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Entscheid

200 2013 702

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

10. Dezember 2013Deutsch25 min

A.___, geboren am … 1988, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 23. März 2004 im Alter von 16 Jahren im Familiennach­zug in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.

Source be.ch

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 27.01.2014 nicht eingetreten (BGer 2C_1220/2013).

100.2013.274U

VBL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 26. November 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Marti

A.___

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei und Militärdirektion des

Kantons Bern vom 2. Juli 2013; BD 326/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.___, geboren am … 1988, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 23. März 2004 im Alter von 16 Jahren im Familiennach­zug in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.

A.___ wurde mehrmals straffällig und u.a. wegen eines Betäubungs­mitteldelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Mit Verfügung vom 22. November 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), unter Hinweis auf die Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung, wies A.___ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 24. Dezember 2012 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2013 ab und setzte A.___ eine Ausreisefrist bis zum 16. August 2013.

C.

Am 30. Juli 2013 hat A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der Entscheid der POM sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie auf die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.

Mit Vernehmlassung vom 19. August 2013 beantragt die POM die kosten­fällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwie­gender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG). Als «länger­fristig» gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1, beide auch zum Folgenden, 137 II 297 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Vorausgesetzt ist sodann, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGE 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 3.1, 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 2.1).

2.2

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wie folgt straffällig geworden ist:

Am 21. September 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Region Ober­land wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.-- (vgl. Akten Einwohnergemeine [EG] B.___ [act. 3B], pag. 58). Am 28. März 2012 wurde er durch das Regionalgericht Oberland wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG (Förderung des rechts­widrigen Aufenthalts) sowie wegen Übertretung des BetmG zu einer Frei­heitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (vgl. Akten MIP [act. 3D], pag. 19 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Ober­land vom 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 200.-- ver­urteilt (vgl. Vorakten POM, separate Aktenhülle [act. 3A1]).

2.3

Da die vom Regionalgericht Berner Oberland am 28. März 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe deutlich über einem Jahr liegt, hat die Vor­instanz zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG geschlossen. Ebenso durfte die Vorinstanz daher offenlassen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in Konstellationen wie der vorliegenden ohnehin nur sub­sidiär zur Anwendung kommt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 a.E.; ferner BGer 2C_218/2010 vom 27.7.2010, E. 2, 2C_254/2010 vom 15.7.2010, E. 3.1). – Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht in Frage. Er erachtet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die damit verbundene Wegweisung hingegen als unverhältnismässig.

3.

3.1

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weite­ren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be­rücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Ein­zelfall, nament­lich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegen­über der öffent­lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfall­gefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der be­troffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäi­schen Men­schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungs­gleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV Grundlage dieser Interessenabwägung (vgl. etwa BGE 139 I 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3).

3.2

Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Beurteilung des öffentli­chen Interesses am Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist das Ver­schulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheits­strafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (vgl. statt vieler BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1).

3.2.1

Die POM hielt unter Verweis auf die höchstrichterliche Praxis, wo­nach Freiheitsstrafen ab 24 Monaten in jedem Fall für ein schweres Ver­schulden sprechen und auch aus fremdenpolizeilicher Sicht einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung be­deuten (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4), fest, dass bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht per se von einem schweren Verstoss ausgegangen werden könne. Aufgrund der erheblichen Rechtsgüter, die der Beschwerdeführer verletzt habe, und der offensichtlichen Gleichgültigkeit, die er gegenüber der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung an den Tag gelegt habe, sei sein Ver­schulden als mittelschwer bis schwer einzustufen (angefochtener Ent­scheid, E. 4a dd a.E.). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die strafrecht­liche Verurteilung «sicher schwer» wiege; bei der Beurteilung des Verschuldens sei jedoch zu berücksichtigen, dass er während seiner «kurze[n] kriminelle[n] Laufbahn» dem unguten Einfluss seiner Verwandt­schaft ausgesetzt gewesen sei, was in einem noch nicht gefestigten Leben von erheblicher Bedeutung sein könne (Beschwerde, S. 4 f.).

3.2.2

Bezüglich der gemeinsam mit seinen Cousins begangenen Betäu­bungsmitteldelinquenz ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Dro­genmenge von 312 Gramm Heroingemisch – was bei einem Reinheitsgrad von 37 % 115 Gramm reinem Heroin entspricht – anzulasten, welches mit seinem Wissen in abgepackten Plastiksäcklein in seiner Wohnung aufbe­wahrt wurde und welches er erfolglos zu verkaufen versuchte (Vorakten MIP [act. 3D], pag. 19 f.; Strafakten [act. 3C], pag. 151, 268). Der Be­schwer­deführer hat damit den Grenzwert eines mengenmässig schweren Falls (12 Gramm) klar überschritten (BGE 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b; VGE 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 4.1, auch zum Folgenden). Dazu kommt, dass aus den Akten keine andern als finanzielle Motive – mithin keine persönliche Zwangslage wie z.B. eigene Drogenab­hängigkeit oder andere Notlage – für die Drogendelinquenz ersichtlich sind. Aus egoistischen Motiven gehandelt und eine verwerfliche Gesinnung an den Tag gelegt hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch beim von ihm verübten Angriff (vgl. zum Tathergang angefochtener Entscheid, E. 4a cc). Auch soweit er versucht, seine Taten als Jugendkriminalität darzustellen und sie dadurch zu rechtfertigen, dass er unter dem schlechten Einfluss seiner Verwandtschaft gehandelt habe (Beschwerde, S. 4), ist ihm mit Blick auf die Schwere des Verschuldens nicht zu folgen: Abgesehen davon, dass angesichts der bedeutenden Tatbeiträge und des Alters des Beschwerde­führers (er war im Tatzeitpunkt 23 bzw. 24 Jahre alt) nicht mehr von unter dem Einfluss der Familie begangener Jugendkriminalität gesprochen wer­den kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.1), besteht im ausländerrechtlichen Ver­fahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zu relati­vieren (vgl. z.B. BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.2.3; BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Hand­kommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11). Dies umso weniger, als das durch­geführte abgekürzte Strafverfahren gerade voraussetzt, dass der Be­schwer­deführer die Anklageschrift anerkannt hat (vgl. Art. 361 der Schwei­zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozess­ordnung, StPO; SR 312.0]; Akten MIP [act. 3D], pag. 14 ff.). Zudem ist fest­zuhalten, dass das Bundesgericht und der EGMR mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesem zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei ausländer­recht­lichen Entfernungsmassnahmen eine strenge Praxis verfolgen. Dem­gemäss besteht im Fall von schweren oder wiederholten derartigen Straf­taten ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person (BGE 139 I 31 E. 2.3, 16 E. 2.2, 125 II 521 E. 4a; BVR 2008 S. 193 E. 6.2.1). Damit ist das Verschulden des Beschwerde­führers als mittelschwer einzustufen (vgl. VGE 2013/48 vom 5.11.2013 [nicht rechtskräftig], E. 4.1: mittelschweres Verschulden bei einer Freiheits­strafe von 22 Monaten).

3.3

Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent­lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein­sichts­losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3, 122 II 433 E. 2d; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [be­stätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 4.3, 2009/87 vom 27.7.2009 [bestätigt durch BGer 2C_542/2009 vom 15.12.2009], E. 4.2). – Mit drei strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers innerhalb von eineinhalb Jahren liegt eine wiederholte Delinquenz vor, wobei auf­grund der Verschiedenheit der Delikte nicht auf eine Deliktsserie im enge­ren Sinn geschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerde­führer nur zwei bis vier Wochen nach der Verurteilung wegen Angriffs (am 21.9.2011; Akten EG B.___ [act. 3B], pag. 58) ein schweres Betäubungs­mitteldelikt begangen hat (zwischen 7. und 20.10.2011; Akten MIP [act. 3D], pag. 31), zeigt aber, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 4b), dass sich der Beschwerdeführer von der ersten Verurteilung und der laufenden Probezeit nicht hat beeindrucken lassen. Auch aufgrund der erst kürzlich (am 8.3.2013) und erneut in der Probezeit erfolgten Verurteilung wegen Ungehorsams in einem Betrei­bungs­verfahren ist mit der POM davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsord­nung zu halten (vgl. demgegenüber BGE 139 I 16 E. 3.1, dem eine ein­malige Zuwiderhandlung gegen das BetmG und eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zugrunde liegen). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgeht (angefochtener Entscheid, E. 4b).

3.4

Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen.

Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfall­gefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenab­wägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmittel­delikten, ist angesichts der von diesen Delikten ausge­henden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, sodass sich im Aus­länderrecht ein im Vergleich zum Strafrecht strengerer Beurteilungsmass­stab ergibt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_466/2009 vom 13.1.2010, E. 5.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 4.4.2, 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 4.3.2). Die Vorinstanz geht beim Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der ersten und der zweiten Verurteilung (vorne E. 3.3) von einer nicht unerheblichen Rück­fallgefahr aus. Der Beschwerdeführer könne zudem aus dem Um­stand, dass das Strafgericht die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen habe, nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren hätten sich seine Lebensumstände seit der Deliktbegehung nicht geändert, weshalb von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen sei (ange­fochtener Ent­scheid, E. 4c). Der Beschwerdeführer erachtet die dies­bezüglichen Aus­führungen der POM als willkürliche Prognosen. Es gebe keinen Grund zu Annahme, dass er eine kriminelle Laufbahn einschlagen werde (Be­schwerde, S. 4 f.). – Da sich der Beschwerdeführer eines schweren Betäu­bungsmitteldelikts sowie eines Gewaltdelikts schuldig ge­macht hat, kommt vorliegend die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Anwendung, wonach selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzu­nehmen ist. Die Probe­zeit, welche lediglich auf zwei Jahre festgesetzt worden ist, ist deswegen für die ausländerrechtliche Beurteilung des Sach­verhalts nicht ausschlag­gebend. Die insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. ange­fochtener Entscheid, E. 5c) sind im Übrigen einzig um die Bemerkung zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer auch nicht über ein soziales Umfeld verfügt, welches einen stabilisierenden Einfluss auf ihn ausüben könnte. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer vom offenbar schlechten Einfluss seiner Ver­wandtschaft hat lösen können. Es ist nach dem Ge­sagten nicht rechts­fehlerhaft, dass die POM eine ausländer­recht­lich nicht zu tolerierende Rück­fallgefahr angenommen hat.

Dispositiv

3.5 Aus diesen Gründen besteht auch aus Sicht des Verwaltungs­gerichts ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Be­schwerdeführers aus der Schweiz.

4.

Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der An­wesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerde­führer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver­bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön­nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu be­rücksich­tigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier ge­boren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Nieder­lassungs­bewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausge­schlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kind oder – wie der Beschwerdeführer – als Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 3.2 f.; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 5.1, auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländi­sche Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; VGE 2009/315 vom 13.10.2010 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011], E. 5.1, 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 5.1). – Der Beschwerdeführer ist im März 2004 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist. Entgegen seiner Auffassung (Be­schwerde, S. 4) ist er damit nicht als Ausländer der zweiten Generation zu bezeichnen (vgl. BGer 2A.571/2005 vom 17.1.2006, E. 2.4; VGE 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 5.1.1, 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.1). Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte er im Kosovo, wo er die obligatorische Schulzeit durchlief und in den dorti­gen Verhältnissen aufwuchs. Damit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von neun Jahren weder als kurz noch als sehr lang bezeichnet werden kann (angefochtener Ent­scheid, E. 5a). Insofern ist bei der Anordnung des Widerrufs der Nieder­lassungsbewilligung keine spezielle Zurückhaltung geboten.

4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers, welche die POM als unter­durchschnittlich bezeichnete (angefochtener Entscheid, E. 5a), ist Folgen­des festzuhalten.

4.2.1 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von einer gelunge­nen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. Soweit aus den Akten ersichtlich hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zwar war er mehrheitlich erwerbstätig, zuerst im Bereich Bodenstabilisierung und anschliessend als Eisenleger (vgl. Beschwerde vom 24.12.2012, Vorakten POM [act. 3A], pag. 12, mit Beilage 4 [separate Aktenhülle act. 3A1]), doch gab es offenbar auch immer wieder (mitunter wohl saisonal bedingt) Phasen der Erwerbslosigkeit (Strafakten [act. 3C], pag. 146, sowie Vorak­ten POM [act. 3A], pag. 12). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe inzwischen bei der C.___ AG eine Vollzeitstelle erhalten und beziehe ein monatliches Einkommen von Fr. 5'300.--, fallen mit Blick auf die berufliche Integration nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerde­führers ins Gewicht: Auch unter Berücksichtigung dieser – nicht weiter be­legten – Anstellung kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer be­finde sich jetzt in einer stabilen beruflichen Situation. Wie die POM zudem zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 5a), wird das Bild dadurch erheblich getrübt, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit (März 2010 bis Dezember 2011) und trotz Erwerbstätigkeit Betreibungen in der Höhe von Fr. 30'940.65 angehäuft hat (Akten MIP [act. 3D], pag. 12). Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar um eine Abzahlung seiner Schul­den, jedoch offenbar erst unter dem Druck des laufenden ausländerrecht­lichen Verfahrens (das rechtliche Gehör zum Bewilligungswiderruf wurde ihm am 7.5.2012 gewährt, die Anmeldung zur Schuldensanierung erfolgte am 5.6.2012, vgl. Akten EG B.___ [act. 3B], pag. 77 f., sowie Vorakten POM, separate Aktenhülle [act. 3A1], Beilage 6).

4.2.2 Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist mit der Vor­instanz als unterdurchschnittlich zu bezeichnen (angefochtener Entscheid, E. 5a). Der Beschwerdeführer spricht selbst nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz nur wenig Deutsch und war anlässlich der polizeilichen Einver­nahmen und der Gerichtsverhandlung stets auf eine Übersetzung ange­wiesen (Strafakten [act. 3C], pag. 49, 258, 263). Er ist ledig und kinderlos. Sein soziales Umfeld beschränkt sich im Wesentlichen auf seine Familie, insbesondere seine in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister, wo­bei der Beschwerdeführer weder besondere Abhängigkeiten noch eine aus­sergewöhnliche Intensität der Beziehungen geltend macht (Beschwerde, S. 5). Darüber hinausgehende engere Kontakte, die auf eine gelungene soziale Integration in die hiesigen Verhältnisse schliessen lassen, werden weder dargetan noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz folgert zudem zu Recht, dass aufgrund der Straffälligkeit zum vornherein nicht von einer «gelungenen Integration» gesprochen werden kann, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Durch sein kriminelles Verhalten werden die ohnehin beschei­denen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers deshalb relativiert (VGE 2012/438 vom 7.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 5.2.2, 2009/424 vom 28.5.2010, E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_425/2008 vom 27.1.2009, E. 3.3, 2C_477/2008 vom 24.2.2009, E. 3.3.2).

4.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und sei­nen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile.

4.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5) fallen die familiären Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern nicht wesentlich ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er verfügt deswegen nicht über eine Kernfamilie, wel­che in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fiele. Ob die Beziehung zu seiner Freundin noch Bestand hat (vgl. Beschwerde vom 24.12.2012, Vorakten POM [act. 3A], pag. 11 f.), ist insofern ohne Belang. Mangels eines über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnisses zu einem Familienmitglied, welches ebenfalls eine verfassungsmässig geschützte Beziehung begründen könnte, kann sich der Beschwerdeführer somit hinsichtlich der Beziehung zu den Eltern und Geschwistern nicht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 135 I 143 E. 1.3.2, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f.; BVR 2003 S. 289 E. 2b; VGE 2012/105 vom 3.12.2012, E. 4.1, 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.4). Mittels der modernen Kommuni­ka­tionsmittel kann er die Beziehungen zu den Eltern und den Geschwistern auch vom Kosovo aus weiterpflegen.

4.3.2 Zur sozialen Wiedereingliederung im Kosovo bringt der Beschwer­de­führer vor, er könne dort entgegen der Auffassung der POM nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen, da diese selber keine Wurzeln mehr haben (Beschwerde, S. 5). – Aus den Akten geht nicht her­vor, in­wieweit der Beschwerdeführer heute noch über tatsächliche Verbin­dungen zu seiner Heimat verfügt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wo­nach er im Juli 2011 in den Kosovo gereist und anzunehmen sei, dass es sich dabei nicht um seinen einzigen Aufenthalt in den letzten Jahren ge­handelt habe (angefochtener Entscheid, E. 5b), bestreitet der Beschwerde­führer nicht. Unbestritten ist sodann, dass er die Sprache seines Heimat­landes be­herrscht und seine Delikte gemeinsam mit Personen aus seinem ange­stammten Kulturkreis bzw. aus dem Kosovo stammenden Familienan­gehörigen ausführte. Dies lässt auch mit Blick auf die vorgebrachte enge Beziehung zu seinen Eltern und Geschwister darauf schliessen, dass ihm zumindest die Kultur des Kosovo vertraut ist (VGE 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.3.5). Mit der POM ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwer­de­führer bei der Wiedereingliederung im Kosovo auf eine gewisse Unter­stützung seiner Cousins zählen kann, die sich mittlerweile im Kosovo wohl wieder etwas eingelebt haben. Abgesehen davon hat der Beschwerde­führer im Kosovo die Schule besucht und bis zu seinem 16. Lebensjahr dort gelebt. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt dürfte zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein; die Tatsache, dass er im Kosovo über Beziehungen verfügt und er die in der Schweiz gewonnen beruflichen Er­fah­rungen einsetzen kann, begünstigt jedoch den Aufbau einer wirtschaft­lichen Existenz. Dem sprachkundigen, jungen und gesunden Beschwerde­führer ist es zumutbar, die im Vergleich zur Schweiz er­schwerten Lebens­umstände auf sich zu nehmen und ein Beziehungsnetz aufzubauen sowie einer Arbeit nachzugehen, selbst wenn er dabei nicht auf bereits be­ste­hende soziale oder familiäre Kontakte zurückgreifen könnte (VGE 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.3.5). Zu Recht folgerte die Vorinstanz deshalb, dass mit Blick auf die Gesamtumstände von intakten Reintegrationsmöglich­keiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen ist.

4.4 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer auf keine gewichtigen privaten Interessen berufen, die für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen.

5.

5.1 Die Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt zusammenfassend Folgendes: Der Beschwerdeführer ist innerhalb von eineinhalb Jahren dreimal straffällig geworden und wegen eines schwe­ren Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafen von 20 Mona­ten verurteilt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass er dieses Delikt we­nige Wochen nach seiner ersten Verurteilung wegen Angriffs beging (vorne E. 3.3) und er – was die letzte Verurteilung wegen Ungehorsams im Betrei­bungsverfahren zeigt – auch weiterhin nicht willens oder fähig scheint, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der damit verbun­denen, nicht zu tolerierenden Rückfallgefahr und des mittelschweren Verschuldens des Beschwerdeführers besteht deshalb ein erhebliches öffent­liches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Dem stehen keine gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers ge­genüber: Der Beschwerdeführer hat sich während seiner neunjährigen An­wesenheit in der Schweiz weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht erfolgreich zu integrieren vermocht (vorne E. 4.2). Hinsichtlich den familiä­ren Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern kann er sich nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Zu Recht hat die Vorinstanz schliess­lich erkannt, dass es dem Beschwerdeführer trotz gewisser Härten zumut­bar ist, sich im Kosovo wiedereinzugliedern. Die Beurteilung der Vor­instanz, dass die erheblichen öffentlichen Interessen an der strittigen Ent­fernungsmassnahme die gegenläufigen privaten Interessen insgesamt über­wiegen, ist nach dem Ausgeführten nicht rechtsfehlerhaft. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

5.2 Mit dem Wegweisungsentscheid ist praxisgemäss eine neue Aus­reisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG).

6.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 9. Januar 2014.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

2C_1220/2013

VGE 26

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

VGE 2013/58

2C_135/2012

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

2C_218/2010

2C_254/2010

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

BVR 2011 289

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 137 I 247ATF 137 I 247DTF 137 I 247

BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

BGE 134 II 1ATF 134 II 1DTF 134 II 1

BVR 2011 289

BVR 2008 193

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BGE 129 II 215ATF 129 II 215DTF 129 II 215

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

BGE 120 IV 334ATF 120 IV 334DTF 120 IV 334

BGE 109 IV 143ATF 109 IV 143DTF 109 IV 143

VGE 2013/58

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_888/2012

BVR 2012 193

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 125 II 521ATF 125 II 521DTF 125 II 521

BVR 2008 193

VGE 2013/48

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

BGE 122 II 433ATF 122 II 433DTF 122 II 433

VGE 2011/170

2C_135/2012

2C_542/2009

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BGE 130 II 176ATF 130 II 176DTF 130 II 176

BGE 129 II 215ATF 129 II 215DTF 129 II 215

BGE 125 II 105ATF 125 II 105DTF 125 II 105

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 137 II 233ATF 137 II 233DTF 137 II 233

2C_466/2009

BVR 2011 289

VGE 2011/170

2C_135/2012

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110

BGE 125 II 521ATF 125 II 521DTF 125 II 521

2C_28/2012

VGE 2011/170

2C_135/2012

2A.119/2001

VGE 2009/315

2C_893/2010

2A.571/2005

VGE 2013/58

Art. 4 VIntAart. 4 OIEart. 4 OIntS

VGE 2012/438

2C_425/2008

2C_477/2008

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 137 I 154ATF 137 I 154DTF 137 I 154

BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

BGE 129 II 11ATF 129 II 11DTF 129 II 11

BGE 120 Ib 257ATF 120 Ib 257DTF 120 Ib 257

BVR 2003 289

VGE 2012/105

VGE 2012/68

VGE 2012/68

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF