Planungswertes zur Geltung komme. Es sei aber zu erwähnen, dass das angewendete «Worst-Case-Szenario» das höchstmögliche Immissionsniveau des Tennisspiels auf der Tennisanlage abbilde. In der Praxis sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass längst nicht an allen Wochentagen sämtliche Tennisfelder gleichzeitig – und dies während der ganzen möglichen Spielzeit – bespielt würden. Witterungsbedingte Einflüsse (z.B. schlechtes Wetter, Regenfälle etc.) führten ebenfalls dazu, dass effektiv von einer tieferen Spielplatzbelegung ausgegangen werden müsse. Zwecks Verifizierung der tatsächlichen Spielplatzbelegung während des saisonalen Betriebes sei ihnen Einsicht in das Platzreservationssystem «GotCourts» gewährt worden. Summarisch sei dabei erkennbar, dass grossmehrheitlich mehrere Spielfelder nicht belegt gewesen seien und nur an einigen wenigen Tagen bis um 22.00 Uhr Tennis gespielt worden sei. Ebenso könne berücksichtigt werden, dass durch einen Wechsel des Spielerteams auf einem Spielfeld variable Zeiten verursacht würden, in denen kein Tennisspiel praktiziert werde. Sämtliche Faktoren würden wesentlich zu einer Senkung der Lärmimmissionen beitragen. Aus den dargelegten Gründen gehen die Fachstelle davon aus, dass die Lärmimmissionen – gegenüber dem Lärmgutachten – effektiv deutlich tiefer seien und sogar die Planungswerte an sämtlichen Beurteilungsstandorten eingehalten werden könnten. Das Tennisspiel auf der Tennisanlage würde sie deshalb, unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts, als höchstens geringfügig störend einstufen.

Gemäss Fachbericht Lärm seien im Gutachten allfällige Lärmimmissionen, die vom Clubhaus, den Unterhaltsarbeiten und von den Parkiervorgängen auf dem Parkplatz ausgehen würden, nicht berücksichtigt worden (Ziff. 5.1.4). Diese seien im Hinblick auf das Gesamtimmissionsniveau ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diesem Grund nahm die Fachstelle eine Beurteilung dieser weiteren Lärmquellen vor:

Hinsichtlich des Clubhauses (vgl. Ziff. 5.1.5 und 6.1.3) erachtete die Fachstelle eine Beurteilung anhand der Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale» des Cercle Bruit als angezeigt, auch wenn es sich dabei nicht um einen gastgewerblichen Betrieb handle. Unter Umschreibung und Berücksichtigung des Innenraums (Ziff. 5.1.5.1) sowie des Aussenbereichs (Ziff. 5.1.5.2) kam die Fachstelle bei ihrer Beurteilung zum Schluss (Ziff. 6.1.3), dass mit dem vorliegenden Konzept keine speziellen lärmintensiven Situationen erkennbar seien. Bei ordnungsgemässer Führung des Clubhauses gemäss der dargelegten Konzeption (kein Musikkonzept) seien höchstens geringfügige Lärmimmissionen aus dem Innern des Clublokals und von der Nutzung des Aussenraumes in der Nachbarschaft zu erwarten.

Hinsichtlich der Unterhaltsarbeiten (vgl. Ziff. 5.1.6 und 6.1.4) habe ein Beurteilung des lmmissionsniveaus nach Anhang 6 der LSV zu erfolgen. Auf eine vertieftere Betrachtung dieser Lärmquellen könne jedoch verzichtet werden. Konzeptionell und technisch seien keine signifikanten Anhaltspunkte vorhanden, die das Gesamtimmissionsniveau hierdurch wesentlich beeinflussen würden. Wie durch sie anlässlich von anderweitigen Untersuchungen von anderen Sportanlagen (Fussball-, Golfplätze) bereits mehrmals festgestellt, würden die Unterhaltsarbeiten und technischen Anlagen nicht derart ins Gewicht fallen, dass dadurch mit einer Überschreitung von Planungs- oder gar der Immissionsrichtwerte gerechnet werden müsse. Dies sei mitunter auf die Beurteilungsmethodik beim Industrie- und Gewerbelärm zurückzuführen, bei welcher die Lärmimmissionen auf ein jährliches Mittel berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die lärmintensiven Unterhaltsarbeiten zur Tageszeit und von Montag bis Samstag durchgeführt würden, stufe sie die Unterhaltsarbeiten als höchstens geringfügig störend ein (Planungswert eingehalten). Konzeptionell sei dies in diesem Fall auch vorgesehen. Die durch die beiden Platzwarte durchgeführten Platzvorbereitungen in der Zeit zwischen 05.00 - 06.00 Uhr bzw. die Arbeiten vor 07.00 Uhr oder 08.00 Uhr am Sonntag seien als nicht lärmintensiv einzustufen. Ebenfalls höchstens geringfügig seien die Lärmimmissionen bei der Nutzung der Bewässerungsanlage und von den Parkiervorgängen einzustufen. Es sei deshalb nach ihrer Beurteilung nicht erforderlich, dass durch den Anlagebetreiber ein ergänztes Lärmgutachten eingereicht werden müsste.

Auch im Zusammenhang mit dem Sekundärlärm (vgl. Ziff. 5.2 und 6.3) kam die Fachstelle zum Schluss, dass bei einer ordnungsgemässen Nutzung der Anlage die zu erwartenden Lärmimmissionen der Zu- und Weggänge von Personen erfahrungsgemäss als geringfügig einzustufen seien. Bei der Tennisanlage seien denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einem übermässigen Immissionsniveau von Sekundärlärmimmissionen beitrage. Die Sensibilisierung von Nutzerinnen und Nutzern der Gesamtanlage auf geeignete Art und Weise (z.B. mittels Reglementen, Verhaltensanweisungen, Nutzungsordnungen etc.) könne zur Lärmminderung beitragen.

Das Fazit des Fachberichts Lärm (Ziff. 7) lautet wie folgt:

a) Beurteilung der Lärmimmissionen (Belastung/Störung der Nachbarschaft durch Lärm)

Die dargelegte Nutzung der Tennisanlage des Tennisclubs Burgdorf (einschliesslich den Unterhaltsarbeiten) führt zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft (Planungsgrenzwert eingehalten, was gleichzeitig auch die Einhaltung des lmmissionsgrenzwertes beinhaltet).

Der innerbetriebliche Lärm des Clublokals führt mit einem allfälligen Musikschallpegel von max. Leq 75 dB(A)/10s zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft.

Die Nutzung der Aussenfläche beim Clubhaus führt zu höchstens geringfügig einzustufenden Störungen in der Anwohnerschaft.

b) Untersuchung des Sekundärlärms (Lärm ausserhalb der Anlage/des Betriebes durch Gäste inkl. Parkplatzsituation, Zu- und Wegfahrt)

Die Zu- und Wegfahrt sowie die Parkplatznutzung führt gemäss Betriebskonzept zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft.

c) Stellungnahme zum Lärmgutachten (Formelle Prüfung i.S. Anwendung von Richtlinien und Gesetzesgrundlagen)

Das Lärmgutachten der Firma B.________ AG vom 25. November 2024 basiert auf der Vollzugshilfe BAFU zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm. Es weist eine folgerichtige und schlüssige Beurteilungsmethodik des Tennislärms aus.

Nicht berücksichtigt wurden allfällige Lärmimmissionen, die vom Clubhaus, den Unterhaltsarbeiten und von den Parkiervorgängen auf dem Parkplatz ausgehen. Deshalb kann für eine Beurteilung der Gesamtanlage nicht ausschliesslich auf das Lärmgutachten abgestützt werden.

Die im Lärmgutachten nicht berücksichtigten Lärmquellen wurden durch unsere Fachstelle untersucht (vide Ziff. 5.1.5 ff.). Wir kommen zum Schluss, dass konzeptionell und technisch keine signifikanten Anhaltspunkte vorhanden sind, die das Gesamtimmissionsniveau der Tennisanlage hierdurch wesentlich beeinflussen und deshalb von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nach unserer Ansicht deshalb nicht erforderlich, dass durch Anlagebetreiber ein ergänztes Lärmgutachten eingereicht werden müsste. […]

d) Vorschläge für Massnahmen/Auflagen zur Lärmminderung

Im Sinne der Vorsorge, sollten mind. ngt. Punkte in eine geeignete Bewilligung und/oder Entscheid einfliessen bzw. anderweitig verfügt werden:

Der Tennissport kann in folgenden Zeiten ausgeübt werden:

Mo - Sa: 08.00 - 22.00 Uhr

So: 08.00 - 20.00 Uhr

Die Nutzung des Clubhauses inkl. der Aussenfläche ist täglich bis 00.30 Uhr gestattet.

Im Aufenthaltsraum des Clubhauses ist allfällig höchstens ein Hintergrundmusikangebot (Leq 75 dB(A)/10s) zulässig.

Bei jeglichem Musikangebot im Clubhaus und/oder anderweitigen lärmintensiven Situationen sind Türen und Fenster generell geschlossen zu halten.

Im Freien ist jegliche Beschallung und/oder musikalisches Angebot nicht gestattet.

Anlässe bzw. Veranstaltungen mit Musikbeschallungen und/oder einem hohen Besucheraufkommen sind im Einzelbewilligungsverfahren zu beurteilen. Die Anzahl lauter Anlässe richtet sich nach der ortsüblichen Praxis.

Die Anlagebetreiberin hat mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzungszeiten sowie Ruhe und Ordnung auf der Anlage eingehalten werden. Verhaltensregeln und geltende Öffnungszeiten sind den Vereinsmitgliedern auf geeignete Art und Weise zu kommunizieren.

Lärmintensive Unterhaltsarbeiten haben von Montag bis Samstag während der Tageszeit (07.00 Uhr bis 19.00 Uhr) zu erfolgen. Allfällige kommunale Bestimmungen über eine geltende Mittagsruhe sind zu berücksichtigen. Die Platzbewässerung darf nicht vor 07.00 Uhr in Betrieb genommen werden.

6. Lärmimmissionen nach Bundesrecht: Beurteilung

a) Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet zunächst, dass im Lärmgutachten bei der Ermittlung der Lärmimmissionen das Nebengebäude ihrer Liegenschaft (S.________weg 12A) ausser Acht gelassen wurde. Dieses Gebäude sei ebenfalls als Berechnungspunkt zu berücksichtigen. Es handle sich bei diesem Nebengebäude um einen Massivbau mit Ziegeldach, drei Fenstern und drei Eingangstüren aus dem Jahr 1926. Alle Fenster und Eingangstüren verfügten über Fensterläden bzw. Jalousien. Die Decke der Innenräume des Nebengebäudes sei mit Stuckatur versehen, es verfüge über zwei eingebaute Eckschränke und sei mit einer Garage und (Neben-)räumen unterkellert. Das Gebäude sei ausgestattet mit Stromanschlüssen und eingerichtet als Wohnraum mit WLAN, so dass es sich ohne die Lärmbelastung durch die Tennisanlage als Büro bzw. als Homeoffice eignen würde. Es sei zwar nicht isoliert, die fehlende Isolation entspreche aber dem damaligen Baustandard. Es sei mit einem Versicherungswert von CHF 80 000.00 eigenständig versichert. Daraus folge, dass es sich bei dem Nebengebäude nicht bzw. nie um ein einfaches Gartenhaus handelte. Im Gegenteil, das Nebengebäude sei bereits in seiner ursprünglichen Bauweise ganz deutlich als Wohnraum zu qualifizieren. Es habe seit jeher dem Hauptgebäude mit zusätzlichem Wohnraum gedient, weshalb keineswegs von einer Umnutzung die Rede sein könne.

Massgebend als Ort der Ermittlung bei der lärmrechtlichen Beurteilung sind bei Gebäuden die lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 39 und Art. 41 LSV). Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume.

Das strittige Nebengebäude S.________weg 12a ist sowohl im Grundbuch als auch im Bauinventar als «Gartenhaus» verzeichnet. Gemäss Eingabe der Stadt Burgdorf vom 10. April 2025 wurde es am 7. April 1926 baubewilligt. Auf den von der Stadt Burgdorf eingereichten, damaligen Projektplänen wird das Gebäude ebenfalls als «Gartenhaus» bezeichnet. Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Stadt liegen seither keine Baubewilligungen für eine allfällige Umnutzung des Gartenhauses zu Wohn- oder Büroraum vor, obwohl eine solche klar baubewilligungspflichtig ist, zumal damit – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 – von der ursprünglichen Zweckbestimmung abgewichen wird. Selbst wenn daher das Nebengebäude schon immer als Wohnraum genutzt wurde, wie dies die Beschwerdeführerin 2 ohne näheren Beleg behauptet, so handelt es sich dabei nicht um rechtmässig bewilligten Wohnraum, womit das Nebengebäude schon aus diesem Grund und unabhängig von der grosszügigen Ausführung und Ausstattung sowie dem Versicherungswert nicht als Wohnung und damit als lärmempfindlicher Raum im Sinne der erwähnten Bestimmungen gelten kann. Dazu kommt, dass das Nebengebäude weder beheizt noch isoliert ist und über keine Küche oder sanitäre Einrichtungen verfügt, weshalb auch nicht von einer/einem die Lärmermittlung massgebenden Wohnung bzw. Wohnraum ausgegangen werden kann. Insgesamt wurde daher das Nebengebäude S.________weg 12a zu Recht nicht als für die Lärmbeurteilung massgebenden Berechnungspunkt miteinbezogen. Auch sonst ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die im Lärmgutachten (Abb. 1) festgelegten Berechnungspunkte falsch oder unvollständig sein sollten.

b) Bereits in der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Tennisanlage sowie der Spielbetrieb seien in den letzten Jahrzehnten massiv erweitert worden, wodurch die Nutzungsintensität und die Lärmemissionen folgelogisch stark zugenommen hätten. Die Tennisanlage mit insgesamt neun teilweise ganzjährig nutzbaren Tennisplätzen werde 7 Tage die Woche von morgen früh bis abends spät ohne Unterbruch betrieben. In den weiteren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren ergänzt die Beschwerdeführerin 2, ein gravierender Mangel des Lärmgutachtens und des Fachberichts Lärm bestehe darin, dass die besonders starke Nutzungsintensität der Tennisanlage in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Die streitbetroffene Tennisanlage diene als Kaderstützpunkt von Swiss Tennis sowie des Regionalverbands Berntennis und werde täglich von professionellen Spielerinnen und Spielern zu Trainingszwecken genutzt. Dadurch unterscheide sich die Tennisanlage aufgrund der hohen Trainingsintensität von anderen Anlagen. Hinzu komme, dass die Tennisanlage häufig als Gastgeberin für Interclub-Matchs auftrete. Die zahlreichen Unterrichtslektionen und die stark frequentierte Nutzung durch professionelle Spieler führten zu einer immerwährenden nahezu vollen Auslastung der Anlage sowie Spielen und intensiven Trainings auf bis zu neun Plätzen gleichzeitig. Insgesamt herrsche auf vorliegender Anlage ein höherer Trainings- und Matchbetrieb als auf einer normalen Tennisanlage. Im Fachbericht werde zu Unrecht dargelegt, dass bei der Besetzung der Tennisplätze eine Variabilität bestehe. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der Auslastung und führe zu einer unzutreffenden Einschätzung der Lärmbelastung. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Tennisplätze auch ohne Buchung in der GotCourts-App bespielt würden. So komme es regelmässig vor, dass Spielende ihre Spielzeit verlängern und so lange auf dem Platz bleiben wie sie wollen, wenn die nachfolgende Stunde nicht durch andere gebucht werde.

Es dürfte unbestritten sein, dass mit der stetigen Vergrösserung der Anlage in der Vergangenheit auch eine gewisse Nutzungsintensivierung einherging, welche auch zu mehr Lärm führte. Allein aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin 2 jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tennisanlage im heutigen Zustand mit allen ihr zurechenbaren Lärmemissionen gesamthaft die lärmrechtlichen Voraussetzungen einhält. Sowohl das Lärmgutachten wie auch die Beurteilung der Fachstelle im Fachbericht Lärm, deren Fachleute eine Begehung vor Ort durchführten, beruhen auf den aktuellen und damit für die Beurteilung massgebenden Gegebenheiten. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, bei dieser Beurteilung sei die besonders starke Nutzungsintensität der vorliegenden Tennisanlage in keiner Weise berücksichtigt worden, so geht dieser Einwand ebenfalls fehl. So basiert das Lärmgutachten bewusst und in mehrfacher Hinsicht und auf einem «Worst-Case-Szenario» und geht damit sehr wohl von einer starken Nutzungsintensität aus. Dies betrifft zunächst die Auslastung der Anlage, indem von einer Vollbelegung aller neun Tennisplätze während der ganzen Betriebszeit (von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Montag bis Samstag, von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr am Sonntag) ausgegangen wird. Auch im Zusammenhang mit den Interclubspielen basieren die Annahmen der Gutachter sowohl hinsichtlich der Zuschauermenge sowie hinsichtlich der Dauer des Klatschens als auch hinsichtlich der Anzahl dieser Wettkämpfe auf «Worst-Case-Annahmen».

Wie der Beschwerdeführer 1 überzeugend ausführt und auch die Fachstelle bestätigt (sowie anhand einer Einsicht in das Platzreservationssystem «GotCourts» verifizierte), ist in der Realität längst nicht von einer solchen Vollbelegung auf sämtlichen Plätzen über die ganze Betriebszeit auszugehen. Neben witterungsbedingten Einflüssen (kein Spiel möglich bei Regen, auch nicht auf den vier Spielfeldern mit synthetischem Sandbelag, zudem längere Abtrocknungszeit bei den herkömmlichen Sandplätzen) und jahreszeitlichen Einschränkungen (nur auf den vier beleuchteten Plätzen kann die Betriebszeit ganzjährig ausgeschöpft werden), welche zu einer tieferen Spielplatzbelegung führen, ist auch glaubhaft, dass von einer Vollbelegung oftmals höchstens zu Spitzenzeiten (Mittag und Abends, an Wochenenden) und selten bis gar nie während der klassischen Arbeitszeit (morgens und nachmittags an Werktagen) auszugehen ist. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin 2, wonach bei der Besetzung der Plätze keine Variabilität bestehe, ist weder glaubhaft noch belegt. Entgegen ihrer Ansicht kann dabei das Platzreservationssystem «GotCourts» sehr wohl einen Anhaltspunkt für die Belegung geben, zumal sich ungebuchte Spielzeiten bzw. Spielzeitverlängerungen und nicht stornierte Absagen etwa die Waage halten dürften. Dass ein Einblick in dieses Reservationssystem nach Aussagen der Fachstelle erkennen liess, dass an keinem Tag alle Plätze vollständig belegt waren, sondern vielmehr grossmehrheitlich mehrere Spielfelder nicht belegt und nur an wenigen Tagen bis um 22.00 Uhr gespielt wurde, wird von der Beschwerdeführerin 2 nicht bestritten und von der BVD nicht angezweifelt. Ebenso ist festzuhalten, dass Interclub-Begegnungen nicht jedes Wochenende stattfinden, sondern – den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers 1 folgend – bloss während maximal sechs Runden und damit 12 Tagen pro Jahr. Auch die Annahmen im Gutachten zur Zuschauermenge und der dabei effektive lärmigen Zuschauerzeit durch Klatschen dürften zu hoch sein, zumal es sich diesen Amateurwettkämpfen im Tennissport nicht um publikumsintensive und (im Vergleich zu anderen Sportarten wie Fussball oder Eishockey) schon gar nicht um lärmintensive Anlässe handelt und sich allfälliges Klatschen auf eine kurze Phase nach den Ballwechseln beschränkt (und auch nicht nach jedem Ballwechsel geklatscht wird). Dass das Lärmgutachten von «Worst-Case-Szenarien» ausging, ist im Sinne einer «vorsichtigen» Beurteilung dennoch nicht zu beanstanden. Ebenso nachvollziehbar ist jedoch, dass die Fachstelle im Fachbericht Lärm aufgrund dieses von der Realität abweichenden «Worst-Case-Szenarios» zum Schluss kommt, dass die Lärmimmissionen – gegenüber dem Lärmgutachten – effektiv deutlich tiefer sind, sogar die Planungswerte an sämtlichen Beurteilungsstandorten eingehalten werden können und das Tennisspiel auf der Tennisanlage damit als höchstens geringfügig störend einzustufen ist.

Wieso sich die streitbetroffene Tennisanlage mit rund 450 Aktivmitgliedern (davon rund 140 Juniorinnen und Junioren) und insgesamt neun Plätzen (davon vier beleuchtete Alljahresplätze) hinsichtlich Nutzung, Spielzeiten sowie Trainings- und Wettkampfintensität von anderen Tennisanlagen abhebt – wie dies die Beschwerdeführerin 2 vorbringt – ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (Rz. 36 ff.) widerlegt, ist aber ohnehin nicht relevant. So beruht die lärmrechtliche Beurteilung durch die Gutachter sowie der Fachstelle – wie ausgeführt – auf den konkreten Gegebenheiten der strittigen Anlage, unabhängig von der Frage, ob diese mit anderen Tennisanlagen vergleichbar ist oder nicht. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in glaubhafter Weise ausführt, dass seine Anlage entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 weder als nationaler noch regionaler Kaderstützpunkt dient noch von professionellen Spielerinnen und Spielern zu Trainingszwecken oder für Wettkämpfe genutzt wird.

c) Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, das Lärmgutachten stütze sich auf veraltete Betriebszeiten, die auf einer früheren Nutzungsordnung basierten. Die eigentlichen Betriebszeiten der Tennisanlage würden sodann tatsächlich ausgedehnt. So habe sie vermehrt festgestellt, dass auch in den Wintermonaten bis um 21.00 Uhr auf der Tennisanlage gespielt werde, was im Lärmgutachten sowie im Fachbericht viel zu wenig berücksichtigt worden sei.

Diese Einwände sind nicht nachvollziehbar. So erwähnt das Lärmgutachten beim Kapitel 1 «Ausgangslage» die aktuellen Betriebszeiten, welche sich der Beschwerdeführer 1 gemäss dem auf der Website aufgeschalteten Dokument «Spielreglement und Platzordnung» selber auferlegt hat (Montag bis Samstag 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Sollte die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Einwand monieren, dass die ebenfalls selbst auferlegte Beschränkung dieser Spielzeit im Herbst/Winter (Spielzeit nur bis 21.00 Uhr und nicht bis 22.00 Uhr) gemäss dem auf der Website auch aufgeschalteten «Reglement Spielbetrieb Herbst/Winter auf den Plätzen 6 bis 9» nicht berücksichtigt worden sei, so schadet dies nicht, zumal das Gutachten wenn schon im Winter «zuungunsten» des Beschwerdeführers 1 von einer Stunde Spielzeit mehr ausging. Allerdings erachtet gemäss der im Fachbericht Lärm verlangten Auflage auch die Fachstelle die generellen Spielzeiten ohne die erwähnte Beschränkung beim Winterbetrieb (Montag bis Samstag 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) als zulässig und damit massgebend, womit das Abstellen auf diese generellen Spielzeiten im Gutachten nicht zu beanstanden ist. Schliesslich steht damit auch fest, dass die Feststellung der Beschwerdeführerin 2, wonach auch in den Wintermonaten bis um 21.00 Uhr auf der Tennisanlage gespielt werde, keine Ausdehnung der massgebenden und dem Lärmgutachten sowie dem Fachbericht zugrundeliegenden Spielzeiten darstellt.

d) Im Zusammenhang mit den Lärmquellen rügt die Beschwerdeführerin 2 zunächst, das Lärmgutachten beziehe sich ausschliesslich auf die Ballgeräusche sowie das Klatschen von Zuschauenden und verpasse dabei die Berücksichtigung weiterer wesentlicher Lärmemissionen. Zum Sportlärm gehöre neben dem bei der Sportausübung selbst erzeugte Lärm auch der Lärm, der von Trainern, Sportlern und Zuschauenden durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. ausgehe. Der Vorgehensweise der Gutachter sowie der Fachstelle, wonach unter anderem menschliche Lautäusserungen bei der Beurteilung einer Tennisanlage unerwähnt bleiben, könne deshalb nicht gefolgt werden. Völlig ausser Acht gelassen worden seien die menschlichen Lautäusserungen. Insbesondere im professionellen Tennis sei das sog. «Grunting», also das laute Stöhnen bei einem Schlag auf den Ball, fester Bestandteil des Spiels und der Schlagtechnik. Das andauernde «Grunting» und die anderen Laute der Spielenden seien übermässig lärmintensiv und durch die Anwohnerschaft deutlich wahrnehmbar. Sie würden eine erhebliche Störwirkung für deren Wohlbefinden darstellen. Beim Lärm der Zuschauenden seien Zu- und Anfeuerungsrufe, Jubelschreie und laute Konversationen unberücksichtigt geblieben. Gerade bei Matchs und Trainingseinheiten komme es abgesehen von dem in den Berechnungen berücksichtigten Klatschen naturgemäss zu lauten Zu- und Anfeuerungsrufen sowie Jubelschreien von den Spielenden, Zuschauenden und Coaches. Auch laute Konversationen zwischen den Spielenden unter sich sowie mit den Coaches gehörten aufgrund der grossen Distanzen zum Spielbetrieb.

Es ist zutreffend, dass bei der Beurteilung von Sportanlagen alle dem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen sind, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden. Zum Sportlärm zählt dabei, neben dem bei der Sportausübung selber erzeugten Lärm auch der von Trainern, Sportlern und Zuschauern durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm. Auch gemäss der der vorliegenden Beurteilung zugrunde gelegten Vollzugshilfe Sportlärm umfasst der beurteilte Sportlärm neben dem technischen Eigenlärm auch denjenigen Lärm, welcher von den Benutzenden der Sportanlage bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, auch der von den Nutzenden und Zuschauenden durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm (Ziff. 1.2, Abschnitt 7 der Vollzugshilfe Sportlärm). Die Beurteilung im Fachbericht Lärm beruht auf dieser Prämisse, zumal diese von der Fachstelle auch ausdrücklich erwähnt wird (Ziff. 5.1.3). Im Fachbericht Lärm wird mehrfach von der Beurteilung der Gesamtanlage bzw. des Gesamtimmissionsniveau der Anlage gesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Fachstelle bei ihrer Beurteilung – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 – sämtliche der Anlage zurechenbaren Lärmemissionen miteinbezog und damit neben dem technischen Eigenlärm auch den Lärm der Benutzenden und Zuschauenden. Weiter hat sie – entsprechend dieser Prämisse – auch die Lärmimmissionen, die vom Clubhaus und den Unterhaltsarbeiten sowie den Sekundärlärm beurteilt und in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen. Für die BVD ist daher nicht erkennbar, dass die Fachstelle die massgebenden Lärmquellen der Tennisanlage nicht vollständig in die Beurteilung miteinbezogen hätte. Auch wenn sich die Gutachter im Lärmgutachten – wie die Beschwerdeführerin 2 zu Recht feststellt – auf den technischen Eigenlärm des Tennissports und den Lärm der Zuschauenden konzentrierten (und dabei die Aufprallgeräusche von Tennisbällen und das Klatschen von Zuschauenden als relevante Lärmquellen ins Zentrum stellten), so basiert die danach vorgenommene Beurteilung der Fachstelle auf einer umfassenden Beurteilung der konkret zur Diskussion stehenden Gesamtanlage unter Berücksichtigung aller ihr zuzuordnenden Lärmquellen.

Dass die Gutachter des Lärmgutachtens hinsichtlich des technischen Eigenlärms die Aufprallgeräusche von Tennisbällen und hinsichtlich der Zuschauenden von Interclub-Spielen deren Klatschen als die vorab massgebenden Lärmquellen beurteilten und ihre Beurteilung auf diese Lärmquellen fokussierten, ist trotzdem nicht zu beanstanden. Was den technischen Eigenlärm anbelangt, so weist auch die Fachstelle darauf hin, dass die von Tennisanlagen verursachten Geräusche wesentlich durch die Ballschlagimpulse bestimmt werden (Fachbericht Lärm, Ziff. 5.1.3). Entgegen den pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 ist es sodann notorisch, dass Tennis als ruhige Sportart gilt. Dies trifft zunächst auf die Spielenden zu: Die meisten menschlichen Lautäusserungen beim Tennisspiel gehen nicht über das Lärmniveau von «normalen» Unterhaltungen oder Gesprächen hinaus und sind daher vernachlässigbar. Zurufe oder Anweisungen über das ganze Feld (etwa von Trainern), Jubel sowie Lautäusserungen beim Schlag kommen zwar vereinzelt vor, aber es handelt sich dabei weder um besonders lauten, noch um regelmässigen oder andauernden bzw. von allen Spielerinnen und Spielern verursachten Lärm. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 trifft es nicht zu, dass etwa das «Grunting» fester Bestandteil des Spiels und der Schlagtechnik ist und es wird – wie schon ausgeführt – auf der strittigen Anlage auch kein professionelles Tennis gespielt. Weiter verhalten sich auch die Zuschauenden von Tennisturnieren oder Interclubbegegnungen grundsätzlich ruhig. Abgesehen davon, dass diese Turniere auf Amateurniveau kaum externe Zuschauer anziehen, beschränkt sich der Lärm der Anwesenden vorab auf ein kurzes Klatschen nach gewissen Ballwechseln. Anfeuerungsrufe, Pfiffe, Schreie oder Fangesänge kommen beim Tennissport – erst Recht auf Amateurniveau – im Unterschied zu anderen Sportarten wie Fussball oder Eishockey nicht vor. Vereinzelte Zurufe aus dem Publikum sind dabei vernachlässigbar. Schliesslich ist auch hier zu berücksichtigen, dass im Gutachten im Zusammenhang mit den massgebenden Lärmquellen (Ballaufprallgeräusche und Klatschen der Zuschauenden) sowie den Spielzeiten – wie ausgeführt – von «Worstcase-Annahmen» ausgegangen wurde. Das zusätzliche Berücksichtigen von menschlichen Lautäusserungen hätte daher auch aus diesem Grund nichts am Ergebnis geändert. Dies zeigt sich in der Beurteilung der Fachstelle, welcher wie erwähnt die Gesamtanlage und damit sämtliche Lärmquellen und damit auch die menschlichen Lautäusserungen zu Grunde lag, und dennoch zum Schluss kam, dass die Tennisanlage insgesamt zu höchstens geringfügigen Störungen in der am stärksten von den Immissionen betroffenen Anwohnerschaft führt.

Im Zusammenhang mit dem technischen Eigenlärm beanstandet die Beschwerdeführerin 2, der Ansicht im Lärmgutachten, wonach die Emissionen beim Tennisspielen immer gleich seien, könne nicht gefolgt werden, da die Emissionen je nach Art des Spiels und der Ballbeschaffenheit sowie der Intensität des Ballwechsels variieren würden. Im freien Spiel seien Schläge weniger kraftvoll und Aufprallgeräusche leiser als bei intensivem Training oder beim Wettkampf, wo intensivere und lautere Ballkontakte entstehen und auch mit härteren Druckbällen gespielt werde, was sich ebenfalls in einer erhöhten Lärmemission auswirke.

Abgesehen davon, dass eine Beurteilung mit der verlangten Differenzierung (nach der Beschaffenheit der Bälle sowie der Art und der Intensität des Spiels) nicht praktikabel wäre, erweist sich eine solche auch als unnötig. So kann ausgeschlossen werden, dass die Beschaffenheit der Bälle (Druckbälle oder drucklose Bälle) einen wahrnehmbaren und damit relevanten Einfluss auf die Lärmemissionen haben. Ohnehin behauptet die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht, dass Druckbälle, welche sich für höhere Spielniveaus und Wettkämpfe eignen, härter seien. Vielmehr sind diese weicher als drucklose Bälle. Ebenso wenig trifft es zu, dass der technische Eigenlärm bei Trainings oder Wettkämpfen merklich lauter sein soll als im freien Spiel. Wie der Beschwerdeführer 1 überdies nachvollziehbar entgegnet, werden Ballwechsel in Trainingseinheiten (wo gewisse Bewegungsabläufe gezielt erlernt und verbessert werden) oft mit weniger Geschwindigkeit und geringerer Intensität gespielt und werden in einem Match deutlich mehr Pausen gemacht (welche keinen Lärm verursachen) als in Trainingseinheiten oder im freien Spiel. Ein wahrnehmbarer und damit lärmrelevanter Unterschied je nach Art des Spiels oder der Beschaffenheit der Bälle ist auszuschliessen.

e) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin 2, dass im Lärmgutachten die Bodenbeschaffenheit der Tennisplätze unbeachtet geblieben sei. Die vorliegende Tennisanlage verfüge teilweise über Allwetter-Sandplätze (Plätze 6 bis 9), welche ganzjährig und bei jedem Wetter bespielbar seien. Dieser Belag sei in seiner Struktur härter, wodurch der Aufprall des Balls sowie das Bewegen der Spielerinnen und Spieler über den Platz intensivere und lautere Geräusche verursache, als dies auf den herkömmlichen Sandplätzen der Fall sei. Zudem gehöre das Beachtennisfeld zu der Anlage und könne jederzeit in Betrieb genommen werden. Es leuchte daher nicht ein, weshalb diese Lärmquelle im Gutachten sowie auch von der Fachstelle ausgeblendet worden sei.

Es trifft zu, dass die vier Tennisfelder mit synthetischem Sandbelag – im Unterschied zu den Tennisfeldern mit herkömmlichem Sandbelag – auch im Herbst und Winter und damit ganzjährig bespielt werden können. Dass diese Spielfelder jedoch bei jedem Wetter bespielbar wären, wie dies die Beschwerdeführerin 2 zum Ausdruck bringt, ist nicht korrekt. Bei Niederschlag und nassen Verhältnissen können auch diese Plätze nicht genutzt werden; und auch wenn sie danach eine kürzere Trockenzeit benötigen und schneller wieder bespielbar sind, so sind auch diese Plätze nach Niederschlag nicht sofort wieder bespielbar. Ohnehin wurde im Lärmgutachten ein «Worst-Case-Szenario» beurteilt, wonach sämtliche Plätze über die ganze Tagesspielzeit und unabhängig von den Wetterverhältnissen belegt sind. Dass das Tennisspiel auf den Tennisfeldern mit synthetischem Sandbelag mehr Lärmemissionen verursachen würde als dasjenige auf den Tennisfeldern mit herkömmlichem Sandbelag, stellt eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin 2 dar und entspricht auch nicht der Realität. Angesichts derselben Beschaffenheit der obersten Schicht (Sandbelag) ist weder bei den Spieleigenschaften noch beim Lärmverhalten dieser Plätze von einem wahrnehmbaren Unterschied zu Tennisfeldern mit herkömmlichem Sandbelag auszugehen. Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet schliesslich nicht, dass das Beachtennisfeld kaum mehr bespielt wird. Es ist daher nachvollziehbar, dass dieses im Lärmgutachten nicht berücksichtigt wurde. Selbst bei regelmässiger Nutzung dieses Feldes ist jedoch nicht zu beanstanden, dass es nicht als relevante Lärmquelle beurteilt wurde. So ist bei dieser Sportart nicht nur der «Belag» (Sand) geräuschlos, auch die speziellen Schläger und Bälle verursachen deutlich weniger Lärm als das klassische Tennisspiel. Der höchstens geringfügige Lärm des Beachtennisfeldes ist daher bei neun umliegenden Tennisfeldern vernachlässigbar und ändert entsprechend – auch angesichts der «Worst-Case-Beurteilung» bei den Tennisplätzen – nichts an den Ergebnissen der von der Fachstelle vorgenommenen Beurteilung der Gesamtanlage.

f) Die Beschwerdeführerin 2 rügt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 weiter, der Fahrzeuglärm vom stark frequentierten, mit Kies versehenen Parkplatz sei im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der stark frequentierten Tennisanlage und den erheblichen Auswirkungen des erwähnten Lärms, hätte auch dies in die Berechnungen des Gutachtens mit einfliessen müssen. Sodann äussere sich das Lärmgutachten in keiner Weise zu den Immissionen, die vom Clubhaus der Anlage ausgehen, obwohl diese ebenfalls eine Lärmquelle der Anlage darstellten. Die Fachstelle nehme zwar eine Beurteilung vor, halte aber nur pauschal fest, dass keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass der ordnungsgemässe Betrieb des Clubhauses Störungen in der Anwohnerschaft generiere bzw. solche höchstens geringfügig seien.

Auch wenn sich die Gutachter im Lärmgutachten auf den technischen Eigenlärm des Tennissports und den Lärm der Zuschauenden konzentrierten, so basiert die danach vorgenommene Beurteilung der Fachstelle auf einer umfassenden Beurteilung der konkret zur Diskussion stehenden Gesamtanlage unter Berücksichtigung aller ihr zuzuordnenden Lärmquellen. Explizit und zusätzlich zum Lärmgutachten beurteilte sie dabei auch den Lärm des Clubhauses mitsamt Aussenbereich und den Sekundärlärm der Anlage. Die Beschwerdeführerin 2 kann daher aus dem Umstand, dass im Lärmgutachten keine Beurteilung dieser Lärmquellen stattfand, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Fachstelle kam zum Schluss, dass bei ordnungsgemässer Führung des Clubhauses gemäss der dargelegten Konzeption höchstens geringfügige Lärmimmissionen aus dem Innern des Clublokals und von der Nutzung des Aussenraumes in der Nachbarschaft zu erwarten seien. Auch bei dem durch die Zu- und Wegfahrt sowie der Parkplatznutzung verursachten Sekundärlärm geht die Fachstelle von höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft aus. Die BVD sieht keinen Anlass und keine Gründe, von dieser Beurteilung der kantonalen Fachstelle abzuweichen. Gleiches gilt im Übrigen für die Unterhaltsarbeiten, welche die Fachstelle ebenfalls beurteilte bzw. in die Beurteilung der Gesamtanlage miteinbezog und dabei zum Schluss kam, dass diese Unterhaltsarbeiten, unter der Voraussetzung, dass die lärmintensiven Unterhaltsarbeiten zur Tageszeit und von Montag bis Samstag durchgeführt werden, höchstens geringfügig störend sind (Planungswert eingehalten). Die von der Beschwerdeführerin 2 in der Stellungnahme vom 7. März 2025 erwähnten Unterhaltsarbeiten, welche bereits ab 5.00 Uhr stattfinden, verursachen nach plausibler Einschätzung der Fachstelle Lärmimmissionen von untergeordneter Bedeutung, welche nicht zu einer Immissionszunahme beitragen (Platzvorbereitung durch Bearbeitung der Plätze mit Schleppbesen, ab 07.00 Uhr Bewässerung der Tennisplätze). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich bei diesen Vorbereitungsarbeiten durch die Platzwarte nicht um eine Ausdehnung der Betriebszeiten.

Ob die Zuschauerbereiche im Bereich der Plätze 3 und 4 im Lärmgutachten (Abb. 1) fehlerhaft erfasst wurden (anderer Feldrand) und ob bei dem im Fachbericht Lärm umschriebenen Aussenraum des Clubhauses mit total 36 Sitzplätzen (Ziff. 5.1.5.2) auch der angeblich ostseitig vorhandene Grill mit Tischen mitberücksichtigt wurde, wie dies die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 7. März 2025 beanstandet, muss nicht näher untersucht werden, da ein relevanter Einfluss dieser unwesentlichen Umstände auf die Gesamtbeurteilung der Anlage durch die Fachstelle (hinsichtlich der Zuschauenden gestützt auf die «Worst-Case-Beurteilung» im Lärmgutachten) ausgeschlossen werden kann. Dass sodann die Schallreflektionen und dabei die besondere topographische Lage der Tennisanlage bei der Beurteilung durch die Fachstelle nicht berücksichtigt worden wäre, ist nicht erkennbar, zumal sie einen Augenschein vor Ort vornahm und die Muldenlage der Tennisanlage im Fachbericht (Ziff. 4) auch ausdrücklich erwähnte.

In der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 rügt die Beschwerdeführerin 2 schliesslich, dass am Sonntag, 27. April 2025, erstmals auf einem Platz auf der Tennisanlage unmittelbar vor ihrer Liegenschaft mit zwei Padel-Schlägern gespielt worden sei. Es sei offensichtlich, dass Padel höhere Lärmimmissionen verursache. Zudem sei Padel eine stark wachsende Trendsportart, weshalb künftig vermehrt mit Padelspiel auf den Plätzen des Beschwerdeführers 1 zu rechnen sei. Diese absehbare Zunahme der Lärmbelastung sei zwingend in einem neuen Lärmgutachten aufzunehmen. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die zu beurteilende Anlage verfügt unbestrittenermassen über keinen Padel-Platz. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, dass auf seiner Anlage jemals mit Padel-Schlägern gespielt wurde. Letztlich kann dies offen bleiben, da bei der Lärmbeurteilung vom rechtmässigen und sachgemässen Gebrauch der Anlage auszugehen ist. Ein einzelner Vorfall, bei welchem ein Tennisplatz unsachgemäss genutzt wurde, kann daher keinen Einfluss auf die Beurteilung haben und vermag auch nichts an der vorgenommenen Beurteilung des Gesamtlärmniveaus der Anlage zu ändern. Sollte tatsächlich vermehrt mit Padelschlägern auf Tennisplätzen gespielt werden (was nicht wahrscheinlich ist, da Padel auf kleineren, mit Wänden umgebenen Plätzen gespielt wird), so wird der Beschwerdeführer 1 dies zu unterbinden und die Gemeinde bei entsprechenden Beanstandungen gegen diesen unsachgemässen Gebrauch der Tennisanlage vorzugehen haben.

g) Insgesamt kommt daher die BVD – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 – zum Schluss, dass die fachliche Beurteilung der Lärmemissionen der zu beurteilenden Tennisanlage auf vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärungen beruhen und im Rahmen dieser Beurteilung der kantonalen Fachstelle sämtliche relevanten Lärmquellen der Gesamtanlage wie auch die topographische Lage berücksichtigt wurden. Auf die Vornahme weiterer Beweismassnahmen oder die Einholung eines neuen oder ergänzten Lärmgutachtens konnte unter diesem Umständen verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin 2 in den Eingaben vom 7. März 2025 und vom 5. Mai 2025 werden daher abgewiesen. Die Fachstelle kommt im Fachbericht Lärm zum Schluss, dass die gesamthafte Nutzung der Tennisanlage (Sportlärm [Tennisspiel und Zuschauende] sowie Lärm des Clubhauses, Lärm durch Unterhaltsarbeiten sowie Sekundärlärm) zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft führt und damit sogar das für eine neue Anlage bzw. eine einer solchen gleichzusetzenden Anlage geltende Lärmniveau eingehalten ist (Immissions-Niveau anhand der strengeren Planungswerte). Der Beurteilung einer Fachbehörde kommt regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zu, weshalb die Entscheidbehörde nur aus triftigen Gründen davon abweichen soll.[40] Die Beurteilung der Fachstelle erachtet die BVD mit Blick auf das Erwogene als plausibel und nachvollziehbar, weshalb sie keine Gründe sieht, diese in Frage zu stellen oder davon abzuweichen. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin 2 angeblich vorgenommenen, punktuellen (und unbelegten) Lärmmessungen zu bestimmten Zeiten an einem Wochenende nichts zu ändern, zumal für die Lärmbeurteilung ein Mittelungswert relevant ist (wobei sowohl Lärmspitzen als auch die durchschnittliche tägliche Dauer des Lärm berücksichtigt werden).

Damit steht fest, dass zeitliche Einschränkungen des aktuellen Tennisbetriebs gestützt auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes weder angezeigt noch zulässig sind. Dies betrifft sowohl die von der Vorinstanz verfügten Einschränkungen (Spielbeginn Sonntags erst um 9 Uhr, Spielverbot an ganzen Tagen [hohe Festtage]), als auch die von der Beschwerdeführerin 2 verlangten, noch weitergehenden zeitlichen Einschränkungen des Spielbetriebs (Spielverbot über die Mittagszeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr, Spielzeit von Montag bis Samstag am Abend im kalendarischen Herbst und Winter nur bis 20.00 Uhr, Nutzung der Plätze 6 und 7 ganzjährig nur bis maximal 17.00 Uhr, Ausdehnung der Spielzeiten an Sonntagen auf Feiertage). Alle diese zeitlichen Einschränkungen des Spielbetriebs lassen sich nicht mit dem USG/LSV begründen bzw. rechtfertigen. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz verfügten zeitlichen Einschränkungen der Benutzung des Clubhauses inkl. Aussenfläche abends vor der Polizeistunde um 00.30 Uhr (Montag bis Donnerstag bis 22.00 Uhr, Sonntag bis 21.00 Uhr, Aussenfläche generell nur bis 22.00 Uhr) und am Sonntag morgen (08.30 Uhr und damit eine halbe Stunde nach Spielbeginn). Im Sinne der Vorsorge verlangt die Fachstelle in ihrem Fachbericht Lärm gestützt auf die lärmrechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Betriebszeiten einzig, dass die gemäss «Spielreglement und Platzordnung» selbstauferlegten Spielzeiten (Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und hinsichtlich der Nutzung des Clubhauses inkl. Aussenfläche eine Beschränkung der täglichen Nutzung bis 00.30 Uhr ausdrücklich mittels Auflagen und damit verbindlich festgelegt werden. Diese gestützt auf das lärmrechtliche Vorsorgeprinzip verfügten Auflagen widersetzt sich auch der Beschwerdeführer 1 nicht; vielmehr führt er hierzu in der Stellungnahme vom 6. März 2025 einzig aus, dass sie den aktuellen Verhältnissen entsprechen würden. Die entsprechenden Auflagen, welche auch die BVD als sinnvoll erachtet, sind daher mit dem vorliegenden Entscheid zu verfügen. Zu Recht erachtet die Fachstelle dagegen eine Beschränkung der Benutzungszeiten des Clubhauses inkl. Garderobe am Morgen als nicht angebracht (wie noch von der Vorinstanz verfügt), zumal sich die Benutzung des Clubhauses an den zugelassenen Spielzeiten (ab 8.00 Uhr) orientiert und höchstens eine halbe Stunde vorher mit einer Benutzung der Garderoben zu rechnen ist, was sich als unproblematisch erweist. Weitere, von der Fachstelle zwecks Lärmminderung gestützt auf das Vorsorgeprinzip vorgeschlagene Auflagen (im Clubhaus höchstens ein Hintergrundmusikangebot [Leq 75 dB(A)/10S] zulässig, bei Musikangebot und anderweitigen lärmintensiven Situationen im Clubhaus Schliessung der Türen und Fenster, generelles Verbot der Beschallung und/oder eines musikalischen Angebots im Freien, Anlagebetreiberin hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Verhaltensregel und Öffnungszeiten auf geeignete Art und Weise zu kommunizieren, Platzbewässerung nicht vor 07.00 Uhr), gegen welche sich der Beschwerdeführer 1 auch nicht wehrt, sind nachvollziehbar und im Sinne der Vorsorge geeignet und verhältnismässig. Wenn zudem die Fachstelle im Sinne der Vorsorge die Beschränkung der Platzbewässerung morgens vor 07.00 Uhr (und damit zur Nachtzeit) als angezeigt erachtet, so ist eine solche Begrenzung – wie dies die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 beantragt – auch am Abend ab 22.00 Uhr (Beginn der Nachtzeit) gerechtfertigt, auch wenn es in der Praxis ohnehin selten vorkommen dürfte, dass die Plätze nach der letzten Spielstunde noch bewässert werden. Als unnötig erweisen sich dagegen Auflagen, welche gestützt auf andere Rechtsgrundlagen ohnehin gelten und damit vorliegend gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht zusätzlich verfügt werden müssen. Dies gilt einerseits für die von der Fachstelle vorgeschlagene Auflage, wonach Anlässe bzw. Veranstaltungen mit Musikbeschallungen und/oder einem hohen Besucheraufkommen im Einzelbewilligungsverfahren zu beurteilen sind. Ob bzw. wann ein Einzelbewilligungsverfahren für Anlässe auf dem Areal des Tennisplatzes nötig ist, beurteilt sich nach dem GGG. Weder diese von der Fachstelle vorgeschlagene Auflage noch die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz verfügte Auflage (Ziff. 142 des angefochtenen Entscheids) sind damit nötig. Andererseits trifft dies auf die von der Vorinstanz verfügte Auflage zum Betrieb von lärmintensiven Anlagen zu (Ziff. 143 des angefochtenen Entscheids), da diese den identischen Wortlaut aufweist wie der ohnehin geltende Art. 18 Abs. 3 GPR. Die von der Fachstelle in diesem Zusammenhang vorgeschlagene Auflage (Beschränkung der lärmintensiven Unterhaltsarbeiten von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Berücksichtigung allfälliger kommunaler Bestimmungen über eine geltende Mittagsruhe) schafft fragliche Widersprüche zu Art. 18 Abs. 3 GPR als geltender und massgebender Rechtsgrundlage (strenger von Montag bis Freitag, da nur bis 19 Uhr und nicht bis 20.00 Uhr zulässig; grosszügiger am Samstag, da zwischen 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr zulässig und nicht nur zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr). Die nach Art. 18 Abs. 3 GPR für lärmintensive Geräte geltenden Zeitbeschränkungen von Montag bis Freitag erachtet die BVD in lärmrechtlicher Sicht und auch bei Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als ausreichend, die strengere Regelung dieser Bestimmung am Samstag zudem als gerechtfertigt. Massgebend sind damit für lärmintensive Geräte weiterhin die in Art. 18 Abs. 3 GPR geltenden Zeiten. Angesichts dieser geltenden zeitlichen Einschränkungen für lärmintensive Geräte gehen die von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Auflagen, wonach ein elektrobetriebener Laubbläser einzusetzen sei und für den weiteren Unterhalt lärmintensive Geräte möglichst zu unterlassen seien, zu weit und lassen sich auch nicht mit dem Vorsorgeprinzip rechtfertigen. Gleiches gilt für die von ihr verlangte betriebliche Lärmschutzmassnahme, wonach die Unterhaltsarbeiten auf die Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu beschränken sind. Da sodann auf der Tennisanlage keine Beschallungsanlage besteht, erübrigt es sich – wie von der Beschwerdeführerin 2 verlangt – eine solche vorsorglich zu verbieten. Die verlangte Massnahme, wonach der Beschwerdeführer 1 für die Durchführung von Matches und anderen Veranstaltungen jeweils eine Bewilligung der Baupolizei einzuholen habe, entbehrt nicht nur einer rechtlichen Grundlage, sie wäre auch unverhältnismässig. Angesichts der schlüssigen Beurteilung der Fachbehörde, wonach die strittige Tennisanlage mit höchstens geringfügigen Störungen der Anwohnerschaft verbunden ist, erweisen sich schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin 2 verlangten baulichen Lärmschutzmassnahmen (Lärmschutzwände bzw -dämme oder Erdwälle, geeignete Bepflanzung der Anlage mit schallabsorbierenden Sträuchern, Hecken, Bäumen o.ä.) als unnötig und im Rahmen der Vorsorge als unverhältnismässig. Die Pflicht zur Vornahme einer Bepflanzung lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gelegten Bepflanzungsplan von 1985 ableiten. Insgesamt sind damit die (angepassten) Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 in der Stellungnahme vom 7. März 2025 abzuweisen.

Verzichtet werden kann schliesslich auf die von der Stadt in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den Spielzeiten verfügte Ergänzung, wonach die Spielfeldbeleuchtung nur zu den gleichen Zeiten eingeschaltet werden dürfen, falls sie für den Spielbetrieb überhaupt erforderlich sind. Dass die Beleuchtungsanlage nur während den zulässigen Spielzeiten benutzt werden darf, versteht sich von selbst und liegt – wie auch deren Beschränkung auf die erforderlichen Zeiten – auch im Interesse des Beschwerdeführers 1. Die verfügten Betriebszeiten gelten damit für die Spielfeldbeleuchtung auch ohne diese Ergänzung.

7. Einschränkungen gestützt auf das FRG

a) Wie ausgeführt (E. 3b) stützt die Stadt die im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer 1 kommunizierten, geltenden Spielzeiten verfügten Einschränkungen (Spielbeginn Sonntag jeweils um 09.00 Uhr statt um 08.00 Uhr sowie Spielverbot an den hohen Festtagen) in der angefochtenen Verfügung auf das FRG ab. Gemäss dem Zweckartikel des FRG (Art. 1) will das Gesetz die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen. Öffentliche Feiertage sind gemäss Art. 2 FRG (a) die Sonntage, (b) die hohen Festtage, nämlich Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten, (c) die übrigen öffentlichen Feiertage, nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. Dezember. Das Ruhegebot von Art. 3 Abs. 1 FRG untersagt an den öffentlichen Feiertagen jede Tätigkeit, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt. An hohen Festtagen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 FRG überdies u.a. sportliche Veranstaltungen, Schiessübungen, Schützen-, Gesangs- und ähnliche Feste sowie andere grosse nicht-religiöse Veranstaltungen verboten, soweit es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt (Bst. a).

b) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung (Rz. 130 ff.) nach Aufführen von Art. 2 und Art. 3 FRG aus, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Ruhe vorliege, komme auch auf die Tageszeit und die Art des öffentlichen Feiertages an. Der sportliche Ausgleich am Wochenende, insbesondere am Sonntag, sei längst ein hierzulande übliches gesellschaftliches Verhalten. Wo Sportanlagen bestünden, werde diese Betätigung im Freien auch ortsgebunden ausgeführt. Daher sei auch hier auf dem zonenkonformen, baubewilligten, lange bestehenden Tennisplatz die sportliche Tätigkeit des Tennisspiels bei weitem keine erhebliche Beeinträchtigung. Allerdings müssten die Anwohner diese Tätigkeiten nicht schon zu früher Tageszeit dulden. Dass man sonntags etwas länger ausschlafe, die frühmorgendliche Ruhe geniesse und der Tag später erwache als an Werktagen, sei ohne Zweifel auch ein gefestigtes Verhalten und Bedürfnis unserer Gesellschaft. Daher erscheine hier, auch angelehnt an den frühestmöglichen Beginn der Interclubmeisterschafts-Tage, eine Einschränkung der Spielzeiten vor 09.00 Uhr als geeignete Massnahme. Auch der Sonntagabend sei in der Regel eine Wochenzeit, an welcher man sich vor dem Beginn der Arbeitswoche nochmal einer ruhigeren Abendgestaltung hingebe. Die selbst auferlegte Betriebszeit von 20.00 Uhr sei hier richtig. Eine Mittagsruhe anzuordnen, sei unzweckmässig. In weiten Kreisen der Gesellschaft werde sonntags eher dynamische Mahlzeitenpausen praktiziert. Viele Menschen würden ein eher spätes Frühstück zu sich nehmen und wohl keine Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr zum Mittagessen benötigen. Gleich verhalte es sich mit den übrigen öffentlichen Feiertagen. Diese seien sozusagen lediglich weitere Freitage ohne besonderen religiösen oder spirituellen Hintergrund. Anders zu beurteilen seien die hohen Festtage. Diese hätten weiterhin einen wesentlich wichtigeren und in weiten Teilen der Bevölkerung verankerten religiösen oder spirituellen Hintergrund. An solchen Festtagen würden die meisten Menschen auch nicht den sportlichen Ausgleich suchen, sondern würden in sich gehen, sich im Familienkreis treffen und ihrem Bedürfnis nach Ruhe nachgehen. Emissionen der nachbarlichen Sportanlage würden an diesen Tagen eine erhebliche Beeinträchtigung der Ruhe darstellen. An hohen Festtagen werde der Betrieb des Tennisplatzes daher ganz eingeschränkt. Gestützt auf Art. 4 FRG sei zudem an hohen Festtagen das Durchführen von Turnieren, Meisterschaften und anderen Wettkämpfen sowieso untersagt.

Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde ausführt, die Vorinstanz begründe die Einschränkungen des Spielbetriebs mit Art. 17 f. GPR (Beschwerde vom 2. Mai 2024, Rz. 123 bis 125), so kann ihm gestützt auf die obigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die einzige Einschränkung, welche die Vorinstanz gestützt auf das GPR erliess, ist diejenige für die lärmintensiven Geräte (vgl. nachfolgend, E. 8).

c) Der Beschwerdeführer 1 bringt zunächst vor, die Durchsetzung dieser Vorschriften liege nicht in der Zuständigkeit der Vorinstanz. Die Durchsetzung des GPR und des FRG obliege der Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt, und nicht der Baupolizeibehörde. Die auf diese Grundlagen verfügten Auflagen seien somit von der unzuständigen Behörde verfügt worden. Sie müssten aufgehoben werden, wenn sie nicht sogar nichtig seien.

Dieser Einwand geht fehl. Die Stadt agiert hier in einem Baupolizeiverfahren, und dies zu Recht (vgl. 1b). Zu den Aufgaben der Baupolizei gehört u.a. die Beseitigung von allfälligen Störungen der öffentlichen Ordnung, die von Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Damit kann und muss die Baupolizeibehörde auch die Einhaltung dieser Erlasse überprüfen können.

d) In der Sache rügt der Beschwerdeführer 1, es sei unverhältnismässig und rechtsfehlerhaft, das Tennisspiel am Sonntag erst ab 09.00 Uhr zu ermöglichen. Es sei nicht angezeigt, zwischen dem Sonntag und den übrigen Wochentagen zu unterscheiden. Die Vorinstanz orientiere sich an den Spielzeiten der Interclubbegegnungen, die erst um 09.00 Uhr beginnen dürfen. Dies habe aber nicht mit dem Bedürfnis nach morgendlicher Ruhe zu tun, sondern damit, dass das Gastteam nicht zu früh anreisen müsse. Zudem sei vor Spielstart ein vorgängiges Einwärmen und Einspielen nötig, womit die Plätze nicht erst um 09.00 geöffnet werden könnten. Bei der getroffenen Einschränkung könnten die Interclubbegegnungen erst um 10.00 Uhr beginnen, womit weniger Matches pro Tag möglich wären, mit der Folge, dass der Club mit weniger Teams an der Interclubmeisterschaft teilnehmen könnte. Das Spielverbot an hohen Festtagen gestützt auf FRG sei die massivste und gleichzeitig abwegigste Einschränkung. Dieses Verbot kollidiere mit der Interclubmeisterschaft, seien doch beispielsweise Auffahrt und Pfingsten seit jeher traditionelle Interclubspiel- bzw. Ausweichdaten. Wie der Schweizerische Tennisverband ausdrücklich erkläre, hätte ein komplettes Verbot des Tennisspiels an hohen Feiertagen zur Folge, dass der Tennisclub nicht mehr an der Interclubmeisterschaft teilnehmen könnte. Dies würde die Existenz des Clubs gefährden, da ein grosser Teil der Mitglieder aus dem Club austreten würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Sonn- und Festtage gerade seit jeher Tage, an denen zahllose Sportveranstaltungen durchgeführt würden. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die hohen Festtage einen in weiten Teilen der Bevölkerung verankerten religiösen Hintergrund hätten, weshalb die Menschen an diesen Tagen keinen sportlichen Ausgleich suchten, sondern in sich gingen, entspreche nicht der gesellschaftlichen Realität der heutigen Zeit. Weiter sei das verfügte Verbot des Tennisspiels an hohen Festtagen weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des FRG gedeckt. Vielmehr sei Sinn und Zweck des Gesetzes ausdrücklich, den Menschen an öffentlichen Feiertagen «gemeinsame sportliche Betätigung» zu ermöglichen (Art. 1 FRG). Die Schliessung sei daher gesetzeswidrig. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz das in Art. 3 ff. FRG statuierte Ruheverbot. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass sich das Veranstaltungsverbot von Art. 4 FRG auf Grossveranstaltungen beziehe, und nicht darauf, wenn Mitglieder eines Tennisclubs sich auf ihrer Anlage zum Tennisspiel treffen. Die Interclubmeisterschaft sei abgesehen davon ohne Weiteres ein «traditionsreicher Anlass» im Sinne von Art. 4 Bst. a FRG.

Die Beschwerdeführerin 2 entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024, die Einschränkungen der Betriebszeiten bzw. die komplette Einstellung des Tennisbetriebs an hohen Feiertagen seien vorliegend geeignete, notwendige und verhältnismässige Mittel, um die Lärmemissionen zeitlich einzuschränken, auch wenn die Vorinstanz gestützt auf die Bestimmungen des USG und der LSV sogar dazu verpflichtet gewesen wären, weitergehende Lärmschutzmassnahmen anzuordnen. Unverhältnismässig seien die verfügten Ruhezeiten nicht, da sie nur minim über die vom Beschwerdeführer 1 sich selbst auferlegten Betriebszeiten hinausgehen würden. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Sonntag ein Tag sei, an welchem die Bevölkerung die morgendliche Ruhe geniesse. Dass der Beschwerdeführer 1 seine Betriebszeiten am Sonntag mit denen unter der Woche gleichstellen wolle, sei im Hinblick auf die gesetzliche Sonntagsruhe vermessen. Betreffend der Interclub-Turniere sei zu betonen, dass auch bereits das Geschehen vor dem eigentlichen Spielbeginn zu lautstarken Emissionen führe. Da sich die Spieler an Turniertagen gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 in der Regel 60 Minuten oder noch mehr vor Spielbeginn auf der Anlage treffen würden, gehe die verfügte zeitliche Einschränkung zu wenig weit. Bezüglich des Spielverbots an hohen Feiertagen führt die Beschwerdeführerin 2 aus, auch wenn religiöse Aspekte in der heutigen Zeit betreffend die Ruhe an hohen Feiertagen nicht mehr im Vordergrund stehen dürften, sei zu beachten, dass die Menschen sehr wohl die Ruhe an solchen Tagen geniessen würden und sich entspannen möchten. Schliesslich verbiete Art. 4 Abs. 1 Bst a FRG sportliche Veranstaltungen ausdrücklich. Um eine solche handle es sich speziell bei den Interclub-Turnieren. Diese seien keine traditionsreichen Anlässe, sondern private Tennisturniere ohne gesamtgesellschaftliche Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 dürfte es sich dabei zudem durchaus um grosse Veranstaltungen handeln. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Ruhe im ansonsten äusserst stillen Wohnquartier an hohen Festtagen auch durch das gewöhnliche Tennisspiel von Clubmitgliedern und insbesondere von Kadertrainings erheblich gestört werde. Dem Spielverbot an hohen Festtagen gestützt auf das FRG stehe auch Art. 1 FRG nicht entgegen, da die «gemeinsame sportliche Betätigung» an deutlich weniger lärmempfindlichen Orten durchaus möglich und im Sinne des FRG auch wünschenswert sei. Auch komme dem Zweckartikel ohnehin keine absolute Bedeutung zu. Zu betonen sei schliesslich, dass das FRG die öffentliche Ruhe nicht nur an hohen Feiertagen schütze, sondern auch an Sonntagen und den übrigen öffentlichen Feiertagen. Sollte die Beschwerdeinstanz – entgegen ihrer Auffassung – zum Schluss kommen, dass der Spielbetrieb an gewöhnlichen Feiertagen grundsätzlich zulässig sei, wäre deshalb klarzustellen, dass die eingeschränkten Spielzeiten nicht nur an Sonntagen, sondern auch den übrigen nicht hohen öffentlichen Feiertagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c FRG) erst später und bis höchstens 20.00 Uhr zulässig sei. Es gehe nicht an, dass die übrigen öffentlichen Feiertage hinsichtlich der Lärmemissionen mit gewöhnlichen Wochentagen gleichgestellt würden und damit gar eine exzessivere Nutzung möglich wäre als an Sonntagen.

e) Gestützt auf das Erwogene unter E. 6 steht fest, dass die vorliegend zu beurteilende Gesamtanlage – der Beurteilung der Fachstelle folgend – zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft führt und dass zeitliche Einschränkungen des aktuellen Tennisbetriebs – wie sie die Vorinstanz verfügt hat und wie sie die Beschwerdeführerin 2 noch in weitergehendem Ausmass beantragt – gestützt auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes weder angezeigt noch zulässig sind. Soweit daher die Beschwerdeführerin 2 in ihren vorliegenden Entgegnungen weitergehende Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das USG und die LSV verlangt und zudem mit übermässigem Lärm argumentiert, indem sie von lautstarken bzw. übermässigen Emissionen oder einer erheblichen Störung spricht, so kann ihr mit Verweis auf E. 6 nicht gefolgt werden. Gestützt auf das Lärmschutzrecht werden sodann die geltenden, bisherigen Spielzeiten (Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) ausdrücklich als Auflage verankert, wogegen sich der Beschwerdeführer 1 nicht (mehr) zur Wehr setzt (vgl. E. 6g).

Gemäss Art. 3 Abs. 1 FRG ist an öffentlichen Feiertagen jede Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt. Zwar kann bei der Beurteilung, ob von einer erheblichen Störung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 FRG auszugehen ist, nicht einzig auf diese rein lärmrechtliche Beurteilung abgestellt werden, sondern es ist auch das unterschiedliche Ruhebedürfnis an Feiertagen und je nach Zeitpunkt und Art des Feiertages zu berücksichtigen. Wenn jedoch gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung der Fachstelle, welcher die BVD wie ausgeführt folgt (vgl. E. 6), von der Tennisanlage generell – und damit auch am Sonntag oder anderen öffentlichen Feiertagen – höchstens geringfügige Lärmemissionen zu erwarten sind, so hat das auch vorliegend massgebendes Gewicht. Bei einer Anlage, welche zu einer höchstens geringfügigen Störung in der Nachbarschaft führt, kann schon aus diesem Grund – und unabhängig vom unterschiedlichen Ruhebedürfnis – eine erhebliche Störung der Ruhe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 FRG auch am Sonntagmorgen oder an hohen Feiertagen (und auch an den übrigen Feiertagen) ausgeschlossen werden. Angesichts der weitreichenden Folgen der Einschränkungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Interclub-Meisterschaft), welche der Beschwerdeführer 1 glaubhaft darlegt, wären diese angesichts der geringfügigen Störung der Anlage auch als unverhältnismässig zu bezeichnen.

Ein Spielverbot am Sonntagmorgen bis 09.00 Uhr auf der strittigen Anlage (oder noch länger, wie von der Beschwerdeführerin 2 verlangt) kann daher mangels erheblicher Beeinträchtigung der Ruhe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 FRG nicht verfügt werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich ein Spielverbot nach 08.00 Uhr und damit der Anspruch auf komplette Ruhe bis 09.00 Uhr oder sogar länger auch an einem Sonntag nicht mit der heutigen gesellschaftlichen Realität vereinbaren lässt, zumal – wie ausgeführt – von der Anlage ohnehin nur geringfügige Lärmemissionen ausgehen. Gleiches gilt für eine Mittagspause, sollte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich überhaupt auf das FRG berufen. Ohnehin scheint fraglich, ob das das FRG mit seinem Ruhegebot gemäss Art. 3 Abs. 1 FRG auf das Tennisspiel als sportliche Betätigung abzielt, zumal solche gemäss Zweckartikel ausdrücklich ermöglicht werden sollen.

Dasselbe muss auch hinsichtlich des verfügten kompletten Spielverbot an hohen Feiertagen gelten (sowie hinsichtlich eines Spielverbots auch an den übrigen öffentlichen Feiertagen, wie dies die Beschwerdeführerin 2 verlangt). Auch ein solches kann mangels erheblicher Beeinträchtigung der Ruhe nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 FRG verfügt werden und ist auch nicht zeitgemäss. Selbst wenn diese hohen Festtage in gewissen Kreisen der Bevölkerung aufgrund des religiösen und spirituellen Hintergrunds ein höheres Bedürfnis nach Ruhe nach sich ziehen, so vermag dies ein Spielverbot und damit die Anordnung kompletter Ruhe auf einer Anlage, welche ohnehin nur geringfügige Lärmemissionen verursacht, nicht zu rechtfertigen. Dass die meisten Leute sodann an diesen Tagen in sich gehen würden und nicht den sportlichen Ausgleich suchen, wie die Vorinstanz argumentiert, entspricht nicht der gesellschaftlichen Realität der heutigen Zeit. Wenn sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich sodann auf Art. 4 Abs. 1 Bst. a FRG beruft, wonach an hohen Festtagen u.a. sportliche Veranstaltungen verboten sind, wenn es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt, so lässt sich damit das verfügte Spielverbot auch nicht begründen. So kann zunächst beim freien Tennisspiel nicht von einer sportlichen Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung gesprochen werden. Weiter zielt diese Bestimmung nach Beurteilung der BVD vorab auf grössere bzw. ausserordentliche, sportliche Einzelveranstaltungen ab und nicht auf wiederkehrende und kleinere Anlässe, wie dies die Spiele der Interclubmeisterschaften sind. Selbst wenn es sich dabei um sportliche Veranstaltungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a FRG handeln würde, so kann die Interclub-Meisterschaft, welcher gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 seit 114 Jahren besteht und ein bedeutender Breitensportanlass darstellt, als traditionsreicher Anlass im Sinne dieser Bestimmung gelten. So oder so lässt sich das Spielverbot auf der Tennisanlage an hohen Festtagen auch nicht mit Art. 4 FRG begründen.

Mangels erheblicher Beeinträchtigung ist es schliesslich – entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin 2 – auch nicht angezeigt, die Spielzeit an den hohen Festtagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b FRG) und den übrigen öffentlichen Festtagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c FRG), welche nicht auf einen Sonntag fallen, auf 20.00 Uhr zu beschränken.

f) Insgesamt lassen sich Einschränkungen der geltenden Spielzeiten bzw. Spielverbote (weder in dem von der Vorinstanz verfügten Umfang noch in dem von der Beschwerdeführerin 2 noch weiter beantragten Umfang), welche bereits gestützt auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes weder angezeigt noch zulässig sind (E. 6), auch nicht dem Schutz der Ruhe an öffentlichen Feiertagen und damit mit dem FRG begründen.

8. Einschränkungen gestützt auf das GPR / Beschränkung Betrieb von lärmintensiven Geräten

a) Gestützt auf das GPR erliess die Vorinstanz einzig zeitliche Beschränkungen des Betriebs von lärmintensiven Geräten (vgl. E. 3b). Gemäss Art. 17 GPR darf kein unnötiger oder die Gesundheit schädigender Lärm verursacht werden, wenn dieser durch geeignete Vorkehren vermieden werden kann. Art. 18 Abs. 1 GPR statuiert, dass in Gebieten mit Wohnnutzung zwischen 22.00 und 06.00 Uhr kein Lärm verursacht werden darf. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ist sodann die Mittagsruhe zu beachten (Art. 18 Abs. 2 GPR). Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist schliesslich gemäss Art. 18 Abs. 3 GPR untersagt (a) an Wochentagen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr, (b) an Samstagen vor 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr, (c) während der Mittagsruhe nach Absatz 2 sowie (d) an Sonntagen und andern öffentlichen Feiertagen. Abweichungen von diesen zeitlichen Beschränkungen sind gestützt auf Art. 18 Abs. 4 GPR zulässig, soweit (a) sich zumutbarer Lärm aus dem bewilligten Betrieb einer Gastwirtschaft mit Aussensitzplätzen oder aus einer anderen ordnungsgemässen gewerblichen oder privaten Tätigkeit ergibt oder (b) Betriebe aufgrund der Natur ihres Betriebs auf den Einsatz Lärm erzeugender Maschinen und Geräte zu den genannten Zeiten zwingend angewiesen sind.

b) Die Stadt stützte sich für die erlassene zeitliche Einschränkung von lärmintensiven Geräten auf die Zeiten gemäss Art. 18 Abs. 3 GPR. Dabei führte sie aus (angefochtene Verfügung, Rz. 126 ff.), im Sinne des GPR müsse vermieden werden, dass allgemein unnötiger oder die Gesundheit schädigender Lärm verursacht werde. Da der Tennisplatz seit Jahrzehnten zonenkonform und baubewilligt bestehe, müsse nicht geprüft werden, ob die Emissionen des Tennisplatzes nötig seien oder nicht. Sie seien, auch im allgemeinen öffentlichen Interesse an der Sportförderung (Art. 68 BV[41]) sowieso zu dulden. Zu prüfen sei, ob die Emissionen gesundheitsschädigend seien, was wiederum in erster Linie auf die Betriebszeiten bzw. die üblichen Ruhezeiten ankomme. Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sei ganz sicher kein Tennissport im Freien möglich. Zu diesen Nachtzeiten würden Emissionen zu Schlafstörungen führen, die im Endeffekt gesundheitsschädigende Auswirkungen haben könnten. Die Mittagsruheregelung sei jedoch nicht gleich zu gewichten wie die Nachtruhe. In einer Gemeinde mit der Grösse der Stadt Burgdorf und mit mittlerweile vielerorts sehr individuell ausgeübter Arbeitszeit, Freizeit, Pausen und Mobilität könne kaum mehr von einer effektiv stillen Mittagspause gesprochen werden. Auch Emissionen des Tennissports im Allgemeinen seien zwischen 12.00 und 13.00 Uhr nicht wirklich für jemanden schädlich. Der Betrieb von lärmintensiven Geräten zum Unterhalt des Tennisplatzes sei nach dem GPR aber tatsächlich zu beschränken.

c) Der Beschwerdeführer 1 bringt hierzu zunächst vor, es treffe zwar zu, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 GPR in Gebieten mit Wohnnutzung zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr kein Lärm verursacht werden dürfe. Die Anlage befinde sich jedoch nicht in einer Wohnzone, sondern in einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Diese Bestimmung sei daher gar nicht anwendbar. Weiter argumentiert er, die von der Vorinstanz verfügten Einschränkungen würden sich bereits aus dem GPR ergeben. Es sei nicht nötig, dass die Baupolizeibehörde dies noch einmal verfüge.

Die Beschwerdeführerin 2 entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, bei Art. 18 Abs. 1 GPR sei unerheblich, dass die Lärmemissionen aus der Zone für Sport- und Freizeitanlagen stammen würden, soweit sie sich in der Wohnzone auswirkten. Die angeordneten Einschränkungen betreffend den Betrieb von lärmintensiven Geräten seien weder rechtswidrig noch unnötig; sie würden einerseits der Information des Beschwerdeführers 1 und anderseits der Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung dienen.

In ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2024 rügt die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang, beim Tennisspiel handle es sich um eine erhebliche Lärmemissionen verursachende Tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer 1 dahingehend zu verpflichten sei, während der Ruhezeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 GPR den Tennisbetrieb einzustellen, also insbesondere zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr. Ausserdem sei auch die Wassersprinkleranlage zweifelsohne als lärmintensives Gerät zu klassieren, womit sich der Beschwerdeführer 1 auch diesbezüglich an die Zeiten gemäss Art. 18 Abs. 3 GPR zu halten habe.

Der Beschwerdeführer 1 führt hierzu in seiner Beschwerdeantwort erneut aus, dass Art. 18 GPR gar nicht anwendbar sei, da sich die Tennisanlage nicht in einer Wohnzone befinde. Selbst bei Anwendung dieser Bestimmung ergebe sich daraus aber keine Pflicht, den Tennisbetrieb zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr einzustellen. So könne gemäss Art. 18 Abs. 4 GPR von der Beachtung der Mittagsruhe abgewichen werden, soweit sich zumutbarer Lärm aus einer ordnungsgemässen gewerblichen oder privaten Tätigkeit ergebe. Vorliegend handle es sich um eine ordnungsgemässe private Tätigkeit. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach in Burgdorf nicht von einer effektiv stillen Mittagspause gesprochen werden kann, könne überdies gefolgt werden und die Rechtsmittelinstanz habe keinen Anlass, von dieser Beurteilung durch die mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten kommunalen Behörde abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als ihm kein anderer Tennisclub der Schweiz bekannt sei, der eine Mittagsruhe kenne, auch kein anderer Sportverein in Burgdorf. Die von der Beschwerdeführerin 2 beantragte Mittagsruhe sei abgesehen davon auch völlig unverhältnismässig und hätte geradezu absurde Auswirkungen. So wäre es ihm nicht mehr möglich, die erforderlichen Heimspiele des Interclubs durchzuführen, was dazu führen würde, dass zahlreiche Mitglieder aus dem Club austreten bzw. den Club wechseln würden. Die beantragte Mittagsruhe würde letztlich sogar seine Existenz gefährden. Ein Wassersprinkler lasse sich schliesslich offensichtlich nicht mit einem Rasenmäher oder einem Häcksler vergleichen.

d) Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist Art. 18 GPR vorliegend anwendbar, da dessen Absatz 1 «Gebieten mit Wohnnutzung» spricht und damit die Anwendbarkeit nicht auf Wohnzonen beschränkt. Auch wenn sich die Tennisanlage in einer Zone für Sport und Freizeitanlagen befindet, handelt es sich aufgrund der unmittelbar umliegenden Wohnhäuser dennoch um ein Gebiet mit Wohnnutzung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 GPR.

Die von der Vorinstanz verfügte Auflage zu den lärmintensiven Geräten (Ziff. 143 der angefochtenen Verfügung) ist identisch mit der ohnehin geltenden Regelung von Art. 18 Abs. 3 GPR. Wie bereits bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nach Bundesrecht (E. 6g) ausgeführt, ist eine Auflage, welche gestützt auf andere Rechtsgrundlagen ohnehin gilt, unnötig. Die von der Stadt verfügte Auflage zu den lärmintensiven Geräten kann daher gestrichen werden, zumal der Beschwerdeführer 1 davon Kenntnis hat und es für die Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung nebst dem klaren Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 GPR keiner Auflage mit identischem Inhalt bedarf.

Wenn die Beschwerdeführerin 2 sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 2 GPR ein Spielverbot zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr verlangt, so lässt sich ein solches weder lärmrechtlich (vgl. E. 6g) noch mit Art. 18 Abs. 2 GPR begründen. Im Unterschied zur Vorgabe von Art. 18 Abs. 1 GPR, welche jeglichen Lärm zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr verbietet, statuiert Art. 18 Abs. 2 GPR lediglich, dass die Mittagsruhe zwischen 12.00 und 13.00 zu beachten sei. Da der Sportlärm (Tennisspiel und Zuschauende) vorliegend – wie bereits mehrfach erwähnt – generell und damit auch zur Mittagszeit zu höchstens geringfügigen Lärmemissionen führt, kann von einer fehlenden Beachtung der Mittagsruhe gar nicht erst gesprochen werden. Überdies geht es somit um zumutbaren Lärm aus einer ordnungsgemässen Tätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Bst. a GPR, womit Abweichungen von den zeitlichen Beschränkungen gemäss Art. 18 Abs. 2 GPR zulässig sind. Zu Recht weist die Stadt sodann daraufhin, dass angesichts der mittlerweile vielerorts sehr individuell ausgeübter Arbeitszeit, Freizeit, Pausen und Mobilität kaum mehr von einer effektiv stillen Mittagspause gesprochen werden kann. Ein Spielverbot über Mittag gestützt auf das GPR ist daher weder angezeigt noch zulässig. Schliesslich wäre ein solches angesichts der geringfügigen Lärmemissionen auf der einen Seite und der weitreichenden Folgen für den Beschwerdeführer 1 auf der anderen Seite auch klar unverhältnismässig. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 und mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Fachbericht Lärm (Ziff. 5.1.6.1) kann bei der Bewässerungsanlage schliesslich nicht von einem lärmintensiven Gerät gesprochen werden.

9. Einschränkungen der Betriebszeiten des Clubhauses

a) Zu den neu verfügten Betriebszeiten des Clubhauses (Montag bis Donnerstag 07.30 bis 22.00 Uhr, Freitag und Samstag 07.30 bis 00.30 Uhr des Folgetages, Sonntag 08.30 bis 21.00 Uhr; nach 22 Uhr Nutzung nur noch im Innern des Clubhauses bei geschlossenen Fenstern und Türen) führte die Stadt in der angefochtenen Verfügung (Rz. 134 ff.) Folgendes aus: Das Clubhaus sei als Vereinslokal im Bereich Gastgewerbe nicht dem GGG unterstellt. Es dürfe jedoch nach Art. 8 Abs. 1 Bst. i GGV[42] nicht regelmässig über die Polizeistunde (00.30 Uhr) geöffnet sein. In der Nachbarschaft eines Wohnquartiers sei es unüblich, wenn ein Vereinslokal überhaupt über die Polizeistunde geöffnet haben dürfte, da dadurch Störungen der öffentlichen Ordnung nicht auszuschliessen wären. Allerdings dürfe einem Verein die Nutzung eines Lokals auch nicht unverhältnismässig eingeschränkt werden. Zu beachten seien dabei auch wieder die Unterschiede zwischen den Werktagen und dem Wochenende. Zudem sei zu beachten, dass ab 22.00 Uhr allgemein ein höheres Nachtruhebedürfnis bestehe, eine Lokalnutzung ausschliesslich im Innern jedoch diesem Bedürfnis begegnen könne. Auch wenn das Clubhaus nicht dem GGG und den Regeln zu den normalen Öffnungszeiten unterstellt sei, könne die Baupolizeibehörde zur Vermeidung der Störung der öffentlichen Ordnung Nutzungen zeitlich beschränken (Art. 45 Abs. 2 BauG). Die Nutzung des Clubhauses sei zeitlich und in Abhängigkeit mit den Spielzeiten zeitlich zu beschränken.

b) Der Beschwerdeführer 1 führt in seiner Beschwerde auch diesbezüglich aus, diese Auflagen seien von der unzuständigen Behörde verfügt worden. Die Zuständigkeit für gastgewerbliche Verfahren liege beim Regierungsstatthalteramt. Sie müssten aufgehoben werden, wenn sie nicht sogar nichtig seien.

Diese Rüge der Unzuständigkeit geht auch diesbezüglich fehl, da die Stadt diese Betriebszeiten des Clubhauses nicht gestützt auf das GGG, sondern gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG (Störung der öffentlichen Ordnung) verfügt hat.

c) In der Sache bringt der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde vor, die auferlegten Beschränkungen des Betriebs des Clubhauses seien rechtlich unhaltbar und völlig unverhältnismässig. Für die Nutzung des Clubhauses dürften keine Öffnungszeiten verfügt werden. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass das Clubhaus nicht dem GGG unterstellt sei, wobei es als Vereinslokal im Sinne von Art. 8 GGV jedoch nicht regelmässig über die Polizeistunde (00.30 Uhr) hinaus geöffnet sein dürfe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass ein Vereinslokal mindestens bis um 00.30 Uhr und sogar darüber hinaus geöffnet sein dürfe. Wieso das Clubhaus nun aber an fünf von sieben Tagen deutlich vor der Polizeistunde schliessen müsse, sei nicht nachvollziehbar. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn nicht sogar willkürlich, wenn für das Clubhaus deutlich kürzere Öffnungszeiten gelten würden als für einen klassischen Gastgewerbebetrieb. Dies würde bedeuten, dass ein privates, nicht bewirtschaftetes und nicht bedientes Lokal ohne eigenes Getränke- und Speiseangebot massiv früher schliessen müsse als etwa das öffentliche Restaurant der nur wenige Meter entfernten Tennishalle Burgdorf. Es könne ihm genauso wenig wie jedem anderen privaten Eigentümer eines (zonenkonformen und ohne Auflagen bewilligten) Gebäudes verboten werden, dieses zu nutzen – selbstverständlich unter Einhaltung der allgemeinen Nachtruhe. Die Beschränkung der Öffnungszeiten des Clubhauses sei daher aufzuheben. Daran ändere auch der von der Vorinstanz erwähnte Art. 45 Abs. 2 BauG nichts, stelle doch das Clubhaus keine unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder sonst wie ordnungswidrige Baute dar. Die Beschränkung könne sich daher auf keine rechtliche Grundlage stützen. Zudem lasse sich die Einschränkung gar nicht umsetzen: Wenn das Tennisspielen bis 22.00 Uhr erlaubt sei, könne das Clubhaus nicht zur selben Zeit geschlossen werden, müsse doch die Garderobe noch genutzt werden können. Den Tennisspielenden werde damit zudem die Möglichkeit des gemütlichen Beisammenseins nach dem Spiel genommen.

Die Beschwerdeführerin 2 entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, es sei anzumerken, dass das Clubhaus über 20 Aussensitzplätze inklusive Grillplatz verfüge, welche im Sommerhalbjahr auch weit über die Betriebszeiten hinaus benutzt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer 1 vorbringe, dass sich die angeordneten Betriebszeiten nicht umsetzen liessen, so sei angemerkt, dass die Spieldauer auch entsprechend früher beendet werden könne, damit noch genügend Zeit fürs Umziehen und Duschen sowie «für das gemütliche Beisammensein» bleibe. Zudem könnten die Mitglieder darauf hingewiesen werden, dass die Nutzung des Clubhauses am Abend nach dem letzten Spiel nicht mehr zulässig sei und sie sich deshalb zuhause umziehen und duschen müssten.

d) Wie dargelegt wird die Nutzung des Clubhauses inkl. der Aussenfläche – gestützt auf die lärmrechtliche Beurteilung der Fachstelle – im Rahmen des Vorsorgeprinzips mittels Auflage einzig bis täglich 00.30 Uhr beschränkt (vgl. E. 6g). Dieser Auflage widersetzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht (mehr); vielmehr führt er hierzu in der Stellungnahme vom 6. März 2025 einzig aus, dass sie den aktuellen Verhältnissen entspreche. Eine weitergehende Beschränkung der Betriebszeiten des Clubhauses (wie sie die Vorinstanz verfügte) lässt sich jedoch nach dem Gesagten nicht mit dem Lärmrecht begründen, sind doch gemäss den zu folgenden Ausführungen der Fachstelle im Fachbericht Lärm (Ziff. 6.1.3) bei ordnungsgemässer Führung des Clubhauses gemäss der dargelegten Konzeption höchstens geringfügige Lärmimmissionen aus dem Innern des Clublokals und von der Nutzung des Aussenraumes in der Nachbarschaft zu erwarten (vgl. E. 6f).

Was diese weitergehenden Beschränkungen der Betriebszeiten des Clubhauses anbelangt, so wurden diese von der Stadt nicht gestützt auf GGG verfügt, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Die Stadt stützt sich vielmehr Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG und geht diesbezüglich von einer «Störung der öffentlichen Ordnung» aus. Diese Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. So handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Vollzugsnorm, weshalb die «Störung der öffentlichen Ordnung» in einer anderen Rechtsgrundlage begründet sein muss. Eine solche führt die Vorinstanz nicht an und ist auch nicht erkennbar. Das Lärmrecht des Bundes kann nach dem Erwogenen diese Grundlage nicht sein, da mangels mehr als geringfügigem Lärm weder von einer «Störung der öffentlichen Ordnung» noch von einer «ordnungswidrigen Baute und Anlage» im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG gesprochen werden kann. Dasselbe gilt für das FRG und das GPR, welche ebenfalls eine «erhebliche Beeinträchtigung der Ruhe» (FRG) bzw. einen «unnötigen, oder die Gesundheit schädigenden Lärm» sowie nicht «zumutbaren Lärm» (GPR) voraussetzen, wovon vorliegend nicht auszugehen ist (vgl. E. 7 und 8). Diese weitergehenden Beschränkungen der Betriebszeiten des Clubhauses sind damit gestützt auf Art. 45 Abs. 2 BauG weder angezeigt noch zulässig.

10. Weitere «Einschränkungen»

a) Die Vorinstanz verfügte im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zudem (Rz. 142) Folgendes: «Für Anlässe mit entgeltlicher Bewirtung im und um das Clubhaus ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung F (Festwirtschaft) beim Regierungsstatthalteramt zu beantragen. Gesuche sind bei der Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt Burgdorf einzureichen (Art. 31 GGG).» Dass diese Anordnung aufzuheben ist, wurde bereits unter E. 6g abgehandelt und begründet, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.

b) Schliesslich verfügte die Vorinstanz im Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Rz. 145) Folgendes: «Der Tennisclub hat aufgrund dieser Einschränkungen entsprechende Dokumente wie Hausordnungen und Reglemente zu erarbeiten oder anzupassen und diese den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Zum Beispiel auch durch Aushang.»

Mit der gestützt auf den Fachbericht Lärm aufgenommenen Auflage, wonach die Anlagebetreiberin mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen hat, dass die Nutzungszeiten sowie Ruhe und Ordnung auf der Anlage eingehalten werden und wonach Verhaltensregeln und geltende Öffnungszeiten den Vereinsmitgliedern auf geeignete Art und Weise zu kommunizieren sind, erübrigt sich diese Anordnung der Vorinstanz.

11. Ergebnis und Kosten

a) Insgesamt ist angefochtene Verfügung der Stadt Burgdorf in Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 aufzuheben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (mit ergänzten/aktualisierten Rechtsbegehren in der Eingabe vom 7. März 2025) ist dagegen abzuweisen. Einige der von der Fachstelle im Fachbericht Lärm vorgeschlagenen Auflagen sind von Amtes wegen in den vorliegenden Entscheid aufzunehmen.

b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV[43]). Vorliegend wurden zwei Beschwerden eingereicht. In Anwendung der erwähnten Bestimmungen und angesichts des grossen Aufwands wird die Pauschalgebühr je Beschwerde festgesetzt auf CHF 2700.00. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Es rechtfertigt sich daher, die Pauschalen um je einen Drittel, d.h. auf je CHF 1800.00 zu reduzieren. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 3600.00.

Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei vorliegendem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin 2 als unterliegend. Zwar werden im vorliegenden Entscheid gewisse, von der Fachstelle im Fachbericht Lärm vorgeschlagene Auflagen aufgenommen. Diese sind jedoch von untergeordneter Natur und entsprechen zudem grundsätzlich nicht den geforderten Einschränkungen und den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2, weshalb sie diesbezüglich nicht als obsiegend gelten kann. Der Beschwerdeführer 1 wehrt sich nicht gegen diese Auflagen und kann entsprechend diesbezüglich nicht als unterliegend gelten. Die erwähnten Auflagen werden daher von Amtes wegen aufgenommen und haben keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Dass das von der Fachstelle verlangte Verbot der Nutzung der Bewässerungsanlage vor 07.00 Uhr auch abends ab der Nachtzeit (22.00 Uhr) statuiert wird, entspricht zwar einem Antrag der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025. Angesichts der zahlreichen restlichen Begehren der Beschwerdeführerin 2, mit welchen sie nicht durchdringt, erweist sich dieser Punkt jedoch als derart untergeordnet, dass dies bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist. Damit hat die Beschwerdeführerin 2 die Verfahrenskosten von CHF 3600.00 zu tragen.

c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin 2 die Parteikosten des Beschwerdeführers 1 zu tragen und selber keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 beläuft sich auf CHF 19 707.70 (Honorar CHF 17 700.00, Auslagen [pauschal 3 %] CHF 531.00, Mehrwertsteuer CHF 1476.70). Dazu führt er aus, der Tarifrahmen sei bereit vor Einreichung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 vom 7. März 2025 (mit ergänzten/aktualisierten Rechtsbegehren) nahezu ausgeschöpft gewesen, weshalb es aufgrund der danach getätigten zusätzlichen Aufwendungen angebracht sei, gestützt auf Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV[44] einen Zuschlag auf das Honorar von 50 % zu gewähren. Dies gelte umso mehr, als er im Rahmen seiner Eingabe vom 5. Mai 2025 zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin 2 Stellung zu nehmen hatte, welche umfangreicher gewesen sei als die ursprüngliche Beschwerde und den Charakter einer zweiten Beschwerdeschrift gehabt habe.

Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[45]). Gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV wird ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren nahm zwar viel Zeit und Arbeit in Anspruch, was nicht zuletzt auch auf die umfangreiche Eingabe der Beschwerdeführerin 2 mit (mit ergänzten/aktualisierten Rechtsbegehren) zurückzuführen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 vermag dies jedoch noch keinen Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV zu rechtfertigen. Vielmehr geht die Streitsache auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder in Schwierigkeit noch gebotenem Zeitaufwand über das hinaus, was mit dem Tarifrahmen von Art. 11 Abs. 1 PKV abgedeckt ist. Innerhalb dieses Rahmens ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind dagegen als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 8500.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten des Beschwerdeführers 1, welche die Beschwerdeführerin 2 zu tragen hat, betragen somit CHF 9464.15 (Honorar CHF 8500.00, Auslagen [pauschal 3 %] CHF 255.00, Mehrwertsteuer CHF 709.15).

In seiner Kostennote macht der Beschwerdeführer 1 zudem die Kosten des Lärmgutachtens von CHF 7596.75 geltend. Nach Art. 2 USG gilt für die Kostenverlegung im Umweltschutzrecht das Verursacherprinzip. Die Ersteller bzw. Betreiber einer Immissionen verursachenden Anlage haben daher als potentielle Zustands- bzw. Verhaltensstörer die Kosten für die Lärmermittlung zu tragen.[46] Die Kosten des Lärmgutachtens hat daher der Beschwerdeführer 1 trotz Obsiegens selber zu tragen.

III. Entscheid

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Burgdorf vom 16. April 2024 wird aufgehoben.

2. Für den Betrieb der Tennisanlage Lindenfeld werden von Amtes wegen die folgenden Auflagen verfügt:

Der Tennissport kann zu folgenden Zeiten ausgeübt werden:

Mo - Sa: 08.00 - 22.00 Uhr

So: 08.00 - 20.00 Uhr

Die Nutzung des Clubhauses inkl. der Aussenfläche ist täglich bis 00.30 Uhr gestattet.

Im Aufenthaltsraum des Clubhauses ist allfällig höchstens ein Hintergrundmusikangebot (Leq 75 dB(A)/10s) zulässig.

Bei jeglichem Musikangebot im Clubhaus und/oder anderweitigen lärmintensiven Situationen sind Türen und Fenster generell geschlossen zu halten.

Im Freien ist jegliche Beschallung und/oder musikalisches Angebot nicht gestattet.

Die Anlagebetreiberin hat mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzungszeiten sowie Ruhe und Ordnung auf der Anlage eingehalten werden. Verhaltensregeln und geltende Öffnungszeiten sind den Vereinsmitgliedern auf geeignete Art und Weise zu kommunizieren.

Die Platzbewässerung darf nicht vor 07.00 Uhr und nach 22.00 Uhr in Betrieb genommen werden.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 3600.00 werden der Beschwerdeführerin 2 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Die Beschwerdeführerin 2 hat dem Beschwerdeführer 1 Parteikosten im Betrag von CHF 9464.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.

IV. Eröffnung

Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben

Frau Rechtsanwältin A.________, eingeschrieben

Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, eingeschrieben

Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, per Mail

Bau- und Verkehrsdirektion

Der Direktor

Christoph Neuhaus

Regierungspräsident

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

[1] Vorakten Stadt Burgdorf Register 5, Akten Baugesuch Nr. 104/78.

[2] Vorakten Stadt Burgdorf Register 6, Akten Baugesuch Nr. 40/82.

[3] Vorakten Stadt Burgdorf Register 7, Akten Baugesuch Nr. 35/85.

[4] Vorakten Stadt Burgdorf Register 8, Akten Baugesuch Nr. 36/85.

[5] Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11).

[6] Vorakten Stadt Burgdorf Register 11, Akten Baugesuch Nr. 2016-B0055.

[7] Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 11.

[8] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).

[9] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

[10] Bundesamt für Umwelt (BAFU), Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm, Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen, 2017, zu finden unter den Publikationen zum Thema Lärm auf www.bafu.admin.ch.

[11] Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01).

[12] Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761).

[13] Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).

[14] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

[15] BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2.

[16] Vgl. Auch Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 44.

[17] Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).

[18] Vgl. Art. 20 des Kommissionsreglements der Stadt Burgdorf; Protokollauszug der Sitzung der Bau- und Planungskommission vom 3. April 2024, Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 175.

[19] Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01).

[20] BVD 120/2021/94 vom 10. Mai 2022, E. 5 mit Verweis auf Entscheide der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, heute BVD) RA Nr. 12042-02 vom 2. Mai 2003 E. 3 und RA Nr. 120/2002/55 vom 9. Juli 2003 E. 1.c (BVR 2005 S. 342).

[21] Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 16 N. 11.

[22] BGE 133 II 181 E. 7.2

[23] BGer. 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.

[24] Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 74.

[25] Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1).

[26] Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 17.

[27] Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 22.

[28] Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 11.

[29] Gemeindepolizeireglement vom 20. September 2010 mit Änderungen vom 15. September 2014.

[30] Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 158.

[31] Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 177.

[32] BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11.

[33] Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39.

[34] BGE 133 II 292 E. 3.1.

[35] Vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 65, 81.

[36] Schrade/Wiestner, USG-Kommentar, 2011, Art. 18 N. 25 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 25 N. 11.

[37] Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 18 N. 25 mit weiteren Hinweisen; VGE 2011/333 vom 3. April 2012 E. 3.1.

[38] Vgl. VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 4.2.2, m.w.H.

[39] Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 15 N. 25.

[40] Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff.

[41] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

[42] Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV, BSG 935.111).

[43] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

[44] Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811).

[45] Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).

[46] Seiler, in Kommentar USG, 2000, Art. 2 N. 65 ff.; Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 101; Brunner, In Kommentar USG, 2000, Art. 46 N. 10 und N. 29.

Art. 3 GGGart. 3 LHRart. 3 GGG

Art. 31 GGGart. 31 LHRart. 31 GGG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

Art. 39 LSVart. 39 OPBart. 39 OIF

Art. 41 LSVart. 41 OPBart. 41 OIF

Art. 2 LSVart. 2 OPBart. 2 OIF

Art. 65 VRPGart. 65 LPJAart. 65 VRPG

Art. 56 VRPGart. 56 LPJAart. 56 VRPG

Art. 43 BauGart. 43 LCart. 43 BauG

Art. 40 VRPGart. 40 LPJAart. 40 VRPG

Art. 1b BauGart. 1b LCart. 1b BauG

Art. 45 BauGart. 45 LCart. 45 BauG

Art. 24 BauGart. 24 LCart. 24 BauG

Art. 40 VRPGart. 40 LPJAart. 40 VRPG

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Art. 16 USGart. 16 LPEart. 16 LPAmb

Art. 46 BauGart. 46 LCart. 46 BauG

Art. 16 USGart. 16 LPEart. 16 LPAmb

Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF

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Art. 11 USGart. 11 LPEart. 11 LPAmb

Art. 11 USGart. 11 LPEart. 11 LPAmb

Art. 16 USGart. 16 LPEart. 16 LPAmb

Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF

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Art. 15 USGart. 15 LPEart. 15 LPAmb

Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF

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Art. 36 LSVart. 36 OPBart. 36 OIF

Art. 89 BauVart. 89 OCart. 89 BauV

Art. 39 LSVart. 39 OPBart. 39 OIF

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Art. 2 LSVart. 2 OPBart. 2 OIF

Art. 3 FRGart. 3 LRepart. 3 FRG

Art. 4 FRGart. 4 LRepart. 4 FRG

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Art. 45 BauGart. 45 LCart. 45 BauG

Art. 1 FRGart. 1 LRepart. 1 FRG

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Art. 4 FRGart. 4 LRepart. 4 FRG

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Art. 31 GGGart. 31 LHRart. 31 GGG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 2 USGart. 2 LPEart. 2 LPAmb

VGE 2011/333

VGE 2017/319