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Entscheid

200 2013 499

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Deutsch22 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

A.________, geboren am … 1991, Staatsangehörige von Mazedonien, heiratete am 21. Mai 2009 in ihrem Heimatland den hier niedergelassenen Landsmann B.________. Am 24. Oktober 2009 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf ihre Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 24. Mai 2011 leben die Eheleute getrennt; die Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Thun A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2012 an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. August 2012 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel am 5. Juni 2013 abwies und A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 30. Juli 2013 ansetzte.

C.

Hiergegen hat A.________ am 2. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei vollum­fänglich aufzuheben, ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Der Abteilungspräsident i.V. hat mit Verfügung vom 3. Juli 2013 darauf hin­gewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

Die POM und die EG Thun haben am 16. bzw. 17. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier­nach).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Unangemessenheit des Entscheids der POM rügt (Beschwerde, S. 16; Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Umkehrschluss]; vgl. BVR 1994 S. 176 E. 3a; VGE 2009/318 vom 28.4.2010, E. 1.2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 174).

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Ver­letzung des rechtlichen Gehörs geltend.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Rechtsvertreter sei vorgängig nicht über den Termin für ihre persönliche Anhörung vom 1. Mai 2012 bei der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden. Aus diesem Grund habe sie ohne ihren Rechtsvertreter an der Befragung teilgenommen. Da für sie keine Übersetzung organisiert worden sei, habe sie nicht alle Fragen verstanden, dem Gespräch nicht folgen können und «schlussendlich einmal mehr ein Dokument unterzeichnet […], das sie weder verstehen geschweige denn lesen konnte» (Beschwerde an die POM, S. 7; Vorakten POM, pag. 16). Aus Angst vor Repressalien seitens ihrer Familie habe sie in diesem Ge­spräch mehrmals Ausführungen gemacht, welche nicht den Tatsachen ent­sprochen hätten. Da sie sich erst langsam ihrem Rechtsvertreter habe an­vertrauen können, habe sie den Verfahrensfehler erst vor der POM und nicht bereits im kommunalen Verfahren beanstanden können. Die Vor­instanz habe zu Unrecht eine Gehörsverletzung verneint (Beschwerde, S. 5 f.).

2.2

Die Vorinstanz hat die Gehörsverletzung mit der Begründung ver­neint, die Beschwerdeführerin besuche Deutschkurse und sei als Service­angestellte tätig; ihre Deutschkenntnisse erlaubten ein Gespräch einfacher bis mittlerer Komplexität. Zudem entstehe bei Durchsicht des Gesprächs­protokolls nicht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mit den Fragen überfordert gewesen sei. Vielmehr deckten sich viele Antworten mit bereits früher gemachten Aussagen. Davon abgesehen hätte der Rechtsvertreter ohne weiteres an der Befragung teilnehmen können. Es mute rechtsmiss­bräuchlich an, dass die Gehörsverletzung erst mit der Beschwerde gerügt werde und nicht bereits in den Schlussbemerkungen vor der Gemeinde (angefochtener Entscheid, E. 2d).

2.3

Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrecht­lichen Minimalansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Gehörsanspruch umfasst insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent­scheids zur Sache zu äussern, wobei die Art der Anhörung – mündlich oder schriftlich – grundsätzlich keine Rolle spielt (Art. 21 Abs. 1 VRPG; BVR 2010 S. 157 E. 2.2; BGE 134 I 140 E. 5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 4 und 6).

2.4

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Gemeinde liess dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. April 2012 ein Schreiben zukommen, in welchem sie Letztere ersuchte, zwei Terminvorschläge für ein persönliches Gespräch bekannt zu geben (Akten EG Thun, pag. 95). Wie der Termin vom 1. Mai 2012 schliesslich zustande kam, geht aus den Akten nicht hervor; hingegen war die Absicht der Gemeinde, mit der Be­schwerdeführerin einen passenden Termin für eine persönliche Befragung abzumachen, dem Rechtsvertreter bekannt. Dass dieser das vereinbarte Datum offenbar nicht kannte, ist wohl auf die ungenügende Kommunikation im Verhältnis zu seiner Klientin zurückzuführen. Soweit die Beschwerde­führerin geltend macht, sie habe aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse dem Gespräch nicht folgen können, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Übersetzer oder eine Übersetzerin verlangt hat. Hinzu kommt, dass die Gemeinde dem Rechtsvertreter am 7. Mai 2012 eine Kopie des Gesprächsprotokolls zukommen liess und Gelegenheit gab, Akteneinsicht zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen (Akten EG Thun, pag. 103). In der Eingabe vom 21. Mai 2012 werden das Zustan­dekommen des Termins und die fehlende Übersetzung nicht beanstandet (Akten EG Thun, pag. 105 f.). Inwiefern das (fehlende) Vertrauensverhält­nis zwischen dem Rechtsvertreter und seiner Klientin es verunmöglicht haben könnte, diese Einwände bereits im Verfahren vor der Gemeinde vor­zubringen, ist nicht einzusehen und wird auch nicht substanziiert begrün­det. Der erst nachträglich erhobene Einwand, vom Gespräch überfordert gewesen zu sein, wirkt daher vorgeschoben und wenig glaubwürdig. Ob sich die Beschwerdeführerin geradezu rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss, kann dahingestellt bleiben.

2.5

Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbe­gründet.

3.

In der Sache ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ver­längerung ihrer Aufenthaltsbewilligung umstritten.

3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländi­sche Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft bestehen, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration besteht (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Wie die Beschwerdeführerin selber anerkennt, hat sie nach Aufhebung des ehe­lichen Haushalts keinen Anspruch mehr auf Aufenthalt in der Schweiz ge­stützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG. Sie beruft sich zu Recht auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, da die eheliche Wohngemeinschaft in der Schweiz vom 24. Oktober 2009 bis 24. Mai 2011 und damit weniger als drei Jahre bestanden hat (Akten EG Thun, pag. 39, 88; BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; BVR 2010 S. 481 E. 4.1). Sie ist aber der Ansicht, es seien wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

3.2

Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt die Vermeidung schwerwiegen­der Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige per­sönliche Gründe im Sinn dieser Bestimmung können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (zur Alternativität dieser Gründe vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familien­verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er­werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Als Richtlinie bleibt indes beachtlich, dass ein persönlicher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Kon­zeption eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebens­situation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländer­rechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.).

3.3

Zur Begründung des nachehelichen Härtefalls macht die Beschwer­deführerin geltend, sie sei Opfer psychischer und physischer Gewalt ge­worden. Sie anerkennt zwar, dass sie keine konkreten Hinweise für physi­sche Gewalt wie Zeugenberichte, Polizeirapporte, Arztzeugnisse und der­gleichen vorweisen kann. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Ehemann und/oder seine Familie «zumindest psychische Gewalt» ausgeübt haben (Beschwerde, S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin legt damit nicht substanziiert dar, dass ihr physische Gewalt angetan wurde; solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Näher zu prüfen ist hingegen, ob sie Opfer psychischer Gewalt geworden ist.

3.4

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Familie ihres Ehemanns habe sie «an der kurzen Leine gehalten». Sie habe weder Freunde treffen noch Hobbys pflegen dürfen; stattdessen habe sie den ganzen Tag den Haushalt besorgen und Beschimpfungen sowie Erniedrigungen über sich ergehen lassen müssen. Der telefonische Kontakt zu ihrer Familie sei ein­geschränkt und manchmal sogar verboten worden. Psychisch sei sie der­massen unter Druck gesetzt worden, dass sie keinen Mut habe fassen können, um sich gegen die Missstände zu wehren. Anders als die Vor­instanz meint (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4d), sei es nicht zu blossen Konflikten und Spannungen mit den Schwiegereltern gekommen (Be­schwerde, S. 8).

3.4.1

Nach bundesgerichtlicher Praxis kann eine für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevante Beeinträchtigung vorliegen, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Ge­meinschaft schwer beeinträchtigt würde, was beispielsweise bei dauern­dem Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren der Fall sein kann. Demgegenüber vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen solchen Härtefall zu begründen. Von einer in diesem Zusammenhang mass­geblichen häuslichen Gewalt ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, erkennbar ist und die anhaltende, erniedrigende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen in einer ihre Menschen­würde und Persönlichkeit verletzenden ehelichen Beziehung verharrt (vgl. dazu einlässlich BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2012/193 vom 26.2.2013, E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_317/2013 vom 14.1.2014]; Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Hand­kommentar AuG, 2010, Art. 50 N. 34; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 50 N. 10; Winiger/Hugi Yar, Psy­chischer Druck als nachehelicher Härtefall, in Digitaler Recht­spre­chungskommentar, publ. am 19.9.2012; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 84 ff.).

3.4.2

Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des entsprechen­den Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die ehe­liche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Be­richte/Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhäusern, Opferhilfe, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nach­barinnen bzw. Nachbarn usw.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus ent­stehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1000/2012 vom 21.2.2013, E. 5.1.1; VGE 2012/154 vom 24.1.2013, E. 3.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 85; vgl. auch Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE).

3.4.3

Vorliegend ist eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerde­führerin in der geforderten Intensität weder hinreichend dargetan noch ob­jektiv erstellt. Die beklagten Vorkommnisse innerhalb der Familie ihres Ehemanns mögen subjektiv als verletzend oder demütigend empfunden worden sein; eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende psychische Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, wird damit indes nicht aufgezeigt (vgl. BGer 2C_1005/2013 vom 5.11.2013, E. 3.2; VGE 2012/193 vom 26.2.2013, E. 4.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_317/2013 vom 14.1.2014]). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben der Be­schwerdeführerin Stringenz und den nötigen Konkretisierungsgrad ver­missen lassen; bei ihren Anschuldigungen bleibt sie grösstenteils vage und wiederholt die im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe nicht. Die Beschwer­deführerin bringt auch nicht vor, dass sie sich gegen die Missstände in der Familie ihres Ehemanns aufgelehnt hätte und die Aufhebung des gemein­samen Haushalts auf die erlittene psychische Gewalt zurückzuführen wäre; vielmehr sei die Trennung zu ihrer grossen Überraschung und auf Initiative ihres Ehemanns erfolgt (Beschwerde, S. 3 f.). Die Beschimpfungen und Drohungen, die sich am 1. November 2011, rund ein halbes Jahr nach der Trennung, im Nachgang zur Eheschutzverhandlung vor dem Regional­gericht Emmental-Oberaargau in Aarwangen zugetragen haben (vgl. Vorakten POM, Delegierte Einvernahme vom 29.2.2012 [separates Mäppli grün]), stellen von vornherein keinen Grund für einen nachehelichen Här­tefall dar. Weil das Ehepaar in jenem Zeitpunkt nicht mehr zusammen wohnte und auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben gegeben waren, war der Aufenthaltsanspruch bereits untergegangen (vgl. ange­fochtener Entscheid, E. 4b und d; BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 87). Die daraufhin erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen des Ehemanns und dessen Vaters (Strafbefehle vom 20.4.2012 wegen Drohung und Beschimpfung bzw. Beschimpfung; Akten EG Thun, pag. 108 und 110) ändern daran nichts. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde am 2. November 2011 – einen Tag nach dem Vorfall in Aarwangen – eine eigenhändig unterzeichnete Stellungnahme überreicht hat, worin sie einerseits ihre Schwiegereltern beschuldigt und andererseits das Verhalten ihres Ehemanns teilweise rechtfertigt (vgl. Akten EG Thun, pag. 69 f.). Im Verfahren vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin erstmals vorgebracht, sie hätte dieses Schreiben nicht selber verfasst, sondern es unter Druck ihrer Familie abliefern müssen; damit habe sie «die Ehemannwahl ihrer Eltern schön reden» wollen (Beschwerde, S. 4 f.; Vorakten POM, pag. 19). So oder anders ist die Stellungnahme nicht ge­eignet, die behauptete Zwangsausübung durch die Schwiegereltern objek­tiv zu untermauern. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass das Ver­halten des Ehemanns – auch unter Berücksichtigung des Einflusses seiner Familie – keine eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar­stellt.

3.5

Nach Darstellung der Beschwerdeführerin ist die Ehe nicht in ihrem freien und vollen Einverständnis geschlossen worden. Soweit sie damit einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG gel­tend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht näher ausführt und belegt, inwiefern sie tatsächlich Opfer einer Zwangsheirat geworden sein soll. Der Schwerpunkt ihrer Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft denn auch die angebliche Gewaltausübung durch ihren Ehemann und dessen Familie. Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist die Ehe zwar durch die Familien arrangiert worden; sie hat ihr jedoch nach eigener Darstellung zugestimmt (Vorakten POM, Delegierte Einvernahme vom 29.2.2012 [separates Mäppli grün], Zeilen 266 ff.). Wohl mag sie sich damit auch dem Willen ihrer Eltern gefügt haben (vgl. Beschwerde, S. 4). Dass sie ihren eigenen Willen nicht hätte frei bilden können, ist damit aber nicht objektiv erhärtet. Ein nachehelicher Härtefall ist auch insoweit zu ver­neinen.

3.6

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre soziale Wieder­eingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet. Im islamisch geprägten Heimatdorf werde als geltendes Rechtssystem die Scharia angewandt, und zur religiösen Tradition gehörten Zwangsehen. So würden geschiedene Frauen in der Regel an einen um mehrere Jahre älteren Mann weiterver­heiratet. Dieses Schicksal drohe auch ihr, denn sie könne keinerlei Unter­stützung durch die Eltern erhoffen. Der Vater wohne mittlerweile in Kroatien, die Mutter sei ihm vermutlich bereits gefolgt. Um die finanzielle Zukunft zu sichern, würden die Eltern «bestimmt nicht davor zurückschre­cken, ihre Tochter ein zweites Mal zu einer Ehe zu zwingen» (Beschwerde, S. 9).

3.6.1

Blosse stereotype Vorstellungen über bestimmte Gesellschaftsver­hältnisse können nicht genügen, um die Wiedereingliederung als unzumut­bar erscheinen zu lassen. Zwar ist in Mazedonien die Scheidungsrate deut­lich tiefer als in der Schweiz, aber ungefähr vergleichbar mit derjenigen von Italien oder Irland, so dass nicht gesagt werden kann, eine geschiedene Frau werde in Mazedonien geächtet oder sei in den dortigen gesellschaftli­chen Strukturen unvorstellbar (BGer 2C_1000/2012 vom 21.2.2013, E. 5.2.2; vgl. auch BGer 2C_1005/2013 vom 5.11.2013, E. 2.3.2). Nach Einschätzung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 16. März 2012 stelle der Umstand, dass die Beschwerdeführerin geschieden sein wird, die «Hauptschwierigkeit» dar. Mit diesem «Makel» sei eine erneute Heirat nicht einfach. Dass sie «nur noch einen älteren Mann heiraten» könnte, sei «möglich, aber nicht in jedem Fall zwingend» (vgl. Akten EG Thun, pag. 92).

3.6.2

Die behauptete fehlende familiäre Unterstützung und die drohende Zwangsheirat stehen sodann auch im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren, wonach ihre Familie sie nach der Scheidung weiter unterstützen werde. Nun müsse sie ihre eigene Verant­wortung wahrnehmen und sie glaube nicht, dass es Probleme geben werde (vgl. Vorakten POM, Delegierte Einvernahme vom 29.2.2012 [separates Mäppli grün], Zeilen 299 ff.). Dies deckt sich auch mit den Angaben gegen­über der Gemeinde, wonach die Beziehung zu ihrer Familie sehr gut sei; die Mutter sei sehr intelligent und verstehe ihre Probleme; ihr Vater auch, aber die Mutter habe mehr Verständnis (vgl. Akten EG Thun, pag. 100, Antwort auf Frage 12). Die Beteuerung, ihre Familie werde sie nicht mehr unterstützen und stattdessen zu einer Ehe zwingen, überzeugt somit nicht. Im Gegenteil scheint die Solidarität der Familienangehörigen stark ausge­prägt zu sein; ein in der Schweiz lebender Cousin des Vaters hat die Be­schwerdeführerin unmittelbar nach der Trennung aufgenommen und ihr eine Arbeitsstelle vermittelt (Beschwerde, S. 10 f.). Selbst wenn sich die Eltern inzwischen in Kroatien aufhalten sollen, leben nach Auskunft der Beschwerdeführerin weitere Verwandte in Mazedonien (Akten EG Thun, pag. 100, Antwort auf Frage 11). Mit Blick darauf, dass die Beschwerde­führerin mit 18 Jahren ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt ist und das Verlassen ihres Heimatlands erst etwas über vier Jahre zurückliegt, ist da­von auszugehen, dass sie mit den sprachlichen, kulturellen und gesell­schaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Aus der allenfalls besseren familiären Unterstützung in der Schweiz, namentlich durch den Cousin ihres Vaters, lässt sich nicht auf eine Gefährdung der Wiedereingliederung schliessen. Im Übrigen erscheint nicht ausgeschlos­sen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien in einer grösseren Stadt niederlässt, wo sie einen weniger einschränkenden Lebensstil führen kann und die Aussicht auf eine Woh­nung und Arbeit besser sein dürfte als an ihrem ländlichen Heimatort (vgl. auch VGE 2011/14 vom 18.10.2011, E. 6.4.1)

3.7

Weiter sieht die Beschwerdeführerin ihre Sicherheit in ihrem Hei­matland stark gefährdet (Beschwerde, S. 10). Weshalb die von ihr geltend gemachte und als «eher wahrscheinlich» bezeichnete Racheaktion seitens der Verwandten des Ehemanns nur bei einer Rückkehr nach Mazedonien drohen soll, leuchtet jedoch nicht ein: Zum einen hat der Ehegatte – und nicht die Beschwerdeführerin – die Scheidung eingeleitet; zum anderen hat er die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Beschimpfung und Dro­hung zurückgezogen. Die Behauptung, dass die Eltern «möglicherweise» vor Feindseligkeiten der Verwandten des Ehemanns geflüchtet sind oder das Heimatdorf aus Scham verlassen haben, erscheint spekulativ und we­nig glaubhaft. Auch aus dem Umstand, dass das Elternhaus der Be­schwerdeführerin in Mazedonien in direkter Nachbarschaft zu den Ver­wandten ihres Ehemanns liegen soll, folgt keine konkrete Gefährdung, zu­mal sich die Beschwerdeführerin wie erwähnt an einem anderen Ort nie­derlassen kann.

3.8

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind schliesslich ihre In­tegrationsleistungen zu berücksichtigen. Sie bestreitet die Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihre soziale, wirtschaftliche und sprachliche In­tegration in der Schweiz kaum fortgeschritten sei. Dass die Beschwerde­führerin hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ihren finanziellen Verpflich­tungen nachkommt, sich darum bemüht, Deutschkurse zu besuchen und die schweizerische Rechtsordnung beachtet, entspricht einer normalen Integration, wie sie von einer Ausländerin oder einem Ausländer nach einer Aufenthaltsdauer von ein paar Jahren erwartet werden kann; dies genügt für sich allein nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. BGer 2C_803/2010 vom 14.6.2011, E. 2.3.3,2C_521/2010 vom 30.11.2010, E. 2.3; VGE 2013/126 vom 11.11.2013, E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2C_1179/2013 vom 30.12.2013]; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 83 mit weiteren Hinweisen).

3.9

Zusammenfassend geben die vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ab. Die Beschwerdeführerin vermag weder eine psychische Zwangsausübung der erforderlichen Intensität, noch das Vorhandensein einer Zwangsheirat darzutun. Sie hat auch nicht glaubhaft aufgezeigt, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien in ihrer sozialen Wiedereingliederung und Sicherheit gefährdet wäre. Damit durfte die Vor­instanz ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass die Voraus­setzungen nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt sind. Zusätzliche Beweismassnahmen können auch im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9). Die Beweis­anträge der Beschwerdeführerin (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen von C.________ und D.________) werden daher abgewiesen.

4.

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli­gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Nach zu­treffender Ansicht der POM relativiert die eher kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung erheblich. Dass die Beschwerde­führerin seit kurzem ihren Lebensunterhalt selber bestreitet, ist zwar positiv zu vermerken, fällt aber nicht wesentlich ins Gewicht. Die noch junge Be­schwerdeführerin hat einen Grossteil ihres Lebens in Mazedonien ver­bracht und ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem leben mehrere Verwandte dort, weshalb sie auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen kann. In den unzweifelhaft schwierigeren wirtschaftlichen Verhältnissen in Mazedonien hat die Vorinstanz zu Recht keinen Grund für eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung erblickt (angefochtener Entscheid, E. 5b). Somit hat die Vorinstanz die gegenläufigen Interessen in vertretbarer Weise gewichtet und durfte in der Abwägung schliessen, dass die Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz weniger stark gewichten als die öffentlichen Interessen an der Durch­setzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik (vgl. zur strengen Praxis in diesem Zusammenhang etwa BVR 2013 S. 73 E. 3.4, 2011 S. 193 E. 6.1.3). Es ist daher nicht zu beanstanden und hält der Rechts­kontrolle stand, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Be­schwerdeführerin auch nicht ermessensweise verlängert hat.

5.

Die Beschwerdeführerin sieht in der befürchteten Zwangsheirat einen Verstoss gegen Art. 23 Abs. 3 des Internationalen Pakts vom 16. De­zem­ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Danach darf eine Ehe nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Eheleute geschlossen werden. Als junge Frau einen Greis heiraten zu müssen, stelle eine unmenschliche Behandlung dar, weshalb die Aus­schaffung gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV unzulässig sei (Be­schwerde, S. 15 f.). – Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Weg­weisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter­reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammen­hang ist das völker­rechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung muss abgesehen werden, wenn der be­troffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) droht (vgl. BGE 135 II 110 E. 2.2 und 2.3; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit weiteren Hin­weisen). Wie dargelegt fehlen konkrete Hinweise, wonach der Beschwerde­führerin tatsächlich eine Zwangsheirat droht (vgl. vorne E. 3.6.1 f.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzulässig.

6.

Nach dem Gesagten hat die POM durch die Nichtverlängerung der Aufent­haltsbewilligung kein Recht verletzt. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 3. April 2014.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- der Einwohnergemeinde Thun

- dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.