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Entscheid

200 2013 230

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

11. Dezember 2013Deutsch17 min

B.___, geb. am … 1968, wird seit September 2007 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) A.___ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er hat an der Universität ... Rechts­wissenschaften studiert und bereitet sich seit längerer Zeit auf die Anwalts­prüfung vor. Am 15. August 2013 verheiratete er sich mit C.___, geb. am … 1972. Die Ehefrau brachte am … 2013 den Sohn D.___ zur Welt.

Source be.ch

100.2013.374U

DAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Kummler

Einwohnergemeinde A.___

handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch den Sozialdienst

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

C.___

Beschwerdegegnerschaft

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe; aufschiebende Wirkung (Zwischenentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittel­land vom 14. Oktober 2013; shbv 67/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

B.___, geb. am … 1968, wird seit September 2007 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) A.___ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er hat an der Universität ... Rechts­wissenschaften studiert und bereitet sich seit längerer Zeit auf die Anwalts­prüfung vor. Am 15. August 2013 verheiratete er sich mit C.___, geb. am … 1972. Die Ehefrau brachte am … 2013 den Sohn D.___ zur Welt.

B.

Die EG A.___ erteilte B.___ am 28. Au­gust 2013 die Weisung, am Montag, 2. September 2013, pünktlich um 8.15 Uhr beim Contact Netz Testarbeitsplatz (TAP) an der …strasse .. in Bern zu erscheinen. Sie wies ihn darauf hin, dass er mit einer Einstellung seines Lebensgrundbedarfs rechnen müsse, wenn er dieser Weisung nicht nachkomme. B.___ informierte Contact Netz am 30. August 2013 telefonisch, dass er den TAP aufgrund anderer Verpflichtungen nicht antreten werde. Die EG A.___ for­derte ihn daher am 10. September 2013 auf, die Arbeit umgehend und bis spätestens am 16. September 2013 aufzunehmen sowie korrekt und voll­ständig mitzuarbeiten. Sie machte ihn nochmals darauf aufmerksam, dass die wirtschaftliche Hilfe im Weigerungsfall eingestellt werde. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 stellte die EG A.___ die Unterstützungs­leistungen für B.___ und C.___ ab diesem Tag ein; die Anordnung könne aufgehoben werden, wenn sich B.___ schriftlich bereit erkläre, eine zumutbare Arbeit oder einen zumutbaren Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm anzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.

C.

Dagegen erhoben B.___ und C.___ am 3. Oktober 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die wirtschaftliche Hilfe sei weiterhin zu leisten; weiter sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 14. Oktober 2013 hiess der Regierungsstatthalter die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf C.___ gut und stellte den Suspensiveffekt wieder her; mit Bezug auf B.___ wies er die Beschwerde hingegen ab.

D.

Am 23. Oktober 2013 hat die EG A.___ Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit den Anträgen, der Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland sei auch mit Bezug auf C.___ unter entsprechender Abänderung des Zwischenentscheids des Regierungsstatthalters vom 14. Oktober 2013 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. B.___ und C.___ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2013, auf die Be­schwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Der Regie­rungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 14. November 2013 auf Abweisung des Rechtsmittels.

E.

B.___ und C.___ haben beim Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2013 ein Gesuch um superprovisori­schen Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Sie beantragen, der Sozi­aldienst der EG A.___ sei anzuweisen, sofort alle offenen Rech­nungen der Krankenkasse von C.___ und ihrem Sohn sowie alle offenen «Unterhaltsforderungen» (gemeint wohl: die wirtschaft­liche Hilfe) für diese beiden Familienmitglieder bis zum Endentscheid zu bezahlen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; BSG 860.1]).

1.2

Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG unter an­derem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma­chenden Nachteil bewirken können. Ein solcher ist gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der soforti­gen Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat, was bereits zutrifft, wenn ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil zu beseitigen ver­mag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Inte­resse, soweit es für die betroffene Partei nicht nur darum geht, eine Ver­teuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5). Der Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (BVR 2009 S. 189 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 61 N. 4). – Der Regierungsstatthalter hat die aufschie­bende Wirkung der Beschwerde mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 wiederhergestellt (vorne Bst. C). Die Gemeinde will verhindern, dass sie der Ehefrau des Beschwerdegegners 1 mit dem neugeborenen Sohn wäh­rend des vor der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens Sozialhilfe­leistungen ausrichten muss. Diesen wirtschaftlichen Nachteil würde ein für die Gemeinde günstiger Endentscheid nicht vollständig beseitigen, müsste für die bezogene wirtschaftliche Hilfe doch – soweit überhaupt noch mög­lich – ein Rückerstattungsverfahren angestrengt werden (Art. 40 ff. SHG). Die zusätzliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach­teils für die Anfechtung selbständig eröffneter Zwischenentscheide ist damit gegeben.

1.3

Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid – soweit die Beschwerdegegnerin 2 betreffend – in ihren finanziellen Interessen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BVR 2006 S. 408 E. 1.1). Das Rechtsschutzinte­resse ist auch aktuell. Weiter erfüllt die Rechtsschrift der Gemeinde ent­gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft die Begründungsan­forderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG: Ob die Be­gründung mit Blick auf den zur Diskussion stehenden Streitgegenstand – Entzug bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – zutreffend ist oder nicht, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen und für die Eintretensfrage ohne Belang (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft der angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen (Art. 80 VRPG). Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1

Umstritten ist, ob der Regierungsstatthalter die aufschiebende Wir­kung der bei ihm hängigen Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdegegne­rin 2 wiederherstellen durfte. Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Rege­lung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialhilfe grundsätz­lich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Wichtige Gründe können indes einen Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtige Gründe gelten insbesondere bedeu­tende und dringliche öffentliche Anliegen, die den Interessen an einem Auf­schub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG).

2.2

Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16). Entsprechend dem vorläu­figen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebungen – erfolgen. Herabgesetzt sind nebst den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Es genügt in der Regel, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3, 2008 S. 433 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 17 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Gemeinde begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die verfügte Leistungseinstellung in erster Linie mit der Durchsetzung der Pflichten gemäss Art. 28 SHG. Da­nach sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, unter anderem ver­pflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzu­kehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Art. 28 Abs. 2 SHG). Angesprochen wird damit der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 Abs. 2 SHG; BVR 2013 S. 463 E. 3.2). Das Interesse der Gemeinde an der Durch­setzung der erwähnten Pflichten bezieht sich ausschliesslich auf den Be­schwerdegegner 1; nur ihm wirft sie vor, entgegen ihrer Weisung einen zumutbaren TAP nicht angetreten zu haben (vorne Bst. B). Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 steht solches nicht zur Diskussion; sie kann – wie die Gemeinde ausdrücklich anerkennt – angesichts der Betreuungs­aufgaben für das neugeborene Kind jedenfalls zur Zeit nicht zu eigener Arbeitsleistung angehalten werden. Das Interesse am Entzug der aufschie­benden Wirkung (auch) im Fall der Beschwerdegegnerin 2 besteht daher im Wesentlichen am Schutz der öffentlichen Finanzmittel (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 4.2.2; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 30). Dem ist das private Interesse gegenüberzustellen, der Beschwerde­gegnerin 2 die wirtschaftliche Hilfe vorläufig weiter auszurichten. Dieses Interesse ist gewichtig, hat doch die Gemeinde die Leistungen nicht nur gekürzt, sondern ganz eingestellt. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin 2 über finanzielle Mittel verfügen würde, die es ihr erlaubten, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu be­streiten. Solches wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht.

Dispositiv

3.2 Bei dieser Interessenlage kommt der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache eindeutig zu Gunsten der Gemeinde ausfallen (vgl. auch Zwischenver­fügung vom 20.11.2012 im Verfahren 2012/304). Auf diesen Aspekt legt die Gemeinde das Hauptgewicht ihrer Argumentation. Sind aufgrund des Ver­haltens des Beschwerdegegners 1 die Voraussetzungen für die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erfüllt, trifft dies ihrer Ansicht nach auch die Be­schwerdegegnerin 2 mit dem neugeborenen Kind; es sei mithin nicht zuläs­sig, die Bedürftigkeit für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind indivi­duell zu bestimmen. Massgebend sei insoweit die Familiengemeinschaft als Ganzes. Bei einem vollen Pensum würde der hier zur Diskussion ste­hende TAP-Einsatz mit Fr. 4'500.-- pro Monat entschädigt; die bis anhin geleistete wirtschaftliche Hilfe für die Familie belaufe sich auf Fr. 3'048.-- pro Monat. Die Bedürftigkeit der ganzen Familie sei demnach zu verneinen, weshalb auch die aufschiebende Wirkung für beide Eheleute entzogen wer­den müsse.

3.3 Der Gemeinde ist zunächst zuzustimmen, dass Ehepaare mit minder­jährigen Kindern sozialhilferechtlich als Einheit behandelt werden, da sie rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind (sog. Unter­stüt­zungs­einheit; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Unver­änderte Aufl. 1999, S. 136; Handbuch Sozialhilfe der Berner Konfe­renz für Sozial­hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar un­ter: <http://hand­buch.bernerkonferenz.ch>, Stichwort: Unterhalt der Ehegat­ten, Version vom 24.5.2012; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]). Für die Personen einer Unterstüt­zungseinheit werden keine individuellen Budgets berechnet; vielmehr ist ein Gesamtbudget zu erstellen, wobei die Einkünfte zusammengerechnet werden (BVR 2006 S. 22 E. 4.2 und 4.3; VGE 22360 vom 19.3.2007, E. 5.1).

3.4 Wer sich weigert, an einem (zumutbaren) TAP-Einsatz teilzu­nehmen, mit dem sie bzw. er sich selber erhalten könnte, hat für die Dauer des Einsatzes grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Für diese Zeit darf die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden; denn mit der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzun­gen für den Bezug von wirtschaftlicher Unterstützung (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG; BVR 2013 S. 463 E. 7.2 und 7.3). Von der Leistungseinstellung zu unterscheiden ist die Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 SHG, welche bezweckt, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Die sanktionsweise (vollstän­dige) Leistungseinstellung kennt das SHG nicht. Sie wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bun­desverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kan­tons Bern (KV; BSG 101.1) nicht vereinbar (BVR 2013 S. 463 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.5 Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehl­verhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren; sie darf nur die fehlbare Person selber treffen. Im Fall einer Unterstützungseinheit ist folglich zwischen den einzelnen Personen der Einheit zu differenzieren (vgl. Peter Mösch Payot, «Sozialhilfemissbrauch?!», in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 279 ff., 302). Auch nach den Richtlinien der Schwei­zerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Be­messung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), die laut Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverord­nung, SHV; BSG 860.111) im Kanton Bern grundsätzlich verbindlich sind, ist die Situation von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit bei Leistungskürzungen angemessen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien A.8.2). Der Regierungsstatthalter ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zufolge fehlender Anspruchs­voraus­setzungen gleich verhält (angefochtener Entscheid, E. 7.1). Die Ge­mein­de stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Leis­tungseinstellung beziehe sich auf alle Personen einer Unterstützungsein­heit, sei sie doch im Gegensatz zur Leistungskürzung nicht als Sanktion aufzufassen. Ihre Auf­fassung steht im Einklang mit den (rechtlich nicht ver­bindlichen) Emp­fehlun­gen des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE (Stichwort: Einstellung/Nichteintreten, Version vom 30.10.2013). Danach betrifft die Einstellung die ganze Unterstützungseinheit; wenn Kinder oder andere schutz­bedürftige Per­sonen betroffen sind, ist eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen. Wie die nach­folgenden Erwägun­gen zeigen, scheint die Frage indes noch wenig geklärt.

3.6 Das Verwaltungsgericht befasste sich in einem neueren Urteil mit der vollständigen Leistungseinstellung für ein Ehepaar mit zwei minderjähri­gen Kindern. Die Behörden hatten die Einstellung mit der unzureichenden Mitwirkung des Ehemannes bei der Feststellung der Bedürftigkeit begrün­det. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit hielt das Gericht fest, die Ehefrau und die Kinder seien von der Massnahme zwar unmittel­bar betroffen, obschon die fehlende Mitwirkung zum grössten Teil der Ehe­mann allein zu verantworten habe. Weil die Familie als Unterstützungsein­heit gelte, habe die Einschätzung der Einkommens- und Vermögensver­hältnisse des Ehemannes aber zwangsläufig Auswirkungen auf alle Famili­enmitglieder. Das Gericht ging davon aus, dass der Ehemann für den Unter­halt der ganzen Familie aufkommen könnte. Es beanstandete deshalb die vollständige Leistungseinstellung für die ganze Familie nicht (VGE 2012/304 vom 27.5.2013, E. 8.1; in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2007.00465 vom 7.2.2008, E. 4.3). In einem anderen Fall hatte das Verwaltungsgericht die Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen zu beur­teilen, die sich ein Ehepaar bei einer behördlich angeordneten beruflichen Abklärung vorwerfen lassen musste. Es kam zum Schluss, dass die Verlet­zung der Mitwirkungspflicht im Fall der Ehefrau (nur) eine Kürzung der wirt­schaftlichen Hilfe rechtfertigt. Beim Ehemann hielt es hingegen in Anwen­dung des Subsidiaritätsprinzips die Leistungseinstellung für zulässig. Das Gericht differenzierte bei den Rechtsfolgen also zwischen dem Ehepaar, wobei es sich mit der rechtlichen Bedeutung der Unterstützungseinheit nicht befasste (VGE 2009/305 vom 20.5.2010, E. 4).

3.7 Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts lässt sich somit keine klare Antwort entnehmen, ob die Leistungseinstellung alle Personen einer Unterstützungseinheit erfasst. Nicht geklärt ist in diesem Zusammenhang auch die Tragweite von Art. 32 Abs. 3 SHG. Danach kann die wirtschaft­liche Hilfe auf Antrag eines Ehegatten oder einer in eingetragener Partner­schaft lebenden Person aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden einge­tragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerichtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung (Randtitel: «Ausrichtung») und deren sys­tema­tische Stellung innerhalb von Art. 32 SHG, der verschiedene Formen der Hilfe regelt (Geldleistung, Sachleistung, Kostengutsprache usw.), legen an sich nahe, dass die wirtschaftliche Hilfe für das Ehepaar auch in diesem Fall gesamthaft berechnet wird; die mit dem Gesamtbudget errechnete Hilfe wäre den Eheleuten bloss separat auszurichten. Bleibt es bei der ge­samthaften Betrachtung, hat es eine gewisse Logik, die Leistungen bei Feh­len der Anspruchsvoraussetzungen auch für alle Personen der Unter­stützungseinheit einzustellen. In den Gesetzesmaterialien wird allerdings ausgeführt, die Möglichkeit von Art. 32 Abs. 3 SHG sei eine Konsequenz der Eigenständigkeit des Sozialhilfeanspruchs; sie dürfte namentlich im Hinblick auf die Sicherung des Verwendungszwecks aktuell werden (Vor­trag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, Kommentar zu Art. 32, S. 21; vgl. zur Vorgängerregelung Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorge­wesen [FüG; GS 1961 S. 293] in der Fassung vom 9. September 1997 [BAG 98-12] und dazu Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern betreffend Fürsorgegesetz, Fürsorgeheimdekret und Zu­schussdekret [Änderungen], in Tagblatt des Grossen Rates 1997, Bei­lage 20, Ziff. 2.14.3 S. 8). Der erwähnte Hinweis unterstreicht die Eigen­ständig­keit des Sozialhilfeanspruchs (auch) von Personen, die einer Unter­stüt­zungseinheit angehören. Diese Überlegung spricht dafür, dass Differen­zierungen zwischen den Eheleuten schon bei der Berechnung – und nicht erst bei der Ausrichtung – der wirtschaftlichen Hilfe möglich sind; die Leis­tungseinstellung würde bei dieser Sichtweise nicht ohne weiteres alle Per­sonen der Unterstützungseinheit treffen.

3.8 Die Gemeinde wirft somit eine grundsätzliche Frage auf, die vom Regierungsstatthalter im Hauptverfahren vertieft geprüft werden muss, wenn sich die angeordnete Leistungseinstellung im Grundsatz als zulässig erweisen sollte. Ob ihrer Auffassung gefolgt werden kann und die Leis­tungs­einstellung auch die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Sohn umfasst, ist nach dem vorstehend Gesagten keineswegs eindeutig. Die Erfolgsaus­sichten in der Hauptsache fallen bei der Interessenabwägung im Zusam­menhang mit dem vorsorglichen Rechtsschutz mithin nicht wesentlich ins Gewicht. Es bleibt deshalb dabei, dass das Interesse der Gemeinde am Entzug der aufschiebenden Wirkung das gegenläufige Interesse der Be­schwer­degegnerin 2 nicht überwiegt. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 68 Abs. 5 VRPG sind demnach zu verneinen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerin 2 folglich während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt in der Haupt­sache (weiterhin) wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die superprovisorisch gestellten Begehren der Beschwer­de­gegnerschaft zu behandeln (vorne Bst. E). Welche Rechnungen die Gemeinde im Einzelnen zu begleichen hat, ist im Übrigen nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.

Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen wer­den vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver­fahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Wie sich aus den vorstehenden Er­wägungen ohne weiteres ergibt, ist das von der Gemeinde angestrengte Rechtsmittelverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner­schaft weder mutwillig noch leichtfertig. Es sind daher keine Verfahrens­kosten zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (mit einem Doppel des Gesuchs der Beschwer­degegnerschaft vom 5.12.2013 inkl. Beilage)

- der Beschwerdegegnerschaft

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit einem Doppel des Gesuchs der Beschwerdegegnerschaft vom 5.12.2013 inkl. Beilage)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2013, Nr. 100.2013.374U, Seite 1

VGE 09

Art. 52 Sozialhilfegesetzart. 52 LASocart. 52 Sozialhilfegesetz

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

BVR 2011 508

BVR 2009 189

BVR 2009 189

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2006 408

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 470

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

BVR 2011 508

BVR 2011 508

BVR 2008 433

BVR 2013 463

BVR 2011 508

Art. 32 ZUGart. 32 LASart. 32 LAS

BVR 2006 22

BVR 2006 4

VGE 22360

BVR 2013 463

BVR 2013 7

BVR 2013 463

Art. 8 Sozialhilfeverordnungart. 8 OASocart. 8 Sozialhilfeverordnung

VGE 2012/304

VGE 2009/305

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

VGE 09