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Entscheid

200 2013 133

Regierungsstatthalteramt (RSA)

7. November 2013Deutsch24 min

A.________ (geb. ….1981) ist kosovarischer Staaatsangehöriger. Am 23. Mai 1992 reiste er zusammen mit den Eltern in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer Landsfrau ver­heiratet, mit der er zwei gemeinsame Töchter hat. A.________ ist ver­schuldet, war in der Vergangenheit immer wieder auf Sozialhilfe ange­wiesen und wurde mehrfach straffällig. Am 25. November 2011 wurde er namentlich wegen Geldwäscherei, Diebstahls und Betäubungsmitteldelik­ten zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilli­gung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.

Source be.ch

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 28. August 2014 abgewiesen (BGer 2C_1162/2013).

100.2013.48U

HER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. November 2013

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Burkhard

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Januar 2013; BD 202/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2013, Nr. 100.2013.48U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (geb. ….1981) ist kosovarischer Staaatsangehöriger. Am 23. Mai 1992 reiste er zusammen mit den Eltern in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer Landsfrau ver­heiratet, mit der er zwei gemeinsame Töchter hat. A.________ ist ver­schuldet, war in der Vergangenheit immer wieder auf Sozialhilfe ange­wiesen und wurde mehrfach straffällig. Am 25. November 2011 wurde er namentlich wegen Geldwäscherei, Diebstahls und Betäubungsmitteldelik­ten zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilli­gung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Juli 2012 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Januar 2013 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2013 an.

C.

Dagegen hat A.________ am 4. Februar 2013 Beschwerde beim Ver­waltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Strittig ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län­gerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 2.1, bestätigt mit BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn der Ausländer sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2

Mit Urteil vom 25. November 2011 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 22 Mo­naten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Akten MIDI, pag. 63 ff.); das Urteil ist rechtskräftig, eine schriftliche Urteilsbegrün­dung musste nicht erstellt werden (Akten MIDI, pag. 46). Da diese Frei­heitsstrafe die Dauer eines Jahres deutlich übersteigt, hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen des Widerrufsgrunds geschlossen. Dies wird vom Beschwer­de­führer auch nicht in Frage gestellt. Hingegen erachtet er die Entfernungs­massnahme als unverhältnismässig.

2.3

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interes­sen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berück­sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. im Einzelnen BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Ent­fernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV be­einträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1, 134 II 1 E. 2.2, 134 II 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3).

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszu­gehen:

3.1

Der Beschwerdeführer reiste 1992 im Alter von gut 10 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Nach der obligatori­schen Schulzeit besuchte er ein 10. Schuljahr. Eine Lehre absolvierte er nicht, sondern arbeitete in der Folge in diversen Betrieben als Abpacker, Magaziner und Serviceangestellter. Sein Versuch, eine eigene Bar zu er­öffnen (Eintragung Einzelunternehmen im Dezember 2008), endete mit Konkurseröffnung im Dezember 2009 (Akten MIDI, pag. 79 f., 139 f.; Han­delsregister Internet-Auszug vom 4.2.2010, in Strafakten PEN 11 379 [pag. 1421]). Seit Juli 2012 arbeitet er als Serviceangestellter im Ristorante C.___ in … im Stundenlohn zu einem Pensum von rund 60 % (Be­schwerde, S. 7, Beschwerdebeilage 5; Akten POM, pag. 58 ff.).

3.2

Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner ebenfalls aus Kosovo stammenden, hier niederlassungsberechtigten Ehefrau D.___ (geb. …1984) und den beiden Töchtern E.___ (geb. …2005) und F.___ (geb. …2008) in G.___; ein drittes Kind wird erwartet oder ist zwischenzeitlich möglicherweise geboren. Die Eltern und Schwes­tern des Beschwerdeführers verfügen laut dessen Angaben über das Schweizer Bürgerrecht und wohnen ebenfalls im Grossraum Bern (vgl. Be­schwerde, S. 8; Akten POM, pag. 40, 42 ff.).

3.3

Der Beschwerdeführer wurde ab Mitte 2003 wiederholt straffällig und durch das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau wie folgt verurteilt: Am 14. Juli 2003 wegen Fälschens von Ausweisen und Fahrens ohne Führerschein zu einer Busse von Fr. 1'400.-- (bedingt); am 19. Mai 2004 wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121), Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) sowie wegen verschiedener Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) – unter anderem erneut wegen Fahrens ohne Führe­rausweis – zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen (bedingt) und einer Busse von Fr. 1'400.-- (wohl als Widerruf der Busse vom 14.7.2003); am 4. August 2004 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 300.-- (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4a/aa, Akten MIDI, pag. 74 f.)

Nach mehreren Jahren, für die keine Delikte aktenkundig sind, verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. November 2011 wegen unrechtmässiger Aneignung, Irreführung der Rechtspflege, Geldwäscherei, Diebstahls und Übertretung des BetmG zur längerfristigen Freiheitsstrafe von 22 Monaten (vorne E. 2.2). Dieser Ver­urteilung lagen zur Hauptsache zwei Straftaten zu Grunde: Im Jahr 2009 entwendete der Beschwerdeführer als Serviceangestellter im Restaurant H.___ in Bern während mehreren Monaten jeweils einen Teil der Tagesein­nahmen (Deliktsbetrag rund Fr. 25'000.--). Am 18. Januar 2010 beging er zusammen mit einem Komplizen einen inszenierten Raubüberfall auf die …-Filiale im …, wobei sie einen Betrag von Fr. 80'150.-- entwendeten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4a/aa mit Hinweisen auf die Strafakten).

3.4

Gegen den Beschwerdeführer waren per 16. Oktober 2012 Betrei­bungen in der Höhe von Fr. 87'148.05, offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 26'152.75 sowie ein Verlust aus dem Konkursverfahren (vorne E. 3.2) in der Höhe von Fr. 169'388.55 verzeichnet (Auszug aus dem Betreibungs­register vom 16.10.2012, in Akten POM, pag. 61 f.). Im Zeitraum von Okto­ber 2002 bis Januar 2010 war der Beschwerdeführer immer wieder auf Sozialhilfe angewiesen; insgesamt wurde ihm der Betrag von Fr. 135'177.15 ausbezahlt (Auszug Sozialhilfeleistungen vom 12.11.2012, in Akten POM, pag. 65 und 64).

4.

Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlas­sungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen.

4.1

Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur­teilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmäs­sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge langer Aufenthalts­dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis», aber in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens dennoch massgeblichen Erwägungen). – Die POM ist mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung aufgrund des Strafmasses (22 Monate) sowie der Art und Umstände der Delikte in frem­denpolizeilicher Hinsicht zu Recht von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat sie da­bei berücksichtigt, dass dieser hauptsächlich Vermögensdelikte begangen und damit nicht noch hochrangigere Rechtsgüter wie Leib und Leben ge­fährdet hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4a/bb). Im Übrigen lässt auch nach dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er zusammen mit seinem Komplizen einen Raubüberfall (nur) inszenierte, noch nicht auf ein «leichtes Verschulden» schliessen (vgl. Beschwerde, S. 5). Die vorinstanzliche Ver­schuldenseinschätzung ist insgesamt nicht zu beanstanden.

4.2

In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regel­mässig straffällig geworden sind, besteht ein erhebliches sicherheitspolizei­liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notori­sche Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3). – Der Beschwerdeführer ist zwischen Juli 2003 und August 2004 insgesamt drei Mal – namentlich wegen Verstössen gegen das BetmG, das WG und das SVG – strafrecht­lich belangt worden (vorne E. 3.3). Die Vorinstanz hat diese Vorstrafen einerseits grundsätzlich zu Recht verschuldensmässig nicht stark zulasten des Beschwerdeführers gewichtet, auch wenn anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer sie zu Unrecht als «Jugenddelinquenz» verstanden haben will (vgl. Beschwerde, S. 7); er hatte in jenem Zeitpunkt das Mündig­keitsalter bereits um mehrere Jahre überschritten. Andererseits teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der POM, dass von einer erheblichen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zeugt, dass sich der Beschwerdeführer, mittlerweile 28 Jahre alt, namentlich weder von den Vorstrafen, noch von der fristlosen Kündigung im Restaurant H.___, noch durch das in diesem Zusammenhang bereits laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren von einem weiteren Versuch (inszenierter Raubüberfall im Januar 2010) hat abhalten lassen, illegal rasch zu Geld zu kommen (vgl. auch BGer 2C_41/2011 vom 30.6.2011, E. 3.3). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Er wendet vielmehr ein, er habe sich seit der letzten Verurteilung gebessert bzw. straffrei verhalten und «die Kurve noch gekriegt» (Beschwerde, S. 7).

4.3

Der Beschwerdeführer spricht damit die Zukunft und die Beurtei­lung einer Rückfallgefahr an.

4.3.1

Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen De­likten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländer­rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen wer­den (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie­rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der fremdenpolizeili­chen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Um­stände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen auch gene­ralpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen auch BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der neueren Recht­sprechung z.B. BGer 2C_655/2012 vom 13.2.2013, E. 7.4).

4.3.2

Die POM hat insoweit erwogen, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit von Strafuntersuchungen, Vorstrafen und Bewäh­rungsfristen nicht davon abhalten lassen, weiterhin zu delinquieren. Negativ ins Gewicht falle insbesondere die deutlich erkennbare Steigerung in Be­zug auf Deliktsart bzw. -betrag. Dem Beschwerdeführer sei zwar zu Gute zu halten, dass er seit seiner letzten Tat im Januar 2010 (offenbar) straf­rechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Dieses Wohlverhalten und seine Beteuerungen, sich fortan nichts mehr zuschulden kommen zu lassen, seien jedoch vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Bewäh­rungsfrist und des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens zu relativie­ren. Seine weiterhin sehr ungünstige finanzielle Situation lasse eine er­neute Straffälligkeit aus finanziellen bzw. egoistischen Gründen nicht hin­reichend ausschliessen. Insgesamt sei die Rückfallgefahr nicht unerheblich (angefochtener Entscheid, E. 4b S. 8 f.).

Dispositiv

4.3.3 Der Beschwerdeführer beteuert auch vor dem Verwaltungsgericht, es gehe von ihm keine Rückfallgefahr mehr aus; er habe sich seit über drei Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Dass strafrechtlich nichts Weiteres aktenkundig geworden ist, ist zwar anzuerkennen. Da die Probe­zeit gemäss dem Strafurteil vom 25. November 2011 jedoch erst im November 2013 endet, wird gutes Verhalten erwartet und solches erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der Be­währungsfrist (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.2.4; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Be­schwerdeführer war im Übrigen bereits in der Vergangenheit längere Zeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (Mitte 2004 bis 2009; vorne E. 3.3); nach dem gescheiterten Versuch, sich im Jahr 2009 selbständig zu machen und eine eigene Bar zu eröffnen, ist er aber, wie er selber ausführt, erneut auf «die schiefe Bahn geraten» (Beschwerde, S. 7). Die übrigen, insbesondere familiären und beruflichen Voraussetzungen für das delikt­freie Bestehen in der Gesellschaft sind heute im Übrigen nicht wesentlich günstiger als zur Zeit seiner Straftaten im Jahr 2009/10. Wohl hat er heute eine Anstellung im Stundenlohn; über eine Berufsausbildung verfügt er aber weiterhin nicht, seine Schuldenlage hat sich noch verschlechtert (vgl. hinten E. 5.2.1), und einen potentiell stabilisierenden Rahmen mit Frau und Kindern hatte er bereits damals. Die Schlussfolgerung der POM, beim Be­schwerdeführer lasse sich eine Rückfallgefahr nicht gänzlich ausschlies­sen, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden.

4.3.4 Unbehelflich ist auch der Einwand, er sei vorgängig ausländer­rechtlich nie verwarnt worden, weshalb er sich nicht «angepasst» habe verhalten können (Beschwerde, S. 5 f.): Zum einen konnte auch dem Be­schwerdeführer nicht entgangen sein, dass deliktisches Verhalten auslän­discher Personen Entfernungsmassnahmen nach sich ziehen kann. Zum andern zeugt es kaum von Einsicht und zureichend entwickelter Eigenver­antwortung, wenn er die Vermögensdelikte aus jüngerer Zeit damit zu rela­tivieren sucht, dass ihm bislang eine ausländerrechtliche Entfernungs­massnahme nie ausdrücklich angedroht worden ist. Die Verwarnung im Sinn von Art. 96 AuG ist weder aus Anlass jeder strafrechtlichen Verurtei­lung angebracht, noch setzt der Bewilligungswiderruf in jedem Fall eine Verwarnung voraus; dies ist vielmehr eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.4; VGE 2012/319 vom 22.5.2013, E. 5.2 [noch nicht rechtskräftig], 2012/86 vom 9.1.2013, E. 6.2).

4.4 Zusammenfassend besteht auch aus Sicht des Verwaltungs­gerichts ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlas­sungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwer­deführers aus der Schweiz.

5.

Diesem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind die privaten Interessen gegenüberzustellen, wobei die Dauer der An­wesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerde­führer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

5.1 Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, liegt es auf der Hand, dass sie dieses Land regelmässig als Heimat empfindet; sie hat hier ihre familiären, sozialen und kulturellen Wurzeln und gilt als Ausländerin bzw. Ausländer der «zweiten Generation» (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2, auch zum Folgenden). Ihre Niederlassungsbewilligung soll des­halb nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Ähnliches gilt, falls die be­troffene Person zwar nicht hier geboren ist, aber bereits ausgesprochen lange hier lebt. Sie darf in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts weggewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere wenn sie – statt sich zu bessern – mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straf­taten zu Schulden kommen lässt (BGE 135 II 110 E. 2.1 mit Hinweisen; BGer 2C_50/2012 vom 28.9.2012, E. 5.3.3; VGE 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.1; vgl. auch die in BGer 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 3.4, aufge­führte Kasuistik). – Der heute 32-jährige Beschwerdeführer gelangte im Alter von 10 Jahren in die Schweiz und lebt damit schon sehr lange hier, wo er insbesondere einen Teil der obligatorischen Schule durchlaufen und den prägenden Abschnitt seiner Adoleszenz verbracht hat. Es darf daher erwartet werden, dass er der deutschen Sprache mächtig und mit den hie­sigen Verhältnissen vertraut ist. Die sehr lange Aufenthaltsdauer ist freilich insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer bereits im Alter von gut 21 Jahren erstmals straffällig geworden ist.

5.2 Mit Blick auf seine Integration ergibt sich was folgt:

5.2.1 Wie die POM richtig festgestellt hat, kann in beruflich-wirtschaft­licher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b). Von einer beruflichen Integration, wie sie im Allgemeinen erwartet werden darf, lässt sich schon deshalb nicht sprechen, weil der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung durchlaufen hat (vgl. VGE 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.2.2). Er hat zwar seit Mitte 2012 eine Anstellung im Ristorante C.___ (vorne E. 3.1). In dieser nunmehr gut ein Jahr andauernden (nicht vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit kann aber mit Blick auf seine lange Anwesenheit, welche über viele Jahre auch durch Sozialhilfeabhängigkeit geprägt war (vorne E. 3.4), nicht eine gefes­tigte Erwerbssituation gesehen werden. Jedenfalls vermag sie im heutigen Zeitpunkt keine gelungene berufliche Integration zu belegen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.2). Zu seiner Schuldensituation fällt ferner auf, dass sie sich, wie die POM richtig festgehalten hat, auch noch im Verlauf des Jahres 2012 erheblich verschlechtert hat (ange­fochtener Entscheid, E. 5b S. 10).

5.2.2 In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer enge Kontakte zu seinen Eltern und Schwestern geltend. Dabei ist allerdings weder vorge­bracht noch ersichtlich, dass zu ihnen ein besonderes Abhängigkeitsver­hältnis besteht (vgl. Beschwerde, S. 8). Diese familiären Beziehungen fallen daher nicht wesentlich ins Gewicht, da der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht betroffen ist (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.3). Zwar führt der Beschwerde­führer auch Freundschaften ausserhalb der Familie an (vgl. Akten POM, pag. 42). Inwiefern es sich hierbei aber um vertiefte soziale Verbindungen handeln sollte, legt er nicht dar und ist aufgrund der Akten auch nicht er­sichtlich. Trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz verfügt der Be­schwerdeführer mithin nicht über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 2C_405/2013 vom 8.5.2013, E. 3.3.4). Die Vorinstanz führt sodann zu Recht an, dass die Integration des Beschwerdeführers auch durch seine wiederholte Straffälligkeit wesentlich relativiert ist, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vor­instanz, beim Beschwerdeführer könne trotz langer Aufenthaltsdauer nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden, nicht zu beanstan­den.

5.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs­massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie.

5.3.1 In Bezug auf seine soziale und berufliche (Wieder-)Eingliederung in Kosovo bringt der Beschwerdeführer vor, er habe weder mit seinen dort wohnhaften drei Onkeln noch mit seinem Cousin oder seinen Schwieger­eltern regelmässig Kontakt. Mit dem heimatlichen Arbeitsmarkt sei er nicht vertraut. Eine erfolgreiche Integration in Kosovo werde kaum möglich sein (Beschwerde, S. 8 f.). – Da der Beschwerdeführer ab seinem 11. Lebens­jahr in der Schweiz gelebt hat, dürfte eine Integration in seinem Heimat­staat nicht einfach sein. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszu­gehen, dass ihm Kultur, Sprache und soziale Gepflogenheiten seines Hei­mat­landes durch sein Elternhaus sowie seine gelegentlichen Aufenthalte in Kosovo vermittelt worden und somit nicht unbekannt sind (vgl. BGer 2C_739/2011 vom 18.10.2012, E. 4.2.2); er stellt dies im vorliegen­den Verfahren denn auch nicht substantiiert in Abrede (vgl. Beschwerde S. 8). Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situ­ation in Kosovo schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, die einer Ausreise entgegen­stehen (vgl. VGE 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.2, 2011/170 vom 3.1.2011, E. 5.3.3, bestätigt mit BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012; BGer 2C_1004/2011 vom 23.8.2012, E. 4.3). Insgesamt darf davon ausge­gangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden An­stren­gun­gen möglich sein wird, in seiner Heimat Fuss zu fassen. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher keine engen Kontakte zu seinen Ver­wandten in Kosovo gepflegt haben mag, wird er bei anfänglichen Schwie­rig­keiten nicht gänzlich auf sich allein gestellt sein (vgl. BGer 2C_739/2011 vom 18.10.2012, E. 4.2.2). Seine Eltern und Geschwister können ihn übrigens auch von der Schweiz aus oder durch Besuche unterstützen. Dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer stehen einem Leben im Heimat­land keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.

5.3.2 Der in der Schweiz niederlassungsberechtigen Ehefrau ist es frei­gestellt, dem Beschwerdeführer zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Kosovo zu folgen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ihr die Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist. Sie ist im Alter von erst 20 Jahren in die Schweiz gelangt und hat damit die lebensprägende Zeit als Kind und Jugendliche in Kosovo verbracht. Es kann daher ohne weite­res davon ausgegangen werden, dass sie mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut ist, zumal unbestritten blieb, dass sie zusammen mit ihren Töchtern zumindest in den letzten Jahren mehrmals pro Jahr ihre nach wie vor in Kosovo lebenden Eltern besucht hat. Gemäss ebenfalls unbestritten gebliebenen Ausführungen der POM hat sie sich zu­dem nur zögerlich in die hiesige Gesellschaft integriert und lässt keine be­sondere Verbundenheit mit der schweizerischen Gesellschaft erkennen, wiewohl sie immerhin ein gewisses Einkommen als Reinigungskraft erzielt. Eine Ausreise erscheint auch den zwei Töchtern zumutbar, obwohl sie in der Schweiz altersgemäss verwurzelt sein dürften. Sie sind heute gut 8- (E.___) und 5 ½-jährig (F.___) und damit, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c; BGer 2C_1228/2012 vom 20.6.2013, E. 6.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 5.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012, vgl. E. 3.2.3]). Die Geburt eines dritten Kindes (vgl. Beschwerde, S. 8) ver­möchte nichts an der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Familie nach Kosovo zu ändern. Sollten sich die Eheleute für den Verbleib von Frau und Kindern in der Schweiz entscheiden, wäre die Entfernungsmassnahme zwar mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Familienlebens verbun­den. Dieses könnte jedoch über die Grenzen hinweg – etwa besuchsweise oder mittels der üblichen modernen Kommunikationsmittel – weiterhin ge­pflegt werden (vgl. VGE 2012/227 vom 19.6.2013, E. 5.4.3, 2012/386 vom 18.6.2013, E. 5.3.3).

5.4 Insgesamt erscheinen die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz von nicht unerheblichem Gewicht. Die dem Beschwerdeführer selber drohenden Nachteile sind aber insoweit zu relativieren, als er sich trotz der Verantwortung gegenüber seiner Ehefrau und seinen Töchtern wiederholt nicht von deliktischem Verhalten hat ab­halten lassen.

6.

Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist in den Jahren 2003/04 und 2009/10 je wiederholt straffällig geworden und am 25. November 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden, was bereits für sich allein auf ein mittelschweres Verschulden schliessen lässt. Ins Gewicht fällt mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer sodann, dass der Beschwer­deführer nicht im Jugend-, sondern im Erwachsenenalter delinquiert hat, sein Verhalten insgesamt auf eine Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt und eine ausländerrecht­lich nicht hinzunehmende Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Sein Wohlverhalten in den vergangenen drei Jahren ist zwar anzuer­kennen, aufgrund der laufenden strafrechtlichen Bewährungsfrist freilich auch zu relativieren. Trotz seiner langen Anwesenheit hat er sich auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht nicht integrieren können; von den Bezie­hungen zum Kreis seiner kosovarisch-stämmigen Angehörigen abgesehen, ist er nicht besonders in der hiesigen Gesellschaft verankert. Dem Be­schwerdeführer ist es trotz gewisser Härten zuzumuten, sich in seinen Heimatstaat zu begeben; Verwandte vor Ort und in der Schweiz können ihn unterstützen. Der ebenfalls kosovarischen Ehefrau, die erst im Erwachse­nenalter in die Schweiz gelangt ist, ist es zumutbar, mit den gemeinsamen Kindern dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat zu folgen. Die Vor­instanz hat ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt, dass bei einer ge­samthaften Würdigung der Umstände das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen überwiegt und sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig erweist. Unter diesen Umständen fällt eine blosse Androhung des Bewilligungswiderrufs ausser Betracht (eine solche ist auch nicht beantragt).

Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer eine neue Ausrei­sefrist anzusetzen.

7.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf 19. Dezember 2013.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, festgelegt auf Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

2C_1162/2013

VGE 05

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

VGE 2011/170

2C_135/2012

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110

BVR 2011 289

BVR 2008 193

BVR 2011 5

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 137 I 247ATF 137 I 247DTF 137 I 247

BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

BGE 134 II 1ATF 134 II 1DTF 134 II 1

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2011 289

BVR 2008 193

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BGE 129 II 215ATF 129 II 215DTF 129 II 215

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

2C_41/2011

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BGE 130 II 176ATF 130 II 176DTF 130 II 176

BVR 2011 289

2C_655/2012

BGE 137 II 233ATF 137 II 233DTF 137 II 233

2C_888/2012

BVR 2011 289

2C_888/2012

VGE 2012/319

BGE 130 II 176ATF 130 II 176DTF 130 II 176

BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110

2C_50/2012

VGE 2012/93

2C_28/2012

VGE 2012/93

2C_733/2012

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 137 I 154ATF 137 I 154DTF 137 I 154

2C_839/2011

BGE 130 II 281ATF 130 II 281DTF 130 II 281

2C_405/2013

Art. 4 VIntAart. 4 OIEart. 4 OIntS

2C_739/2011

VGE 2012/93

2C_135/2012

2C_1004/2011

2C_739/2011

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2C_1228/2012

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2C_135/2012

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Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

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