Lexipedia

Entscheid

200 2013 356

Sozialhilfe - Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch wegen ungenügender Mitwirkung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2013 - shbv 2/2013)

Deutsch20 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

X.___, geboren am … 1986, wohnt seit dem 1. Mai 2012 zu­sammen mit A.___und B.___ in einer 3½-Zimmer­wohnung in C.___ zur Untermiete. Bis Ende August 2012 bezog er Sozi­alhilfe beim Regionalen Sozialdienst …; seit September 2012 wird er vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) Y.___ wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 8. November 2012 erliess die EG Y.___ das Sozialhilfebudget von X.___ für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2012. Dabei legte sie den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) auf Basis eines Dreipersonenhaushaltes auf Fr. 606.-- fest.

B.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Dezember 2012 Be­schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Ent­scheid vom 13. Mai 2013 wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin das Rechtsmittel ab.

C.

Dagegen hat X.___ am 11. Juni 2013 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt «die Unterstützung auf Basis eines Ein­personenhaushalts oder eine andere kompromissorientierte Lösung».

Das Regierungsstatthalteramt hat mit Eingabe vom 14. Juni 2013 an sei­nem Entscheid festgehalten, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die EG Y.___ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 die Ab­weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2

Die EG Y.___ beantragt, auf die Beschwerde sei insofern nicht ein­zutreten, als der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht neu gel­tend mache, seine beiden Mitbewohnerinnen seien häufig abwesend. Da­mit werde der Streitgegenstand unzulässigerweise ausgeweitet. – Be­schwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der an­gefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Be­stimmung des Streitgegenstands ist von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszu­gehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann der Streitgegen­stand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren nicht ausgeweitet werden (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Zulässig sind hingegen neue Rechtsstandpunkte und Sachverhaltsvorbringen zur Unterstützung des ursprünglichen Rechtsbegehrens, die im Rahmen des Streitgegenstands vorgebracht werden (vgl. BVR 2002 S. 123 E. 1b, 1992 S. 114 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 15, 81 N. 5). Streitgegen­stand bildet der in der Verfügung vom 8. November 2012 festgelegte GBL für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2012. Die vom Be­schwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals vorge­brachten häufigen Abwesenheiten seiner beiden Mitbewohnerinnen sind neue Tatsachen im Sinn von Art. 25 VRPG. Sie sollen sein Begehren um Anrechnung eines Grundbedarfs für einen Einpersonenhaushalt unterstüt­zen und betreffen den rechtsrelevanten Sachverhalt. Der Streitgegenstand wird dadurch nicht unzulässig ausgeweitet. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als unbegründet; auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Im Streit liegt eine monatliche Differenz von Fr. 371.-- zwischen dem vom Beschwerdeführer verlangten Grundbedarf (Fr. 977.--) und dem von der EG Y.___ angerechneten Grundbedarf (Fr. 606.--). Da es sich da­bei um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, be­trägt der Streitwert gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessord­nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) das Zwanzigfache der ein­jährigen Leistung. Damit ist die Grenze von Fr. 20'000.-- für die einzelrich­terliche Zuständigkeit überschritten und die Kammer zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Verwaltungsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und die Mittel, die für ein menschenwür­diges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der gleiche Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Verfas­sung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 23 Abs. 1 SHG. Die wirt­schaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr eine angemessene Teilnahme am sozi­alen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverord­nung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.

2.2

Die materielle Grundsicherung setzt sich aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem Grundbedarf zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.3, A.6, B.1, B.3). Der Grundbedarf entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommens­schwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien B.2.1). Im GBL enthalten sind folgende Ausgabenpositionen: Nahrungs­mittel, Getränke und Tabakwaren; Bekleidung und Schuhe, Energiever­brauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Ge­sundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, Kör­perpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges. Die Höhe des Grundbedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. Über die von der SKOS entwickelte und langjährig erprobte sog. Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der ana­loge Gleichwert (Äquivalent) für den Mehrpersonen-Haushalt ermittelt (vgl. BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011, E. 3.2.2.1; SKOS-Richtlinien B.2.1). Der anteilmässige Unterhalt wird errechnet, indem zunächst auf den Ge­samtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien F.5.1; VGE 2012/210 vom 13.9.2012, E. 2.2). Damit sind weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Erwachsenen und Kin­dern von Bedeutung (SKOS-Richtlinien B.2.1). Die Äquivalenzskala grün­det auf der Annahme, dass sich die Ausgaben eines Haushalts mit zuneh­mender Grösse nicht einfach linear erhöhen, sondern es zu Spareffekten kommt (vgl. Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 197 [nachfolgend: Richtlinien]). Für die Anwendung des GBL eines Mehrpersonenhaushalts erweist sich einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus ergebende wirt­schaftliche Vorteil als relevant (vgl. BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011, E. 3.2.2.1).

3.

Unter den Parteien ist die Höhe des monatlichen GBL strittig.

3.1

Der Beschwerdeführer teilt sich mit zwei Mitbewohnerinnen eine 3½-Zimmerwohnung, in welcher jeder Person ein eigenes Zimmer zuge­wiesen ist; Küche und Bad werden gemeinschaftlich genutzt. Die Vor­instanz hat erwogen, der Beschwerdeführer bilde mit seinen beiden Woh­nungspartnerinnen eine Wirtschaftsgemeinschaft. So zeichne sich die Wohnform des Beschwerdeführers durch eine grosse räumliche Nähe und einer teilweisen gemeinschaftlichen Haushaltsführung aus. Es rechtfertige sich daher, den GBL des Beschwerdeführers auf Basis eines Dreiperso­nenhaushalts zu berechnen (angefochtener Entscheid, E. 7). Demgegen­über macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit seinen Mitbewohne­rinnen nicht gemeinsam wirtschafte und ihm durch das Zusammenwohnen nur geringe wirtschaftliche Vorteile entstehen. Von einer grossen räumli­chen Nähe oder von einem aktiven Zusammenwohnen könne nicht die Rede sein. Ihm sei daher der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zu gewähren.

3.2

Die Äquivalenzskala soll auch bei familienähnlichen Wohn- und Wirt­schaftsgemeinschaften, die keine klassischen Familienhaushalte bil­den, zur Anwendung gelangen (vgl. SKOS-Richtlinien F.5.1; Claudia Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 197, 210). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.; vgl. SKOS Richtlinien F.5.1; BVR 2006 S. 22 E. 4.1, S. 29 E. 2.3; VGE 2012/392 vom 16.10.2013, E. 5.1 [noch nicht rechtskräftig; zur Publ. bestimmt], 2012/20 vom 19.2.2013, E. 2.2, 2010/327 vom 30.5.2011, E. 3.2). In erster Linie geht es um ein Zusam­menleben im glei­chen Haushalt, wobei eine geschlechtliche Beziehung oder eine längerfris­tige gemeinsame Lebensplanung keine Voraussetzun­gen darstellen (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kan­tonen, in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 87 ff., S. 144; VGer ZH VB.2012.00173 vom 6.12.2012, E. 6.2). Bei der Frage, wann eine Wohngemeinschaft wie eine familienähnliche Gemeinschaft und damit wie ein Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, bildet die gemeinsame Aus­übung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktio­nen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung) ein zentrales Kriterium. Ent­scheidend ist demnach, inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirt­schaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spar­effekten führt (Claudia Hänzi, Richtlinien, a.a.O., S. 210 f.). Eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen ist dagegen nicht Voraussetzung, kann aber als Indiz für das Vorliegen einer Haus­haltsgemeinschaft gewertet werden (vgl. VGer ZH VB.2001.00224 vom 18.10.2001, E. 3d und 3e, VB.2008.00577 vom 5.5.2009, E. 5.1.1). Im Unterschied zur familienähnlichen Gemein­schaft werden in einem Unter­mietverhältnis die Haushaltsfunktionen ge­trennt wahrgenommen, wobei die Grenzziehung mitunter schwierig ist (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, a.a.O., S. 144).

4.

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen beiden Mitbewohnerin­nen eine familienähnliche Gemeinschaft im Sinn der SKOS führt. Hierzu bedarf es einer gesamthaften Betrachtung der Wohnsituation.

4.1

Das Zusammenwohnen des Beschwerdeführers und seiner Mitbe­wohnerinnen zeichnet sich dadurch aus, dass jede Person über ein eige­nes Zimmer verfügt; ein gemeinsames Wohnzimmer besteht nicht. Ge­meinschaftlich genutzt werden Küche, Bad, Waschküche sowie Est­rich/Keller (Untermietvertrag vom 14.4.2012, in unpag. Vorakten EG Y.___ [act. 3B], Register 2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bilden diese Umstände nicht zwangsläufig ein Indiz für eine grosse räumliche Nähe. Eine getrennte Haushaltführung ist in den dargelegten räumlichen Verhältnissen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VGE 2010/327 vom 30.5.2011, E. 3.3; VGer ZH VB.2008.00522 vom 26.3.2009, E. 4.2). Alsdann bestehen keine Anhaltspunkte für eine unter den Wohnpartnern besondere persönliche Verbundenheit, welche ein in­tensives und gemeinschaftliches Zusammenleben nahelegen würden, etwa ein gemeinsames Freizeit- oder Wochenendprogramm. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor­bringt und nicht substantiiert belegt, dass seine Mitbewohnerinnen Studen­tinnen seien und sich an den Wochenenden jeweils zu ihren Eltern bege­ben. Mit Blick darauf, dass eine seiner Mitbewohnerinnen offenbar aus … stammt, der Mietzins an die Mutter einer Mitbewohnerin zu überweisen ist (vgl. Untermietvertrag vom 14.4.2012, S. 2, in unpag. Vorakten EG Y.___ [act. 3B], Register 2) und Studierende häufig Wochenaufenthalter sind, erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers aber jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Raumaufteilung und Beziehungsstruktur zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbewohnerinnen sprechen somit noch nicht zwingend für eine gemeinsame Haushaltsführung.

4.2

Hinsichtlich der Wahrnehmung der wichtigen Haushaltsfunktionen ergibt sich was folgt: Unbestritten ist, dass die Kosten für Strom, Internet und dergleichen gemeinsam getragen werden. Strittig ist jedoch, in wel­chem Umfang der Beschwerdeführer mit seinen Mitbewohnerinnen isst und zu diesem Zweck gemeinsam eingekauft bzw. gekocht wird. Die EG Y.___ macht geltend, der Beschwerdeführer widerspreche früheren aktenkundi­gen Aussagen, wonach «manchmal» gemeinsam gekocht werde, «häufig aber auch nicht», wenn er vor dem Verwaltungsgericht nun vorbringe, ge­meinsame Mahlzeiten fänden höchstens einmal pro Monat, manchmal auch seltener, statt (Aktennotiz vom 11.12.2012, in unpag. Vorakten EG Y.___ [act. 3B], Register 1). Die strittige Aktennotiz betreffend Wohn­form wurde nicht zeitnah, d.h. im Nachgang an diesbezügliche Be­sprechun­gen mit der EG Y.___, sondern erst während des Beschwerde­verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt verfasst. Sie lässt somit nicht erkennen, bei welcher Gelegenheit und in welchem Umfang der Beschwer­deführer Aus­kunft über seine Wohngemeinschaft gegeben hat. Es kann daher nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden. So oder anders liegt kein eklatan­ter Widerspruch zwischen den Aussagen vor und wird von keiner Partei behauptet, es werde im Normalfall gemeinsam eingekauft, gekocht und gegessen (vgl. Beschwerdeantwort vom 20.12.2012, in unpag. Vorakten RSA [act. 3A]). Es ist somit, auch unter Berücksichtigung des in E. 4.1 Ge­sagten, davon auszugehen, dass getrennte Mahlzeiten die Regel bilden und insofern keine familienähnliche Haushaltsführung vorliegt. Die übrigen Haushaltsfunktionen fallen nicht wesentlich ins Gewicht: Einerseits wird getrennt gewaschen, andererseits übernehmen die Reinigungs­arbeiten, die sich ohnehin auf Küche und Bad beschränken, grundsätzlich alle drei Mit­bewohnerinnen bzw. Mitbewohner, ebenso wie die Kosten der dafür benö­tigten Putzmittel. Dass der Beschwerdeführer unter Umständen etwas öfter putzt und Reinigungsmittel einkauft, ändert daran nichts. Insgesamt ist die Führung eines gemeinsamen Haushalts nicht erstellt; die Wohnform des Beschwerdeführers entspricht einer Wohngemeinschaft mit überwiegend getrennter Haushaltsführung.

5.

Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem Zusammenleben die für eine familien­ähnliche Wohngemeinschaft typischen wirtschaftlichen Vorteile ergeben und die Vorinstanz deshalb zu Recht einen erheblichen Spareffekt ange­nommen hat, der einen GBL für einen Dreipersonenhaushalt rechtfertigen würde.

5.1

Dem SKOS-Warenkorb lässt sich entnehmen, welchen Anteil am GBL die einzelnen Ausgabepositionen ausmachen. Er bildet zwar nicht Bestandteil der nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV verbindlich erklärten SKOS-Richtlinien, doch steht damit ein Instrument zur Verfügung, das Rückschlüsse auf die Gewichtung der einzelnen, für den minimalen Lebensbedarf notwendigen Ausgabepositionen des GBL zulässt (vgl. VGE 2010/358 vom 18.5.2011, E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; Handbuch für Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachse­nenschutz, Stichwort «Grundbedarf für den Lebensunterhalt», einsehbar unter <http://handbuch.bernerkonferenz.ch>). Hauptbudgetposten stellen Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren dar, die im SKOS-Warenkorb mit einem Anteil von 38 % des GBL veranschlagt werden. Der zweithöchste Anteil von 12 % des GBL wird der Unterhaltung und Bildung (z.B. Radio, Foto, Spielsachen, Haustierhaltung, Kino, Konzessionen, Radio/TV, Zei­tungen, Bücher und Schulkosten) zugewiesen. Für Bekleidung und Schuhe sind 11 % des GBL budgetiert. Die übrigen neun Warengruppen weisen einen Prozentsatz von 1 bis 9 % des Budgets auf. Die prozentuale Ge­wichtung der Ausgabepositionen bleibt mit zunehmender Haushaltsgrösse gleich.

5.2

Der im Jahr 2012 gültige Grundbedarf für eine Einzelperson beläuft sich auf Fr. 977.--, während die Pauschale für einen Dreipersonenhaushalt Fr. 1ʹ818.--, d.h. pro Person Fr. 606.--, beträgt (Art. 8 SHV i.V.m. SKOS-Richtlinien B.2.2 in der Fassung 12/10). Den monatlichen Ersparnissen wird damit mit einer Reduktion von Fr. 371.-- pro Person Rechnung getra­gen (SKOS-Richtlinien B.2.2). – An den fixen wiederkehrenden und ge­meinsamen Kosten für Strom, Internet, Radio/TV-Gebühren und weiteren Ausgaben für die laufende Haushaltsführung beteiligen sich die Woh­nungspartner vorliegend nach Köpfen. Somit zieht der Beschwerdeführer aus dem Zusammenleben mit zwei Personen unstreitig wirtschaftliche Vorteile beim Energieverbrauch (5 % gemäss SKOS-Warenkorb) und der laufenden Haushaltsführung (5 %). Bei der Position Unterhaltung und Bil­dung (12 %), spart der Beschwerdeführer zwar bei den Posten Radio/TV-Gebühren, Internetanschluss und beim Zeitungsabonnement, nicht jedoch bei den für ihn relevanten Auslagen für Bücher und Schulkosten. Der Spar­effekt beim Energieverbrauch, der laufenden Haushaltsführung und den Auslagen für Unterhaltung und Bildung ist somit in der Grössenordnung von rund 15 % des Grundbedarfs zu veranschlagen, was eine Ersparnis von monatlich ca. Fr. 55.-- gegenüber einem Einpersonenhaushalt aus­macht (15 % von Fr. 371.--). Da die Mahlzeiten in der Regel getrennt ein­genommen und Nahrungsmittel somit grösstenteils separat eingekauft wer­den (vorne E. 4.2), beträgt die monatliche Kosteneinsparung bei den Le­bensmitteln deutlich weniger als die anhand des Warenkorbs bestimmten Fr. 140.95 (38 % von Fr. 371.--). In den übrigen Warengruppen, die rund 40 % des GBL ausmachen, erlangt der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu einem klassischen Familienhaushalt – keinen wesentlichen wirtschaftli­chen Vorteil, da damit die Auslagen für Bekleidung, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke zu finanzieren sind. Mit Blick auf den SKOS-Warenkorb erzielt der Beschwerdeführer demnach bei weitem kei­nen Spareffekt im Umfang von Fr. 371.-- pro Monat. Der Schluss der Vor­instanz, der Beschwerdeführer ziehe aus dem Zusammenleben mit seinen beiden Mitbewohnerinnen erhebliche wirtschaftliche Vorteile, trifft daher nicht zu. Daran ändert nichts, dass die unterstützte Person über den Grundbedarf frei verfügen kann und nicht verpflichtet ist, die wirtschaftliche Hilfe genau entsprechend dem Warenkorb einzusetzen (vgl. SKOS-Richt­linien B.2.2; VGE 2010/358 vom 18.5.2011, E. 4.3.1).

5.3

Nach Auffassung der Gemeinde ergeben sich für den Beschwerde­führer bei der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zusätzliche Sparmöglichkeiten gegenüber einem Einpersonenhaushalt (Beschwerde­antwort, S. 3). Zwar trifft zu, dass der Grundbedarf Leistungen enthält, die nicht immer anfallen (SKOS-Richtlinien C.1). Kosten bei Umzug sowie die einfache Grundausstattung mit Mobiliar belasten nach der Konzeption der SKOS jedoch grundsätzlich nicht den Grundbedarf, sondern werden als situationsbedingte Leistungen berücksichtigt (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.7 und C.1.8; VGE 2013/67 vom 28.6.2013, E. 2.1). – Vorliegend erscheint der Vorbehalt des Beschwerdeführers, er benutze seine eigenen Pfannen und Haushaltsgeräte (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2), zwar wenig glaubwürdig. Da nach dem soeben Gesagten Einrichtungsgegen­stände und Mobiliar keinen wesentlichen Teil des GBL ausmachen, ist ge­samthaft betrachtet bei der vorliegend zu beurteilenden Wohngemeinschaft nicht zu erwarten, dass aus den Kosten für die Grundausstattung in den gemeinschaftlich genutzten Räumen (Küche und Bad) und für weitere Haushaltsgegenstände (z.B. Staubsauger) wesentliche Spareffekte resul­tieren. Dass somit auch die gemeinsame Anschaffung von Einrichtungs­gegenständen und Mobiliar keinen GBL auf der Basis eines Dreipersonen­haushalts zu rechtfertigen vermag, zeigt der Vergleich mit einem reinen Untermietverhältnis: Auch dort lässt es sich nicht gänzlich vermeiden, dass aus Praktikabilitätsgründen einzelne Gegenstände gemeinsam genutzt werden und sich daraus ein gewisser Spareffekt ergibt. Soweit die Ge­meinde schliesslich geltend macht, mit der Integrationszulage (IZU) für Schulung und Ausbildung im Betrag von Fr. 300.-- sei der Beschwerde­führer nur unwesentlich schlechter gestellt als mit einem GBL für einen Einpersonenhaushalt (Beschwerdeantwort, S. 2), verkennt sie, dass GBL und IZU unabhängig voneinander zu bestimmen sind und nicht das eine mit dem anderen kompensiert werden kann.

5.4

In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen einer fami­lienähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinn der SKOS zu verneinen. Es werden nur einzelne und überdies nicht wichtige Haushalts­funktionen gemeinschaftlich ausgeübt und finanziert. Zwar zieht der Be­schwerdeführer daraus einen gewissen wirtschaftlichen Vorteil, jedoch kei­nen erheblichen Spareffekt, wie er der Äquivalenzskala zu Grunde liegt. Die Anrechnung eines GBL für einen Dreipersonenhaushalt erweist sich somit als unrechtmässig. Aufgrund der aus dem Zusammenwohnen unbe­strittenermassen resultierenden finanziellen Vorteile rechtfertigt es sich jedoch auch nicht, dem Beschwerdeführer, wie von diesem beantragt (vorne Bst. C), einen GBL für einen Einpersonenhaushalt anzurechnen. Zu prüfen bleibt, ob auf den Beschwerdeführer die für junge Erwachsene gel­tende Regelung der SKOS anwendbar und ihm ein GBL auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts auszurichten ist (sogleich E. 6).

6.

6.1

Die Praxishilfe H.11 der SKOS-Richtlinien widmet sich der Situation junger Erwachsener in der Sozialhilfe. Die spezifische Lebenssituation der jungen Erwachsenen in der Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme und der Vergleich zu nicht unterstützten Personen in ver­gleichbarer Lebenslage verlangen eine sachlich differenzierte Anwendung der geltenden Unterstützungsrichtlinien. So gelten für diese Personen­gruppe abweichende Bestimmungen für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten. Wohnen junge Erwachsene im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften, so werden sie nach den Grundsätzen für Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt (SKOS-Richtlinien F.5; vgl. auch vorne E. 2.2 und 3.2). Demgegenüber erhalten junge Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen und nicht im Haus­halt der Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirt­schaftsgemeinschaft zu bilden (z.B. Zimmer in einer Studenten-Wohn­gemeinschaft), zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Zweipersonenhaushaltes (SKOS-Richt­linien H.11-5). Als junge Erwachsene gelten gemäss der SKOS-Praxishilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr (SKOS-Richtlinien H.11-1). Gestützt auf diese Altersgrenze hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung eines GBL für einen Zweipersonenhaushalt abgelehnt (angefochtener Ent­scheid, E. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich aus dem Zusam­menleben gewisse wirtschaftliche Vorteile ergeben, weshalb er ur­sprüng­lich um Anrechnung des für einen Zweipersonenhaushalt geltenden GBL ersuchte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt er eine «andere kompromissorientierte Lösung» (vorne Bst. C).

6.2

Die SKOS-Praxishilfe erläutert nicht näher, ob und weshalb als junge Erwachsene in jedem Fall nur Personen bis und mit dem 25. Alters­jahr gelten sollen. Während die untere Grenze von 18 Jahren erkennbar an die zivilrechtliche Volljährigkeit anknüpft (Art. 14 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), sind für die Festlegung einer fixen Ober­grenze von 25 Jahren keine zwingenden Gründe ersichtlich. Zwar liesse sich eine Altersgrenze von 25 Jahren dadurch erklären, dass verschiedene sozialversicherungsrechtliche Leistungen spätestens mit dem 25. Altersjahr enden (z.B. Ausbildungszulagen, Waisen- oder Kinderrenten der IV und AHV). Strittig ist vorliegend aber nicht die altersbedingte Ver­weigerung einer Sozialversicherungsleistung, sondern die Frage, ob für den Be­schwer­de­führer aufgrund seiner Ausbildungs- und Berufssituation die (verglichen mit Erwachsenen mit Einpersonenhaushalt strengere) Re­gelung für junge Erwachsene anzuwenden ist. Zudem ist auch der zivil­rechtliche Volljährigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht an eine feste Altersgrenze gebunden, sondern hängt von der Beendigung einer Erstausbildung ab (Peter Breitschmid, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 277 ZGB N. 21). Die Grenze von 25 Jahren gilt somit nicht absolut, sondern ist vielmehr als Richtwert zu verstehen, der im Einzelfall nach oben ausgeweitet werden kann, solange sich eine Person in einer für «junge Erwachsene» typischen Situation befindet und somit der Praxishilfe H.11 der SKOS-Richtlinien entspricht. Die Ausrichtung eines GBL auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts an junge Erwachsene über 25 Jahren, die sich noch in Ausbildung befinden und wirtschaftlich noch nicht selb­ständig sind, rechtfertigt sich auch deshalb, weil sonst falsche Anreize ge­schaffen würden: Von Personen über 25 Jahren könnte nicht mehr verlangt werden, entweder bei den Eltern zu wohnen oder sich eine anderweitige günstige Wohngelegenheit (z.B. Wohngemeinschaft) zu suchen (vgl. SKOS-Richtlinien H.11-6 e contrario). Stattdessen könnten sie bereits einen eigenen Haushalt begründen und einen GBL auf Basis eines Einper­sonenhaushalts beanspruchen. Die Ausrichtung eines GBL auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts ist deshalb nicht nur bei Personen unter 25 Jahren, sondern immer dann angezeigt, wenn jüngere, wirtschaftlich noch unselbständige Personen in Ausbildung in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Familien- oder Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden. Dass sich die von der SKOS geregelten Sachverhalte nicht in ein starres Kon­zept drän­gen lassen, entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Gemeinde (vgl. Beschwerdeantwort vom 20.12.2012 in unpag. Vorakten RSA [act. 3A]).

6.3

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Situation eines jungen Erwachsenen, wie sie den SKOS-Richtlinien H.11 zu Grunde liegt: Er ab­solviert seit August 2011 eine Ausbildung zum …, welche er voraussichtlich im Sommer 2014 abschliessen wird (vgl. Lehr­vertrag vom 8.3.2011, in unpag. Vorakten EG Y.___ [act. 3B], Register 3; Lehrvertrag vom 28.3.2013, in unpag. Vorakten RSA [act. 3A]). Bei Beginn der Ausbildung war der Beschwerdeführer bereits 25 Jahre alt; damit ist er – im Vergleich zu seinen Altersgenossen – mit der Ausbildung und mit dem Einstieg ins Berufsleben weniger weit fortgeschritten. Die gezwungener­massen eher bescheidene Lebenshaltung des Beschwerdeführers ent­spricht aber jener von jungen Erwachsenen; er lebt aus Kostengründen in einer Wohngemeinschaft, die keine Wirtschaftsgemeinschaft darstellt (vgl. E. 4 und 5). Damit befindet er sich in derselben Situation wie ein «junger Erwachsener» unter 25 Jahren nach SKOS-Richtlinien, dem ein GBL auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts ausgerichtet würde. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht auf eine fixe Altersgrenze abgestellt. Dem Beschwer­deführer ist deshalb für den strittigen Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 (und darüber hinaus) der Grundbedarf auf Basis eines Zweipersonenhaushalts auszurichten. Die Beschwerde ist insoweit gutzu­heissen.

7.

Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen wer­den keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 53 SHG). Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Aus demselben Grund sind auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Re­gierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. Mai 2013 aufgehoben und die Einwohnergemeinde Y.___ verpflichtet wird, X.___ vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt auszurichten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden.