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Entscheid

200 2012 954

113353155917402

Deutsch23 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der als Verein geführte Sportclub X.___ (nachfolgend: X) bezweckt die Förderung und Unterstützung der Verbreitung des Rugbysports in der Schweiz. Er führt regelmässige Trainings durch, bestreitet Freundschafts­spiele und pflegt den Kontakt mit anderen Organisationen und Vereinen, welche die gleichen Ziele verfolgen. Am 17. Januar 2013 reichte der X.___ beim Schweizerischen ...verband ein Gesuch ein um Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds für folgendes, im Jahr 2012 angeschafftes Sportmaterial:

Material (Stück)

vom X.___ geltend gemachte Kosten

Gedrängemaschine (1)

Fr. 3'944.15

Junior Tackle Bags (4)

Fr. 380.30

Trainingsbälle (40) und Ballsäcke (3)

Fr. 512.90

In seinem Gesuch beantragte der X.___ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) sinngemäss die Zusicherung eines Beitrags in der Höhe von Fr. 1'934.95 (= 40 % vom Total der vorgenannten Kosten). Mit Verfügung vom 13. März 2013 gewährte die POM dem X.___ einen Bei­trag von Fr. 210.-- (aufge­rundet), wobei sie lediglich von anrechenbaren Kosten von Fr. 512.90 (Trainingsbälle und Ballsäcke) ausging.

B.

Gegen diese Verfügung hat der X. am 5. April 2013 Verwaltungsge­richts­beschwerde erhoben und folgende Begehren gestellt:

«Die Beitragsverfügung […] vom 13. März 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und -berechnung an die Vorinstanz zurück­zu­weisen.

Eventualiter ist der Beitrag aus dem Sportfonds an die Material­be­schaffung des Beschwerdeführers gemäss Gesuch vom 17. Januar 2013 gestützt auf die Sportfondsverordnung (SpfV) direkt durch das Ver­waltungsgericht festzulegen. […]»

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 beantragt die POM die Abwei­sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich am 6. Juni 2013 zu dieser Eingabe geäussert; er hält an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Verweigerung eines Beitrags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen über­prüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsver­letzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach­verhalts sowie andere Rechts­ver­letzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes­sens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2).

1.3

Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2013 bringt der Beschwerdeführer einleitend vor, die angefochtene Verfügung, mit welcher die POM zu Un­recht nur die Trainingsbälle und Ballsäcke, nicht aber auch die Ge­dränge­maschine und Junior Tackle Bags als beitrags­be­rechtigtes Sport­material qualifiziert habe, sei ungenügend begründet; die Ausführungen der POM erschöpften sich in «knappen, ihm unverständlichen fünf Zeilen». Damit rügt er eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun­desverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kan­tons Bern (KV; BSG 101.1) verpflichtet die Behörde namentlich, die Vor­bringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begrün­dungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeu­tet aber nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständ­lichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweis­mittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erfor­derlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, wes­halb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 133 I 270 E. 3.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, 2004 S. 133 E. 4.4.1). An der behördlichen Begründungspflicht ändert nichts, dass auf die Zu­sicherung von Beiträgen aus dem Sportfonds kein Rechtsanspruch besteht (vgl. hinten E. 3.3). Den Parteien stehen die Verfahrensgarantien unabhän­gig ihrer Berechtigung in der Sache zu. Allfällige Beurteilungs- oder Ermes­sensspielräume der Behörde sprechen nicht gegen, sondern vielmehr in der Regel für eine verhältnismässig strenge Begründungspflicht. Denn die Anforderungen an die Begründung steigen tendenziell, je grösser der Hand­lungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Konkretisierung offener Normen und bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen sind. Gerade in solchen Fäl­len trägt die Begründungspflicht im Sinn einer Selbstkontrolle zur Rationali­sierung der Entscheidfindung bei und kann verhindern, dass sich die Be­hörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt. Weiter ist zu bedenken, dass eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensent­scheiden nur möglich ist, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.3; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3).

2.2

Der angefochtenen Verfügung kann zwar neben dem Beitragssatz und den Rechtsgrundlagen entnommen werden, dass und weshalb die POM die Kosten für die Anschaffung der Tackle Bags nicht als beitrags­berechtigt erachtet (vgl. hinten E. 4.1). Indessen fehlen solche Überlegun­gen in Bezug auf die Gedrängemaschine. Die Gründe, weshalb sie den diesbezüglichen Anliegen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, sind erst in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 dargelegt worden. Soweit die POM den für die Gedrängemaschine geforderten Beitrag aus dem Sport­fonds implizit und ohne Be­gründung verweigert hat, liegt mithin eine Ge­hörs­verletzung vor, die – entsprechend der formellen Natur solcher Teilan­sprüche – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be­schwerde in der Sache grund­sätzlich zur Aufhe­bung des angefochtenen Entscheids führt. Praxis­gemäss können allerdings Gehörsverletzungen unter bestimmten Voraus­setzungen geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 131 II 271 E. 11.7.1; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2009 S. 328 E. 2.3, 2008 S. 97 E. 2.2.3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Grundrechtsver­letzung wiegt nicht besonders schwer. Die Ausführungen des Beschwerde­führers in seiner Eingabe vom 6. Juni 2013 zeigen zudem, dass er seine Rechte trotz der Gehörsverletzung umfassend wahrnehmen konnte und eine sach­gerechte Anfechtung der Verfügung auch in Bezug auf die streit­betroffene Gedrängemaschine möglich war. Der Beschwerde­führer macht denn auch nicht geltend, die angefochtene Verfügung sei infolge dieses formellen Man­gels aufzuheben; vielmehr ergibt sich aus seinen im Licht der Begrün­dung gewürdigten Anträgen klar, dass er in erster Linie einen Entscheid in der Sache verlangt. Weiter hat die POM die Gründe, welche nach ihrer Auf­fassung die Verweigerung der Beitragszusicherung in Bezug auf die Ge­drängemaschine rechtfertigen, in der Beschwerdeantwort nach­geliefert und damit neben einer sachgerechten Anfechtung eine materiell­rechtliche Überprüfung ihrer Verfügung ermöglicht. Dass die Kognition des Verwaltungsgerichts enger ist als diejenige der POM, steht mit Blick auf die vorliegenden Gehörsverletzungen und die zu beurteilenden Fragen einer Heilung nicht entgegen (vgl. im Übrigen zur ausnahmsweise heilungsbe­dingten Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Kognition z.B. BVR 2012 S. 121 E. 2.2.2 [nicht publ.], 2008 S. 97 E. 2.2.3). Unter diesen Umständen käme die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache ohne materielle Prüfung der Angelegenheit einem formalistischen Leerlauf gleich und führte zu unnötigen Verzögerungen, die mit den (der Gehörsgewäh­rung gleichgestellten) Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und prozessökonomischen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wären. Der Heilung der Gehörsverletzung ist allerdings bei der Kostenver­legung Rechnung zu tragen (hinten E. 5).

3.

In der Sache ist strittig, ob die POM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds bezüglich der Ge­dränge­maschine und der vier Junior Tackle Bags – d.h. im Umfang von total Fr. 1'729.80 (= 40 % von Fr. 3'944.15 + 380.30) – zu Recht abge­wiesen hat (vorne Bst. A).

3.1

Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohl­tätige Zwecke zu verwenden (Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nachfolgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Verein­barung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge­führten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4]). Jeder Ein­satz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Der Lotteriefonds und der Sportfonds werden ausschliesslich aus den dem Kanton zufliessenden Erträgen aus Lotterien gespeist (Art. 36 Abs. 1 LotG [Fassung vom 12.6.2012, in Kraft seit 1.1.2013; BAG 12-91]). Das LotG bestimmt weiter, dass die von Swisslos überwiesenen Reinertragsanteile in den Lotterie­fonds fallen (Art. 45 Abs. 1). Aus dem Lotteriefonds werden der Sportfonds und der Kulturförde­rungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG [Fassung vom 12.6.2012, in Kraft seit 1.1.2013; BAG 12-91]). Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG). Er ist namentlich für die Anschaffung von Sportmaterial zu verwen­den (Art. 46a Abs. 2 Bst. b LotG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 121 E. 3.1 ff.).

3.2

Unbeschadet der Vorgaben im LotG richten sich Verwaltung und Verwendung der Mittel des Sportfonds nach der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 (SpfV; BSG 437.63) sowie nach der sich auf das LotG und die SpfV stützenden, diese präzisierenden Wegleitung der POM. Sowohl die SpfV als auch die Wegleitung vom 11. Juli 2011 (gültig ab 1.8.2011 [nachfolgend: bisherige Wegleitung SpfV]) sind mit Wirkung ab 1. Januar 2013 teilweise revidiert bzw. geändert worden (Ände­rung der SpfV vom 19.9.2012 [BAG 12-81] bzw. Erlass der neuen Weg­leitung vom 20. November 2012 [nachfolgend: neue Wegleitung SpfV], wel­che die­jenige vom 11.7.2011 ersetzt). Während der Beschwerdeführer davon aus­geht, dass sein im Jahr 2013 gestelltes Gesuch nach den neuen Bestim­mungen zu beurteilt ist, stellt sich die POM auf den Standpunkt, das Ge­such be­treffe Rechnungen für Sportmaterialen aus dem Jahr 2012, wes­halb allge­meinen intertemporalen Regeln folgend die Anrechenbarkeit der Kosten nach der SpfV in der bis Ende 2012 gültigen Fassung und nach der bisheri­gen Wegleitung SpfV zu beurteilen sei.

3.2.1

Gemäss der Übergangsbestimmung zu den Änderungen der SpfV vom 19. September 2012 sind die am 1. Januar 2013 hängigen Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen (vgl. auch Art. 18 SpfV). Der Beschwerdeführer hat das Gesuch am 17. Januar 2013 gestellt, womit das Verwaltungsverfahren nach Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig ge­worden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VRPG; BVR 2012 S. 109 E. 2.3). In Anwendung der vorerwähnten Über­gangsrege­lung ist das Gesuch nach der SpfV in der Fassung vom 19. Sep­tember 2012 und folglich auch nach Massgabe der neuen Wegleitung SpfV, wel­che sich ausdrücklich auf die SpfV in dieser Fassung stützt (vgl. Ziff. 1, Rubrik «Grundlagen»), zu beurteilen.

3.2.2

Daran ändert entgegen der POM nichts, dass der strittige Beitrag aus dem Sportfonds Sportmaterial betrifft, das im Vorjahr angeschafft wurde: Zwar trifft zu, dass sowohl nach der alten als auch der neuen Weg­leitung SpfV Beitragsgesuche betreffend die Anschaffung von Sportmaterial nicht vor, sondern stets nur nach der jeweiligen Material­anschaffung einge­reicht und Beiträge von vornherein nur gewährt werden können, wenn das Material im laufenden oder in dem diesem vorangehen­den Kalenderjahr gekauft wurde, wobei das Rechnungsdatum massgeblich ist (vgl. bisherige Wegleitung SpfV, Ziff. 3.1 und 3.4; neue Wegleitung SpfV, Ziff. 3 Rubrik «Gesuch»). Damit wird in Bezug auf die Bemessung der Beiträge in der Tat auf Umstände abgestellt, die sich vor dem 1. Januar 2013 verwirklicht haben. Entgegen der Auffassung der POM führt die Anwendung der neuen Regelung hier aber schon deshalb nicht zu einer (einzig in der Eingriffsver­waltung grundsätzlich verpönten) echten Rückwirkung, weil allein in Bezug auf den Umfang des Sportfondsbeitrags, nicht aber auch hinsichtlich der anderen Kriterien, die für die Beitragsgewährung ebenfalls relevant sind, an Tatsachen angeknüpft wird, die sich vor dem 1. Januar 2013 ereigneten. Vielmehr liegt eine sog. unechte Rückwirkung vor, die hier ohne weiteres zulässig ist, da ihr weder wohlerworbene Rechte noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) entgegenstehen und es vorliegend ohnehin um Fragen der Leistungsverwaltung geht (vgl. etwa BVR 2013 S. 282 E. 2.7; BGE 133 II 97 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs­recht, 6. Aufl. 2010, N. 310, 335 ff., 342, auch zum Folgenden). Dieses Ergebnis steht ohne weiteres in Einklang mit all­gemeinen Prinzipien betreffend die zeitliche Geltung von Erlassen; es trägt dem Rechtssicherheitsgrundsatz und Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffe­nen auf Weitergeltung bisherigen Rechts aus­reichend Rech­nung (zur zeitlichen Geltung der Regeln betreffend Beiträge aus dem Sport­fonds siehe auch etwa BVR 2012 S. 121 E. 3.2 und 3.4).

3.2.3

Nach dem Gesagten ist das Gesuch nach der SpfV in der Fassung vom 19. Sep­tember 2012 und nach Massgabe der neuen Wegleitung SpfV zu beurteilen.

3.3

Von kantonalbernischen Vereinen, Verbänden oder Gemeinden an­geschafftes mobiles Sportmaterial kann mit Beiträgen aus dem Sport­fonds unterstützt werden, wenn es sich dabei um übliches, unpersönliches, der unmittelbaren Ausübung der jeweiligen Sportart dienliches mobiles Sport­mate­rial handelt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV). Nach Art. 9 Abs. 3 SpfV beträgt der Beitrag maximal 40 % der anrechenbaren Kosten (erster Satz). Für bestimmte Sportmaterialien können Obergrenzen festgelegt werden; es werden keine Beiträge unter Fr. 200.-- ausgerichtet (zweiter und dritter Satz). Auf die Zusicherung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsge­währung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde – hier die POM – nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allge­meines Verwal­tungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 7 ff.). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung be­deutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass die POM bei Erfül­lung dieser Anforderungen verpflichtet wäre, dem Gesuch zu entsprechen (zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 121 E. 3.1 ff., 3.6).

3.4

Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV die vorgenannte Wegleitung erlassen, wobei hier mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorne Bst. A) die neue Wegleitung SpfV mass­geblich ist (siehe vorne E. 3.2). Diese stützt sich auf Art. 3 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 SpfV und regelt namentlich Termine, einzureichende Unter­lagen, Beitragsvoraussetzungen, Berech­nungsgrund­lagen sowie Kriterien für Beitragssätze, -obergrenzen und -ausschlüsse. In Bezug auf die Bei­trags­gewährung und -berechnung für das Sportmaterial sieht sie soweit hier interessierend Folgendes vor:

«3. Beiträge für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial […]

Beitragsvor­aussetzungen

Für jeden Sportverband und dessen Sport­vereine ist grundsätzlich das Material beitragsberechtigt, das auf der Materialliste im Anhang […] auf­geführt ist. Dieses Material zeichnet sich dadurch aus, dass es:

mobil ist […]

zur Ausübung des Kernsports erforderlich ist

für das Training notwendig oder üblich ist

im Anhang nicht als von Beiträgen ausgeschlossen aufgeführt ist

Beiträge können ausgerichtet werden, wenn das Sportmaterial auf der Rechnung konkret bezeichnet ist und die Rechnung auf den Gesuchsteller […] aus­gestellt und von diesem […] bezahlt wurde.

[…]

Gesuch

Das Gesuchsformular ist nach der Anschaffung ein­zureichen.

Pro Kalenderjahr kann ein Beitragsgesuch einge­reicht werden.

Es können jeweils das laufende und das diesem vor­angehende Kalenderjahr zur Abrechnung ein­gereicht werden. Massgeblich ist das Datum der Rechnung.

[…]

Beitragsfest­legung

An das beitragsberechtigte Sportmaterial ge­mäss Material­liste werden maximal 40 % der anrechen­baren Kosten gewährt.

Für das im Anhang entsprechend aufgeführte und bezeichnete Sportmaterial mit einer Obergrenze, wer­den die maximal 40 % der anrechenbaren Kosten bis zum Erreichen der festgelegten Ober­grenze ge­währt.

[…]

[…]

[…]

[…]

Anhang

zu den Beiträgen für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial gemäss Praxis (vgl. zum Ganzen Art. 9 SpfV und Ziffer 3 der Wegleitung zur SpfV)

[…]

Tabelle 2: Sportmaterial nach Sportart (nicht abschliessend)

Sportart

Material, für das ein Bei­trag gewährt werden kann:

Kein Beitrag wird gewährt für:

[…]

[…]

[…]

Rugby

Bälle

Tackle Bag

Schutzpads

[…]

[…]

[…]

[…]»

4.

Umstritten ist einerseits die Beitragsberechtigung der Kosten für die An­schaffung der vier Junior Tackle Bags (vgl. hiernach E. 4.1). Anderer­seits besteht Uneinigkeit, ob die Kosten für die Gedrängemaschine beitragsbe­rechtigt sind (hinten E. 4.2). Nicht strittig ist die Höhe des Beitragssatzes, den die POM – wie in Art. 9 Abs. 3 SpfV im Verbund mit der neuen Weg­leitung SpfV (Ziff. 3) vorgesehen – auf 40 % festgelegt hat.

4.1

Tackle Bags sind mannshohe, freistehende Rollen/Säcke, an denen das sog. Tackling (bekämpfen, attackieren bzw. tiefhalten) des Gegners geübt werden kann. Die POM hat die Beitragsberechtigung der diesbezüg­lichen Kosten mit der Begründung verneint, die eingereichte Rechnung datiere vom Vorjahr, weshalb noch die bisherige Regelung (insbesondere: alte Wegleitung SpfV) massgebend sei. Danach zählten Tackle Bags nicht zu den beitragsberechtigten Kosten. Diese seien erst unter der Herrschaft der revidierten SpfV und gemäss der neuen Wegleitung SpfV beitrags­be­rechtigt. Gestützt auf ein zwischen den Sportfondsverantwortlichen und dem ...verband am 19. November 2012 geführtes Gespräch seien der Rugbysport als solcher und Tackle Bags als für die «Entwicklung der Spiel­kompetenz essentiell[es]» und vielseitig einsetzbares Sportmaterial in die Tabelle 2 der neuen Wegleitung SpfV aufgenommen worden. – Wie vorne ausgeführt, ist die Beitragsberechtigung der Kosten für die Tackle Bags und das übrige, im Jahr 2012 angeschaffte Material entgegen der POM nach der revidierten SpfV und der neuen Weg­leitung SpfV zu beurteilen (siehe vorne E. 3.2). Nach Massgabe dieser Rege­lung sind die Kosten für die Tackle Bags, welche die Beschwerde­führerin am 27. März 2012 angeschafft hat (Datum Rechnung ... Ltd; Vorakten POM [act. 5A], pag. 41 ff.), unstreitig zum beitragsberechtig­ten Sportmaterial im Sinn von Art. 46a Abs. 2 Bst. b LotG zu zählen (neue Wegleitung SpfV, Ziff. 3, Tabelle Nr. 2). Insoweit hält die angefochtene Ver­fügung der POM – auch unter Berücksichtigung des dieser bei der Kon­kreti­sierung unbe­stimmter Rechtsbegriffe zuzubilligenden Spielraums (hinten E. 4.3) – der Rechtskontrolle nicht stand. Soweit die Kosten für die Tackle Bags be­treffend, ist die Beschwerde mithin gutzu­heissen.

4.2

Die Beitragsberechtigung der Kosten für die Gedrängemaschine hat die POM mit der Begründung verneint, dieses Gerät bringe zwar einen Mehr­wert insbesondere unter den Aspekten Krafteinsatz, Technik im Ge­dränge und Training mit Teamkollegen. Im Gegensatz etwa zu mobilen Toren oder Bällen sei die Gedrängemaschine aber für die Ausübung des Kernsports nicht zwingend erforderlich. Auch Tackle Bags seien für das Ausüben der Sportart bzw. des Spiels nicht zwingend erforderlich, doch handle es sich dabei – anders als bei der Gedrängemaschine – um ein viel­seitig einsetzbares Schlüssel-Trainingselement. Deshalb würden sowohl nach bisheriger Praxis als auch nach der neuen Regelung Gedränge­ma­schinen nicht unterstützt; dieselbe Praxis gelte für die mit dem Rugby eng verwandte Sportart American Football. Entsprechend sei – auch gestützt auf das mit dem ...verband am 19. November 2012 geführte Ge­spräch – die Gedrängemaschine nicht als beitragsberechtigtes Material in die Tabelle 2 der neuen Wegleitung SpfV aufgenommen worden. Der Sport­fonds könne aus finanziellen Gründen unmöglich sämtliche für das Training oder die Ausübung einer Sportart möglichen Sportmaterialien unter­stützen. Auch aus diesem Grund enthalte die neue Wegleitung SpfV erstmals eine Tabelle, die sportartspezifisch kläre, welche Sport­mate­rialien angerechnet werden könnten und welche von Beiträgen ausge­schlossen seien. Diese Tabelle beantworte freilich nur die häufigsten Frage­stellungen und sei nicht abschliessend. Wenn ein Gerät nicht in der Negativliste aufgeführt sei, so bedeute dies nicht automatisch, dass dieses beitragsberechtigt sei. – Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, Rugby sei mit American Football nicht vergleichbar; insbeson­dere gebe es dort kein Gedränge und würden keine Gedrängemaschinen eingesetzt. Er (der Be­schwer­deführer) verwende seit jeher Gedränge­maschi­nen, da diese von elementarer Bedeutung bzw. unerlässlich seien, um das Gedränge und damit die gefährlichste Situation im Rugbyspiel einzuüben. Wie Tackle Bags, dienten auch Gedrängemaschinen der Ge­sundheit und Verletzungs­prävention der Spieler und würden regelmässig sowohl im Training als auch vor Ernstkämpfen eingesetzt; sie dienten nicht eigentlich dem Kraft­training, sondern ermöglichten den Spielern, eine harte und ohne Helm und Plastikrüstung betriebene Sportart korrekt und verlet­zungsfrei zu erlernen.

4.3

Mit der Frage, ob die Gedrängemaschine zum mobilen und übli­chen, unpersönlichen, der unmittelbaren Ausübung des Rugbysports dien­lichen Sportmaterial zählt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV), liegt die Ausle­gung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Streit. Die Anwendung solcher Begriffe hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich einer einzelfallbezoge­nen Rechtskontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 1.2). Allerdings vermittelt diese offene Normie­rung der POM einen zu respektierenden Beurteilungs­spiel­raum. Denn eine umfassende verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle scheiterte vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Beitragspraxis, unter Umständen aber auch an fachtechnischem Wissen in Einzelfragen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht seine diesbezüg­liche Prüfungs­dichte einzuschrän­ken. Im Licht der Zuständigkeitsab­gren­zung zwischen Verwaltung und Gericht ist lediglich zu prüfen, ob sich die POM bei der Auslegung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkonkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichts­winkel des Rechtsgleichheitsgebots als vertretbar erscheint (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung recht­fertigt sich insbesondere dann, wenn die zu über­prüfende Verfügung der POM in Einklang mit dem Inhalt der neuen Weg­leitung SpfV steht (weiter­führend BVR 2013 S. 183 E. 3.3 f., 2012 S. 121 E. 4.1.1 f.).

4.4

Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerde­führers kommt es in seinen Spielklassen durchschnittlich rund 30-40 Mal pro Spiel zu einem Gedränge. In dieser Standardsituation stossen je acht Spieler der Mannschaften aufeinander, um durch gegenseitiges Wegstos­sen in Ballbesitz zu kommen. Mit der Gedrängemaschine soll vorab diese Spielsituation trainiert werden. Sie hat ein Eigengewicht von rund 450 kg und wird von den Spielern wie ein Schlitten über den Rasen geschoben. – Verneint die POM bei dieser Sachlage die Beitragsberechtigung der Kosten für die von der Beschwerdeführerin am 28. September 2012 (Datum Rech­nung ... Ltd; Vorakten POM [act. 5A], pag. 39 ff.) erworbene Gedrängemaschine, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, die Wegleitung SpfV missachtet oder den ihr durch Art. 9 SpfV vermittelten Be­urteilungs­spielraum aus anderen Gründen unsachlich ausgefüllt und insgesamt einen nicht vertretbaren Ent­scheid getroffen zu haben: Dem Beschwer­deführer kann zwar gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Gedrängemaschine sei ein im Rugby bekanntes und zweckmässiges Trainingsgerät. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Gedrängemaschine es ermöglicht, nebst anderem ein Gedränge und damit eine relativ verletzungsträchtige Standardspiel­situation verhältnismässig kontrolliert und mit einer geringeren Verletzungs­gefahren als im echten Gedränge einzuüben. Ferner trifft zu, dass die Maschine in der neuen Wegleitung SpfV in der Tabelle 2 in der Spalte «Kein Beitrag wird gewährt für:» nicht aufgeführt ist (siehe vorne E. 3.4). Die Tabelle ist jedoch nicht abschliessend, so dass aus dem Umstand, dass die Gedrängemaschine in der Negativliste nicht genannt wird, nicht geschlossen werden kann, diese gehöre zum beitragsberechtigten Sport­material. Weiter erscheint es unter den gegebenen Umständen sowie im Quervergleich mit anderen Sportarten und den in der Tabelle aufgeführten Sportmaterialien haltbar, die Maschine nicht zu jenem mobilen Sportmate­rial zu zählen, das – wie es die Wegleitung SpfV in Konkretisierung der in Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV verankerten Erfordernisse verlangt – zur Aus­übung des Kernsports erforderlich ist. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung der in Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV im Verbund mit der neuen Wegleitung SpfV aufgestellten Kriterien die POM zu einer Auslese des beitragsberechtigten Sportmaterials zwingt, weil die finanziellen Mittel des Sportfonds von vornherein limitiert sind. Auch vor diesem Hintergrund recht­fertigt sich der Vorwurf nicht, die POM habe sich nicht an die allgemei­nen Grundsätze der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ge­halten, wenn sie die auch im Vergleich mit anderem Sportmaterial eher kostspielige Gedrängemaschine (diese kostet gemäss der vorerwähnten Rechnung der Firma ... Ltd rund Fr. 4'000.--) nicht zum beitrags­berechtigten Sportmaterial zählt und aus diesem Grund das Beitrags­gesuch diesbezüglich abgewiesen hat. Schliesslich hat sich die POM bei ihrem Entscheid auch nicht von – dem Zweck der massgebenden Vor­schriften – fremden Erwägungen leiten lassen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, ihr Entscheid sei nicht geeignet sicherzustellen, dass im Rahmen der verfügbaren Mittel nur Vorhaben mit gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken unterstützt werden (vgl. vorne E. 3.1).

4.5

Weiteres, das darauf hindeutete, dass die POM Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien kon­kretisiert hätte oder dass sie sich von sachfremden Beurteilungskrite­rien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und vom Beschwer­deführer nicht dargelegt worden. Es ergibt sich somit, dass der Entscheid der POM, die Gedrängemaschine wie bisher und in Übereinstimmung mit der neuen Wegleitung SpfV nicht zum beitragsberechtigten Sportmaterial im Sinn von Art. 9 SpfV zu zählen, ver­tretbar erscheint und der Rechtskontrolle standhält. Damit ist eine Beitrags­zusicherung nach pflichtgemässem Ermessen von vornherein ausgeschlos­sen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu­weisen.

4.6

Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechts­kontrolle stand, soweit die POM den für die Gedrängemaschine verlangten Beitrag von Fr. 1'577.65 (= 40 % der geltend gemachten Kosten von Fr. 3'944.15) verweigert hat (vgl. vorne E. 4.2 ff.). Soweit die teilweise Verwei­gerung des Sportfondsbeitrags hingegen darauf beruht, dass die POM die Kosten für die vier Junior Tackle Bags nicht als beitragsberechtigt qualifi­ziert und die Beitragszusicherung verweigert hat, erweist sich die angefoch­tene Verfügung als rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 4.1). Insoweit verbleibt der POM im Fall einer erneuten Gesuchsbeurteilung kein Ermessensspiel­raum (vgl. auch etwa BVR 2012 S. 121 E. 5). Deshalb ist in teilweiser Gut­heissung der Beschwerde nicht nur die angefoch­tene Verfügung teilweise aufzuheben, sondern die POM zugleich anzu­weisen, dem Beschwerde­führer für das mit Gesuch vom 17. Januar 2013 geltend gemachte Sportma­terial aus dem Sportfonds zusätzlich zum bereits ge­währten (aufge­rundeten) Beitrag von Fr. 210.-- einen solchen in der Höhe von Fr. 150.-- auszurichten (total Fr. 360.--, was einem aufgerundeten Anteil von 40 % der total beitragsberechtigten Kosten für die vier strittigen Junior Tackle Bags von Fr. 380.30 zuzüglich der Kosten für die Trainings­bälle und Ballsäcke von Fr. 512.90 entspricht).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer teil­weise und wird insoweit grundsätzlich kostenpflichtig. Die festgestellte Ge­hörsverletzung (vgl. vorne E. 2.2) stellt je­doch vorliegend einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu be­rücksichtigen ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG) und zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuer­legen sind (vgl. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

6.

Nach Art. 83 Bst. k des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be­schwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subven­tionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1,2C_473/2007 vom 18.9.2007, E. 2.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsi­diäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittel­beleh­rung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbe­schwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit vgl. z.B. BGer 2C_270/2010 vom 6.4.2010, E. 2.3).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2013 teil­weise aufgehoben und diese angewiesen wird, dem Beschwerde­führer für das mit Gesuch vom 17. Januar 2013 geltend gemachte Sport­material aus dem Sportfonds zusätzlich zum bereits gewährten Beitrag von Fr. 210.-- einen solchen in der Höhe von Fr. 150.-- auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Beschwerdegegner

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungs­beschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.