Lexipedia

Entscheid

200 2013 363

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

9. Dezember 2013Deutsch16 min

Der aus Marokko stammende A.________, geboren am … 1985, reiste am 18. September 2010 in die Schweiz ein. Gestützt auf die am 15. Oktober 2010 geschlossene Ehe mit der Schweizer Bürgerin B.___ erteilte ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. September 2011 leben die Eheleute getrennt. Die Ehe ist kinderlos ge­blieben. Mit Verfügung vom 7. September 2012 verweigerte der MIDI A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.

Source be.ch

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 06.01.2014 abgewiesen (BGer 2C_1/2014).

100.2013.172U

VBL/BAA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. November 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Bärtschi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhe­bung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. April 2013; BD 264/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der aus Marokko stammende A.________, geboren am … 1985, reiste am 18. September 2010 in die Schweiz ein. Gestützt auf die am 15. Oktober 2010 geschlossene Ehe mit der Schweizer Bürgerin B.___ erteilte ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. September 2011 leben die Eheleute getrennt. Die Ehe ist kinderlos ge­blieben. Mit Verfügung vom 7. September 2012 verweigerte der MIDI A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Oktober 2012 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche mit Entscheid vom 23. April 2013 die Beschwerde abwies und A.________ eine neue Ausreisefrist bis 19. Juni 2013 ansetzte.

C.

Hiergegen hat A.________ am 21. Mai 2013 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei der Be­schwerde die aufschiebende Wirkung und ihm die unentgeltliche Rechts­pflege zu gewähren.

Der Abteilungspräsident hat mit Verfügung vom 24. Mai 2013 festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Mai 2013 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Am 2. August 2013 hat A.________ eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll­ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet­zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlänge­rung seiner Aufenthaltsbewilligung.

2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Nach dieser Bestimmung hat der auslän­dische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammen­wohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Fami­liengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG). – Der Beschwerde­führer lebt unbestrittenermassen seit dem 25. September 2011 von seiner Ehefrau getrennt (vgl. Beschwerde, S. 2, 4 oben; Akten MIDI, act. 5B, pag. 72 f., 105), ohne dass für das Getrenntleben wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geltend gemacht oder ersichtlich sind (dazu sogleich E. 2.2). Er hat somit keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Ehe verlängert wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.1).

2.2

Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft bestehen, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Massgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Beendigung der Ehege­meinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft: Ab diesem Moment kann sich die ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen (E. 2.1 hiervor). Vorbehalten ist der Fall, wo die Eheleute aus wichtigen Gründen getrennt leben, so dass die Ehe nicht als definitiv gescheitert anzu­sehen ist (vgl. Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE). Art. 76 VZAE nennt sowohl berufliche Verpflichtungen als auch «eine vorübergehende Tren­nung wegen erheblicher familiärer Probleme» als Beispiele für einen wichti­gen Grund im Sinn von Art. 49 AuG. Diese Regelung zielt jedoch nicht da­rauf ab, den Eheleuten ein längerfristiges Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen. Das System des Ausländer­rechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Be­ziehung klar zu werden; insbe­sondere ist insoweit kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG gegeben (BGer 2C_488/2010 vom 2.11.2010, E. 3.2, 2C_575/2009 vom 1.6.2010, E. 3.6; zum Ausnahmecharakter von Art. 49 AuG bzw. Art. 76 VZAE sowie zum Vorliegen eines wichtigen Grunds eingehend VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]).

2.3

Mit Blick auf diese Regelung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGer 2C_95/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.2, beide auch zum Fol­genden). Eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, solange die eheliche Be­ziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (VGE 2011/398 vom 31.8.2012 E. 2.4.1). Abzustellen ist dabei wesentlich auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohnge­mein­schaft sowie auf die Willens­erklärungen der Eheleute (vgl. VGE 2010/124 vom 21.10.2010 [bestätigt durch BGer 2C_921/2010 vom 23.6.2011], E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht relevant ist somit, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter­besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.1; VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.1 a.E. [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013], 2011/398 vom 31.8.2012 E. 2.4.1).

Dispositiv

2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Sep­tember 2011 von seiner Ehefrau getrennt ist, die Eheleute mithin seit dem Eheschluss am 15. Oktober 2010 weniger als ein Jahr zusammengelebt haben (Beschwerde S. 4 oben; vorne Bst. A sowie E. 2.1). Wichtige Gründe für das Getrenntleben i.S.v. Art. 49 AuG bzw. Art. 76 VZAE sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch ist nicht von einer bloss vo­rübergehenden Trennung der Eheleute auszugehen: Seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts ist es weder zu einer Wiedervereinigung der Eheleute gekommen noch wurde die Beziehung tatsächlich gelebt oder bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute gemeinsam auf eine Wiedervereinigung hingewirkt hätten. Im Gegenteil empfindet die Ehe­frau des Beschwerdeführers dessen Kontaktversuche offenbar als Belästi­gung (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 30.11.2011, Akten MIDI [act. 5B] pag. 103 f.) und hat sie schon zur Anzeige gebracht (vgl. Ver­fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 28.11.2012, act. 1C). Sie wünscht offenbar keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Abge­sehen davon, dass die Ehefrau die Scheidung noch nicht verlangt hat, be­stehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie, was die Fort­führung der Ehegemeinschaft betrifft, «noch unsicher» ist (Beschwerde S. 4). Am fehlenden gegenseitigen Ehewillen ändert nichts, dass der Be­schwerdeführer bezüglich seiner Kontaktversuche von «Missverständ­nisse[n]» ausgeht (Beschwerde S. 4) und «eine Versöhnung von [s]einer Seite gewünscht und möglich ist» (Beschwerde S. 2). Angesichts der mitt­lerweile unbestrittenermassen seit gut zwei Jahren andauernden Trennung liegt auch keine «vorübergehende Ehekrise» vor (Beschwerde S. 2). Unter diesen Umständen ist – anders als der Beschwerdeführer meint (Be­schwerde S. 4 f., Replik [act. 7] S. 1) – unbeachtlich, dass die Ehe formell noch besteht und die Ehefrau bis heute kein Scheidungsbegehren einge­reicht hat (vorne E. 2.3 a.E.). Die eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist somit seit dem 25. September 2011 als defini­tiv gescheitert zu betrachten und hat demnach weniger als ein Jahr gedau­ert. Der Beschwerdeführer hat deshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ohne dass noch zu prüfen ist, ob eine «erfolgreiche Integration» vorliegt oder nicht (vgl. zur Integration des Beschwerdeführers hinten E. 2.6 und 3).

2.5 Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor­derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Vorschrift bezweckt nach dem gesetzgeberischen Willen, «schwerwiegende Härtefälle» bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (zum Ganzen BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Dabei muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vor, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder (alter­nativ) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 1 E. 5.3). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche As­pekte des Ein­zelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der In­tegration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhält­nisse, die finanziel­len Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Ge­sund­heitszustand sowie die Umstände, die zur Auf­lösung der Gemein­schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; vgl. auch Art. 31 VZAE). Als Richtlinie bleibt indes beachtlich, dass ein persönli­cher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebli­che Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheits­berechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Kein wichtiger persönlicher Grund liegt vor, wenn für die betroffene Person das Leben in der Schweiz bloss einfacher wäre.

2.6 Dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwer­de­führers in Marokko stark gefährdet ist: Nach seiner nur drei Jahre dau­ernden Abwesenheit von seinem Herkunftsland ist mit der Vorinstanz anzu­nehmen, dass der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Auch wenn eine berufliche Wiedereingliederung für den in Marokko ehemals ar­beitslosen Beschwerdeführer herausfordernd ist, ist er als arbeitsfähiger, gesunder junger Mann in der Lage, dort einer Arbeit nachzugehen, wobei ihm die in der Schweiz gewonnene berufliche Erfahrung einen Einstieg ins Berufsleben erleichtern dürfte. Seine Situation unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen zahlreicher anderer Ausländerinnen und Ausländer, die nach dem Scheitern ihrer Ehe vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthalts­bewilligung mehr haben; vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerde­führer denn auch nicht mehr geltend, seine Wiedereingliederung in Marokko sei stark gefährdet. Die übrigen vom Beschwerdeführer vorge­brachten Umstände vermögen schliesslich ihrer Art und Schwere nach der Gesamtsituation entsprechend weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund darzustellen: Dass der Be­schwerdeführer sich seit drei Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält und hier, nach anfänglicher Arbeitslosigkeit, in Teilzeit bei C.___ so­wie der D.___ AG arbeitet (angefochtener Entscheid, E. 5b; Be­schwerde S. 4; Lohnabrechnungen der Firma C.___ [act. 3A]; Akten MIDI, act. 5B, pag. 98 ff., 113, 117 ff.), reicht dafür jedenfalls nicht aus, zumal er – entgegen seiner Ankündigung, Referenzschreiben nachzu­reichen (Beschwerde S. 4 unten) – keine engeren sozialen Kontakte zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern namhaft macht, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Der angefochtene Entscheid hält so­mit auch im Licht von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG der Rechts­kontrolle stand. Die Vorinstanz hat deshalb einen Anspruch des Beschwer­deführers auf Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz zu Recht verneint.

3.

3.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent­schei­det die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die POM hat die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und dabei insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer des Be­schwerdeführers in der Schweiz und die intakten Reintegrationschancen im Heimatland verwiesen. Betreffend die soziale und wirtschaftliche Integra­tion hat die Vorinstanz hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer keine sozialen Bindungen in der Schweiz namhaft machen könne und ihm zwar seine Erwerbstätigkeit (vgl. vorne E. 2.6) zugute zu halten sei, gleichzeitig aber beim Beschwerdeführer nicht von einer qualifizierten Arbeitskraft aus­zu­gehen sei, an deren weiteren Verbleib aus Sicht des Arbeitsmarktes ein besonderes Interesse bestünde. Negativ ins Gewicht falle, dass er häufig ohne Fahrausweis Verkehrsmittel benutzt habe und dass er auf Grund einer Anzeige wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 5b).

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet – er sei nicht be­reits «aufgrund kleinster Delikte» schlecht integriert, er arbeite viel und zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten und pflege zudem sehr enge und wich­tige Kontakte in der Schweiz (Beschwerde S. 4) – vermag vor dem Hinter­grund der dem Verwaltungsgericht obliegenden Rechtskontrolle (vgl. E. 1.2 hiervor) die überzeugenden Erwägungen der POM, auf die verwiesen wer­den kann, nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was durch das Verwaltungsgericht nicht bereits unter dem Titel der An­spruchsbewilligung zu prüfen ist. Es kann daher auf das in E. 2 Ausge­führte verwiesen werden. Unter den gegebenen Umständen liegt insbeson­dere auch kein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vor (dazu BVR 2013 S. 73 E. 3.4), zumal im Rahmen der Ermessensausübung nach Verneinung eines Anspruchs gemäss Art. 50 AuG ohnehin andere Gründe im Vordergrund stehen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). Die Vorinstanz hat die gegenläufigen Interessen in nachvollziehbarer Weise gewichtet, dabei die zu Gunsten des Be­schwerde­führer ins Gewicht fallenden Umstände (Erwerbstätigkeit, keine schwere Delinquenz) entgegen dessen Auffassung (Replik, S. 1) durchaus berück­sichtigt und durfte in der Abwägung schliessen, dass die Interessen an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark gewichten als die öffent­lichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrations­politik. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Aufent­halts­bewilli­gung des Beschwerdeführers auch nicht ermessensweise ver­längert hat. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten auch hin­sicht­lich der Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsver­länge­rung der Rechts­kontrolle stand.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweier­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abge­laufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenpflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus­sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweize­rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Her­zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12).

5.2 Die bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Ver­län­gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft ist umfangreich und konstant. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt stellt im Licht dieser Praxis keinen Sonder- oder Grenzfall dar. Mit Blick auf den ausführlich und zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz und die Vorbringen des Beschwerdeführers muss die Beschwerde als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich auf die Wieder­holung seiner bisherigen Argumente beschränkt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Dass dies zu keiner anderen Beurteilung führen kann, musste auch für ihn erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzu­weisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und er deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Ab­weisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungs­gebühren zu erheben. Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten selber zu tragen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 15. Januar 2014.

Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab­gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Er­messensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

2C_1/2014

VGE 27

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 76 VZAEart. 76 OASAart. 76 OASA

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

Art. 76 VZAEart. 76 OASAart. 76 OASA

Art. 76 VZAEart. 76 OASAart. 76 OASA

2C_488/2010

2C_575/2009

Art. 76 VZAEart. 76 OASAart. 76 OASA

VGE 2012/82

2C_891/2012

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

2C_95/2012

VGE 2011/398

VGE 2010/124

2C_921/2010

BGE 136 II 113ATF 136 II 113DTF 136 II 113

2C_891/2012

VGE 2012/82

2C_891/2012

Art. 76 VZAEart. 76 OASAart. 76 OASA

BVR 2010 481

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BGE 136 II 1ATF 136 II 1DTF 136 II 1

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BVR 2010 481

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BVR 2010 481

BVR 2013 73

BVR 2010 481

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2008 97

BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF